WIE BEKOMME ICH EINE INTERNET-ADRESSE? Probleme des Namens- und Markenrechts. 1 Die Organisation der Domain-Namen

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1 I WIE BEKOMME ICH EINE INTERNET-ADRESSE? Probleme des Namens- und Markenrechts Wer per Internet kommunizieren will, braucht nicht viel: Einen leistungsfähigen Computer und einen Vertrag mit einem Provider (T-Online, AOL, Compuserve oder einem lokalen/regionalen Anbieter), der ihm den Weg ins Netzt öffnet. Damit lässt sich schon eine Menge machen: E- Mails versenden, Internet-Käufe tätigen, Surfen, Chatten. Wer anspruchsvoller, vor allem professionell im Netz auftreten will, der braucht jedoch mehr. Ohne eine eigene Homepage, auf der Informationen, Dienstleistungen oder Produkte angeboten werden, geht es dann nicht. Und wer eine Homepage gestalten und mit ihr auf dem Internetmarkt auftreten will, benötigt nicht nur Kenntnisse in einer Programmiersprache, sondern der braucht auch eine Homepage-Adresse. Homepage-Adressen nennt man Domain-Namen. Wie und wo erhält man einen solchen Namen und mit welchen Problemen wird man dabei konfrontiert? 1 Die Organisation der Domain-Namen 13 1 Die Organisation der Domain-Namen So wie jeder Teilnehmer am Telefonnetz eine einmalige, von anderen Teilnehmern unterscheidbare Telefonnummer zugewiesen bekommt, verfügt auch jeder über das Internet erreichbare Rechner über eine eigene Adresse, eine sogenannte Internet-Protocol-Adresse (IP- Adresse). Dabei handelt es sich um eine numerische Adresse, die aus einem vierstelligen Zahlencode im Bereich zwischen 0 und 255 besteht (z.b ). Da niemand solche Zahlenanhäufungen behalten kann, ist man dazu übergegangen, ihnen Adressen zuzuordnen (z.b.»erd.de«), die einen hohen Wiedererkennungswert haben. Das sind die Domain-Namen. Domain-Namen werden im Rahmen eines hierarchischen Systems verwaltet. Die Hierarchie des Domain-Name-System (DNS) wurde 1984 in den USA eingeführt, die praktische Verwaltung 1993 dem International Network Information Center (InterNIC) übertragen. Da das Internet ursprünglich sachlich auf die Bereiche Militär und Wissenschaft in den USA beschränkt war, genügten wenige Domain-Namen, um Unterscheidungen möglich zu machen. Man unterscheidet verschiedene Ebenen von Domain-Namen: generische Domains (com, gov, edu etc.) Top-Level-Domains Second-Level-Domains Sub-Domains geografische Domains (de, us, uk etc.)

2 14 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? Top-Level-Domains stellen in der hierarchischen Struktur der Domain- Namen die oberste Stufe dar. Sie kennzeichnen, welcher Gruppe von Internetnutzern ein Unternehmen angehört (generische Domains) oder welches Land den Domain-Namen vergeben hat (geografische Domains). Folgende generische Domain-Namen sind bislang vergeben worden:»com«für kommerzielle Organisationen,»edu«für Bildungseinrichtungen,»gov«für Regierungsstellen,»mil«für militärische Einrichtungen,»net«für Netzwerkbetreiber,»int«für internationale Organisationen,»org«für Organisationen. Die Top-Level-Domains»gov«,»mil«und»edu«sind Institutionen in den USA vorbehalten. In Zukunft soll das Domain-Name-System um sieben Names erweitert werden. Diese sind:»firm«für kommerzielle Unternehmen,»store«für Unternehmen, die Waren zum Kauf anbieten,»web«für juristische Personen, die Dienstleistungen im www anbieten,»arts«für juristische Personen, die schwerpunktmäßig in den Bereichen von Kultur und Unterhaltung tätig sind,»rec«für juristische Personen, die Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten betreiben,»info«für juristische Personen, die Informationsdienste anbieten, und»nom«für Nutzer, die unter ihrem eigenen Namen, einem Pseudonym oder ihrem Künstlernamen im Netz auftreten wollen. Geografische Domains werden nach den internationalen Ländercodes gemäß ISO 3166 country code vergeben. Sie zeigen ausschließlich an, in welchem Land die Domain registriert wurde, nicht jedoch, wo sich der Träger der Domain befindet. Hier einige Beispiele für geografische Domain-Namen: de = Deutschland uk = England us = USA au = Österreich ch = Schweiz fr = Frankreich ca = Kanada Geografische Domain-Namen werden von den jeweiligen nationalen Vergabestellen zugeteilt. Das ist in Deutschland die DENIC, das»deutsche Network Information Center«. Insgesamt wird geschätzt, dass es etwa 180 Top-Level-Domains gibt. Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene gibt es eine zweite Ebene von Domain-Namen, die Second-Level-Domains. Second-Level-Domains sind der eigentliche Namensbestandteil des Domain-Namens, der dann

