Novelle Fluglärmgesetz

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1 MinDir Dr. habil. Uwe Lahl Leiter der Abteilung IG Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Offenbach, 28. Juni 2006 Veranstaltung der KAG Flughafen

2 Belästigungsquelle Fluglärm 12 % der Gesamtbevölkerung wesentlich belästigt an vorderer Stelle hinter Straßenverkehrslärm (30%), vor Schiene (8%), Industrie (7%) Quelle: Zeitschrift für Lärmbekämpfung, 1/2006 (UBA) Tendenzen gegenläufig starke Zunahme des Flugbetriebs deutliche Lärmminderung beim einzelnen Flugzeug längerfristige Auswirkungen: relevanter Anstieg der Belästigung

3 Fluglärmgesetz von 1971 mittlerweile weitgehend unwirksam Festsetzung Lärmschutzbereich Frankfurt erfolgte 1977 nach altem Recht Schutzzone 1 reicht kaum über den Zaun hinaus, erfasst keine besiedelten Bereiche (siehe folgende Abbildung) dies würde generell gelten, wenn nach altem Recht nochmals Lärmschutzbereiche festgelegt würden Kein angemessener Schallschutz für Anwohner Keine Steuerung der Siedlungsentwicklung

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5 Notwendigkeit der Novelle ist unstreitig. Behörden und Gerichte haben sich von dem alten Gesetz 1971 losgesagt. Beklagt wird das Fehlen normativer Festlegungen zum Fluglärmsschutz. Gerichte sind gezwungen, eigene Normen zu finden. So zum Beispiel BBI.

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8 Gesetzentwurf der Bundesregierung - 1. Kabinettbeschluss vom Stellungnahme des Bundesrates vom Gegenäußerung BReg vom Kabinettbeschluss vom Zuleitung an den Deutschen Bundestag 1. Lesung Bundestag vom Expertenanhörung vom Ausschussberatungen nach Sommerpause

9 Was leistet das Fluglärmgesetz: passiver Schallschutz für Anwohner Ausweitung der Schutzzonen Tag: Grenzwerte um 10 bis 15 db abgesenkt 2- bzw. 3-Sigma-Regelung zur Berücksichtigung der Betriebsrichtungen Nacht: Erstmals Nacht-Schutzzone Ziel: Vermeidung gesundheitsrelevanter Belastungen, deutliche Verringerung der Belästigungsreaktionen Entschädigung für Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs Steuerung der Bauleitplanung durch abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen Rechts- und Planungssicherheit für baulichen Schallschutz

10 Bundestagsberatungen zeigen: dringender Novellierungsbedarf Expertenanhörung verdeutlicht: Gesetzentwurf bringt wichtige Verbesserungen Andere Instrumente des Fluglärmschutzes weiterhin wichtig: Betriebliche Maßnahmen (auch Nachtflugbeschränkungen) nach LuftVG Weitere Fortschritte durch Lärmaktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie der EG

11 Grenzwerte für zivile Flugplätze Neubau und wesentliche bauliche Erweiterung Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 db(a) Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 db(a) bis zum : Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 53 db(a) oder LAmax = 6mal 57 db(a) innen ab dem Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 50 db(a) oder LAmax = 6mal 53 db(a) innen bestehende Flugplätze Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 65 db(a) Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 60 db(a) Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 55 db(a) oder LAmax = 6mal 57 db(a) innen

12 Novelle Fluglärmgesetz

13 Grenzwerte sind durch Lärmwirkungsforschung abgestützt, u.a. SRU-Gutachten 1. Stufe Novelle zeitigt relevante, aber akzeptable Kostenfolgen: Kosten für zivile Flughäfen: ca. 600 bis 740 Mio., Kosten für Militärflugplätze: ca. 75 bis 95 Mio. Verteilung auf mehrere Jahre Im Durchschnitt ca. 1 pro Ticket Beispiel: Modellrechnung für Frankfurt (Ausbaufall, Nacht-Zone, Gegenüberstellung 100/100, 3-Sigma, Realverteilung; Quelle: hess. Landesanstalt)

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15 Hofheim Novelle Fluglärmgesetz Offenbach Nordenstadt Hattersheim Kelsterbach Obertshausen Hainburg Eddersheim Hochheim a.m. Flörsheim Raunheim Rüsselsheim Walldorf Mörfelden Nauheim Worfelden K ar ten gru nd lage : ATKIS DLM 25/2-Daten des He ssische n L and esv erm ess ung sam tes Verwert ung genehmigt am A z: / 03 III A T K IS Trebur Gr.-Gerau Kl. -Gerau Büttelborn Gräfenhausen Weiterstadt Arheilgen Fluglärmkonturen Frankfurt am Main Planungsfall 9b - DES: PFV AzB_Entwurf - q= Flugb./6 Mon., nachts 8 % (Berücksichtigung der Geländehöhen) Nachtzeitraum: Leq = 53 db(a) u Lmax = 6x72 db(a) n Griesheim Darmstadt 100/100 - Regelung 3 Sigma- Regelung DLR 1 sigma- Regelung DLR sog. Realverteilung Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Oppenheim Wohn- und Mischgebietsflächen Gewerbliche Flächen 2 km

16 Was leistet die Lärmminderungsplanung: Umgebungslärmrichtlinie der EG (Umsetzung durch 47a ff. BImSchG) erfasst auch Großflughäfen (mehr als Flugbewegungen) Lärmminderungsplanung muss bis 2008 erfolgen intensive Einbindung der Öffentlichkeit regelmäßige Überprüfung Gegenstand der Lärmminderungsplanung auch Möglichkeiten der aktiven Lärmminderung verantwortlich: Landesbehörde bzw. Gemeinde

17 Weiterer Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Anregungen, Kritik, Diskussion Vielen Dank

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