Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen erteilen - B - T - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Dienstsitz Bonn Ellerstraße 56, Bonn Herrn Baldus TEL +49 (0) (oder ) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de TELEX DATUM 19. Juli 2006 nachrichtlich: Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiete VII 1 / VII 3 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Änderungen ab 1. Januar 2006 BEZUG BMF vom 14. September Z C 3 - O /05 - ANLAGEN 1 GZ Z C 3 - O 1959/06/0001 DOK 2006/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die als Anlage beigefügten Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Hinweise sind um Ausführungen über vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.b. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein) ergänzt worden (siehe Nr. 2, Nr. 3.3 und Nr. 4.8 der Hinweise). Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin

2 Seite 2 Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Reisekosten und Trennungsgeld zuständigen Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n, Anordnung der ab 1. Januar 2006 anfallenden Leistungen des Arbeitgebers zur Abwicklung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - (BADV) (elektronisches Formular 3973 bzw / IT-Verfahren KIWI / Online-Datenerfassung): 1. Steuerpflichtige Zahlungen (außer Zahlungen nach Nr. 2): Schlüsselzahl 4044 und Haushaltsstelle/Objektkontonummer. Erstmalig zu berücksichtigende Haushaltsstellen/Objektkontonummern hat die anordnende Stelle (AOSt) dem BADV - Bereich D vorab schriftlich mitzuteilen ( -Adresse: bezuege-buchungsstellen@badv.bund.de, Telefax-Nr.: 01888/ ), um sie rechtzeitig vor der Auszahlung im Verfahren KIDICAP hinterlegen zu können (erforderliche Angaben: Haushaltsjahr, AOSt- Schlüsselzahl, Statusgruppe, Bewirtschafternummer, Haushaltsstelle mit Prüfziffer, Objektkontonummer mit Prüfziffer, Zweckbestimmung). 2. Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV: Abwicklung nach Maßgabe von BMF vom 14. September Z C 3 - O / Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nr. 32 EStG): Schlüsselzahl Diese Schlüsselzahl wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung programmgesteuert in den Großbuchstaben F umgesetzt und dort bei den Angaben zu Feld 2 [Großbuchstaben (S, B, V, F)] nachgewiesen. 4. Sachbezüge (z.b. Einzelfahrkarte, Behördenticket, Taxigutschein): Schlüsselzahl Ist der angeordnete Betrag - ggf. erhöht um weitere Sachbezügen im Sinne des 8 Abs. 2 Satz 1 EStG - nicht höher als 44,00 Euro, bleibt er steuerfrei und ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bei Feld 17 (Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nachzuweisen. Da dies im Verfahren KIDICAP programmgesteuert nicht möglich ist, muss die Eintragung bei Feld 17 manuell vorgenommen werden. Es empfiehlt sich daher, diesbezügliche Aufzeichnungen zu führen. Übersteigt der angeordnete Betrag die Freigrenze von 44,00 Euro, wird er in voller Höhe als

3 Seite 3 steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung programmgesteuert bei Feld 3 (Bruttoarbeitslohn) nachgewiesen. In Fällen, in denen Sie für die Anordnung der Bezügezahlungen nicht zuständig sind (z.b. bei Abordnungen, bei Versorgungsempfängern), sind die maßgebenden Beträge bzw. Angaben der für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständigen Stelle formlos schriftlich mitzuteilen. Dieses/r Rundschreiben/-erlass nebst Anlagen steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den BADV-Internetseiten zur Verfügung ( Bezüge zentral Mehrere Statusgruppen Vorschriften). Zur Mitteilung der für den Zugriff erforderlichen Angaben (Benutzername, Kennwort) ist ausschließlich eine an folgende -Adresse zu richten: klaus.siebert@badv.bund.de. Im Auftrag Dr. Stahl-Hoepner

4 Z C 3 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O 1959/06/ Referat Z C 3 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar Anlagen Diese Hinweise gelten nur für Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden. Für andere Stellen im öffentlichen Dienst sind sie unverbindlich und können lediglich informatorischen Charakter besitzen. Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. September 2005 (BMF vom 14. September Z C 3 - O /05 -) sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

5 - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teile ich Folgendes mit: Als Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen in Betracht: Fahrtkostenzuschuss/-erstattung/-ersatz nach - BMI-Richtlinie über die Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus dienst-lichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen können (Fahrtkostenzuschuss-Richtlinie) vom 23. November D III /1 - (GMBl 1993, S. 128), zuletzt geändert durch BMI vom 24. April D I /1 - (GMBl 2003, S. 427), - BMI vom 20. Januar D III /13a - (gilt nur für Schreibkräfte in obersten Bundesbehörden), - 3 Abs. 4 Satz 4 und 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV), - 11 Abs. 1 Satz 1 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV), Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.b. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein), Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug, Individualbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug.