3 frei gewählt werden kann, wenn er noch nicht vergeben ist. Der Namensbestandteil kann noch einmal in mehrere Subdomains aufgespalten werden, die durch einen Punkt voneinander getrennt werden Was nun muss eine Person tun, die in Deutschland mit einem Domain- Namen im Internet auftreten will? Sie muss die Eintragung eines in gewissem Umfang frei wählbaren Domain-Namens bei der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg, Frankfurt am Main (» beantragen (vgl. das Statut der DENIC im Anhang Seite 180). Die DENIC, als Genossenschaft organisiert, ist die deutsche Vergabestelle für Domain-Namen unterhalb der»de«-ebene. Mitglieder der DENIC sind große deutsche Provider, zu denen auch die Telekom gehört. Im Herbst waren 65 deutsche Provider Genossen der DENIC. Jeder Genosse muss sich anteilig an den Kosten beteiligen. Den technischen Betrieb der DENIC besorgt das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe. Im Gegensatz zu anderen Institutionen, die Registrierungen vornehmen (wie etwa das Patentamt), handelt die DENIC nach Regeln, die sie selbst geschaffen hat. Das kann für die User zu Problemen führen, wie beispielsweise im Februar 1996, als die Abschaffung der Reservierung von Internet-Domains nur einen Tag vorher im Netz bekannt gegeben wurde. Um solche für den User willkürlich erscheinenden Verhaltensweisen in Zukunft unmöglich zu machen, wird für die Einrichtung eines»internet-markenamtes«plädiert (Hoeren, CR 1996, 355). Während der Antragsteller für die Zuweisung eines Domain-Namens die Top-Level-Domain nicht beeinflussen kann, steht es ihm in gewissen, noch zu erörternden rechtlichen Grenzen frei, Second-Level-Domains zu beantragen. Die Zahl der Domains, die beantragt werden kann, ist unbegrenzt. Deshalb werden bei der DENIC nicht selten auch Anträge auf Eintragung mehrerer Domains gestellt. Ist bei der DENIC ein Antrag eingegangen, dann handelt sie nach dem Grundsatz»first come, first served«. Der Grundsatz»wer zuerst kommt, mahlt zuerst«führte dazu, dass die Beantragung und Eintragung von Domain-Namen auch durch Personen erfolgen kann, die mit dem beantragten Namen nichts zu tun haben. Die DENIC trägt in jedem Fall dann den Domain-Namen ein, wenn er nicht schon vergeben ist. Da dies ohne jede rechtliche Prüfung erfolgt, konnte es geschehen, dass ein Antragsteller Domain-Namen nur deshalb eintragen ließ, um mit ihnen anschließend zu handeln. So soll z.b. der Deutschen Bank der Domain-Name»deutsche-bank.de«für US-Dollar zum Kauf angeboten worden sein. 2 Beantragung einer Domain 15 2 Beantragung einer Domain Obwohl viele Provider den Kunden anbieten, unter ihrem Dach kostengünstig eine eigene Web-Adresse ins Netz zu stellen, ziehen es die

4 16 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? meisten Nutzer vor, bei der DENIC eine eigene Domain zu beantragen. Schon deshalb, weil sie dann eine kürzere Domain erhalten, die sich besser einprägt. Wie nun beantragt man bei der DENIC einen eigenen Domain-Namen? Grundsätzlich per Internet. Zunächst kann man sich vergewissern, ob die gewünschte Domain noch verfügbar ist. Ein Blick in die WHOIS-Datenbank (» 179) gibt darüber Aufschluss. Nach dem Ausfüllen eines Formular erhält man im Internet Antwort, ob die Domain noch verfügbar ist oder nicht. Sofern dies nicht auf diesem Weg gelingt, kann die Auskunft auch telefonisch erfolgen. Ist die Domain bereits vergeben, bekommt der Antragsteller Auskunft über den Inhaber. Weiß man, dass die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist, kann man sie auf verschiedene Weise beantragen: über einen Provider, der Mitglied der DENIC ist, oder über den Provider des Antragstellers, der als Reseller tätig ist, an einen größeren, der DENIC angehörenden Provider. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Inhaber der Domain, Ansprechpartner der DENIC für namensrechtliche Fragen, technische Kontaktperson, die die laufende Pflege der Domain übernimmt (am besten der Provider, bei dem die Website abgelegt ist). Nachdem die DENIC geprüft hat, dass die beantragte Domain noch nicht vergeben ist, teilt sie dem Antragsteller mit, dass sie die Domain registriert und der Antragsteller sie ab sofort nutzen kann. Der Eintrag erfolgt in der WHOIS-Datenbank der DENIC. Die Vergabedingungen des DENIC legen fest, dass der Antragsteller die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Name trägt. Dieser hat vor der Antragstellung zu überprüfen und zu versichern,»dass sich bei dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften ergeben haben. Das DENIC übernimmt insoweit keine Verpflichtungen. Jede Haftung durch das DENIC, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist ausgeschlossen.«(richtlinie der DENIC eg zur Vergabe von deutschen Internet Domains,» siehe im Anhang Seite 180.) Kosten für die Registrierung bei der DENIC fielen bis 1996 keine an. Heute hat sich das geändert. Ende 1998 mussten im Durchschnitt für Vergabe und laufende Verwaltung der Domain zwischen DM 80, und DM 250, an den Provider gezahlt werden. 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? Die Eintragung eines Domain-Namens, zu dessen Führung der Antragsteller nicht berechtigt ist, kann gegen die folgenden Rechtsnor-

