Die Verwirklichungsstufen

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1 Die Verwirklichungsstufen Die Verwirklichung einer Straftat lässt sich in fünf verschiedene Stadien einteilen, beginnend mit der Planung und Vorbereitung einer Straftat, über den Versuch der Verwirklichung, bis hin zu dessen Vollendung und schließlich der (finalen) Beendigung. Diese chronologisch vorgenommene Differenzierung ist unter anderem für die Bestrafung des Täters von wesentlicher Bedeutung, denn sie entscheidet nicht nur über die Strafbarkeit des Täters an sich, sondern gegebenenfalls ebenfalls über mögliche Strafminderungen. Folgende 5 Stadien werden nachfolgend näher erläutert und in Bezug zueinander gesetzt: Planung Vorbereitung Versuch Vollendung Beendigung Phase 1: Die Planung (i.d.r. straffrei) Zu Beginn einer jeden Straftat steht zwangsläufig der Entschluss des Täters strafrechtlich relevant zu handeln. Kernelement dieser Phase ist demnach der Entschluss ein konkretes Delikt verwirklichen zu wollen. Die Planung einer Straftat ist im Regelfall nicht strafbar, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass es schwer bis unmöglich ist, die Planung einer Straftat nachzuweisen, solange sie sich ausschließlich in den unerreichbaren Gedanken des Täters abspielt. SV: Der arbeitslose Anton (A) hat sich über die Jahre hinweg massiv verschuldet und kommt nun mit den Rückzahlungen in Verzug. Da Anton s Bruder Bernhard (B) in einem gut sortierten Supermarkt arbeitet, weiß er, dass die prallvollen Kassen jeden Tag um 15:00 Uhr für zwei Stunden unbewacht in einer Nebenkammer des Supermarktes aufbewahrt werden. Er fasst den Entschluss sich am nächsten Tag das Geld zu holen.

2 Der reine Entschluss einen Diebstahl nach 242 StGB zu begehen, reicht für eine Strafbarkeit des A nicht aus. A hat keine Besrafung zu befürchten. An diesem Punkt sei allerdings auf eine wichtige Ausnahme hingewiesen, denn nicht immer entfällt die Strafbarkeit im Planungsstadium. Anders sieht es beispielshalber bei der folgenden Fallkonstellation aus: SV: Wie im oben aufgeführten Fall möchte sich Anton das Geld des Supermarktes schnappen um seine Schulden zu tilgen. Er denkt jedoch, dass es einfacher wäre, seinen Bruder Bernhard mit ins Boot zu holen, da Bernhard ohne großes Aufsehen zu erregen die Nebenkammer betreten und verlassen kann. Die beiden einigen sich darauf, dass die Beute geteilt wird, nachdem Bernhard das Geld erfolgreich aus dem Supermarkt befördert hat. Wieder soll die Tat am nächsten Tag erfolgen. Hier werden die Voraussetzungen des 30 Abs. 2 StGB erfüllt, welcher besagt, dass derjenige bestraft wird, der sich bereit erklärt oder sich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen. Hier verlässt die Planung die Gedankenwelt des Täters und manifestiert sich in einer Verabredung zur Begehung einer Straftat, welche bereits unter Strafe gestellt ist. B ist im selben Maße betroffen, da er sich im Sinne der Norm ( 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) dazu bereit erklärt hat den Diebstahl durchzuführen. Demnach entfällt für beide gleichermaßen die Straffreiheit. Phase 2: Die Vorbereitung (i.d.r. straffrei) Unmittelbar auf die Planung folgt die Vorbereitung. Sie soll alle notwendigen Voraussetzungen schaffen, die zur Deliktsverwirklichung notwendig sind. Obwohl sie die Straftat vorbereitet und somit nicht unwesentlich zu dessen Verwirklichung beiträgt, setzt die Vorbereitung noch nicht zur eigentlichen Tatbestandsverwirklichung an, und ist abgesehen von einigen gesondert geregelten Ausnahmen straffrei. Charakterisierend für die Vorbereitung, im unmittelbaren Gegensatz zum Versuch, ist die Distanz zur Rechtsgutsverletzung, oder vereinfacht ausgedrückt, die