6 - 3 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 19 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 2, 3 Nr. 13, Nr. 32, 41b Abs. 1 und 3c Abs. 1 EStG (siehe Anlage 1), R 14, R 21, R 31 Abs. 1 bis 3 und R 104a Abs. 3 LStR 2005, H 14, H 21 und H 31 (1-4) LStH 2006 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Zu 19 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Abs. 1 und 2 EStG Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2 Zu 3 Nr. 13, Nr. 32 und 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Folgende Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung/Unterkunft und Arbeitsstätte sind steuerfrei: Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV bei vorübergehender Auswärtstätigkeit vor Ablauf von drei Monaten (siehe 3 Nr. 13 EStG i.v.m. R 14 LStR 2005), Sammelbeförderung, die für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (siehe 3 Nr. 32 EStG i.v.m. R 21 LStR 2005), Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.b. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein), sofern die 44-Euro-Freigrenze im Monat zusammen mit weiteren Sachbezügen im Sinne des 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht überschritten wird (siehe 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.v.m. R 31 Abs. 3 LStR 2005).

7 - 4-3 Zu 41b EStG Bei der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen. 3.1 Steuerfreie Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV in Fällen nach Nr. 2 ( 3 Nr. 13 EStG) Die steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen, da es sich lohnsteuerrechtlich insoweit um Reisekosten handelt. Ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist daher nicht erforderlich. 3.2 Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nr. 32 EStG) Für Strecken einer steuerfreien Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gilt die Entfernungspauschale nicht (siehe 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG); daher ist ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Einzutragen ist der Großbuchstabe F (siehe 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EStG). 3.3 Steuerfreie Sachbezüge zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Die unter Berücksichtigung der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei bleibenden Sachbezüge des Arbeitgebers sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen (siehe 3c Abs. 1 EStG); daher ist ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Einzutragen ist die Höhe der steuerfreien Sachbezüge (siehe 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).

8 - 5-4 Sonstiges 4.1 Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für andere Privatfahrten in derartigen Zügen. 4.2 Individualbeförderung des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen bzw. gestellten Kraftfahrzeug Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines dienstlichen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer siehe BMF vom 19. Juli Z C 3 - O 1959/06/ Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Außenstadt [Betriebsstättenfinanzamt des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - (BADV)] eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 20. Juli Z C 2 - O /95 - vorzugehen. 4.4 Leistungen des Arbeitgebers bei Abordnung, Versetzung oder Neueinstellung Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Abordnung, Versetzung oder Neueinstellung siehe BMF vom 14. September Z C 3 - O / Pauschalversteuerung nach 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EStG Die Pauschalversteuerung von steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 40 Abs. 2 Satz 2

9 - 6 - und Abs. 3 EStG kommt aus besoldungs- und tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 2. Dezember Z C 3 - O /02 - mache ich aufmerksam. 4.6 Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets Die Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln [siehe BMF vom 27. Januar IV C 5 - S /04 -, Abschnitt II., Nr. 1 (BStBl I S. 173)]. 4.7 Anwendung des 3 Nr. 32 EStG bei Sammelabholfahrten von schwerbehinderten Arbeitnehmern Nach dem Ergebnis einer Anrufungsauskunft beim BADV-Betriebsstättenfinanzamt Bonn-Außenstadt ist 3 Nr. 32 EStG bei Sammelabholfahrten von schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht anwendbar, da die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des einzelnen Arbeitnehmers nicht notwendig ist. Der anfallende geldwerte Vorteil ist nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern (siehe Nr. 4.2). 4.8 Anwendung der Freigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und des Bewertungsabschlags nach R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 bei Sachbezügen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.b. Einzelfahrschein, Behördenticket, Taxigutschein) Steuerbegünstigt sind nur Sachbezüge; auf Barlohn findet die Freigrenze keine Anwendung. Auf einem Taxigutschein darf weder ein anzurechnender Betrag noch ein Höchstbetrag angegeben sein; auf die Beispiele 1 und 2 in H 31 (1-4) LStH 2006 (Stichwort: Warengutscheine) weise ich hin. Die Freigrenze ist ein Monatsbetrag und darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Sofern die Freigrenze überschritten wird, sind die gesamten Sachbezüge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln; es handelt sich demnach nicht um einen Freibetrag. Die Sachbezüge können unter Berücksichtigung eines Bewertungsabschlag in Höhe von 4 v.h. mit 96 v.h. des

10 - 7 - Endpreises bewertet werden (siehe R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR 2005); auf das Beispiel in H 31 (1-4) LStH 2006 (Stichwort: Job-Ticket) mache ich aufmerksam.

