Die Bilanzen bei Personengesellschaften. - von der Buchführung bis zur e-bilanz
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- Christian Böhmer
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1 Die Bilanzen bei Personengesellschaften - von der Buchführung bis zur e-bilanz Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 1 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Allgemeine Grundsätze von Personengesellschaften Begriff der Personengesellschaften Abgrenzung zw. Personen(handels)gesellschaft u. Gemeinschaft Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 2 1
2 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Mitunternehmerschaft Einkünfteermittlung bei Mitunternehmerschaften Vermögensverwaltende Personengesellschaften Infektionstheorie i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Geprägetheorie i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 3 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Gesamthandsvermögen Handelsrechtliches Gesamthandsvermögen Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Gesamthandsvermögen bei vermögensverwaltenden Gesellschaften Gesamthandsvermögen bei Mitunternehmerschaften Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 4 2
3 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Gewinn der ersten Stufe Ergänzungsbilanzen Gewinn der zweiten Stufe Sonderbilanzen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 5 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Sondervergütungen Tätigkeitsvergütungen Umsatzsteuerliche Problematiken bei Tätigkeitsvergütungen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 6 3
4 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Überlassung im Rahmen der Geschäftsführung Entgeltliche Überlassung eines Kfz Private Kfz-Nutzung Pensionszusagen und Pensionsrückstellungen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 7 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Sonderbetriebsvermögen Notwendiges Sonderbetriebsvermögen Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen Darlehensgewährung Überlassung von Wirtschaftsgütern Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 8 4
5 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Betriebsaufspaltung Grundsätze und Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Steuerliche Konsequenzen der Betriebsaufspaltung Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 9 Die Bilanzen bei Personengesellschaften Zebrapersonengesellschaften Doppelstöckige Personengesellschaften Allgemeine Grundsätze Mittelbar beteiligte Mitunternehmer Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 10 5
6 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Personengesellschaften = privatrechtliche Zusammenschlüsse Freiwilliger Zusammenschluss Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein Beteiligung auch von anderen Personengesellschaften möglich Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 11 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 BGB) Grundform aller Personengesellschaften Teilrechtsfähigkeit i.s.d. 124 HGB lt. BGH vom Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 12 6
7 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Voraussetzungen einer GbR Mindestens zwei Gesellschafter Gesellschaftsvertrag Grds. formfrei (schriftlich, mündlich, konkludentes Handeln) Ausnahme bei anderen Rechtsnormen, z. Bsp. 311b BGB Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 13 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Ideeller oder wirtschaftlicher Zweck Nicht ausreichend: Innehaben einer gemeinsamen Rechtsposition Nicht ausreichend: Kostenminimierung Förderung des gemeinsamen Zwecks Geldzahlungen Einbringung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen Mitarbeit Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 14 7
8 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft ( 105 HGB) Voraussetzungen wie bei der GbR zusätzlich: Betreiben eines Handelsgewerbes i.s.d. 1 Abs. 2 HGB Entstehung kraft Betätigung Deklatorisch wirkende Eintragung im Handelsregister Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 15 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Gründung einer OHG auch ohne Handelsgewerbe möglich 105 Abs. 2 HGB: Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister Konstitutiv wirkende Eintragung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 16 8
9 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Kommanditgesellschaft ( 161 HGB) Voraussetzungen wie bei der OHG Haftungsbeschränkung der Kommanditisten Partnerschaftsgesellschaft ( 1 PartGG) Personengesellschaft für Angehörige der freien Berufe Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 17 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften Abgrenzung zwischen Personengesellschaft und Gemeinschaft Wesentlicher Unterschied: Gemeinsamer Zweck Typische Gemeinschaften: Bruchteilsgemeinschaft Erbengemeinschaft Eheliche Gütergemeinschaft Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 18 9
10 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften 1. Beispiel (S. 9): F und K erwerben einen BMW und möchten diesen entgeltlich an diverse Kunden vermieten. Den BMW haben F und K je zur Hälfte bezahlt. Die Einnahmen werden untereinander hälftig aufgeteilt. Es wurde kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen. Lösung: Vermietung = gemeinsamer Zweck Kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig F und K bilden eine GbR i.s.d. 705 BGB BMW = Gesamthandsvermögen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 19 Zivilrechtliche Grundlagen von Personengesellschaften 2. Beispiel (S. 10): F und K erwerben gemeinsam einen BMW an. Den BMW haben F und K je zur Hälfte bezahlt. Sie einigen sich darüber, wer an welchen Tagen das Fahrzeug benutzen darf und wie die Kosten getragen werden. Als F heiraten möchte und Geld benötigt, will er seinen Anteil an dem BMW an seinen Trauzeugen T veräußern. K ist damit allerdings nicht einverstanden. Lösung: Kostenminimierung gemeinsamer Zweck Bruchteilsgemeinschaft i.s.d. 741 BGB Freie Verfügung gem. 747 BGB Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 20 10
