Krankenhausversorgung 2020

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1 Krankenhausversorgung 2020 Die Zukunft der Krankenhausversorgung ist eines der meist diskutierten Themen in der Gesundheitspolitik. In Rheinland-Pfalz ist die Krankenhauslandschaft überwiegend durch kleinere und mittlere Häuser geprägt. So haben mehr als die Hälfte der Kliniken weniger als 300 Betten. Der Krankenhaussektor ist der größte Einzelposten der Gesundheitsausgaben. Die Kassen zahlen für die stationäre Behandlung in Rheinland-Pfalz mehr als 3 Mrd. EUR pro Jahr. Unabhängig von den finanziellen Aufwendungen erwarten die Patienten hochwertige und sichere Krankenhausbehandlungen. Dem fühlt sich die TK verpflichtet. Mit den nun folgenden Vorschlägen und Thesen möchte die TK in Rheinland-Pfalz Impulse für die politische Diskussion zur Zukunft der Krankenhausversorgung geben. 1. Sektorenübergreifende Versorgung Krankenhäuser decken eine enorme Bandbreite an Therapieangeboten ab. Viele Krankenhäuser entwickeln ihr Angebot stetig weiter. Kooperationen und Absprachen finden nur unzureichend statt. Beispielsweise in den größeren Städten mit mehr als einer Klinik entstehen so unwirtschaftliche Doppelstrukturen. Hier ist die Krankenhausplanung gefragt. Aus qualitativer Sicht müssen die Vorgaben des G-BA zur Leistungserbringung bei der Krankenhausplanung der Länder Berücksichtigung finden. Eine Leistungsspezialisierung ist im Wettbewerb der Krankenhäuser sowie im Hinblick auf Mindestmengenvorgaben unumgänglich. Um Über- und Unterkapazitäten zu vermeiden und die Notfallversorgung zu sichern, ist eine sektoren- und länderübergreifende Bedarfsplanung erforderlich, die dann Spezialisierungen und Leistungskonzentrationen der einzelnen Kliniken berücksichtigt bzw. zulässt. Für die Bereiche Qualitätssicherung- bzw. Qualitätsstandards, Standort- und Zentrumsbestimmung und zur Spezialisierung von Krankenhäusern fordert die TK daher ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen der Länder bei der Krankenhausplanung. Die TK hält es für sinnvoll, in Zukunft eine gestufte Krankenhausversorgung einzuführen. Diese sieht ein Spektrum von grundversorgenden Krankenhäusern bis zu maximalversorgenden Krankenhäusern vor, die ihre jeweilige Arbeit aufeinander abstimmen. Es soll weiterhin Krankenhäuser geben, die eine Grundversorgung für die Bevölkerung sicherstellen. Doch bei komplexen Krankheitsbildern sollen die Patienten nur in darauf spezialisierte Häuser aufgenommen werden, da diese Kliniken mehr Expertise mit komplizierten Eingriffen und umfangreichen Behandlungen haben. Die Patienten werden gegebenenfalls längere Wege in Kauf nehmen. Dafür wird die Qualität der Versorgung weiter steigen. Position der Techniker Krankenkasse, Januar

2 Nicht jede Klinik muss beispielsweise eine planbare Hüftoperation durchführen. Wichtig ist hingegen, dass Notfälle wie eine Blinddarmentzündung oder Knochenbrüche gut erreichbar versorgt werden können. Um die Versorgung auf dem Land trotzdem sicherzustellen will die TK perspektivisch die strikte Trennung zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Fachärzten aufbrechen. Die Einrichtung von sektorenübergreifenden integrierten Versorgungszentren in ländlichen Gebieten kann ein Schritt in die richtige Richtung sein. Hier ist sowohl das Knowhow als auch die medizinisch-technische Ausrüstung bereits vorhanden. Für die Patienten haben diese Zentren Vorteile, weil dort verschiedene Facharztgruppen ambulant und stationär patientenbezogen zusammenarbeiten. Die Klinikeinrichtungen können effizient genutzt und wirtschaftlicher betrieben werden. Die TK begrüßt die Einrichtung eines Strukturfonds als ein Instrument zur Veränderung der Strukturen. Die Mittel aus dem Strukturfonds sollten