Die minderen Rechte Geistigen Eigentums: Markenrecht, Gebrauchsmusterschutz, Geschmacksmusterschutz

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1 Sandro Schwarz Berlin, den IM-Nr Seminar: Eigentum denken Seminarleitung: Prof. Dr. W. Coy Die minderen Rechte Geistigen Eigentums: Markenrecht, Gebrauchsmusterschutz, Geschmacksmusterschutz

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung in die Rechtslage 1.1. Markenrecht 1.2. Gebrauchsmusterschutz 1.3. Geschmacksmusterschutz 2. Schutzansprüche und Rechtsstreitigkeiten 2.1. Markenrecht Die Deutsche Telekom AG Markengrabbing 2.2. Gebrauchsmusterschutzrecht 2.3. Geschmacksmusterschutzrecht 3. Schlussfolgerungen

3 1. Einführung in die Rechtslage 1.1. Markenrecht In Deutschland ist die Rechtssituation in Bezug auf Marken im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen geregelt. Hier ist festgehalten was im Rahmen dieses Gesetzes alles geschützt werden kann und was nicht. In diesem Zusammenhang sind 3 Einzelgruppen zu nennen, denn Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben, sofern sie eine Vermarktung zulassen, können unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt werden. Nun stellt sich natürlich die Frage, was sich hinter dem Begriff der Marke alles verbergen kann. Mit einer Marke kann ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung kennzeichnen und somit die Unterscheidung zu Konkurrenzprodukten anderer Unternehmen gewährleisten, so dass beim wiederholten Kauf des Produktes oder der wiederholten Inanspruchnahme der Dienstleistung, diese auch von dem selben Unternehmen stammt und somit die selbe Qualität liefert. Dementsprechend darf also keine Verwechslungsgefahr mit einem Konkurrenzprodukt bestehen. Laut Gesetzestext können Marken dabei aus allen Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen bestehen. Wenn die Ware jedoch eine gewisse Form durch das ihr eigene Wesen vorschreibt, so ist diese Form nicht zu schützen. In Abb. 1+2: Hier sind jeweils Logo, Name der diesem Zusammenhang sind zum Beispiel Firma und die Farben (Blau/Aral und Lila/Milka) geschützt. Gattungsbegriffe zu nennen, wie z.b. Software als Marke für ein Computerprogramm. Wenn dieser Begriff jedoch für ein Unternehmen, welches z.b. Kopfkissen herstellt, geschützt werden soll, so ist dies möglich. Die Produkte und Dienstleistungen, die unter den Schutz einer Marke fallen, sind dabei in Klassen eingeteilt 34 Warenklassen, 11 Dienstleistungsklassen. Um eine wie zuvor beschriebene Form schützen zu lassen, kann man sie beim Deutschen Paten- und Markenamt in München gegen eine Bearbeitungsgebühr von zur Zeit 300

4 registrieren lassen. Marken können aber auch entstehen und den selben Schutz genießen, ohne dass man sie zuvor hat eintragen lassen. Dies trifft dann zu, wenn der Gebrauch eines Begriffes eine Verkehrsgeltung angenommen hat, was dann der Fall ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil der von dieser Marke angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens verstehen. Um dies zu bestätigen, ist dann jedoch eine teure Umfrage nötig. Nach Annahme der Anmeldung einer Marke vom Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wird selbige dahingehend überprüft, ob keine Schutzhindernisse mit ihrer Eintragung verletzt werden. Absolute Schutzhindernisse sind zum Beispiel auch eine fehlende Unterscheidungskraft, eine ersichtliche Irreführungsgefahr, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen und der Verstoß gegen die gute Sitten bzw. die öffentliche Ordnung. Es wird jedoch nicht überprüft, ob bereits ältere Marken eingetragen sind, die ähnlich oder identisch sind und für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen gelten. Sobald dann eine Marke im Markenregister des DPMA eingetragen wurde, besitzt der Inhaber der Marke ein monopolistisches Recht auf selbige, welches ihm erlaubt die Marke entweder selber zu benutzen, zu verkaufen oder an einzelne oder mehrere Dritte zu vermieten. Somit kann eine Markenregistrierung also Schutz vor Dienstleistungs- bzw. Produktpiraterie bieten. Des weiteren ergeben sich Vorteile bei dem Erhalt eines Domainnamen im Internet, da hier die erworbenen gewerblichen Rechte denen von Privatpersonen vorgehen. Das Schutzrecht für Marken ist aber natürlich auf einen gewissen zeitlichen Rahmen beschränkt, hierbei schreibt das Gesetz eine Schutzdauer von 10 Jahren vor, die aber beliebig oft kostenpflichtig um weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Eine weitere Beschränkung des Schutzes ist räumlicher Natur, so ist der Schutz bei einer einfachen Registrierung nur auf Deutschland bezogen, kann aber auf Länder, die im Protokoll zum Madrider Marken- Abkommen aufgeführt sind, ausgeweitet werden. Zu diesen Ländern gehören u.a. die Länder der EU und seit auch die USA. Falls man eine Marke in Staaten schützen möchte, die hier nicht aufgeführt sind, so ist dies nicht von Deutschland aus möglich, sondern muss vor Ort geregelt werden. Nach der Veröffentlichung einer Marke im Register kann innerhalb von 3 Monaten gegen diese Einspruch erhoben werden. Und da das DPMA nicht die Marke mit allen bereits eingetragenen Marken abgleicht, kann es hier schnell zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Falls also ein zweites Unternehmen eine ähnliche Form für die gleiche Ware beziehungsweise Dienstleistung in Anspruch nimmt, so gewinnt die Partei, welche die besagte Marke früher