5 men verstoßen, die für den Verletzer erhebliche finanzielle und zeitliche Nachteile zur Folge haben kann: 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Allgemeiner Namensschutz 14 MarkenG (Markenschutz) 15 MarkenG (Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung, d.i. Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln). Zwei Fallkonstellationen sind zu unterscheiden: eine (natürliche oder juristische) Person, die berechtigt ist, einen Namen, ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel zu führen, beantragt von einem Dritten, der einen vergleichbaren Domain-Namen hat registrieren lassen, Unterlassung oder Schadensersatz; dies ist in der Rechtsprechung der vorherrschende Fall; der Inhaber einer Domain will von einem Dritten Unterlassung oder Schadensersatz wegen Verletzung des Namens-, Kennzeichnungs- oder Markenrechts. Die folgenden Überlegungen gehen zunächst von der ersten Fallkonstellation aus, weil in der Rechtsprechung der Fall vorherrschend ist, dass sich eine Person einen Namen als Domain hat reservieren lassen, der einen bestimmten Bekanntheitsgrad aufweist, woraufhin der Namensträger gegen diese Registrierung vorgeht. Die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit bestimmter Domain-Namen begann mit dieser Fallkonstellation im Jahr Die beiden konträren Urteile des Landgerichts Mannheim vom 8. März 1996 (7 O 60/96;»heidelberg.de«) und des Landgerichts Kölns vom 17. Dezember 1996 (3 O 477/96;»kerpen.de«) haben den Rahmen für zukünftige Kontroversen abgesteckt (vgl. beide Urteile im Anhang Seite 138 ff.). Beginnen wir mit der ältesten und allgemeinsten Norm, die das Recht auf Führung eines Namens schützt. 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? Allgemeines Namensrecht 12 Schutz des Namens [BGB] Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. 12 BGB schützt den Namen von natürlichen und juristischen Personen (besonders Firmen) sowie Künstlernamen und Berufsbezeichnungen davor, dass sie unbefugt gebraucht oder dem Inhaber streitig gemacht werden. Garantiert ist damit das Recht, den Namen ungestört zu verwenden. Der Name dient der sprachlichen Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person zur Abgrenzung von anderen Perso-

6 18 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? nen und ist Ausdruck ihrer Individualität. Er dient der Identifikation des Namensträgers. Der rechtliche Schutz des Namens gilt aber nur dann, wenn er hinreichend unterscheidungskräftig ist. Nicht geschützt sind deshalb Gattungsbezeichnungen (wie»datenzentrale«oder»internet«). Die Reichweite des Namensschutzes ist örtlich auf den Wirkungskreis der natürlichen und juristischen Person begrenzt, die sich auf den Namensschutz beruft. Sind Personen bundesweit tätig, so genießen sie dann Namensschutz gegenüber anderen in der Bundesrepublik Tätigen, wenn ein Großteil ihrer Kunden aus ganz Deutschland kommt. Vertreibt jedoch eine Firma ein Produkt nur lokal oder regional, so kann ein anderes in einem anderen Gebiet oder an einem anderen Ort unter demselben Namen vermarktet werden. Die Verwendung eines Domain-Namens ist nur dann ein Verstoß gegen das Namensrecht, wenn der Gebrauch gegenüber dem berechtigten Namensträger unbefugt ist. Nicht unbefugt handelt ein Domainträger, wenn er an dem Namen die gleichen Rechte hat wie der andere. Dies kann nach der Rechtsprechung dann der Fall sein, wenn der Domainträger ein»irgendwie geartetes anerkennenswertes Interesse am Besitz der Domain hat«(landgericht Bonn, MMR 1998, 110»detag.de«) oder seinen eigenen Namen in einem Domain-Namen verwendet. Davon wird dann jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn jemand den bekannten Namen eines anderen für seine Zwecke ausnutzen will. Ist eine juristische Person bundesweit bekannt (wie die Firmen Krupp oder Nekkermann), dann darf eine andere unter diesem Namen keine Produkte vertreiben, die etwas mit denen der anderen zu tun haben, selbst wenn er Träger dieses Namens ist. Zum Beispiel darf eine Person, die Neckermann heißt, unter diesem Namen keine Produkte vertreiben, wohl aber eine Bäckerei oder einen»interart.store«für Bernsteinschmuck eröffnen. Treten zwei Personen unter demselben Namen auf und ist nicht zu klären, wer befugt ist und wer nicht, dann gilt grundsätzlich der Vorrang des älteren Rechts. Wer zuerst nach außen aufgetreten ist, kann sich auf das Namensrecht berufen. Wann nun hat ein Domainträger die schützenswerten Interessen einer Person nach 12 BGB verletzt, so dass diese die rechtlich vorgesehenen Folgen (Beseitigung und Unterlassung) geltend machen kann? Bei Namen, die im Geschäftsleben verwendet werden, sind nur die geschäftlichen Interessen rechtlich geschützt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gefahr der Verwechslung oder Verwässerung besteht. Bevor sich die Rechtsprechung mit diesen Problemen beschäftigte, stand aber zunächst die Frage im Mittelpunkt, ob ein Domain-Name überhaupt