11 Steuerliche Beurteilung von Personengesellschaften Ertragsteuern Weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig Objekt der Gewinnermittlung Transparenzprinzip Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ( 179, 180 AO) Personengesellschaft kann aber gewerbesteuerpflichtig sein Schuldner der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft Ggfs. Anrechnung nach 35 EStG bei den Gesellschaftern Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 21 Steuerliche Beurteilung von Personengesellschaften Umsatzsteuer Unternehmereigenschaft der PersGes nach 2 Abs. 1 UStG Gesellschafter nur wegen Gesellschafterstellung Unternehmer Gesellschafter und Gesellschaft sind unabhängig voneinander zu prüfen!!! Leistungsbeziehungen zw. Gesellschaft und Gesellschafter möglich Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 22 11
12 Mitunternehmerschaft Gewinneinkünfte i.s.d. 13, 15 oder 18 EStG Gesellschaftsverhältnis Mitunternehmerinitiative Mitunternehmerrisiko Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 23 Mitunternehmerschaft Mitunternehmerinitiative Möglichkeit der Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen Geschäftsführungsbefugnisse Vertretungsrecht Entnahmerecht Mindestens aber die Rechte eines Kommanditisten Widerspruchsrecht, 164 HGB Stimmrecht, 161 Abs. 2, 119 HGB Überwachungsrecht, 166 HGB Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 24 12
13 Mitunternehmerschaft Mitunternehmerrisiko Teilhabe am Erfolg und Misserfolg Persönliche Haftung Beteiligung am Gewinn und Verlust Beteiligung an den stillen Reserven (bei Liquidation der Gesellschaft) Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 25 Verdeckte Mitunternehmerschaft Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko gegeben Keine zivil-/handelsrechtliche Gesellschafterstellung Gemeinsames, gleichgerichtetes Handeln Mitunternehmerinitiative durch tatsächliche Stellung im Unternehmen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 26 13
14 Mitunternehmerrisiko Verdeckte Mitunternehmerschaft i.d.r. keine Beteiligung an den stillen Reserven, aber Ertragsrisiko Kapitalverlustrisiko Kapitalnutzungsrisiko Verdeckte Mitunternehmerschaft liegt i.d.r. im Familienverbund vor Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 27 Beispiel (S. 15): Verdeckte Mitunternehmerschaft Die X-GmbH & Co. KG betreibt einen Naturkosthandel. X ist alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Das Stammkapital der X-GmbH i.h.v ,- wird i.h.v ,- von X sowie i.h.v ,- von seiner Ehefrau Y gehalten. Alleinige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG ist Y. X hat der X-GmbH & Co. KG die Geschäftsräume entgeltlich vermietet. Auf die von der X-GmbH zugesagten Tantiemen und Verkaufsprovisionen verzichtet X. Die Miete wird von der X-GmbH & Co. KG nicht regelmäßig gezahlt. Aus dem Vermögen der X-GmbH & Co. KG werden von X häufig Beträge entnommen, welche nicht im Zusammenhang mit der monatlichen Miete stehen. Das Verrechnungskonto des X wird zudem nicht verzinst. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 28 14
15 Verdeckte Mitunternehmerschaft Lösung: X Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG. Über die X-GmbH nimmt X auf die X-GmbH & Co. KG Einfluss. Mitunternehmerinitiative (+) Überlassung der Geschäftsräume führt zum Kapitalnutzungsrisiko. Verbindlichkeit für die Mietrückstände = Kapitalverlustrisiko Keine fremdübliche Durchführung der Vereinbarungen und freie Entnahmen verdeutlichen den gemeinschaftlichen Zweck von X u. Y. Verdeckte Mitunternehmerschaft (+) Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 29 Einkünfteermittlung bei Mitunternehmerschaften Zwingend Gewinneinkünfte i.s.d. 13, 15, 18 EStG Einkünfteermittlung nach 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Personenhandelsgesellschaften: 238 ff.hgb i.v.m. 140 AO Personengesellschaften: 4 Abs. 1 EStG oder 4 Abs. 3 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 30 15
16 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Überschusseinkünfte i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 5 7 EStG Einkünfteermittlung nach 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einnahmen abzügl. Werbungskosten = Überschuss Ertagsteuerliches Privatvermögen Veräußerungen von WG: ggfs. 17, 20 Abs. 2, 23 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 31 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Beispiel (S. 16): X und Y gründen mit Wirkung zum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.s.d. 705 BGB (XY-GbR). Die GbR erwirbt mit Wirkung zum auf Grund eines am nach 311b BGB notariell beurkundeten Vertrags ein in Celle belegenes Mehrfamilienhaus, welches von der GbR ab vermietet wird. Mit Wirkung zum veräußert die GbR das Grundstück an Z. Der nach 311b BGB notariell beurkundete Kaufvertrag wurde am unterschrieben. Weiteren Tätigkeiten geht die GbR nicht nach. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 32 16
17 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Lösung: Einkünfte i.s.d. 21 EStG Ermittlung der Einkünfte nach 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermittelt. Gesonderte und einheitliche Feststellung nach 179, 180 AO. 23 Abs. 1 EStG nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist Frist i.s.d. 23 Abs. 1 EStG: Datum der notariell beurkundeten KV Verkauf am mit Vertrag vom Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist 23 EStG (-) Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 33 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Abwandlung des Beispiels (S. 17): X und Y haben keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sondern eine Offene Handelsgesellschaft i.s.d. 105 HGB (XY-OHG) gegründet. Lösung: OHG gem. 105 Abs. 2 HGB kein Handelsgewerbe Weiterhin 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfteermittlung weiterhin nach 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Handelsrechtliche Buchführungspflicht irrelevant Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 34 17
18 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Partiell ausgeübte gewerbliche Tätigkeit 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Vollumfänglich gewerbliche Einkünfte Vereinfachungsnorm und Schutz des Gewerbesteueraufkommens Auch in Kombination von verschiedenen Gewinneinkünften ( z. Bsp. 15 und 18 EStG) anwendbar Keine Anwendung bei Gemeinschaften Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 35 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Ausnahme nur bei Fällen von geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten Bisher nur Einzelfallentscheidungen Aber BFH-Urteile vom : Allgemeine Bagatellgrenzen: Keine Anwendung der Infektionstheorie, wenn gewerbliche Einkünfte 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und Gewerbliche Umsätze ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 36 18
