Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Maßnahmen auf dem Ackerland. Fotos: Archiv Naturschutz LfULG, M. Deussen, A. Hüttinger

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1 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Maßnahmen auf dem Ackerland Fotos: Archiv Naturschutz LfULG, M. Deussen, A. Hüttinger LfULG Außenstelle Pirna

2 Inhalte Allgemeine Regelungen ab 2015 G10 und DGL Rahmenbedingungen AUKM: Was ist neu? Was entfällt? Maßnahmenübersicht Maßnahmen auf dem Ackerland Naturschutzmaßnahmen auf Acker Maßnahmekombinationen Abgrenzung AUKM - Greening Chancen und Risiken Archiv Naturschutz LfULG, A. Hüttinger Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

3 Allgemeine Regelungen ab 2015 Überführung von Altverpflichtungen und Regelungen zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus (1) Anwendung der Revisionsklausel für alle Agrarumweltmaßnahmen, d. h. sanktionsloser Ausstieg zur Antragstellung 2015 Ausnahme für die AuW-Verpflichtungen S 3 (Konservierende Bodenbearbeitung) und G 10 (Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland) Diese Maßnahmen können bis zum Ende des jeweiligen Verpflichtungszeitraums fortgeführt werden. Beachte: Sanktionsloser Ausstieg ist auch bei S3/G10 möglich, aber nur zur Antragstellung 2015! Entscheidet sich der Betrieb in 2015 für Fortführung, dann muss der 5- jährige Verpflichtungszeitraum erfüllt werden Vorankündigung muss bis zum gestellt werden! Betriebe, die die Maßnahmen S3/G10 fortführen wollen, können nicht parallel dazu in das Förderprogramm AUNaP einsteigen! Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna SMUL/Referat 34

4 Überführung von Altverpflichtungen und Regelungen zur Förderung des Ökologischen/Biologischen Landbaus (2) Beantragung der Förderung nach RL ÖBL/2015 ist nur möglich, wenn alle Agrarumweltverpflichtungen (einschließlich der Förderung des Ökologischen Landbaus) nach der RL AuW/2007, Teil A beendet wurden. Bei noch laufenden Verpflichtungen ist aufgrund Revisionsklausel der sanktionsfreie Ausstieg aus allen Verpflichtungen nach RL AuW/2007, Teil A möglich bereits gewährte Fördergelder müssen nicht zurückerstattet werden Antrag auf erhöhte Umstellungsprämie gestellt und entsprechenden Bescheid erhalten? Antrag auf Umstellungsprämie nach RL AuW/2007, Teil A kann auch 2015 nochmals gestellt werden. ABER: Einstieg in das Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AUNaP) ist erst in 2016 möglich!! Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna SMUL/Referat 34

5 G10 und DGL-Problematik (1) Grundsätzlich gilt nach VO (EU) 1307/2014 folgende Definition für DGL: Dauergrünland und Dauerweideland (zusammen "Dauergrünland") [sind] Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen Während des Verpflichtungszeitraums entsteht bei G 10 noch kein DGL. Wenn diese Fläche aber ohne Umbruch weitergeführt wird bzw. auch, wenn ein Umbruch erfolgt, diese Fläche aber weiterhin mit Gras/Ackerfutter... bewirtschaftet wird, entsteht DGL. 5 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

6 G10 und DGL-Problematik (2) Regelungen in 15 bis 17 des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes beachten! 1. 15: Definition für umweltsensibles DGL Das am bestehende Dauergrünland in FFH-Gebieten wird als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Eine Umwandlung in Ackerland oder das Pflügen sind nicht erlaubt. Von der Ausweisung als umweltsensibles Dauergrünland sind Flächen ausgenommen, auf denen am noch Verpflichtungen - der Agrarumweltmaßnahmen 20 jährige Ackerstilllegung zur Biotopentwicklung (K1 nach Richtlinie 73/94-B oder K2 nach Richtlinie 73/99, Teil B) oder - Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) oder - zur Beibehaltung von DGL bestehen, das durch alte AUM entstanden ist. Bei Verstößen gegen das Umwandlungs- bzw. Pflugverbot ist der Betriebsinhaber zur Rückumwandlung oder Wiederanlage umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands verpflichtet. 6 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