7 ein Name im Sinne des 12 BGB ist. Das erste deutsche Urteil, das sich mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der Name einer Person oder Institution auch Schutz gegenüber einer Verwendung als Domain-Name genießt, erging vom Landgericht Mannheim (Urteil vom 8. März 1996, 7 O 60/96, Computer und Recht 1996, 353»heidelberg.de«, siehe im Anhang Seite 138). Dabei ging es um folgendes Problem: Ein Unternehmen stellte für die Region Rhein-Neckar Informationen über das Internet zur Verfügung. Dort konnte der Nutzer auch Informationen über die Stadt Heidelberg und Firmen in der Stadt erhalten. Das Unternehmen bot der Stadt Heidelberg eine Zusammenarbeit im Internet an. Diese lehnte mit der Begründung ab, das Unternehmen benutze unbefugt ihr Recht zum Gebrauch des Namens Heidelberg. Das Landgericht Mannheim entschied, dass durch die Verwendung der Domain»heidelberg.de«das Namensrecht der Stadt Heidelberg aus 12 BGB verletzt sei, weil die Beklagte vom Namen der Stadt Heidelberg Gebrauch gemacht habe.»durch die namensmäßige Verwendung werden die Interessen der Klägerin verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die domain heidelberg.de mit der Klägerin in Verbindung bringen.«ganz anders urteilte das Landgericht Köln am 17. Dezember 1996 in einem ähnlich gelagerten Fall (3 O 477/96»kerpen.de«; siehe im Anhang Seite 141 ff.; vgl. auch 3 O 478/96»huerth.de«; 3 O 507/96»pulheim.de«). Eine Internet Provider Online Servicegesellschaft hatte sich die Domain»kerpen.de«bei der DENIC registrieren lassen. Die Stadt Kerpen, die danach im Internet auftreten wollte, erhielt von der DENIC keine Registrierung. Daraufhin klagte sie mit der Begründung, ihr Namensrecht sei verletzt. Der Provider habe sich das Prioritätsprinzip bei der Vergabe der Adressbezeichnungen missbräuchlich zunutze gemacht. Das Gericht entschied, dass in der Reservierung und in dem Gebrauch des Kürzels»kerpen.de«keine Verletzung des Namensrechts der Stadt Kerpen zu sehen sei.»denn die Bezeichnung kerpen.de im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des 12 BGB. (...) Denn die Zahlenund Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl.«Das Urteil hat viel Kritik erfahren. Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist zeitgemäßer: Namen von Kommunen sind bei der Verwendung als Domain-Name nach 12 BGB geschützt. Bei ihnen handelt es sich nicht nur um eine Herkunftsbezeichnung, die nach 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht markenrechtsfähig ist. Im Gegenteil: Wer sich einen Stadtnamen für die Domain seiner Homepage auswählt, macht von einem fremden, nach 12 BGB geschützten Namen Gebrauch und erweckt den Eindruck, unter seiner Domain stelle sich die Stadt selbst im Internet dar. Die meisten Landgerichte argumentieren heute so. Beispielsweise hat 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 19

8 20 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? das Landgericht Hamburg in einem Beschluss festgestellt, dass Internet-Adressen individuelle namensartige Kennzeichen darstellen, die nach 12 BGB geschützt sind (CR 3/1997, 157). Auch das Oberlandesgericht Hamm hat einem großen deutschen Stahlkonzern, der Firma Krupp, einen Unterlassungsanspruch aus 12 BGB gegen den Betreiber einer Online-Agentur zugesprochen, weil diese den Namen des Konzerns für einen Domain-Namen verwendete (4 U 135/97»krupp.de«, siehe im Anhang Seite 142 ff.).»durch 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Namen geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte. (...) Eine Domain-Adresse (stellt) kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion dar, dem von vornherein Verletzerqualität im Sinne des 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain- Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll.«weiterhin führt das OLG Hamm aus:»das Firmenschlagwort Krupp ist (...) aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt. (...) Diese überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes Krupp gibt der Klägerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Demgegenüber kann sich der Beklagte hier auch nicht darauf berufen, dass er selbst mit bürgerlichem Familiennamen Krupp heißt und dass er bislang unbeanstandet die Einzelfirma W. Krupp Kommunikation führt.«zur Frage der Priorität heißt es:»auch der Gesichtspunkt der Priorität bei der Wahl der Domain-Adresse gibt dem Beklagten nicht das bessere Namensrecht gegenüber der Klägerin. Denn der Grundsatz der Priorität entscheidet nur bei der grundsätzlichen Namenswahl. Die Priorität im Erwerb des Namensrechts als solchem gibt den besseren Rang (vgl. 6 Abs. 3 Markengesetz). Wann und wo und in welchem Medium später mit dem gewählten Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechts bedeutungslos. Die Klägerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem Firmenschlagwort Krupp zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon vor Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung hatte, hat daher den Wettlauf mit dem Beklagten um die Domain-Adresse nicht deshalb verloren, weil sich der Beklagte die umstrittene Domain-Adresse krupp.de zuerst hat registrieren lassen.«ist eine Person in ihren Rechten aus 12 BGB verletzt, dann kann sie Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen sowie Schadensersatz verlangen. 12 BGB beinhaltet aber nicht den Anspruch des Klägers, von dem Beklagten die Zustimmung zur Übertragung der Domain zu erhalten.

9 Namensschutz nach 12 BGB Zweck Schutzbereich Schutz der Identität des Namensträgers Namen von natürlichen und juristischen Personen, wenn unterscheidungskräftig kein Gattungsname Befugter Gebrauch wenn»irgendwie geartetes anerkanntes Interesse«am Besitz der Domain wenn eigener Name verwendet und kein bekannter Name für eigene Zwecke ausgenutzt wird Bei Gleichheit des Namens Vorrang des älteren Rechts Namensschutz im Geschäftsverkehr nach 12 BGB liegt vor Verwechslungsgefahr 1. bei Branchengleichheit, 2. wenn Dritte falsche Zuordnung vornehmen, 3. bei wiederholter Falschadressierung Verwässerungsgefahr 1. bei Branchengleichheit 2. bei völliger Branchenverschiedenheit, wenn Kennzeichen einen Bekanntheitsgrad von 50% in Bevölkerung hat (nur für Unternehmenskennzeichen, nicht für Städte/Personen) 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 21 liegt nicht vor 1. bei Branchenverschiedenheit, wenn Namensträger deutlich wird 2. wenn Nutzung der Domain mit Produkten des anderen Namensträgers nichts zu tun hat wie Spaltenaussage nebenan 3.2 Schutz nach dem Markengesetz Wir haben gesehen, dass der Antragsteller eines Domain-Namens selbst prüfen muss, ob der von ihm gewünschte Name bereits vergeben ist und die Namenswahl eventuell gegen das Recht eines anderen verstößt. 12 BGB stellt die allgemeine rechtliche Regelung für diese Prüfung da. Bereits bei der Erörterung der Probleme des 12 BGB ist