19 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2. Beispiel (S. 20): Die O-KG betrieb bis zum einen Schallplattenhandel in Osnabrück. Diese Tätigkeit wurde eingestellt, so dass die O-KG ab 2016 nur noch ihre ehemaligen Geschäftsräume vermietet. Die O-KG ist weiterhin im Handelsregister eingetragen. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 37 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Lösung: Ab 2016: O-KG erzielt Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Ab 2016: Ermittlung der Einkünfte gem. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Ab 2016: Ertragsteuerliches Privatvermögen Entnahme des Grundstücks am aus dem BV ins PV Ggfs. tarifbegünstigte Betriebsaufgabe im Ganzen gem. 16 EStG Evtl. auch Betriebsverpachtung im Ganzen gem. 16 Abs. 3b EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 38 19
20 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1. Abwandlung des 2. Beispiels (S. 20): Die O-KG hat bis zum nicht nur den Schallplattenladen betrieben sondern war zudem noch an der S-OHG aus Bissendorf beteiligt. Die S-OHG ist als Großhändlerin von Schallplatten tätig. Die O-KG hat ihren Betrieb eingestellt, vermietet ab weiterhin ihre ehemaligen Geschäftsräume und ist weiterhin an der S-OHG beteiligt. Lösung: Wegen Beteiligung an der S-OHG: 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Wegen dieser Beteiligungseinkünfte 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (+) Vollumfänglich gewerbliche Einkünfte i.s.d. 15 EStG. Weiterhin vollumfänglich Betriebsvermögen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 39 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2. Abwandlung des 2. Beispiels: Die O-KG ist nicht an der S-OHG sondern an der S-GmbH beteiligt. Lösung: O-KG erzielt grds. Einkünfte i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Keine Beteiligungseinkünfte i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Keine Anwendung der Infektionstheorie i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Am : Auch GmbH-Anteile sind zu entnehmen 3 Nr. 40 EStG i.v.m. 3c Abs. 3 EStG: TEK-Verfahren Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 40 20
21 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 3. Beispiel: Die Chirurgen X und Y betreiben gemeinsam in der Rechtsform einer GbR eine Gemeinschaftspraxis in Braunschweig. Neben ihrer medizinischen Tätigkeit veräußern die beiden im Rahmen ihrer XY- GbR auch Bandagen und orthopädische Hilfsmittel. Lösung: X und Y die Voraussetzungen eines Katalogberufs i.s.d. 18 EStG Der Verkauf von medizinischen Produkte 15 EStG. Anwendung der Infektionstheorie Vollumfänglich 15 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 41 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Problemlösung: Ggfs. liegen die gewerblichen Einkünfte unter den Bagatellgrenzen Ansonsten: Gründung einer zweiten personenidentischen Gesellschaft Wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische Unabhängigkeit Separate Buchführung, Rechnungen und Konten Dokumentation im Außenverhältnis ggü. Kunden notwendig Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 42 21
22 Infektionstheorie gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Personengesellschaften mit Einkünften i.s.d. 18 EStG Alle Mitunternehmer müssen die notwendige Qualifikation erfüllen Berufsfremde Gesellschafter Vollumfänglich gewerbliche Einkünfte Kapitalgesellschaften = berufsfremde Gesellschafter Aber: Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az.: VIII B 16/16 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 43 Gewerblich geprägte Personengesellschaft i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Vermögensverwaltende Personengesellschaft Mind. eine mittelbar oder unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft haftet unbeschränkt Geschäftsführung durch Kapitalgesellschaft oder Nichtgesellschafter 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: vollumfänglich gewerbliche Einkünfte Hauptanwendungsfall GmbH & Co. KG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 44 22
23 Gesamthandsvermögen Teilrechtsfähigkeit gem. 124 HGB Handelsrechtliches Gesamthandsvermögen Wirtschaftsgüter, welche sich im Eigentum der PersGes befinden Bilanzierungsverbote i.s.d 248 HGB sind zu beachten Passivierungsverbote i.s.d. 249 HGB sind zu beachten Handelsrechtlich kein Privatvermögen möglich Bilanzierungsverbot von WG im Eigentum der Gesellschafter Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 45 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Vermögensverwaltende Gesellschaften Transzparenzprinzip maßgebend Bruchteilsbetrachtung i.s.d. 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Relevanz für 17, 23 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 46 23
24 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Beispiel (S. 25): Die FK-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Weiteren Tätigkeiten geht die FK-GbR nicht nach. Gesellschafter der FK-GbR sind F zu 60 % sowie K zu 40 %.Die FK-GbR vermietet das Grundstück an F zu fremdüblichen Konditionen. F nutzt das Grundstück für private Wohnzwecke. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 47 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Lösung FK-GbR = rein vermögensverwaltende Personengesellschaft Die Vermietung steuerlich nur insoweit anzuerkennen, soweit F das Grundstück gem. 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht selbst zuzurechnen ist. Nur K erzielt Einkünfte i.s.d. 21 EStG Für K: 40 % der vereinbarten Miete = Einnahmen i.s.d. 8 EStG Ansatz von 40 % der Werbungskosten gem. 9 EStG Für F: Kosten der privaten Lebensführung gem. 12 Nr. 1 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 48 24
25 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Mitunternehmerschaften Maßgeblichkeitsgrundsatz des 5 Abs. 1 EStG Ansatz- und Bewertungsvorbehalte Bilanzierungsverbote Anpassung der Handelsbilanz nach 60 Abs. 2 EStDV möglich Steuerliches Gesamthandsvermögen Alle Wirtschaftsgüter, die im zivilrechtl. bzw. wirtschaftl. Eigentum der Mitunternehmerschaft stehen Nur in Ausnahmefällen ist Privatvermögen möglich Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 49 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 50 25
