Iur III: Zivilrecht III
|
|
- Jobst Kruse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zivilrecht III (3. Session 2011) 1 Iur III: Zivilrecht III (9 ECTS) 3. Session 2011 Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Dr. Tarkan Göksu Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Fragebogen umfasst 10 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Die Prüfung enthält 4 Fälle. Es sind sämtliche Fragen zu behandeln und zu beantworten. Die Antworten sind, soweit sich aus der Natur der Frage nichts anderes ergibt, zu begründen und, wenn immer möglich, mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Notwendige. Unnötige Erörterungen geben keinen Anspruch auf Zuschlag, rechtfertigen jedoch einen Abzug, soweit sie unrichtig sind. 3. Für die Beantwortung der Fragen sollte der für jede Frage vorgesehene Freiraum ausreichen. Zusätzliche Antworten sind auf der Rückseite des jeweiligen Blattes anzubringen. Dabei ist genau zu kennzeichnen, auf welche Frage sich diese zusätzliche Antwort bezieht. Antworten auf allfälligen Zusatzblättern bleiben unbeachtlich. 4. Bitte schreiben Sie leserlich und lassen Sie die beiden Seitenränder des Fragebogens frei. Sie erleichtern damit die Korrektur. Ein allfälliger Entwurf, den Sie zusätzlich zur Reinschrift einreichen, bleibt unbeachtlich. 5. Bewertung: In Klammern sind die zu den einzelnen Fragen maximal erzielbaren Punkte angegeben. Maximal können Sie 18 Punkte erzielen. 6. Ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg!!!
2 Zivilrecht III (3. Session 2011) 2 Fall 1 (1 ½ Punkte) Das Ehepaar Benjamin und Cornelia Zwahlen lebt im eigenen Familienhaus. Benjamin arbeitet als Vermögensberater bei einer Bank und verdient überdurchschnittlich gut. Die vier Kinder werden von Cornelia betreut, die nicht erwerbstätig ist. Vor einigen Tagen ist die Elektronik beim Garagentor ausgefallen. Cornelia Zwahlen ruft daher den Garagentormonteur an. Dieser besichtigt anderntags die Situation und stellt fest, dass die Elektronik nicht repariert werden kann. Er schlägt zwei Varianten vor: Entweder wird die Elektronik ausgewechselt. Das kostet CHF Oder aber das gesamte Hebesystem wird ausgewechselt, was CHF kostet. Der Monteur empfiehlt angesichts des Alters des Hebesystems (15 Jahre) einen Austausch des kompletten Hebesystems. Cornelia Zwahlen stimmt dem zu. Als einige Wochen später die Rechnung eintrifft, stellt sich Benjamin auf den Standpunkt, er hätte niemals das gesamte System ausgewechselt. Das sei eine reine Geldmacherei. Er werde die Rechnung daher nicht bezahlen. Der Garagenmonteur besteht auf seiner Forderung und macht diese nun gegenüber Cornelia geltend. Diese hat aber kein eigenes Einkommen und Vermögen. Was gilt?.
3 Zivilrecht III (3. Session 2011) 3 Fall 2 (1 ½ Punkte) Bettina und Kaspar Sommer wollen sich scheiden lassen. Bettina ist selbständige Anwältin und hat keine zweite Säule. Ihr ganzes Vermögen hat sie in einer dritten Säule (CHF 150'000.-) sowie in Wertschriften (Kurswert derzeit ca. CHF 200'000.-) angelegt. Kaspar ist als Versicherungsberater bei einer grossen Versicherung angestellt und hat bisher in der zweiten Säule eine Austrittsleistung von CHF 400'000.- erworben. Die beiden leben unter dem Güterstand der Gütertrennung. Wie werden diese Vorsorgekapitalien im Scheidungsfall geteilt?
