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1 GPA ZR I/65 Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 13 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. B R Ü C H N E R & W I T T M A N N Rechtsanwälte RAe Brüchner & Wittmann, Bundesstraße 129, Hamburg Rolf Brüchner Dr. Stefanie Wittmann Phillip Borgward, LL.M. Dr. Mareike Hemmelmeyer Bundesstraße Hamburg Tel: (040) Fax: (040) Unser Zeichen: He/84/04 1. Neues Mandat eintragen und Akte anlegen Hamburg, den Vermerk: Es erscheint Herr Dr. Eberhard Vollmer in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nordtrans AG, Hamburg, in Begleitung von Frau Matusska und überreicht die anliegenden Schriftstücke. Herr Dr. Vollmer bittet um Beratung in folgender Rechtssache: Ich bin bei der Nordtrans AG für die Sicherung des Streckennetzes einschließlich der möglicherweise davon ausgehenden Gefahren und die Bearbeitung von damit zusammenhängenden Schadensfällen verantwortlich. Am wurde der Nordtrans AG eine Klageschrift der Kohler Transport GmbH zugestellt mit der Aufforderung, darauf binnen 4 Wochen zu erwidern. Weiterhin ist die Nordtrans AG zu einem Gerichtstermin am geladen worden. Die Kohler Transport GmbH verklagt uns auf Schadensersatz wegen der angeblichen Beschädigung ihrer Lkw durch herabstürzende Äste bzw. Teile von Bäumen, die sich auf dem an das Betriebsgrundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück der Nordtrans AG befinden. Ob die Schäden durch Bäume von unserem Grundstück verursacht wurden, wird aber letztlich wohl nicht von Bedeutung sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir für diese Vorfälle haftbar sind. Was die Beschädigungen vom 26./ angeht, ist zu bemerken, dass wir grundsätzlich in regelmäßigen Abständen unseren Baumbestand auf seine Standfestigkeit untersuchen lassen. Vor den

2 2 hier in Streit stehenden Vorfällen geschah dies auf dem betroffenen Grundstück zuletzt am Aufgrund der Mitteilung der Klägerin im Frühjahr 2003 hatte die bei uns angestellte Gärtnermeisterin, Frau Matusska, das Grundstück der Klägerin aufgesucht. Hierzu erläutert Frau Matusska: Ich bin bei der Nordtrans AG allgemein für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücke und auch die Instandhaltung der Bäume zuständig, die ich in Abständen von 1-2 Jahren untersuche, ob von diesen Gefahren für die Bahnstrecke oder Anlieger ausgehen. Am untersuchte ich gemeinsam mit Mitarbeitern der Firma Wagner, einer Gartenbaufirma mit den entsprechenden Geräten, die Schäden auf dem Grundstück der Kohler Transport GmbH. Die abgebrochenen Äste stammten überwiegend von einem Ahorn, so dass ich die Firma Wagner beauftragte, den Ahorn zu untersuchen und die Krone auszulichten, was mittels einer Hebebühne geschah. Wenn die Klägerin behauptet, dass ein Ausholzen unterblieb, ist dies also nicht richtig. Daneben wurde die Firma auch mit der Untersuchung des übrigen auf dem Grundstück befindlichen Baumbestandes beauftragt, da die Hebebühne ja ohnehin gerade dort war. Eigentlich darf man in dieser Jahreszeit, zu Beginn der Vegetationszeit, nicht mehr schneiden. Bei dieser Untersuchung, die teils auch mit der Hebebühne durchgeführt wurde, wurden sämtliche Bäume vom Stamm bis zur Krone äußerlich untersucht. Es waren keine Schäden am Stamm oder Pilzbefall ersichtlich. Daher ging ich nach Rücksprache mit Herrn Schacht von der Firma Wagner davon aus, dass keine konkrete Gefahr von den übrigen Bäumen für das Grundstück der Klägerin ausging. Auch bei den abgebrochenen, teils großen Ästen des Ahorns waren keine besonderen Hinweise auf Schäden des Baumes ersichtlich. Die Äste waren zwar abgestorben, aber nicht morsch. Wirklich erklären konnte ich mir den Windbruch daher nicht. Windbruch ist eine Form des Windschadens, der durch hohe Windstärken auftritt und vor allem überalterte oder durch Schädlinge befallene Bäume betrifft. Allerdings muss ein derartiger Windbruch nicht unbedingt auf eine Schädigung des Baumes schließen lassen; vereinzeltes Totholz an einem Baum lässt keinen zwingenden Schluss auf eine Schädigung des Baumes zu, sondern kann z.b. auch durch Beschattung auftreten. Bei der Untersuchung am haben wir aber sichergestellt, dass die Baumkronen jeweils genug Licht bekamen. Ich kann mir die Schäden vom 26./ eigentlich nur damit erklären, dass es sich um einen sehr heftigen Sturm handelte. Normalerweise halten gesunde Bäume einem Sturm von bis zu 8 Windstärken stand. Bei dem Sturm vom 26./ soll es sich um einen Orkan mit bis zu 11 Windstärken gehandelt haben. Ich selbst war zu diesem Zeitpunkt allerdings im Urlaub im Ausland. Nach den Vorfällen vom 26./ war ich daher auch nicht erneut auf dem Gelände der Klägerin. Mir war nach meiner Rückkehr von Herrn Dr. Vollmer berichtet worden, dass dort aufgrund des heftigen Sturmes große Teile herausgebrochen waren, die jedoch keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten. Ich ging daher weiter davon aus, dass die Standfestigkeit der Bäume nicht generell beeinträchtigt war. Auf Nachfrage: Wenn die Klägerin behauptet, die jetzt im April abgebrochenen Bäume seien innerlich morsch, würde mich das zwar überraschen, ausschließen kann ich dies aber natürlich nicht. Wenn ich mir die der Klage beigefügten Photos ansehe, sieht es allerdings so aus. Äußerliche Anzeichen dafür gab es meines Erachtens aber nicht. Dies wäre nur durch Einsatz eines Zuwachsbohrers zu erkennen gewesen. Eine derartige Untersuchung wird aber wegen des damit verbundenen Risikos der Schädigung des Baumes nur vorgenommen, wenn Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Baumes vorliegen. Die Bohrlöcher schaffen nämlich ihrerseits die Gefahr, dass durch sie Schädlinge leichter in das Bauminnere gelangen