7 G10 und DGL-Problematik (3) 2. 16: Beibehaltung des DGL-Anteils DGL darf nur mit Genehmigung umgebrochen werden. Genehmigung wird erteilt: a) wenn DGL aufgrund von AU-Maßnahmen entstanden ist oder b) im Fall von anderem DGL als dem Vorgenannten, wenn dies ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist oder c) wenn für das umgebrochene DGL neues DGL angelegt wird Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von DGL kann aus Gründen des öff. Interesses oder zur Vermeidung von unzumutbarer Härte und unter Abwägung berechtigter Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erteilt werden. 7 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

8 G10 und DGL-Problematik (4) 3. 17: Ermächtigungen zur Beibehaltung des DGL-Anteils Fazit: 3. Achtung! Für b) und c) (vgl. vorhergehende Folie) besteht Umwandlungsverbot, wenn sich das DGL in den unter 15 aufgeführten Schutzgebieten befindet. DGL, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen geschaffen wurde, kann mit Genehmigung wieder in AL umgewandelt werden. In diesem Fall wird die Genehmigung erteilt. Das Einvernehmen mit der UNB muss vorliegen! Für DGL, das im Rahmen des Greening nach dem entsteht, muss bei Umbruch neues DGL angelegt werden, es sei denn, die Behörde erteilt eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage (vgl. 16). 8 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

9 Umgang mit G10-Maßnahme Ist die Überführung einer G10-Maßnahme in 2015 in eine Greening - Brache möglich? NEIN, da G10-Verpflichtung erst am endet, die Greening-Brache aber vom bis zur Verfügung stehen muss Wie kann G10-Maßnahme in Greening-Brache überführt werden? Umbruch der Fläche nach dem , damit kein DGL nach VO (EU) 1307/2013 entstehen kann. Anbau einer Sommerkultur in 2015 und Anlegen einer Brache, die ab zur Verfügung stehen muss oder: Anlegen einer Brache bereits in 2015, die dann aber erst auf Greening-Verpflichtung in 2016 anrechenbar ist! Wichtig: Mit Antragstellung zum wird die Hauptkultur codiert, die nach der G10 auf der Fläche zur VOK vorgefunden werden muss. Für Greening-Brache auf AL ist ein Nutzungscode vorgesehen 9 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

10 Informationen zu allgemeinen Regelungen ab 2015 finden Sie hier: Merkblatt zum Antrag nach der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung, Teil A (RL AuW/2007, Teil A) Regelungen zur Anwendung der Revisionsklausel Merkblatt für die Vorankündigung der Maßnahme S 3 - dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat der RL AuW/2007, Teil A 10 l 22. Oktober 2014 SMUL/Referat 34

11 Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AuNaP) ab 2015 RL AUK Förderung von Agrarumweltund Klimamaßnahmen RL ÖBL Förderung des ökologischen/ biologischen Landbaus RL TWN Förderung von Teichmaßnahmen Artikel 28 der ELER-VO Artikel 29 der ELER-VO Artikel 54 der EMFF-VO Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Quelle: SMUL Ref. 34

12 Rahmenbedingungen Vorgaben SMUL zum Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm ab Reduzierung der Maßnahmen Zusammenführung Flächenmaßnahmen RL AuW/2007 und RL NE/2007 Streichung von Maßnahmen 2. Kontrollierbarkeit der Maßnahmen 3. Reduzierung Verwaltungsaufwand 4. Mittelbedarf maximal analog Förderperiode Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

13 AUKM: Was ist neu? Was entfällt? Allgemein direkter Vergleich zur Förderperiode nicht möglich neue Maßnahmenstruktur, reduzierte Anzahl an Maßnahmen stärkere Einbeziehung Naturschutz stärkere Fokussierung auf Fachziele Einführung von Förderkulissen für GL-Maßnahmen, keine naturschutzfachlichen Stellungnahmen keine inhaltlichen Vorgaben zu Einzelflächen (z.b. kein Weideplan mehr), Umsetzung der Maßnahmen offener alle Maßnahmen ELER-finanziert Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