4 Zivilrecht III (3. Session 2011) 4 Fall 3 (6 Punkte) Klara und Theodor sind seit 1980 verheiratet und haben nie einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie unterstanden damals somit dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung. Ihre drei Kinder haben mittlerweile alle ihre Ausbildungen beendet und sind aus dem Elternhaus ausgezogen. Da die Ehe von Klara und Theodor bereits seit einigen Jahren nicht mehr so gut läuft und die Kinder alle auf eigenen Beinen stehen, hält Theodor den Zeitpunkt für passend, um sich von Klara scheiden zu lassen. Aus diesem Grund kommt Theodor zu Ihnen und möchte sich beraten lassen, wie die güterrechtliche Situation aussieht, wenn er sich heute von seiner Frau scheiden lassen würde. Klara und Theodor haben folgende Vermögenswerte: Klara erbte kurz nach ihrer Heirat ein kleines Häuschen im Wert von CHF 400'000.-, in welchem das Ehepaar jedoch nie gewohnt hat. Aus rein emotionalen Gründen wollte Klara das Haus jedoch nicht verkaufen. Im Grundbuch ist Klara als Alleineigentümerin eingetragen. Um die Ausgleichszahlungen an die anderen Miterben in Höhe von CHF 300'000.- bezahlen zu können, nahm Klara eine Hypothek in der Höhe von CHF 200'000.- auf. Den Rest der Ausgleichszahlung steuerte Theodor aus seinem Erwerbseinkommen bei. Da Theodor viel mehr verdient als Klara, wurden die Hypothekarzinsen von Beginn an immer aus dem laufenden Arbeitserwerb von Theodor bezahlt. Im Lauf der Zeit hat das Haus an Wert gewonnen und weist heute einen Wert von CHF 500'000.- auf. Theodor brachte einen antiken Esszimmertisch inklusive dazu passenden Stühlen im Wert von CHF 20'000.- in die Ehe mit. Leider wurden die Möbel im Lauf der Zeit durch den intensiven Gebrauch der Familie stark mitgenommen und mussten ersetzt werden. Die neue Esszimmergarnitur kostete CHF 5'000.- und wurde von Theodor mit dem Geld bezahlt, dass er zu seinem 50. Geburtstag geschenkt bekommen hatte. Den Rest der Wohnungseinrichtung erwarben Klara und Theodor während ihrer Ehe gemeinsam (Wert CHF 130'000.-). Vor 15 Jahren kaufte sich Klara eine Halskette inklusive passenden Ohrringen und Brosche eines damals noch recht unbekannten Schmuckdesigners im Wert von CHF 15' CHF 10'000.- bezahlte sie von ihrem Lohnkonto. Die restlichen CHF 5'000.- gab ihr Theodor als Darlehen von einem Bankkonto, das noch Erspartes aus der Zeit vor der Ehe ausweist, mit der Abmachung, dass Klara das Geld irgendwann einmal, inklusive Zinsen, zurück bezahlen würde. Da letztes Jahr der Schmuckdesigner bei einem Autounfall gestorben ist und sich in den letzten 15 Jahren viele prominente Damen mit seinen Schmuckkreationen gezeigt haben, hat das Schmuck- Set von damals heute einen Wert von CHF 50'000.-.
5 Zivilrecht III (3. Session 2011) 5 Klara erhielt vor 10 Jahren das alte Auto ihres Vaters geschenkt, da dieser mit zunehmendem Alter nicht mehr selber fahren wollte (damaliger Wert 20'000.-). Da Theodor ein grosser Autofan ist und er das Potenzial in diesem alten Auto sah, beschloss er, das Auto selber zu restaurieren. Das Geld für die Ersatzzeile (CHF 5'000.-) bezahlte Klara selbst, doch für die verschiedenen Einbau- und Restaurationsarbeiten investierte Theodor sehr viele Stunden in das alte Auto. Ein professioneller Mechaniker hätte für all die Arbeiten, die Theodor am Auto vorgenommen hat, CHF 10'000.- verlangt. Nach den Restaurationsarbeiten hat das Auto sogar noch an Wert gewonnen; mittlerweile hat es einen Wert von CHF 49' Da sich Theodor in den letzten Jahren immer häufiger über das Verhalten von Klara ärgerte, verschenkte er vor 6 Monaten seinem besten Freund ein Bild (Wert CHF 15'000.-), welches er sich vor der Hochzeit gekauft hatte, im Wissen, dass es das Lieblingsbild von Klara ist, nur um sich an ihr zu rächen. Beide Ehegatten verfügen über eigene Bankkonti (Klara CHF 120'000.- und Theodor CHF 200'000.-).
