Akustisches Projekt Kreis 2

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1 " Stadt Zürich Umwelt und Gesundheitsschutz Abteilung Umwelt Lärmschutz und NIS Walchestrasse 31 Postfach Zürich Strassenlärmsanierung Stadt Zürich Akustisches Projekt Kreis 2 Brandschenkestrasse / Brunaustrasse / Mutschellenstrasse / Rieterstrasse / Waffenplatzstrasse - Bericht mit Erleichterungsanträgen AF-Consult Switzerland AG Baden, August 2016 Direktor François Aellen

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3 Seite 3 Einleitung/Lesehilfe Im vorliegenden Bericht wird unter den Kapiteln 1 (Ausgangslage), 2 (Grundlagen) und 3 (Sanierungsmassnahmen) das WARUM (rechtliche Erlasse: Auftrag/Vorgaben), das WIE (Methodik/Vorgehen bei der Projektierung) und das WAS (Resultate/Planungsinhalt) in Bezug auf die Strassenlärmsanierung der Stadt Zürich umfassend erläutert. Wer sich konkret zur Lärmbelastung oder zu den geplanten Massnahmen an einem bestimmten Strassenabschnitt oder bei einer bestimmten Liegenschaft informieren möchte, kann ausschliesslich die Anhänge konsultieren. Der Anhang 1 beinhaltet die Erleichterungsanträge und gibt Auskunft über allfällige Ansprüche für Kostenbeiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern Im Inhaltsverzeichnis (ab Seite 7) ist ersichtlich, auf welcher Seite der Anhang 1 beginnt. Auf der ersten Seite des Anhangs 1 befindet sich eine Planübersicht, aus welcher hervorgeht, für welche Strassenabschnitte ein Erleichterungsantrag gestellt wird und welche Gebäude welchem Erleichterungsantrag zugeteilt sind. Im Inhaltsverzeichnis (ab Seite 7) kann dann wiederum nachgeschlagen werden, auf welcher Seite des Anhangs sich der entsprechende Erleichterungsantrag befindet. Der Anhang 2 beinhaltet den Emissionskataster des Sanierungshorizonts und gibt Auskunft über die prognostizierten Emissionen und die Grundlagendaten (Verkehrsmenge / Verkehrszusammensetzung / Geschwindigkeit / Fahrbahnparameter), auf welchen das vorliegende Projekt basiert. Sämtliche Strassen im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse), für welche eine Sanierungspflicht besteht, sind alphabetisch aufgelistet. Strassen mit unterschiedlichen Emissionen sind in Abschnitte unterteilt. Der Anhang 3 beinhaltet die Immissionen für den Sanierungshorizont für jede Liegenschaft im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse), die von einem Erleichterungsantrag betroffen ist. Die Liegenschaften sind alphabetisch nach den Adressen aufgelistet. In der letzten Spalte der Immissionstabelle wird auf den Erleichterungsantrag verwiesen, in welchem die jeweilige Liegenschaft abgehandelt wird. Im Inhaltsverzeichnis (ab Seite 7) kann dann wiederum nachgeschlagen werden, auf welcher Seite im Anhang sich der entsprechende Erleichterungsantrag befindet. Der Anhang 4 beinhaltet das Abkürzungsverzeichnis

4 Seite 4 Zusammenfassung Ziel des vorliegenden Projekts Mit dem vorliegenden Projekt soll im Kreis 2 die flächendeckende Strassenlärmsanierung abgeschlossen werden. Die Stadt Zürich ging bei der Strassenlärmsanierung kreisweise vor. Bis Ende 2015 haben für alle 12 Stadtkreise Lärmsanierungsprojekte öffentlich aufgelegen. Der Stadtkreis 2 wurde als Erster ausgearbeitet. Die öffentliche Auflage gemäss 16 StrG für diesen Pilotkreis hat im Oktober 2011 stattgefunden. Gegen das Projekt gingen Einsprachen ein. Für das Brunaugebiet (Brunau-/Rieter-/Waffenplatz-/Mutschellenstrasse) und die Brandschenkestrasse hat die Überprüfung des Projekts im Rahmen des Einspracheverfahrens gezeigt, dass die Frage, ob und wie der quartierfremde Durchgangsverkehr reduziert bzw. aufdas übergeordnete Strassennetz verlagert werden kann, noch vertieft zu untersuchen ist. Für die Lärmsanierungsmassnahme «Tempo-30» im Brunaugebiet ist eine solche Verkehrsumlagerung Voraussetzung. Die durch die Temporeduktion verursachte Fahrzeitverlängungen für den ÖV könnten so durch einen verbesserten Verkehrsfluss zumindest teilweise kompensiert werden. Ein allfälliges Unterbinden des Durchgangsverkehr im Brunaugebiet (Brunau- Riegel) hätte auch wesentliche Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der Brandschenkestrasse. Das Lärmsanierungsverfahren Kreis 2 wurde deshalb für das Brunaugebiet und die Brandschenkestrasse sistiert, bis dass ein entsprechendes Verkehrskonzept vorliegt. Nachdem diese verkehrsplanerischen Abklärungen zwischenzeitlich stattgefunden haben, wird die Sistierung für die Brandschenkestrasse, die Brunaustrasse (auf dem Abschnitt Waffenplatzstrasse Allmendstrasse), die Mutschellenstrasse (auf dem Abschnitt Brunaustrasse Mööslistrasse), die Rieterstrasse und die Waffenplatzstrasse aufgehoben und das Verfahren wird abgeschrieben. Die Lärmsanierung für diese Strassenabschnitte wird mit dem vorliegenden Projekt durchgeführt. Das vorliegende Akustische Projekt wurde im Auftrag der Stadt Zürich (Gesundheits- und Umweltdepartement) ausgearbeitet. Das Projekt setzt die rechtlichen Bestimmungen aus Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm um.

5 Seite 5 Grundsätze des Lärmschutzrechts Im Anhang 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) sind die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm definiert. Sind bei einer bestehenden Anlage die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, so ist der Anlagenhalter verpflichtet, die Strasse so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind hierbei soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen Massnahmen an der Quelle (d.h. Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verringern, z.b. Temporeduktionen) gegenüber Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z.b. Lärmschutzwänden, welche die Lärmausbreitung verringern) zu priorisieren. Auf Sanierungsmassnahmen kann verzichtet werden, wenn unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten damit verbunden wären oder wenn überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- und Betriebssicherheit dies erfordern. In solchen Fällen kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren. Dies sind Ausnahmebewilligungen, wonach die Immissionsgrenzwerte (IGW) in einem bestimmten Umfang überschritten werden dürfen. Werden wegen Sanierungserleichterungen die Alarmwerte (AW) erreicht oder überschritten, müssen an den betroffenen Liegenschaften auf Kosten des Anlagehalters Schallschutzfenster eingebaut werden. Bei Überschreitungen zwischen IGW und AW sind Kostenbeiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern vorzusehen. Zuständigkeiten zur Lärmsanierung Die Stadt Zürich ist auf Stadtgebiet für den Bau, Betrieb und Unterhalt aller kommunalen und überkommunalen Strassen zuständig ( 43 Strassengesetz StrG sowie 27 kantonale Signalisationsverordnung KSigV). Ihr obliegt damit auch die Lärmsanierung dieser Strassen. Bauliche Massnahmen sowie Anträge für Sanierungserleichterungen sind im Verfahren nach Strassengesetz aufzulegen ( 16 f. StrG), Temporeduktionen werden vom Polizeivorsteher verfügt (Art. 3 der Städtischen Signalisationsvorschriften, AS ). Gegen sämtliche Massnahmen sowie gegen das vorliegende Projekt kann Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Die Lärmsanierung von Nationalstrassen-Abschnitten obliegt dem ASTRA (im Kreis 2 die A3 zwischen Anschluss Wollishofen bzw. Ostportal Üetlibergtunnel und Autobahnende Brunau). Für Gebiete, die sowohl vom Lärm der Nationalstrasse als auch vom Lärm durch überkommunale oder kommunale Strassen betroffen sind, muss die Lärmsanierung zwischen dem ASTRA und der Stadt Zürich koordiniert werden. Massnahmen zur Lärmsanierung im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Bei der Ausarbeitung eines Lärmsanierungsprojektes ist die absehbare Lärmentwicklung der nächsten 20 Jahre zu berücksichtigen. Der Strassenlärmkataster der Stadt Zürich zeigt auf, an welchen Strassenabschnitten im aktuellen Zustand (Jahr 2013) Überschreitungen der IGW auftreten. Unter Beizug einer Prognose für die Verkehrsentwicklung, wurde der Emissionskataster für das Jahr 2033 erstellt. Auf dieser rechnerisch ermittelten, zukünftigen Lärmbelastung basiert das vorliegende Projekt.

6 Seite 6 Im Perimeter des vorliegenden akustischen Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) sind im Beurteilungszustand ohne Massnahmen im Jahr 2033 bei 290 Liegenschaften (überkommunal 0 / kommunal 290) die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten. Insgesamt sind rund 2'540 Anwohner (überkommunal 0 / kommunal 2'540) und 540 Arbeitsplätze (überkommunal 0 / kommunal 540) von Grenzwertüberschreitungen betroffen. Die Stadt Zürich hat deshalb für alle diese Strassenabschnitte Lärmschutzmassnahmen geprüft. Dabei kam sie zu folgenden Schlüssen: Massnahmen an der Quelle im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Auf Strassenabschnitten von insgesamt 1'120 m Länge (überkommunal 0 m / kommunal 1'120 m) innerhalb des Projekt-Perimeters ist die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen. Diese Massnahme reduziert die Lärmbelastung bei den angrenzenden Liegenschaften um 2.5 bis 3.0 Dezibel (vgl. Kap. 3.5). Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Sämtliche Strassenabschnitte mit übermässigen Lärmimmissionen wurden vor Ort in Bezug auf die Machbarkeit von Lärmschutzbauten beurteilt. An den meisten Orten erweist sich der Bau von Lärmschutzwänden als nicht möglich. Für bestimmte Abschnitte wurden mittels Machbarkeitsstudien die Stadtbild-Verträglichkeit sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit genauer abgeklärt. Im Perimeter des vorliegenden Projekts sind keine Lärmschutzbauten geplant. Erleichterungen im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Zahlreiche Strassen führen auch nach der Umsetzung der geplanten Sanierungsmassnahmen noch zu Überschreitungen der IGW, weil Massnahmen an der Quelle und/oder Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg entweder nicht möglich sind oder nicht genügen. Für diese Strassenabschnitte werden Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV beantragt. Der Umfang der verbleibenden IGW-Überschreitungen wurde für jedes betroffene Gebäude einzeln berechnet und bildet Bestandteil des Erleichterungsantrags (vgl. Anhang 1). Ersatzmassnahmen am Gebäude im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Bei 280 Liegenschaften (überkommunal 0 / kommunal 280) werden die IGW auch mit den vorgesehenen Massnahmen an der Quelle noch überschritten sein. Die Eigentümer dieser Gebäude haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Kostenbeitrag für den Einbau von Schallschutzfenstern (vgl. Kap. 3.8). Kosten Akustisches Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) Die Kosten der Sanierungsmassnahmen betragen inklusive 8 % Mehrwertsteuer voraussichtlich ca. Fr. 1'426'000 (überkommunal 0.- / kommunal 1'426'000.-) (vgl. Kap. 3.9).

7 Seite 7 Verfahren und Verfahrenskoordination Die gesetzlichen Vorschriften sehen für die verschiedenen Lärmschutzmassnahmen unterschiedliche Zuständigkeiten vor. Die Verfahren sind jedoch zeitlich und inhaltlich zu koordinieren. Für die sanierungsbedürftigen Strassenabschnitte im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) führt das vorliegende akustische Projekt allfällige Temporeduktionen auf und begründet, warum keine oder keine weiteren Lärmschutzmassnahmen möglich sind. Weiter enthält es die notwendigen Erleichterungsanträge. Die Temporeduktionen werden vom Vorsteher des Polizeidepartementes verfügt und publiziert. Gleichzeitig wird das akustische Projekt einschliesslich Erleichterungsanträgen gemäss 16 StrG während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

8 Seite 8 Inhalt Einleitung/Lesehilfe... 3 Zusammenfassung Ausgangslage Vorgaben des Bundesrechts Umweltschutzgesetz Lärmschutz-Verordnung Fristen Lärmsanierungs-Auftrag und Projektziel Zuständigkeiten und Verfahrenskoordination Finanzierung Grundlagen für die Projekterarbeitung Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich Emissionskataster (Lärm an der Quelle) IST-Zustand 2013: Verkehrsdaten Sanierungshorizont 2033: Verkehrsprognose Effektiv gefahrene Geschwindigkeit Fahrbahnsteigung Fahrbahnbelag Immissionskataster (Lärm am Empfangsort) Immissionsberechnung Beurteilung der Lärmbelastung Sanierungsmassnahmen Sanierungspflicht Sanierungsprogramm der Stadt Zürich Projekt-Perimeter Strassenabschnitte die mit dem vorliegenden Projekt saniert werden Koordination mit dem ASTRA Massnahmen-Priorisierung Massnahmen an der Quelle Verkehrslenkung und -beschränkung Geschwindigkeitsreduktionen Lärmarme Strassenbeläge (Flüsterbeläge): Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Sanierungserleichterungen Schallschutzmassnahmen am Gebäude (Ersatzmassnahmen) Projektkosten... 40

9 Seite 9 Anhang 1 Erleichterungsanträge a: Brandschenkestrasse: Selnaustrasse Bederstrasse b: Brunaustrasse: Waffenplatzstrasse Allmendstrasse c: Mutschellenstrasse: Brunaustrasse Mööslistrasse d: Rieterstrasse: Bederstrasse Muggenbühlstrasse e: Waffenplatzstrasse: Bederstrasse Brunaustrasse Anhang 2 Emissionskataster Anhang 3 Immissionstabelle Anhang 4 Abkürzungsverzeichnis

10 Seite 10 1 Ausgangslage 1.1 Vorgaben des Bundesrechts Das vorliegende akustische Projekt richtet sich nach den Bestimmungen von Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung Umweltschutzgesetz Das Umweltschutzgesetz (USG: in Kraft seit ) soll Menschen und Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen. Es gelten folgende Grundsätze: Vorsorgeprinzip: Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Verursacherprinzip: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG). Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den geltenden Umweltvorschriften, beispielsweise der Lärmschutzverordnung, nicht genügen, saniert werden. Dabei sind soweit technisch machbar und wirtschaftlich verhältnismässig sowohl Massnahmen gegen die Lärmerzeugung als auch gegen die Lärmausbreitung zu treffen (vgl. Kap ). Ist es auf diese Weise nicht möglich, die vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten, müssen sogenannte Sanierungserleichterungen beantragt werden (vgl. Kap. 3.7). Dies sind Ausnahmebewilligungen, wonach die vorgeschriebenen Grenzwerte auf einem bestimmten Strassenabschnitt nicht mehr eingehalten werden müssen. Als Ersatzmassnahme sind diesfalls die von Grenzwert-Überschreitungen betroffenen Häusern mit Schallschutzfenstern auszurüsten allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Kap. 3.8) Lärmschutz-Verordnung In der Lärmschutz-Verordnung (LSV: in Kraft seit ) hat der Bundesrat die Bestimmungen aus dem Umweltschutzgesetz im Bereich Lärm insbesondere die Höhe der Belastungsgrenzwerte konkretisiert. Der Immissionsgrenzwert (IGW) widerspiegelt die Schädlichkeit- und Lästigkeitsgrenze. Ist der IGW überschritten, so müssen Sanierungsmassnahmen geprüft und soweit technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar umgesetzt werden. Der IGW ist der massgebende Grenzwert für das vorliegende akustische Projekt. Der Alarmwert (AW) ist ein Kriterium für die Dringlichkeit einer Sanierung. Er liegt deutlich höher als der IGW: Der Planungswert (PW) dient der Vorsorge und trägt planerisch zur Konfliktminderung bei. Er ist für das vorliegende Projekt nicht relevant.

11 Seite 11 Führt eine Strasse zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder sogar der Alarmwerte an den anliegenden Gebäuden (oder trägt sie zusammen mit anderen Strassen wesentlich zu solchen Überschreitungen bei), so muss sie gemäss Art. 16 USG saniert werden. Die Belastungsgrenzwerte sind bei Tag und bei Nacht jeweils unterschiedlich hoch und sie sind abgestuft in Abhängigkeit zur Lärmempfindlichkeit des Gebiets (sogenannte Empfindlichkeitsstufe (ES)). Die Zuordnung der ES zu den Bauzonen ist im kommunalen Baureglement festgelegt (vgl. Kap. 2.1). Im Anhang 3 der LSV sind die Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm definiert (vgl. Tab. 1). Die Belastungsgrenzwerte gelten für lärmempfindliche Räume in Gebäuden sowie in noch nicht überbauten Bauzonen, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 41 LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag bzw. in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. Die Zeitphasen sind hierbei wie folgt definiert: Tag = 6.00 Uhr Uhr und Nacht = Uhr 6.00 Uhr Planungswert (PW) Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV Räume in Wohnungen (ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume) sowie Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm). Empfindlichkeitsstufe Immissionsgrenzwert (IGW) Alarmwert (AW) Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht ES I ES II ES III ES IV Tab. 1: Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 LSV Bei Räumen in Betrieben, die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I 1, II oder III liegen, gelten um 5 db(a) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). 1 In der Stadt Zürich gibt es keine ES I

12 Seite 12 Gemäss Art. 13 LSV ist der Inhaber einer ortsfesten Anlage, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beiträgt, verpflichtet, die Anlage soweit zu sanieren als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und bis die IGW eingehalten sind Fristen Die Sanierungsfristen enden bei Nationalstrassen am 31. März 2015 und bei Kantonsund Gemeindestrassen am 31. März Für Massnahmen, die nach diesen Fristen realisiert werden, gewährt der Bund keine Subventionen mehr.