14 AUKM: Was ist neu? Was entfällt? Ackermaßnahmen (AL) NEU: Integration Naturschutz in alle AL-Maßnahmen Feldlerchengerechte Bewirtschaftung = allgemeine Fördervoraussetzung für alle Betriebe, die AL- Maßnahmen durchführen (Ausnahme: Öko-Landbau) Förderung im gesamten Freistaat Sachsen Ausschlusskulisse WSG für Zwischenfruchtanbau Vorankündigung (VA) nur noch für zwei AL-Maßnahmen AL2 Streifensaat/Direktsaat, AL5a Selbstbegrünte einjährige Brache und Feldlerchengerechte Bewirtschaftung NEU: für Zwischenfruchtanbau keine VA mehr, weil diese analog Greening-Zwischenfrüchte im Antragsjahr anzubauen sind Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

15 AUKM: Was ist neu? Was entfällt? Ackermaßnahmen (AL) rotierende Maßnahmen: AL2, AL3, AL4, AL5a, AL5d, AL6b, AL7 ortsfeste Maßnahmen: AL1, AL5b, AL5c, AL6a Wichtig: Die Schlagbezeichnungen dürfen grundsätzlich während des Verpflichtungszeitraums nicht geändert werden. Reduzierung Anzahl der AL-Maßnahmen u.a. Streichung von Maßnahmen (RL AuW/ RL NE 2007), z.b. S3 dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung S4 Biotechnische Maßnahmen A2/NA4 Bearbeitungspause im Frühjahr NA6 Hamstergerechte Bewirtschaftung Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

16 Feldlerchengerechte Bewirtschaftung Auflage ab 2016 bei Teilnahme an einer AL-Maßnahme in Betrieben mit >80 ha Ackerfläche im Freistaat Sachsen mit Ausnahme Öko-Landbaubetriebe Vorankündigung bis zum Antrag nötig Feldlerchenstreifen: Schlag mind. 5 ha groß Anlage von Fehlreihen (z.b. durch gezieltes Auslassen bei der Saat) auf mind. 5 ha Wintergetreide Schlag unter 5 ha groß: Nutzung mehrerer Schläge zur Erreichung der mind. 5 ha zwischen den regulären Fahrgassen mind. 3 zusätzliche nicht befahrbare Fahrgassen/Streifen Auf jedem Schlag: zwischen den regulären Fahrgassen mind. 1 zusätzliche nicht befahrbare Fahrgasse/Streifen Zusätzliche Fahrgassen/Feldlerchenstreifen ohne Anschluss an das Vorgewende Feldlerchenfenster: auf mind. 5 ha Wintergetreide oder Winterraps Anlage von flächigen Fehlstellen (z.b. durch gezieltes Auslassen bei der Aussaat/Drilllücken) Anlage von mindestens 10 Feldlerchenfenstern zwischen den Fahrgassen nicht direkt an Fahrgassen oder den Feldrand angrenzend Astrid Münnich, Ref. 24 Quelle: SMUL Ref. 34

17 Ackermaßnahmen 11 Maßnahmen Art. 28 ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/ Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) AL1 Grünstreifen auf Ackerland 313 EUR/ha AL2 Streifensaat / Direktsaat 80 EUR/ha AL3 Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus 244 EUR/ha AL4 Anbau von Zwischenfrüchten 78 EUR/ha AL5a Selbstbegrünte einjährige Brache 747 EUR/ha AL5b Selbstbegrünte mehrjährige Brache 607 EUR/ha AL5c Mehrjährige Blühflächen 835 EUR/ha AL5d Einjährige Blühflächen 831 EUR/ha AL6a Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker 662 EUR/ha AL6b Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur 581 EUR/ha AL7 Überwinternde Stoppel 100 EUR/ha Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Quelle: SMUL Ref. 34

