WIR VERWANDELN DATEN IN WISSEN. Die Basis für Ihre Entscheidungen G 59071

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1 G rsprünglich umfasste das Regelwerk zur Bankenaufsicht lediglich die Anforderung, risikobehaftete Aktiva zu acht Prozent mit Eigenkapital zu unterlegen (Hypotheken galten als Aktiva mit geringerem Ausfallrisiko und wurden bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung nur hälftig angerechnet). Im Bankgeschäft sind diese Aktiva vor allem Kundenkredite. Die Eigenkapitalunterlegung ist für Banken teuer, da Eigenkapital zugleich Haftungskapital ist und die Eigenkapitalgeber eine Vergütung dieses Risikos einfordern. Wenn die Bank unabhängig vom Risiko und damit auch unabhängig vom Ertragspotenzial der Aktiva Eigenkapital vorhalten muss, dann lohnen sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht vor allem solche Aktivgeschäfte, die mit hohen Ertragschancen ausgestattet sind. In aller Regel werden das jedoch riskante Geschäfte sein. Diese Anreizproblematik heißt Regulierungsarbitrage und wohnt jedem bankaufsichtlichen Regelwerk inne, das riskante und weniger riskante Geschäfte mit gleichen Eigenkapitalanforderungen bestraft. Tatsächlich sollten riskante Ge- Die Basis für Ihre Entscheidungen WIR VERWANDELN DATEN IN WISSEN. Bisnode Decision Solutions Bisnode ist einer der führenden europäischen Anbieter für digitale Wirtschaftsinformationen. Mit maßgeschneiderten Kredit-, Geschäfts- und Marktinformationen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen unterstützen wir Sie dabei, intelligente Entscheidungen zu treffen. Weitere Informationen unter

2 schäfte höhere Eigenkapitalanforderungen haben als weniger riskante: Banken, die auf der Aktivseite eine sichere Geschäftsstrategie verfolgen, sollten mit geringen Eigenkapitalanforderungen belohnt werden. Dieser Gedanke wird in Basel II umgesetzt. Außerdem unterliegen operationelle und Marktpreisrisiken nunmehr ebenfalls aufsichtsrechtlichen Regeln. Gerade als dieses Regelwerk 2007 in der Europäischen Union rechtskräftig wurde, gerieten Geschäftsbanken in den USA in Folge der Subprime-Immobilienkrise in Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise, die sich 2008 zu einer Wirtschaftskrise ausweitete, legte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2010 ein wiederum überarbeitetes Regelwerk vor. Dieses Basel-III-Rahmenwerk zur Stärkung der globalen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften besteht aus zwei Veröffentlichungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ( Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme [vgl. BCBS 2011] und Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko [vgl. BCBS 2010] und wird seit Beginn des Jahres 2013 schrittweise umgesetzt. Das erste Dokument beinhaltet umfassendere und strengere globale Eigenkapitalregelungen und stellt eine Weiterentwicklung der in Basel II enthaltenen qualitativen und quantitativen Anforderungen zur Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken dar. Darüber hinaus wird durch Basel III erstmals das Liquiditätsrisiko auf der gleichen Stufe wie die anderen Risikoarten in der aufsichtlichen Behandlung verankert. Das zweite Dokument des Basel-III- Rahmenwerks behandelt die liquiditätsrisikospezifischen Anforderungen des Reformpakets und unterstreicht den aufsichtlichen Bedeutungszuwachs dieser Risikoart. Hierbei ist es allerdings nicht vorgesehen, Liquiditätsrisiken mit zusätzlichem Eigenkapital zu unterlegen. Die Umsetzung der Standards in europäisches Recht erfolgt im Rahmen der Richtlinie Capital Requirements Directive (CRD IV) sowie der unmittelbar geltenden Verordnung Capital Requirements Regulation (CRR). Ziel der Vorschriften ist es, mit strengeren Regeln für Eigenkapital und Liquidität die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber Stress-Situationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft zu verbessern und zukünftig die Gefahr von Banken- und Finanzkrisen sowie deren Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu verringern. Im Wesentlichen gab es zwei Konstellationen, die 2007/08 bei Banken zu Schieflagen geführt haben: Erstens haben USamerikanische Geschäftsbanken zu leichtfertig, zu billig und in zu hohem Umfang Baufinanzierungen vergeben, die zu erheblichen Teilen nicht mehr bedient werden konnten (Ausfallrisiko). Zweitens haben sich Fristentransformation und die Verflechtungen auf dem Interbankenmarkt, insbesondere durch Verbriefungen, als erhebliches Liquiditätsrisiko erwiesen. Als sich abzeichnete, dass Banken durch Kreditausfälle insolvent werden, mochten sie sich gegenseitig kein Geld mehr leihen, so dass der Interbankenmarkt zusammenbrach. Wegen der Fristentransformation war aber gerade der Interbankenmarkt als kurzfristige Finanzierungsquelle unerlässlich. Hier setzen die Liquiditätsanforderungen von Basel III an, indem Banken ausreichend Mittelzuflüsse sicher in Aussicht haben müssen, um einen 30-tägigen Liquiditätsengpass am Markt zu überstehen. Darüber hinaus wird das Ausmaß der Fristentransformation beschränkt, indem eine mittel-und langfristige Refinanzierung verlangt wird. Neben den quantitativen Liquiditätsanforderungen des Basel-III-Rahmenwerks veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht bereits im September 2008 als schnelle Reaktion auf die Finanzkrise eine überarbeitete Version der Grundsätze für eine solide Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos [vgl. BCBS 2008], die im Wesentlichen nach einer Änderung der europäischen Bankenrichtlinie im Juli 2009 in die überarbeitete Fassung der MaRisk vom August 2009 übernommen wurden. Darüber hinaus hat das Committee of European Banking Supervisors (CEBS Komitee der europäischen Bankenaufseher, Vorgängerinstitution der EBA) die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im