13 Seite Lärmsanierungs-Auftrag und Projektziel Mit dem vorliegenden Projekt soll im Kreis 2 die flächendeckende Strassenlärmsanierung abgeschlossen werden. Die Stadt Zürich ging bei der Strassenlärmsanierung kreisweise vor. Bis Ende 2015 haben für alle 12 Stadtkreise Lärmsanierungsprojekte öffentlich aufgelegen. Der Stadtkreis 2 wurde als Erster ausgearbeitet. Die öffentliche Auflage gemäss 16 StrG für diesen Pilotkreis hat im Oktober 2011 stattgefunden. Für das Brunaugebiet (Brunau-/Rieter-/Waffenplatz-/Mutschellenstrasse) und die Brandschenkestrasse hat die Überprüfung des Projekts im Rahmen des Einspracheverfahrens gezeigt, dass vertiefte verkehrsplanerische Abklärungen noch notwendig sind. Das Lärmsanierungsverfahren Kreis 2 wurde deshalb für das Brunaugebiet und die Brandschenkestrasse sistiert. Das entsprechende Verkehrskonzept liegt zwischenzeitlich vor. Die Sistierung kann somit aufgehoben werden und das Verfahren wird abgeschrieben. Die Lärmsanierung für die Brandschenkestrasse, die Brunaustrasse (auf dem Abschnitt Waffenplatzstrasse Allmendstrasse), die Mutschellenstrasse (auf dem Abschnitt Brunaustrasse Mööslistrasse), die Rieterstrasse und die Waffenplatzstrasse wird mit dem vorliegenden Projekt durchgeführt (vgl. Kapitel Zusammenfassung / Unterkapitel Ziel des vorliegenden Projekts Seite 4). Der Auftrag zur Lärmsanierung leitet sich aus den rechtlichen Bestimmungen aus USG und LSV ab (vgl. Kap. 1.1). Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Um die Sanierungspraxis schweizweit zu vereinheitlichen und eine Gleichbehandlung der Betroffenen sicherzustellen, haben ASTRA und BAFU in Zusammenarbeit mit mehreren Kantonen einen Leitfaden für die Strassenlärmsanierung erarbeitet. Diese Vollzugshilfe gibt Anforderungen an die Projektierung und Realisierung vor und ist für die Vollzugsbehörden verbindlich. Der Leitfaden Strassenlärm (Stand: Dezember 2006) von BAFU und ASTRA kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: à Zuständigkeiten und Verfahrenskoordination Die Stadt Zürich ist auf Stadtgebiet für den Bau, Betrieb und den Unterhalt aller kommunalen und überkommunalen Strassen zuständig ( 43 Strassengesetz, StrG, sowie 27 der kantonalen Signalisationsverordnung KSigV). Ihr obliegt damit auch die Lärmsanierung dieser Strassen. Für die Lärmsanierung der Nationalstrassen ist das ASTRA zuständig. Bauliche Massnahmen sowie Anträge für Sanierungserleichterungen sind im Verfahren nach StrG aufzulegen und festzusetzen ( 16 f. StrG), Temporeduktionen werden vom Polizeivorsteher verfügt (Art. 3 der Städtischen Signalisationsvorschriften, AS ). Gegen sämtliche Massnahmen kann Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Auf überkommunalen Strassen müssen bauliche Massnahmen und Sanierungserleichterungen nach der Festsetzung noch durch den Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt werden. Die notwendigen Lärmsanierungsmassnahmen und die Sanierungserleichterungen für einen Strassenabschnitt hängen direkt miteinander zusammen und sind voneinander abhängig. Sie sind deshalb inhaltlich aufeinander abzustimmen und soweit möglich gleichzeitig aufzulegen (Verfahrenskoordination).

14 Seite Finanzierung Das Verursacherprinzip gemäss USG legt fest, dass der Anlagenhalter die Kosten für die Sanierung der Anlage zu tragen hat. Die Lärmsanierungsmassnahmen an kommunalen Strassen werden daher von der Stadt Zürich bezahlt, die Finanzierung von Massnahmen an überkommunalen Strassen übernimmt der Kanton Zürich. Der Bund gewährt bis zum Ablauf der Sanierungsfrist Kostenbeiträge in der Grössenordnung von 25 %.

15 Seite 15 2 Grundlagen für die Projekterarbeitung Ausgangspunkt für die Lärmsanierung ist die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich und der Strassenlärmkataster (bestehend aus Emissions- und Immissionskataster 2 ). Mit diesen Instrumenten wurde ermittelt, entlang welcher Strassen im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Diese Abschnitte müssen lärmsaniert werden. 2.1 Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich Die für die Lärmsanierung relevanten IGW sind je nach Lärmempfindlichkeit der Bauzone unterschiedlich streng. Im Rahmen der Nutzungsplanung ordnet die Gemeinde die Bauzonen gemäss ihrer Lärmempfindlichkeit unterschiedlichen Empfindlichkeitsstufen (ES) zu (Art. 43 und Art. 44 LSV). Die Stadt Zürich hat die ES-Zuordnung unter Art. 3 der BZO und im Zonenplan festgelegt (vgl. Tab. 2). Der Zonenplan der Stadt Zürich kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: à ES I ES II ES III ES IV Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis keine in der Stadt Zürich Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind Spital-, Krankenheim-, Schulareale unabhängig von Zonenzuordnung 3 Wohn-, Kern-, Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90% Freihaltezone (E) Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind Wohn-, Kern-, Quartiererhaltungszonen mit Wohnanteil < 90% Zentrumszonen Zonen für öffentliche Bauten (Oe2 Oe5, Oe7 und Reckenholz) Freihaltezonen (A, C, D, K) Erholungszonen Landwirtschaftszonen Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind Industriezonen I und IHD Zone für öffentliche Bauten Oe6 Tab. 2: ES-Zuordnung gemäss Art. 43 LSV bzw. gemäss BZO Art. 3 der Stadt Zürich Lärmvorbelastete Gebiete von Nutzungszonen mit ES II (z.b. die erste Baureihe entlang stark befahrener Strassen) sind wie in Art. 43 Abs. 2 der LSV vorgesehen teilweise in die ES III aufgestuft. 2 Bei den Emissionen handelt es sich um den Lärm direkt an der Strasse, bei den Immissionen um den Lärm, der an den anliegenden Gebäuden eintrifft. Die Immissionen nehmen mit zunehmender Distanz der Gebäude zur Strasse ab. 3 Achtung: Für Spital-, Heim- und Schulareale gilt ES II, auch wenn im Katasterplan ES III dargestellt ist.

16 Seite Emissionskataster (Lärm an der Quelle) Die Emissionen des Strassenverkehrs setzen sich zusammen aus dem Motorengeräusch, dem Rollgeräusch und dem Windgeräusch der Fahrzeuge und hängen im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab: Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung Effektiv gefahrene Geschwindigkeiten Fahrbahnsteigung Fahrbahnbelag Aus obigen Parametern lassen sich mit Hilfe des von der Eidgenössischen Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA) entwickelten Berechnungsmodells für Strassenverkehrslärm StL-86+ die Beurteilungs-Emissionspegel Lr,e(t) bzw. Lr,e(n) für den Tages- bzw. Nachtzeitraum auf einem bestimmten Strassenabschnitt ermitteln. Zur Sicherstellung einer nachhaltig wirksamen Sanierung, hat dies sowohl für den IST-Zustand, als auch für einen Sanierungshorizont unter Berücksichtigung der absehbaren Verkehrsentwicklung innerhalb der nächsten 20 Jahre zu geschehen (siehe Leitfaden Strassenlärm von BAFU und ASTRA). Aufgrund dieser Emissionen können in der Folge die Immissionen berechnet werden (vgl. Kap ) à Im Anhang 2 sind die Emissionen für den Sanierungshorizont 2033 mit projektierten Massnahmen ersichtlich IST-Zustand 2013: Verkehrsdaten Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Dienstabteilung Verkehr (DAV) der Stadt Zürich betreibt auf dem Stadtgebiet etwa 75 permanente Zählstellen, welche die Anzahl der Motorfahrzeuge im 15-Minutenintervall erfassen. Weiter organisiert die Stadt Zürich durch den Fachbereich Lärmschutz und NIS des Umwelt- und Gesundheitsschutzes (UGZ) für die Erstellung des Emissionskatasters an rund Strassenabschnitten über das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich verteilt Halbstundenzählungen. Hierbei wird neben der Anzahl Fahrzeuge auch die Verkehrszusammensetzung (leichter Motorwagenverkehr / Mofas und schwerer Motorwagenverkehr / Motorräder) erfasst. Im Mittel wird an jedem Strassenabschnitt alle 5 Jahre neu gezählt. Durch Vergleich der DAV-Dauerzählungen mit den UGZ-Halbstundenzählungen sind für die relevanten Strassenabschnitte Halbstundenfaktoren und Monatsfaktoren ermittelt worden, mittels derer die durchschnittliche jährliche Verkehrsmenge für den Tag bzw. für die Nacht (Nt bzw. Nn) hochgerechnet werden (inkl. durchschnittlicher jährlicher Verkehrszusammensetzung). Die Emissionen auf den Nationalstrassen werden durch das ASTRA ermittelt und wurden in das vorliegende Projekt übernommen.

17 Seite 17 Öffentlicher Verkehr (ÖV) Der Tram- und Busverkehr der VBZ wird bei den Zählungen nicht berücksichtigt, sondern aus den aktuellen Fahrplänen erhoben. Die Tramemissionen werden separat berechnet, wobei die unterschiedlichen akustischen Eigenschaften der Wagentypen (Tram 2000, Cobra, etc.) berücksichtigt werden. Die Gesamtemissionen ergeben sich aus der energetischen Addition von Emissionen der Motorfahrzeuge und Tramemissionen. Dies gilt jedoch nur für Tramlinien, die innerhalb des Strassenquerschnitts verlaufen. Diese werden nach Anhang 3 LSV beurteilt und tragen somit zum Strassenverkehrslärm bei. Fährt das Tram hingegen auf einem separaten Trassee neben der Strasse, so werden seine Immissionen als Eisenbahnlärm nach Anhang 4 LSV beurteilt und finden bei der Strassenlärmsanierung keine Berücksichtigung. Der UGZ hat die Tramemissionen mittels Messungen an verschiedenen Strassenabschnitten verifiziert. Die Messungen haben gezeigt, dass eine Modellkorrektur von +4 db(a) gerechtfertigt ist (Emissionskonstante A = 60 db(a), statt 56 db(a)) Sanierungshorizont 2033: Verkehrsprognose Mit der Festlegung eines Sanierungshorizontes wird sichergestellt, dass die Lärmsanierung nachhaltig ist (siehe Leitfaden Strassenlärm von BAFU und ASTRA). Dabei sind folgende Aspekte zu beachten: Massnahmen sollen langfristig wirksam sein, bei der Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ist die absehbare Entwicklung der Emissionen zu berücksichtigen. Die Entwicklung der Emissionen soll für eine Planungsperiode von mindestens 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Realisierung ermittelt werden. Da vom Planungsstart bis zum Realisierungszeitpunkt häufig ca. 5 Jahre vergehen, wird eine Reserve von 5 Jahren eingeplant. Der Sanierungshorizont beträgt somit 20 Jahre. Die zukünftige Entwicklung der Lärmemissionen und -immissionen ist nach bestem Wissen und gestützt auf Siedlungs- und Verkehrsprognosen festzulegen. Das vorliegende Projekt stützt sich bei der Prognostizierung der Emissionen im Sanierungshorizont 2033 auf das Gesamtverkehrsmodell der Stadt Zürich eine vereinfachte computergestützte Abbildung des Verkehrssystems. Das Modell basiert auf Verkehrszähldaten, Strukturdaten, Mikrozensus und Pendlerstatistik 2000 und der Struktur- und Siedlungsprognose 2025 des Kantons. Es bildet den motorisierten Individualverkehr und den öffentlichen Verkehr mit Bus, Tram oder Bahn, samt den Umund Zusteigenden in der Stadt Zürich sowie in den wichtigsten angrenzenden Gebieten ab. Gesicherte Projekte (d.h. es liegt ein Beschluss vor und die Finanzierung ist gesichert) werden im Prognosezustand berücksichtigt. Dort, wo das Gesamtverkehrsmodell eine Abnahme des Verkehrs prognostiziert z.b. als Folge einer neuen Umfahrungsstrasse wird dies entsprechend berücksichtigt. Die Emissionsprognosen für die Nationalstrassen werden durch das ASTRA ermittelt und wurden in das vorliegende Projekt übernommen.

18 Seite Effektiv gefahrene Geschwindigkeit Die Emissionen nehmen mit der Geschwindigkeit zu, wobei die Emissionszunahme pro Geschwindigkeitserhöhung im tieferen Geschwindigkeitsbereich grösser ist als im hohen Geschwindigkeitsbereich. Beispielsweise nimmt gemäss dem empirisch entwickelten Strassenlärmmodell der EMPA StL-86+ der Lärm des leichten Motorwagen-Verkehrs bei einer Geschwindigkeitserhöhung von 50 km/h auf 60 km/h um 1.4 db(a) zu, bei einer Geschwindigkeitserhöhung von 110 km/h auf 120 km/h beträgt die Emissionszunahme nur 1.0 db(a). Die Emissionsermittlung in der Stadt Zürich basiert grundsätzlich auf der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, mit einer Ausnahme: Bei Strecken mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird am Tag mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gerechnet, da die effektiv gefahrene Geschwindigkeit im innerstädtischen Bereich erfahrungsgemäss geringer als 50 km/h ist. Während des Tageszeitraums sind auf diesen Strecken die Emissionen daher gegenüber dem Szenario mit 50 km/h um 0.5 db(a) reduziert. Im Geschwindigkeitsbereich langsamer als 30 km/h ist das Motorengeräusch gegenüber dem Rollgeräusch dominant. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt beim Schwerverkehr. Das Strassenlärmmodell StL-86+ trägt diesem Sachverhalt wenig Rechnung. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Projekt im Geschwindigkeitsbereich zwischen 20 km/h und 40 km/h mit pauschalen Emissionsreduktionen gerechnet (vgl. Kap ) Fahrbahnsteigung Ab einer positiven Steigung > 3 % nimmt das Motorengeräusch gegenüber einer ebenen Fahrbahn zu. Diesem Umstand wird mit einem von der Fahrbahnsteigung linear abhängigen Emissionszuschlag Rechnung getragen. Bei einer Steigung von z.b. 15 % beträgt der Emissionszuschlag 6 db(a) Fahrbahnbelag Die Textur des Strassenbelags hat einen Einfluss auf die Höhe der Emissionen. Feine Beläge, d.h. Beläge mit kleinem Grösstkorn, sowie offenporige Beläge sind in Bezug auf die Akustik vorteilhaft, haben aber teilweise erhebliche Nachteile (vgl. Kap ). Im Anhang 1b des Leitfadens Strassenlärm von ASTRA und BAFU (Stand ) sind für jeden Belagstyp die bei der Lärmsanierung anzuwendenden Belagskennwerte aufgelistet. Diese wurden empirisch mittels Belagsgüte-Messungen ermittelt. Für die in der Stadt Zürich üblichen dichten Rauasphalt-Beläge AC 8 S und AC 8 H ist im Innerortsbereich bei gefahrenen Geschwindigkeiten bis 50 km/h ein Zuschlag von +1 db(a) als Belagskennwert statistisch erhärtet. Es kommt daher bei allen Strassenabschnitten ein genereller Belagszuschlag von +1 db(a) zur Anwendung.

19 Seite Immissionskataster (Lärm am Empfangsort) Art. 37 LSV (Lärmbelastungskataster) schreibt vor, dass zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs die prognostizierte Lärmbelastung für den Sanierungshorizont in einem Lärmbelastungskataster festgehalten wird. Dieser gibt unter anderem Auskunft über die durch den Strassenverkehr verursachten Lärmimmissionen, die angewendeten Berechnungsverfahren, die Eingabedaten für die Lärmberechnungen, die Anzahl der betroffenen Personen, etc Immissionsberechnung Ausgehend von den Emissionen auf den Strassenachsen werden die Immissionen an den Gebäudefassaden mit CadnaA (Computer Aided Noise Abatement) Version 4.3 der Firma DataKustik einer von ASTRA und BAFU anerkannten Software zur Berechnung der Lärmausbreitung ermittelt. Die Berechnung der Lärmbelastung erfolgt mit den folgenden Einstellungen: streng nach StL-86+, somit werden Einfach-Reflexionen berücksichtigt Absorptionsgrad α s der Gebäude = 0.21, entspricht einem Reflexionsverlust von 1 db(a) Modellkorrektur = 0 CadnaA berechnet die Lärmausbreitung in einem akustischen 3D-Modell, das auf dem digitalen Terrainmodell der amtlichen Vermessung (DTM-AV) und dem 3D- Stadtmodell der Stadt Zürich basiert. Das DTM-AV bildet die Topographie der Erdoberfläche ohne Bewuchs und Bebauung ab und hat eine Punktedichte von einem Punkt pro 4 m 2. Die mittlere Höhengenauigkeit beträgt ± 0.3 m. Die Gebäudegrundrisse liefert die Amtliche Vermessung der Stadt Zürich. Die Gebäudehöhe wird aus der Detaillierungsstufe 1 des 3D-Stadtmodells der Stadt Zürich abgeleitet, indem der Mittelwert von Traufen- und Firsthöhe eines Gebäudes verwendet wird oder Schrägdächer als Flachdächer mit konstanter Höhe modelliert werden à "Klötzchenmodell" (vgl. Abb. 1). Abb. 1: Klötzchenmodell des 3D-Stadtmodells der Stadt Zürich

20 Seite 20 Folgende Hindernisse werden bei der Berechnung der Immissionen nicht berücksichtigt, weil sie im akustischen 3D-Modell nicht enthalten sind: Fassadenanbauten (Erker, Balkone) Kleinbauten, die nicht in den AV-Daten enthalten sind (z.b. Telefonkabinen, Unterstände bei Haltestellen, etc.) Bäume/Wald Die Immissionsberechnung liefert als Resultat die (Lärm)-Beurteilungspegel Lr an allen Fassaden und auf allen Etagen sämtlicher Gebäude der Stadt Zürich für den Tages- bzw. für den Nachtzeitraum. Die Örtlichkeiten, für welche diese Beurteilungspegel berechnet werden, werden Empfangspunkte (EP) genannt. Die Verteilung der EP über die Fassadenflächen wird aus Abb. 2 und Abb. 3 deutlich: horizontal Für jede Fassade (Verbindung zwischen zwei Stützpunkten des Gebäudegrundrisses) wird mindestens ein EP in der Mitte der Fassade erstellt. Ist die Fassade länger als 10 m, werden über die Fassade verteilt mehrere EP erstellt. vertikal Der EP für das Parterre wird 2.5 m über Boden erstellt. Für alle weiteren Etagen wird der EP in einem vertikalen Abstand von 2.8 m zur vorhergehenden Etage gesetzt (1. Etage 5.3 m über Boden, 2. Etage 8.1 m über Boden, etc.). Abb. 2: Horizontale EP-Verteilung Abb. 3: Vertikale EP-Verteilung Die Beurteilungspegel für den Tages- und Nachtzeitraum Lr(t) und Lr(n) werden auf eine Dezimalstelle genau berechnet. Für die Beurteilung der Lärmbelastung werden die Immissionswerte mathematisch auf ganzzahlige Dezibel gerundet.