3 3 können. Wenn die abgebrochenen Äste am tatsächlich sämtlich morsch waren, dürften die betroffenen Stämme auch innerlich Anzeichen von Fäule aufgewiesen haben, die im Herbst 2003 mit einer solchen Untersuchung hätten entdeckt werden können, vermutlich wohl auch schon vorher. In diesem Fall wäre sicherlich sofort das Fällen der betroffenen Bäume veranlasst worden, da diese dann in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt gewesen wären und eine Gefahr für das Nachbargrundstück dargestellt hätten. Herr Dr. Vollmer überreicht einen Bericht des deutschen Wetterdienstes über das Sturmtief vom 26./ über Norddeutschland. Herr Dr. Vollmer erläutert weiter: Da auch die Medien berichtet hatten, dass der Sturm vom 26./ ein besonders gewaltiger war, habe ich mir keine weiteren Gedanken über die Standfestigkeit der Bäume neben dem Grundstück der Klägerin gemacht. Es waren im gesamten Hamburger Stadtgebiet recht viele Schäden durch herabgefallene Äste und umgefallene Bäume entstanden. Insoweit hatten wir noch Glück, da bei uns außer den von der Klägerin geltend gemachten Schäden keine erheblichen Schäden im Zusammenhang mit unseren umfangreichen Baumbeständen zu verzeichnen waren. Ich habe mich daher darauf beschränkt, die Firma Wagner, die ja mit den Örtlichkeiten vertraut war, mit der Beseitigung des herabgefallenen Holzes zu beauftragen. Der verantwortliche Mitarbeiter dort war Herr Schacht. Aus der von ihm ausgestellten Rechnung vom ergab sich, dass auf dem Grundstück der Klägerin abgebrochene Kronenteile zu beseitigen waren und in einem Fall die gesamte Krone eines Baumes herausgebrochen war. Über weitere Auffälligkeiten, insbesondere Hinweise auf Schädigungen oder Erkrankungen der Bäume, wurde nichts berichtet. Ich hatte allerdings unmittelbar nach dem keinen weiteren Kontakt mit Herrn Schacht. Wenn es aber Veranlassung zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, hätte mich Herr Schacht doch bestimmt informiert. Für mich war die Sache erledigt. Ich habe daher Frau Matusska nach ihrer Rückkehr auch nur kurz informiert und ihr das Schreiben der Klägerin vom , das der Klage als Anlage beigefügt ist, nicht gezeigt. Da ich davon ausging, dass die Nordtrans AG ihren Sicherungspflichten als Grundstückseigentümerin hinreichend nachgekommen ist, habe ich außergerichtlich jegliche Verantwortlichkeit für die Schäden abgelehnt. Herr Schacht hat mir auf meine Nachfrage aufgrund des Schreibens der Klägerin im Januar auch erklärt, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass die abgebrochenen Äste vom 26./ morsch waren. Es handelte sich auch nicht um denselben Baum wie im Frühjahr Am ist uns nun ein weiterer Schriftsatz zugestellt worden. Angeblich hat es am einen weiteren Vorfall bei der Klägerin im Zusammenhang mit Baumschäden gegeben. Dies kann aber doch gar nicht sein. Frau Matusska hat die Bäume im Frühjahr 2003 ja untersucht und diese für sicher befunden. Soweit ich weiß, herrschte am auch kein Sturm. Es sieht doch also ganz so aus, als ob sich die Kohler Transport GmbH hier auf unsere Kosten ihren Fuhrpark aufbessern lassen möchte. Bezeichnend dafür ist ja auch, dass sie die Schäden offenbar noch nicht hat beseitigen lassen, sondern nur ein Sachverständigengutachten eingereicht hat. Dies kann ja wohl nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen. Im Übrigen ist die Klägerin doch auch selbst für die Schäden verantwortlich, schließlich hätte sie durch die vorangegangenen Vorfälle gewarnt sein müssen und hätte ihre Lkw anderweitig abstellen müssen.

