1. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren liegen nicht vor.
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- Falko Geisler
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1 BUND Barenhorststr.9a Espelkamp An Stadt Porta Westfalica Fachbereich III Kempstraße Porta-Westfalica KG-Sprecher: Dieter Rosenbohm Fon-BUND: Fon-Privat: dieter.rosenbohm@bund.net Datum: 08. Januar 2015 Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 65 Bahnhof Vennebeck Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich im Namen und mit Vollmacht des Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. (BUND NRW e.v.) Merowingerstraße Düsseldorf Telefon: BUND.NRW@BUND.net folgende Stellungnahme abgeben: Der BUND lehnt den Bebauungsplan Nr. 65 Bahnhof Vennebeck (Az. III/61 rei) aufgrund beachtlicher und nicht heilbarer Fehler in der Planaufstellung sowie aufgrund von Verstößen gegen die naturschutzrechtlichen Artenschutzbestimmungen ab. Begründung: 1. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren liegen nicht vor. Nach 13 (1) BauGB kann ein Bebauungsplan dann in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, wenn es sich um einen Innenbereich nach 34 BauGB handelt und sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Die nähere Umgebung des westlichen Plangebiets wird durch einzelne Wohnhäuser und
2 landwirtschaftliche Flächen sowie einer Gleisstrecke der DB geprägt wird. Lediglich im östlichen Teil grenzen 2 Gewerbeflächen an. Photovoltaikanlagen fehlen in der näheren Umgebung. Die Eigenart der näheren Umgebung wird maßgeblich durch die nach Norden hin angrenzende offene Landschaft mit einzelnen Gebäuden geprägt. Insofern ergibt sich aus der Eigenart der näheren Umgebung eben kein Zulässigkeitsmaßstab für die vorliegende Planung. Die Planung fügt sich mithin eben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinzu kommt, dass die Umweltprüfung aufgrund der Zauneidechsenvorkommen europarechtlich geboten ist. In solch einem Fall ist ein vereinfachtes Verfahren grundsätzlich nicht zulässig. Auch ist nach 13 a BauGB das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sowie auf europarechtlich geschützte Arten zu befürchten. Dieser Fehler ist erheblich, da das Vorkommen der europarechtlich geschützten Art Zauneidechse im Plangebiet dem Planungsträger bekannt ist, vgl. Unterlagen zum Flächennutzungsplan- Änderungsverfahren und Unterlagen zum vorliegenden Bebauungsplan. 2. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen nicht vor: a. Eine Wiedernutzbarmachung von Flächen gem. 1 (6) 4 BauG liegt nicht vor: Keine Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung oder Umbau vorhandener Ortsteile und Erhaltung und Entwicklung Zentraler Versorgungsbereiche b. Eine Nachverdichtung ( 1 (6) 4 BauGB) liegt nicht vor: Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist nicht gegeben c. Sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung liegen nicht vor. Dazu zählen beispielsweise Überplanung von Gebieten nach 34 BauGB zur Feinsteuerung, Überplanung B-Plan zur Nutzungsänderung, Untergeordnete Flächen zur Abrundung d. Die Flächen liegen nicht im bebauten Siedlungsbereich. Das Vorhaben grenzt zwar punktuell an einzelne bebaute Grundstücke an, in der Gänze ist es jedoch nicht mindestens an 3 Seiten von Bebauung umgeben. Vielmehr ist der Vorhabensbereich aufgrund seiner Lage dem Außenbereich zuzuordnen. 3. Die Flächen wurden im Oktober / November 2014 mit Photovoltaik-Modulen bebaut. Die planerischen Voraussetzungen für die Baugenehmigung lagen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor. Erst im Dezember 2014 wurde mit der 102. Änderung des Flächennutzungsplans der zuvor als landwirtschaftliche Fläche dargestellte Bereich als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Bebauung der Fläche existierte daher weder ein rechtsgültiger Flächennutzungsplan noch ein rechtgültiger Bebauungsplan. Sofern eine Baugenehmigung erteilt wurde, entbehrt diese somit einer planerisch-rechtlichen
3 Grundlage. Nach Auffassung des BUND handelt es sich daher um einen Schwarzbau, der in der jetzigen Ausführung gegen europarechtlichen Artenschutz verstößt (s.u.) und aus diesem Grund auch nachträglich nicht genehmigungsfähig ist. 4. Gemäß Fachbeitrag Artenschutz zur Flächennutzungsplanänderung (S. 35) wird als Fazit festgestellt, dass beim derzeitigen Stand der Planung [ ] eine dichte Überstellung der gesamten Fläche mit Modultischen vorgesehen [ist]. Dementsprechend kann eine Störung des Erhaltungszustandes der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Hier sind weitere Untersuchungen bzw. Planungen notwendig, um eine für den Zauneidechsenbestand verträgliche Lösung zu finden. Anders als im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan behauptet, macht der vom Büro Lauterbach im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erarbeitete LBP detaillierte Vorgaben für die Gestaltung der Fläche zwischen den Modulen, über erforderliche Modulabstände und weitere biotopverbessernde Maßnahmen im Bereich der Module (z.b. Sandlinsen, Stein- und Holzhaufen, Hecke am Rand der Module, etc.), die eine grundsätzliche Besiedlung