Gericht ( 29) Beschuldigter. Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an. (Anzeige) Vorverfahren (formelle) Anklage
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- Ingrid Auttenberg
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1 Ablauf eines Strafverfahrens (Anzeige) Vorverfahren (formelle) Anklage Anzeige- und Anhalterecht 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. (2) [Anhalterecht] Rechtfertigungsgrund (mat.-r.) Grenze: Verleumdung ( 297 StGB) wissentlich falsch Sonstige Betroffene des Verfahrens, zb: Zeuge: Aussage: Erscheinen, Wahrheit, Eid Beweismittel: Körperliche Untersuchung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme Telefonüberwachung und Lauschangriff (Streuwirkungen) z.b. Bankgeheimnis Staatsanwaltschaft ( 19) Polizei (Kriminalpolizei 18) (Privatankläger) (präsumtives) Opfer ( 65) Privatbeteiligter ( 67) Subsidiarankläger ( 72) Die handelnden Personen Gericht ( 29) RSB Justiz ( 47a) RSB Polizei (SPG) Beschuldigter (Verdächtiger, Angeklagter) ( 48 ff) Verteidiger ( 57) Betroffene (Vorbeugende Maßnahmen, auch Einziehung, Verfall) Haftungs- Beteiligte ( 64) VO StP docm, :57:25, 21 VO StP docm, :57:25, 22 Staatsanwaltschaft Gerichte und Staatsanwaltschaften in Ö BMJ Bundesminister für Justiz Sektionschef OStA Leitender OStA Oberstaatsanwälte StA Leitender StA Staatsanwälte Bezirksanwälte Generalprokuratur Generalprokurator Generalanwälte monokratische Behörden hierarchisch (Weisungen, Berichte) innerbehördliche Weisungen Staatsanwalt OStA BMJ Substitution und Devolution Oberster Gerichtshof (OGH) Oberlandesgericht (OLG) Landesgericht (LG; früher: auch Kreisgerichte) Bezirksgericht (BG) Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Staatsanwaltschaft (StA) (Bezirksanwälte, BA) Aufgaben Gerichte Staatsanwaltschaften Generalprokuratur StN zu RM Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Stellungnahmen zu Rechtsmitteln Aufsicht und Weisung Ermittlungsverf. Anklage HV, RM untergeordnet der StA VO StP docm, :57:25, 23 VO StP docm, :57:25, 24
2 Berichtspflicht Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) Berichte der Staatsanwaltschaften 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen.,,, (2) Die Oberstaatsanwaltschaften können schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern. Clamorose Fälle (nicht: glamuröse ) Anfallsbericht, Vorhabensbericht Problem: Weisung des Justizministers; Zeitverlust Weisungen ( StAG) schriftlich und begründet Recht des einzelnen Staatsanwalts auf Entbindung vom Fall (Substitution) Veröffentlichung nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ( 31) Problem: informelle Weisungen und vorauseilender Gehorsam Weisung zur Vornahme von Zwangsmaßnehmen? Weitere Besonderheiten der Staatsanwaltschaft Revision Geschäftsverteilung, Referate, aber kein Recht auf einen gesetzlichen Staatsanwalt (vgl, Substitution und Devolution) Tagebuch ( 34): interne Vermerke, kommt nicht zum Akt staatsanwaltschaftliches Register ( Priorieren ), insbes. im Zus. mit der Diversion Grundproblematik: Verfolgung- und Ermittlungsfunktion in einer Hand (Inquisition im Vorverfahren?) Verwendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in der Hauptverhandlung VO StP docm, :57:25, 25 VO StP docm, :57:25, 26 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sachlich: Staatsanwaltschaft bei LG örtlich ( 25 ff): Hierarchie der Gründe Handlungsort Erfolgsort (Auslandstaten oder unklarem Handlungsort) Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten Betretung Staatsanwaltschaft der ersten Kenntnis (Anzeige), dann Abtretung Bestimmung durch die Generalprokuratur Zusammenhang (Konnexität, 26) subjektive Konnexität: mehrere Taten eines Beschuldigten Gericht höherer Ordnung für die Hauptverhandlung objektive Konnexität: mehrere Beteiligte ( 12 StGB) oder