4 4 Auf Nachfrage: Frau Matusska ist seit 1993 bei uns als Gärtnerin angestellt. Sie hat eine Meisterausbildung als Gärtnerin absolviert und in allen Bereichen überdurchschnittliche gute Ergebnisse in den Abschlussprüfungen erreicht. Bislang ist es während der Zeit ihrer Tätigkeit bei der Nordtrans AG zu keiner derartigen Häufung von Schäden an einem Standort gekommen. Soweit trotz der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen gleichwohl vereinzelte Windwurfschäden entlang der Bahnstrecke eingetreten sind, haben diese nie ein größeres Ausmaß wie zuletzt bei der Klägerin gehabt. Ich hatte daher keinerlei Veranlassung, an der sorgfältigen Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben zu zweifeln. Ich möchte Sie bitten, zu untersuchen, ob die Ansprüche der Kohler Transport GmbH berechtigt sind. Soweit möglich, sollten Sie die Ansprüche zurückweisen. In jedem Fall möchte ich aber, dass die Angelegenheit für die Nordtrans AG so kostengünstig wie möglich bereinigt wird. Herrn Dr. Vollmer wurde die Überprüfung der Sache zugesichert und ein Besprechungstermin für Freitag, den , Uhr vereinbart. 3. Besprechungstermin für den , Uhr, im Kalender eintragen 4. Wv sofort gez. Dr. Hemmelmeyer Anlagen: - Schriftsatz vom nebst Anlagen - Ladung der Beklagten zum frühen ersten Termin am und Fristsetzung zur Klageerwiderung - Schriftsatz vom nebst Anlagen - Rechnung der Firma Wagner Gartenbau, Langenhövel 73, Hamburg, vom Bericht des DWD vom Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der Ladung der Beklagten zum frühen ersten Termin und der Rechnung vom wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt.