6 Zivilrecht III (3. Session 2011) 6
7 Zivilrecht III (3. Session 2011) 7 Fall 4 (9 Punkte) Albert stirbt am 14. April Er hinterlässt seine Ehefrau Elvira mit den beiden gemeinsamen Kindern Damian und Christa. Ferner hinterlässt er zwei Kinder aus erster Ehe, seinen Sohn Andreas und seine Tochter Barbara. Letztere ist aber vorverstorben und hinterlässt ihren Ehemann Walter und die beiden gemeinsamen Kinder Viktor (14 Jahre alt) und Ursula (12 Jahre alt). Seit einigen Jahren hatte Albert sämtliche Kontakte zu seinen Verwandten abgebrochen, ausser zu Andreas. Insbesondere lebte Albert getrennt von seiner Ehefrau Elvira; ein Scheidungsverfahren war zwar bereits eingeleitet worden, aber ein Urteil steht immer noch aus. Im Nachlass von Albert befindet sich im Wesentlichen eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert per Todeszeitpunkt von CHF Auch befindet sich im Nachlass als einzig zählbares Mobiliar ein Samurai-Schwert im Wert von CHF 5 000, das Albert nach seinem langjährigen Selbstfindungsaufenthalt in Japan zurückbrachte. Nennenswerte Schulden bestehen nicht, ausser dass Albert Andreas noch CHF schuldet aufgrund eines Darlehens, dass Andreas seinem Vater zu dessen Lebzeiten noch gewährt hatte. Zwei Tage nach dem Tod von Albert erinnert sich Andreas an einen Umschlag, den er von seinem Vater überreicht bekam. Sein Vater hatte ihm damals gesagt, dass er den Umschlag gut aufbewahren und erst nach dessen Tod aufmachen sollte. Also sucht Andreas diesen Umschlag und öffnet ihn. Im Umschlag befindet sich ein handschriftliches und von Albert unterzeichnetes Dokument. Darin schreibt Albert nachfolgendes: Mein letzter Wille: Ich bestimme, dass Andreas mein Alleinerbe ist. Meine Ehefrau und die anderen Kinder wissen selber ganz genau, weshalb sie von mir nichts bekommen. Andreas soll insbesondere meine Liegenschaft zu Alleineigentum bekommen. Ferner stelle ich fest, dass ich Andreas aus einem Darlehen, das er mir gewährt hatte, noch CHF schulde. Mein teures Samurai- Schwert soll Andreas meinem Enkelsohn Viktor zu dessen 18. Geburtstag überreichen. Datiert ist das Dokument übrigens nicht. 1. Um was für ein Dokument, das Andreas in den Händen hält, handelt es sich? Was sollte Andreas mit diesem Dokument tun? (1 Punkt)
8 Zivilrecht III (3. Session 2011) 8 2. Wie qualifizieren Sie die folgende Wendung im besagten Dokument: Mein teures Samurai-Schwert soll Andreas meinem Enkelsohn Viktor zu dessen 18. Geburtstag überreichen. (1 Punkt) 3. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? Geben Sie die Erbanteile und den betragsmässigen Anspruch eines jeden Erben an! (4 Punkte)..