21 Seite Beurteilung der Lärmbelastung Zur Beurteilung, ob an einem Gebäude die lärmrechtlichen Grenzwerte gemäss LSV eingehalten sind, werden alle vertikal übereinanderliegenden EP (EP mit denselben X/Y-Koordinaten) zu einem Empfangsort (EO) zusammengefasst. Diesem EO wird der höchste Tages- und Nacht-Beurteilungspegel all seiner EP (lauteste Etage) zugeordnet. Dem Gebäude wird dann der höchste Beurteilungspegel Lr(t) und Lr(n) all seiner EO zugewiesen (vgl. Abb. 4). Legende: Rot Lr AW (Alarmwert-Überschreitung) Orange AW > Lr > AW 5 db(a) Gelb Lr > IGW (IGW-Überschreitung) Grün Lr IGW (IGW ist eingehalten) Abb. 4: Lärmbeurteilung eines Gebäudes und seiner EP (Punkte in der Abbildung). Neben den Beurteilungspegeln Lr(t) und Lr(n) und den Empfindlichkeitsstufen, deren Zuordnung zu den Bauzonen in der BZO und im Zonenplan der Stadt Zürich festgelegt ist (vgl. Kap. 2.1), sind für die Beurteilung der Lärmbelastung auch die Nutzungsart und die Nutzungszeit der Gebäude relevant. So gelten bei Räumen in Betrieben (ausgenommen Schulen, Spitäler, Heime und Hotels), denen die ES I, II oder III zugeordnet ist, um 5 db(a) erhöhte IGW (Art. 42 LSV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten die Belastungsgrenze nur für jenen Zeitraum (Tag und/oder Nacht), in welchem das Gebäude auch genutzt wird. Räume mit erheblichem Eigenlärm gelten als nicht lärmempfindlich (Art. 2 Abs. 6 LSV). Die Angaben zur Nutzung und zum Baujahr der Gebäude basieren auf der Gebäude- Statistik des Statistischen Amts der Stadt Zürich, ebenso wie Angaben zu der Anzahl Bewohner und Arbeitsplätze. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben werden diese Daten erhoben. In der Bearbeitungstiefe des vorliegenden akustischen Projekts wird gebäudescharf eruiert, ob bei einem Gebäude die IGW überschritten sind. Daher werden nur bei ausschliesslicher betrieblicher Nutzung eines Gebäudes um 5 db(a) höhere IGW angenommen. Bei Gebäuden mit Mischnutzung (teils Wohnen, teils Betrieb) basiert die Beurteilung der Lärmbelastung auf den strengeren Grenzwerten für die Wohnnutzung und folglich sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum. à Im Anhang 3 sind die maximalen Beurteilungspegel pro Gebäude ersichtlich.

22 Seite 22 Aufgrund dieser gebäudescharfen Beurteilung der Lärmbelastung wird untersucht, ob Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg machbar und verhältnismässig sind (vgl. Kap. 3.5 und 3.6) und/oder ob Erleichterungen beantragt werden müssen (vgl. Kap. 3.7). Nachdem eine rechtskräftige Festsetzung für dieses akustische Projekt vorliegt die Erleichterungen also gewährt wurden, erfolgt die Projektumsetzung. Hierfür wird bei jedem Gebäude mit gewährten Erleichterungen die Beurteilung der Lärmbelastung für sämtliche Fassaden und Etagen fensterscharf durchgeführt und ein allfälliger Anspruch des Liegenschaftseigentümers auf einen Kostenbeitrag an den Einbau von Schallschutzfenstern (SSF) ermittelt (vgl. Kap. 3.8 und Anhang 1). Ein Modell kann die Realität naturgemäss nicht vollkommen abbilden. Die Berechnung der vorliegend ausgewiesenen Immissionswerte basiert auf Annahmen und Prognosen und ist daher mit Ungenauigkeiten in der Grössenordnung von ± 2 db(a) behaftet. Die Berechnungsresultate wurden verifiziert, indem sie mit vorhandenen, im Rahmen des Alarmwert-SSF-Programms (vgl. Kap. 3.2) durchgeführten, Messungen verglichen wurden. Auf Abschnitten mit Tramverkehr war die Übereinstimmung ungenügend, so dass im Jahr 2009 an verschiedenen Strassenabschnitten mit Tramverkehr Vergleichsmessungen durchgeführt wurden, aufgrund welcher der Ansatz für die Berechnung der Tram-Emissionen korrigiert wurde (vgl. Kap ). Eine Reduktion der oben erwähnten Unsicherheiten anhand von Messungen an sämtlichen Strassenabschnitten ist für das ausgedehnte Strassennetz der Stadt Zürich nicht machbar. Zudem sind auch Messungen mit Ungenauigkeiten behaftet, gerade im städtischen Umfeld, wo immer auch andere Lärmquellen (Baustellenlärm, Lärm von Veranstaltungen etc.) die Messung beeinflussen. Auch Art. 38 Abs. 1 LSV besagt, dass bei der Ermittlung der Lärmimmissionen Berechnungen und Messungen gleichgestellt sind.

23 Seite 23 3 Sanierungsmassnahmen Von den knapp Einwohnern der Stadt Zürich wohnen rund Personen an Strassenabschnitten mit Lärmbelastungen über dem IGW. Lärm beeinträchtigt das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit. Bei lauten störenden Geräuschen schüttet der menschliche Körper Stresshormone aus, das Herz schlägt schneller, der Blutdruck steigt und die Atemfrequenz nimmt zu. Auf die Dauer kann dies die Gesundheit schädigen. Insbesondere wenn die Nachtruhe häufig gestört wird, steigt das Risiko für Herz- Kreislauf-Krankheiten und es treten vermehrt auch psychische Krankheitssymptome auf. Lärm führt zudem zu Wertverlusten von Liegenschaften. Die Eigentümer verzichten aufgrund der ungünstigen Entwicklungs-Perspektiven in Gebieten mit hoher Lärmbelastung auf Investitionen. Die Gebäude werden nicht mehr instand gehalten und die Attraktivität des gesamten Quartiers nimmt tendenziell ab. Anwohner, die es sich leisten können, wandern ab in ruhigere Aussenbezirke. Dies hat Folgen für die soziale Durchmischung und kann zu einer räumlichen Konzentration sozialer Probleme führen. Es gilt, der oben beschriebenen Negativspirale entgegen zu steuern, den Lärm zu bekämpfen und damit die Aufenthaltsqualität und Lebensqualität in der Stadt Zürich zu steigern oder zu erhalten. Der Anlagenhalter ist gesetzlich verpflichtet, bei übermässiger Lärmbelastung Lärmschutz-Massnahmen zu ergreifen (vgl. Kap. 3.1). 3.1 Sanierungspflicht USG und LSV schreiben vor, dass sämtliche Anlagen, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, saniert werden müssen. Einzige Ausnahme bilden Strassenabschnitte, welche durch Gebiete führen, die erst nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erschlossen worden sind. Zu beachten ist der 1. Januar 1985 auch im Zusammenhang mit dem Einbau von Schallschutzfenstern. Ab diesem Datum war der Bauherr verpflichtet, bei der Erstellung eines Gebäudes dem Lärmschutz gebührend Rechnung zu tragen (Art. 21 USG). Deshalb besteht im Falle von Sanierungserleichterungen kein Anspruch auf den Einbau von Schallschutzfenstern oder auf Beitragszahlungen (vgl. Tab. 3). Erschliessung Bauzone Baubewilligung Gebäude Pflicht zur Sanierung durch Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg Pflicht zur (Teil-)Finanzierung von Schallschutzfenstern im Falle von Sanierungserleichterungen vor vor ja ja vor nach ja nein nach vor ja ja nach nach nein nein Tab. 3: Sanierungspflicht im Zusammenhang mit dem Stichtag 1. Januar 1985 (Inkrafttreten USG)

24 Seite Sanierungsprogramm der Stadt Zürich Angesichts der erhöhten Dringlichkeit zur Lärmsanierung bei Alarmwert-Überschreitungen hat die Stadt Zürich bereits in den Jahren bei lärmempfindlichen Räumen mit Alarmwert-Überschreitungen den Einbau von Schallschutzfenstern (SSF) finanziert. Für die betroffenen Gebäude wurden jedoch weder Erleichterungen beantragt, noch wurde die maximal zulässige Lärmbelastung festgelegt. Dies wird für den Perimeter des vorliegenden Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) nun nachgeholt. Weiter wird überprüft, ob seit dem bereits umgesetzten Alarmwert-SSF-Programm das auf damaligen Verkehrsdaten basierte weitere AW-Überschreitungen hinzugekommen sind. Ab 31. März 2018 fallen die Bundesbeiträge für die Lärmsanierung der Gemeinde- und Kantonsstrassen weg. Um bis zu diesem Zeitpunkt die Strassenlärmsanierung der Stadt Zürich abschliessen zu können, wurden zwischen Oktober 2011 und November 2015 für sämtliche Stadtkreise akustische Projekte öffentlich aufgelegt. Diese kreisweisen Projekte beinhalten die geplanten Massnahmen an der Quelle und die begründeten Erleichterungsanträge für den jeweiligen Stadtkreis. Bereits vorgängig zur Ausarbeitung der erwähnten kreisweisen Projekte wurden Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg geprüft. Strassenabschnitte, an welchen der Bau von Lärmschutzwänden vertieft untersucht wird, werden in separaten Projekten behandelt und wurden daher von der kreisweisen Lärmsanierung ausgenommen. Das vorliegende Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) enthält nur Strassenabschnitte, an denen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg nicht möglich sind (Begründung siehe Erleichterungsanträge Anhang 1). 3.3 Projekt-Perimeter Der geographische Abgrenzungs-Perimeter des akustischen Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) umfasst jene Strassenabschnitte, welche im Verfahren zum Lärmsanierungsprojekt Kreis 2 (Pilotprojekt, öffentliche Auflage gemäss 16 StrG im Oktober 2011) sistiert wurden. Mit dem vorliegenden Projekt kann die flächendeckende Lärmsanierung des Stadtkreises 2 abgeschlossen werden Strassenabschnitte die mit dem vorliegenden Projekt saniert werden Für die folgenden Strassenabschnitte wird im vorliegenden akustischen Projekt die Umsetzung von Massnahmen an der Quelle geprüft (vgl. Kap. 3.5) und gegebenenfalls werden Erleichterungen beantragt (vgl. Anhang 1). Strasse Abschnitt Klassierung ASTRA Beteiligung Brandschenkestrasse Selnaustrasse Bederstrasse kommunal teilweise Brunaustrasse Waffenplatzstrasse Allmendstrasse kommunal teilweise Mutschellenstrasse Brunaustrasse Mööslistrasse kommunal teilweise Rieterstrasse Bederstrasse Muggenbühlstrasse kommunal teilweise Waffenplatzstrasse Bederstrasse Brunaustrasse kommunal teilweise Tab. 4: Kommunale Strassenabschnitte, an denen im Sanierungshorizont 2033 ohne Massnahmen Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten

25 Seite 25 Das vorliegende akustische Projekt beinhaltet sämtliche Gebäude im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse), welche im Beurteilungszustand mit Massnahmen (Jahr 2033) IGW-Überschreitungen aufweisen Koordination mit dem ASTRA Bei der Beurteilung, ob IGW-Überschreitungen auftreten, ist gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV der Gesamtimmissionspegel relevant, welcher sich aus den Teilpegeln von nationalen, überkommunalen und kommunalen Strassen zusammensetzt. Da die zur Gewährung von Erleichterungen befugten Vollzugsbehörden nicht dieselben sind bei überkommunalen und kommunalen Strassen ist es der Zürcher Stadtrat und bei den Nationalstrassen ist es das UVEK kann die jeweilige Vollzugsbehörde nur eine Erleichterung für den jeweiligen Teilpegel gewähren. Art 45 Abs. 5 LSV sieht vor, dass die Koordination zwischen dem Vollzug bei den Nationalstrassen und der Umsetzung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden durch die Anlagenhalter von überkommunalen und kommunalen Strassen durch das UVEK sichergestellt wird. Für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen am Gebäude (Einbau von Schallschutzfenstern vgl. Kap. 3.8) ist der Gesamtimmissionspegel massgebend. Müssen Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms verschiedener Anlagen getroffen werden, so werden gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt. Im vorliegenden akustischen Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) werden bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten (IGW) folgende Fälle unterschieden (vgl. Tab. 5): 1 Der Immissionspegel der kommunalen Strassen liegt über dem IGW, derjenige der Nationalstrasse nicht. 2a Sowohl der Immissionspegel der kommunalen Strassen als auch derjenige der Nationalstrasse liegt über dem IGW. 2b Sowohl der Immissionspegel der kommunalen Strassen als auch derjenige der Nationalstrasse überschreiten den IGW nicht. Jedoch liegt aufgrund der Überlagerung der beiden Lärmquellen der Gesamtimmissionspegel über dem IGW. 3 Der Immissionspegel der Nationalstrasse liegt über dem IGW, derjenige der Strassen nicht. Im Fall 1 bezieht sich der im vorliegenden Projekt gestellte Erleichterungsantrag auf den Gesamtimmissionspegel. In den Fällen 2a und 2b wird der Gesamtimmissionspegel zwar ausgewiesen, die Erleichterung wird jedoch nur für die durch kommunale Strassenabschnitte verursachten Teilimmissionspegel beantragt. Im Fall 3 werden im Rahmen des vorliegenden Projekts keine Erleichterungen beantragt (vgl. Tab. 5).

26 Seite 26 Fall Teilimmissionspegel über-/kom- Teilimmissionspegel National- Gesamtimmissionspegel Erleichterungsantrag (EA) im vorliegenden munale Strassen strasse (Überlagerung beider Lärmquellen) Projekt 1 > IGW IGW > IGW 2a > IGW > IGW > IGW 2b IGW IGW > IGW Ja EA bezieht sich auf Gesamtimmissionspegel (der Teilpegel der Nationalstrasse wird nicht ausgewiesen) Ja EA bezieht sich auf Teilimmissionspegel über-/kommunale Strassen Ja EA bezieht sich auf Teilimmissionspegel über-/kommunale Strassen 3 IGW > IGW > IGW Nein Tab. 5: Entscheidungstabelle in Bezug auf die Beantragung von Erleichterungen im vorliegenden Projekt Die Lärmsanierung der Nationalstrassen durch das ASTRA und die Lärmsanierung der übrigen Strassenabschnitte durch die Stadt Zürich erfolgt in den wenigsten Fällen zur gleichen Zeit. Bei der Lärmsanierung der Stadt Zürich werden ASTRA-Projekte, deren Ausführung als hinreichend gesichert gilt, berücksichtigt. Im Perimeter des vorliegenden akustischen Projektes Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) ist die A3 vom Anschluss Wollishofen bzw. vom Ostportal des Üetlibergtunnels bis zum Autobahnende Brunau teilweise von Relevanz. Im Zusammenhang mit der neuen Westumfahrung (Üetlibergtunnel) wurde dieser Nationalstrassenabschnitt lärmsaniert. Die Lärmsanierung umfasste unter anderem die folgenden Elemente: Überdeckung Entlisberg / Lärmschutzwände im Bereich zwischen Anschluss Wollishofen und Entlisbergtunnel / Lärmschutzwände im Bereich des Autobahndreiecks Zürich-Süd / Lärmschutzwände auf der Sihlhochstrasse (Autobahn A3W) / gewährte Erleichterungen bei IGW-Überschreitungen. Das vorliegende akustische Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) berücksichtigt die bestehende Situation mit den zahlreichen Lärmschutzwänden und der Überdeckung Entlisberg. Da die gewährten Erleichterungen für diesen Nationalstrassenabschnitt nur den Gesamtimmissionspegel nicht aber den Teilpegel der Autobahn ausweisen, kann dieser nicht in das vorliegende Projekt übernommen werden. Übernommen wird der mittels der Emissionsangaben des ASTRA durch die Stadt Zürich berechneten Teilimmissionspegel der Autobahn.