10 22 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? deutlich geworden, dass Domain-Namen häufig deshalb gewählt werden, weil der Inhaber damit»geschäftliche Interessen«verfolgt. Die überwiegende Zahl von juristischen Kontroversen zum Thema Domain-Name wird deshalb von Firmen geführt, die sich gegenseitig das Recht zum Führen eines Domain-Namens streitig machen. In diesen Fällen kommt allerdings nicht 12 BGB zur Anwendung, sondern die speziellen Normen des Markenrechts. Das Markengesetz gewährt Marken und sonstigen Kennzeichen Schutz vor Missbrauch durch nicht berechtigte Personen. Marken sind Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen ( 3 Abs. 1 MarkenG). Beispiele für schützenswerte Marken sind: das Logo der FH Darmstadt, der Mercedesstern, die Zahl»4711«, der Schriftzug von Coca Cola, die Form von Tetrapak-Verpackungen, Erkennungsmelodien im Radio, Farbkombinationen u.a. Keinen Markenschutz genießen hingegen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Ware selbst bedingt ist (wie ein Ei, eine Blume), die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen ( 3 Abs. 2 MarkenG). Wichtigste Voraussetzung für die Eintragung eines Zeichens als Marke ist ihre Unterscheidungskraft. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 weitere Jahre verlängert werden. 3 Als Marke schutzfähige Zeichen [MarkenG] (...) (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. (...) Wie entsteht ein Markenschutz? Das Markengesetz sieht dafür drei Alternativen vor. Markenschutz kann entstehen durch Eintragung eines Zeichens als Marke in einem Register, das vom Patent- und Markenamt in München geführt wird, Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder notorische Bekanntheit einer Marke ( 4 MarkenG).

11 4 Entstehung des Markenschutzes [MarkenG] Der Markenschutz entsteht (1) durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, (2) durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder (3) durch die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. Welche Probleme diese unpräzisen Begriffe aufwerfen, werden wir gleich sehen. Wer für etwas einen Markenschutz erworben hat, dem gewährt das Gesetz ein ausschließliches Recht. Ohne Zustimmung des Inhabers dürfen Dritte im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen nicht benutzen (zu den Einzelheiten vgl. 14 Abs. 2, 3, 4 MarkenG). Vergleichbar dem Namensrecht des 12 BGB sieht auch das Markenrecht vor, dass der Inhaber einer Marke von demjenigen Unterlassung verlangen kann, der die Marke unzulässiger Weise benutzt. Ist die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, kann der Geschädigte Schadensersatz vom Schädiger verlangen ( 14 Abs. 5, 6 MarkenG). 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch [MarkenG] (...) (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benut- 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 23

12 24 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? zung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, ein zuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre. (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. (...) Neben der Marke kann auch für eine geschäftliche Bezeichnung Schutz erworben werden. Dem Inhaber gewährt das Gesetz ebenfalls ein ausschließliches Recht ( 15 Abs. 1 MarkenG). Unter»geschäftlichen Bezeichnungen«werden»Unternehmenskennzeichen«und»Werktitel«

13 verstanden. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (Neckermann, Krupp, Esso). Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Wenn man die drei Schutzgebiete des Markenrechts plakativ zusammenfasst, kann man sagen: Markenschutz Schutz des Unternehmenskennzeichens Werktitelschutz Warenschutz Firmenschutz Titelschutz Eine Domain kann als Marke sowie als Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn der Domaininhaber Marke oder Kennzeichen im»geschäftlichen Verkehr«gebraucht, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG. 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch [MarkenG] (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Abs. 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (...) 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 25

14 26 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? Wer eine Domain als Privatperson registrieren lässt und die Website ausschließlich für private Zwecke gebraucht, genießt nicht den Schutz des Markenrechts. Dies ändert sich dann, wenn die Privatperson die Website zum Verkauf oder zur Werbung einsetzt. Diese Aussagen sind in der Rechtsprechung umstrittener, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. In der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, ob Domain-Namen Unternehmenskennzeichen sind und unter den Schutz des MarkenG fallen. Das Landgericht Köln (Urteil vom 17. Dezember 1996, 3 O 477/96) vertritt die Meinung, dass Domain-Namen ähnlich wie Telefonnummern frei wählbar sind, keine durchgängige Kennzeichnungskraft besitzen und deshalb nicht dem Markengesetz unterliegen. Demgegenüber meint das Landgericht Hamburg: (Computer und Recht 1997, S. 157), dass Internet-Adressen individuelle namensartige Kennzeichen darstellen, die dem Schutz des Markenrechts unterliegen. Bei Diskussion des Namensrechts (vgl. Seite 19) haben wir bereits die These vertreten, dass Domain-Namen der Identifizierung von Firmen oder Produkten im Internet dienen und deshalb eine kennzeichnende Funktion haben mit der Folge, dass das Markengesetz auf sie anzuwenden ist. In der Praxis der Gerichte spielt jedoch weniger der Fall eine Rolle, dass eine Firma die Marke einer anderen gebraucht. Vorherrschend sind Streitigkeiten darüber, dass eine Firma die»geschäftliche Bezeichnung«einer anderen unberechtigterweise benutzt. Besteht die Gefahr der Verwechslung, dann hat der Geschädigte das Recht, auf Unterlassung zu klagen, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Juris-GmbH einen Unterlassungsanspruch gegen ein DV-Unternehmen hat, das sich die Bezeichnung»juris.de«hat reservieren lassen (Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1997, 1455 ff.). Wird durch die Benutzung der»geschäftlichen Bezeichnung«die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt (Verwässerung), dann ist dies auch dann unzulässig, wenn keine Gefahr der Verwechslung besteht (Abs. 3). Eine Schadensersatzpflicht entsteht für den Schädiger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (Abs. 5). Es gelten dieselben Grundsätze, die bereits beim Namensrecht dargestellt worden sind. Wie sieht die Problematik aus, wenn Domain-Namen nur Ähnlichkeit miteinander haben? Hier hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass es rechtlichen Schutz nur dann gibt, wenn Konkurrenten eine identische Kennzeichnung auf der Second- oder Third-Level-Domain- Ebene verwenden. Weichen die Angaben nur um einen Buchstaben ab (z.b.»ibm.de«und»ibmx.de«), so muss das sich betroffen fühlende Unternehmen dies hinnehmen (OLG Frankfurt, Wettbewerb in Recht und Praxis 1997, S. 341).