9 Zivilrecht III (3. Session 2011) 9 4. Elvira, Christa, Damian, Walter, Viktor und Ursula fühlen sich übergangen. Was raten Sie ihnen? (1 Punkt)
10 Zivilrecht III (3. Session 2011) Christa und Damian folgen Ihrem Rat, die anderen unternehmen nichts. Wie viel werden nun sämtliche Personen (Andreas, Christa, Damian, Elvira, Walter, Viktor, Ursula) aus dem Nachlass von Albert erhalten? (2 Punkte) Ende
Iur III: Zivilrecht III
Zivilrecht III (2. Session 2011) Seite 1 von 8 Iur III: Zivilrecht III (9 ECTS) 2. Session 2011 Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Dr. Tarkan Göksu Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Fragebogen umfasst
MehrExamen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011
Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel
MehrExamen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011
Examen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel
MehrScheidungsrecht Sonderfragen 1. Session 2012 Dr. Regula Gerber Jenni/Prof. Alexandra Rumo-Jungo
1. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 1 von 9 Scheidungsrecht Sonderfragen 1. Session 2012 Dr. Regula Gerber Jenni/Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst 9 Seiten (die vorliegende
MehrZusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,
MehrIUR I: Zivilrecht I 1. Session Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Dr. Regula Gerber Jenni / Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo
1. Session 2014 Zivilrecht I Seite 1 von 12 IUR I: Zivilrecht I 1. Session 2014 Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Dr. Regula Gerber Jenni / Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Allgemeine Hinweise zur Prüfung
MehrZusammenleben in der Partnerschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft Lösung 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die
MehrGesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 13 Frau Jansen aus Oschatz: Ich bin Witwe und habe drei Kinder, die mich eigentlich zu jeweils einem Drittel beerben sollten. Im letzten Jahr ist tragischerweise mein
MehrRichtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
8 Richtig vererben WER ERBT WANN? Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder aus erster Ehe. Ihre Ehefrau hat eine Tochter aus erster Ehe. Wer ist Erbe, wenn Ihrer Ehefrau etwas zustößt? Wer erbt, wenn
Mehr14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt
14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt Die meisten Ehepaare schließen keinen Ehevertrag. Sie vereinbaren somit keinen besonderen
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrGroßeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
Mehr1. Worum es geht Es geht darum die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Ableben möglichst weise zu gestalten.
Kurze Einführung ins Erbrecht Diese Aufstellung ersetzt keine Beratung Der Artikel beruht auf einem Vortrag für Laien. 1. Worum es geht Es geht darum die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Ableben
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrRechtswissenschaftliche Fakultät. ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts (Herbstsemester 2014) Examinatoren Datum/Zeit der Prüfung Prof. Paul Eitel
MehrScheidungsrecht Sonderfragen 2. Session 2012 Dr. Regula Gerber Jenni
2. Session 2012 Scheidungsrecht Sonderfragen Seite 1 von 10 Scheidungsrecht Sonderfragen 2. Session 2012 Dr. Regula Gerber Jenni in Vertretung von Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrBrennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen. lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar
Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar Inhalt 1. Fallbeispiel 2. Begriffe: Vorempfang, Schenkung, Darlehen 3. Ausgleichung 4. Anrechnungswert
MehrWie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte. Martin Keller
Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte Martin Keller 1 Ihr Wunsch: So lange wie möglich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung wohnen! 1. Aktuell 2. Steuerrechtliche
MehrFragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)
Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrFragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts
Universität Luzern Fakultät III für Rechtswissenschaft Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts (Sommer 2007) Examinatoren: Prof. Jörg Schmid und
MehrEhe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht
Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.
MehrOnline- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung
Online- Scheidungskonvention/Fragen zu Ihrer Scheidung Wenn Sie sich und Ihr Ehemann oder ihre Ehefrau über die Modalitäten ihrer Scheidung weitgehend einig sind, können Sie hier Ihre Scheidung einfach
MehrProf. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag
Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Sachverhalt Manfred Meierhans, wohnhaft gewesen in Horgen, verstarb am 15. Dezember 2004 in einem Zürcher
MehrTestamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern
MehrPrüfungsdauer 90 Minuten Max. Punkte 90 Punkte
Prüfungsdauer 90 Minuten Max. Punkte 90 Punkte Übersicht Bezeichnung Richtzeit Maximal Aufgabe 1 Immobiliarsachenrecht / Obligationenrecht 27 Minuten 27 Punkte Aufgabe 2 Erbrecht / Sachenrecht 14 Minuten
MehrHaus und Grundstück im Erbrecht 1
15. 9. 2015 -Haus und Grundstück im Erbrecht 1 Viele Menschen haben Grundeigentum, sei es ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Wochenendgrundstück. Insgesamt haben knapp 48 % aller privaten
MehrM E R K B L A T T G ü t e r r e c h t
Z i v i l s t a n d s a m t M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Die Auseinandersetzung mit Einkommen und Vermögen ist allzu oft ein Tabuthema. Viele werdende Eheleute empfinden das Thema Geld unromantisch.