3 Vorbereitung schafft zwar die Voraussetzungen zur Tatbestandsverwirklichung, die eigentliche Tatausführung und der Taterfolg sind noch in weiter Ferne. SV: Anna (A) ist kürzlich 18 Jahre alt geworden. Genervt von der Tatsache, dass alle ihre Freunde bereits ein eigenes Auto besitzen, entschließt sie sich, den Porsche 911 ihres Nachbarn für ihre morgige Geburtstagsfeier auszuleihen. Besitzer Bruno (B) untersagte ihr zuvor den Gebrauch. Da Anna das Auto regelmäßig für ihren Nachbarn putzt, lässt sie am Vorabend der Geburtstagsfeier das Garagentor unverschlossen und platziert den Autoschlüssel gut erreichbar auf einer Ablage. Auf diese Weise erhofft sie sich, schnell den Wagen entwenden und unbemerkt zurückbringen zu können. A bereitet eine Straftat vor, konkret den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs nach 248b StGB. Durch ihre Vorbereitungshandlungen werden die Voraussetzungen zur Deliktsverwirklichung geschaffen, denn ohne jene, wäre das Fahrzeug für die geplante Wegnahme unerreichbar. Die Straftat selbst, die darin besteht, das Fahrzeug unbefugt zu gebrauchen, sowie die damit einhergehende Schädigung des B (Verletzung des Eigentums / Gebrauchsrechts), ist noch in weiter Ferne. Ein unmittelbares Ansetzen zur Deliktsverwirklichung ist mithin zu verneinen, da zunächst weitere Zwischenschritte notwendig wären und eine zeitlichräumliche Distanz zur Tatbegehung besteht. A hat in diesem Stadium (noch) keine Bestrafung zu befürchten. Nicht in jedem Fall ist die Vorbereitung einer Straftat straffrei. Im besonderen Teil des Strafgesetzbuches finden sich zahlreiche Ausnahmeregelungen, bei denen auch die Vorbereitung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter explizit unter Strafe gestellt wird. So stellt 310 StGB die Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechen ausdrücklich unter Strafe. Weitere Beispiele für Vorbereitungshandlungen unter Strafandrohung finden sich in den 149 StGB (Geldfälschung), 234a III StGB

4 (Verschleppung), 316c IV StGB (Angriff auf den Luft- / Seeverkehr), 275 StGB (Fälschung von amtlichen Ausweisen) ( ) Den aufgezählten Normen ist eines gemein, bereits die Vorbereitung stellt die Vollendung der jeweiligen Norm dar, sodass es bei diesen Normen keine Unterteilung in die sonstigen hier angeführten Stadien gibt, sondern nur die Vollendung. Phase 3: Der Versuch Ab dieser Phase ist eine grundsätzliche Straffreiheit zu verneinen, da erstmals eine Gefährdung für das geschützte Rechtsgut besteht, wobei eine Bestrafung nur unter den Voraussetzungen der 12, 22, 23 I StGB erfolgt. Strafbar ist grundsätzlich lediglich der Versuch eines Verbrechens, nicht aber der Versuch eines Vergehens ( 23 Abs. 1 Var. 1 StGB), es sei denn, die Strafbarkeit des Versuches eines Vergehens wird ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Ob es sich bei einer bestimmten Norm um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt, lässt sich anhand des Strafmaßes erkennen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr oder darüber ( 12 Abs. 1 StGB), währenddessen Vergehen rechtswidrige Taten sind, die im Mindeststrafmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind ( 12 Abs. 2 StGB). Gemäß der Legaldefinition aus 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Es besteht bereits eine Gefährdung für das Rechtsgut, allerdings werden nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, wodurch die Vollendung der Tat verhindert wird. SV: Soldat Armin (A) ist begeistert von der aufwändig verzierten und sündhaft teuren Taschenuhr seines Kameraden Bernd (B). Umso mehr freut es ihn, als er erfährt, dass er sich künftig mit Bernd ein Zimmer teilen soll. Hier wittert er die optimale Gelegenheit um endlich das Objekt seiner Begierde an sich zu reißen. Sofort als Bernd eingeschlafen ist, greift er nach der Armbanduhr. Leider verursacht er dabei so viel