entweder für die Schließung oder für die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akut-stationäre Versorgungsangebote genutzt werden. Weiterhin könnte auch die Schließung einzelner Fachabteilungen gefördert werden, wenn sich durch diese Maßnahme das stationäre Versorgungsangebot insgesamt reduziert. D.h. es darf zu keinem kompensatorischen Aufbau an einer anderen Stelle in der Region kommen. Idealerweise führen die durch den Strukturfonds geförderten Maßnahmen zu einer Konzentration von Leistungen an ausgewählten Standorten und dadurch auch zu einer steigenden Qualität der Versorgung. 2. Sektorenübergreifende und qualitätsorientierte Vergütung Damit Leistungen in den neuen sektorenübergreifenden Versorgungsstrukturen dort angeboten und erbracht werden, wo sie gebraucht werden, sind auch die bisher getrennten stationären und ambulanten Vergütungssysteme nach dem Prinzip "Gleiches Geld für gleiche Leistung" zu harmonisieren. Die TK hat eine Definition dieses Vergütungsansatzes unter dem Begriff "Hybrid-DRG" konkretisiert: Position der Techniker Krankenkasse, Januar

3 Hybrid-DRG vergüten und beschreiben Leistungskomplexe für operative und konservative Behandlungen. Sie setzen sich zusammen aus Behandlungen, die bisher sowohl stationär als auch ambulant erbracht wurden. Anbieter dieser Leistungen können Krankenhäuser, einzelne niedergelassene Ärzte oder verschiedene Kooperationsformen, wie beispielsweise, ein MVZ sein. Über die konkrete Art der Leistungserbringung, d.h. ambulant, tagesklinisch oder stationär, entscheidet allein die medizinische Notwendigkeit. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse. Die Inhalte der Behandlungen, Vergütungen und Qualitätsanforderungen sind dabei für alle Leistungserbringer identisch. Das TK-Modell sieht für alle Hybrid-DRG identische Qualitätsparameter inklusive gleichartiger Dokumentation und Prüfung vor. Die Kalkulation soll durch das Institut für Entgeltfinanzierung im Krankenhaus (InEK) erfolgen. Die Hybrid-DRG wären dann jährlich in einem separaten DRG-Katalog abgebildet. Qualitätsaspekte sollten konsequent auch auf die Vergütung der Krankenhausleistungen wirken. Dabei muss es Ziel sein, durch die Gestaltung der Vergütung einen qualitätsorientierten Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern in Gang zu setzen und gleichzeitig systemisch bedingte Mengenanreize zu verhindern. Hierbei gilt es Vergütungsinstrumente zu finden, die gute und sehr gute Qualität belohnen und Maßnahmen zur weiteren Qualitätsverbesserung fördern. Auch die Bereitschaft von Krankenhäusern ihr Behandlungs- und Leistungsgeschehen transparent zu gestalten, um im Ergebnis die für die Patienten notwendigen Informationen zur Ausübung ihres Behandlungswahlrechts bereit zu stellen, könnte hier Berücksichtigung finden. Bisher haben weder die Nichteinhaltung von qualitätssichernden Maßnahmen/Vorgaben noch die tatsächlich erzielte Qualität einer Krankenhausbehandlung irgendwelche Auswirkungen auf die Vergütung der Krankenhaushausleistungen. Nachgewiesene schlechte Qualität bleibt ohne Folgen am Markt. Dadurch ggf. ausgelöste Folgebehandlungen belasten die Betragszahler der Krankenversicherung und nicht zuletzt belasten sie aber auch die Gesundheit der betroffenen Patienten. Pauschale Vergütungsabschläge sind in diesem Zusammenhang aus Sicht der TK nicht das Mittel der Wahl, da sie im Ergebnis die Versorgungsqualität nicht verbessern. Zuschläge auf die Vergütung hingegen bieten je nach systemischer Ausgestaltung einen positiven Anreiz zur Verbesserung der Qualität, mit der Folge, dass Krankenhäuser sich vom unteren Bereich einer zu definierenden Norm-Qualitätsskala nach oben entwickeln können. Position der Techniker Krankenkasse, Januar