September 2008 veröffentlichten Sound Principles durch zusätzliche Guidelines bzgl. Liquiditätsrisikomanagement ergänzt, die weitere Überarbeitungen der MaRisk ergeben haben. In den MaRisk vom Dezember 2010 wurden unter anderem Anforderungen für die Ausgestaltung von Liquiditätspuffern ergänzt, die sich sehr eng an den hierzu von der CEBS veröffentlichten Vorgaben Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods [vgl. CEBS 2009] vom Dezember 2009 orientieren. Auf Basis der im Dezember 2010 vom CEBS veröffentlichen Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation [vgl. CEBS 2010] wurden in den MaRisk vom Dezember 2012 Anforderungen an Verrechnung von Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken (Liquiditätstransferpreissystem) hinzugefügt. Im Folgenden werden insbesondere die quantitativen Liquiditätsanforderungen des Basel-III-Rahmenwerks sowie der aktuelle Umsetzungsstand in der Europäischen Union dargestellt. Außerdem werden mögliche betriebs- und volkswirtschaftliche Auswirkungen beleuchtet. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Januar 2013 mit der Veröffentlichung Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools [vgl. BCBS 2013] eine umfassende Überarbeitung der Liquiditätsanforderungen vom Dezember 2010 vorgelegt. Das überarbeitete Dokument beschreibt neben der LCR auch die schon im ursprünglichen Regelwerk enthaltenen Überwachungsinstrumente. Im Gegensatz zur LCR basieren die Anforderungen an die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) bis auf weiteres auf dem ursprünglichen Regelungstext. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat allerdings bereits angekündigt, in den kommenden Jahren eine umfassende Überprüfung der NSFR durchzuführen. Die Änderungen der LCR hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten beiden Jahren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens der LCR zur Begrenzung von unbeabsichtigten Auswirkungen erarbeitet. Im Ergebnis stellen die vereinbarten Änderungen eine deutliche Erleichterung für die Banken dar. Zum einen wurde die Palette von Aktiva, die dem Liquiditätspuffer zugerechnet werden können, erweitert. Außerdem wurden einen Reihe von Abflussraten zum Teil deutlich reduziert. Klarere Formulierungen im Regelungstext (beispielsweise operative Ein-

3 lagen von Großkunden, Zahlungsströme bei Derivaten, Kredite ohne feste Laufzeit) sollen zudem eine einheitliche Anwendung fördern und Arbitragemöglichkeiten vermindern. Wie geplant soll die LCR per 1. Januar 2015 eingeführt werden. Allerdings beginnt die Mindestanforderung nur mit 60 Prozent und wird dann jedes Jahr schrittweise um 10 Prozentpunkte angehoben, bis am 1. Januar Prozent erreicht sind. Mit diesem schrittweisen Ansatz soll sichergestellt werden, dass die LCR eingeführt werden kann, ohne die geordnete Stärkung der Bankensysteme oder die laufende Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit zu gefährden und führt ebenfalls zu einer deutlichen Erleichterungen bei der Erfüllung der LCR-Anforderung durch die Banken. Das Regelwerk Basel III umfasst zwei Liquiditätsanforderungen, die einander ergänzen. Die Mindestliquiditätsquote baut auf herkömmlichen Methoden zur Ermittlung des Liquiditäts- Deckungsgrads auf, die Banken auch intern zur Schätzung des Liquiditätsrisikos verwenden, und soll die kurzfristige Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils von Banken fördern. Diese Kennzahl ist definiert als Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA) LCR= 100 %. Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln über 30 Tage Es wird also eine Bestandsgröße (Marktwerte der liquiden Aktiva) zu einer Stromgröße (Nettozahlungsmittelabfluss) ins Verhältnis gesetzt, das über 30 Kalendertage mindestens 100 Prozent betragen muss. Hierzu sollen Banken über einen angemessenen Bestand an lastenfreien erstklassigen liquiden Aktiva (high-quality liquid assets (HQLA)) verfügen, die leicht in Barmittel umgewandelt werden können, damit die im Rahmen eines von der Aufsicht definierten, erheblichen Liquiditäts-Stress- Szenarios ermittelten Nettoabflüsse jederzeit gedeckt sind. In Krisenzeiten können und sollen Banken ihren HQLA-Pool angreifen. Die LCR kann dann unter die Mindestquote von 100 Prozent fallen. In diesem Fall muss die Bank der nationalen Aufsichtsbehörde berichten, wie sich die aktuelle Liquiditätssituation darstellt. Dabei müssen die Faktoren identifiziert werden, die zur angespannten Lage geführt haben. Ferner müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Liquiditätssituation der Bank zurück zur Normalität zu führen. In einem solchen Szenario kommen zusätzliche Berichtspflichten auf die Bank zu. Das Liquiditäts-Stress-Szenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen ist dem Vorfeld der globalen Finanzkrise nachempfunden und beinhaltet den teilweisen Abzug der Einlagen von Privatkunden, den teilweisen Verlust von unbesicherten Refinanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt bei gleichzeitiger Herabstufung des Ratings der Bank, so dass sie ihre Refinanzierung höher besichern muss. Auf der Aktivseite kann es gleichzeitig zu einer ungeplanten Beanspruchung von Kreditlinien kommen, die vor der Krise gewährt wurden. Der Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva muss ausreichend hoch sein, um auch in einem solchen Sturm mindestens 30 Kalendertage zu überleben. Aktiva gelten dann als liquide, wenn sie auch in stürmischen Zeiten schnell und ohne Abschlag in Bargeld umgewandelt werden können, entweder durch direkten Verkauf oder durch besicherte Kreditaufnahme. Um zum Bestand der erstklassigen liquiden Aktiva ( Liquiditätspuffer ) zu zählen, müssen Aktiva bestimmte Merkmale aufweisen. Diese Merkmale lassen sich wie folgt unterteilen: Geringes Kredit- und Marktrisiko, Leichtigkeit