27 Seite Massnahmen-Priorisierung Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, vorzuziehen. Falls die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Sanierung entgegenstehen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 14 Abs. 1 LSV). Sind in solchen Fällen die Alarmwerte überschritten, so müssen als Ersatzmassnahme die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall gedämmt werden. Die folgende Prioritätensetzung ist somit gesetzlich vorgegeben: 1. Massnahmen gegen die Lärmerzeugung ( Massnahmen an der Quelle ): z. B: Verkehrsbeschränkung, Geschwindigkeitsreduktion, lärmarme Strassenbeläge 2. Massnahmen gegen die Lärmausbreitung ( Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg ): z. B: Lärmschutzwände, Erdwälle, akustische Verkleidungen 3. Ersatzmassnahmen à Massnahmen am lärmbetroffenen Gebäude: z.b. Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter, andere bauliche Schallschutzmassnahmen 3.5 Massnahmen an der Quelle In erster Priorität sind Massnahmen an der Quelle d.h. Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrslenkungen, Temporeduktionen oder der Einbau lärmarmer Beläge (Flüsterbeläge) zu prüfen Verkehrslenkung und -beschränkung Die Strassen-Netzhierarchie teilt die Strassen gemäss ihrer Funktion in bestimmte Typen ein. Der Hauptverkehr wird hierbei auf bestimmten Achsen kanalisiert, um die Nebenstrassen zu entlasten. Die Netzhierarchie basiert auf den Vorgaben des kantonalen, regionalen und kommunalen Verkehrsrichtplans. Der regionale Richtplan wird zurzeit neu festgelegt. Zu den übergeordneten Planungsgrundsätzen und Mobilitätsstrategien kann der kommunale Verkehrsplan der Stadt Zürich konsultiert werden: à Im kantonalen Richtplan sind Hochleistungsstrassen (HLS) und Hauptverkehrsstrassen (HVS) festgelegt, im regionalen Richtplan Verbindungsstrassen und im kommunalen Verkehrsplan Sammel- und Erschliessungsstrassen. Daraus leiten sich die Anforderungen an Gestaltung und Betrieb des Strassenabschnitts ab. Hauptverkehrsstrassen ausserhalb Quartierzentren sind verkehrsorientiert, Sammel- und Erschliessungstrassen sind siedlungsorientiert, Verbindungsstrassen nehmen eine Mittelstellung ein. Für Strassen-Abklassierungen braucht es eine übergeordnete räumliche Abstimmung im Rahmen des Richtplanprozesses. Damit die resultierenden Verlagerungseffekte andernorts nicht zu massiven Verschlechterungen der Verkehrssituation führen, müssen die Konsequenzen der Abklassierung vorab detailliert untersucht werden (Simulation der Änderung des Verkehrsflusses im Verkehrsmodell). Die Mecha-

28 Seite 28 nismen von Ausweich- und Entlastungsrouten sind genau zu studieren und die Bedürfnisse von Schutz & Rettung müssen berücksichtigt werden. Allenfalls ist es notwendig andere Strassen auszubauen, um den Mehrverkehr aufzufangen oder auf die geplanten Achsen zu leiten. Verkehrslenkende oder beschränkende Massnahmen (z.b. Fahrverbote, Einbahn-Regimes, etc.) sind zwar grundsätzlich tauglich, um den Lärm an einer bestimmten Stelle zu reduzieren, führen aber in der Regel andernorts zu Verschlechterungen der Verkehrs- und Lärmsituation. Für das Brunaugebiet wurde eine Verkehrsstudie erstellt, welche untersucht ob und mit welchen Massnahmen der quartierfremde Durchgangsverkehr reduziert bzw. auf das übergeordnete Strassennetz verlagert werden kann (Brunau-Riegel). Die Prüfung verschiedener Varianten hat ergeben, dass der Durchgangsverkehr im Brunaugebiet zwar beträchtlich ist, es aber keine idealen Massnahmen gibt, um diesen zu unterbinden oder massgeblich zu reduzieren und gleichzeitig die Quartiererschliessung ohne grössere Einschränkungen zu gewährleisten 4. Im Perimeter des vorliegenden Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) wird daher auf Massnahmen zur Verkehrslenkung- oder -beschränkung verzichtet Geschwindigkeitsreduktionen Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Dieser Verpflichtung ist er in Art. 4a der Verkehrsregelverordnung (VRV) nachgekommen. Mittels eines Gutachtens, das die Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Tempoanpassung aufzeigt, kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenabschnitte die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit ändern (Art. 32 Abs. 3 SVG). Gründe für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind gemäss Art. 108 SSV: Behebung einer schwer oder nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahr Strassenbenützer, die eines besonderen Schutzes bedürfen (z.b. Schüler) Verbesserung des Verkehrsflusses Verminderung übermässiger Umweltbelastungen Wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Was bedeutet, dass die Temporeduktion zur Erzielung des angestrebten Zwecks (Behebung der Gefahr, Verminderung der Umweltbelastung, etc.) geeignet sind muss, dass hierfür kein anderes, besseres Mittel zur Verfügung steht und dass der Temporeduktion kein überwiegendes Interesse entgegensteht, indem allfällige negative Auswirkungen den erzielbaren Nutzen überwiegen. 4 Verkehrsstudie Brunau-Gebiet, Grundlagen und Grobkonzept, Schlussbericht vom 13. Jan. 2016

29 Seite 29 Zusätzlich zur Streckensignalisation der Höchstgeschwindigkeiten (50 km/h innerorts, 80 km/h ausserorts, 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen) hat die Schweiz im Jahr 1989 auch eine Zonensignalisation eingeführt (Art. 2a SSV). Auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter können gemäss Art. 2a Abs. 5 SSV Tempo-30-Zonen signalisiert werden. In den letzten 25 Jahren sind in der Stadt Zürich aus Gründen der Wohnqualität und der Verkehrssicherheit zahlreiche Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen, Fahrverbotszonen sowie Fussgängerzonen eingerichtet worden und diverse weitere sind in Planung. Die Situation für den Kreis 2 ist aus folgender Abb. 5 ersichtlich. Legende: braun Tempo-30-Zonen violett Begegnungszonen schraffiert = geplant Abb. 5: Verkehrszonen im Kreis 2 Gemäss Faktenblatt des BAFU Strassenlärm an der Quelle bekämpfen aus dem Jahr , verringert Tempo 30 die Lärmemissionen im Vergleich zu Tempo 50 um zwei bis drei Dezibel. Neuere Messungen anlässlich eines Pilotversuchs 6 an der Kalchbühlstrasse in der Stadt Zürich (2012), eine messtechnische Untersuchung 7 der Fachhochschule Jena (2012) sowie eine Studie zum Potential von Temporeduktionen innerorts als Lärmschutzmassnahme (G+P AG, 2015) 8 zeigen, dass die lärmmindernde Wirkung von Tempo 30 mit einem Emissionsabschlag von 2 bis 3 Dezibel sogar eher unterschätzt wird. 5 BAFU, Faktenblatt: Strassenlärm an der Quelle bekämpfen, 29. April Messbericht Grolimund & Partner AG, T30-Versuch Kalchbühlstrasse, 16. November Bericht Fachhochschule Jena, Prof. Dr.-Ing. B. Spessert und Dipl. Phys. B. Kühn, 11. Nov Studie Grolimund & Partner AG, Potential von Temporeduktionen innerorts als Lärmschutzmassnahme, 16. Jan. 2015

30 Seite 30 Gestützt auf diese Erkenntnisse wird in Lärmsanierungsprojekten der Stadt Zürich die Herabsetzung der Geschwindigkeit durch folgende Emissionsreduktionen berücksichtigt, welche auch unter Hinzuziehung des neueren Berechnungsmodells für Strassenverkehrslärm EMPA 97/SonRoad plausibel sind (vgl. Tab. 6). Tempo-Reduktion Zeitraum vmax 2013 [km/h] vmax 2033 [km/h] Emissionsabschlag Tempo 50 auf Tempo 30 Tag (6 22 Uhr) Nacht (22 6 Uhr) Tempo 60 auf Tempo 50 Tag (6 22 Uhr) Nacht (22 6 Uhr) Tempo 80 auf Tempo 60 Tag (6 22 Uhr) Nacht (22 6 Uhr) Tab. 6: Verwendete akustische Wirkung von Geschwindigkeitsreduktionen vmax angenommene Geschwindigkeit im Ist-Zustand 2013 und im Sanierungshorizont 2033 Im Rahmen der Erarbeitung zweier Konzepte (Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen / Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung) wurde stadtweit für sämtliche kommunalen und überkommunalen Strassen mit IGW-Überschreitung die Möglichkeit von Tempo 30 als Massnahme an der Quelle untersucht. Die Beurteilung erfolgte aufgrund der folgenden Kriterien: Beim Abschnitt handelt es sich um eine Strasse, die im Wesentlichen Erschliessungs- und/oder Sammelcharakter hat. Sie weist keine übergeordnete Verbindungs- und Durchleitungsfunktion auf. Ausweichverkehr ist nicht zu befürchten oder kann mit flankierenden Massnahmen verhindert werden. Der Abschnitt kann planerisch sinnvoll und für die Verkehrsteilnehmer plausibel ins bestehende Geschwindigkeitsregime integriert werden. Das Erscheinungsbild der Strasse entspricht bereits weitgehend einem Tempo-30-Regime oder kann falls notwendig mit verhältnismässig geringem Aufwand an ein Tempo-30-Regime angepasst werden (Ablesbarkeit des Verkehrsregimes). Die Einführung von Tempo 30 auf dem Abschnitt führt zu keinen Nachteilen für Tram und/oder Bus mit unverhältnismässigen Kostenfolgen. 9 Auf Hauptstrassen in Quartierzentren und rund um Bahnhöfe, wo Einkaufsläden, Gastronomiebetriebe und ÖV-Haltestellen hohe Fussgängerfrequenzen generieren, 9 Durch die Verlängerung der Umlaufzeit oder weil eine Umsteigebeziehung verloren geht und daher ein Anschluss wiederhergestellt werden muss, können für den ÖV schnell relativ hohe Kosten für zusätzlich notwendig werdende Fahrten entstehen (Investitionskosten für neue Fahrzeuge und jährliche zusätzliche Betriebskosten). Die Verlustzeiten für den ÖV bei Einführung von Tempo 30 auf bestimmten Strecken wurden aufgrund der effektiven Fahrprofile eruiert.

31 Seite 31 sind neben dem Lärmschutz auch andere positive Effekte von Temporeduktionen wie Verstetigung des MIV (weniger Brems- und Beschleunigungsvorgänge) / Reduktion von Luftschadstoff-Emissionen / neue Verkehrskultur der gegenseitigen Rücksichtnahme / verbesserte Verkehrssicherheit welche den öffentlichen Raum als Durchgangs- und als Aufenthaltsort aufwerten, von Belang. Indem die Geschwindigkeit auf ein Niveau herabgesetzt wird, das allen Verkehrsteilnehmern gerecht wird, kann anstelle der rigorosen Trennung der verschiedenen Verkehrsarten (MIV / ÖV / Langsamverkehr) eine gemeinsame Nutzung des Strassenraums durch alle Verkehrsteilnehmer erreicht werden. In Bezug auf die Lärmsanierungsmassnahme Tempo 30 auf Hauptstrassen sind folgende zusätzlichen Kriterien relevant: Der Strassenabschnitt weist Zentrumsfunktion auf (hohe Fussgängerfrequenzen, publikumsorientierte Erdgeschossnutzung). Es handelt sich eher um eine regional klassierte Sammel- oder Verbindungsstrasse und weniger um eine kantonale Durchgangsstrasse mit der Funktion den MIV zu kanalisieren. Das Erscheinungsbild des Strassenraums lässt sich mit verhältnis- und zweckmässigen Massnahmen siedlungsorientiert gestalten. Gegebenenfalls können so auch allfällige Sicherheitsdefizite behoben werden. Im Bericht Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen (Publikation vom ) wurde für die Brandschenke-, Mutschellen-, Rieter- und Waffenplatzstrasse ein zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf Tempo 30 ausgewiesen. Diese zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen 10 haben ergeben, dass auf der Brandschenkestrasse eine Temporeduktion möglich ist (vgl. Tab. 7), im Brunaugebiet hingegen auf die Einführung von Tempo 30 verzichtet werden muss (Begründung siehe Erleichterungsanträge Anhang 1). Strasse Abschnitt Klassierung vmax heute [km/h] Brandschenkestrasse Tab. 7 geplante Temporeduktion Selnaustrasse Bederstrasse kommunal vmax zukünftig [km/h] Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen an der Quelle Im Konzept Tempo 30 kommunale Strassen und für überkommunale Strassen im Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung wurde in interdepartementaler Zusammenarbeit des Polizeidepartements (Dienstabteilung Verkehr), der industriellen Betriebe (VBZ), des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements sowie des Gesundheits- und Umweltdepartements gemäss den obgenannten Kriterien die Verhältnismässigkeit von Massnahmen an der Quelle beurteilt. 10 Verkehrsstudie Brunau-Gebiet, Grundlagen und Grobkonzept, Schlussbericht vom 13. Jan. 2016

32 Seite 32 Die Umsetzung der in Tab. 7 aufgeführten Temporeduktion hat bis 2018 zu erfolgen. Die Verfügung der neuen Verkehrsanordnung wird parallel zur Publikation der öffentlichen Auflage des vorliegenden akustischen Projekts ausgeschrieben. Im Rahmen des Verfahrens zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 3 SVG wurde mittels Gutachten, welche Aussagen machen zu Verlustzeiten ÖV, Schutzgrad bezüglich Lärmimmissionen, Unfallstatistik, Verkehrsverlagerungsproblemtik etc., die Verhältnismässigkeit der Tempoanpassungen aufzeigt. Für die im vorliegenden Projekt als Massnahme an der Quelle enthaltene Temporeduktion wurde die Verhältnismässigkeit aus folgenden Gründen positiv beurteilt: Brandschenkestrasse: Selnaustrasse bis Bederstrasse (kommunal) Die Reduktion der Lärmemissionen durch die Temporeduktion (vgl. Tab. 6) führt zu einer Verbesserung der Lärmsituation für die betroffene Bevölkerung. Die Brandschenkestrasse kann ohne aufwendige bauliche Massnahmen an die Tempo-30-Zonen Ulmberg und Sihlamt angegliedert werden. Die Temporeduktion führt nicht zu unerwünschten Verkehrsverlagerungen. Die geringen Verlustzeiten sind für den öffentlichen Verkehr ohne Kostenfolge (kein Zusatzkurse notwendig) und damit verkraftbar. Wirtschaftlichkeit von Massnahmen an der Quelle Die Wirkung von Temporeduktionen von 50km/h auf 30km/h liegt vorsichtig festgelegt im Bereich von 3 db(a). Eine Lärmreduktion um 3 Dezibel entspricht einer Halbierung der Verkehrsmenge. Zum Vergleich: Direkt hinter einer Lärmschutzwand können die Immissionen punktuell sogar um 10 Dezibel reduziert sein. Von einer Massnahme an der Quelle profitieren dafür aber sämtliche Anwohner und Arbeitende an dem entsprechenden Strassenabschnitt; im Gegensatz zur Massnahme auf dem Ausbreitungsweg, wo nur die Personen im Parterre und evtl. auf der 1. Etage einiger Häuser eine Lärmreduktion erfahren. Der Nutzen (~ Wirkung * Anzahl Personen) von Massnahmen an der Quelle ist somit im Allgemeinen gut. Solange lediglich Kosten anfallen für Signaltafeln, Strassenmarkierungen oder bauliche Anpassungen, die koordiniert und damit kostensparend mit anderen Bauvorhaben realisiert werden, kann daher von einem guten Kosten- Nutzen-Verhältnis ausgegangen werden. Wenn aber eine Temporeduktion für den ÖV fahrplanrelevant ist und zusätzliche Fahrten notwendig macht, fallen sehr schnell Mehrkosten (Investitionskosten für neue Fahrzeuge und jährliche zusätzliche Betriebskosten) in Millionenhöhe an, so dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahme in gewissen Fällen ungenügend werden kann.

33 Seite 33 Tempo 30 nachts In der Stadt Zürich laufen zurzeit Untersuchungen zur Lärmschutzmassnahme Tempo 30 nachts. Es steht zur Debatte, ob die Temporeduktion auf 30 km/h während der Nachtphase zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auf Strassenabschnitten mit IGW- Überschreitungen in Frage kommen könnte. In Berlin, wo Tempo 30 nachts auf Hauptstrassen aus Lärmschutzgründen bereits eingeführt ist, wurden mehrheitlich positive Erfahrungen mit dieser Massnahme gemacht. Tempo 30 nachts hat den Vorteil, dass die lärmempfindlicheren Nachtstunden entlastet werden, was gesundheitsschädigende Schlafstörungen bei den Anwohnern reduziert. Bei Tempo 30 nachts könnten viele Lichtsignalanlagen in der Nacht auf gelbes Blinklicht umgestellt werden, was zu einer Verstetigung des Verkehrs führen und den Zeitverlust für den MIV in Grenzen halten würde. Bei einer zeitlichen Beschränkung der Massnahme auf die Nacht sind weniger ÖV-Kunden und Autofahrer betroffen, auch ist der ÖV-Fahrplan während der Nachtstunden weniger dicht und damit weniger zeitempfindlich. Bauliche Gestaltungsmassnahmen zur Anpassung des Strassenbildes an das geltende Temporegime fallen weg, da am Tag weiterhin Tempo 50 gilt. Das auf Tempo 50 angepasste Strassenbild ist aber auch ein Nachteil; es widerspricht dem Temporegime während der Nachtphase, was den Einhaltungsgrad der Tempolimite verschlechtert. Zudem stellt ein temporäres Geschwindigkeitsregime hohe Anforderungen an die Signalisation. Sie muss für den Autofahrer plausibel sein, ansonsten besteht das Risiko, dass die Übersichtlichkeit in Bezug auf das geltende Temporegime verloren geht. Falls infolge der Temporeduktion Zusatzkurse im ÖV-Fahrplan notwendig werden, fallen zusätzliche jährliche Betriebskosten in Millionenhöhe an. Das Konzept Tempo 30 nachts ist noch nicht weit fortgeschritten. Im Sommer/Herbst 2016 ist die Einführung von Tempo 30 nachts an einigen Pilotstrecken in der Stadt Zürich vorgesehen. Erst wenn die Resultate aus diesen Pilotversuchen vorliegen, ist mit einem Grundsatzentscheid des Stadtrates zur Lärmschutzmassnahme Tempo 30 nachts zu rechnen. Die Massnahme Tempo 30 nachts wird im vorliegenden akustischen Projekt daher nicht berücksichtigt, sondern ist eventuell Gegenstand eines nachfolgenden Verfahrens, welches ausschliesslich das Thema Tempo 30 nachts behandeln wird.