15 3.2.1 Domain-Grabbing Zu Beginn der Nutzung des Internets durch die Allgemeinheit kam der Fall vor, dass sich eine Person eine Vielzahl von Domain-Namen bei der DENIC eintragen ließ, um sie anschließend mit hohem Gewinn an solche Firmen zu verkaufen, die es versäumt hatten, ihren Namen als Domain registrieren zu lassen (Domain-Grabbing). Zwei Fälle von Domain- Grabbing werden unterschieden: ein Domainhändler lässt sich eine Internetadresse eintragen, nicht um sie zu benutzen, sondern ausschließlich um ein Vertriebshindernis für einen Konkurrenten zu errichten, die Registrierung einer Domain erfolgt deshalb, um sie dem Inhaber des Kennzeichens anschließend gegen eine Geldsumme zu verkaufen. In beiden Fällen wird das Verhalten des Domainhändlers als sittenwidrig gewertet ( 1 UWG). Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat mit Urteil vom (4 Ob 105/99s»Jusline II«) die erste höchstrichterliche Entscheidung im deutschsprachigen Raum zum Domain-Grabbing getroffen. Es hat ausgeführt, dass»die Beklagten (...) demnach aus dem einzigen Motiv gehandelt (haben), für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen; ein solches Verhalten ist als sittenwidrig i.s.d. 1 UWG zu beurteilen.«rechtsfolge des sittenwidrigen Verhaltens ist die Unterlassung der verbotenen Handlung, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und die Zustimmung in die Löschung des registrierten Domain-Namens durch die aktuell eingetragene Person. Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom (20 U 162/97»ufa.de«) ähnlich.»die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar.«da jede Domain weltweit nur einmal vergeben wird, blockiert die Registrierung den Zugriff für eine andere Person. Hat sich jemand, so das OLG Düsseldorf, die Domain einer Person registrieren lassen, an der ein anderer ein Namensrecht hat, dann liegt ein Verstoß gegen 12 BGB vor. So dürfte trotz fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung durch ein deutsches Gericht heute dem Domain-Grabbing ein juristischer Riegel vorgeschoben sein. Das sieht auch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom /14 O 412/97»Sittenwidrige Weitergabe von Domain-Namen«) so:»ein Rechtsgeschäft, das (...) darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig.«das LG Frankfurt am Main will jedoch einem Zwischenhändler von Domain-Namen gegenüber dem ursprünglichen Domainhändler keinen 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 27

16 28 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? finanziellen Rückerstattungsanspruch gewähren, wenn er von dem Namens- oder Markenberechtigten kein Geld bekommen hat. Es stellt fest, der Domainhändler sei nicht verpflichtet, das vom Zwischenhändler erhaltene Geld an diesen zurückzuzahlen, wenn dieser ihn ausdrücklich auf eine mögliche namensrechtliche Problematik hingewiesen hat. Da der andere Vertragspartner dies akzeptierte, liege ein Verzicht auf Rückzahlung des Kaufpreises im Falle der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts vor Gattungsbegriffe und com-adressen Bisher waren die Domain-Namen, mit denen wir uns beschäftigt haben, so konkret, dass sie unmittelbar mit einem anderen Namen kollidierten. Welche Probleme aber ergeben sich, wenn der Domain-Name ein Gattungsbegriff ist? Können Gattungsbegriffe überhaupt als Domain-Namen registriert werden? Das OLG Frankfurt am Main (WRP 1997, S. 341 ff.»wirtschaft-online.de«) hat ein allgemeines Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe als Domain abgelehnt. Es gestattet die Eintragung eines Gattungsbegriffs als Second Level Domain (z.b.»anwalt.de«), gewährt dem Inhaber der Domain aber keine kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche gegen Dritte. Dazu fehle es an der Unterscheidungskraft der Second- Level-Domain. Ein Gattungsbegriff weise nicht auf ihren Inhaber hin. Können eine»de«und eine»com«-adresse rechtlich miteinander kollidieren? Das Kammergericht Berlin hatte einen solchen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber einer»de«-adresse gegen den Inhaber einer namensgleichen»com«-adresse rechtliche Schritte einleitete (KG, NJW 1997, S. 3321»concept«). Das Kammergericht entschied, der Inhaber der»de«-adresse besitze gegen den der»com«-adresse einen Unterlassungsanspruch. Diese Entscheidung wurde besonders kritisiert, weil sie deutsches Recht auf eine Domain anwendete, die in den USA registriert worden war (Köhler/Arndt 1999, S. 24). Das Kammergericht hat damit das deutsche Markenrecht im internationalen Rechtsverkehr zum Maßstab erhoben. Gerade die internationale Dimension des Domainrechts wird in Zukunft noch viele Fragen aufwerfen Ansprüche eines Domain-Inhabers gegen fremde Nutzung Wir haben bisher Fälle diskutiert, in denen sich eine Firma oder der Inhaber eines Namens gegenüber der unberechtigten Nutzung als Internet-Domain zur Wehr gesetzt hat. Wie ist nun im umgekehrten Falle zu verfahren: Der Inhaber eines Domain-Namens wehrt sich unter Berufung auf kennzeichen- oder markenrechtliche Schutzrechte gegen die Verwendung durch Dritte? Entschieden werden kann diese Frage erst, wenn Domain-Namen überhaupt dem Schutz des Markenrechts unterliegen.