und Sicherheit der Bewertung, geringe Korrelation mit risikobehafteten Aktiva, notiert an einer entwickelten und anerkannten Börse. Aktiver und bedeutender Markt (historische Evidenz von Marktbreite und Markttiefe sowie robuste Marktinfrastruktur), geringe Volatilität, Flucht in die Qualität. Der Gesamtbestand an HQLA wird nach deren Liquiditätsgrad in zwei Stufen unterteilt. Aktiva der Stufe 1 dürfen in unbegrenztem Umfang in Höhe ihrer Marktwerte in den Gesamtbestand eingehen; das sind neben Barmitteln und qualifizierten Zentralbankguthaben marktgängig verzinsliche Wertpapiere mit KSA-Risikogewicht (KSA = Kreditrisiko-Standardansatz) von 0 Prozent, die von Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Stellen emittiert oder garantiert sind. Es liegt im Ermessen der nationalen Aussicht, in welchem Umfang die Mindestreserveguthaben der Banken bei der Zentralbank als HQLA berücksichtigt werden dürfen. Bei den Aktiva der Stufe 2 werden nunmehr Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterschieden, wobei die Stufe-2A-Aktiva den Aktiva der Stufe 2 aus den ursprünglichen Liquiditätsanforderungen des Basel- III-Rahmenwerks vom Dezember 2010 entsprechen. Im Rahmen der Überarbeitung der LCR sind also im Januar 2013 die Aktiva der Stufe 2B hinzugekommen. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben über die Anerkennung der Aktiva der Stufe 2B als HQLA zu entscheiden. Aktiva der Stufe 2 dürfen insgesamt maximal 40 Prozent des Gesamtbestands am Liquiditätspuffer ausmachen. Zu den Aktiva der Stufe 2A zählen wiederum die verzinslichen Wertpapiere der Stufe 1, allerdings hier solche mit einem KSA-Risikogewicht von maximal 20 Prozent. Außerdem dürfen Unternehmensanleihen (Corporate Bonds) von Nicht-Finanzunternehmen und gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) mit einem Mindestrating von AA berücksichtigt werden. Marktwerte von Aktiva der Stufe 2 werden zunächst um einen 15%-igen Abschlag ( Haircut ) reduziert. Dieser Abschlag nimmt den erwarteten Verlust vorweg, der beim Verkauf dieser Aktiva wahrscheinlich realisiert wird. Bis auf Covered Bonds dürfen Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut emittiert wurden, überhaupt nicht im Liquiditätspuffer enthalten sein. Eine Ausnahme hiervon sind Wertpapiere von Finanzinstituten (Förderbanken), die als Gebietskörperschaften oder sonstige öffentliche Stellen eingestuft werden. Unter die Aktiva der Stufe 2B fallen bestimmte (qualifizierte) mit Wohnimmobilienhypotheken unterlegte Wertpapiere (RMBS) mit Rating von AA oder höher (Haircut = 25 Prozent), Unternehmensanleihen (inkl. Commercial Paper) mit Rating A+ bis BBB (Haircut = 50 Prozent) sowie bestimmte Kategorien an lastenfreien Aktien (Haircut = 50%). Nach Sicherheitsabschlag dürfen insgesamt 15 Prozent der HQLA aus Aktiva der Stufe 2B bestehen. Neu ist hierbei vor allem, dass mit den RMBS auch Wertpapiere in den Liquiditätspuffer zählen, die von anderen Finanz-

4 instituten emittiert wurden (nicht jedoch vom eigenen SPV). Nachdem die ursprünglichen Liquiditätsanforderungen des Basler Ausschuss außerordentlich großen Wert auf die Entflechtung des Bankensektors gelegt hatten, wird diese Anforderung nunmehr weniger streng ausgelegt. Aktiva der Stufe 2 müssen erwiesenermaßen selbst unter angespannten Marktbedingungen eine verlässliche Liquiditätsquelle sein, daher darf es während einer 30-tägigen Stressperiode zu einem maximalen Preisrückgang von 10 Prozent (Aktiva der Stufe 2A), 20 Prozent (RMBSe und Unternehmensanleihen der Stufe 2B) sowie 40 Prozent (Aktien der Stufe 2B) kommen. Der Nettoabfluss von Barmitteln wird als Differenz zwischen erwarteten Abflüssen (auch aus außerbilanziellen Geschäften) und erwarteten Zuflüssen über die nächsten 30 Kalendertage ermittelt, wobei die Mittelzuflüsse auf 75 Prozent der Abflüsse gedeckelt sind. Eine Bank darf sich demnach nicht allein auf die erwarteten Mittelzuflüsse verlassen, sondern muss darüber hinaus mindestens 25 Prozent der erwarteten Abflüsse als liquide Aktiva halten. Selbst bei perfekt fristenkongruenter Refinanzierung, bei der sich erwartete Mittelzu- und -abflüsse vollständig aufheben, würde der Nettozahlungsmittelabfluss nicht auf Null fallen. Stattdessen muss in jedem Fall ein Liquiditätspuffer in liquiden Aktiva im Wert von 25 Prozent der Abflüsse vorgehalten werden. Bei der Ermittlung der erwarteten Abflüsse von Barmitteln wird eingeschätzt, inwieweit in einem Stress-Szenario Einlagen abgezogen werden. Für jede größere Kundengruppe, die Einlagen unterhält, wird von der Aufsicht eine Rückzugsrate (Run-off-Faktor) festgelegt. Je geringer die Rückzugsrate, umso stabiler sind die Einlagen dieser Kundengruppe. Durch Multiplikation des Einlagensaldos einer Kundengruppe mit der entsprechenden Rückzugsrate wird ein kundengruppenspezifischer Liquiditätsabfluss ermittelt. Bei Gehaltskonten von Privatkunden mit Hausbankbeziehung liegt die Rückzugsrate in Abhängig von der Ausgestaltung der Einlagensicherung bei drei Prozent bzw. fünf Prozent und bei sonstigen Privatkundenkonten bei zehn Prozent. Einlagen von Nicht-Finanzkunden (Corporates, Staaten, Zentralbanken, Gebietskörperschaften und sonstige öffentliche Stellen) gelten als weniger stabil und erhalten eine Rückzugsrate von 40 Prozent. Falls es sich allerdings nachweislich um Konten im Zusammenhang mit einer etablierten Geschäftsbeziehung mit der Bank handelt, von der der Kunde stark abhängig ist, werden die entsprechenden Einlagen als operativ klassifiziert und mit einer Rückzugsrate von 25 Prozent belegt. Diese vergleichsweise geringe Rückzugsrate gilt auch für operative Einlagen von Finanzkunden. Für Einlagen von Finanzkunden, die nicht für operative Zwecke gehalten werden, beläuft sich der Rückzugsfaktor auf 100 Prozent. Beträge aus Repo- und besicherten Refinanzierungsgeschäften, die