Taten sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang unmittelbarer Täter sonst Zuvorkommen Trennung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ( 27) Bestimmung der Zuständigkeit aus wichtigen Gründen ( 28) Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ( 20a f) zentrale Staatsanwaltschaft für ganz Österreich in Wien unterstellt der OStA Wien, aber in Sachen ihrer Zuständigkeit auch Auftreten vor dem OLG Eingeschränkte Berichtspflicht ( 2a StAG), keine Vorhabensberichte, außer vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens Zuständigkeit: schwere Wirtschaftsdelikte (Schaden über 5 Mio Euro, nach Tatbeständen: Insbes. Untreue, Betrug) Korruptionsdelikte ( 304 ff) Devolutionsrecht in anderen Wirtschaftsstrafsachen (generell definiert) und bei Amtsmissbrauch ( 20b) Taten im Zusammenhang mit Möglichkeit der Abtretung an die zuständige StA Zusammenarbeit mit Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung VO StP docm, :57:25, 27 VO StP docm, :57:25, 28
3 Polizei Kriminalpolizei 18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. (3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet. Bundespolizei (Sicherheitsbehörden und ihre Organe einschl. der Wachkörper) ( 6 bis 10 SPG) Behörden BMI Bundesministerium für Inneres Bundesminister für Inneres Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion) Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor Polizeijurist (Konzeptsbeamte) Bundeskriminalamt Sondereinheiten Bundespolizeidirektion Polizeidirektor (Polizeipräsident) Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmann oder Bürgermeister Sicherheitsreferent Wachkörper (Organe) Landespolizei kommando LandPolKdt Bezirks- oder Stadtpolizeikommando BezPolKdt Polizeiinspektionen VO StP docm, :57:25, 29 VO StP docm, :57:25, 30 Aufgaben der Polizei Polizei: Verwaltungspolizei (Baupolizei) Sicherheitspolizei ( 3 SPG) Sicherheitsbehörden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: Exekutivdienst (insbes. Wachkörper; 5 SPG) Trennung von Justiz und Verwaltung: Sicherheitspolizei Innenministerium (keine Hilfsbeamten der StA) Gerichte und Staatsanwaltschaften Gerichtsbarkeit und Justizministerium strikte organisatorische und weisungsmäßige Trennung Sicherheitspolizei: Gefahrenabwehr (Sicherheitspolizei ies) SPG, zb 21/2 ivm 16/2 (gefährlicher Angriff) Strafverfolgung (Kriminalpolizei) StPO Überschneidungsbereich: zb Geiselnahme; Strafverfolgung als Verhinderung weiterer Straftaten und damit Gefahrenabwehr Abgrenzung: 21/2 SPG: Vorrang der Gefahrenabwehr 22/3 SPG: Vorrang der Strafverfolgung bei Individualverdacht ohne unmittelbare Gefahr VO StP docm, :57:25, 31 VO StP docm, :57:25, 32
4 Einleitung des Strafverfahrens Anzeige an den Staatsanwalt ( 87) Anzeigerecht ( 80 Abs 1) Anhalterecht Privater ( 80 Abs 2) Anzeigepflicht der Beamten ( 78): Ausnahmen nur im gesetzlichen Wirkungsbereich Vertrauensverhältnis schadensbereinigende Maßnahmen nicht notwendig zum Schutz des Opfers Keine Anzeigepflicht Privater; Ausnahmen: Ärztegesetz ( 54 Abs 4 ÄrzteG) bei Tod, schwerer KV, Quälen oder sexueller Missbrauch Hilfloser Personen Mißhandeln oder sexueller Missbrauch Minderjähriger; bei nahen Angehörigen: Abwägung mit Wohl des Mj., wenn Schutz durch Jugendwohlfahrt Meldepflicht der Banken bei Geldwäschereiverdacht ( 41 BankwesenG) zur Verhinderung bevorstehender Taten bei Garantenstellung 95 StGB 286 StGB Anzeigepflicht 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. (2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. (3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. VO StP docm, :57:25, 33 VO StP docm, :57:25, 34 Ablauf des Ermittlungsverfahrens ( 91 ff) Zweck ( 91) Entscheidung über Anklage oder Einstellung zügige Durchführung der Hauptverhandlung Kriminalpolizei ermittelt von sich aus (von