34 Seite Lärmarme Strassenbeläge (Flüsterbeläge): Zur Verminderung des Rollgeräuschs wird seit geraumer Zeit an der Entwicklung von lärmarmen Strassenbelägen gearbeitet. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass die akustische Wirkung bei den getesteten Belägen bei sachgemässem Einbau relativ gut ist, aber schon nach wenigen Jahren nachlässt. Hauptursache hierfür sind in deutlicher Abhängigkeit zur Verkehrsbelastung Veränderungen der Oberflächenstruktur durch mechanische und thermische Beanspruchung sowie Verschmutzung (Verstopfen der Hohlräume). Damit die akustische Wirkung von lärmarmen Belägen optimal zum Tragen kommt, braucht es eine möglichst homogene Oberfläche und einen flüssig fahrenden Verkehr. Innerhalb der Stadt Zürich ist der Verkehrsfluss aber durch häufiges Abbremsen und Wiederanfahren (Stop-and-Go) behindert und die Strassenoberfläche ist von Unebenheiten aufgrund von Tramschienen, Markierungen, Belagsfugen, Schachtabdeckungen, Betonplatten bei Bushaltestellen, etc. geprägt. Auch die vielen Aufgrabungen, die aufgrund der hohen Komplexität der Infrastruktur auf und unter dem städtischen Strassennetz auch bei optimaler Koordination der Bautätigkeiten notwendig werden, führen zu Unebenheiten (Flicken) in der Strassenoberfläche, welche die akustische Wirkung von lärmarmen Belägen stark schmälern. Zudem stellen lärmarme Strassenbeläge erhöhte Anforderungen an die Einbaugenauigkeit und die Belagszusammensetzung und setzen zum Teil sogar einen speziellen Unterhalt voraus. Insbesondere gilt dies für offenporige Beläge, die daher wie auch im Schlussbericht 2007 Lärmarme Beläge innerorts von ASTRA und BAFU festgehalten wird für den Innerortsbereich nicht tauglich sind. Die besser geeigneten semidichten Beläge sind teurer im Einbau, müssen geschätzte 5 bis 10 Jahre früher ersetzt werden und weisen somit wesentlich höhere Lifecycle-Kosten auf, als konventionelle Strassenbeläge. Bei feinen Belägen, d.h. bei Belägen mit kleinem Grösstkorn, besteht ausserdem das Problem der verminderten Griffigkeit und damit der unter Umständen auch ungenügenden Sicherheit. Die Stadt Zürich hat sich für eine vorsichtig progressive Strategie entschieden. An einzelnen ausgewählten Strecken ist der vom ASTRA und BAFU empfohlene lärmarme Belag AC MR 8 ein semidichter Rauasphalt mittlerer Gesteinsgrösse mit erhöhtem Hohlraumgehalt eingebaut worden und wird hinsichtlich akustischer Langzeitwirkung und technischer Abnutzung getestet. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und potentielle Nutzungsdauer von lärmarmen Belägen zu keinen wesentlich höheren Gesamt-Kosten mehr führen, werden bei Strassenprojekten in der Stadt Zürich weiterhin generell die bewährten dichten Rauasphalt-Beläge AC 8 S und AC 8 H eingebaut. Für die Strassenlärmsanierung der Stadt Zürich ist der Einsatz von lärmarmen Belägen als lärmmindernde Massnahme daher zurzeit noch nicht vorgesehen. Sämtliche Strassenbeläge sind somit gemäss Anhang 1b des Leitfadens Strassenlärm von ASTRA und BAFU (Stand ) mit einem Belagskennwert von +1 db(a) belegt.

35 Seite Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg In zweiter Priorität sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg d.h. das Abschirmen der Lärmquelle mittels Lärmschutzwänden, Erdwällen oder anderen Bauteilen bzw. das Verhindern von Schallreflexionen durch die Verkleidung von Stützmauern oder Tunnelportalen mit absorbierenden Materialien zu prüfen. Eine Lärmschutzbaute mit optimaler Wirkung hat folgende Eigenschaften: Standort: möglichst nahe an der Lärmquelle Bauliche Masse: so hoch und lang, dass alle Etagen und die ganze Fassade der Gebäude abgeschirmt werden Materialisieriung: hochabsorbierend, d.h. beispielsweise keine Bauteile aus Glas Hieraus ergeben sich Konflikte mit den folgenden im innerstädtischen Bereich sehr wichtigen Interessen: Platzverhältnisse: Die Dichte von Bauten und Anlagen innerhalb der Stadt ist hoch. Häufig besteht nicht genügend Raum zwischen Strasse und Gebäude, um eine LSW erstellen zu können. Dies gilt noch viel mehr für die Errichtung von Erdwällen; ein Wall mit einer Kronenhöhe von 2 m hat eine Basis von mindestens 6 m Breite. Die Aufschüttung eines Erdwalls ist daher in der Regel aufgrund des zu schmalen zur Verfügung stehenden Baustreifens nicht möglich. Erschliessung: Die zu schützenden Gebäude sind häufig von der lärmigen Strasse her erschlossen. Eine Lärmschutzbaute würde Garageneinfahrten oder die Fusswege vom Trottoir zu den Hauseingängen kappen. Es müssten daher unattraktive und kostspielige Zugangsschleusen in die Wand integriert werden. Verkehrssicherheit: Lärmschutzbauten können die Übersichtlichkeit des Strassenraums einschränken (v.a. im Kurvenbereich). Sicherheit im öffentlichen Raum: Gewisse Sichtbeziehungen werden durch die Lärmschutzbaute unterbrochen. Es entstehen Räume, die von der Strasse oder von anderen Grundstücken her nicht mehr einsehbar sind, was die soziale Kontrolle verschlechtert und das Sicherheitsempfinden von Anwohnern und Passanten beeinträchtigt. Ortsbild: Das Gebot, das Stadtbild unter Berücksichtigung der vielen unter Schutz stehenden historischen Bauten möglichst intakt zu halten, stellt beim Bau einer LSW sehr hohe Anforderungen an die Gestaltung und an die Einpassung in den städtebaulichen Kontext. Quartiererhaltung: Die Trennwirkung von LSW und die Tatsache, dass solche Wände häufig versprayt werden, kann den Charakter eines Quartiers abwerten und einer Ghettoisierung Vorschub leisten. Beim Bau einer LSW muss häufig die Bepflanzung (Baumalleen, Hecken oder Vorgärten) entlang eines Strassenzugs teilweise beseitigt werden, was den Quartier-Charakter ebenfalls beeinträchtigen kann. Wohnhygiene: Der Schattenwurf von LSW beeinträchtigt die Attraktivität von Gärten und Sitzplätzen. Zu nahe an der Gebäudefassade platziert, schmälert die Wand die Belichtung in den Wohnräumen in unzulässigem Masse. Kleintiere: Der Lebensraum von Reptilien- und Amphibienarten ein Grossteil davon geschützt (rote Liste) ist auf dem Stadtgebiet schon weitgehend verschwunden. Die Vernetzung der verbleibenden Biotope ist für das Weiterbestehen solcher Populationen existenziell. Falls der Bau einer LSW solche Vernetzungskorridore zerschneidet, müssen im Sockel der Wand Kleintierdurchlässe eingebaut werden.

36 Seite 36 Akzeptanz: Das BAFU kommt im Bericht Akzeptanz von baulichen Lärmschutzmassnahmen aus dem Jahr 2000 zum Schluss, dass eine signifikante Zustimmung der Anwohnerschaft zu baulichen Lärmschutzmassnahmen erst ab einer lärmreduzierenden Wirkung von mindestens 5 Dezibel gegeben ist. Problematisch ist hierbei die Tatsache, dass durch den Bau einer LSW häufig nur das Erdgeschoss oder evtl. noch das erste Obergeschoss eines Gebäudes geschützt werden kann, die oberen Etagen können von der Massnahme auf dem Ausbreitungsweg jedoch meistens nicht profitieren. In Abwägung der verschiedenen Interessen, sowie unter Anwendung der Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in Art. 7 der LSV wurden folgende Kriterien ausgearbeitet, die für die Realisierung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg erfüllt sein müssen: Technische Machbarkeit: Die Platzverhältnisse sind genügend. Die Massnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Die Erschliessung wird durch die Lärmschutzbaute nicht beeinträchtigt oder kann durch relativ einfache bauliche Anpassungen (wie die Integration von Türen oder Toren in die LSW) gewährleistet werden. Stadtbild-Verträglichkeit: Falls unter Schutz stehende Gebäude tangiert werden, darf deren Erscheinungsbild nicht in unzulässigem Masse beeinträchtigt werden. Die maximale Höhe einer Lärmschutzbaute wird in der Regel auf 3.5 m limitiert. Der Bau von LSW ist auf eine Strassenseite zu begrenzen (keine Einengung / Kanalisierung des Strassenraums). Wohnhygiene: Generell sollte der Abstand zwischen Lärmschutzbaute und Hausfassade mindestens 3 m betragen. Wirkung: Grundsätzlich kommen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg nur zum Einsatz, wenn die IGW überschritten sind und die Immissionen durch die Baute an mindestens einem Empfängerpunkt um 5 db(a) oder mehr reduziert werden können. Wirtschaftliche Tragbarkeit: Die Kosten einer Massnahme auf dem Ausbreitungsweg müssen zum Nutzen der Massnahme d.h. der Anzahl Personen, die durch die Lärmschutzbaute eine Lärmminderung erfahren in einem bestimmten Verhältnis stehen. Das Ziel möglichst viele Personen vor übermässigem Lärm zu schützen, muss also unter Einsatz von vertretbaren finanziellen Mitteln erreicht werden können. Der Kosten-Nutzen-Faktor (KNF) bzw. der Wirtschaftlichkeits- und Tragbarkeits-Index (WTI) sind Grössen, welche diese Verhältnismässigkeit beschreiben. Um das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu erfüllen, darf der KNF 5000 CHF pro 1dB(A) Lärmreduktion pro Person nicht überschreiten bzw. muss der WTI 1 sein. Die detaillierte Berechnungsweise dieser Grössen wird in den akustischen Projekten mit Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg erläutert. Im vorliegenden akustischen Projekt wird darauf verzichtet, da schon aufgrund anderer Kriterien die Errichtung eine Lärmschutzbaute ausgeschlossen ist. Zustimmung des Eigentümers: Der Liegenschaftseigentümer ist mit der Realisierung der Massnahme auf dem Ausbreitungsweg einverstanden. Die Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen wurden einer Triage unterzogen. Anlässlich von Begehungen wurden jene Abschnitte ausgeschieden, bei welchen gemäss den zuvor aufgezählten Kriterien die technische Machbarkeit oder die Stadtbild-Verträglichkeit nicht gegeben ist.

37 Seite 37 Für die verbleibenden Strassenabschnitte wurden mittels Machbarkeitsstudien die Lage und die zum Schutz des Erdgeschosses sowie von weiteren Geschossen notwendigen Höhen der Lärmschutzbaute konkretisiert. Für diese detaillierten Massnahmen-Varianten wurden die Stadtbild-Verträglichkeit sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeklärt. Falls beide Kriterien erfüllt werden können und der Eigentümer sein grundsätzliches Einverständnis signalisiert hat, wird für den entsprechenden Strassenabschnitt ein akustisches Projekt mit Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg ausgearbeitet. Im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) gibt es keine Strassenabschnitte, bei welchen vertieft überprüft wurde, ob Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg realisiert werden können. Für durch die Liegenschaftseigentümer erstellte LSW, besteht unter den folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenrückerstattung (der Fortbestand der LSW muss in diesem Fall mittels Grundbucheintrag gewährleistet werden): Die Baubewilligung für die LSW wurde nach dem erteilt. Die Baubewilligung für die Gebäude, welche durch die LSW geschützt werden, wurde vor dem erteilt. Die LSW erfüllt die erforderlichen Standards bezüglich Schutzwirkung und entspricht den in diesem Kapitel ausgeführten Kriterien in punkto Verhältnismässigkeit und Stadtbild-Verträglichkeit. Falls diese Kriterien nicht erfüllt sind, wird die Schutzwirkung der Baute in den Berechnungen nicht berücksichtigt. Im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) befinden sich keine bestehenden LSW mit Rückerstattungs-Anspruch.

38 Seite Sanierungserleichterungen Können Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht verhindert werden z. B. weil Massnahmen zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten führen oder das Ortsbild zu stark beeinträchtigen würden müssen für den fraglichen Strassenabschnitt Sanierungserleichterungen beantragt werden (Art. 14 LSV). Bei gewährten Erleichterungen wird der Anlagenhalter von der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte dispensiert und den betroffenen Anwohnern wird die Duldung der übermässigen Immissionen auferlegt. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Sonderfällen erfolgen soll (vgl. Urteil 1C_45/2010). Im Gegenzug muss der Anlagenhalter unter gewissen Voraussetzungen für Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden aufkommen (vgl. Kap. 3.8). Auch bei gewährten Erleichterungen bleibt jedoch die Sanierungspflicht des Strassenhalters grundsätzlich bestehen. In gewissen Fällen stehen den betroffenen Liegenschaftseigentümern Schadenersatzansprüche zu. Die genaue Rechtslage ist diesbezüglich aber noch unklar (siehe Rechtsprechung zu diesem Thema im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich-Kloten). Bei 280 Liegenschaften im Perimeter des Projekts Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) werden die IGW auch mit den vorgesehenen Massnahmen an der Quelle noch überschritten sein. Die Eigentümer dieser Gebäude haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Kostenbeitrag für den Einbau von Schallschutzfenstern (vgl. Kap. 3.8). 3.8 Schallschutzmassnahmen am Gebäude (Ersatzmassnahmen) Können wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, müssen bei den betroffenen lärmempfindlichen Räumen auf Kosten des Strasseninhabers Schallschutzfenster eingebaut werden. Dies gilt für alle Gebäude, die vor dem gebaut wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt eine Baubewilligung vorlag (vgl. Kap. 3.1). Stadt und Kanton Zürich haben zudem beschlossen, dass bei Immissionen zwischen IGW und Alarmwert Beiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern bezahlt werden. Für Fenster von lärmempfindlichen Räumen (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Büros) werden abhängig vom berechneten Beurteilungspegel Lr im Sanierungshorizont somit folgende Beiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern gezahlt: Lr AW AW 5 db(a) < Lr < AW IGW < Lr AW 5 db(a) Pflichteinbau: Die Kosten für Schallschutzfenster inkl. zugehöriger Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter werden vollumfänglich übernommen. Der Einbau von Schallschutzfenstern ist freiwillig. Bei einem Einbau werden CHF pro Fenster bezahlt. Für Fenster mit einer Fläche über 2.5 m 2 wird der Beitrag verdoppelt, für Fensterflächen kleiner 0.5 m 2 halbiert. Der Einbau von Schallschutzfenstern ist freiwillig. Bei einem Einbau werden CHF pro Fenster bezahlt. Für Fenster mit einer Fläche über 2.5 m 2 wird der Beitrag verdoppelt, für Fensterflächen kleiner 0.5 m 2 halbiert. Tab. 8: Beitragszahlungen an die Schalldämmung von Fenstern von lärmempfindlichen Räumen mit übermässiger Lärmbelastung

39 Seite 39 Die Anforderungen an die Schalldämmung (Bau-Schalldämm-Mass R w) der Schallschutzfenster richtet sich nach Anhang 1 der LSV. Der Einbau von Schallschutzfenstern sowie die Gewährung von Beiträgen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Festsetzung der Erleichterungen durch den Stadtrat wird sich die Stadtverwaltung mit den beitragsberechtigten Liegenschaftseigentümern in Verbindung setzen. Die Lärmempfindlichkeit der Räume wird beurteilt und die Lärmbelastung wird fensterscharf für jede Fassade und jede Etage berechnet und die konkrete Summe des Kostenbeitrags wird in einem separaten Verfahren ermittelt und verfügt. Bei bereits durch den Eigentümer eingebauten Schallschutzfenstern, die den Anforderungen gemäss Anhang 1 LSV genügen und für die gemäss den oben erläuterten Kriterien ein Anspruch besteht, werden die entsprechenden Kostenbeiträge rückerstattet. Alarmwert-Sanierung der Stadt Zürich Bei Alarmwert-Überschreitungen wurde der Einbau von Schallschutzfenstern (SSF) vom Anlagenhalter bereits in den Jahren finanziert (à letzte Spalte in den Erleichterungsantrags-Tabellen im Anhang 1). Im Rahmen des Schallschutzfenster-Programms wird nach erfolgter Festsetzung der vorliegenden Erleichterungsanträge überprüft, ob in der Zwischenzeit weitere AW-Überschreitungen hinzugekommen sind. Bei lärmempfindlichen Räumen mit AW-Überschreitungen, wo bis jetzt noch keine Schallschutzfenster eingebaut wurden, besteht eine Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern. Der Anlagenhalter übernimmt die Kosten zu 100 %. Lärmsanierung des ASTRA Die Lärmsanierung der Nationalstrassen obliegt dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Im Rahmen verschiedener Bauprojekte entlang der Autobahnen auf Stadtgebiet Zürich hat das ASTRA den Einbau von SSF bei bestimmten Gebäuden bereits veranlasst (die Umsetzung erfolgte unter Federführung der Fachstelle Lärm des Kantons Zürich). Beim Schallschutzfensterprogramm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt wird daher bei jedem Gebäude überprüft, ob nicht bereits im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts des ASTRA Schallschutzfenster eingebaut worden sind (à letzte Spalte in den Erleichterungsantrags-Tabellen im Anhang 1). Lärmsanierung der SBB Die Lärmsanierung der Eisenbahnen richtet sich nach Anhang 4 LSV und nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen. Das Lärmsanierungsprojekt der SBB für die Stadt Zürich, in welchem neben den SBB-Linien auch die Linien der SZU und der Forchbahn abgehandelt wurden, ist mittlerweile rechtskräftig vom Bundesamt für Verkehr verfügt. Das zugehörige Schallschutzfenster-Programm ist bereits umgesetzt (die Umsetzung erfolgte unter Federführung der Fachstelle Lärm des Kantons Zürich). Beim Schallschutzfensterprogramm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt wird daher bei jedem Gebäude überprüft, ob nicht bereits im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts der SBB Schallschutzfenster eingebaut worden sind (à letzte Spalte in den Erleichterungsantrags-Tabellen im Anhang 1).