5 5 Dr. Christina Hauteau Rechtsanwältin zugelassen bei dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Kaiser-Wilhelm-Str. 14, Hamburg, Tel.: , Fax: Landgericht Hamburg Sievekingplatz Hamburg Klage LG Hamburg Eingang: Hamburg, den 24. März 2004 der Kohler Transport GmbH, Bredowstraße 14, Hamburg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter Kohler, ebenda, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Dr. Christina Hauteau, Hamburg gegen die Nordtrans AG, Mexikoring 118, Hamburg, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Karl-Ludwig Martin, ebenda, Beklagte, wegen: Schadensersatz. Namens und mit Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 5.517,50 nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. Für den Fall der Säumnis im schriftlichen Vorverfahren stelle ich schon jetzt den Antrag gem. 331 Abs. 3 ZPO. Begründung: Die Klägerin betreibt ein traditionsreiches Transportunternehmen in Hamburg und verfügt zu diesem Zweck über einen Fuhrpark von gegenwärtig 22 Lkw. Sofern diese nicht zu Transporten unterwegs sind, stellt die Klägerin ihre Fahrzeuge seit vielen Jahren auf ihrem Betriebsgrundstück Bredowstraße ab. Eine andere Abstellmöglichkeit hat die Klägerin nicht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die Bahnlinie der Beklagten. An der Bahnstrecke, also auf dem Grundstück der Beklagten, befinden sich zahlreiche hohe Bäume.

6 6 Bereits im Frühjahr 2003 war es bei starkem Wind dazu gekommen, dass sehr große trockene und morsche Äste auf das Grundstück der Klägerin gefallen waren. Durch glückliche Umstände kam es dabei zu keinen Schäden an Eigentum der Klägerin. Die Klägerin hatte der Beklagten den Vorfall jedoch gemeldet und gebeten, die Bäume pflegen, d.h. ggf. schneiden und ausholzen zu lassen, weil durch herabstürzende Äste die dort abgestellten Fahrzeuge der Klägerin gefährdet seien. Beweis: Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom , Anlage K 1. Die Beklagte hat daraufhin die heruntergefallenen Äste forträumen lassen. Ein Ausholzen unterblieb jedoch. In der Nacht vom auf den fielen bei starkem Wind erneut große morsche Äste der größte hatte einen Durchmesser von 18 cm auf das Grundstück der Klägerin und beschädigten dabei zwei ihrer Fahrzeuge erheblich. Der Lkw mit dem Kennzeichen HH-KO 4123 wurde am Dach des Führerhauses stark beschädigt, weitere Schäden befinden sich am Tank. Der Lkw mit dem Kennzeichen HH-KO 873 wurde auf dem Container-Dach und an der Rückwand des Führerhauses beschädigt. Beweis: Zeugnis des Herrmann Groß, zu laden über die Klägerin. Der entstandene Schaden der Klägerin beziffert sich wie folgt: 1. Reparatur des Lkw HH-KO 4123 (netto) 3.285,00 2. Reparatur des Lkw HH-KO 873 (netto) 2.232,50 Summe: 5.517,50 Beweis: Reparaturrechnung der Firma J.A. Schachtschnabel vom , Anlage K 2. Diese Summe, die deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswerts der Lkw bleibt, hat die Beklagte zu ersetzen. Sie ist als Grundstückseigentümerin für den Zustand der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume verantwortlich. Insoweit haftet sie auch unabhängig von einem Verschulden, das hier aber auch gegeben ist. So hat die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin vom , in der die Beklagte auch um Kontrolle des Baumbestandes gebeten wurde, für die Räumung des Platzes gesorgt. Umso mehr verwundert, dass die Beklagte nicht zur übrigen Schadensregulierung bereit ist. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom um Rücksprache gebeten und am zur Zahlung des genannten Schadensersatzes aufgefordert. Beweis: Schreiben vom , Anlage K 3; Schreiben vom , Anlage K 4. Da die Beklagte mit Schreiben vom jegliche Verantwortung für die Schäden vom 26./ abgelehnt hat,