5 beim DPMA eingereicht hat. Es ist also stark zu empfehlen, vor dem Einreichen einer Marke eine Markenrecherche durchzuführen. Bei der Verletzung von Markenrechten kann der Besitzer der Marke mit einer Abmahnung gegen die andere Firma vorgehen. Eine Markenrechtsverletzung liegt dann vor, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke, bei der Verwechslungsgefahr besteht, für ein ähnliches Produkt verwendet. Eine Verwendung der Marke in beschreibender Wirkung hingegen entspricht keiner Verletzung, genauso wenig wie die Verwendung des eigenen Namens als Marke. Im Zusammenhang mit einer Abmahnung ist es zum Beispiel möglich Schadensersatz oder Lizenzgebühren zu verlangen. Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Registrierung einer Marke ist die Möglichkeit der Reservierung. Im Fall der Registrierung einer Marke ist es nämlich nicht vorgeschrieben, dass diese sofort benutzt werden muss. Jedoch kann ein anderes Unternehmen nach Ablauf von 5 Jahren den Einwand der sog. Nichtbenutzung vorbringen. Wobei im vorhinein nicht unbedingt gesagt werden kann, ob dies dann auch in jedem Fall zu einem Erlöschen des Schutzrechtes führt Gebrauchsmusterschutz Deutschland ist eines der wenigen Länder, welches ein Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern kennt. Hierbei handelt es sich in gewisser Weise um ein vereinfachtes Patentrecht, dass zwar weniger Schutz bietet aber auch geringere Auflagen bei der Anmeldung hat. Festgehalten ist das Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern seit 1936 (zuletzt geändert ) im Gebrauchsmustergesetz. Das Gebrauchsmuster wird von Juristen oft als der kleine Bruder des Patents bezeichnet. Die beiden Schutzrechte weisen dennoch starke Differenzen auf. Es ist zwar möglich mit dem Gebrauchsmusterschutz eine technische Erfindung wie etwa Geräte, technische Anlagen, chemische Stoffe, elektronische Schaltungen, Lebensmittel und Pharmazeutika schützen zu lassen, aber die vom Patentrecht abgedeckten Verfahren, wissenschaftlichen Entdeckungen und Theorien können nicht durch dieses Gesetz geschützt werden. Die technischen Erfindungen müssen in diesem Zusammenhang ähnlich wie beim Patentrecht auf einem erfinderischen Schritt beruhen, neu und gewerblich anwendbar sein. Die Laufzeit ist jedoch im Gegensatz zum Patentrecht viel kürzer, hier gilt eine Zeitspanne von 3 Jahren die maximal auf 10 Jahre hin verlängert werden kann.