5 Lärm, dass der sich im Leichtschlaf befindende Bernd wach wird und ihn auf frischer Tat ertappt. Sofort nimmt er seine Uhr an sich und ruft die Polizei. Im vorliegenden Sachverhalt setzt A von seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu dessen Verwirklichung an, allerdings ohne die Tat vollends zu verwirklichen, denn die Wegnahme wurde rechtzeitig durch B vereitelt. Es kam nicht zu einem Gewahrsamsbruch, geschweige denn zur Begründung neuen Gewahrsams. Zu prüfen ist der versuchte Diebstahl ( 242 StGB) an A. Ein Blick ins Gesetz verrät, dass es sich beim Diebstahl um ein Vergehen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) handelt. Dennoch ist der Versuch strafbar, da die Strafbarkeit des Versuches in 242 Abs. 2 StGB ausdrücklich bestimmt ist: Der Versuch ist strafbar. Eine detaillierte Erläuterung zur Strafbarkeit und Prüfung eines Versuches findet sich in einem gesonderten Artikel: Der Versuch (Prüfungsschema) Phase 4: Die Vollendung Die Vollendung tritt ein, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale restlos erfüllt hat. So ist ein Diebstahl ( 242 StGB) vollendet, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht weggenommen hat, ein Totschlag ( 212 StGB), wenn ein anderer Mensch zu Tode kommt, eine Sachbeschädigung ( 303 StGB), wenn eine fremde bewegliche oder unbewegliche Sache beschädigt, zerstört, oder in ihrem Erscheinungsbild nicht nur unerheblich verändert wird usw. SV: Andreas (A) ist von seiner Freundin Bianka (B) betrogen worden. Um sich über diese Enttäuschung hinwegzutrösten, möchte er ihre Vasensammlung, zu der er maßgeblich durch zahlreiche Schenkungen beigetragen hat, zerstören. Am Abend desselben Tages verschafft er sich ohne ihr Wissen oder ihre Zustimmung Zugang zu ihrer Wohnung und schlägt mit einem Baseballschläger wiederholt auf die sensible Keramik ein, bis die gesamte Sammlung vernichtet ist.

6 A hat eine vollendete Sachbeschädigung im Sinne des 303 StGB begangen, denn sämtliche Tatbestandsmerkmale sind durch die rechtswidrige und schuldhafte Zerstörung der Vasensammlung erfüllt worden. Desweiteren liegt ein vollendeter Hausfriedensbruch nach 123 StGB vor, welcher allerdings nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt wird. Warum muss zwischen Versuch und Vollendung differenziert werden? Mit Eintritt der Vollendung entfällt der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch ( 24 StGB) und die Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung nach den 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, nach welchen der Versuch einer Straftat milder bestraft werden kann als die vollendete Straftat. Das Versuchsstadium ist somit für den Täter günstiger, zumindest was die Bestrafung angeht. Phase 5: Beendigung Zugegeben, Vollendung und Beendigung klingt wie ein und dasselbe, aber aufgepasst, denn das ist nicht ganz richtig! Während die Vollendung bereits mit der Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale eintritt, tritt die Beendigung erst in dem Moment ein, in dem das strafbare Unrecht seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Das heißt, wer kontinuierlich auf einen Menschen einschlägt, hat bereits mit dem ersten erfolgreichen, rechtswidrigen und schuldhaften Schlag eine vollendete Körperverletzung begangen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des 323 StGB hinreichend erfüllt sind. Erst nach dem letzten Schlag lässt sich von Beendigung sprechen, da das strafbare Unrecht, hier die Schläge, ihren endgültigen Abschluss gefunden haben. SV: Anke (A) möchte endlich in ihre eigene Wohnung ziehen und auf eigenen Beinen stehen. Mutter Beate (B) denkt nicht im Traum daran ihre Tochter ausziehen zu lassen, wo sie doch sonst niemanden hat, der sich um sie kümmert. Als sie merkt, dass sich ihre Tochter nicht von ihrem Plan abbringen lässt, entschließt sie sich kurzerhand, ihre Tochter einzusperren, damit sie bei ihr bleibt. Hierzu schließt sie Anke in ihrem