7 7 ist Klage geboten. Anlage K 5 gez. Hauteau Rechtsanwältin Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der Anlagen K 1, K 2, K 4 und K 5 wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt. Anlage K 3: Nordtrans AG Mexikoring Hamburg Sturmscha den 26./ Trassenführung Ha mburg Bil lbrook Sehr geehrte Damen und Herren, Hamburg, in der Nacht zum sind am Bahndamm wieder einige starke Äste abgebrochen. Zwei unserer Lkw wurden stark beschädigt, und der ganze Parkplatz wurde von Ästen blockiert. Wir haben den Weg notdürftig fre igemacht und möchten Sie bitten, unseren Platz zu räumen. Da das Holz teilweise einen sehr morschen Eindruck macht, sollte man die Bäume am Bahndamm ggf. kontrolli e- ren. Wir haben regelmäßig bei Sturm größeres Geäst auf unserem Platz. Über I hren Rückruf würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen gez. Walter Kohler KOHLER TRANSPORT GMBH Kohler Transport GmbH Bredowstraße Hamburg Handelsregister Hamburg HRB-Nr.: Geschäftsführer Walter Kohler

8 8 Dr. Christina Hauteau Rechtsanwältin zugelassen bei dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Kaiser-Wilhelm-Str. 14, Hamburg, Tel.: , Fax: Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 - Az. 321 O 112/ Hamburg LG Hamburg Eingang: In Sachen Hamburg, den 14. April 2004 Kohler Transport GmbH gegen Nordtrans AG O 112/04 - wird die Klage um 3.760,- erhöht. Es wird daher nunmehr beantragt werden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.277,50 nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.517,50 seit dem und aus 3.760,- seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen. Am hat sich nämlich ein weiterer Schadensfall ereignet. Ohne dass besonders stürmisches Wetter geherrscht hätte, sind zwei Bäume von dem Grundstück der Beklagten mittig im Stamm gebrochen und auf das Grundstück der Klägerin und zugleich auf zwei ihrer Lkw gefallen. Der Bergungstrupp der Feuerwehr bestätigte den maroden Zustand des Holzes. Die Bruchstellen waren trocken und die Stämme innnerlich morsch. Dies ergibt sich auch aus den von dem Mitarbeiter der Klägerin, Groß, angefertigten Lichtbildern, auf denen deutlich zu sehen ist, dass die Stämme der abgebrochenen Bäume innen faulig und morsch waren. Beweis: Lichtbilder der umgestürzten Bäume vom , Anlage K 6. Zeugnis des Herrmann Groß, bereits benannt. Die Bäume waren somit erkrankt und in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt. Die Beklagte hätte dies erkennen müssen und für die Beseitigung der Bäume sorgen müssen. Die umgefallenen Bäume haben seitlich an dem Lkw HH-KO 1835 leichte Dellen und Beulen verursacht und an dem Lkw HH-KO 416 eine große Beule im Dach des Führerhauses. Beweis: Zeugnis des Herrmann Groß, bereits benannt.

9 9 Die weitere Schadenssumme von 3.760,- setzt sich wie folgt zusammen: 1. Kraftfahrzeugschaden an dem Lkw HH-KO 416 (netto) 2.652,00 gem. Sachverständigengutachten der DEKRA vom Kraftfahrzeugschaden an dem Lkw HH-KO 1835 (netto) 928,00 gem. Sachverständigengutachten der DEKRA vom Sachverständigenkosten (netto) 165,00 gem. Rechnung der DEKRA vom Auslagenpauschale für Porto, Telefon pp. 15,00 Summe: 3.760,00 Beweis: Gutachten und Rechnung der DEKRA vom , Anlage K 7. Die Reparaturkosten übersteigen nicht die Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Beweis: wie vor. Für den eingetretenen Schaden ist die Beklagte voll verantwortlich. Spätestens nach den Vorfällen vom 26./ hätte sie den Baumbestand genau kontrollieren und die beschädigten Bäume entfernen lassen müssen, für deren Zustand sie voll verantwortlich ist. gez. Hauteau Rechtsanwältin Anmerkung des GPA: Vom Abdruck der Anlagen K 6 und K 7 wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt.