18 Ackermaßnahmen Mindestschlaggröße Art. 28 ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/ Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) AL1 Grünstreifen auf Ackerland Mindestschlaggröße 0,3 ha AL2 Streifensaat / Direktsaat ab 0,3ha AL3 Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus ab 0,3 ha AL4 Anbau von Zwischenfrüchten ab 0,3 ha AL5a Selbstbegrünte einjährige Brache ab 0,1 ha AL5b Selbstbegrünte mehrjährige Brache ab 0,1 ha AL5c Mehrjährige Blühflächen ab 0,1 ha AL5d Einjährige Blühflächen ab 0,1 ha AL6a Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker ab 0,3 ha AL6b Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur ab 0,3 ha AL7 Überwinternde Stoppel ab 0,3 ha Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Quelle: SMUL Ref. 34

19 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Gewässer- und Bodenschutz AL1 - Grünstreifen auf Ackerland (313 /ha) Gewässerschutz - Schutz vor Bodenerosion und vor Einträgen in Gewässer (ganzjährige Bodenbedeckung) AL.1 Grünstreifen auf Ackerland Bewirtschaftung Ackerfutter Grünstreifen dauerhaft für 5 Jahre nein 19 > 6 m Grünstreifen auf AL dauerhafte (5-jährige) Begrünung/Bewirtschaftung mit Ackerfuttersaaten, (Kleegras, Ackergras); Nachsaat bei Bestandslücken kein Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz 0,3 ha Mindestschlaggröße, ortsfeste Maßnahme Streifen sind zu bewirtschaften mind. eine Nutzung pro Jahr Beweidung zulässig aber narben- und bestandsschonend Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Quelle: SMUL Ref. 34 Fotos: AL1-3:

20 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Gewässer- und Bodenschutz AL2 Streifensaat/Direktsaat (80 /ha) Gewässerschutz - Schutz vor Wasser- und Winderosion, Effizientere Nutzung des Bodenwassers, Reduzierung Bodeneinträge, Reduzierung von Nährstoff- und PSM-Einsatz AL.2 Streifensaat/ Direktsaat Streifensaat/ Direktsaat VA Option Herbstsaat Fr.saat Verpflichtungsende Oktober R Vorankündigung ab Herbst 2015, erste Antragstellung 2016 Durchführung der Direktsaat oder Streifenbearbeitung (lediglich Bodenbearbeitung von Streifen vor Aussaat) auf mindestens einem Schlag, jährliche Rotation im Betrieb möglich 0,3 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Fotos: AL1-3:

21 Abgrenzung AUKM - Greening Betriebsbezogene Ansatz für Maßnahmen AL3 und AL4 aufgehoben! Schlagbezogener Ansatz gilt für alle Maßnahmen Zur Vermeidung von Doppelförderung ist es nicht zulässig, Maßnahmen nach RL AUK/2015 auf Schlägen zu beantragen, die im integrierten Sammelantrag für Direktzahlungen als Ökologische Vorrangfläche (EFA) gekennzeichnet werden D.h., dass in einem Antragsjahr und auf ein und demselben Schlag nicht gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge AUKM durchgeführt oder Kulturen angebaut werden dürfen, die als ökologische Vorrangfläche auf die Greening-Verpflichtungen angerechnet werden sollen! Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna SMUL/Referat 34

22 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Gewässer- und Bodenschutz AL 3 - Ackerfutter- und Leguminosenanbau (244 /ha) Gewässerschutz Schutz vor Bodenerosion, Erhöhung Bodenfruchtbarkeit, Verringerung N-Dünger- und PSM Aufwand sowie Nährstoffauswaschung, Förderung heimischer Eiweißfuttermittel Umweltschonende Produktionsv. d. Ackerfutter -u. Leguminoseanbaus 10% der Ackerfläche des Betriebes, mindestens 3 ha Ackerfutterund/oder Leguminosenanbau R Jährlicher Anbau von Ackerfutterpflanzen (Reinsaat oder Gemische von Gräsern, Leguminosen oder anderen Futterpflanzen) und/oder Körnerleguminosen Beantragung der Maßnahme auf jährlich mindestens 10 % der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen und mindestens auf 3 ha 0,3 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Fotos: AL1-3:

23 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Gewässer- und Bodenschutz AL 4 - Anbau von Zwischenfrüchten und/oder Untersaaten (78 /ha) Boden-, Gewässerschutz - Verminderung Bodenerosion und Nährstoffaustrag, Förderung der biologischen Bodenaktivität, Verbesserung Bodenstruktur - optimale Bodendeckung und intensive Durchwurzelung, Minimierung von Stoffeinträgen in Grund- und Oberflächenwasser Ansaat von Zwischenfrüchten/ Untersaaten 5% der Ackerfläche des Betriebes Zwischenfrucht Untersaat zusammen mit der Hauptkultur R jährlicher Anbau von Zwischenfrüchten und/oder Untersaaten sowie Beantragung der Maßnahme auf mind. 5 % der betrieblichen Ackerfläche in SN Umbruch erst ab des Folgejahres möglich, keine Vorankündigung! Keine Förderung in FB mit >40 % WSG-Anteil 0,3 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Foto: H. Stahl, LfULG A7, Ref. 78 LVG

24 Oktober Juni Juli August Mai 15. Mai Antrag September Oktober fak. rotierend (R) Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 5a - Selbstbegrünte einjährige Brache (747 /ha) Bodenbrüter, Ackerwildkräuter - vegetationsarme Offenbodenbereiche als Brutplatz für Kiebitz, Ackerwildkräuter, bodenbrütende Insekten, z. B. bodenbrütende Wildbienen AL.5a selbstbegrünte einjährige Brache Selbstbegrünung/ Bewirtschaftungspause VA Herstellung Schwarzbrache bis Bewirtschaftungspause bis R Mit Vorankündigung (ab Herbst 2015), erste Antragstellung ab 2016 möglich auf mindestens 1 Schlag im Betrieb, jährliche Rotation möglich mechanische Herstellung einer Schwarzbrache bis Bewirtschaftungspause mit Selbstbegrünung vom bis Kein PSM- und Düngemitteleinsatz 0,1 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Fotos: Archiv Naturschutz LfULG, H. Trapp, M. Deussen, H. Ballmann

25 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 5b - Selbstbegrünte mehrjährige Brache (607 /ha) Rückzugsflächen für Wildtiere und -pflanzen Nahrungs-, Rückzugs-, Fortpflanzungslebensraum AL.5b selbstbegrünte mehrjährige Brache mehrjährig, ortsfest, kein Umbruch, Bewirtschaftungspause Bew.pause bis Pflege höchstens jedes 2. Jahr Bew.pause bis nein mehrjährige Selbstbegrünung mit Bewirtschaftungspause vom (im Jahr der ersten Antragstellung vom bis ) Pflege (Mahd + Beräumung, Mulchen oder Beweidung) höchstens aller 2 Jahre im Zeitraum bis , nach Pflegejahr mindestens ein Jahr ohne Pflege kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum Kein PSM- und Düngemitteleinsatz 0,1 ha Mindestschlaggröße, ortsfeste Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

26 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 5c - Mehrjährige Blühfläche (835 /ha) Heimische Kräuter sowie Nahrungs- und Rückzugsflächen für Wildtiere AL.5c Blühfläche für heimische Kräuter und Insekten Saatgutmischung, mehrjährig 1. Jahr Ansaat u. Schröpfschnitt Bew.pause bis Nachsaat möglich Bew.pause bis nein Nachweis eines Saatgutbeleges für Ansaatmischungen gem. Vorgabe Bewirtschaftungspause ab bis (unabhängig davon sind im ersten Verpflichtungsjahr die Ansaat und ein eventueller Schröpfschnitt möglich) kein Umbruch im Verpflichtungszeitraum Nachsaaten nur außerhalb der Bewirtschaftungspause möglich kein PSM- und Düngemitteleinsatz 0,1 ha Mindestschlaggröße, ortsfeste Maßnahme Ausnahmen möglich Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