26 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen 1. Beispiel (S. 28): Die FK-OHG ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das wie folgt genutzt wird: Eigenbetriebliche Zwecke 20 % Fremdbetriebliche Zwecke 60 % Fremde Wohnzwecke 20 % Lösung: Wegen unterschiedlicher Nutzung drei Wirtschaftsgüter Aber: Alle Wirtschaftsgüter = notwendiges Betriebsvermögen Keine Unterscheidung zwischen notwendigem und gewillkürtem BV Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 51 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen 1. Abwandlung des 1. Beispiels (S. 28): Das bebaute Grundstück wird wie folgt genutzt: Eigenbetriebliche Zwecke 20 % Fremdbetriebliche Zwecke 60 % Von einem Gesellschafter unentgeltlich 20 % Lösung: Gebäude stellt drei verschiedene Wirtschaftsgüter dar 20 % dient privaten Zwecken eines Gesellschafters 20 % = Privatvermögen der FK-OHG (von allen Gesellschaftern!!!) 20 % der Aufwendungen Betriebsausgabe i.s.d. 4 Abs. 4 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 52 26
27 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen 2. Abwandlung des 1. Beispiels (S. 29): Das Gebäude wird von einem Gesellschafter zu 20 % nicht unententgeltlich sondern fremdüblich entgeltlich zu eigenen Wohnzwecken vermietet. Lösung: Entgeltliche, marktübliche Vermietung = betrieblicher Anlass. Grundstück = 100 % steuerliches (notwendiges) Betriebsvermögen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 53 Steuerrechtliches Gesamthandsvermögen 3. Abwandlung des 1. Beispiels (S. 29): Die von dem Gesellschafter monatlich zu zahlende Miete beträgt 600,-. Die marktübliche Miete hingegen beläuft sich auf 900,-. Lösung: Verbilligte Überlassung = betrieblicher Anlass Grundstück = 100 % steuerliches (notwendiges) Betriebsvermögen 21 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden. 2/3 entgeltlich, 1/3 unentgeltlich 1/3 der Betriebsausgaben = Nutzungsentnahme zum Teilwert Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 54 27
28 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Personengesellschaft ertragsteuerliches Steuersubjekt Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung Personengesellschaft = Subjekt der Einkünfteermittlung Zweistufige (additive) Gewinnermittlung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 55 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Handelsbilanzgewinn Steuerbilanzgewinn (unter Berücksichtigung von evtl. Bewertungsvorbehalten) außerbilanzielle Korrekturen (wie z. Bsp. 4 Abs. 4a EStG, 4 Abs. 5 EStG, 3 Nr. 40 EStG) Ergebnisse aus etwaigen Ergänzungsbilanzen = Gewinn der 1. Stufe Ergebnisse aus Sonderbilanzen außerbilanzielle Korrekturen im Sonderbetriebsvermögen = Gewinn der 2. Stufe Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 56 28
29 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Unterscheidung zwischen Gewinn der 1. und 2. Stufe relevant für: Tonnagebesteuerung von 5a EStG 7g EStG 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG 15a EStG Gewinnermittlung erfolgt einheitlich bei der Mitunternehmerschaft Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 57 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Zivil-/Handelsrechtliche Gewinnverteilung bei GbR: nach Beteiligungsquote OHG: Kapitalkontenverzinsung; Restverteilung nach Köpfen KG: Kapitalkontenverzinsung; Restverteilung nach Quote Einzelvertragliche Änderungen möglich Gesellschaftsvertrag (GV) Änderungen der Gewinnverteilungen Möglich im laufenden Jahr Rückwirkungsverbot Abweichungen durch das FA: Verteilung lt. HR bzw. GV Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 58 29
30 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Beispiel (S.33): Am Gewinn und Vermögen der ABC-KG sind A als Komplementär mit 60 % sowie B und C als Kommanditisten mit je 20 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede alle Gesellschafter eine 4%ige Verzinsung ihrer Kapitalkonten erhalten sollen. Zudem wurde vereinbart, dass in Gewinnjahren dem Komplementär A ein Gewinnvorab i.h.v ,- zusteht. Ansonsten ist der Gewinn anhand der Beteiligungsquoten zu verteilen und dem entsprechenden Kapitalkonto gutzuschreiben. Der Handelsbilanz-Gewinn 02 der ABC-KG beträgt Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 59 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Lösung: Kapitalkontenverzinsung und Gewinnvorab für A = Gewinnverteilung Keine Auswirkung auf die Höhe des Gewinns Der Handelsbilanzgewinn i.h.v ,- = Steuerbilanzgewinn KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Gewinn ,- Verteilung Gewinnvorab , ,- Verzinsung , , , ,- Rest , , , ,- Gewinn 1. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 60 30
31 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung 1. Ergänzung des Beispiels (S. 34): Im Anlagevermögen der ABC-KG befinden sich börsennotierten Aktien von der X-AG, welche seit Jahren mit den Anschaffungskosten i.h.v ,- bilanziert wurden. Am ist der Börsenpreis der bilanzierten Aktien auf ,- gesunken. Die ABC-KG hat eine Teilwertabschreibung i.h.v ,- berücksichtigt und die Aktien daher am mit ,- bilanziert. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 61 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung 253 Abs. 1, 2 HGB: Handelsrechtlich zulässige Abschreibung Steuerlich: keine dauernde Wertminderung wg. Bagatellgrenze 5 Abs. 6 EStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Ansatz mit ,- Aktien 3.000,- an s.b.e ,- KG A (60 %) B (20%) C (20 %) HB-Gewinn ,- Steuerliche Korrektur 3.000,- Steuerbilanzgewinn ,- Verteilung Gewinnvorab , ,- Verzinsung , , , ,- Rest , , , ,- Gewinn 1. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 62 31
32 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung 2. Ergänzung des Beispiels (aufbauend auf der 1. Ergänzung): Die X-AG hat am eine Gewinnausschüttung beschlossen. Die Dividenden, die der ABC-KG zustehen, belaufen sich auf ,-. Unter Abzug von Kapitalertragsteuer (25.000,- ) und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags (1.375,- ) wurden an die ABC-KG am ,- ausgezahlt. Die Dividenden sind bei der ABC-KG zutreffend verbucht worden und in dem Gewinn von ,- enthalten. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 63 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung Grds. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.d. 20 Abs. 1 Nr.1 EStG Umqualifizierung gem. 20 Abs. 8 EStG. Betriebseinnahmen i.h.v ,- Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag = Entnahme auf den jeweiligen Kapitalkonten von A, B und C Keine Abgeltungswirkung nach 43 Abs. 5 S. 2 EStG TEK-Verfahren gem. 3 Nr. 40 d), S. 2 EStG Außerbilanzielle Korrektur Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 64 32