40 Seite Projektkosten Die Projektkosten setzen sich zusammen aus: Kosten für die Änderung der Signalisierung bzw. Markierung bei Temporeduktionen Kosten für bauliche Massnahmen zur Anpassung des Strassenbilds an das neue Tempo-Regime Kostenbeiträge für den Einbau von Schallschutzfenstern (Neueinbau oder Rückerstattung für bereits eingebaute Fenster) Bei Fenstern, die Alarmwert-Überschreitungen aufweisen, sind bereits in den Jahren Schallschutzfenster eingebaut worden. Bei Fenstern mit IGW-Überschreitungen ist der Einbau von Schallschutzfenstern freiwillig, ein gewisser Anteil der Liegenschaftseigentümer wird daher keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag an Schallschutzfenster geltend machen. Die unten aufgeführte Kostenschätzung (vgl. Tab. 9) berücksichtigt diesen Umstand. Überkommunale Strassen Signalisation und Markierung provisorische bauliche Massnahmen für die gestalterische Anpassung des Strassenbilds an Tempo-30 auf insgesamt 0 m 0.- Kostenbeiträge für den Einbau von SSF: Lr AW (evtl. bereits eingebaut und abgerechnet): 0 Stk. 0.- AW 5 db(a) < Lr < AW: 0 Stk. 0.- IGW Lr AW 5 db(a): 0 Stk. 0.- Gesamt für SSF 0.- Gesamt für SSF (ohne bereits abgerechnete AW) 0.- inkl. 8% MWSt. Projektkosten überkommunale Strassen Kommunale Strassen Signalisation und Markierung provisorische bauliche Massnahmen für die gestalterische Anpassung des Strassenbilds an Tempo-30 auf insgesamt Kostenbeiträge für den Einbau von SSF: 1120 m Lr AW (evtl. bereits eingebaut und abgerechnet): 0 Stk. 0.- AW 5 db(a) < Lr < AW: 1'200 Stk. 780' '426' '000.- Gesamt für SSF Projektkosten total 1'320'000.- inkl. 8% MWSt. IGW Lr AW 5 db(a): 1'070 Stk. 428' '208'000.- Gesamt für SSF (ohne bereits abgerechnete AW) 1'208'000.- inkl. 8% MWSt. Projektkosten kommunale Strassen 1'320' '426'000.- Tab. 9: Kostenschätzung (Umsetzung Temporeduktion und Einbau von Schallschutzfenstern (SSF)) Ansätze: Umsetzung T30 à CHF / 100 m (Rundung auf 10 m) Anzahl SSF à 3 Fenster pro Anwohner ü. IGW, 1 Fenster pro Arbeitsplatz ü. IGW * 0.7 (Fassadenfaktor) * 1 (AW) bzw. 0.6 (AW-5) bzw. 0.2 (IGW) (Realisierungsfaktor) (Rundung auf 10 Stk.) Kosten à (AW) bzw (AW-5) bzw (IGW) + je (Planungsaufwand) (Rundung auf CHF)

41 Seite 41 Kostenteilung mit dem ASTRA Gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV müssen die Kosten der Sanierung oder der Schallschutzmassnahmen entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen zwischen den Anlagenhaltern aufgeteilt werden. Bei Liegenschaften, die sowohl durch über-/kommunale wie durch nationale Strassenabschnitte massgeblich betroffen sind, muss somit ein Kostenteiler zwischen dem ASTRA und der Stadt Zürich vereinbart werden. Allerdings übernimmt das ASTRA Kosten von Ersatzmassnahmen nach gewährten Erleichterungen nur bei überschrittenen Alarmwerten. Kostenbeiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern bei Immissionen zwischen IGW und Alarmwert wie Stadt und Kanton Zürich dies handhaben (vgl. Tab. 8) sieht das ASTRA nicht vor. Eine allfällige anteilsmässige Kostenübernahme durch das ASTRA für Schallschutzfenster mit Alarmwert-Überschreitungen ist in Tabelle 9 nicht berücksichtigt. Der Kostenteiler mit dem ASTRA ist in Verhandlung. Er kann jedoch erst in der Umsetzungsphase wenn die Teilpegel fassaden- und etagenscharf ermittelt sind für jedes einzelne Gebäude festgelegt werden. Der Gesamtbetrag in Tabelle 9 wird sich hierdurch entsprechend reduzieren.

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43 Seite 43 Anhang 1 Erleichterungsanträge 1a: Brandschenkestrasse: Selnaustrasse Bederstrasse b: Brunaustrasse: Waffenplatzstrasse Allmendstrasse c: Mutschellenstrasse: Brunaustrasse Mööslistrasse d: Rieterstrasse: Bederstrasse Muggenbühlstrasse e: Waffenplatzstrasse: Bederstrasse Brunaustrasse... 74

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45 Übersichtsplan zu den Erleichterungsanträgen Legende kommunal überkommunal 1a 1d 1e 1b 1c /

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47 Seite 47 1a: Brandschenkestrasse: Selnaustrasse Bederstrasse Situation: Der eingangs erwähnte Strassenabschnitt führt zu IGW-Überschreitungen an diversen Liegenschaften. Er muss deshalb lärmsaniert werden. Emissionsseitige Angaben Strassenklassierung Strassentyp Strassenfunktion Strassenbild Verkehrsbelastung kommunal Gemeindestrasse; Quartierstrasse gemäss kommunalem Richtplan (zwischen Freigutstrasse und Steinentischstrasse) Erschliessungs-/Sammelfunktion Zwischen Selnau- und Freigutstrasse Geschäftsstrassen-Charakter, im Übrigen siedlungsorientiert, Breite Strassenquerschnitt bis zu ca. 8 m Hohe Belastung; zwischen Tödistrasse und Freigutstrasse sehr hohe Belastung (vgl. Anhang 2: gering: < 100 Fz/Std., mittel: 100 < Fz/Std. < 400, hoch: 400 < Fz/Std. < 1000, sehr hoch: > 1000 Fz/Std.) Fahrbahnbelag Konventioneller Belag à + 1 db(a) Belagszuschlag (vgl. Kap ) Steigung Die Strasse steigt von der Freigutstrasse in Richtung Parkring leicht an. Öffentlicher Verkehr Auf diesem Strassenabschnitt verkehrt die Buslinie 66. Immissionsseitige Angaben Rechts der Strasse (gerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Links der Strasse (ungerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Wohnzonen W3 und W4, Mischzone W3, Kernzonen mit % Wohnnutzung (Mischzonen) sowie reine Gewerbezone (Wohnanteil 0 %) In den Wohnzonen gilt ES II, in Misch- und Gewerbezonen gilt ES III. Es handelt sich vor allem um 2- bis 4-stöckige Wohnbauten teilweise mit betrieblicher Parterre-Nutzung sowie um einige Geschäftshäuser teilweise mit Wohnungen in den oberen Etagen (Bereich Selnau- bis Freigutstrasse und Hunzikerareal). Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau und teilweise nahe an der Grundstücksgrenze bzw. am Strassenrand oder Trottoir. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Brandschenkestrasse her. Wohnzone W3, Mischzone W3, Kernzonen 20 % Wohnnutzung (Mischzone) sowie mit 90 % Wohnnutzung (Wohnzone), Zone Oe5 (Kantonsschule Enge) sowie reine Gewerbezone (Wohnanteil 0 %) In den Wohnzonen gilt ES II, in Misch- und Gewerbezonen gilt ES III. Gemäss Art. 3 BZO wird Spital-, Krankenheim- und Schularealen unabhängig von der Zonenzuweisung die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Es handelt sich vor allem um 2- bis 3-stöckige Wohnbauten teilweise mit betrieblicher Parterre-Nutzung, um einige Geschäftshäuser teilweise mit Wohnungen in den oberen Etagen (Bereich Selnau- bis Freigutstrasse) sowie um die Gebäulichkeiten der Kantonsschule Enge. Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau und nahe an der Grundstücksgrenze bzw. am Strassenrand oder Trottoir. Einige Gebäude befinden sich in leicht erhöhter Lage. Die Erschliessung erfolgt teilweise von der Brandschenkestrasse her, teilweise sind die Grundstücke rückwärtig erschlossen.

48 Seite 48 Prüfung von Massnahmen an der Quelle Die Möglichkeit von Massnahmen an der Quelle in Form von Tempo-Reduktionen auf kommunalen bzw. überkommunalen Strassen wurde mittels Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen bzw. Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung für das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich geprüft (vgl. Kap ). Die dortigen Einschätzungen wurden im Rahmen des vorliegenden Strassenbau-/Lärmsanierungsprojekts hinterfragt und bestätigt. Auf diesem Strassenabschnitt ist die Reduktion der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h vorgesehen. Die Immissionsberechnungen zeigen, dass unter Berücksichtigung der geplanten Reduktion der signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h an der Brandschenkestrasse (Abschnitt Selnaustrasse Bederstrasse) noch 188 Anwohner am Tag und 382 Anwohner in der Nacht von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffen sind (vgl. Tab. 10). Brandschenkestrasse Selnaustr. Bederstrasse Anzahl Anwohner gesamt Anzahl Anwohner über IGW Anzahl Arbeitsplätze gesamt Anzahl Arbeitsplätze über IGW Tg Na Tg Verkehrsprognose 2033 Tempo 50 km/h Verkehrsprognose 2033 Tempo 30 km/h Tab. 10: Verringerung der Lärmbelastung der Bevölkerung durch die geplante Geschwindigkeitsreduktion Fazit:Mit der Einführung von Tempo 30 auf dem Abschnitt Brandschenkestrasse (Bereich zwischen. Selnaustrasse Bederstrasse) können am Tag 32 % und in der Nacht 16 % der Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt werden. Zudem können 75 % der Arbeitsplätze geschützt werden. Auch wenn nur ein Teil der IGW-Überschreitungen verhindert werden kann, so führt die Reduktion der Lärmemissionen durch die Temporeduktion (vgl. Tab. 6) dennoch zu einer wahrnehmbaren Verringerung der übermässigen Lärmbelastung für die gesamte betroffene Bevölkerung. Lärmarme Strassenbeläge: Gemäss heutigem Kenntnisstand führt der Einbau lärmarmer Beläge innerorts nicht zu einer genügend nachhaltigen Lärmreduktion. Kurzfristig nimmt der Lärm zwar ab, nach wenigen Jahren ist dieser Effekt aber nicht mehr vorhanden. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und die potentielle Nutzungsdauer dieser Beläge zu keinen wesentlich höheren Kosten führen, sieht die Stadt Zürich vom Einbau solcher Beläge ab (vgl. Kap ).

49 Seite 49 Prüfung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Die technische Machbarkeit von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wurde anlässlich von Begehungen für sämtliche Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen untersucht. Wo die technische Machbarkeit und die Stadtbild-Verträglichkeit bejaht werden konnten, wurden mittels Machbarkeitsstudien vertiefte Abklärungen zu Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit einer LSW vorgenommen (vgl. Kap. 3.6). Aus folgenden Gründen wird auf dem vorliegenden Abschnitt auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet: Rechts der Strasse (gerade Hausnummern): Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar. Bei den neu gebauten bzw. geplanten Siedlungen auf dem Hürlimann-Areal bzw. auf dem Landolt-Areal ist der Lärmschutz durch optimierte Anordnung der Baukörper und der lärmempfindlichen Räume in die Überbauung integriert worden. Links der Strasse (ungerade Hausnummern): Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. Bei den Gebäuden in erhöhter Lage kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden.

50 Seite 50 Erleichterungsanträge Auf dem Strassenabschnitt Brandschenkestrasse (Bereich zwischen Selnaustrasse und Bederstrasse) können die lärmrechtlichen Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) auch zukünftig bei 47 Gebäuden nicht eingehalten werden. Die Belastungsgrenzwerte der LSV bleiben im Sanierungshorizont 2033 überschritten. Im Umfang der IGW-Überschreitungen (vgl. Tab. 11) bzw. im Umfang der Teilimmissionspegel von kommunalen Strassenabschnitten, die zu IGW-Überschreitungen des Gesamtlärmpegels führen (vgl. Tab. 12) beantragt der Anlageninhaber deshalb Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV. Abb. 6: Gebäude mit Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auf dem Strassenabschnitt Brandschenkstrasse (Bereich zwischen Selnaustrasse bis Bederstrasse) LEGENDE: Temporeduktion auf 30 km/h Temporeduktion auf 50 km/h Temporeduktion auf 60 km/h IGW < Lr AW 5 db(a) AW 5 db(a) < Lr < AW Lr AW

51 Seite 51 Brandschenkestrasse: Selnaustrasse Bederstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Aubri10 Aubrigstrasse 10 EN195 II W /2014 JA - Aubri12 Aubrigstrasse 12 EN196 II W/B /2006 JA - Brand2 Brandschenkesteig 2 EN658 II W/B /2007 JA evtl. Brand4 Brandschenkesteig 4 EN657 II W /1988 JA - Brand6 Brandschenkesteig 6 EN690 II W/B /2006 JA - Brand8 Brandschenkesteig 8 EN689 II W/B /> 1985 JA - Brand10 Brandschenkesteig 10 EN2093 II W/B /1974 JA - Brast12 Brandschenkesteig 12 EN2782 III W /> 1985 JA - Brand14 Brandschenkesteig 14 EN2658 II W/B /1973 JA - Brand12 Brandschenkestrasse 12 AA981 III W /1992 JA evtl. Brand18 Brandschenkestrasse 18 EN2716 III W/B /2011 NEIN evtl. Brand40 Brandschenkestrasse 40 AA8005 III W/B /2013 NEIN evtl. Brand43 Brandschenkestrasse 43 EN2956 III W/B /1973 JA evtl. Brand45 Brandschenkestrasse 45 EN2956 III W/B /1991 JA evtl. Brand47 Brandschenkestrasse 47 EN2061 III W/B /2010 JA evtl. Brand48 Brandschenkestrasse 48 EN2727 II W /2003 JA - Brand51 Brandschenkestrasse 51 EN235 III W/B /> 1985 JA evtl. Brand53 Brandschenkestrasse 53 EN234 III W /2007 JA evtl. Brand54 Brandschenkestrasse 54 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand56 Brandschenkestrasse 56 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand58 Brandschenkestrasse 58 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand60 Brandschenkestrasse 60 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand62 Brandschenkestrasse 62 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand64 Brandschenkestrasse 64 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand66 Brandschenkestrasse 66 EN2975 III W > 1985/0 NEIN - Brand70 Brandschenkestrasse 70 EN2980 III W/B /2002 JA - Brand76 Brandschenkestrasse 76 EN2983 III W/B /> 1985 NEIN - Brand157 Brandschenkestrasse 157 EN1752 II W /> 1985 JA evtl.

52 Seite 52 Brand158 Brandschenkestrasse 158 EN2288 II W /> 1985 JA - Brand159 Brandschenkestrasse 159 EN1757 II W /> 1985 JA evtl. Brand161 Brandschenkestrasse 161 EN1761 II W/B /> 1985 JA - Brand163 Brandschenkestrasse 163 EN1756 II W /> 1985 JA evtl. Brand164 Brandschenkestrasse 164 EN2293 II W /> 1985 JA - Brand165 Brandschenkestrasse 165 EN1755 II W > 1985/0 NEIN evtl. Brand168 Brandschenkestrasse 168 EN2296 II W/B /> 1985 JA - Brand170 Brandschenkestrasse 170 EN734 II W/B /1995 JA evtl. Brand171 Brandschenkestrasse 171 EN1754 II W/B /> 1985 JA evtl. Brand172 Brandschenkestrasse 172 EN1130 II W/B /> 1985 JA evtl. Brand173 Brandschenkestrasse 173 EN1747 II W /2005 JA evtl. Brand174 Brandschenkestrasse 174 EN731 II W /1986 JA evtl. Brand178 Brandschenkestrasse 178 EN2716 II B /> 1985 JA evtl. Freig26 Freigutstrasse 26 EN2781 III W/B /2011 JA evtl. Parkr59 Parkring 59 EN655 II W /> 1985 NEIN - Parkr63 Parkring 63 EN655 II W /> 1985 NEIN - Parkr65 Parkring 65 EN655 II W /> 1985 NEIN - Stein17 Steinentischstrasse 17 EN1740 II W /2007 JA - Tab. 11: Gebäude im Fall 1 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

53 Seite 53 Branschenkestrasse: Selnaustrasse Bederstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 kommunale und überkommunale Strassen Lr 2033 Nationalstrassen Lr 2033 Gesamtlärmbelastung Tg Na Tg Na Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Brand169 Brandschenkestrasse 169 EN1759 II W /2013 JA - Tab. 12: Gebäude im Fall 2 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: Im vorliegenden Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) wird für die kommunalen Strassenabschnitte die Festlegung dieser maximalen Teilimmissionspegeln beantragt Orientierungsinhalt Teilimmissionspegel der Nationalstrasse Orientierungsinhalt Gesamtlärmpegel; für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen sind diese Pegel relevant (ebenfalls für einen allfälligen Kostenteiler mit dem ASTRA). SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

54 Seite 54 1b: Brunaustrasse: Waffenplatzstrasse Allmendstrasse Situation: Der eingangs erwähnte Strassenabschnitt führt zu IGW-Überschreitungen an diversen Liegenschaften. Er muss deshalb lärmsaniert werden. Emissionsseitige Angaben Strassenklassierung Strassentyp Strassenfunktion Strassenbild kommunal Gemeindestrasse Verbindungs-/Sammelfunktion Hauptstrassen-Charakter, Breite Strassenquerschnitt ca. 6 m Verkehrsbelastung Mittlere Belastung (vgl. Anhang 2: gering: < 100 Fz/Std., mittel: 100 < Fz/Std. < 400, hoch: 400 < Fz/Std. < 1000, sehr hoch: > 1000 Fz/Std.) Fahrbahnbelag Konventioneller Belag à + 1 db(a) Belagszuschlag (vgl. Kap ) Steigung Öffentlicher Verkehr Zwischen Sihlrainstrasse und Sihltalbahn steigt die Strasse in Richtung Sihlrainstrasse an. Auf diesem Strassenabschnitt verkehrt kein ÖV. Immissionsseitige Angaben Rechts der Strasse (gerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Wohnzone W2 Es gilt ES II. Links der Strasse (ungerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Es handelt sich um ein 3-stöckiges Wohnbauten mit Hochparterre. Die Gebäudegrundfläche liegt auf Strassenniveau. Die Erschliessung erfolgt von der Brunaustrasse her. Wohnzone W3 und Gewerbezone W3 (0% Wohnanteil) In der Wohnzone gilt ES II, in der Gewerbezone gilt ES III: Es handelt sich 3-stöckige Wohnhäuser teilweise mit betrieblicher oder lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen). Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau oder in Hanglage. Die Erschliessung erfolgt teilweise von der Brunaustrasse, teilweise von der Sihlrainstrasse her. Prüfung von Massnahmen an der Quelle Die Möglichkeit von Massnahmen an der Quelle in Form von Tempo-Reduktionen auf kommunalen bzw. überkommunalen Strassen wurde mittels Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen bzw. Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung für das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich geprüft (vgl. Kap ). Auf diesem Strassenabschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

55 Seite 55 Aus folgenden Gründen ist eine Tempo-Reduktion auf 30 km/h nicht möglich bzw. unverhältnismässig: Die Hauptlärmquelle ist die Autobahn. Tempo 30 auf der Brunaustrasse würde die maximale Lärmbelastung nicht wahrnehmbar vermindern. Die Knoten Rieter- / Brunaustrasse und Waffenplatz- / Brunaustrasse werden mit Tempo 50 betrieben. Die planerisch sinnvolle und für den Verkehrsteilnehmer plausible Integration von Tempo 30 ist auf diesem kurzen Abschnitt daher nicht möglich. Lärmarme Strassenbeläge: Gemäss heutigem Kenntnisstand führt der Einbau lärmarmer Beläge innerorts nicht zu einer genügend nachhaltigen Lärmreduktion. Kurzfristig nimmt der Lärm zwar ab, nach wenigen Jahren ist dieser Effekt aber nicht mehr bzw. nur noch abgeschwächt vorhanden. Gleichzeitig weisen lärmarme Beläge im Vergleich zu herkömmlichen Belägen eine verkürzte Lebensdauer auf. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und die potentielle Nutzungsdauer dieser Beläge zu keinen wesentlich höheren Kosten führen, sieht die Stadt Zürich vom Einbau solcher Beläge ab (vgl. Kap ). Prüfung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Die technische Machbarkeit von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wurde anlässlich von Begehungen für sämtliche Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen untersucht. Wo die technische Machbarkeit und die Stadtbild-Verträglichkeit bejaht werden konnten, wurden mittels Machbarkeitsstudien vertiefte Abklärungen zu Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit einer LSW vorgenommen (vgl. Kap. 3.6). Aus folgenden Gründen wird auf dem vorliegenden Abschnitt auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet: Rechts der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse (Lage nahe am Trottoir) oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar. Bei den Gebäuden mit Hochparterre kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden. Links der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar. Bei den Gebäuden in Hanglage oder mit lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden.