7 Zimmer ein, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Anke das Zimmer nicht durch ihr Fenster verlassen kann, da selbiges schon seit einiger Zeit klemmt. Anke wird erst zwei Wochen später von einer Nachbarin bemerkt, die schließlich die Polizei ruft, sodass Anke befreit werden kann. Durch die Einsperrung von A hat sich B der vollendeten Freiheitsberaubung ( 239 StGB) zu verantworten. Die Rechtsgutsverletzung in konkreter Gestalt der Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit hat solange fortgedauert bis A befreit wurde, daher lässt sich von Beendigung erst zum Zeitpunkt der Befreiung sprechen. Erst mit der Befreiung wurde das strafbare Unrecht abgeshclossen. Da A zwei Wochen festgehalten wurde, erhöht sich das Strafmaß nach 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre. Warum unterscheidet man zwischen Vollendung und Beendigung? Das hat diverse Gründe. Ein wichtiger Aspekt ist die Verjährungszeit, die gemäß 78a StGB erst mit der Beendigung beginnt. Qualifizierende Tatbestände greifen weiterhin nur bis zur Vollendung der Tat, ab der Vollendung aber vor deren Beendigung sind sie aber nicht mehr von Relevanz. Auch für Fälle der Mittäterschaft und Beihilfe kann eine genaue Differenzierung von Vollendung und Beendigung unter Umständen entscheidend sein (siehe: Formen von Täterschaft und Teilnahme). Der Versuch (Prüfungsschema) Zwischen Tatentschluss und Tatvollendung kann viel geschehen. Nicht immer gelingt es dem Täter eine Straftat vollends zu

8 verwirklichen und alle objektiv benötigten Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Die Nichtvollendung einer Tat garantiert dem Täter längst keine Straffreiheit, denn auch der Versuch einer Tatbestandsverwirklichung kann gegebenenfalls unter Strafe stehen. Wann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist am nachfolgenden Prüfungsschema abzulesen. I] Nichtvollendung der Deliktsverwirklichung Eine Tat ist immer dann nicht vollendet, wenn der objektive Tatbestand nur teilweise erfüllt ist, ein wesentlicher (Bestand-)Teil des objektiven Tatbestandes also nicht erfüllt ist. Der tatbestandliche Erfolg tritt erst gar nicht ein. Beispiel: Der gerade freigelassene Massenmörder M zieht durch die Straßen seiner Stadt. Als er den Richter R erblickt, der ihn damals zu zehn Jahren Haft verurteilt hat, entschließt sich M wild entschlossen auf R zu schießen. Trotz Abgabe mehrerer gezielter Schüsse bleibt der R unverletzt und kann fliehen. M wird wenig später von der Polizei verhaftet. Hier ist insbesondere Totschlag ( 212 StGB) zu prüfen. Schnell wird man feststellen, dass ein vollendeter Totschlag ausscheidet. Es bedarf eines Toten. Beispiel: A sammelt leidenschaftlich Briefmarken. Als er seinen besten Freund B besucht, erblickt er faszinierend eine besonders seltene Briefmarke. Er möchte sie käuflich erwerben, B möchte sie jedoch für keinen Preis der Welt verkaufen. Die fantastische Briefmarke im Blick greift A nach der Briefmarke. B bemerkt dies und vereitelt rechtzeitig die Wegnahme. In diesem Beispiel könnte der Diebstahl ( 242 StGB) erfüllt sein. Problematisch ist die unvollendete Wegnahme. Es kam weder zu einem Gewahrsamsbruch, noch zu der Begründung neuen Gewahrsams. II] Strafbarkeit des Versuches ( 12, 23 I StGB) Nicht immer steht die versuchte Tatbestandsverwirklichung unter Strafe. So ist beispielsweise ein versuchter