MehrDas Erb recht. Wichtige Informationen zum Erb recht in Leichter Sprache. Niedersachsen
Das Erb recht Wichtige Informationen zum Erb recht in Leichter Sprache Niedersachsen Wichtig! In den Texten stehen immer nur die Wörter für Männer. Zum Beispiel: Im Text steht nur Notar. Dann kann man
MehrFragebogen Steuererklärung
Fragebogen Steuererklärung 2014 PERSONALIEN, BERUFS UND FAMILIENVERHÄLTNISSE 1. Personalien und Familienverhältnisse am 31.12.2014 I.1 Personalien Name Vorname Zivilstand Geburtsdatum Nationalität Konfession
MehrDas Berliner Testament
Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden
MehrErben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
MehrEhe- und erbrechtliche Fragen zur Unternehmensnachfolge
Referat bei der ERFA-Gruppe Weinfelden vom 11. Januar 2005 Ehe- und erbrechtliche Fragen zur Unternehmensnachfolge Dr. iur. Hans Rudolf Forrer Forrer Lenherr Bögli Rechtsanwälte, Weinfelden Man soll die
MehrGesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Erben und Vererben Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 2 Überblick
MehrBeispielsfälle zur Erbschaftssteuer
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des
MehrTestament, Erbschaft PRO SENECIUIE BENNO STUDER. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen. Beobachter. edition
BENNO STUDER Testament, Erbschaft Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen A PRO SENECIUIE Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis in Zusammenarbeit mit Pro Senectute Beobachter edition Inhalt Vorwort
MehrKapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft
Kapitel 7 Partnerschaft und Gesellschaft 7.1 Zusammenleben 1 Konkubinat Welche Aussagen treffen auf das Zusammenleben in der Ehe, welche auf das Leben im Konkubinat zu? Verbinden Sie. Elterliche Sorge
Mehrledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den
EHEVERTRAG Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen und uns helfen, die bevorstehende Beurkundung sorgfältig und effizient vorzubereiten. Daher bitten wir Sie, das Formular so weit als möglich auszufüllen
MehrVorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat
MehrVorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner
4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrBodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)
Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung
MehrErbrecht: Aufnahmebogen
Erbrecht: Aufnahmebogen bitte zusätzlich zum Mandantenbogen ausfüllen Personendaten des Verstorbenen Name, Vorname Geburtsname Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift Verheiratet, Güterstand
Mehr23.10.2015. Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten insbesondere güter, erb und sachenrechtliche Aspekte. I. Einleitung und Überblick
Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten insbesondere güter, erb und sachenrechtliche Aspekte Prof. Dr. iur. Regina Aebi Müller, Universität Luzern Prof. Dr. iur. Stephan Wolf, Universität Bern I. Einleitung
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrErben nach dem Gesetz Mittwoch, den 17. März 2010 um 14:15 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:35 Uhr
Über den eigenen Tod denkt man nicht gerne nach. Doch gerade wenn es darum geht, dass das kleine oder größere Vermögen auch über Ihr eigenes Leben hinaus erhalten bleiben soll, müssen Sie sich mit der
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrTBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15
TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 1 Symbole 2 Formen des
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrHöchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?
Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer
Mehrsterben erben streiten?
sterben erben streiten? Markus Schärer Notar und Rechtsanwalt Von Graffenried Recht, Bern / Zürich markus.schaerer@graffenried.ch / 031 320 59 11 2 Übersicht 1. Einleitung 2. Zusammenspiel Ehe - und Erbrecht
MehrErben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
MehrEhe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp.
Ehe- und Erbrecht was geschieht mit meiner Praxis im Trennungsresp. Todesfall? Referent: Leodegar Kaufmann Dr. oec. HSG, Partner Inspecta Treuhand AG St. Gallen Folie 1 Vorstellung Referent Ausbildung
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrOnline Trennungsfragebogen
Online Trennungsfragebogen Füllen Sie den nachfolgenden Fragenkatalog aus am Besten zusammen mit dem Ehepartner. Nehmen Sie sich Zeit dafür und halten Sie die notwendigen Dokumente bereit. Senden Sie den
MehrDie Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel
Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht
MehrTESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN
12.05.2016 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de TESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN, Bad Aibling Vorstellung Kai
MehrFür die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.