der Gesamtfläche mit Zauneidechsen ermöglichen. Im Widerspruch dazu stehen die Feststellungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zum Bebauungsplan Bahnhof Vennebeck, in dem auf S. 17 als Fazit festgehalten wird: In der Summe kann mit beiden Maßnahmen Anlage eines Ersatzhabitats im Nordosten des Vorhabenbereichs als vorgezogene CEF-Maßnahme und Anlage eines Habitatkorridors im südlichen Randbereich des PV-Anlagenstandorts im räumlichen Zusammenhang ein adäquater Ersatz für die mit der Aufstellung und den Betrieb der geplanten PV-Anlage verbundenen Habitatverluste erzielt werden. Unter Berücksichtigung der übrigen genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des 44 BNatSchG auszuschließen. Während also noch im F-Plan-Änderungsverfahren davon ausgegangen wird, dass neben Aufwertungen zwischen den Modulen (Sandlinsen, Steinhaufen, Knüppelholzhaufen) und einer Hecke am Rand auch eine Besonnung der Gesamtfläche durch einen weiten Stand der Module erforderlich ist, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht auszulösen, wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan behauptet, ein schmaler Habitatkorridor verbunden mit Gehölzarbeiten und eine kleine 1400qm große CEF -Fläche wären ausreichend wirksame Maßnahmen. Eine Begründung, warum eine so drastische Verkleinerung der potenziell für Zauneidechsen geeigneten Flächen dennoch eine ausreichende Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen sicherstellt, fehlt vollständig. Der Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan ist insofern nicht ausreichend begründet und fehlerhaft. 5. Wie schon in der Stellungnahme des BUND zur F-Plan-Änderung dargelegt, gibt es kein Zeitfenster, in dem eine Bebauung einer von Zauneidechsen besiedelten Fläche möglich ist, ohne dass dabei Zauneidechsen getötet werden und damit der Verbotstatbestand des 44 (1) BNatSchG ausgelöst wird. Aus diesem Grund forderte der BUND in seiner Stellungnahme zum Flächennutzungsplan ein Konzept zur Vergrämung der Zauneidechsen aus dem
4 Vorhabenbereich. Die Feststellungen der Stellungnahme der Verwaltung, einer Vergrämung würde der bereits begonnene Beginn der Baumaßnahme und das noch warmen Wetter entgegen stehen, kann den Vorwurf der Tötung von artenschutzrechtlich streng geschützten Tieren nicht entkräften. Vielmehr wurde durch das Aufbringen und Verdichten von Fremdmaterial im gesamten Baufeld der Photovoltaikanlage, d.h. auf Fläche in einer Größe von immerhin ca qm, alle Zauneidechsen getötet. Nach Angaben des LANUV (Fachinformationssystem Artenschutz) beziehen die Alttiere bereits Ende September / Anfang Oktober ihre Winterquartiere, die sich ebenfalls im Bereich der Sommerquartiere (= Ganzjahreslebensraum) befinden. Lediglich einzelne Schlüpflinge können noch bis Mitte Oktober / Anfang November aktiv sein. Da aber ihre Mobilität stark eingeschränkt ist und Ersatzlebensräume für eine so große Anzahl an Zauneidechsen nicht zur Verfügung standen, wurden mit der Räumung des Baufeldes, dem großflächigen Auftrag von Fremdboden und dessen Planierung alle Zauneidechsen im Winterquartier sowie alle wenig mobilen Schlüpflinge, die sich noch nicht im Winterquartier befanden, getötet. Damit wurde wissentlich gegen die naturschutzrechtlichen Artenschutzbestimmungen verstoßen. Auf eine mögliche umweltstrafrechtliche Relevanz weisen wir vorsorglich hin. 6. Die vom BUND in seiner Stellungnahme zur Flächennutzungsplan-Änderung geforderte nachvollziehbare Bilanzierung der Zauneidechsen-Population (d.h. der Größe der beeinträchtigten Zauneidechsen-Population vor Beginn der Maßnahme und danach) fehlt im Bebauungsplan. Die gesamte Baumaßnahme wurde trotz dieses entsprechenden Hinweises offenbar ohne detaillierte Bestandsaufnahme durchgeführt. Damit wird eine Überprüfung der Behauptung, dass ein schmaler Habitatkorridor aus Sandhaufen, Steinhaufen und Baumstubben sowie eine etwa 1400 qm große Ausgleichsfläche geeignet wären, die Population in dem bisherigen Umfang zu erhalten, wissentlich unmöglich gemacht (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen). 7. Die Festlegung eines in der Stellungnahme des BUND zur Flächennutzungsplanänderung geforderten Monitorings fehlt in den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser wäre jedoch Voraussetzung zur Verifizierung der Wirksamkeit der CEF-Maßnahme und damit zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. 8. Es ist nicht plausibel, inwiefern der komplette Verlust des Zauneidechsen-Lebensraumes auf einer ca qm großen, dicht mit Photovoltaikmodulen zugestellten Fläche durch eine ca qm große Fläche und einen ca qm großen Habitatkorridor vollständig kompensiert werden können. Zumal diese Kompensationsflächen vorher, d.h. zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme durch das Büro Lauterbach in 2011, bereits einen optimalen Zauneidechsen-Lebensraum darstellten. Eine weitere Verbesserung zumindest der nordöstlichen ca qm großen Fläche wurde nur möglich durch ihre teilweise Zerstörung durch das Überfüllen mit Fremdboden in 2012 und das, obwohl der Stadt Ports-Westfalica zu diesem Zeitpunkt die Zauneidechsen-Vorkommen bereits bekannt waren.