innerhalb von 30 Tagen fällig werden, werden mit Rückzugsraten belegt, deren Höhe durch die Qualität der Underlyings bestimmt wird. Bei Geschäftskategorien mit Underlyings von hoher Qualität wird von einer weiteren Verfügbarkeit bzw. Erneuerbarkeit der Finanzierungen ausgegangen. Die entsprechenden Rückzugsraten liegen daher bei 0 Prozent (Aktiva der Stufe 1 und besicherte Refinanzierungen über die Zentralbank), 15 Prozent (Aktiva der Stufe 2A), 25 Prozent (Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit dem Staat und sonstigen öffentlichen Stellen des Sitzlandes und multilateralen Entwicklungsbanken) sowie 50 Prozent (Aktiva der Stufe 2B). Bei Geschäften mit allen sonstigen Underlyings wird eine Rate von 100 Prozent unterstellt (vollständiger Entzug der besicherten Refinanzierung). Für unwiderrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gibt die Aufsicht kundengruppenspezifische Ziehungsquoten vor, die auf das vertraglich zugesagte Volumen anzuwenden sind. Für unterschiedliche Nachschussverpflichtungen aus gedeckten Refinanzierungen und Margin-Forderungen im Zusammenhang mit Derivaten ist ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf zu ermitteln, der zu 100 Prozent in die LCR eingeht. Die Behandlung von Zahlungsabflüssen aus sonstigen Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung (wie Garantien, Akkreditive, widerrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, Bewertungen von Derivaten usw.) soll von den nationalen Aufsichtsinstanzen bestimmt werden. Außerdem werden Zins- und Tilgungszahlungen für Eigenemissionen, Auszahlungen bzw. Aufstockungen von Krediten sowie Abflüsse aus Derivaten voll berücksichtigt. Die erwarteten Zuflüsse von Barmitteln müssen sich aus werthaltigen, vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Auch bei den Zuflüssen gibt es eine Differenzierung nach Kundengruppe. Zuflüsse aus nicht leistungsgestörten Krediten an Privatkunden, Kleinunternehmen und alle sonstigen Nicht-Finanzunternehmen werden selbst in Stress-Situationen zu 100 Prozent erwartet, aber auch die Kreditvergabe und -erneuerungen an diese Kundengruppen werden in stürmischen Zeiten weiterhin erfolgen. Deshalb dürfen Zuflüsse von diesen Kundengruppen nur zu 50 Prozent berücksichtigt werden. Hingegen wird bei Großkunden des Finanzsektors keine Weiterführung der Kreditvergabe und -erneuerungen unterstellt. Somit sind Zuflüsse aus Krediten von diesen Kunden in voller Höhe anrechenbar. Gleiches gilt für nichtoperative Einlagen bei anderen Banken, die für genau diese Einlagen konsequenterweise einen Rückzugsfaktor von 100 Prozent anwenden müssen, da ein 100%-Zufluss für Bank A immer auch ein 100%-Abfluss für Bank B sein muss. Bei operativen Einlagen zwischen Banken hingegen wird keine Symmetrie unterstellt: Die operativen Einlagen werden im Stress- Szenario zwar zu 25 Prozent abgezogen; diese Mittel tilgen aber annahmegemäß nicht den Interbankenkredit, so dass die Zuflussrate 0 Prozent beträgt. Mit Ausnahme von Callgeldern bei anderen Banken, werden Kredite und Einlagen ohne feste Laufzeit bei den Zahlungsmittelzuflüssen nicht berücksichtigt. Bei fällig werdenden Reverse-Repo- und Wertpapierleihegeschäften die mit Aktiva der Stufe 1 besichert sind, wird eine komplette Erneuerung unterstellt, so dass es zu keinem Mittelzufluss kommt (Zuflussrate = 0 Prozent). Fällige Geschäfte mit Aktiva der Stufe 2A führen zu Mittelrückflüssen von 15 Prozent. Bei fällig werdenden Reverse-Repo-Geschäften, die durch RMBS gedeckt sind, wird ein Rückfluss von 25 Prozent angenommen, bei allen anderen Aktiva der Stufe 2B (sowie bei durch andere Aktiva besicherten Margin-Lendings ) sind es 50 Prozent. Bei allen anderen Underlyings erneuert die Bank die Finanzierung annahmegemäß nicht, so dass die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Barmittel zu 100 Prozent zurück fließen. Falls die Reverse-Repo-Geschäfte zur Beschaffung von Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen eingegangen wurden, wird angenommen, dass die betreffenden Geschäfte erneuert werden (Zuflussrate = 0 Prozent), um auch weiterhin die Short-Positionen zu decken. Auch hier sind die unterstellten Zuflussraten für

5 Reverse-Repo- und Wertpapierleihgeschäfte die Konsequenz der für die besicherten Finanzierungsgeschäfte angenommenen Rückzugsraten auf der Passivseite. Außerdem werden die vertraglich vereinbarten Zahlungsmittelzuflüsse aus Derivaten und sonstigen Wertpapieren voll berücksichtigt. Insgesamt ist festzuhalten, dass Banken ab dem 1. Januar 2015 ausreichend liquide Aktiva halten müssen, um auch in einem Stress-Szenario alle Mittelabflüsse über 30 Kalendertage decken zu können. Bei der Ermittlung der erwarteten Abflüsse werden Einlagen von Privatkunden und Kleinunternehmen belohnt, da deren Einlagen als stabil angesehen werden. Große Teile der Refinanzierung über den Interbankenmarkt, insbesondere unbesicherte Refinanzierung über nicht-operative Einlagen, sind äußerst unattraktiv, da die Aufsicht einen vollständigen Rückzug unterstellt und dadurch rechnerisch hohe Mittelabflüsse zustande kommen. Darüber hinaus dürfen Wertpapiere, mit Ausnahme von Covered Bonds, die von Finanzinstituten emittiert wurden, nicht als liquide Aktiva im Liquiditätspuffer gehalten werden. Beide Anforderungen fördern durch die Entflechtung bzw. Entkopplung des Interbankenmarktes eine Reduktion der systemischen Risiken. Die Strukturelle Liquiditätsquote ist definiert als NSFR= Verfügbare stabile Refinanzierung Erforderliche stabile Refinanzierung 100 %. Diese Kennzahl entspricht im Kern der Goldenen Bankregel und verfolgt das Ziel, die Widerstandskraft über einen längeren Zeithorizont sicherzustellen, indem Banken ihre Geschäfte auf dauerhafter Basis aus stabileren Refinanzierungsquellen speisen müssen, um eine tragfähige Fristenstruktur