6 Es gibt aber auch Vorteile, die durch das Einreichen der Anmeldung einer Erfindung als Gebrauchsmuster anstelle eines Patents entstehen. Zum Beispiel muss der sog. erfinderische Schritt weg vom Stand der Technik nicht so hoch sein. Des Weiteren können auch finanzielle Überlegungen eine Rolle spielen, denn hier treten wesentlich geringere Kosten auf, und die Bewilligung bzw. Ablehnung erfolgt bereits nach wenigen Wochen. Dieser Prozess kann bei einem Patent 1 bis 2 Jahre in Anspruch nehmen. Die schnelle Verarbeitung wird dadurch erreicht, dass das Patentamt, an welches die Anträge gerichtet werden, die Anmeldung nur auf formale Unstimmigkeiten hin überprüft. Trotz dieser Vereinfachungen sind die Schutzrechte, die aus einer Eintragung als Gebrauchsmuster resultieren die gleichen wie bei Patenten. Um einer Erfindung noch zusätzlich möglichst großen Schutz zu gewährleisten, werden auch oft die Merkmale der Erfindung im Antrag mehr oder weniger weit formuliert, so dass Konkurrenten nicht die Chance haben die Schutzrechte durch kleinere Modifikationen zu umgehen, denn ähnlich einem Patent kann von einer dritten Partei auch gegen ein Gebrauchsmuster Einspruch erhoben werden. Es ist dabei nicht einmal nötig, sich an irgendwie geartete Fristen zu halten. Erst bei einem solchen Antrag auf Löschung aus dem Register, der sog. Rolle für Gebrauchsmuster, führt das DPMA dann eine materiell-rechtliche Prüfung durch, welche zum Ziel hat, herauszufinden ob das angemeldete Gebrauchsmuster auch wirklich allen Schutzrechtsvoraussetzungen entspricht. Rechtliche Streitigkeiten bezüglich eines Gebrauchsmusters können aber nicht nur beim DPMA sondern auch vor einem Zivilgericht ausgetragen werden. In Bezug auf die Informatik sollte hier noch Erwähnung finden, dass es in Österreich möglich ist, mit Hilfe des österreichischen Gebrauchsmustergesetzes Software und ihre zugrunde liegende Programmlogik schützen zu lassen Geschmacksmusterschutz Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, erstmals verfasst 1876, regelt in Deutschland die Schutzrechte für Designs. Mit Hilfe dieses Gesetzes lassen sich sowohl zweidimensionale Muster als auch dreidimensionale Modelle schützen. Diese Designs müssen natürlich wie schon bei den bereits beschriebenen Schutzrechten eine gewisse Gestaltungshöhe und Neuartigkeit aufweisen, es darf also zu dem Zeitpunkt der Anmeldung kein identisches Muster geben. Dabei sei erwähnt, dass die Kriterien an die Neuartigkeit und Eigentümlichkeit nicht so hoch sind wie beim Urheberrecht.

7 Es wird vorausgesetzt, dass die Muster oder Modelle Teile von oder vollständige, gewerbliche Erzeugnisse sind. Im besonderen werden Erscheinungsformen geschützt, die sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Dementsprechend können Verpackungen, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen unter den Schutz dieses Gesetzes fallen. Ausgeschlossen sind hingegen Computerprogramme. Um ein Design schützen zu lassen, muss man einen Antrag für die Abb.3: Beispiel für den Aufnahme in der Geschmacksmusterrolle beim DPMA vorbringen. Designschutz bei Dabei werden die speziellen Merkmale mit Hilfe von Zeichnungen oder Parfumflacons Fotos nachgewiesen und hier hinterlegt. Auch das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, so dass Vorraussetzungen, die über Formales hinausgehen, erst im Falle eines Rechtsstreits geprüft werden. Wenn dann die Anmeldung erfolgt ist, und vom DPMA bewilligt wurde, gilt der Schutz für maximal 25 Jahre, insofern die Verlängerungsgebühren alle 5 Jahre bezahlt werden. Es gibt zwar keinen weltweiten Schutz von Geschmacksmustern, allerdings kann man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, welches dann Europaweite Geltung hat. International bietet zusätzlich das Haager Abkommen über die Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle Schutz. Wie beim Gebrauchsmusterschutz kann jederzeit gegen ein Geschmacksmuster Einspruch eingelegt werden, dies geschieht jedoch nicht beim DPMA, denn die Löschung aus dem Register muss äußerst kostenintensiv mit Hilfe einer Löschungsklage vor einem Landgericht erwirkt werden. Ein Problem bei der Bewertung eines Geschmacksmusters ist die Vorbedingung der Eigentümlichkeit. Diese ist gegeben falls das Design über das allgemein Bekannte hinausgeht und die individuelle Leistung des Urhebers unterstreicht. An dieser Stelle ist damit zu rechnen, dass die Entscheidungen bei der Bewilligung bzw. bei einem Rechtsverfahren äußerst subjektiv ausfallen können.