9 Hausfriedensbruch nicht strafbar. Die Strafbarkeit des Versuches ist in 23 Abs. 1. StGB geregelt. Entscheidend für die Strafbarkeit eines Versuches ist die Einteilung der Normen des Strafgesetzbuches in Verbrechen und Vergehen. Nur der Versuch an einem Verbrechen ist unter Strafe gestellt, der Versuch an einem Vergehen ist dagegen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vermerkt ist. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen ist in 12 StGB geregelt. Verbrechen sind gemäß 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bestraft werden. Vergehen ( 12 Abs. 2 StGB sind dementsprechend rechtswidrige Taten deren Mindeststrafmaß eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder eine Geldstrafe androhen. Man kann also am Strafmaß ablesen, ob es sich um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt. Wenn wir nun einmal den Diebstahl nach 242 Abs. 1 StGB betrachten, so stellen wir fest, dass es sich um ein Vergehen handelt. Im Gesetzestext heißt es bezüglich des Strafmaßes, dass Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bleibt unberührt, schließlich kann bis zu fünf Jahre genauso gut eine Woche bedeuten. Dennoch ist ein versuchter Diebstahl strafbar. Wie kann das sein? Einige Straftatbestände haben den Versuch ausdrücklich unter Strafe gestellt, auch wenn es sich nur um ein Vergehen handelt. Wenn wir einen Blick in den 242 Abs. 2 StGB werfen, so bemerken wir, dass der Versuch ausdrücklich unter Strafe gestellt wird: Der Versuch ist strafbar.. III] Tatentschluss Der Tatentschluss umfasst alle subjektiven Tatbestandsmerkmale bezüglich des Versuches. Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Der Versuch an einem fahrlässig begangenen Delikt ist daher logischerweise nicht möglich. Bei dem Tatentschluss ist es wichtig, dass der Täter auch tatsächlich tatentschlossen ist ( unbedingter Handlungswille ). Hat der Täter noch Zweifel

10 oder Vorbehalte hinsichtlich der Tatausführung, ist der Tatentschluss nicht zu bejahen. Weiterhin sind besondere subjektive Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen. Bei Diebstahl ( 242 StGB) und Betrug ( 263 StGB) muss der Täter beispielsweise neben dem reinen Vorsatz auch eine Bereicherungsabsicht besitzen. Diese muss sich auch in dem Tatentschluss wiederfinden lassen. Sofern die Tatbestandsverwirklichung besondere subjektive Merkmale erfordert, so sind diese auch für die Prüfung des Tatentschlusses von Relevanz und in die Prüfung mit einzubeziehen. IV] Unmittelbares Ansetzen Der Versuch ist in 22 StGB legaldefiniert. Gemäß 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dieses unmittelbare Ansetzen ist unabdinglich für die Strafbarkeit des Versuches. Wurden bereits einige wenn auch nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, so kann das Ansetzen problemlos bejaht werden. Schließlich hat der Täter in diesem Falle eine Straftat bereits teilweise verwirklicht und somit zur Verwirklichung angesetzt. Komplizierter wird es wenn noch keine Tatbestandsmerkmale angetastet wurden. Aufgrund heftiger Diskussionen gibt es mehrere Theorien, nach welchen das unmittelbare Ansetzen im Zweifelsfalle bestimmt werden kann. Sie sind nicht stur abzuarbeiten, viel mehr sind sie allesamt dazu geeignet den eigens vertretenden Standpunkt zu bekräftigen und können für oder gegen das unmittelbare Ansetzen als Argumente herangezogen werden. 1) Gefährdungstheorie Nach der Gefährdungstheorie liegt ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des 22 StGB dann vor, wenn der Täter Handlungen nach seinen Vorstellungen ausführt, die objektiv geeignet sind ein geschütztes Rechtsgut zu gefährden. Es muss bereits eine konkrete Gefahr der Tatbestandsverwirklichung gegeben sein. Beispiel: A ist bei der freiwilligen Feuerwehr und langweilt