56 Seite 56 Erleichterungsanträge Auf dem Strassenabschnitt Brunaustrasse (Bereich zwischen Waffenplatzstrasse und Allmendstrasse) können die lärmrechtlichen Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) bei 6 Gebäuden nicht eingehalten werden. Die Belastungsgrenzwerte der LSV bleiben im Sanierungshorizont 2033 überschritten. Im Umfang der IGW-Überschreitungen (vgl. Tab. 13) bzw. im Umfang der Teilimmissionspegel von kommunalen Strassenabschnitten, die zu IGW-Überschreitungen des Gesamtlärmpegels führen (vgl. Tab. 14) beantragt der Anlageninhaber deshalb Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV. Abb. 7: Gebäude mit Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auf dem Strassenabschnitt Brunaustrasse (Bereich zwischen Waffenplatzstrasse bis Allmendstrasse) LEGENDE: Temporeduktion auf 30 km/h Temporeduktion auf 50 km/h Temporeduktion auf 60 km/h IGW < Lr AW 5 db(a) AW 5 db(a) < Lr < AW Lr AW

57 Seite 57 Brunaustrasse: Waffenplatzstr. Allmendstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Bruna71 Brunaustrasse 71 EN2521 II W/B /> 1985 JA - Tab. 13: Gebäude im Fall 1 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

58 Seite 58 Brunaustrasse: Waffenplatzstr. Allmendstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 kommunale und überkommunale Strassen Lr 2033 Nationalstrassen Lr 2033 Gesamtlärmbelastung Tg Na Tg Na Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Bruna87 Brunaustrasse 87 EN2205 III W /> 1985 JA - Hügel46 Hügelstrasse 46 EN1684 II W /> 1985 JA - Sihlr14 Sihlrainstrasse 14 EN2520 II W /1979 JA - Sihlr16 Sihlrainstrasse 16 EN1051 II W /1957 JA - Sihlr18 Sihlrainstrasse 18 EN1767 II W/B /1983 JA - Tab. 14: Gebäude im Fall 2 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: Im vorliegenden Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) wird für die kommunalen Strassenabschnitte die Festlegung dieser maximalen Teilimmissionspegeln beantragt Orientierungsinhalt Teilimmissionspegel der Nationalstrasse Orientierungsinhalt Gesamtlärmpegel; für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen sind diese Pegel relevant (ebenfalls für einen allfälligen Kostenteiler mit dem ASTRA). SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

59 Seite 59 1c: Mutschellenstrasse: Brunaustrasse Mööslistrasse Situation: Der eingangs erwähnte Strassenabschnitt führt zu IGW-Überschreitungen an diversen Liegenschaften. Er muss deshalb lärmsaniert werden. Emissionsseitige Angaben Strassenklassierung Strassentyp Strassenfunktion Strassenbild kommunal Gemeindestrasse Erschliessungs-/ Sammelfunktion Siedlungsorientierter Charakter, Breite Strassenquerschnitt = ca.6 m (Muggenbühl- bis Brunaustrasse), ca. 8 m (Möösli- bis Muggenbühlstrasse) Verkehrsbelastung Mittlere bis hohe Belastung (vgl. Anhang 2: gering: < 100 Fz/Std., mittel: 100 < Fz/Std. < 400, hoch: 400 < Fz/Std. < 1000, sehr hoch: > 1000 Fz/Std.) Fahrbahnbelag Konventioneller Belag à + 1 db(a) Belagszuschlag (vgl. Kap ) Steigung Öffentlicher Verkehr Die Strasse hat keine Steigung. Auf diesem Strassenabschnitt verkehrt die Buslinie 72 (Trolley). Immissionsseitige Angaben Rechts der Strasse (gerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Links der Strasse (ungerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Wohnzonen W3 und W4, sowie Mischzone W3 und W4, sowie Zone Oe3F (Schulen SKB und Manegg) In Wohnzonen gilt ES II, in Mischzonen gilt ES III. Gemäss Art. 3 BZO wird Spital-, Krankenheim- und Schularealen unabhängig von der Zonenzuweisung die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Es handelt sich vor allem um 2- bis 4-stöckige Wohnhäuser, teilweise mit betrieblicher oder lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen), sowie um eine Jugendherberge und um Schulgebäude. Die Gebäudegrundflächen liegen zumeist auf Strassenniveau oder leicht oberhalb. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Mutschellenstrasse her. Wohnzonen W3 und W4, Mischzone W3 In Wohnzonen gilt ES II, in Mischzonen gilt ES III. Es handelt sich vor allem um 2- bis 4-stöckige Wohnhäuser, teilweise mit betrieblicher oder lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen). Die Gebäudegrundflächen liegen zumeist auf Strassenniveau. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Mutschellenstrasse her. Prüfung von Massnahmen an der Quelle Die Möglichkeit von Massnahmen an der Quelle in Form von Tempo-Reduktionen auf kommunalen bzw. überkommunalen Strassen wurde mittels Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen bzw. Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung für das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich geprüft (vgl. Kap ). Auf diesem Strassenabschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

60 Seite 60 Aus folgenden Gründen ist eine Tempo-Reduktion auf 30 km/h nicht möglich bzw. unverhältnismässig: Tempo 30 würde für den Busbetrieb zu unverhälnismässigen Zeitverlusten mit Kostenfolge führen 11. Lärmarme Strassenbeläge: Gemäss heutigem Kenntnisstand führt der Einbau lärmarmer Beläge innerorts nicht zu einer genügend nachhaltigen Lärmreduktion. Kurzfristig nimmt der Lärm zwar ab, nach wenigen Jahren ist dieser Effekt aber nicht mehr bzw. nur noch abgeschwächt vorhanden. Gleichzeitig weisen lärmarme Beläge im Vergleich zu herkömmlichen Belägen eine verkürzte Lebensdauer auf. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und die potentielle Nutzungsdauer dieser Beläge zu keinen wesentlich höheren Kosten führen, sieht die Stadt Zürich vom Einbau solcher Beläge ab (vgl. Kap ). Prüfung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Die technische Machbarkeit von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wurde anlässlich von Begehungen für sämtliche Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen untersucht. Wo die technische Machbarkeit und die Stadtbild-Verträglichkeit bejaht werden konnten, wurden mittels Machbarkeitsstudien vertiefte Abklärungen zu Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit einer LSW vorgenommen (vgl. Kap. 3.6). Aus folgenden Gründen wird auf dem vorliegenden Abschnitt auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet: Beidseits der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. Bei den Gebäuden in erhöhter Lage oder mit lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen) kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden. 11 Verkehrsstudie Brunau-Gebiet, Grundlagen und Grobkonzept, Schlussbericht vom 13. Jan. 2016

61 Seite 61 Erleichterungsanträge Auf dem Strassenabschnitt Mutschellenstrasse (Bereich Brunaustrasse und Mööslistrasse) können die lärmrechtlichen Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) bei 87 Gebäuden nicht eingehalten werden. Die Belastungsgrenzwerte der LSV bleiben im Sanierungshorizont 2033 überschritten. Im Umfang der IGW- Überschreitungen (vgl. Tab. 15) bzw. im Umfang der Teilimmissionspegel von kommunalen Strassenabschnitten, die zu IGW-Überschreitungen des Gesamtlärmpegels führen (vgl. Tab. 16) beantragt der Anlageninhaber deshalb Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV. Abb. 8: Gebäude mit Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auf dem Strassenabschnitt Mutschellenstrasse (Bereich zwischen Brunaustrasse bis Mööslistrasse) LEGENDE: Temporeduktion auf 30 km/h Temporeduktion auf 50 km/h Temporeduktion auf 60 km/h IGW < Lr AW 5 db(a) AW 5 db(a) < Lr < AW Lr AW

62 Seite 62 Mutschellenstrasse: Brunaustrasse Mööslistrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Bruna61 Brunaustrasse 61 EN1683 III W/B /> 1985 JA - Brune4 Bruneggweg 4 EN1108 II W /> 1985 JA - Brune6 Bruneggweg 6 EN1107 II W /> 1985 JA - Brune8 Bruneggweg 8 EN1106 II W /> 1985 JA - Brune10 Bruneggweg 10 EN1105 II W /> 1985 JA - Mutsc4 Mutschellenstrasse 4 EN1069 III W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc5 Mutschellenstrasse 5 EN1103 II W/B /> 1985 JA - Mutsc6 Mutschellenstrasse 6 EN1070 II W/B /1973 JA - Mutsc8 Mutschellenstrasse 8 EN1682 II W/B /1969 JA - Mutsc10 Mutschellenstrasse 10 EN1681 II W /1987 JA - Mutsc12 Mutschellenstrasse 12 EN1680 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc14 Mutschellenstrasse 14 EN1679 II W /> 1985 JA - Mutsc17 Mutschellenstrasse 17 EN1092 II W/B /1981 JA - Mutsc18 Mutschellenstrasse 18 EN1678 II W/B /> 1985 JA - Mutsc19 Mutschellenstrasse 19 EN1091 II W/B /1970 JA - Mutsc20 Mutschellenstrasse 20 EN1631 II W /> 1985 JA - Mutsc21 Mutschellenstrasse 21 EN1087 II W /1956 JA evtl. Mutsc23 Mutschellenstrasse 23 EN1086 II W/B /1996 JA evtl. Mutsc24 Mutschellenstrasse 24 EN2427 II W /> 1985 JA - Mutsc26 Mutschellenstrasse 26 EN2427 II W /> 1985 JA - Mutsc27 Mutschellenstrasse 27 EN1085 II W/B /> 1985 JA - Mutsc33 Mutschellenstrasse 33 EN1080 II W/B /1968 JA - Mutsc34 Mutschellenstrasse 34 EN2427 II W/B /> 1985 JA - Mutsc35 Mutschellenstrasse 35 EN1079 II W/B /> 1985 JA - Mutsc36 Mutschellenstrasse 36 EN2427 II W /> 1985 JA - Mutsc37 Mutschellenstrasse 37 EN1078 II W/B /1969 JA - Mutsc39 Mutschellenstrasse 39 EN1077 II W/B /> 1985 JA - Mutsc41 Mutschellenstrasse 41 EN1637 II W/B /> 1985 JA -

63 Seite 63 Mutsc44 Mutschellenstrasse 44 EN2427 II W /> 1985 JA - Mutsc49 Mutschellenstrasse 49 WO1659 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc51 Mutschellenstrasse 51 WO1658 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc53 Mutschellenstrasse 53 WO1657 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc55 Mutschellenstrasse 55 WO1656 II W /1994 JA evtl. Mutsc56 Mutschellenstrasse 56 WO6631 II W /2011 JA - Mutsc58 Mutschellenstrasse 58 WO6631 II W /2011 JA - Mutsc59 Mutschellenstrasse 59 WO6479 II W /2004 JA - Mutsc60 Mutschellenstrasse 60 WO6631 II W /2011 JA - Mutsc61 Mutschellenstrasse 61 WO6479 II W /2004 JA evtl. Mutsc62 Mutschellenstrasse 62 WO6631 II W /2011 JA evtl. Mutsc64 Mutschellenstrasse 64 WO6631 II W /2011 JA evtl. Mutsc69 Mutschellenstrasse 69 WO6416 II W /1996 JA evtl. Mutsc70 Mutschellenstrasse 70 WO3043 II W/B /> 1985 JA - Mutsc71 Mutschellenstrasse 71 WO4282 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc73 Mutschellenstrasse 73 WO4282 II W /> 1985 JA - Mutsc75 Mutschellenstrasse 75 WO4282 II W/B /> 1985 JA - Mutsc77 Mutschellenstrasse 77 WO4282 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc81 Mutschellenstrasse 81 WO51 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc83 Mutschellenstrasse 83 WO51 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc85 Mutschellenstrasse 85 WO1664 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc87 Mutschellenstrasse 87 WO1900 II W/B /1976 JA evtl. Mutsc88 Mutschellenstrasse 88 WO5874 II W /> 1985 JA - Mutsc89 Mutschellenstrasse 89 WO1901 II W/B /> 1985 JA evtl. Mutsc90 Mutschellenstrasse 90 WO5874 II W /> 1985 JA - Mutsc92 Mutschellenstrasse 92 WO5874 II W/B /> 1985 JA - Mutsc93 Mutschellenstrasse 93 WO1668 II W/B /1997 JA evtl. Mutsc95 Mutschellenstrasse 95 WO1669 II W /2006 JA evtl. Mutsc97 Mutschellenstrasse 97 WO1670 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc101 Mutschellenstrasse 101 WO1980 II W /1957 JA evtl. Mutsc102 Mutschellenstrasse 102 WO5873 IIS W/B /2005 JA - Mutsc103 Mutschellenstrasse 103 WO1981 II W /1997 JA evtl. Mutsc109 Mutschellenstrasse 109 WO2178 II W /> 1985 JA -

64 Seite 64 Mutsc111 Mutschellenstrasse 111 WO2179 II W /1956 JA - Mutsc115 Mutschellenstrasse 115 WO6249 II W/B /> 1985 JA - Mutsc116 Mutschellenstrasse 116 WO5723 III W/B /2011 JA - Mutsc120 Mutschellenstrasse 120 WO5682 III W /> 1985 JA - Mutsc125 Mutschellenstrasse 125 WO3643 II W /> 1985 JA - Mutsc126 Mutschellenstrasse 126 WO5684 III W /> 1985 JA - Mutsc127 Mutschellenstrasse 127 WO5910 II W /> 1985 JA - Mutsc130 Mutschellenstrasse 130 WO5685 III W /> 1985 NEIN - Mutsc144 Mutschellenstrasse 144 WO5655 III W /1987 JA - Mutsc146 Mutschellenstrasse 146 WO5656 III W /> 1985 JA - Mutsc151 Mutschellenstrasse 151 WO6398 II W /> 1985 JA - Mutsc152 Mutschellenstrasse 152 WO6501 III W/B /> 1985 NEIN - Mutsc153 Mutschellenstrasse 153 WO6398 II W /> 1985 JA - Mutsc154 Mutschellenstrasse 154 WO6501 III W/B /> 1985 NEIN - Mutsc155 Mutschellenstrasse 155 WO6398 II W/B /> 1985 JA - Mutsc160 Mutschellenstrasse 160 WO6499 III W /> 1985 JA - Mutsc163 Mutschellenstrasse 163 WO5622 II W /> 1985 JA - Rossb26 Rossbergstrasse 26 EN2219 II W/B /> 1985 JA - Rossb28 Rossbergstrasse 28 EN2220 II W /> 1985 JA - Thuja4 Thujastrasse 4 WO2945 II W/B /1962 JA - Thuja8 Thujastrasse 8 WO4297 II W /2010 JA - Tab. 15: Gebäude im Fall 1 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

65 Seite 65 Mutschellenstrasse: Brunaustrasse Mööslistrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 kommunale und überkommunale Strassen Lr 2033 Nationalstrassen Lr 2033 Gesamtlärmbelastung Tg Na Tg Na Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Mutsc43 Mutschellenstrasse 43 EN1768 II W /1979 JA - Mutsc46 Mutschellenstrasse 46 EN2427 II W/B /> 1985 JA - Mutsc47 Mutschellenstrasse 47 WO3585 II W /> 1985 JA evtl. Mutsc52 Mutschellenstrasse 52 WO6631 II W /2011 JA evtl. Mutsc54 Mutschellenstrasse 54 WO6631 II W /2011 JA evtl. Tab. 16: Gebäude im Fall 2 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: Im vorliegenden Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) wird für die kommunalen Strassenabschnitte die Festlegung dieser maximalen Teilimmissionspegeln beantragt Orientierungsinhalt Teilimmissionspegel der Nationalstrasse Orientierungsinhalt Gesamtlärmpegel; für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen sind diese Pegel relevant (ebenfalls für einen allfälligen Kostenteiler mit dem ASTRA). SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