5 9. Der BUND weist darauf hin, dass CEF-Maßnahmen, wie sie im Leitfaden zum Strengen Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie dargestellt sind, folgenden Anforderungen genügen müssen (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom , S. 18f): Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Zulassungsentscheidung, z. B. im Landschaftspflegerischen Begleitplan oder im Umweltbericht, festzulegen. Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen. Darüber hinaus können sie im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen dazu beitragen, erhebliche Störungen von lokalen Populationen abzuwenden bzw. zu reduzieren. Geeignet sind beispielsweise die qualitative Verbesserung oder Vergrößerung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten. [ ] Alle Flächen- oder Funktionsverluste, die sich nicht mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit sicher ausschließen lassen, müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausgeglichen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten ununterbrochen und für die Dauer der Vorhabenswirkungen erhalten bleibt. Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam: wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat UND wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann ODER wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. Die Attestierung einer zeitnahen Besiedlung der neuen Lebensstätte durch fachgutachterliches Votum kann bei einer hohen Prognosesicherheit den Nachweis einer erfolgreichen Besiedlung zwar ersetzen, im vorliegenden Fall müsste jedoch der Gutachter plausibel erklären, warum ein ca qm großer Totalausfall eines gut besiedelten Zauneidechsenlebensraumes durch eine Verbesserung eines bereits vorher schon guten bis sehr guten, lediglich 3000 qm großen Lebensraumes in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet sein kann, die ökologische Funktion der verloren gegangenen Lebensstätten zu erhalten. Eine solche plausible und nachvollziehbare
6 Darlegung fehlt sowohl im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als auch in der Begründung zum Bebauungsplan und kann mithin nach Auffassung des BUND von einem seriösen Gutachter nicht erbracht werden. Da die CEF-Maßnahmen keine neu geschaffenen Lebensstätten darstellen, sondern auf bereits besiedelten Flächen stattfanden, deren tatsächliche Aufwertung zumindest strittig ist, und da diese Flächen eben nicht mindestens so groß sind wie die beeinträchtigten Flächen, sondern nur ca 1/10 so groß sowie aufgrund der Tatsache, dass auf eine nachweisliche Kontrolle der Ausgleichsflächen verzichtet wird, ist die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht gegeben. Bitte beachten Sie auch den Anhang (Fotos). Ich möchte Sie bitten ihre Entscheidung im benannten Verfahren dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Ripshorster Straße Oberhausen Telefon: und dem BUND mit zuteilen. Das Landesbüro ist zur Entgegennahme ihrer Entscheidung durch die anerkannten Naturschutzverbände bevollmächtigt. Mit freundlichen Grüßen Dieter Rosenbohm Kreisgruppen-Sprecher Minden-Lübbecke Per als Kopie zur Kenntnisnahme an:
7 Anhang: Photos des Bebauungsplangebiets vom Photo Nr. 1: Totalverlust des Zauneidechsen-Lebensraums durch Abdunklung, Auftrag von Fremdboden und Verdichtung unter den Photovoltaik-Modulen Photo Nr. 2: Ausgleichsfläche am östlichen Ende (CEF-Maßnahme) als Lebensraum 10-mal besser geeignet als die verloren gegangenen, optimalen Schotterflächen?
8 Photo Nr. 3: Habitatkorridor am Südrand der Photovoltaikmodule ebenfalls 10-mal besser geeignet als die verloren gegangenen, optimalen Strukturen im Bereich der jetzigen Photovoltiak- Module?
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