11 sich zu Tode. Zu wenig Brände und zu viel theoretische Arbeit. Entschlossen endlich Lebensretter zu werden macht er sich auf dem Weg zu einer alten Scheune um sie in Brand zu stecken. Anschließend möchte er sie mit seinen Kameraden von der freiwilligen Feuerwehr löschen und stolz ein Zeitungsinterview geben. Er begibt sich umgehend mit einer lodernd-brennenden Fackel in das strohreiche Gebäude. Hier ist die Gefährdungstheorie zu bejahen. Das Feuer in dem leicht entflammbaren Gebäude stellt eine konkrete Gefahr der Tatbestandsverwirklichung dar. Das geschützte Rechtsgut des Eigentums ist gefährdet. 2) Zwischenaktstheorie Gemäß der Zwischenaktstheorie liegt dann ein Versuch vor, wenn zwischen den Handlungen des Täters und der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr nötig sind. Beispiel: A möchte einen Amoklauf in seiner Schule durchführen. Er hat sich über ausländische Anbieter schwere Waffen und Sprengsätze besorgt und den Entschluss gefasst eine vorher genau festgelegte Liste von Schülern und Lehrern abzuarbeiten. Er befindet sich noch nicht in der Schule und trinkt zunächst einen beruhigenden Kaffee. Hier würde man sich unter Berufung auf die Zwischenaktstheorie gegen den Versuch entscheiden. Zwar hat sich A bereits schwere Waffen und Sprengsätze geschafft und sogar konkrete Ziele herausgesucht, allerdings sind noch erhebliche Zwischenakte nötig um eine Tatbestandsverwirklichung zu schaffen. A müsste zunächst zur Schule fahren und in dieser seine Ziele ausfindig machen. Würde A an dieser Stelle stoppen, so könnte er noch nicht wegen versuchten Totschlages verurteilt werden. Wohl aber wegen des unerlaubten Besitzes der Schusswaffen und Sprengsätze. 3) Sphärentheorie

12 Bei der Sphärentheorie muss ein enger zeitlich-räumlicher Abstand zwischen Tathandlung und angestrebten Taterfolg bestehen. Der Täter muss bereits in die Schutzsphäre seines Opfers eingedrungen sein und eine mögliche Tatbestandsverwirklichung muss in einem kurzen Zeitraum möglich sein. Beispiel: Der geübte Dieb D möchte den größten Erfolg seiner zweifelhaften Karriere erreichen und in ein großes Warengeschäft eindringen um dort zu stehlen. Er verschafft sich Zugang zum Gebäude indem er das Schloss der Hintertür aufbricht und bewegt sich in Richtung seines Zielobjektes, einem zehntausend Euro teuren Diamanten. Gerade als er sich den Diamanten greifen will, wird er von einem unerwarteten Besucher überrascht. Ein Ladenwächter hatte Geräusche gehört und stellt D schließlich. Hier wäre die Sphärentheorie eindeutig zu bejahen. D ist in die Schutzsphäre des Wahrengeschäft-Eigentümers eingedrungen indem er sich widerrechtlich Zugang zum Gebäude verschafft hat. Zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolg bestand ein enger zeitlich-räumlicher Abstand, der D war in das Geschäft eingedrungen und hätte den Diamanten nur greifen müssen. 4) Die Jetzt Geht s Los - Formel Hierbei liegt der Versuch vor, wenn der Täter die Schwelle zum jetzt geht s los überschritten hat. Beispiel: Der rüstige Rentner R möchte noch einmal ordentlich Spaß haben bevor er stirbt. Er hat sich zum Ziel gesetzt seine ebenfalls recht alte Nachbarin N zu vergewaltigen. Als sie das Haus verlässt um sich eine neue Brille zu kaufen stürzt sich der nackte R aus einem Gebüsch auf sie. Sie entkommt aufgrund einer körperlichen Überlegenheit gegenüber dem R. Hier hat R eindeutig die Schwelle zum jetzt geht s los

13 überschritten. 5) Der Kombinationsansatz Der Kombinationsansatz ist nicht als eigenständige Theorie zu verstehen. Viel mehr kombiniert sie die oben aufgeführten Theorien zu einer einzigen. Der Kombinationsansatz entspricht der herrschenden Meinung. Der Täter muss die subjektive Schwelle zum jetzt geht s los überschritten haben und zwischen seiner Handlung und der angestrebten Tatbestandsverwirklichung muss ein so enger Zusammenhang bestehen, dass bei ungestörter Tatausführung mit der Tatbestandsverwirklichung ohne Zwischenschritte zu rechnen ist. V] Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist jedes Handeln das der Rechtsordnung widerspricht. Hier sind möglicherweise bestehende Rechtfertigungsgründe zu prüfen. VI] Schuld Die Handlungen des Täters müssen schuldhaft herbeigeführt worden sein. VII] Rücktritt vom Versuch Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Gemäß 24 StGB erreicht ein Täter Straffreiheit wenn er freiwillig von seinem Versuch zurücktritt und sämtliche Ausführungen zur Tatbestandsverwirklichung freiwillig und ernsthaft unterbindet oder zumindest versucht zu unterbinden. Der Täter muss seine Handlungen aufgeben oder deren Vollendung verhindern. In 24 Abs. 1 StGB wird der Rücktritt des Alleintäters geregelt. 24 Abs. 2 StGB regelt die Tatbeteiligung mehrerer Personen. Im Folgenden sollen die Prüfungsschritte bezüglich des Rücktrittes eines Einzeltäters näher geprüft werden. 1) Rücktrittsmöglichkeit Zunächst einmal darf es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handeln. Von diesem ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