27 Oktober 15. Mai Antrag Juni Juli August September Oktober Mai fak. rotierend Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 5d - Einjährige Blühfläche (831 /ha) Insekten, insbesondere Bienen Pollen und Nektar für Bienen, Nahrungs- und Schutzfläche für Wildtiere AL.5d Blühfläche für Bienen, Nützlinge und Wildtiere Saatgutmischung, einjährig Bewirtschaft.- pause bis R jährlicher Nachweis von mindestens sechs einjährigen Arten aus Referenzliste Bewirtschaftungspause bis des AJ Kein PSM- und Düngemitteleinsatz bis des AJ 0,1 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Fotos: Archiv Naturschutz LfULG, H. Trapp, M. Deussen, H. Ballmann

28 Informationen zu den Maßnahmen AL 5c und AL 5d finden Sie hier: Ansaatmischungsliste mit Neophyten Ansaatmischungsliste ohne Neophyten Hinweise zur Maßnahme AL.5c Auswahlartenliste AL.5c betreffend Referenzartenliste AL.5d betreffend Astrid Münnich, Ref. 24 Quelle: SMUL Ref. 34

29 Oktober Juni Juli August Mai 15. Mai Antrag September Oktober fak. rotierend (R) Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 6a Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung (662 /ha) Ackerwildkräuter, sowie bodenbrütende Vogelarten Biotoptyp Extensiv genutzter wildkrautreicher Acker - Erhaltung, Entwicklung der Ackerwildkrautflora AL.6a wildkrautreiche Äcker mind. jedes 2. Jahr Getreideanbau Getreide, Stoppel bis nein 29 mind. alle 2 Jahre Getreideanbau, beginnend im 1. AJ des Schlages kein Anbau von Mais, Raps, Sonnenblumen oder Hirse keine Untersaaten kein Einsatz von chem.- synth. Dünger und chem.- synth. PSM keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung bis (Ausnahmen) Stoppelbearbeitung ab möglich 0,3 ha Mindestschlaggröße, ortsfeste Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

30 Oktober Juni Juli August Mai 15. Mai Antrag September Oktober fak. rotierend (R) Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 6b Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung (581 /ha) Brut- und Nahrungslebensräume für Vögel der Feldflur - Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur, z.b. Ortolan AL.6b Vögel der Feldflur Anbau von Getreide oder Erbsen Anbau Getreide o. Erbsen R jährlich Anbau von Getreide (kein Mais oder Hirse) oder Erbsen auf mind. einem Schlag, jährliche Rotation möglich keine Untersaaten kein Einsatz von Dünger und chem.- synth. PSM keine mechanische Ackerwildkrautbekämpfung bis (Ausnahmen) Stoppelbearbeitung ab möglich 0,3 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna Fotos oben: Archiv Naturschutz LfULG, M. Deussen, Foto unten: H. Trapp

31 Oktober Juni Juli August Mai 15. Mai Antrag September Oktober fak. rotierend (R) Maßnahmenziel: Sicherung Biologische Vielfalt AL 7 Überwinternde Stoppel (100 /ha) Nahrungsangebot für Vogelarten von Spätsommer bis Winter Nahrungsangebot Spätsommer bis Winter für Vögel (z.b. Rebhuhn, Ammern, Finken, Gänse, Greifvögel) AL.7 überwinternde Stoppel Anbau Getreide, Ölsaat; Hackfrucht Anbau Getreide... Stoppel bis R Belassen der Stoppel und Ernterückstände von Getreide (außer Mais, Hirse), Ölsaaten, Hackfrüchten, Körnerleguminosen auf mind. ein Schlag kein Einsatz von Dünger und chem.-synth. PSM keine mechanische Bearbeitung jeglicher Art nach der Ernte bis des Folgejahres 0,3 ha Mindestschlaggröße, rotierende Maßnahme Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