33 Gewinnermittlung und Gewinnverteilung KG A (60 %) B (20%) C (20 %) HB-Gewinn ,- Steuerliche Korrektur 3.000,- Steuerbilanzgewinn ,- Verteilung Gewinnvorab , ,- Verzinsung , , , ,- Rest , , , ,- Gewinn 1. Stufe , , , ,- Enthaltene steuerfreie Betriebseinnahmen , , , ,- Anzurechende KapESt und SolZ , , , ,- Steuerliche Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Steuerliche Gesamtgewinn , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 65 Ergänzungsbilanzen Bezugnahme auf Gesamthandsbilanz Notwendig für steuerliche Wertkorrekturen, z. Bsp.: Anwendungsfälle des 24 UmwStG Gesellschafterwechsel Überführungen nach 6 Abs. 5 EStG Gesellschafterbezogene Steuervergünstigungen (z.b.: 6b EStG) Gewinne/Verluste aus Ergänzungsbilanz Gewinn der 1. Stufe Keine Ergänzungsbilanzen bei Sonderbilanzen möglich Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 66 33
34 1. Beispiel (S. 38): Ergänzungsbilanzen An der CEF-OHG, sind der Gesellschafter C zu 50 % und die Gesellschafter E und F zu je 25 % beteiligt sind. C überträgt zum mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf K. K. zahlt an C Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernimmt er das Kapital des C in Höhe von Bilanz zum Grund und Boden Kapital C Gebäude Kapital E Maschinen Kapital F Waren Versch. Schulden Sonst. Wirtschaftsgüter Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 67 Ergänzungsbilanzen Lösung: Entgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils von C auf K Umbuchung des Kapitalkontos von C auf K in der Handelsbilanz Ertragsteuerliche Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils: 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Veräußerungserlös Abzgl. KapKto des C: Veräußerungsgewinn: Tarifermäßigung nach 34 Abs. 1 EStG Evtl. Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG und/oder 34 Abs. 3 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 68 34
35 Ergänzungsbilanzen Problem bei K: Anschaffungskosten i.h.v Kapitalkonto aber nur i.h.v Lösung des Problems: Bruchteilsbetrachtung nach 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Erstellen einer positiven Ergänzungsbilanz für K Mehrkapital für K i.h.v Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 69 Ergänzungsbilanzen Aufteilung der stillen Reserven für K: Stille Reserven Anteil K 50 %(bisher C) Gebäude Maschinen Waren Mehrbetrag insgesamt Mehrzahlung Zahlung für anteiligen Firmenwert Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 70 35
36 Ergänzungsbilanzen Erstellen einer Ergänzungsbilanz für K zum Gebäude Mehrkapital Firmenwert Maschinen Waren Fortführung der Ergänzungsbilanz mit separaten AfA-Reihen für K Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 71 Ergänzungsbilanzen AfA für das Gebäude Anschaffungskosten anteiliger Buchwert Anschaffungskosten anteilige stille Reserven AfA nach 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG 540 Anteilige AfA für K in OHG-Bilanz 800 (1/2 v ) Erforderliche AfA-Minderung in der Ergänzungsbilanz: 260 Buchung in der Ergänzungsbilanz: Gebäude 260,- an AfA 260,- Gewinnerhöhende Minder-AfA Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 72 36
37 Ergänzungsbilanzen Abschreibungen des entgeltlich erworbenen Firmenwerts: AfA gem. 7 Abs. 1 S. 3 EStG: x 1/15 = 400 gewinnmindernde AfA Zusätzlicher Wareneinsatz Gewinnminderung i.h.v Gebäude Mehrkapital Firmenwert Verlust Maschinen Mehrkapital Waren Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 73 Ergänzungsbilanzen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO Summe K E F C OHG-Bilanz Erg. Bilanz Gewinn der 1. Stufe Sonderbilanz Gewinn der 2. Stufe V-Gewinn Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 74 37
38 Gewinn der 2. Stufe 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 1. HS EStG Gewinn der 1. Stufe Ebene der Gesellschaft Gesamthandsvermögen/Gesellschaftsvermögen 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG Gewinn der 2. Stufe Ebene des Gesellschafters Sonderbetriebsvermögen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 75 Gewinn der 2. Stufe Umfang von 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft Hingabe von Darlehen an die Gesellschaft Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft Partielle Gleichstellung mit einem Einzelunternehmen Steuerverhaftung von Wirtschaftsgütern Sicherung des Gewerbesteueraufkommens 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG gilt auch bei 13, 18 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 76 38
39 Gewinn der 2. Stufe Sondervergütungen i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG Minderung als Betriebsausgabe in der Gesamthandsbilanz Erhöhung als Sonderbetriebseinnahmen in der Sonderbilanz Keine Auswirkung auf die Höhe des steuerlichen Gesamtgewinns Qualifikationsnorm Bei welcher Einkunftsart werden die Vergütungen erfasst? Zurechnungsnorm Wo werden die Vergütungen erfasst? Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 77 Tätigkeitsvergütungen (S. 46) Erfassung von Sondervergütungen Arbeitsvertrag Dienstleistungsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag Werkvertrag Regelmäßigkeit nicht erforderlich Aufwendungen im Zusammenhang mit Sondervergütungen = Sonderbetriebsausgaben Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 78 39
40 Tätigkeitsvergütungen Beispiel (S. 47): Am Gewinn und Vermögen der ABC-KG sind A als Komplementär mit 60 % sowie B und C als Kommanditisten mit je 20 % beteiligt. Die ABC-KG betreibt eine Event-Agentur in Celle. Im Gesellschaftsvertrag wurde eine Verzinsung ihrer Kapitalkonten ausgeschlossen. Der Gewinn ist anhand der Beteiligungsquoten zu verteilen. Zudem wurde vereinbart, dass dem Komplementär A für seine Geschäftsführung monatlich 500,- bzw. ab März 01 monatlich 1.500,- zu zahlen sind und diese als Aufwand zu verbuchen sind. Die Auszahlung erfolgt jeweils am 10. eines Monats. Ansonsten geht A keiner weiteren Tätigkeit nach. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 79 Tätigkeitsvergütungen Zahlungen für die Geschäftsführung Gewinnvorab für A schuldrechtliche Vertragsbeziehung konkrete Gegenleistung für die monatlichen Zahlungen Anspruch auch in Verlustjahren Aufwandsverbuchung Für ABC-KG = Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 4 EStG Für A = Sondervergütung i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG A = Kleinunternehmer i.s.d. 19 Abs. 1 UStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 80 40