66 Seite 66 1d: Rieterstrasse: Bederstrasse Muggenbühlstrasse Situation: Der eingangs erwähnte Strassenabschnitt führt zu IGW-Überschreitungen an diversen Liegenschaften. Er muss deshalb lärmsaniert werden. Emissionsseitige Angaben Strassenklassierung Strassentyp Strassenfunktion Strassenbild kommunal Gemeindestrasse Erschliessungs-/ Sammelfunktion Siedlungsorientierter Charakter, Breite Strassenquerschnitt = 5 m bis 7 m (Einbahn) Verkehrsbelastung Mittlere Belastung (vgl. Anhang 2: gering: < 100 Fz/Std., mittel: 100 < Fz/Std. < 400, hoch: 400 < Fz/Std. < 1000, sehr hoch: > 1000 Fz/Std.) Fahrbahnbelag Konventioneller Belag à + 1 db(a) Belagszuschlag (vgl. Kap ) Steigung Öffentlicher Verkehr Die Strasse hat keine Steigung. Auf diesem Strassenabschnitt verkehrt die Buslinie 72 (Trolley). Immissionsseitige Angaben Rechts der Strasse (gerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Wohnzone W3, Mischzone W4 Links der Strasse (ungerade Hausnummern) In Wohnzonen gilt ES II, in Mischzonen gilt ES III. Es handelt sich vor allem um 2- bis 4-stöckige Wohnhäuser, teilweise mit betrieblicher oder lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen), teilweise mit Hochparterre. Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau oder oberhalb der Strasse. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Rieterstrasse her. Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Wohnzonen W3 und W4, Mischzone W3 und W4 In Wohnzonen gilt ES II, in Mischzonen gilt ES III. Es handelt sich vor allem um 2- bis 4-stöckige Wohnhäuser, teilweise mit betrieblicher oder lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung.. Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Rieterstrasse her. Prüfung von Massnahmen an der Quelle Die Möglichkeit von Massnahmen an der Quelle in Form von Tempo-Reduktionen auf kommunalen bzw. überkommunalen Strassen wurde mittels Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen bzw. Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung für das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich geprüft (vgl. Kap ). Auf diesem Strassenabschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

67 Seite 67 Aus folgenden Gründen ist eine Tempo-Reduktion auf 30 km/h nicht möglich bzw. unverhältnismässig: Tempo 30 würde für den Busbetrieb zu unverhälnismässigen Zeitverlusten mit Kostenfolge führen 12. Lärmarme Strassenbeläge: Gemäss heutigem Kenntnisstand führt der Einbau lärmarmer Beläge innerorts nicht zu einer genügend nachhaltigen Lärmreduktion. Kurzfristig nimmt der Lärm zwar ab, nach wenigen Jahren ist dieser Effekt aber nicht mehr bzw. nur noch abgeschwächt vorhanden. Gleichzeitig weisen lärmarme Beläge im Vergleich zu herkömmlichen Belägen eine verkürzte Lebensdauer auf. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und die potentielle Nutzungsdauer dieser Beläge zu keinen wesentlich höheren Kosten führen, sieht die Stadt Zürich vom Einbau solcher Beläge ab (vgl. Kap ). Prüfung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Die technische Machbarkeit von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wurde anlässlich von Begehungen für sämtliche Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen untersucht. Wo die technische Machbarkeit und die Stadtbild-Verträglichkeit bejaht werden konnten, wurden mittels Machbarkeitsstudien vertiefte Abklärungen zu Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit einer LSW vorgenommen (vgl. Kap. 3.6). Aus folgenden Gründen wird auf dem vorliegenden Abschnitt auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet: Rechts der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. Bei den Gebäuden in erhöhter Lage oder mit lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen) kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden. Links der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. 12 Verkehrsstudie Brunau-Gebiet, Grundlagen und Grobkonzept, Schlussbericht vom 13. Jan. 2016

68 Seite 68 Erleichterungsanträge Auf dem Strassenabschnitt Rieterstrasse (Bereich Bederstrasse und Muggenbühlstrasse) können die lärmrechtlichen Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) bei 70 Gebäuden nicht eingehalten werden. Die Belastungsgrenzwerte der LSV bleiben im Sanierungshorizont 2033 überschritten. Im Umfang der IGW- Überschreitungen (vgl. Tab. 17) bzw. im Umfang der Teilimmissionspegel von kommunalen Strassenabschnitten, die zu IGW-Überschreitungen des Gesamtlärmpegels führen (vgl. Tab. 18) beantragt der Anlageninhaber deshalb Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV. Abb. 9: Gebäude mit Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auf dem Strassenabschnitt Rieterstrasse (Bereich zwischen Bederstrasse bis Muggenbühlstrasse) LEGENDE: Temporeduktion auf 30 km/h Temporeduktion auf 50 km/h Temporeduktion auf 60 km/h IGW < Lr AW 5 db(a) AW 5 db(a) < Lr < AW Lr AW

69 Seite 69 Rieterstrasse: Bederstr. Muggenbühlstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Beder105a Bederstrasse 105a EN713 III W/B /1999 NEIN - Effin5 Effingerstrasse 5 EN2427 II W /> 1985 JA - Hügel6 Hügelstrasse 6 EN2650 II W/B /> 1985 JA - Hügel7 Hügelstrasse 7 EN2587 II W /1998 JA - Hügel9 Hügelstrasse 9 EN2588 II W/B /1998 JA - Hügel11 Hügelstrasse 11 EN2589 II W/B /1998 JA - Hügel13 Hügelstrasse 13 EN924 II W /2003 JA - Hügel15 Hügelstrasse 15 EN919 II W /> 1985 JA - Hügel17 Hügelstrasse 17 EN918 II W /> 1985 JA - Hügel19 Hügelstrasse 19 EN917 II W /> 1985 JA - Hügel21 Hügelstrasse 21 EN916 II W /> 1985 JA - Hügel23 Hügelstrasse 23 EN1122 II W /> 1985 JA - Hügel27 Hügelstrasse 27 EN915 II W /> 1985 JA - Neugu19 Neugutstrasse 19 EN1226 II W/B /> 1985 JA - Riete5 Rieterplatz 5 EN943 II W /> 1985 JA - Riete10 Rieterstrasse 10 EN1462 II W/B /2005 JA - Riete11 Rieterstrasse 11 EN783 II W/B /> 1985 JA - Riete12 Rieterstrasse 12 EN878 II W /2003 JA - Riete14 Rieterstrasse 14 EN1587 II W /2001 JA - Riete15 Rieterstrasse 15 EN784 II W /> 1985 JA - Riete18 Rieterstrasse 18 EN877 II W/B /1960 JA - Riete21 Rieterstrasse 21 EN1670 II W/B /1981 JA - Riete22 Rieterstrasse 22 EN2128 II W/B /> 1985 JA - Riete23 Rieterstrasse 23 EN1672 II W /> 1985 JA - Riete24 Rieterstrasse 24 EN876 II W /> 1985 JA - Riete27 Rieterstrasse 27 EN792 II W/B /1971 JA -

70 Seite 70 Riete30 Rieterstrasse 30 EN1789 II W/B /1990 JA - Riete32 Rieterstrasse 32 EN1788 II W /1989 JA - Riete33 Rieterstrasse 33 EN1227 II W/B /2010 JA - Riete35 Rieterstrasse 35 EN1228 II W/B /1972 JA - Riete36 Rieterstrasse 36 EN2650 II W /> 1985 JA - Riete37 Rieterstrasse 37 EN1229 II W /> 1985 JA - Riete48 Rieterstrasse 48 EN923 II W /> 1985 JA - Riete49 Rieterstrasse 49 EN2826 II W/B /> 1985 JA - Riete51 Rieterstrasse 51 EN2825 II W/B /> 1985 JA - Riete52 Rieterstrasse 52 EN2106 II W/B /> 1985 JA - Riete53 Rieterstrasse 53 EN954 II W/B /> 1985 JA - Riete55 Rieterstrasse 55 EN953 II W /1986 JA - Riete59 Rieterstrasse 59 EN950 II W/B /2011 JA - Riete60 Rieterstrasse 60 EN2378 II W/B /2004 JA - Riete65 Rieterstrasse 65 EN942 II W /> 1985 JA - Riete67 Rieterstrasse 67 EN941 II W /1959 JA - Riete69 Rieterstrasse 69 EN938 II W/B /> 1985 JA - Riete70 Rieterstrasse 70 EN1121 II W /> 1985 JA - Riete71 Rieterstrasse 71 EN937 II W /1997 JA - Riete73 Rieterstrasse 73 EN931 II W /> 1985 JA - Riete77 Rieterstrasse 77 EN930 II W/B /1968 JA - Riete85 Rieterstrasse 85 EN1063 II W /1986 JA - Riete87 Rieterstrasse 87 EN1062 II W /> 1985 JA - Riete89 Rieterstrasse 89 EN1061 II W /1971 JA - Riete90 Rieterstrasse 90 EN1766 II W /1992 JA - Riete91 Rieterstrasse 91 EN1060 II W /1963 JA - Riete92 Rieterstrasse 92 EN1710 II W /> 1985 JA - Riete93 Rieterstrasse 93 EN1059 II W/B /> 1985 JA - Riete95 Rieterstrasse 95 EN1678 II W /> 1985 JA - Riete102 Rieterstrasse 102 EN1328 II W /1973 JA - Schul63 Schulhausstrasse 63 EN782 II W /1977 JA -

71 Seite 71 Schul65 Schulhausstrasse 65 EN781 II W /1999 JA - Tab. 17: Gebäude im Fall 1 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

72 Seite 72 Rieterstrasse: Bederstrasse Muggenbühlstrasse ID Adresse Parz. Nr. ES Nutzung Lr 2033 kommunale und überkommunale Strassen Lr 2033 Nationalstrassen Lr 2033 Gesamtlärmbelastung Tg Na Tg Na Tg Na Bau- / Umbaujahr *Anspruch auf SSF oder Beiträge an SSF **evtl SSF bereits eingebaut Effin3 Effingerstrasse 3 EN1042 II W /> 1985 JA - Hügel31 Hügelstrasse 31 EN1120 II W /> 1985 JA - Hügel35 Hügelstrasse 35 EN1785 II W/B /2012 JA - Hügel39 Hügelstrasse 39 EN1784 II W /2012 JA - Riete7 Rieterstrasse 7 EN1570 III W/B /1960 JA - Riete106 Rieterstrasse 106 EN2932 II W/B /> 1985 JA - Riete110 Rieterstrasse 110 EN2932 II W /> 1985 JA - Riete112 Rieterstrasse 112 EN2932 II W /> 1985 JA - Riete114 Rieterstrasse 114 EN2932 II W /> 1985 JA - Riete116 Rieterstrasse 116 EN2932 II W /> 1985 JA - Riete118 Rieterstrasse 118 EN2932 II W /> 1985 JA -

73 Seite 73 Riete120 Rieterstrasse 120 EN2932 II W /> 1985 JA - Tab. 18: Gebäude im Fall 2 gemäss Tabelle 5 (S. 26), an denen im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auftreten LEGENDE: Im vorliegenden Projekt Kreis 2 (Brunaugebiet/Brandschenkestrasse) wird für die kommunalen Strassenabschnitte die Festlegung dieser maximalen Teilimmissionspegeln beantragt Orientierungsinhalt Teilimmissionspegel der Nationalstrasse Orientierungsinhalt Gesamtlärmpegel; für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen sind diese Pegel relevant (ebenfalls für einen allfälligen Kostenteiler mit dem ASTRA). SSF = Schallschutzfenster ES = Empfindlichkeitsstufe Lr = Beurteilungspegel (Immission) im Sanierungshorizont 2033 mit allfälligen Massnahmen an der Quelle fett à IGW ist überschritten (vgl. Anhang 3) W=Wohnen, W/B=Mischnutzung, B=betriebliche Nutzung (vgl. Kap ) Tg/Na (Tag = Uhr / Nacht = Uhr) * vgl. Kap. 3.1 ** vgl. Kap. 3.8

74 Seite 74 1e: Waffenplatzstrasse: Bederstrasse Brunaustrasse Situation: Der eingangs erwähnte Strassenabschnitt führt zu IGW-Überschreitungen an diversen Liegenschaften. Er muss deshalb lärmsaniert werden. Emissionsseitige Angaben Strassenklassierung Strassentyp Strassenfunktion Strassenbild kommunal Gemeindestrasse Erschliessungs-/ Sammelfunktion Siedlungsorientierter Charakter, Breite Strassenquerschnitt = 5 m bis 7 m (Einbahn) Verkehrsbelastung Mittlere Belastung (vgl. Anhang 2: gering: < 100 Fz/Std., mittel: 100 < Fz/Std. < 400, hoch: 400 < Fz/Std. < 1000, sehr hoch: > 1000 Fz/Std.) Fahrbahnbelag Konventioneller Belag à + 1 db(a) Belagszuschlag (vgl. Kap ) Steigung Öffentlicher Verkehr Die Strasse hat keine Steigung. Auf diesem Strassenabschnitt verkehrt die Buslinie 72 (Trolley). Immissionsseitige Angaben Rechts der Strasse (gerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Mischzonen W3 und W4 Es gilt ES III. Links der Strasse (ungerade Hausnummern) Zonenbestimmungen Empfindlichkeitsstufe Gebäudehöhe, Nutzung Lage Erschliessung Es handelt sich um 3- bis 4-stöckige Wohnbauten teilweise mit betrieblicher Parterre- Nutzung. Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau und recht nahe an der Grundstücksgrenze bzw. am Strassenrand oder Trottoir. Die Erschliessung erfolgt von der Waffenplatzstrasse her. Wohnzonen W3 und W4, Mischzonen W4 und W5 In Wohnzonen gilt ES II, in Mischzonen gilt ES III. Es handelt sich um 3- bis 4-stöckige Wohnbauten teilweise mit betrieblicher Parterre- Nutzung, teilweise mit Hochparterre. Die Gebäudegrundflächen liegen auf Strassenniveau oder leicht erhöht und zumeist recht nahe an der Grundstücksgrenze bzw. am Strassenrand oder Trottoir. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Waffenplatzstrasse her. Prüfung von Massnahmen an der Quelle Die Möglichkeit von Massnahmen an der Quelle in Form von Tempo-Reduktionen auf kommunalen bzw. überkommunalen Strassen wurde mittels Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen bzw. Konzept Tempo- und Verkehrsregimes mit ÖV-Trassierung für das gesamte Strassennetz der Stadt Zürich geprüft (vgl. Kap ). Auf diesem Strassenabschnitt beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

75 Seite 75 Aus folgenden Gründen ist eine Tempo-Reduktion auf 30 km/h nicht möglich bzw. unverhältnismässig: Tempo 30 würde für den Busbetrieb zu unverhälnismässigen Zeitverlusten mit Kostenfolge führen 13. Lärmarme Strassenbeläge: Gemäss heutigem Kenntnisstand führt der Einbau lärmarmer Beläge innerorts nicht zu einer genügend nachhaltigen Lärmreduktion. Kurzfristig nimmt der Lärm zwar ab, nach wenigen Jahren ist dieser Effekt aber nicht mehr bzw. nur noch abgeschwächt vorhanden. Gleichzeitig weisen lärmarme Beläge im Vergleich zu herkömmlichen Belägen eine verkürzte Lebensdauer auf. Bis eine dauerhaft lärmmindernde Wirkung erwiesen ist und die Einbaukosten und die potentielle Nutzungsdauer dieser Beläge zu keinen wesentlich höheren Kosten führen, sieht die Stadt Zürich vom Einbau solcher Beläge ab (vgl. Kap ). Prüfung von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Die technische Machbarkeit von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wurde anlässlich von Begehungen für sämtliche Strassenabschnitte mit IGW-Überschreitungen untersucht. Wo die technische Machbarkeit und die Stadtbild-Verträglichkeit bejaht werden konnten, wurden mittels Machbarkeitsstudien vertiefte Abklärungen zu Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit einer LSW vorgenommen (vgl. Kap. 3.6). Aus folgenden Gründen wird auf dem vorliegenden Abschnitt auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichtet: Rechts der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. Links der Strasse: Der Bau von Lärmschutzwänden ist aufgrund der Platzverhältnisse oder der Erschliessungssituation (Hauseingänge, Vorplätze, Garageneinfahrten) mit verhältnismässigem Aufwand technisch nicht machbar oder die Wohnhygiene würde aufgrund des geringen Abstands zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudefassade in unzulässigem Masse beeinträchtigt. Bei den Gebäuden in erhöhter Lage oder mit lärmunempfindlicher Parterre-Nutzung (Garagen) kann mit einer städtebaulich vertretbar hohen LSW keine genügende Wirkung erzielt werden. 13 Verkehrsstudie Brunau-Gebiet, Grundlagen und Grobkonzept, Schlussbericht vom 13. Jan. 2016

76 Seite 76

77 Seite 77 Erleichterungsanträge Auf dem Strassenabschnitt Waffenplatzstrasse (Bereich zwischen Bederstrasse und Brunaustrasse) können die lärmrechtlichen Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) bei 67 Gebäuden nicht eingehalten werden. Die Belastungsgrenzwerte der LSV bleiben im Sanierungshorizont 2033 überschritten. Im Umfang der IGW-Überschreitungen (vgl. Tab. 19) bzw. im Umfang der Teilimmissionspegel von kommunalen Strassenabschnitten, die zu IGW-Überschreitungen des Gesamtlärmpegels führen (vgl. Tab. 20) beantragt der Anlageninhaber deshalb Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV. Abb. 10: Gebäude mit Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte der LSV auf dem Strassenabschnitt Waffenplatzstrasse (Bereich zwischen Bederstrasse bis Brunaustrasse) LEGENDE: Temporeduktion auf 30 km/h Temporeduktion auf 50 km/h Temporeduktion auf 60 km/h IGW < Lr AW 5 db(a) AW 5 db(a) < Lr < AW Lr AW

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