17 3 Als Marke schutzfähige Zeichen [MarkenG] (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (...) Der markenrechtliche Schutz entsteht allerdings nur dann, wenn das Zeichen als Marke ins Patentregister eingetragen worden ist oder wenn es im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Weiterhin ist eine Domain als Unternehmenskennzeichen nach 5 Abs. 2 MarkenG zu sehen, wenn Firmen mittels Internet in Kontakt mit ihren Kunden treten. Bei Internetfirmen ist die Domain ein Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs benutzt wird. 5 Geschäftliche Bezeichnungen [MarkenG] (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. (...) (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 29 Derjenige, der berechtigt einen Domain-Name führt, kann von dem unberechtigterweise Auftretenden Unterlassung und Schadensersatz verlangen, 14 Abs. 5, 6; 15 Abs. 4, 5 MarkenG (Text s.o.). Das Landgericht Frankfurt ging so weit, dass es dem Markeninhaber»Cityweb«einen Unterlassungsanspruch gegenüber Internetanbieter mit der Domain» Neben dem Schutz als Marke oder Unternehmenskennzeichen kann eine Domain schließlich auch als Werktitel geschützt sein. Und zwar dann, wenn der Inhalt einer Website anderen, als Werktitel geschützten Medien (Bücher, Zeitschriften, Magazine, Film-, Ton- und Bühnenwerke), entspricht ( 5 Abs. 3 MarkenG). Die immer stärker verbreiteten Internetzeitungen und -zeitschriften (Stern-, SPIEGEL-Online) sind Beispiele dafür. Entscheidend ist auch hier, dass die Domain eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt hat. Ausreichend soll jedoch nicht schon die schlichte Regi-

18 30 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? strierung bei der DENIC sein (Strömer, , S. 75). Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, nach der Registrierung bei der DENIC die Domain noch beim Patent- und Markenamt eintragen zu lassen. Auch beim Titelschutz ist vieles strittig. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) 1997 in zwei Entscheidungen dargelegt, dass Software Titelschutz genießt. Dazu gehören auch Homepages und CD-ROM.»1. Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm ist ungeachtet der Möglichkeit einer Titelschutzanzeige die Aufnahme des Vertriebs des fertigen Produkts oder eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung erforderlich. 2. Die Erprobung einer Standardsoftware bei einem einzelnen Kunden (Pilotbetrieb) stellt noch keine titelschutzbegründende Benutzung dar.«(bgh NJW 1997, 3313)»Die Bezeichnung eines Computerprogramms ist dem Werktitelschutz zugänglich.«(bgh NJW 1997, 3315.) Wie weit reicht der Titelschutz gegenüber einem Provider? Dazu hat das Landgericht Köln in einem Beschluss vom /96 entschieden. Die»Verlagsgruppe Handelsblatt«erhielt für die Verwendung des Wortes»Karriere«als Teil einer Domain Titelschutz (» Bei»Karriere«handelt es sich um eine Beilage des»handelsblatt«. Anders dagegen das Landgericht Hamburg, Urteil v , Multi- Media und Recht 1998, S. 46. Ein Titelschutz kann nur dann gegenüber Schutz durch das Markengesetz Schutzbereiche Marke 3 Geschäftliche Bezeichnung 5 Gegenstände Zeichen Unternehmenskennzeichen Werktitel Entstehung Eintragung Benutzung im geschäftlichen Verkehr und Erwerb von Verkehrsgeltung 4 Benutzung im geschäftlichen Verkehr Eintragung nicht erforderlich Wirkung ausschließliches Recht 14 ausschließliches Recht 15 Ansprüche Unterlassung Schadensersatz 14 Abs. 5, 6 Unterlassung Schadensersatz 15 Abs. 4, 5

19 Domain-Adressen geltend gemacht werden, wenn ein Titel so bekannt ist, dass er bei der Verwendung der Internet-Adresse für die angesprochenen Kreise auf die Zeitschrift hinweist. So wurde die Verwendung der Adresse» ein Werbeforum nicht deshalb untersagt, weil es eine Zeitschrift»bike«gibt. Das Wort»bike«sei beschreibender Natur und die Klägerin habe für die Bekanntheit der Zeitschrift»bike«nichts Ausreichendes vorgetragen. Den Schutz durch das Markengesetz fasst die Übersicht zusammen (siehe vorhergehende Seite unten). Neben Namen, Marken und geschäftlichen Bezeichnungen sind schließlich noch Firmen davor geschützt, dass der Firmenname von einem anderen ohne Rechtsgrund gebraucht wird. 37 Firmenschutz [HGB] (1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. (2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt. Welche Probleme sind heute noch ungelöst? Wie kann die Beseitigung rechtswidrig gebrauchter Namen gegenüber dem DENIC erfolgen? Der Verletzer des Namensrechts muss gegenüber dem DENIC eine Erklärung abgeben, dass die unrechtmäßige Domain-Reservierung gelöscht werden soll. Damit verbunden ist jedoch das Risiko, dass Dritte sich die frei gewordene Domain reservieren lassen und der Rechtsinhaber dagegen erneut vorgehen muss. Deshalb wird Folgendes als Alternative vorgeschlagen: Der Rechtsinhaber verlangt die Übertragung der Domain auf sich selbst. Der Verletzer müsste dann gegenüber der DENIC, die ihm die Domain zugewiesen hat, seine Zustimmung zu dieser Namensübertragung erklären. So das Landgericht Hamburg, Urteil vom /97. Weiterhin ist heute ungeklärt, ob die DENIC wegen Beihilfe bei der Verletzung von Kennzeichnungsrechten in Anspruch genommen werden kann. Ungeklärt ist schließlich, ob das System der Domain-Vergabe neu geregelt werden muss. 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 31