41 Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Sondervergütungen , ,- Gewinn 2. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 81 Tätigkeitsvergütungen Abwandlung zum Beispiel (S. 48): Das Geschäftsführergehalt für Dezember 02 ist erst am ausgezahlt worden. Eine Buchung ist insoweit nicht erfolgt. Der (vorläufige) Handelsbilanz-Gewinn 02 der ABC-KG beträgt daher Lösung: 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB : Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz Gewinn der 1. Stufe der ABC-KG ist um 1.500,- zu verringern Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 82 41
42 Tätigkeitsvergütungen Für A: Sondervergütung i.h.v. insg ,- Korrespondenzprinzip: Forderung i.h.v ,- im SBV Januar November: Entnahme 1.500,- an Ertrag 1.500,- Dezember: Forderung 1.500,- an Ertrag 1.500,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 83 Tätigkeitsvergütungen Sonderbilanz A zum Forderung Kapital Gewinn Entnahmen Kapital KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Vorl. Gewinn der 1. Stufe ,- Einstellung Verbindlichkeit./ ,- Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Gewinn aus Sonderbilanz , ,- Gewinn 2. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 84 42
43 Tätigkeitsvergütungen 1. Ergänzung zur Abwandlung zum Beispiel (S. 49): A sind im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit im Juni 02 Bewirtungsaufwendungen i.h.v. 240,- entstanden. Die Aufwendungen werden nicht von der ABC-KG übernommen. Lösung: Bewirtungsaufwendungen = Sonderbetriebsausgaben Mangels Bankkonto im SBV = Verbuchung als Einlage Außerbilanzielle Korrektur i.h.v. 72,- gem. 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 85 Tätigkeitsvergütungen Sonderbilanz A zum Forderung Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 86 43
44 Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Vorl. Gewinn der 1. Stufe ,- Einstellung Verbindlichkeit./ ,- Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Gewinn aus Sonderbilanz , ,- Außerbilanzelle Korrektur 72,- 72,- Gewinn 2. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 87 Tätigkeitsvergütungen 2. Ergänzung zur Abwandlung zum Beispiel (S. 49): B betreibt als Unternehmensberater ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn gem. 4 Abs. 3 EStG. Die ABC-KG erteilt B einen Beratungsauftrag. Die von B im Dezember 02 erstellte Rechnung über 5.000,- zzgl. 950,- USt wird von der ABC-KG im Januar 03 auf das betriebliche Bankkonto des B überwiesen. Die ABC-KG hat den Vorgang zutreffend verbucht. B hat den vereinnahmten Erlös im Januar 03 in seinem Einzelunternehmen als Betriebseinnahme erfasst. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 88 44
45 Tätigkeitsvergütungen Für ABC-KG: Verbindlichkeit i.h.v ,- Vorsteuerabzug i.h.v. 950,- Für B: Sondervergütung i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG Aber auch Betriebseinnahmen im EU von B 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG = Zurechnungsnorm Erfassung im VZ 01 als Sonderbetriebseinnahmen Keine Erfassung bei Zufluss im VZ 02 im Einzelunternehmen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 89 Tätigkeitsvergütungen Buchungen im Sonderbetriebsvermögen Forderung 5.950,- an Ertrag 5.000,- Umsatzsteuer-Verbindlichkeit 950,- Sonderbilanz B zum Forderung Kapital Gewinn Kapital Umsatzsteuer- Verbindl. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
46 Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Vorl. Gewinn der 1. Stufe ,- Einstellung Verbindlichkeit./ ,- Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Gewinn aus Sonderbilanz , , ,- Außerbilanzelle Korrektur 72,- 72,- Gewinn 2. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 91 Tätigkeitsvergütungen 3. Ergänzung zur Abwandlung zum Beispiel (S. 51) C ist als Steuerberater selbständig tätig und ermittelt seinen Gewinn gem. 4 Abs. 3 EStG. Für die ABC-KG hat sich C verpflichtet, den Jahresabschluss 02 für ,- zzgl ,- sowie die Feststellungserklärung 02 für 4.000,- zzgl. 760,- USt zu erstellen. Die ABC-KG hat dafür in 02 eine Rückstellung i.h.v ,- gewinnmindernd eingestellt. C führt die vereinbarten Leistungen im Februar 03 aus und erstellt im März 03 eine Rechnung, welche im April 03 beglichen wird. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 92 46
47 Tätigkeitsvergütungen Jahresabschlussarbeiten 249 Abs. 1 S. 1 HGB: Rückstellung i.h.v ,- Minderung des Gewinns der 1. Stufe bei der ABC-KG um ,- Feststellungserklärung: Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen Keine Betriebsausgaben i.s.d. 4 Abs. 4 EStG bei der ABC-KG Kosten der privaten Lebensführung gem. 12 Nr. 1 EStG Keine gewinnmindernde Rückstellung Gewinnkorrektur um 4.000,- Umsatzsteuer: noch keine Leistungsausführung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 93 Tätigkeitsvergütungen Jahresabschlussarbeiten für C: Sondervergütung i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. HS EStG ,- = Sonderbetriebseinnahmen In 02 noch keine Ausführung der Leistung Erfassung dennoch in 02 wegen des Korrespondenzprinzips Beachte: Revisionsverfahren beim BFH (Aktenzeichen IV R 44/14) Bei Zufluss in 03 keine Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 94 47
48 Tätigkeitsvergütungen Feststellungserklärung für C keine Sondervergütung gem. 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. HS EStG keine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft Betriebseinnahmen (4.760,- ) im April 03 im Einzelunternehmen Sonderbilanz C zum Forderung Kapital Gewinn Kapital Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 95 Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO KG A (60 %) B (20%) C (20 %) Vorl. Gewinn der 1. Stufe ,- Einstellung Verbindlichkeit./ ,- Korrektur Rückstellung 4.000,- Gewinn der 1. Stufe , , , ,- Gewinn aus Sonderbilanz , , , ,- Außerbilanzelle Korrektur 72,- 72,- Gewinn 2. Stufe , , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 96 48