von Aktiva und Passiva zu erreichen. Hierzu wird der Bestand an verfügbarer stabiler Refinanzierung (Available Stable Funding ASF) ins Verhältnis zur Höhe der erforderlichen stabilen Refinanzierung (Required Stable Funding RSF) gesetzt. Basis für die Ermittlung der Kennzahl sind die in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerte. Je liquider eine Aktivposition ist, umso weniger stabile Refinanzierung wird für sie benötigt. Die verfügbare stabile Refinanzierung umfasst diejenigen Passivpositionen, die während eines einjährigen firmenspezifischen Stress-Szenarios zur Verfügung stehen. Es muss also jederzeit mehr langfristige Finanzierung zur Verfügung stehen als für langfristige illiquide Aktiva erforderlich ist. Das Stress-Szenario ist hier ein anderes als bei der Berechnung der LCR. Erstens besteht es über ein Jahr, während es bei der LCR nur 30 Kalendertage sind. Zweitens ist der Sturm hier firmenspezifisch: Die einzelne Bank gerät in eine Schieflage, da sie zu hohe Risiken eingegangen ist. Beispielsweise verschlechtern sich die Ratings von ihren Kunden auf Aktiv- und/oder Passivseite, oder ihr eigenes Rating wird herabgestuft. Zur Ermittlung der verfügbaren stabilen Refinanzierung werden zunächst die Buchwerte des Eigenkapitals der Bank, der ausgegebenen Vorzugsaktien mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, der Verbindlichkeiten mit effektiver Restlaufzeit von mindestens einem Jahr sowie der Einlagen, von denen erwartet wird, dass sie in dem institutsspezifischen Stress-Szenario bei der Bank verbleiben, berechnet. Die Buchwerte des Eigen- und Fremdkapitals einer Bank werden danach mit jeweils einem ASF-Faktor multipliziert, der reflektiert, wie stabil diese Passiv- Bestände der Bank im Stress-Szenario zur Verfügung stehen. Die gesamte verfügbare stabile Refinanzierung ist die Summe der gewichteten Buchwerte. Das Eigenkapital zählt mit einem ASF-Faktor von 100 Prozent voll, während Einlagen je nach Kundengruppe nur teilweise angerechnet werden. Einlagen von Privatkunden und Kleinunternehmen werden grundsätzlich auch hier mit einem höheren ASF-Faktor belohnt als Einlagen von Großkunden. Der vergleichsweise hohe ASF-Faktor für Einlagen von Privatkunden kann vor dem Hintergrund der Abgabe von staatlichen Garantien für Privatkundeneinlagen im Zuge der Finanzkrise von 2007 als durchaus gerechtfertigt erachtet werden. Refinanzierungen über andere Banken erhalten bis auf wenige Ausnahmen einen ASF-Faktor von 0 Prozent. Somit kann über den kurzfristigen Interbankenmarkt keine stabile Refinanzierung arrangiert werden. Die erforderliche stabile Refinanzierung wird ermittelt, indem die Buchwertbestände der finanzierten Aktiva und die Bestände der außerbilanziellen Geschäfte jeweils mit RSF-Faktoren multipliziert werden. Dabei erhalten liquide Aktiva, die in der Stress-Situation in Barmittel umgewandelt werden können, einen niedrigen RSF- Faktor, was den Nenner der NFSR senkt und somit die Kennzahl NFSR erhöht. Liquide Aktiva benötigen demnach weniger stabile Refinanzierung als illiquide Aktivpositionen. Der RSF-Faktor ist der Anteil der Aktivposition, den die Bank während einer einjährigen Stress-Situation entweder bei Verkauf der Position als Verlust verbuchen müsste oder bei Einsatz als Sicherheit für eine besicherte Kreditaufnahme nicht flüssig machen könnte. Dieser Anteil muss zukünftig mit einer stabilen Refinanzierung unterlegt werden. Eine erweiterte Kreditaufnahme im Rahmen von Kreditfazilitäten der Zentralbank außerhalb der üblichen Offenmarktgeschäfte, wie beispielsweise die von der EZB außerplanmäßig begebenen Tender mit Laufzeiten über ein und drei Jahre, wird nicht berücksichtigt, um eine Abhängigkeit von der Zentralbank als Refinanzierungsquelle zu vermeiden. Barmittel werden mit einem RSF-Faktor von 0 Prozent belohnt, während Baufinanzierungen oder sonstige langfristige Kredite mit einem RSF-Faktor von 65 Prozent belegt werden. Langfristige Kredite an andere Finanzinstitute werden mit einem RSF-Faktor von 100 Prozent regelrecht bestraft, um Verflechtungen zwischen den Banken untereinander unattraktiv zu gestalten und somit systemische Risiken zu reduzieren. Die vergleichsweise hohen RSF-Faktoren für Immobilienfinanzierungen und Interbankenkredite reflektieren hierbei Schocks der Finanzkrise von 2007, die als Grundlage für das angenommene Stress-Szenario dient. Geringere RSF-Faktoren erhält eine Bank für marktfähige Wertpapiere der Stufen 1 oder 2 (je nach Risikogewicht 5 bzw. 20 Prozent) oder auch für Unternehmensanleihen (20 Prozent). Belastete Aktiva erhalten einen RSF-Faktor von 100 Prozent, da eine Bank keinen weiteren Liquiditätsnutzen aus bereits belasteten Aktiva ziehen kann. Auch außerbilanzielle Positionen können zu Mittelabflüssen führen und müssen deshalb ebenso mit einer stabilen Refinanzierung unterlegt werden. Im Wesentlichen legt hier die nationale Bankenaufsicht die RSF-Faktoren fest. Insgesamt ist festzuhalten, dass illiquide Aktiva wie langfristige Baufinanzierungen auch langfristig und stabil refinanziert werden müssen, beispielsweise durch Ei-