amtswegen oder aufgrund einer Anzeige, 99/1) Anordnungen der Staatsanwaltschaft hat sie zu befolgen ( 98/1, 99/1, 102) Tätigwerden auf Anweisung der StA Anordnung konkreter Amtshandlungen (Ermittlungen, 103) Anordnung zur Beendigung (Anklagegrds.) unmittelbare Ermittlungen durch die StA mögl. Berichte an die Staatsanwaltschaft ( 100) Anfallsbericht: nur bei schwerwiegenden Verbrechen oder besonderem öffentlichen Interesse Anlassbericht: wenn von StA verlangt oder wenn Entscheidung der StA oder des Gerichts notwendig Zwischenbericht: nach drei Monaten Abschlussbericht Formen des Polizeihandelns 1. Ausführung von staatswaltschaftlichen Anordnungen zb Vollzug einer Haftanordnung, Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung ( 137/1) 2. Selbständiges Polizeihandeln Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (auch Organ) zb Festnahme durch Polizei auf eigene Initiative (ohne Haftbefehl) schlichtes Verwaltungshandeln (auch Organ) zb freiwillige Nachschau, Zeugenvernehmung ohne Zwang, Protokolle Anordnung 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. (2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen 1. in den Fällen des 170 Abs. 1 Z 1 [= frische Tat] und 2. in den Fällen des 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 [= andere Haftgründe], wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. VO StP docm, :57:25, 35 VO StP docm, :57:25, 36
5 Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ( 101 ff) Selbständige Ermittlungshandlungen der Kriminalpolizei und Handeln auf Anordnung Leitung des Ermittlungsverfahrens, insbes Entscheidung über Fortführung und Beendigung (Tatverdacht) Rechtliche Anleitung Verbindung zum Gericht, insbes. Anträge bei Bewilligungs-Bedürftigkeit Entscheidung über Durchführung von Zwangsakten (Anordnung) Problem: richterlicher Befehl (Art 4 FrSchG) eigene Ermittlungen ( 103) nach Entscheidung der Staatsanwaltschaft Teilnahme an Ermittlungshandlungen der Kriminalpolizei und konkrete Anweisungen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme ( 101/2) Tatrekonstruktion kontradiktorische Vernehmung wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht (Rest eines Untersuchungsrichters) Selbständige Befugnisse der Kriminalpolizei Normalfall. Z.B. Vernehmung einschl. Ladung dazu (nur Behörde?). Durchsetzung mit Zwang und Beugemitteln (Beugestrafe, Beugehaft, nur durch das Gericht; 93). Zwang: WaffengebrauchsG Befugnisse aufgrund selbständiger Anordnung der Staatsanwaltschaft z.b. Sicherstellung ( 110/2) Bei Gefahr im Verzug: generell die Kriminalpolizei ( 99/2) nachträgliche Genehmigung notwendig 110/3: Polizei aus eigenem ohne Gefahr im Verzug Befugnisse aufgrund Anordnung der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung z.b. Haft im Normalfall ( 171) wenn Gericht nicht erreichbar: auch auf selbständige Anordnung der StA?? selbständig nur, wenn im Gesetz angeordnet und diese Voraussetzungen erfüllt sind ( 99/3) VO StP docm, :57:25, 37 VO StP docm, :57:25, 38 Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106) gegen Akte der Staatsanwaltschaft auch gegen schlichtes sta-liches Handeln (nicht nur Zwangsakte) auch gegen Akte der Kriminalpolizei, wenn auf Anordnung der StA NICHT gegen selbständige Handlungen der Kriminalpolizei jedermann, der betroffen ist Einbringen bei der StA; kann entsprechen; sonst Entscheidung des Gerichts (HR-Richter) Beschwerde an den UVS (Art 129a B-VG) bei Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt der Polizei nicht gegen schlichtes Verwaltungshandeln. Aber: Antrag an den StA, von seinem Anordnungsrecht Gebrauch zu machen weiter an Verfassungsgerichtshof möglich Beschwerde gg richterliche Beschlüsse ( 87) an das OLG umfassende Entscheidungsbefugnis ( 89) verbundene Beschwerde gegen sta-liche Anordnung und gerichtliche Bewilligung ( 106/2) Antrag auf Einstellung des Verfahrens ( 108) an die StA; Einstellung oder Weiterleitung an das Gericht Nicht vor drei Monaten, bei Verbrechen nicht von sechs Monaten Gründe: keine Strafbarkeit (rechtliche Beurteilung) Verfolgungshindernis kein hinreichender Tatverdacht VO StP docm, :57:25, 39 VO StP docm, :57:25, 40