8 2. Schutzansprüche und Rechtsstreitigkeiten 2.1. Markenrecht Die Deutsche Telekom AG Abb.4: Logo des Tochterunternehmens der Telekom AG Die Deutsche Telekom AG hat in den letzten Jahren mit mehreren Markenanmeldungen und den daraus folgenden Rechtsstreitigkeiten von sich reden gemacht. Im Jahr 2000 hat die Telekom sich die Farbe Magenta als Bildmarke für den Telekommunikations- und Onlinebereich schützen lassen. Die Anerkennung dieser Marke vom DPMA in München hat von Anfang an für Unverständnis aus den Fachkreisen gesorgt. Die Farbe Magenta sei so das Oberlandesgericht eine ungewöhnliche, fernliegende Farbe. Hier scheint aber die Ausbildung der Juristen einige Lücken aufzuweisen, denn Magenta ist nicht nur Informatikern ein Begriff aus dem CMYK-Farbcode (Cyan-Magenta-Yellow- Black). Mit Hilfe dieses Farbcodes lassen sich alle gewünschten Farbtöne im subtraktiven Farbsystem erstellen. Magenta entspricht hier der CMYK-Codierung: 0%Cyan, 100%Magenta, 0%Gelb, 0%Schwarz. Nichts desto trotz wurde die Bildmarke akzeptiert, woraus sich eine kleine Flut von Abmahnungen und Prozessen ergab machte die Abmahnung in Höhe von DM gegen den Buchverleger My favourite Book Schlagzeilen. Der Verleger hatte auf seiner Internetseite und in Anzeigen großflächig die besagte Farbe verwendet. Die Telekom begründete ihre Abmahnung damit, dass in den Dienstleistungen beider Unternehmen eine ausreichende Ähnlichkeit bestünde, da auf der T- Online Internetseite auch Bücher vertrieben werden. Das Düsseldorfer Verlagsunternehmen ließ die von der Telekom gesetzte Frist jedoch verstreichen und verlor im darauf folgenden Gerichtsverfahren. In diesem Jahr zwang die Telekom Intel dazu, die Farbe in ihrem Centrino-Logo zu verändern, weshalb seit Mai 2004 der untere Flügel des Centrino-Logos nicht mehr ganz so Rosa ist (siehe Abb.5).

9 Gerade bei dem letzten Beispiel stellt sich die Frage wie man einen Farbton bewertet, also ab wann eine Farbe weit genug vom markenrechtlich geschützten Original abweicht. Da das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen ein so Abb. 5: Farbvergleich altes und neues Centino- Logo genanntes ungeprüftes Recht bereitstellt, ist die Anmeldung einer Farbe als Bildmarke ein kleines Glücksspiel, denn die Entscheidung darüber, ob ein anderes Unternehmen diese Marke verletzt, unterliegt der subjektiven Meinung eines Gerichts, und muss auch für jeden Fall einzeln bei einem Gerichtsverfahren geklärt werden. Die Telekom hat sich aber nicht nur die Farbe Magenta schützen lassen. Um ihre Produktund Dienstleistungslinie von denen anderer Unternehmen abzuheben, erheben sie auch Anspruch auf den Buchstaben T (als Präfix). Und auch hier kam es bereits zu einer Abmahnung gab es einen Streit mit der kleinen Internetagentur t3 medien. Da diese Firma unter anderem Dokumentationsleistungen anbietet, wollte die Telekom eine Namensänderung erzwingen. Als Begründung gab die Telekom an, dass das T im Telekommunikationsbereich ein Identifikationsmerkmal der Telekom und ein Kennzeichen der Markenfamilie sei. Da t3 medien aber die Rechte an der Marke t3 bereits seit 1988 geltend machen, konnten sie sich gegen den Versuch der Telekom, welche ihre Marke T3 von 1998 versuchte durchzusetzen, erfolgreich wehren. Womit die Telekom wahrscheinlich nicht gerechnet hatte ist, dass nun ein Löschungsverfahren gegen ihre Marke T3 läuft. In diesem Fall wundert man sich, dass die Telekom offenbar keine ausreichende Markenrecherche vor der Anmeldung vorgenommen hat. Eine der letzten Marken, welche sich die Deutsche Telekom AG hat schützen lassen, ist eine besondere Schreibweise des Wortes Internet, wobei das zweite t in Form geschrieben wird. Da es sich hier jedoch nur um eine spezielle Schreibung dieses Wortes handelt, sind keine allzu weit reichenden Folgen zu erwarten.