4 3. Mehr Qualität zum Wohl der Patienten Die Patienten stehen für die TK im Mittelpunkt aller Überlegungen. Sie haben einen berechtigten Anspruch auf eine rundum qualitativ hochwertige Versorgung im Krankenhaus. Doch wie erkennt derjenige, der in ein Krankenhaus muss, eine Klinik mit einer qualitativ hochwertigen Versorgung? Bei der Suche nach Antworten vertrauen viele Patienten oft auf den Rat des Arztes oder des guten Freundes. Aber auch verständlich aufbereitete Informationen im Internet helfen bei der Entscheidung. Ein Beispiel dafür ist der TK-Klinikführer, der unter anderem auf den jährlich erscheinenden Qualitätsberichten der Krankenhäuser beruht. Damit leistet die TK schon heute einen Beitrag zur Qualitätstransparenz. Dieser Weg einer transparenten, kontinuierlichen Qualitätsverbesserung sollte nach Ansicht der TK weiter beschritten werden. Die TK unterstützt die Qualitätsauswertungen mittels Routinedaten. Aus Datenschutzgründen sind diese Informationen der Krankenhäuser und der Krankenkassen durch eine neutrale dritte Stelle zusammen zu führen. Auf dieser Basis können wichtige qualitative Erkenntnisse gewonnen werden, die - verbunden mit der entsprechenden Transparenz - einen Anstoß zur Verbesserung der Versorgungsqualität setzen werden. Die TK ist bereit, hierfür ihren Beitrag zu leisten, sowohl hinsichtlich der Datenlieferung (z.b. der Abrechnungsdaten inklusiver aller Nebendiagnosen zur Risikoadjustierung) als auch zur transparenten Darstellung der Qualitätsergebnisse. Wir unterstützen die Einrichtung nationaler Leistungs- und Produkteregister (z. B. Transplantations- und Endoprothesenregister) mit dem Ziel die Versorgungsqualität zu verbessern, sowie eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenlieferung. Nur so wird sichergestellt, dass die Register valide und auskunftsfähig sind. Daher sollten fehlende, falsche oder unvollständige Datenlieferungen gesetzlich sanktioniert werden. Im Rahmen der Medizinentwicklung stehen immer mehr Implantate zur Verfügung. Zugleich gibt es jedoch keine Transparenz darüber, welche Patienten mit welchen Implantaten versorgt wurden. Um die Qualität dieser Produkte im Langfristvergleich beurteilen und Rückrufaktionen von Medizinprodukteherstellern nachverfolgen zu können, ist die Einrichtung eines Implantateregisters nach dem Vorbild des Endoprothesenregisters und die zwingende Veröffentlichung von Produktrückrufen unumgänglich. Bei den Diskussionen um die Qualität der Behandlung geht es im Wesentlichen um die bekannten Dimensionen der Prozess-, Struktur- oder Ergebnisqualität. Zusätzlich von Bedeutung ist darüber hinaus die Qualität der Indikationsstellung für die medizinische Behandlung. Durch eine gute Indikationsstellung können Behandlungen vermieden werden, die zwar mit einer qualitativ hochwertigen Therapie und gutem Ergebnis durchgeführt worden sind, aber bei richtiger Indikationsstellung gar nicht erforderlich gewesen wären. Um die richtige Indikation abzusichern ist die geplante Einführung von verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren für bestimmte Leistungen ein wichtiger Schritt. Ein behutsamer Einstieg in Qualitätsverträge mit den zunächst vier vom GBA vorzugebenden Indikationen ist ein gangbarer Weg. Es gilt dabei, die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bestehenden Vorteile eines kollektiven Systems mit wettbewerblichen Ansätzen selektiver Vertragssysteme zu kombinieren. Um Fehlanreize zu vermeiden sind Qualitätskriterien zu definieren, die für die Qualitätsverträge verbindlich sind. Exklusivverträge mit einzelnen Krankenkassen sind abzulehnen. Sicherzustellen ist auch, dass die Wahlfreiheit der Patienten über die Behandlung und den Behandlungsort erhalten bleibt. Bestehende Qualitätsvorschriften und deren Weiterentwicklung dürfen einzelvertraglich nicht unterschritten werden. Zudem wird entscheidend sein, dass der G-BA über Routinedaten (insb. 301 SGB V) gut operationalisierbare Indikatoren zur Messung der Qualität für die auszuwählenden Indikatoren vorlegt. Nur durch eine hohe Transparenz und Eindeutigkeit der festgelegten Indikatoren (dies ist bei den Indikatoren aus den Qualitätsberichten bisher Position der Techniker Krankenkasse, Januar