6 Gericht im Ermittlungsverfahren funktional: Einzelrichter des Landesgerichts ( 31 Abs 1) Richter des Ermittlungsverfahrens, Haft- und Rechtsmittel (HR)-Richter örtlich: Sitz der Staatsanwaltschaft ( 36/1) also akzessorisch. Recht auf den gesetzlichen Richter? Aufgaben: Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106) und Entscheidung über Antrag auf Einstellung ( 108) Bewilligung von Zwangsmitteln ( 105) Frist für die Durchführung (auf Anordnung der StA) selbständige Ermittlungen des Gerichts vor Entscheidung möglich (auch durch die KP) Gerichtliche Beweisaufnahme ( 104) Tatrekonstruktion und kontradiktorische Vernehmung auf Antrag der StA (besonderes öffentliches Interesse wegen Bedeutung der Tat und Person des Verdächtigen, 101 Abs 2) dabei Erweiterung der Beweisaufnahme möglich Rechtsmittelgericht Oberlandesgericht kein weiterer Rechtszug aber: Erweiterte Erneuerung des Verfahrens bei Grundrechtsverletzung ( 363a analog) durch die Praxis der Rechtsprechung Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Sonderfall: Prüfung von sichergestellten Unterlagen bei Trägern von Berufsgeheimnissen (Sichtung; 112) VO StP docm, :57:25, 41 VO StP docm, :57:25, 42 Strafbarkeitsvoraussetzungen einerseits / Prozessvoraussetzungen Prozesshindernisse (Sachurteilsvoraussetzungen) andererseits (Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (nicht Verwaltungsübertretung)) Verjährung (Strafaufhebungsgrund) Tod des Beschuldigten (Strafaufhebungsgrund) Sperrwirkung: materielle Rechtskraft, ne bis in idem wegen Anhängigkeit wegen entschiedener Sache (materielle Rechtskraft) Erlöschen der Strafbarkeit Abolition ( 2/6) Amnestie (durch Bundesgesetz) Begnadigung (Bundespräsident, Art 65/2/c B- VG) diplomatische Immunität Immunität des Bundespräsidenten Verfolgung nur mit Zustimmung der Bundesversammlung (Art 63 B-VG) Verhandlungsfähigkeit (partielles und temporäres Verfahrenshindernis) VO StP docm, :57:25, 43 VO StP docm, :57:25, 44
7 Immunität der Abgeordneten allgemeiner Vertretungskörper (Nationalrat, Bundesrat, Landtage; Art 57, 58, 96 B-VG)) 1. berufliche (sachliche) Immunität (Art 57 B- VG): persönlicher Strafausschließungsgrund Abstimmungen nie, Wortmeldungen NR 2. außerberufliche (= persönliche) Immunität: Verfolgungshindernis Tat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit (57/3, 4) Verfolgung darf vorläufig stattfinden muss abgebrochen werden, wenn Abgeordneter oder ein Drittel des Ausschusses Entscheidung über Vorliegen eines politischen Zusammenhanges verlangt Tat nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang (= Zusammenhang offensichtlich oder denkbar) Auslieferungsbegehren, Verfolgung nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers; 8-Wochen-Frist und Zustimmungsfiktion Haft: Immer nur nach Zustimmung (57/2, 5) außer: Betretung auf frischer Tat nach einem Verbrechen; NR kann Aufhebung verlangen Hausdurchsuchung: immer nur nach Zustimmung des Vertretungskörpers Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. (2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates. (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. (4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. (5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden. VO StP docm, :57:25, 45 VO StP docm, :57:25, 46 Beschuldigter ( 48 ff) Angeklagter ab Anklage Pflichten Einlassungspflicht (Erscheinen), aber Recht zu schweigen, keine Pflicht zur Aussage keine Wahrheitspflicht kein Zwang zur Selbstbelastung Duldungspflichten, die Zeugen nicht haben (insbes. Haft) Doppelstellung: Parteistellung, Subjekt, Rechte auch Beweismittel (Aussage) Vernehmung Beginn der Beschuldigtenstellung sobald gegen eine bestimmte Person wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ermittelt oder Zwang ausgeübt wird Materieller Beschuldigtenbegriff (nicht formeller, wäre mit Imputation durch die Behörde) Rechte des Beschuldigten Recht auf Information und Gehör ( 6, 49 ff, Art 6 EMRK) über die Sache (Tatverdacht, Festnahmegrund) über seine Rechte Mit Einschränkungen: Rechtliches Gehör 6. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken.... (2) Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten. Rechtsbelehrung 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren ( 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. VO StP docm, :57:25, 47 VO StP docm, :57:25, 48
8 Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei, StA, Gericht Beschränkung: Akteneinsicht darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Verfahren: bei StA und bei Kriminalpolizei, je nachdem, wo sich der Akt befindet (in Hauptverhandlung: Gericht) Rechtsmittel: bei StA Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106) bei KP: kein 106 mehr, daher kein Einspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln Antrag an die Staatsanwaltschaft VO StP docm, :57:25, 49 VO StP docm, :57:25, 50 VO StP docm, :57:25, 51 Beweisanträge 55. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. (2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn 1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, 2. das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder 3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann. (3) Im Ermittlungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht. (4) Die Kriminalpolizei hat im Ermittlungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht ( 100 Abs. 2 Z 2) der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt. 106 Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung Erkundungsbeweise VO StP docm, :57:25, 52
9 VO StP docm, :57:25, 53 Recht auf Verteidigung materielle / formelle Verteidigung Recht auf Verteidigung 7. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Verteidiger ( 48/1/4) Rechtsanwälte Universitätslehrer Recht auf Verteidigung und Unterstützung des Beschuldigten ( 57) Rechtfertigungsgrund Leugnen, auch wenn auf Beschuldigung eines anderen hinausläuft strafbar: Verleumdung, Beweisfälschung, Anstiftung zur falschen Zeugenaussage Insbes: Kontakt mit dem Verteidiger unproblematisch, wenn auf freiem Fuß Schutz des Kontaktes: Abhörverbot? Wenn festgenommen ( 59): 59. (1) Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. (2) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird jedoch der Beschuldigte auch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr angehalten und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft, vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auch die Kriminalpolizei, die Überwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Überwachung darf in jedem Fall nur mit Kenntnis des Beschuldigten und des Verteidigers sowie längstens für eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme erfolgen; nach Einbringen der Anklage gegen den Beschuldigten ist sie jedenfalls zu beenden. VO StP docm, :57:25, 54 Besondere Problemfelder: einen Verteidiger verständigen; anwaltlicher Notdienst Besprechung mit dem Verteidiger, vor der Vernehmung Vernehmung, 164 Anwesenheit bei der Vernehmung; warten auf den Verteidiger? Beteiligung an der Vernehmung; Fragen Belehrung über seine Rechte Besondere Formen der Verteidigung Notwendige Verteidigung ( 61) bei Anhaltung in Untersuchungshaft Hauptverhandlung vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht Hauptverhandlung vor dem