11 Z C 3 - O 1959/06/ / ANLAGE 1 3 Nr. 13 EStG Steuerfrei sind 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2 Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 3 Nr. 32 EStG Steuerfrei sind 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; 3c Abs. 1 EStG Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. 8 Abs. 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen

12 - 2 - durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 19 Abs. 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 41b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs (1) 1 Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2 Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F,

13 Z C 3 - O 1959/06/ / ANLAGE 2 R 14 LStR 2005 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2 Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 ist auf die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 sind, auf die nach R 43 maßgebenden Beträge begrenzt; R 16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; >R 13 und 17. (4) 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R 37 bis 39 steuerfrei. 4 Trennungsgeld, das in den Fällen des Bezugs einer Unterkunft am Beschäftigungsort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe von R 43 steuerfrei. H 14 LStH 2006 Beamte bei Postunternehmen > 3 Nr. 35 EStG Klimabedingte Kleidung >BFH vom BStBl 1995 II S. 17 Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 14a Prüfung, ob Werbungskosten Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind. Daher sind z.b. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive- Reisen nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>R 14 Abs. 2 Satz 3). R 21 LStR 2005

14 - 2 - Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 3 Nr. 32 EStG) Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z.b. in den Fällen anzunehmen, in denen 1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, 2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder 3. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert. H 21 LStH 2006 Lohnsteuerbescheinigung Bei steuerfreier Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der Großbuchstabe F anzugeben ( 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EStG). R 31 (1-4) LStR 2005 Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Allgemeines (1) 1 Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (>R 115). 2 Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3 Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. 4 Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (>Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (>Absatz 4). 5 Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach 40 EStG pauschal versteuert werden (>R 32), sowie nach 19a Abs. 2 EStG für den Bezug für von Vermögensbeteiligungen (>R 77). 6 Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug. 7 Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. Einzelbewertung von Sachbezügen (2) 1 Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte (>Absatz 4) festgesetzt sind und die nicht nach 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG (>Absatz 9 und 10) oder 8 Abs. 3 EStG (>R 32) zu bewerten sind, sind nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2 Das ist der Preis, der in Allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. 3 Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. 4 Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist dieser Preis anzusetzen. 5 Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis einer Ware auch auf Grund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden. 6 Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. 7 Lässt sich an diesem Ort der übliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige Güter an fremde Letztverbraucher nicht

15 - 3 - abgegeben werden, so ist der übliche Preis zu schätzen. 8 Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Preisfeststellung maßgebend. 9 Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, so kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises (>R 32 Abs. 2) bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Freigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (3) 1 Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz. 2 Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. 3 Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Amtliche Sachbezugswerte (4) 1 Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sachbezugsverordnung, durch Absatz 11 Satz 3, die Bekanntmachung des Werts der Beköstigung in der Seeschifffahrt und Fischerei oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden nach 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzt. 2 Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht die Vorschriften des 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ausnahmslos für die Sachbezüge maßgebend, für die sie bestimmt sind. 3 Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. 4 Sie gelten ausnahmsweise auch für Barvergütungen, wenn diese nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt werden, z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, für die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barvergütung nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird; geht die Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge hinaus, so ist die Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen. H 31 (1-4) LStH Euro-Freigrenze Für die Feststellung, ob die Freigrenze des 8 Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile auch soweit hierfür Lohnsteuer nach 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten wird zusammenzurechnen. Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach 19a EStG zu bewerten sind, sowie Zinsvorteile im Sinne des Absatzes 11 (>BMF vom BStBl I S. 735). Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge im Sinne des 8 Abs. 2 Satz 9 EStG > 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV. Job-Ticket > BMF vom (BStBl I S. 173), Tz. II.1 Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Freigrenze) findet Anwendung. Beispiel Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 100,00 Vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00 vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 davon 96 % (>R 31 Abs. 2 Satz 9) 86,40 abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 Vorteil 41,40

16 - 4 - Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 außer Ansatz. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. Warengutscheine Beispiel 1 Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: 40 Liter Diesel im Wert von höchstens 44, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 0,959 kostete. Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 38,36 ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beispiel 2 Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: 40 Liter Diesel, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 0,959 kostete. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 36,83 (96 % von 38,36 ; >R 31 Abs. 2 Satz 9) deshalb steuerfrei. Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 104a Abs. 3 R 104a LStR 2005 Zufluss von Arbeitslohn (1) 1 Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2 Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen. (2) 1 Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns ( 11 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) bleibt unberührt. (3) 1 Der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2 Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu. Änderungen und Ergänzungen gegenüber der vorherigen Fassung sind durch Fett- Kursiv-Druck hervorgehoben; Randstriche kennzeichnen die Stellen, an denen Text weggefallen ist.

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