49 Abgrenzung Sondervergütung und Gewinnvorab (S. 53) Geschäftsführung kann Sondervergütung oder Gewinnvorab sein Geschäftsführung = schuldrechtliche Vereinbarung Kann im Gesellschaftsvertrag oder im separaten Vertrag vereinbart sein Handelsrechtlicher Aufwand Gewinnvorab = gesellschaftsrechtliche Vereinbarung Muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein Handelsrechtliche, gewinnneutrale Verbuchung Bei nicht eindeutiger Regelung: tatsächliche Verbuchung maßgebend Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 97 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Tätigkeitsvergütungen Leistungsbeziehungen zw. Gesellschaft u. Gesellschafter möglich Unternehmereigenschaft des Gesellschafters Unabhängig von der Gesellschaft zu prüfen Gesellschafterstellung allein Unternehmereigenschaft Ertragstrl. Mitunternehmer umsatzstrl. Unternehmer Selbständigkeit entscheidend Allgemeine Abgrenzungskriterien i.d.r.: Geschäftsführender Gesellschafter = Unternehmer Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 98 49
50 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Tätigkeitsvergütungen Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Gewinnvorab Leistungsaustausch nicht steuerbar Sondervergütung = Leistungsaustausch steuerbar Haftungsvergütung = Leistungsaustausch steuerbar Mischentgelt ist aufzuteilen Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 99 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Anwendung des Korrespondenzprinzips Betriebsausgaben der Gesellschaft (Gewinn der 1. Stufe) Sondervergütungen des Gesellschafters (Gewinn der 2. Stufe) Erfassung im selben Veranlagungszeitraum Zu den Sondervergütungen gehören z. Bsp.: Auslagenersatz, Sondergratifikationen Abfindungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
51 Beispiel (S. 58): Umfang der Tätigkeitsvergütungen An der BFK-OHG, welche eine Diskothek betreibt, sind die Gesellschafter B, F und K beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält B unabhängig von der Gewinnsituation der OHG monatlich 5.950,- für seine Geschäftsführertätigkeit, welche lt. Gesellschaftsvertrag als Aufwand zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Gewinn/Verlust wird mit 3/6 auf B, 2/6 auf G und 1/6 auf R verteilt. Der Handelsbilanzgewinn 16 beträgt Die Vergütung des B wurde in 16 ausgezahlt und von der BFK-OHG als Privatentnahme des B gebucht. Umsatzsteuerliche Konsequenzen sind sowohl von der BFK-OHG als auch von B bisher nicht gezogen worden. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 101 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Lösung: Vergütung = schuldrechtliche Vereinbarung genau umschriebene Tätigkeit gewährt Zahlung auch in Verlustjahren an B zu zahlen ist Handelsrechtlich als Aufwand zu behandeln B = Unternehmer i.s.d. 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG Tätigkeitsvergütung = umsatzsteuerliches Sonderentgelt Steuerbare und steuerpflichtige Leistung von B an BFK-OHG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
52 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Bisher unzutreffende Behandlung in der Gesamthandsbilanz Für BFK-OHG: Aufwandsbuchung nachzuholen grds. Vorsteuerabzug i.s.d. 15 UStG aber keine ordnungsgemäße Rechnung i.s.d. 14 UStG Korrekturbuchung: Gehälter an Entnahme B n.n. abz. VorSt Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 103 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Gewinnminderung i.h.v Steuerlich zutreffender Gesamthandsgewinn: Gewinn der 1. Stufe./ Verteilung nach Quote: Anteil B./ Anteil F./ Anteil K./ Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
53 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Buchungen in der Sonderbilanz B: Entnahmen ,- an Erträge ,- USt ,- USt an Einlage ,- Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital Sonderbilanz B zum USt-Verbindlichkeit Dezember Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 105 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO OHG B (3/6) F (2/6) K (1/6) HB HB HB HB Gewinn der 1. Stufe./ ,-./ ,-./ ,-./ ,- Gewinn aus Sonderbilanz , ,- Gewinn 2. Stufe , ,-./ ,-./ ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
54 Umfang der Tätigkeitsvergütungen 1. Ergänzung zum Beispiel (S. 60): B sind im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit folgende Aufwendungen entstanden: 1. Übernachtungskosten i.h.v. 214,- (brutto) Lösung: Übernachtungsaufwendungen = Sonderbetriebsausgaben Vorsteuerabzug gem. 15 UStG für B i.h.v. 14,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 107 Umfang der Tätigkeitsvergütungen 2. Fahrtkosten i.h.v. 150,-, welche B mit 0,30 pro Kilometer berechnet hat (500 km). B hat für diese Fahrten seinen im Privatvermögen befindlichen PKW genutzt. Lösung: Fahrtkosten = Sonderbetriebsausgaben Aufwandseinlage, weil PKW Sonderbetriebsvermögen Kein Vorsteuerabzug gem. 15 UStG, weil pauschale Ermittlung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
55 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Geschenke für jeweils 40,- zzgl. 7,60 USt, welche B an 10 Geschäftsfreunde weitergegeben hat. Die Rechnung über die Geschenke erhielt B am , welche B allerdings erst am beglichen hat. Lösung: Geschenke = Sonderbetriebsausgaben Aber außerbilanzielle Korrektur nach 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG Kein Vorsteuerabzug gem. 15 UStG, weil Verwendungsabsicht für Umsätze i.s.d. 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 109 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Sonderbilanz B Entnahmen ,- an Erträge ,- USt ,- USt an Einlage ,- Aufwand (Hotel) 200,- an Einlage 214,- Vorsteuern 14,- Entnahme 14,- an Vorsteuern 14,- Aufwand (PKW) 150,- an Einlage 150,- Aufwand (Geschenk) 476,- an Verbindlichkeiten 476,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
56 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Übernachtungskosten Fahrtkosten Geschenke Gewinn Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital Sonder-GuV B zum Erlöse (Geschäftsführung) Sonderbilanz B zum Sonst. Verbindl USt-Verbindlichkeit Dezember Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 111 Umfang der Tätigkeitsvergütungen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO OHG B (3/6) F (2/6) K (1/6) Gewinn der 1. Stufe./ ,-./ ,-./ ,-./ ,- Gewinn aus Sonderbilanz , ,- Außerbilanzielle Korrektur 476,- 476,- Gewinn 2. Stufe , ,-./ ,-./ ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