5 eher nicht gegeben), wird für die Krankenkassen und die Krankenhäuser die Nutzung dieses Instruments der Qualitätsverträge zur Verbesserung der Patientensicherheit attraktiv sein. 4. Höhere Patientensicherheit durch Krankenhaushygiene Krankenhausinfektionen stellen eine der größten Gefahren für die Patientensicherheit dar. Mit der Krankenhaushygieneverordnung wurden in Rheinland-Pfalz in 2012 Aspekte der Erfassung und Bewertung von Infektionen, die hygienischen Mindestanforderungen und das benötigte Fachpersonal festgeschrieben. Um Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, diese hygienischen Anforderungen umzusetzen, finanzieren die Krankenkassen seit 2013 ein Hygieneförderprogramm. Für eine verbesserte Transparenz und Qualitätssicherung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt Kriterien zur Messung der Hygienequalität zu definieren, die eine Vergleichbarkeit der Hygienesituation in den Kliniken ermöglichen. Die Ergebnisse sind in die Qualitätsberichte aufzunehmen. Diese vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Regelungen zur Verbesserung der Krankenhaushygiene werden von der TK ausdrücklich begrüßt. Sie reichen allerdings nicht aus. Um die Infektionsraten in deutschen Krankenhäusern zu reduzieren, sieht die TK weiteren Handlungsbedarf. Zunächst gilt es, die erforderliche Transparenz über den Umfang der Risiken herzustellen. Dazu müssen die Krankenhäuser zu einer bundeseinheitlichen, ausführlichen Dokumentation verpflichtet werden. Erst diese Transparenz wird die Krankenhäuser in die Lage versetzen, sich und ihre eigenen Ergebnisse vergleichend bewerten zu können. Die gewonnen Informationen müssen auch den Patienten zugänglich gemacht werden. So können sich diese ein objektives Bild über die Situation im jeweiligen Krankenhaus verschaffen. Zurzeit können sich Patienten lediglich hilfsweise über die Teilnahme der Krankenhäuser an der "Aktion Saubere Hände" informieren, einer nationale Kampagne zur Verbesserung der Compliance der Händedesinfektion. Ein verpflichtendes Screening ist für alle Risikopatienten einzuführen, die im Krankenhaus behandelt werden. Zu den MRE-Risikogruppen zählen beispielsweise Menschen mit einem Krankenhausaufenthalt im vergangenen Jahr, chronischer Pflegebedürftigkeit oder Kathetern sowie Dialysepatienten. Bei planbaren Leistungen ist dies bereits vor der Aufnahme möglich. So können Erreger frühzeitig eliminiert oder die Patienten sachgerecht isoliert werden. Bei Notfallpatienten kann dies im Rahmen der Aufnahme erfolgen. Durch ein Screening aller Patienten und der daraus abgeleiteten Maßnahmen ließ sich die Rate der Patienten mit MRSA-Infektionen deutlich reduzieren. Die TK fordert sämtliche Infektionen durch multiresistente Erreger (MRE) verpflichtend zu melden. Die derzeitige Regelung lässt einen zu großen Interpretationsspielraum für die meldenden Einrichtungen. Wünschenswert ist zudem eine sektorenübergreifende Betrachtung der MRE-Problematik. Dazu müssen die Melde- und Dokumentationspflichten auf andere Institutionen wie z.b. Pflegeheime, niedergelassene Ärzte und andere ambulante Leistungserbringer ausgeweitet und innerhalb der Behandlungskette weitergegeben werden. Da sich MRE heute nicht ausreichend differenziert kodieren lassen, sind entsprechende Anpassungen im ICD- und OPS-Katalog durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unabdingbar. Die genannten Differenzierungsmerkmale bilden eine neue Kodierbasis. Sie ermöglicht es dem mit der Weiterentwicklung des DRG-Systems beauftragten Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), MRE und ihre Behandlung im DRG-System differenzierter abzubilden. Auf der Basis solider Daten lassen sich dann monetäre Anreizsysteme aufsetzen, die auf kollektiver und selektiver Ebene liegen könnten. Position der Techniker Krankenkasse, Januar