6 genkapital oder stabile Einlagen von Privatkunden, aber nicht über Einlagen von anderen Banken. Gemäß dem ursprünglichen Basel-III-Rahmenwerk ist die NSFR ab 1. Januar 2018 einzuhalten. Nach Abschluss der vom Basler Ausschuss angekündigten Überprüfung der NSFR kann es zu einem neuen Zeitplan für die Einführung eines Mindeststandards für die NSFR kommen. Über die beiden Liquiditätsstandards hinaus müssen Banken Messgrößen an die Aufsichtsbehörde melden, mit deren Entwicklung über die Zeit die Aufsicht frühzeitig Fehlentwicklungen erkennen möchte. Diese Überwachungsinstrumente (Vertragliche Laufzeitinkongruenz, Finanzierungskonzentration, verfügbare lastenfreie Aktiva, LCR nach bedeutender Währung, marktbezogene Überwachungsinstrumente) ergänzen die oben beschriebenen Liquiditätsstandards. Das Basel-III-Rahmenwerk hat keine unmittelbare Rechtskraft. Alle G20-Staaten haben sich jedoch zu einer konsistenten Umsetzung im Rahmen einer nationalen Gesetzgebung bis Ende 2012 verpflichtet. Auf der EU-Ebene hat die EU-Kommission hierzu im Juli 2011 einen Gesetzgebungsvorschlag, das sogenannte, aus zwei Teilen bestehende, CRD IV/CRR-Paket veröffentlicht. Die EU-Richtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive) ist in nationales Recht umzusetzen und ergänzt bzw. verändert die bestehenden Richtlinien (CRD I bis III). Große Teile des Basel-III-Rahmenwerks, darunter auch die Liquiditätsanforderungen, sind in einer neuen EU-Verordnung (Capital Requirements Regulation CRR) umgesetzt, die für alle Banken in der EU rechtlich unmittelbar bindend ist und so zur Harmonisierung des Aufsichtsrechts innerhalb der EU entscheidend beiträgt. Seit Ende Juni 2012 verhandeln im Rahmen des sogenannten Trilogs die EU-Kommission, der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) und der Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) über den Gesetzesentwurf. Die Trilog-Verhandlungen wurden am 20. März 2013 mit einer Einigung auf einen finalen Gesetzestext abgeschlossen. Nach der Verabschiedung im EU-Parlament soll das CRD IV/CRR-Paket zum 1. Januar 2014 in allen EU-Ländern in Kraft treten. Ab dann ist die LCR mindestens monatlich und die NSFR mindestens quartalsweise zu melden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im Rahmen der Veröffentlichung der Ergebnisse aus der ersten Konsultation für die Meldeformate (Meldebögen für LCR und NSFR) im Dezember 2012 klargestellt, dass sie nach Verabschiedung der CRR mindestens sechs Wochen für die Erstellung der finalen Meldebogenformate benötigt. Zudem sollen die Institute nach Veröffentlichung der finalen Meldebögen durch die EBA mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten für die Implementierung erhalten. Wie das Basel-III-Rahmenwerk sieht auch die finale CRR eine schrittweise Erhöhung der LCR-Mindestanforderung vor. Gegenüber dem LCR-Phase-in des Basler Ausschusses müssen die europäischen Banken bereits ein Jahr früher eine LCR von mindestens 100 Prozent einhalten (60 Prozent in 2015, 70 Prozent in 2016, 80 Prozent in 2017 und 100 Prozent in 2018). Unter der Berücksichtigung von für die EU relevanten Entwicklungen an den Märkten und im Bereich der internationalen Regulierung soll die EBA in Abstimmung mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) den festgelegten Einführungszeitplan überprüfen und bis spätestens zum 30. Juni 2016 einen Bericht über möglicherweise notwendige Anpassungen an die EU-Kommission liefern. Bis spätestens zum 31. Dezember 2016 hat die EU- Kommission die Möglichkeit, auf Basis eines delegierten Rechtsakts die LCR-Mindestanforderungen von 100 Prozent von 2018 auf 2019 zu verschieben. Das CRD IV/CRR-Paket schafft insgesamt Klarheit über die zukünftige Rolle der EBA und grenzt die Aufgaben von EBA und Europäischer Zentralbank im Rahmen der Bankenaufsicht ab. Die EBA wird im Rahmen der konkreten Umsetzung und Anwendung der europäischen Liquiditätsanforderungen eine entscheidende Rolle übernehmen. Dies ist notwendig, da sich die Liquiditätsanforderungen in der CRR insgesamt zwar stark an den Vorgaben des Basel-III-Rahmenwerks orientieren, allerdings ist die CRR in vielen Bereichen deutlich weniger detailliert ausgestaltet. Dies gilt für einige zentrale Aspekte des Liquiditätspuffers sowie für bestimmte Abflusskategorien der LCR und insbesondere für die gesamten NSFR-Anforderungen. Die im Rahmen der Überarbeitung der Liquiditätsstandards vom Basler Ausschuss vorgenommenen Änderungen der LCR wurden nur zum Teil in der finalen CRR berücksichtigt. Zum Beispiel wurde die Abflussrate für nicht operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen von 75 Prozent auf 40 Prozent herabgesetzt. Die vom Basler Ausschuss vorgeschlagene Erweiterung des Liquiditätspuffers um die Aktiva der Stufe 2B wurde noch nicht final in die CRR übernommen. Die EBA wird verbindliche technische Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Richtlinien und Empfehlungen für die konkrete Umsetzung der Liquiditätsanforderungen ausarbeiten. Außerdem soll sie die Spezifikation der Liquiditätsanforderungen regelmäßig überwachen und bewerten. Einmal jährlich ab dem 31. Dezember 2013 wird die EBA nach Konsultation des ESRB einen Bericht über die Angemessenheit der Liquiditätsanforderungen an die EU-Kommission erstellen. Hierbei soll erfasst werden, ob die Liquiditätsstandards möglicherweise das Geschäft und das Risikoprofil der europäischen Banken sowie deren Kreditvergabe oder die Wirtschaft und die Funktion oder Stabilität der Finanzmärkte wesentlich beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung von Neuerungen im Bereich der internationalen Regulierung überprüft die EBA in ihrem Bericht insbesondere die Angemessenheit der Kalibrierung wesentlicher Elemente der Liquiditätsstandards. Im Rahmen dieser Überprüfung werden zum Beispiel bestimmte Zuund Abflussfaktoren, die Deckelung der Zahlungszuflüsse oder die Begrenzung der Stufe-2-Aktiva betrachtet. Zudem stehen auch bestimmte LCR-Änderungen des Basler Ausschuss, hierunter auch die Asset der Stufe 2B, auf der Überprüfungsagenda der EBA. Die CRR überträgt der EU-Kommission die Befugnis, eine konkretere Ausgestaltung der LCR unter Berücksichtigung der Berichte der EBA über einen delegierten Rechtsakt bis spätestens zum 30. Juni 2014 vorzunehmen. Bis zur ersten Stufe des LCR-Phase-in sollen die dann finalen, zusätzlich konkretisierten, LCR-Anforderungen in Kraft treten. Im Februar 2013 hat die EBA bereits zwei Diskussionspapiere mit Fragen zur konkreteren Ausgestaltung der LCR zur Konsultation veröffentlicht.