10 10 DWD Service Kathrin, das erste große Orkantief im Herbst 2003 ( ) Am Samstag, dem , und am Sonntag, dem , zog ein erstes großes Sturmtief über West- und Mitteleuropa hinweg. Es brachte verbreitet orkanartige Winde, die große Sachschäden verursachten und auch mehrere Menschenleben kosteten. Der Orkan entwickelte sich am Samstag, den über dem Nordatlantik aus einer zunächst nur schwachen Welle, die sich unter Vertiefung rasch ostwärts verlagerte. [ ]. Dabei zog das Sturmtief über die Nordsee, im Bereich des Limfjordes über Jütland (Dänemark), über Südschweden (in der Nacht zum 27. Oktober) [ ], das Baltikum und weiter nach Russland, wo es sich dann bald abschwächte. Das Orkantief Kathrin zählte in Deutschland zu einem der schwersten Orkane der letzten Jahrzehnte. Die größten Windgeschwindigkeiten traten südlich des Tiefs in der mittleren Nordsee über den Seegebieten Deutsche Bucht [ ] und vor allem im südlichen Dänemark und nördlichen Schleswig-Holstein auf, wo der Wind Orkanstärke erreichte. [ ] In den Abendstunden des 26. Oktober weitete sich das Hauptsturmfeld ostwärts über die Ostsee aus und sorgte hier für eine stürmische Nacht. Auf der Ostseeinsel Fehmarn erlangte der Wind ab 19 Uhr Orkanstärke mit den stärksten Böen von 145 km/h gegen 21 Uhr. Im Norden von Rügen, am Kap Arkona, traten die stärksten Böen mit knapp 155 km/h um 23 Uhr und weiter östlich, auf der Insel Bornholm, gegen 1 Uhr MEZ auf. In den Frühstunden des 27. Oktober erreichte der Weststurm auf der Halbinsel Hela in Böen 152 km/h, in Gdansk (Danzig) 130 km/h und in Kaliningrad (Königsberg) noch 126 km/h. Südlich und nördlich dieses Sturmfeldes herrschten steife bis stürmische Winde vor, allerdings verbreitet mit Sturmböen, teilweise auch der Stärken 10 bis 11, wie beispielsweise in Hamburg. [ ] Zum Vergleich: Die Beaufortskala: Windstärke Bezeichnung 5 Frische Brise 6 Starker Wind Beschreibung der Wirkungen des Windes an Land Äste bewegen sich und kleinere Laubbäume beginne zu Schwanken, auf Binnenseen bilden sich Wellen mit Schaumköpfen größere Äste bewegen sich, Pfeifen in Telefonleitungen, Umgang mit Regenschirmen schwierig 7 Steifer Wind Bäume schwanken, Behinderung beim Gehen im Gegenwind 8 Stürmischer Wind Zweige werden von Bäumen gebrochen, schweres Gehen im Freien 9 Sturm Kleinere Schäden an Häusern, Dachziegel werden herabgeweht, bricht Bäume 10 Schwerer Sturm ganze Bäume werden entwurzelt, schwerere Schäden an Häusern 11 / Orkan Orkanartiger Sturm/Orkan sehr selten im Binnenland, wenn schwerste Verwüstungen sehr, sehr selten, höchstens auf exponierten Bergstationen oder in Wirbelstürmen (Tornados) DWD,

11 11 Anmerkung des GPA: Von einem vollständigen Abdruck des Berichts des DWD wurde abgesehen.

12 12 Vermerk zur Bearbeitung 1. Es sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Klage der Kohler Transport GmbH durch die Mandantin anhand der von der Mandantin erteilten Informationen und überreichten Unterlagen in einem Gutachten darzustellen. Dabei sind gegebenenfalls in einem gesonderten Abschnitt auch prozesstaktische Überlegungen anzustellen. Kommt der/die Bearbeiter/in ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, so ist in einem Hilfsgutachten zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Sodann ist der danach gegebenenfalls erforderliche verfahrensbestimmende Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. Der zu entwerfende Schriftsatz soll keine Rechtsausführungen enthalten. 2. Ein Mandantenschreiben ist nicht zu fertigen. 3. Wird eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten, so ist dies im Gutachten zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 4. Die Formalien (Unterschriften, Zustellungen, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. Rechtsanwältin Dr. Hemmelmeyer wurde ordnungsgemäße Vollmacht erteilt. 5. Die Straßen Mexikoring und Bredowstraße liegen im Bezirk des AG Hamburg und des LG Hamburg. Das Gericht hat frühen ersten Termin auf den anberaumt und eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung von 4 Wochen ab Zustellung der Klage gesetzt. 6. Hinweis zur Rechtslage: Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Hamburgischen Landesrechts sind für die Lösung des vorliegenden Falles nicht einschlägig.

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