6 5. Digitale Gesundheit kann einen wesentlichen Beitrag leisten Die TK ist davon überzeugt, dass Digitale Gesundheit einen wesentlichen Beitrag dazu leisten kann, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu sichern. Für ein Flächenland wie Rheinland-Pfalz sind telemedizinische Projekte sehr interessant. Sie zeigen Wege auf, wie sich Patienten und Leistungserbringer in Sekundenschnelle über diagnostische und therapeutische Fragen austauschen können, ganz gleich, wie weit sie voneinander entfernt sind. Dabei sind diese technischen Hilfsmittel stets als Ergänzung und Unterstützung gedacht. Sie sollen weder ärztliches noch medizinisches Fachpersonal ersetzen. Das E-Health-Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Implementierung technischer Informations- und Kommunikationssysteme in eine moderne Patientenversorgung. Es ist wichtig, dass die Strukturen fortwährend an die sich schnell entwickelnden neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Wir brauchen deshalb einen konstruktiven Dialog über die Chancen und die Risiken eines digitalisierten Gesundheitswesens. Für die Zukunft kann mit einer elektronischen Patientenakte außerdem ein Maximum an Transparenz und Qualität in der Patientenversorgung geschaffen werden. Die Anwendung sicherer digitaler Kommunikationswege unter Nutzung einer einheitlichen, sektorenübergreifenden Plattform stellt ein wichtiges Element für ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen dar. Die TK unterstützt vollumfänglich den Ansatz, die Telematikinfrastruktur schnell als gemeinsames, zentrales Vernetzungsinstrument im Gesundheitswesen zu etablieren. Dabei ist es unerlässlich, flächendeckend schnelle Internetgeschwindigkeiten zur Verfügung zu stellen. Im SGB V ist derzeit keine bestimmte telemedizinische Leistung explizit beschrieben. Im dem Fall, dass eine Krankenkasse eine telemedizinische Leistung anbieten und erbringen möchte, ist sie mangels spezialgesetzlicher Regelungen darauf angewiesen, diese unter die herkömmlichen Leistungsarten des SGB V zu subsumieren. 6. Neues Entgeltsystem in der Psychiatrie Was in den meisten Abteilungen der Krankenhäuser schon vor Jahren Einzug gehalten hat, soll in Zukunft auch in Bereichen angewendet werden, die sich mit der seelischen Gesundheit befassen. Gemeint ist das `Pauschalierende Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik, kurz PEPP genannt. Seit 2013 steht mit den PEPP ein reformiertes Vergütungssystem zur Verfügung. Es ist ähnlich weitreichend wie die Etablierung der DRG. Diese grundlegende Strukturreform war zwingend notwendig geworden, da nach dem alten System ein Krankenhaus unabhängig von der Diagnose, vom Aufwand und der Dauer der Behandlung für jeden Patienten und jeden Behandlungstag den gleichen Tagessatz erhalten hat. Das PEPP- System zielt aus diesen Gründen neben einer besseren Transparenz über die erbrachten Leistungen auch auf eine gerechtere Vergütung. Es ist davon auszugehen, dass mit dem neuen Entgeltsystem auch hier der Weg hin zu mehr Vergütungsgerechtigkeit zwischen den Einrichtungen eröffnet wird. Das neue pauschalierte Entgeltsystem ermöglicht es, das Geld für die Versorgung dorthin zu lenken, wo es am stärksten benötigt wird. Psychiatrische und psychosomatische Kliniken können schon heute freiwillig am neuen Entgeltsystem PEPP teilnehmen und ein weiteres Jahr lang budgetneutral Erfahrungen sammeln. Um das 'lernende System' weiterzuentwickeln sollten möglichst viele Kliniken das neue Entgeltsystem testen. Ab 2017 wird es verpflichtend für alle Kliniken eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dann auch verbindliche Qualitätsanforderungen definiert haben. Position der Techniker Krankenkasse, Januar