MERKBLATT ÜBER DIE BERECHNUNG DER RENTEN GÜLTIG AB 1. August 2016 GRUNDSATZ 1 Zwei Faktoren bilden die Grundlage für die Berechnung von Renten: die Zahl der Beitragsjahre, in denen eine versicherte Person
MehrG E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S
G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S Zusatzleistungen zur AHV/IV Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen am Albis Telefon 044 764 80 22 Telefax 044 764 80 29 Homepage: www.hausen.ch ANMELDEFORMULAR
MehrVereinbarung über die Scheidungsfolgen. (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder mit bereits volljährigen Kindern) Die unterzeichnenden Ehegatten reichen gleichzeitig mit nachfolgender Vereinbarung ein gemeinsames
MehrEhevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).
Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist
MehrCheckliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages
Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand
MehrFragebogen für Erblasser
Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand
MehrLösungen für die Praxis
Martin Würsch Leiter Dr. Esther Lange Anwältin Lösungen für die Praxis 13.11.2013 Praxislösungen / -empfehlungen Hofübergabe Beweise Buchhaltung Finanzierung der güterrechtlichen Forderung Gewinnanspruch
MehrVerfügung von Todes wegen
2 Gesetzliche Erbfolge A Das Verhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge 2 Gesetzliche Erbfolge A Das Verhältnis zwischen gesetzlicher zur gewillkürten Erbfolge 4 Der Erblasser kann den
MehrCredit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge II
Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge II Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten)
MehrGüterrecht. Rechtliche Grundlagen... 2. Zweck... 2. Die Güterstände... 2
Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 2 Zweck... 2 Die Güterstände... 2 Die Errungenschaftsbeteiligung... 3 Die Macht über die Vermögensmassen... 4 Die Auflösung des Güterstandes... 5 Rechnungsbeispiel
MehrRatgeber für Testamente und Vermächtnisse
Ratgeber für Testamente und Vermächtnisse Bern, im Dezember 2014 Liebe Leserin, lieber Leser Im Laufe des Lebens verwenden wir viel Kraft darauf, Werte zu schaffen, zu pflegen und weiterzugeben. Doch was
MehrDie Personen, die in diesem Falle die Erbschaft erhalten, werden als die «gesetzlichen Erben» bezeichnet. Es sind dies:
ERBEN > REGELN SIE IHREN NACHLASS > SEITE 1 VON 5 ERBEN Regeln Sie Ihren Nachlass A WAS, WENN ICH NICHTS REGLE? Für all diejenigen Personen, die für den Fall ihres Todes keine Vorkehrungen getroffen haben,
MehrZusatzleistungen zur AHV/IV
Zusatzleistungen zur AHV/IV Spannende Fälle aus der Praxis 09.00 10.00 Uhr Hans Liechti 10.00 10.30 Uhr Pause - Plafonierte EL - Anstellung von Pflegepersonal 10.30 11.30 Uhr Béatrice Peterhans - Vermögensverzicht
MehrGesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrImmobilien und Erbrecht
Immobilien und Erbrecht Eitel Paul Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht Rechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität
MehrInhalt. Einleitung. Wie lasse ich mich scheiden? Was muss ich bei der Trennung beachten? 27_. Wie wird der Unterhalt für die Kinder berechnet?
Einleitung Wie lasse ich mich scheiden? Unsere Ehe ist am Ende - was nun? 13 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich geschieden werde? 15 Einvernehmliche Scheidung, wie soll das gehen? 16 Scheidung
MehrSteuertipps Erben und Vererben. Inhalt
Steuertipps Erben und Vererben Inhalt 1. Nachlass planen 2. Liegenschaften: Standort 3. Liegenschaften: Preis oder Wert für Übertragung 4. Liegenschaften: Wechsel Besteuerungskanton 5. Liegenschaften im
MehrTestament und Testierfähigkeit
Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen
MehrBrauche ich ein Testament?