7 Das erste Diskussionspapier [vgl. EBA 2013b] befasst sich mit der angemessenen und einheitlichen Begriffsbestimmung für Aktiva von hoher und äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität sowie den entsprechenden Haircuts. Dieser wesentliche Aspekt ist in der CRR bislang nicht konkret spezifiziert. Liquidität soll nicht allein aus der Assetklasse abgeleitet werden (der Basler Ausschuss hat ebenfalls angekündigt, weitere liquiditätsbeeinflussende Kriterien in Bezug auf die Auswahl von HQLAs zu überprüfen). Es sollen weitere spezifische Merkmale berücksichtigt werden, die die Liquidität und Kreditqualität beeinflussen. In dem aktuellen Diskussionspapier stellt die EBA in einem ersten Schritt die Methode vor, nach der sie hochliquide und extrem hochliquide Vermögenswerte für den Liquiditätspuffer ermitteln will. Nach Festlegung auf eine bestimmte Methodik soll in einem weiteren Schritt die Angemessenheit bestimmter marktbasierter Kriterien (Handelsvolumen, ausstehende Emissionsvolumen, Bid-Ask-Spreads, Preisstabilität etc.) in Bezug auf verschiedene Assetklassen überprüft werden. Ziel ist die Definition einer Liquiditätsklassensystematik für unterschiedliche Assetklassen auf Basis von marktbasieren Messgrößen sowie assetspezifischen Eigenschaften. Das zweite Papier [vgl. EBA 2013a] stellt zwei Methoden zur Diskussion, nach denen Abflussraten für Retaileinlagen ermittelt werden sollen, die über den Standardansatz in der LCR hinausgehen. Dies betrifft Einlagen, deren Eigenschaften einen Abzug im Stressfall wahrscheinlicher machen. Hierzu soll die EBA bis zum 31. Dezember 2013 eine Leitlinie erstellen. Generell erachtet die EBA die Evidenz von empirischen Untersuchungen anhand von Daten aus der Finanzkrise als sinnvolle Indikatoren. Eine empirische Untersuchung wurde allerdings für das vorliegende Diskussionspapier aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit nicht durchgeführt. Statt dessen wurden die nationalen Aufsichtsbehörden befragt. Es zeigt sich, dass Eigenschaften, die zu höheren Abflüssen führen können, insbesondere mit folgenden Faktoren in Verbindung stehen: Volatilität, Einlagenvolumen, Kundenbeziehung, Distributionskanal, Währung und Verzinsung. Die Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet. Zur Ermittlung der höheren Abflussraten wird eine Scorecard-Methodik verwendet. Die EBA schlägt vor, dass diese Methodik auch im Bereich des internen Liquiditätsrisikocontrollings zur Anwendung kommt. Bis zur finalen Konkretisierung der LCR wird durch die Aktivitäten der EBA die Weiterentwicklung und Detailierung der Liquiditätsanforderungen weitergehen. Zum Beispiel wird die EBA bis zum 1. Januar 2014 einen technischen Durchführungsstandard zur Beschreibung von zusätzlichen Überwachungsinstrumenten erstellen, die in der CRR bislang nicht definiert sind. Insgesamt führt die Konkretisierung der LCR zu weiterem Anpassungsbedarf und zusätzlichen Anforderungen bei den von der Regulierung betroffenen Banken, gleichzeitig wird die vorhandene Unsicherheit schrittweise abnehmen. Die CRR sieht vorerst keinen von den Instituten einzuhaltenden Mindeststandard für die NSFR auf EU-Ebene vor. Die nationalen Aufsichtsbehörden können allerdings einen Mindeststandard vorgeben. Die CRR ermächtigt die EU-Kommission, auf Basis eines umfassenden Berichts der EBA bis 31. Dezember 2016 einen Gesetzesvorschlag für die Mindestanforderungen an die NSFR sowie die konkrete Spezifikation dem EU-Parlament vorzulegen. Die beschriebenen Liquiditätsanforderungen schaffen Anreize für Aktivgeschäfte, die regelmäßige, von vornherein feststehende Mittelzuflüsse erzeugen und für Passivgeschäfte, die der Bank stabil zur Verfügung stehen und ähnlich langfristig angelegt sind wie die Aktivgeschäfte. Einlagen von Privatkunden und Kleinunternehmen sind aus Liquiditätsüberlegungen für die Bank günstiger als eine kurzfristige Refinanzierung am Kapitalmarkt. Das wird zunehmend zu einem Wettbewerb um Einlagen von Privatkunden führen. Zugleich ist beispielsweise ein Annuitätendarlehen mit regelmäßigen Mittelzuflüssen einem endfälligen Darlehen an den gleichen Kunden und mit ansonsten gleicher Ausgestaltung vorzuziehen. Endfällige Baufinanzierungen über Bausparverträge, die in Deutschland insbesondere von Bausparkassen angeboten werden, dürften an Attraktivität verlieren. Hinzu kommt, dass eine Bank die von einer anderen Bank emittierten Wertpapiere im Allgemeinen nicht als liquide Aktiva im Liquiditätspuffer angerechnet bekommt, so dass eine Investition in Wertpapiere der ersten Bank für die zweite Bank weniger attraktiv wird. Dadurch verteuert sich letztlich die Refinanzierung aller Banken, die zu diesem Zweck unter anderem auch Wertpapiere emittieren. Durch die Begrenzung der Fristentransformation verliert eine wesentliche Ertragsquelle der Banken an Bedeutung, so dass die anderen beiden Ertragsquellen (aktivischer und passivischer Konditionsbeitrag) implizit aufgewertet werden. Einerseits müssen Passivgeschäfte günstiger sein als laufzeitkongruente Alternativen am Kapitalmarkt. Durch die Besserstellung von Einlagen von Privatkunden in beiden Kennzahlen und den dadurch zu erwartenden Wettbewerbsdruck wird sich das allerdings nur schwer umsetzen lassen. Andererseits müssen die Kreditzinsen höher sein als für eine laufzeitkongruente