7 Aus Sicht der TK ist PEPP ein richtiger Schritt zu einer leistungsgerechten Vergütung. Im PEPP- System fehlt jedoch noch die Einbeziehung der Psychiatrischen Institutsambulanzen. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein qualitativ hochwertiges ambulantes Behandlungsangebot ein Garant für einen nachhaltigen Behandlungserfolg ist. Die TK fordert konsequenterweise die Psychiatrischen Institutsambulanzen in das PEPP-System einzubeziehen. 7. Bedarfsgerechte Verteilung notwendiger Investitionsmittel Seit Jahren kommen die Länder ihrer Pflicht zur Finanzierung der Investitionskosten der Krankenhäuser nur unzureichend nach. Das Rürup-IGES-Gutachten aus dem Jahr 2008 hat als Volumen für die Investitionsförderung im Krankenhausbereich einen Orientierungswert von 5 Mrd. EUR unterstellt, was einer Quote von 8,6 Prozent der bereinigten Krankenhauskosten entspricht. Von 2008 bis 2012 betrug diese Quote in Rheinland-Pfalz zwischen 3,2 und 3,5 Prozent. Eine Ausnahme bildete das Jahr 2009, als Mithilfe des Konjunkturpakets II eine Quote von 5,7 Prozent erreicht werden konnte. Aber selbst mit dieser Maßnahme konnten nicht die notwendigen Investitionsmittel zur Verfügung gestellt werden. So hat sich über die Jahre ein Investitionsstau gebildet. Krankenhäuser sind daher gezwungen, Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, die zur Deckung ihrer Betriebskosten dienen, für notwendige Investitionen einzusetzen. Es ist ein schleichender Prozess hin zu einem monistischen Finanzierungssystem zu beobachten. Diese Entwicklung wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser aus, die dieser mit Mengenausweitungen begegnen. Die TK setzt sich für eine Mindestinvestitionsquote ein, damit zukünftig eine Abwärtsspirale, wie wir sie gegenwärtig erleben, verhindert wird. Eine Auflösung des Investitionsstaus ist ohne eine direkte oder indirekte Beteiligung des Bundes kaum vorstellbar. Sollte es in diesem Zusammenhang zu einer Beteiligung der Krankenkassen an der Aufbringung der Investitionsmittel kommen, sind auch die Gestaltungsrechte der Selbstverwaltung im Rahmen der Krankenhausplanung zu stärken. Rein praktisch könnten zukünftig für diese Form der Investitionsfinanzierung die vom InEK erstmals veröffentlichten Investitionsbewertungsrelationen genutzt werden. Dieses bewährte DRG- System hätte den Vorteil, dass es zielgenau und sinnvoll verteilt. Es schafft Transparenz und Planungssicherheit. Die Krankenhäuser wüssten dann schneller als im derzeit jahrelangen Antragsverfahren der landesbezogenen Investitionsplanungen, wann sie mit welchen Fördermitteln rechnen können. Änderungen der Verantwortlichkeiten für die Investitionsfinanzierung sind mit erheblichen Eingriffen in bestehende rechtliche Bestimmungen, einschließlich Änderungen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, verbunden. Zudem wären die zusätzlichen Ausgabenbelastungen dann aber bei der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsfonds vollständig und dauerhaft zu berücksichtigen. Techniker Krankenkasse Landesvertretung Rheinland-Pfalz Sitz: Nikolaus-Otto-Straße 5, Mainz Post: Postfach , Mainz Tel lv-rheinland-pfalz@tk.de Position der Techniker Krankenkasse, Januar

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