Brauche ich ein Testament? Beispiel 1: Eine alleinerziehende Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hat, möchte sicherstellen, dass ihr einziges Kind alleine erbt. Sollte sie vor dem 18. Lebensjahr
MehrÜbungen ZGB. Erbrecht
Prof. Dr. A. Rumo-Jungo/Prof. Dr. P. Eitel/Dr. Daniel Abt Übungen ZGB Erbrecht Frühlingssemester 2011 Gruppeneinteilung Übungen: Fall 1: Gesetzliche Erben und Pflichtteile Fall 2: Ausgleichung Fall 3:
Mehr1. Aufgabe Wertpapiere / Anlagestrategien 15. 2. Aufgabe Bankgeschäfte 10. 3. Aufgabe Ehegüterrecht 10
Kanton Graubünden W+G 2 Lehrabschlussprüfung 2007 für Kauffrau / Kaufmann Erweiterte Grundbildung Betriebs- und Rechtskunde Kandidatennummer: Lösungen Name: Vorname: Datum der Prüfung: 2. Teil: Betreibs-
Mehr1 von 5 18.09.2014 08:50
1 von 5 18.09.2014 08:50 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument Autor: Datum: 24.01.2014 Nicola Dissel-Schneider, RA in Quelle: Normen: 2305 BGB, 2305 BGB, 2303 BGB, 1931 BGB,
MehrErbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann
Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, 9.00-10.30 Uhr Bitte informieren Sie sich über
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4057. Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4057 Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in Bezug auf Artikel 84 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches,
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrRechtwissenschaftliche Fakultät. ZGB I und II
Rechtwissenschaftliche Fakultät Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach: ZGB I und II (Frühjahrssemester 2008) Examinator/in: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller; Prof. Dr. Paul Eitel Zeitpunkt der Prüfung:
MehrErben und Vererben. Aktuelle Informationen und praktische Tipps für Erblasser und Erben zur rechtssicheren Nachfolgegestaltung CLEMENS KRÄMER
Erben und Vererben Aktuelle Informationen und praktische Tipps für Erblasser und Erben zur rechtssicheren Nachfolgegestaltung CLEMENS KRÄMER RECHTSANWALT UND NOTAR Sektionsleiter Berlin des Deutschen Forums
MehrVereinbarung. zwischen. (Vorname Name), geb. am in, von. (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. und. betreffend Ehescheidung
Vereinbarung (UMFASSENDE EINIGUNG GEMÄSS ART. 111 ZGB) zwischen (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehefrau / Gesuchstellerin
MehrVon Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf
Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen (Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, Auto, etc., aber
MehrFamilienrecht Erbrecht 29.04.2010
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht
MehrDie Immobilie in der Scheidung und im Erbfall
Die Immobilie in der Scheidung und im Erbfall Corinna Stiehl Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 Teil 1 die Immobilie in der Scheidung Ausgangsfall Rechtliche
MehrANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL
Zusatzleistungen zur AHV/IV Durchführungsstelle für die Gemeinden Bonstetten, Stallikon, Wettswil ANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL Für eine einfache
MehrIhr Vermögen in guten Händen
Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar
MehrZusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht
Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht Vortrag Luzerner Juristenverein 10. Mai 2016 Alexandra Jungo Prof. Alexandra Jungo 10.05.2016 1 Übersicht I. Fälle des Zusammenwirkens II. III. Erbrechtliche
MehrÜbungen im Privatrecht II. Übungensfälle. Fall 1
Übungen im Privatrecht II Prof. Dr. iur. Th. Sutter-Somm Übungensfälle Fall 1 A. war Eigentümer einer Stockwerkeigentumsparzelle an der Austrasse in Basel. Vor zwei Monaten ist A. unerwartet in Basel gestorben.
MehrTagebuch Internet-Blog 2011. Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner
Tagebuch Internet-Blog 2011 Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner Themenschwerpunkte / Vorgehensweisen: Erben- teilen- streiten Ein Beispiel als Vorgeschmack auf unser heutiges
Mehr