32 Maßnahmekombinationen Maßnahme kombinierbar mit: AL.1: Grünstreifen auf Ackerland Vorhaben nach Art. 29 AL.2: Streifensaat/Direktsaat AL.3, AL.4, AL.7, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.3: Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus AL.2, AL.7, AL.8 AL.4: Zwischenfrüchte AL.2, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.5: Naturschutzbrachen und Blühflächen auf Ackerland Keine Kombination mit AUKM oder Vorhaben nach Art. 29 möglich AL.6: naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung AL.7, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.7: überwinternde Stoppel AL.2, AL.3, AL.6 (a oder b), AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.8: Klima- und gewässerschonende N-Düngung AL.2, AL.3, AL.4, AL.6 (a oder b), AL.7 GL: Grünland-Maßnahmen ÖBL: Ökologischer Landbau Bis auf GL.1a und GL 4b können GL-Maßnahmen mit Vorhaben nach Art. 29 kombiniert werden. Vgl. o. g. Kombinationen: Darüber hinaus können für betriebliche Flächen, auf denen aufgrund fehlender landwirtschaftlicher Erzeugung keine Zahlung der Prämie für ÖBL möglich ist, grundsätzlich AUKM beantragt werden Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna SMUL/Referat 34

33 Kombination von AUKM mit Öko und/oder AZL Gleichzeitige Beantragung AUKM + Öko für landwirtschaftlich genutzte Flächen möglich, wo fachlich sinnvoll, wenn analoge Förderkriterien/Prämienbestandteile, dann Prämie Öko: unverändert Prämie AUKM: AUKM abzüglich Öko (z. B. AL1; GL1b) wenn unterschiedliche Förderkriterien/Prämienbestandteile, dann Auszahlung beider Prämien unverändert (z. B. AL4; GL 5e + Öko) Gleichzeitige Beantragung AUKM + AZL für landwirtschaftlich genutzte (DZfähige) Flächen möglich (AL.1, AL.2, AL.3, AL.4, AL.6, AL.7, AL.8, GL.1, GL.4, GL.5) Auszahlung beider Prämien unverändert Ausnahme für GL.2, weil Merkmal Erschwernis Bestandteil der Prämienkalkulation bei AZL und GL.2 ist: Prämie AUKM: unverändert keine Zahlung von AZL auf diesen Flächen Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna SMUL/Referat 34

34 Künftige Förderung der Ausgleichszulage Zuwendungsvoraussetzungen aktive Betriebsinhaber (im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Wie bisher: mind. 3 ha bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche im benachteiligten Gebiet Mindestschlaggröße der beantragten Flächen 0,3 ha Mindestauszahlungsbetrag (bisher 250 ) fällt künftig weg 5-jähriger Verpflichtungszeitraum gilt nur für Antragsteller, die vor 2014 einen Erstantrag gestellt haben Nur Flächen innerhalb benachteiligter Gebiete im Freistaat Sachsen sind förderfähig (Flächenprinzip) Einschränkungen weiterhin Ausschluss von Intensivkulturen nicht förderfähig sind Flächen für die Erzeugung von Weizen (ausgenommen Buchweizen, Dinkel), Mais (einschließlich Futtermais), Wein, Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung, Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen) Neu förderfähig sind Flächen für die Erzeugung von Dinkel Oktober 2014 SMUL/Referate 31/34

35 Künftige Förderung der Ausgleichszulage Verschiedene Fragen zur Ausgleichszulage (Obergrenze, Förderhöhe etc.) ab 2015 können noch nicht abschließend beantwortet werden Es folgt demnächst ein Merkblatt zu dieser Problematik Spezielle Fragen Ihren Betrieb betreffend, versucht Ihnen Frau Geißler unter folgender Nummer zu beantworten: Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

36 Informationen zu RL AUK finden Sie im Internet unter: Maßnahmenübersicht Merkblatt zur Antragstellung Aktualisierungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Archiv Naturschutz LfULG, A. Hüttinger Informationsveranstaltungen der Außenstelle Pirna

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