10 Markengrabbing Einige Firmen versuchen sich auch mit Hilfe von Marken zu bereichern, indem sie Markennamen wählen die voraussichtlich in naher Zukunft oft vorkommen werden oder dies bereits tun. In der Folge werden dann Abmahnungen mit der Forderung von Schadensersatz an diverse Unternehmen verschickt. Ein Beispiel ist die Firma Symicron, sie ließ sich am die Marke Explorer schützen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits abzusehen, dass dieser Begriff in Informatikfachkreisen bald weit verbreitet sein wird mahnte Symicron auch den Verlag Heinz Heise ab, da dieser auf einer Shareware-CD begleitend zur c t 14/2000 Software anbot, welche Explore2fs und HFVExplorer hieß. Im darauf folgenden Prozess vor dem Oberlandesgericht in Köln gewann jedoch der Heise Verlag. In der Folge wurde die Marke Explorer aus der Deutschen Markenregisterrolle dann auch gelöscht. Das Gericht warf der Markeninhaberin vor, die Marke bösgläubig angemeldet zu haben. Wobei die Tatbestände der Markenerschleichung, der Sperrmarke und der Hinterhaltsmarke in Betracht kommen Gebrauchsmusterschutzrecht Leider findet sich auch bei dem Thema Gebrauchsmusterschutz ein Beispiel eines Rechtsstreits bei dem die Telekom eine Rolle spielt, hier jedoch in der Rolle des Abgemahnten. So hat 2002 Teles, der Betreiber von skydsl-diensten, die Telekom verklagt, weil diese mit T-DSL via Satellit ein der Firma Teles gehörendes Gebrauchsmuster und Patent verletzt. Teles verlangt nun über die Schadensersatzforderungen hinaus, dass die Telekom ihr Verfahren soweit abändert, dass die Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Wie man hier sieht, sind die Rechtsstreitigkeiten ähnlich denen bei einem Patent und haben ebenso weit reichende Folgen.

11 2.3. Geschmacksmusterschutzrecht Abb. 6 Ein Beispiel aus den USA für den Schutz von einem Design ist die Patentierung des Papierkorb-Icons von Mac OS X, wobei nicht einmal der in Abbildung 6 gezeigte volle Papierkorb geschützt wurde, sondern nur die leere Version. Hier stellt sich aber die Frage der gestalterischen Höhe. In Deutschland ist es hingegen nicht möglich Software als Erzeugnis im Sinne des Geschmacksmustergesetzes eintragen zu lassen. Im Rahmen der Harmonisierung der internationalen Rechtssituation könnte sich aber auch noch diese Hürde des deutschen Rechts in den folgenden Jahren überwinden lassen. 3. Schlussfolgerungen Alle 3 Gesetze bieten eine gute Ergänzung des Patent- und Urheberrechts an. Da sie ungeprüfte Schutzrechte sind, ziehen alle drei eine gewisse Entbürokratisierung nach sich. Die Kosten werden aber eigentlich nur auf die Firmen umgelagert. Diese müssen entweder staatliche oder private Ermittler für Recherchen bezahlen oder die Gefahr eingehen, dass ihre Rechte angefochten werden können. Des Weiteren ist eine gute Rechtsberatung im Voraus nötig, um sicherzustellen, dass die Marke, die Erfindung oder das Design auch vor einem Gericht bestand haben kann. Es scheint jedoch so, dass die Anforderungen an die Höhe recht weit unten liegen, wenn man sich ansieht, dass die Telekom und andere Unternehmen in der Lage sind einzelne Farben als Bildmarke schützen zu lassen, und diese dann auch noch im Rahmen von Prozessen gegen andere Firmen durchsetzen können. Letztendlich scheinen die Entscheidungen, welche von den Gerichten getroffen werden, fast immer auf die Bestätigung eines Schutzrechts ausgerichtet zu sein, vorausgesetzt dieses ist nicht bösgläubig erworben worden.

12 Worauf in den nächsten Jahren wahrscheinlich der Fokus liegen wird, ist die weltweite Harmonisierung dieser Rechte, da die einzelnen Länder in einer immer mehr durch das Internet vernetzten Welt auch mit ihren Rechtsproblemen untereinander stärker konfrontiert werden, gerade wenn ein Schutzrecht in einem Land verbirgt wird und in einem zweiten nicht. Quellenverzeichnis telle_gewerblicher_rechtsschutz/r_recht

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