ER des LG, wenn Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht nicht bei 129 Z 1-3 und 164 Abs 4 StGB RMVerfahren vor dem Schöffen- und Geschworenengericht Arten: Wahlverteidiger ( 58) durch Vollmacht Verfahrenshelfer ( 61 Abs 2) (früher Armenverteidiger ) wirtschaftliche Verhältnisse: Verteidigerkosten!!! Interesse der Rechtspflege: notwendige Verteidigung schwierige Sach- oder Rechtlage Kein individuelles Entgelt, Pauschalbeitrag des Staates an die Pensionskassa der Rechtsanwälte (bis 10 Tage pro Jahr). Amtsverteidiger ( Ex-offo-Verteidiger ; 61/3) bei notwendiger Verteidigung wenn kein Verfahrenshelfer Kosten trägt der Beschuldigte Auswahl des Verteidigers (außer Wahlverteidiger) Beigebung durch das Gericht Bestellung (Auswahl der Person) durch die Rechtsanwaltskammer beschränkte Wahlmöglichkeit VO StP docm, :57:25, 55 VO StP docm, :57:25, 56
10 Privatankläger ( 71) Erhebung der Privatanklage Verfolgung nur auf Verlangen des (Opfers) Privatanklage = wie Anklageschrift keine Frist (nur Verjährung) kein Ermittlungsverfahren durch die Polizei Erlischt bei Verzeihung oder Verzicht Rechtsstellung volle Sachdisposition, kein Verfolgungszwang ( Vergleich möglich) nicht zur Objektivität verpflichtet kann nicht auf Polizei greifen Fallfristen mit Rücktrittsvermutung bei Ausbleiben bei der Hauptverhandlung Für StA: Fristen meist Mahnfristen (Ausnahme: Rechtsmittelfristen) Pflicht zum Kostenersatz, wenn das Verfahren anders als durch einen Schuldspruch endet, außer bei Diversion ( 390) Ermächtigungsdelikte ( 92) Sonderform der Offizialdelikte Unverzüglich anfragen. Gilt als verweigert, wenn nicht binnen 14 Tagen erteilt. Muss spätestens bis zur Anklage vorliegen. muss sich auf eine bestimmte Tat und auf einen bestimmten Täter beziehen Bei Fehlen: Fehlen des berechtigten Anklägers Kann zurückgezogen werden. Anschluss als Privatbeteiligter gilt als Ermächtigung Sonderfall Ehrenbeleidigungsdelikte ( ) normalerweise Privatanklagedelikte bei Beamten: Ermächtigungsdelikte (Ermächtigung des Beleidigten und seines Vorgesetzten) subsidiär Privatanklage des beleidigten Beamten VO StP docm, :57:25, 57 VO StP docm, :57:25, 58 Opfer und Privatbeteiligte Problem Unschuldsvermutung Opfer ( 65): jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, auch, wenn kein Schaden (Versuch) der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte, Allgemeine Opferrechte ( 66): Akteneinsicht Information vom Fortgang des Verfahrens Anwesenheits- und Fragerechte (insbes bei Zeugen) Antrag auf Fortführung des Verfahrens ( 195) Privatbeteiligter ( 65 Z 3): jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren privatrechtlicher Anspruch aus der Tat schlüssig behauptet (meist Schadenersatz) Anspruch muss noch bestehen Anschlusserklärung bis zum Schluss des Beweisverfahrens Schaden beziffern Nutzen des Strafverfahrens für den Zivilprozess Rechte des PB (über Opferrechte hinaus): Beweisanträge ( 55) Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung (nicht nur Fortsetzungsantrag gg sta Verfg) Recht auf Anwesenheit und Schlussvortrag in der Hauptverhandlung beschränkte Nichtigkeitsbeschwerde ( 282/2) Recht auf Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche bei Verurteilung wenn kompliziert, dann Verweisung auf den ZRW bei Freispruch: Verweisung auf den ZRW Berufung wegen ihrer p.a. ( 366) VO StP docm, :57:25, 59 VO StP docm, :57:25, 60
11 Privatbeteiligter als Subsidiarankläger ( 72) nur der Privatbeteiligte StA hat Anklage erhoben, tritt aber dann von der Anklage zurück vorher (Ermittlungsverfahren): Antrag auf Fortführung des Verfahrens ( 195) Rechtsstellung wie Privatankläger insbes Kostenrisiko, wenn Verfahren weder mit Schuldspruch noch diversionell erledigt VO StP docm, :57:25, 61 VO StP docm, :57:25, 62
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