14 Ein fehlgeschlagener Versuch ist ein Versuch bei dem die Tat subjektiv aus der Sicht des Täters ohne zeitliche Zäsur nicht mehr zu vollenden oder sinnlos geworden ist. Liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, so kann die Prüfung des Rücktritts fortgesetzt werden. 2) Rücktrittsleistung Selbstverständlich kann auch nur dann von einem Versuch zurückgetreten werden, wenn eine entsprechende Rücktrittsleistung vorliegt. Wie diese konkret auszusehen hat, richtet sich nach der Art des Versuches. Hierbei unterscheidet man zwischen dem beendeten Versuch und dem unbeendeten Versuch. Beendet ist der Versuch wenn der Täter glaubt alles getan zu haben was nach seiner Vorstellung von der Tat notwendig und erforderlich ist. Unbeendet ist der Versuch wenn der Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben was für die Vollendung notwendig ist. Rücktritt vom unbeendeten Versuch ( 24 Abs. 1 S.1 Alt. 1 StGB) Der Täter ist lediglich dazu angehalten die weitere Ausführung der Tat aufzugeben, also nicht mehr hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung weiterzuhandeln. Beispiel: A will den unbekannten Passanten P ordentlich verdreschen. Er schubst ihn zu Boden und macht sich bereit ihn zu vermöbeln. Dann erinnert er sich jedoch an die Worte seiner geliebten und viel zu früh verstorbenen Mutter: Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu. Daraufhin lässt er von P ab und fährt nach Hause. Hier ist A von dem unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführungen zurückgetreten. Rücktritt vom beendeten Versuch ( 24 Abs. 1 S.1 Alt. 2 StGB) Der Täter muss die Vollendung der Tat bewusst verhindern. Er muss also durch sein Handeln mindestens mitursächlich für die Verhinderung der Vollendung sein.

15 Beispiel: A möchte zu Sylvester ein großes Feuerwerk starten, kann sich aber keines leisten. Da sich in der Nähe seines Wohnortes eine Feuerwerkfabrik befindet, kommt ihm eine geniale Idee. Er möchte eine zeitgeschaltete Bombe im Gebäude platzieren die Punkt Mitternacht explodiert und den gesamten Bestand zum detonieren bringt. Gesagt getan, A platziert die Bombe und wartet. Um 23 Uhr kommen ihm jedoch Zweifel und er entfernt die Bombe wieder. Hierbei handelt es sich um einen beendeten Versuch, denn A glaubt alles getan zu haben, was für die Tatbestandsverwirklichung notwendig ist. Er ist jedoch vom beendeten Versuch zurückgetreten und erlangt dadurch Straffreiheit. Zusammengefasstes Prüfungsschema 1) Nichtvollendung fehlen objektiver Tatbestandsmerkmale 2) Strafbarkeit des Versuches gemäß 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB nur Verbrechen gesondert gekennzeichnete Delikte (z.b 242 Abs. 2 StGB) 3) Tatentschluss (subjektives Element) unbedingter Handlungswille 4) Unmittelbares Ansetzen Gefährdungstheorie Zwischenaktstheorie Sphärentheorie Die Jetzt Geht s Los - Formel Der Kombinationsansatz 5) Rechtswidrigkeit 6) Schuld 7) Rücktritt vom Versuch Rücktrittsmöglichkeit

16 Rücktrittsleistung

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