20 32 I Wie bekomme ich eine Internet-Adresse? Fassen wir zusammen: Was eine Person, die sich mit einer Website im Internet präsentieren will, tun muss: 1. Bei der DENIC prüfen, ob die gewünschte Domain noch frei ist (» Ist die Domain noch nicht vergeben, erhält der Nachfragende die Auskunft:»Es wurden keine Einträge gefunden«oder er bekommt die Nachricht, dass die Domain vergeben und wer ihr Inhaber ist. Wer dasselbe für einen Titel tun will, der sucht unter» Das Software-Register durchsucht man unter» 2. Ist die Antwort der DENIC positiv, dann stellt man einen Antrag auf Registrierung der Domain. Der Antrag muss enthalten: Inhaber der Domain Ansprechpartner für DENIC bei namensrechtlichen Fragen technischer Kontakt, der die laufende Pflege der Domain übernimmt (z.b. ein Provider). Die DENIC teilt dann mit, dass die Domain registriert wurde und nun zur Adressierung genutzt werden kann. Eine registrierte Domain darf auf unbestimmte Zeit verwendet werden. 3. Wer ganz sicher gehen will, dass die registrierte Domain Bestand hat, kann sie sich als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (» bzw. als Firma beim Handelsregister eintragen lassen. Er ist dann jahrzehntelang gegenüber Konkurrenten geschützt. 3.3 Das Recht von Domain-Namen im amerikanischen Recht Das amerikanische Domainrecht ist nicht von unmittelbarer Bedeutung für die deutsche Situation. Da sich immer mehr deutsche Namens- und Markenträger bei der amerikanischen Behörde InterNIC (International Network Information Center) registrieren lassen, können Grundkenntnisse des amerikanischen Rechts nützlich sein. Wie die DE- NIC verfährt die InterNIC nach dem amerikanischen Grundsatz»first come, first served«. Bei Unsicherheiten wird der Antragsteller für eine Domain auf»wait«-position gesetzt und das Gerichtsverfahren abgewartet. In dieser Zeit können keine Veränderungen der eingetragenen Daten vorgenommen werden. Die rechtliche Beurteilung von registrierten Domains unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der in der Bundesrepublik. Zur Frage, wer berechtigt ist einen Domain-Namen zu führen, entschied der US-District Court Central District of California 1996 (42 USPQ 2d 1913): Der Firma»Tele-cash«wird untersagt, die Domain»telecash.com«zu verwenden, weil die»telecash Customer Care Management«Inhaberin der Marke

21 »Telecash«ist. Für»Tele-cash«gebe es keinen Grund, die Schreibweise von»telecash«zu verwenden. Zu rechtlichen Konflikten zwischen Domain und Markenrecht entschied der US District Court, E.D. Missouri, dass die Gefahr der Verwechslung im Markenrecht nach folgenden Kriterien zu beurteilen sei: Unterscheidungskraft der Marke, Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, wettbewerbsrechtliche Nähe der angebotenen Produkte, Vorsatz des Verletzers und tatsächlich erfolgte Verwechslungen (Maritz, Inc. versus Cybergold, Inc., 947 F. Supp. 1338). Zur Rechtswidrigkeit des Domain-Grabbing schließlich hat der US- District Court Central District of California im Falle»Panavision International, Inc. versus Töppen«(945 S. Supp. 1296, 40 USP/Q2d (BNA) 1908 (C.D.Cal.1996) entschieden: Wer gezielt und in erpresserischer Absicht wiederholt als Domain-Grabber handelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zum Domain-Grabbing ist derzeit ein Gesetz in Vorbereitung, mit dem Domain-Grabbing untersagt werden soll (»anticybersquatting legislation«). Als Teil des»satellite Viewers Act«sollen die Vorschriften der»domain name protection«dienen, indem sie»allow trademark holders as well as politicians and athletes (...) to take civil action against people who have registered celebrity names or trademarks as Internet adresses with hope of reselling them at a profit«(jeri Clausing, Bill on Domain Name Speculation Passes House, New York Times vom ). Geschädigte sollen der Gesetzesvorlage zufolge Schadensersatzansprüche bis zu $ geltend machen können»against people who registered the name with the intent of reselling ist, infringing on the trademark or confusing consumers about who is running the Website.«Das Verbot des Domain-Grabbing hat in den USA eine andere finanzielle Dimension als in Deutschland, weil es üblich ist Filmtitel, Firmen- oder Produktnamen registrieren zu lassen und sie dann an die Berechtigten gegen große Geldsummen zu verkaufen. 3 Gegen welche Rechtsnormen kann die Eintragung eines Domain-Namens verstoßen? 33

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