Anlage am Kapitalmarkt. Aus Banksteuerungsgesichtspunkten werden Banken versuchen, den erhöhten Kosten durch die Begrenzung der Fristentransformation auszuweichen, indem sie in vergleichsweise hochverzinsliche, aber trotzdem noch anrechenbare, liquide Aktiva investieren. Im Allgemeinen bestimmt das Ausfallrisiko des Emittenten des Wertpapiers den Mittelzufluss für die Bank, während das eigene Rating der Bank die Höhe des Mittelabflusses für die Finanzierung des Aktivgeschäfts determiniert. Demnach lässt sich der Mittelzufluss erhöhen, indem die Bank ein Wertpapier geringerer Bonität kauft. Obwohl die Aufsicht grundsätzlich strenge Anforderungen an die Qualität der Wertpapiere stellt, die im Liquiditätspuffer anrechenbar sind, werden Staatsanleihen der Eurozone von der Aufsicht prinzipiell als qualitativ hochwertig angesehen, denn sie dürfen im Liquiditätspuffer enthalten sein (sofern sie die Kriterien bzgl. der hohen Marktliquidität erfüllen). Die stringente Eingrenzung von Wertpapieren, die im Liquiditätspuffer erlaubt sind, führt dazu, dass alle Banken sehr ähnliche liquide Aktiva halten werden. Dadurch könnten diese Aktiva in einer Krisensituation nur noch mit hohen Abschlägen ( Haircuts ) veräußerbar sein, weil dann alle Banken die gleichen Wertpapiere zur selben Zeit verkaufen möchten. Zusätzlich könnte die Vorschrift zu einer systemischen Krise führen, wenn Emittenten von Wertpapieren ausfallen, die auf die Liquiditätsanforderungen günstig ange-

8 rechnet werden. Weiterhin ist zu erwarten, dass sich die Auswahl an liquiditätspufferfähigen Wertpapieren besonders im Bereich der Unternehmensanleihen verbreitern wird. Da Unternehmensanleihen ab einem Rating von BBB- in den Liquiditätspuffern der Banken angerechnet werden dürfen, haben Unternehmen zusätzliche Anreize ihre Ratings zu verbessern und so von günstigeren Fremdkapitalkosten zu profitieren. Mit den Liquiditätsanforderungen sollte im einfachsten Fall eine vollständig fristenkongruente Geschäftsstruktur erreicht werden. Wird beispielsweise ein Aktivgeschäft mit 12-monatiger Laufzeit abgeschlossen und fristenkongruent refinanziert, so zählt die endende Refinanzierung ab dem 12. Laufzeitmonat als Mittelabfluss auf die LCR (da innerhalb des Horizonts von 30 Kalendertagen) und wirkt sich zugleich ab dem 1. Laufzeitmonat reduzierend auf die NSFR aus (da sich die erforderliche Refinanzierung in den meisten Fällen bei unterjähriger Laufzeit relativ stärker erhöhen wird als die verfügbare stabile Refinanzierung). Die 75 Prozent- Regel führt auch bei dieser fristenkongruenten Refinanzierung dazu, dass 25 Prozent der bei Fälligkeit abfließenden Refinanzierung als Liquiditätspuffer in Form von liquiden Aktiva vorgehalten werden muss trotz der konservativ-fristenkongruenten Finanzierung. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist eine erschwerte, da für Kunden teurere, Kreditvergabe nicht wünschenswert [vgl. De Nicolo et al. 2012, Angelini et al. 2011]. Hinzu kommt, dass Investitionen meist durch langfristige Kredite finanziert werden, für die Banken zukünftig teurere, längerfristige Passiva vorhalten müssen. Eine erschwerte Unternehmensfinanzierung dürfte langfristig und unter sonst gleichen Bedingungen das Wirtschaftswachstum senken. Zur umfassenden Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sollte diesen gesamtwirtschaftlichen Kosten allerdings der Nutzen gegenüber gestellt werden, der durch die Verhinderung von Banken- und Finanzkrisen auch Phasen von Rezession vermeidet. Aus der Sicht der Unternehmen ist zu untersuchen, inwieweit die klassische Kreditfinanzierung von Alternativen abgelöst werden kann (beispielsweise Emission von Fremdkapital, Leasing oder Factoring). Sind die Liquiditätsanforderungen von Basel III bindend für Banken, oder erfüllen sie die Anforderungen, beispielsweise aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, bereits jetzt? Die Ergebnisse des Basel-III- Monitoring der EBA zum 30. Juni 2011 zeigen auf, dass europäische Banken im Mittel weder die LCR noch die NSFR erfüllen. Um die Mindestanforderung an die LCR zu erreichen, benötigen die Institute zusätzliche liquide Aktiva in Höhe von Mrd. Euro. Dies legt nahe, dass die Die neue MaRisk- Compliance-Funktion Die neue MaRisk- Compliance-Funktion 39,00 Euro Weitere Fachmedien in unserem Shop:

9 Liquiditätsanforderungen grundsätzlich als eher streng einzustufen sind und für die Banken eine erhebliche Belastung bedeuten. Während die Ergebnisse des Basel- III-Monitorings auch für deutsche Institute einen erheblichen Bedarf an liquiden Aktiva und an stabilen Refinanzierungsmitteln aufdecken, ist positiv hervorzuheben, dass die Anforderungen an die Fristentransformation von Sparkassen und Genossenschaftsbanken im Mittel bereits erfüllt werden. Niederländische Banken erfüllen derzeit die LCR, während bei der NSFR noch Anpassungsbedarf besteht [vgl. de Haan/van den End 2012]. In Luxemburg ist es umgekehrt: während die NSFR im Jahr 2010 erfüllt war, besteht bei der LCR noch Anpassungsbedarf [vgl. Giordana/Schumacher 2011]. Durch die aktuellen Änderungen der Liquiditätsanforderungen wird es den Banken erleichtert, die Anforderungen zu erfüllen. q Die Entgeltrechtsprechung des BGH Bestandsaufnahme und praktische Auswirkungen

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