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1 ALLGEMEINE STAATSLEHRE II. Staatsbegriff und Staatsdefinitionen 1. Vorbemerkungen abstrakt zu formulieren, was eigentlich den Staat ausmacht, gestaltet sich seit jeher schwierig, ist jedoch erforderlich, weil o das Völkerrecht an die Staatlichkeit Rechte und Pflichten knüpft o nur der Staat als berechtigt angesehen wird, nach innen Gewalt anzuwenden und Sanktionen zu verhängen = sog. Gewaltmonopol des Staates Definition des Begriffes Staat ist unumgänglich, um klare Feststellungen über bestimmte Rechtsbeziehungen treffen zu können Beispiele: o z.b. entbehrten sowohl die Treuepflicht der Staatsbürger als auch die Schutzpflichten der Staatsgewalt ihnen gegenüber jeder Grundlage, wenn man Staat nicht definieren könnte (verfassungsrechtliche Notwendigkeit) o Rechtserheblichkeit von Handlungen eines Staatsverbandes im internationalen Raum kann nur festgestellt werden, wenn es sich tatsächlich um einen Staat handelt (völkerrechtliche Notwendigkeit) o Fürstentum Sealand (Flakstellung vor der Südküste Englands außerhalb einer 3-Meilen-Zone, aber innerhalb einer 12-Meilen- Zone), VG Köln, DVBl. 1978, 510 o Conch-Republik in Florida auf den Keys, 1982 o Freistadt Christiana 5

2 2. Historische Entwicklung a) Der Begriff Staat Begriff seit dem 15. Jahrhundert in Deutschland, Rückführbar auf das lateinische Wort status (Zustand) Erstmals verwendet von Machiavelli für die verfassten Gemeinschaften lo stato (P) Begriff Staat erst für Gemeinwesen ab dem 16. Jh. verwendbar? o klassischer Staatsbegriff: Staatsbegriff ist nicht zeitgebunden, sondern meint lediglich Herrschaftsordnung (rein formale Betrachtung) o moderner Staatsbegriff: Staat ist eine konkret-geschichtliche Erscheinung (materielle Anforderungen) Lösung: Unterscheidung zwischen Staat im weiteren und engeren Sinne. Ausblick: Supranationale Organisationen wie die EU als Staat? Unterscheidung zwischen Personenverbandsstaat und Territorialstaat bzw. institutionellen Flächenstaat Definitionen o Personenverbandsstaat: (Verwendung für den mittelalterlichen Staat, Begriff von Heinrich Mitteis), Herrschaftsverhältnis richtet sich auf eine bestimmte Personengruppe, nicht auf ein Gebiet o Territorialstaat: Herrschaftsverhältnis richtet sich auf ein bestimmtes Gebiet, Einheit des Rechts- und Herrschaftsverbands (P) historische Begriffe oder Idealtypen 6

3 b) Der Staat im weiteren Sinne (Entwicklungen bis in das 16. Jh) Mindestvoraussetzung: Gemeinschaft mehrerer vernunftbegabter Menschen (Arg.: der Mensch ist ein auf die Gemeinschaft hin bezogenes Wesen [zoon politikon]) größere Herrschaftsverbände o (P) auch Großfamilie ist bereits eine solche Gemeinschaft o ursprünglich wurden Herrschaftsverbände als personale Verbände gebildet, z.b. in Stämmen oder durch persönliche Bindung an den jeweiligen Herrscher aa) Hintergrund: Archaisches Recht Träger von Rechten und Pflichten war der Verband Ein Überleben war nur im Verband möglich o Nach Innen Friedenspflicht (Freund=Verwandter), nach außen ohne Frieden ( Klärung der verwandschaftlichen Verhältnisse) o Gast-Freund (Friedenspflicht Fremder unter dem Dach des Gastherrn, "nach drei Tagen stinkt der Fisch und der Gast") o Aufnahme in den Verband und Abschichtung (Abschied) bzw. Ausstoßung notwendig bzw. möglich Rechtssystematik: o Grds. Nur mündliche Überlieferung des Rechts, in Einzelfällen Niederschrift des "geltenden" Rechts o Kein rechtspolitischer Wille/Rechtsschöpfung o Keine Systematik, sondern tatsächliche Häufigkeit o Keine abstrakte Begrifflichkeit, sondern lebens- und anschauungsgebunden o Besondere Stellung des Eides als Selbstverfluchung 7

4 Betrachtung der Welt: o nach Ereignissen o Keine rationale Klärung der Wirklichkeit, Erklärung über Magie o Segen und Fluch zur Steuerung der Welt o Ziel war nicht Wandel und Veränderung, Wandel und Veränderung als Bedrohung o Bei Veränderungen: Opfer zur Wiederherstellung der Ordnung Königsherrschaft o König mit "blauem Blut", heiliges Blut von den Göttern o König als Garant des Stammesheils o Bedingungslose Unterwerfung des Volkes unter die Führung des Königs o Bei Ausbleiben des Heils Tötung des Königs zur Wiederherstellung des Glücks (Buße) o König als Empfänger von Gaben zur Aufrechterhaltung des Heils (Opfer) o Äußere Merkmale entscheidend: z.b. Heil vermittelt durch lange Haare, Rinderfahrzeug des Königs Chlodwig bb) Die griechische Polis Die Polis als Gemeinwesen, Stadtstaat oder Kleinststaat, Zentrum von Handel und Handwerk, etwa 700 Stadtstadten in Griechenland Größe variierte von 2000 Einwohnern bis in Athen politische und religiöse Gemeinschaft 8

5 Territorium noch ohne rechtliche Bedeutung für Begründung des Staates Nicht jeder hatte Bürgerrechte (Frauen, Fremde (Metöken), Sklaven) Aufrechterhaltung der Ordnung nach innen rechtliche Freiheit zur Verfassungsgebung (Autonomie) und wirtschaftliche Unabhängigkeit (Autarkie) nach außen Attische Stadtverfassung um 450 v. Chr. (nach Erneuerung durch Solon (591) v. Chr und Kleisthenes (508/507) o Attische Demokratie o Gesetzgebung bei der Vollversammlung als oberstes Organ, noch keine Parteien, o Rat der 500 aus der Mitte der Versammlung, 50 pro Bezirk (Phylen) (nicht mehr nach Stämmen!), Leitung durch die Prytanen, die monatlich wechselten o Schaffung städtische Ämter zur Verwaltung des Stadtvermögens, Bestimmung durch Los ohne Wiederwahlmöglichkeit für 1 Jahr o Rechtsprechung durch 6000 Laienrichter, die in Kollegien tagten (501, 1001, 1501 Personen) Bedeutung des Gesetzes o Gesetz als oberstes Gebot (nomos) o Nomos (ursprünglich für Weide, später ausgleichende Gerechtigkeit, jedem das Seine) im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht geschrieben. " Die Gesetze werden öffentlich aufgestellt o Gesetze gelten allgemein, endgültig und für jedermann (Demosthenes). Jedes Gebot ist ein Gebot der Götter (Demosthenes) 9

6 Recht wird rechtsschöpferisch eingesetzt, noch keine Rechtfortbildung oder Auslegung, Streitgegenstand wird dem Recht angepasst kein Juristenstand 10

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