57 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Steuerrechtliche Entscheidung abhängig von Art der Überlassung Überlassung im Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit Entgeltliche Überlassung Unentgeltliche Nutzungsüberlassung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 113 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Abhängigkeit von der Würdigung der Geschäftsführung Überlassung im Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit Separate Vereinbarung Nutzung von nicht Gesellschaftern-Geschäftsführer? Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
58 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen 1. Beispiel (S. 63): Die FK-OHG betreibt in Celle eine Werbeagentur. Der handelsrechtliche Gewinn der FK-OHG beträgt ,-. Gesellschafter der FK-OHG sind mit einer jeweiligen 50%-igen Beteiligung F und K. Lt. schuldrechtlicher Vereinbarung erhält F ab dem für seine Geschäftsführung monatlich 5.000,- zzgl. 950,- USt ausgezahlt. Die Auszahlungen wurden i.h.v ,- als Aufwand verbucht. Die Privatnutzung des PKWs wurde ebenfalls schuldrechtlich ab dem geregelt. Ein besonderes Entgelt für die Privatnutzung ist nicht vereinbart worden. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 115 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Lösung: Geschäftsführung = Schuldrechtliche Vereinbarung Sämtliche Aufwendungen = Betriebsausgabe der FK-OHG Vorsteuerabzug für die FK-OHG Private Nutzung durch F Privatentnahme Private Nutzung durch F = Bestandteil der Sondervergütung Bewertung nach Fahrtenbuch -Methode 1%-Regelung Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
59 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Aufwendungen der FK-OHG: a) Benzin, Öl, Wartung b) Reparatur eines Unfallschadens c) Versicherung 900 d) Kfz-Steuer 400 e) AfA: ,- x 1/6 = Ausgaben (insg.) x 30 % (private Nutzung) Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 117 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Sondervergütungen des F: Geschäftsführung Kfz-Nutzung Umsatzsteuerliche Würdigung: Keine unentgeltliche Wertabgabe (uwa) gem. 3 (9a) UstG Tauschähnlicher Umsatz gem. 3 Abs. 12 UStG PKW-Nutzung vs. Arbeitskraft des F Bemessungsgrundlage = subjektiver Wert x 19 % = 1.214,10 USt Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
60 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Buchungen im Sonderbetriebsvermögen des F: Entnahme ,- an Ertrag (Gehalt) ,- USt ,- USt ,- an Einlage ,- (VAZ 01/16-11/16) Entnahme 7.604,10 an Ertrag (Kfz-Nutzung) 6.390,- USt 1.214,10 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 119 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital Sonderbilanz F zum , , , ,10 USt-Verbindlichkeit Dezember , , ,10 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
61 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Buchungen im Gesamthandsvermögen bei der FK-OHG Aufwand (Geschäftsführung) ,- an Bank ,- Vorsteuer ,- Aufwand (Geschäftsführung) 6.390,- an Ertrag 6.390,- Vorsteuern 1.214,10 an USt 1.214,10 Vorsteuerabzug nur bei Rechnung i.s.d. 14 UStG von F Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 121 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Gesonderte, einheitliche Gewinnfeststellung nach 179, 180 AO OHG F (1/2) K (1/2) Gewinn der 1. Stufe , , ,- Gewinn aus Sonderbilanz , ,- Gewinn 2. Stufe , , ,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
62 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen 1. Abwandlung zum 1. Beispiel (S. 66): Die FK-OHG bzw. F hat kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Lösung: 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG: 1%-Regelung ,- x 1 % x 12 Monate =9.600,- Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 123 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Umsatzsteuerliche Würdigung: Keine unentgeltliche Wertabgabe (uwa) gem. 3 (9a) UstG Tauschähnlicher Umsatz gem. 3 Abs. 12 UStG PKW-Nutzung vs. Arbeitskraft des F Achtung: 9.600,- =Bruttowert!!!! BMG (9.600,- x 100/119) = 8.067,23 x 19 % gem. 12 I UStG = 1.532,77 Sondervergütungen des F: Geschäftsführung ,00 Kfz-Nutzung 8.068,23 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
63 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Buchung im Sonderbetriebsvermögen des F: Entnahme ,- an Ertrag (Gehalt) ,- USt ,- USt ,- an Einlage ,- (01/16-11/16) Entnahme 9.600,- an Ertrag (Kfz) 8.067,23 USt 1.532,77 USt 1.405,03 an Einlage 1.405,03 (01/16-11/16) Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 125 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Sonderbilanz F zum Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital , , , ,74 USt-Verbindlichkeit Dezember , , ,74 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
64 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Buchungen im Gesamthandsvermögen der FK-OHG Aufwand (Geschäftsführung) ,- an Bank ,- Vorsteuer ,- Aufwand (Geschäftsführung) 8.067,23 an Ertrag 8.067,23 Vorsteuern 1.532,77 an USt 1.532,77 Vorsteuerabzug nur bei Rechnung i.s.d. 14 UStG von F Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 127 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen Kapital Gewinn Entnahmen Einlagen Kapital Sonderbilanz F zum , , , ,74 USt-Verbindlichkeit Dezember , , ,74 OHG F (1/2) K (1/2) Gewinn der 1. Stufe , ,00 Gewinn aus Sonderbilanz , ,23 Gewinn 2. Stufe , , ,00 Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
65 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen 2. Abwandlung zum 1. Beispiel (S. 68): F nutzt das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der FK- OHG. Die einfache Entfernung beträgt 5 km. F hat die FK-OHG an 100 Tagen aufgesucht km ist F privat veranlasst gefahren. Die Gesamtfahrleistung beträgt weiterhin km. Lösung: Fahrten Wohnung Betrieb sind Umfang der Sondervergütung Fahrten Wohnung Betrieb sind auch umsatzsteuerlich zu besteuern Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause 129 Kraftfahrzeuge im Gesamthandsvermögen 1%-Regelung (BLP) x 1 % x 12 Monate = 9.600, x 0,03 % x 5km x 12 Monate = 1.440,- Insgesamt: ,- ustl. BMG (100/119) = 9.277,31 x 19 % gem. 12 I UStG = 1.762,69 USt monatlich 146,89 USt In Höhe von 9.277,31 erhöht sich das Entgelt der von F erbrachten Geschäftsführungsleistung von ,-. Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause
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