Iur III: Zivilrecht III

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1 Zivilrecht III (3. Session 2011) 1 Iur III: Zivilrecht III (9 ECTS) 3. Session 2011 Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Dr. Tarkan Göksu Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Fragebogen umfasst 10 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Die Prüfung enthält 4 Fälle. Es sind sämtliche Fragen zu behandeln und zu beantworten. Die Antworten sind, soweit sich aus der Natur der Frage nichts anderes ergibt, zu begründen und, wenn immer möglich, mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Notwendige. Unnötige Erörterungen geben keinen Anspruch auf Zuschlag, rechtfertigen jedoch einen Abzug, soweit sie unrichtig sind. 3. Für die Beantwortung der Fragen sollte der für jede Frage vorgesehene Freiraum ausreichen. Zusätzliche Antworten sind auf der Rückseite des jeweiligen Blattes anzubringen. Dabei ist genau zu kennzeichnen, auf welche Frage sich diese zusätzliche Antwort bezieht. Antworten auf allfälligen Zusatzblättern bleiben unbeachtlich. 4. Bitte schreiben Sie leserlich und lassen Sie die beiden Seitenränder des Fragebogens frei. Sie erleichtern damit die Korrektur. Ein allfälliger Entwurf, den Sie zusätzlich zur Reinschrift einreichen, bleibt unbeachtlich. 5. Bewertung: In Klammern sind die zu den einzelnen Fragen maximal erzielbaren Punkte angegeben. Maximal können Sie 18 Punkte erzielen. 6. Ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg!!!

2 Zivilrecht III (3. Session 2011) 2 Fall 1 (1 ½ Punkte) Das Ehepaar Benjamin und Cornelia Zwahlen lebt im eigenen Familienhaus. Benjamin arbeitet als Vermögensberater bei einer Bank und verdient überdurchschnittlich gut. Die vier Kinder werden von Cornelia betreut, die nicht erwerbstätig ist. Vor einigen Tagen ist die Elektronik beim Garagentor ausgefallen. Cornelia Zwahlen ruft daher den Garagentormonteur an. Dieser besichtigt anderntags die Situation und stellt fest, dass die Elektronik nicht repariert werden kann. Er schlägt zwei Varianten vor: Entweder wird die Elektronik ausgewechselt. Das kostet CHF Oder aber das gesamte Hebesystem wird ausgewechselt, was CHF kostet. Der Monteur empfiehlt angesichts des Alters des Hebesystems (15 Jahre) einen Austausch des kompletten Hebesystems. Cornelia Zwahlen stimmt dem zu. Als einige Wochen später die Rechnung eintrifft, stellt sich Benjamin auf den Standpunkt, er hätte niemals das gesamte System ausgewechselt. Das sei eine reine Geldmacherei. Er werde die Rechnung daher nicht bezahlen. Der Garagenmonteur besteht auf seiner Forderung und macht diese nun gegenüber Cornelia geltend. Diese hat aber kein eigenes Einkommen und Vermögen. Was gilt?.

3 Zivilrecht III (3. Session 2011) 3 Fall 2 (1 ½ Punkte) Bettina und Kaspar Sommer wollen sich scheiden lassen. Bettina ist selbständige Anwältin und hat keine zweite Säule. Ihr ganzes Vermögen hat sie in einer dritten Säule (CHF 150'000.-) sowie in Wertschriften (Kurswert derzeit ca. CHF 200'000.-) angelegt. Kaspar ist als Versicherungsberater bei einer grossen Versicherung angestellt und hat bisher in der zweiten Säule eine Austrittsleistung von CHF 400'000.- erworben. Die beiden leben unter dem Güterstand der Gütertrennung. Wie werden diese Vorsorgekapitalien im Scheidungsfall geteilt?

4 Zivilrecht III (3. Session 2011) 4 Fall 3 (6 Punkte) Klara und Theodor sind seit 1980 verheiratet und haben nie einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie unterstanden damals somit dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung. Ihre drei Kinder haben mittlerweile alle ihre Ausbildungen beendet und sind aus dem Elternhaus ausgezogen. Da die Ehe von Klara und Theodor bereits seit einigen Jahren nicht mehr so gut läuft und die Kinder alle auf eigenen Beinen stehen, hält Theodor den Zeitpunkt für passend, um sich von Klara scheiden zu lassen. Aus diesem Grund kommt Theodor zu Ihnen und möchte sich beraten lassen, wie die güterrechtliche Situation aussieht, wenn er sich heute von seiner Frau scheiden lassen würde. Klara und Theodor haben folgende Vermögenswerte: Klara erbte kurz nach ihrer Heirat ein kleines Häuschen im Wert von CHF 400'000.-, in welchem das Ehepaar jedoch nie gewohnt hat. Aus rein emotionalen Gründen wollte Klara das Haus jedoch nicht verkaufen. Im Grundbuch ist Klara als Alleineigentümerin eingetragen. Um die Ausgleichszahlungen an die anderen Miterben in Höhe von CHF 300'000.- bezahlen zu können, nahm Klara eine Hypothek in der Höhe von CHF 200'000.- auf. Den Rest der Ausgleichszahlung steuerte Theodor aus seinem Erwerbseinkommen bei. Da Theodor viel mehr verdient als Klara, wurden die Hypothekarzinsen von Beginn an immer aus dem laufenden Arbeitserwerb von Theodor bezahlt. Im Lauf der Zeit hat das Haus an Wert gewonnen und weist heute einen Wert von CHF 500'000.- auf. Theodor brachte einen antiken Esszimmertisch inklusive dazu passenden Stühlen im Wert von CHF 20'000.- in die Ehe mit. Leider wurden die Möbel im Lauf der Zeit durch den intensiven Gebrauch der Familie stark mitgenommen und mussten ersetzt werden. Die neue Esszimmergarnitur kostete CHF 5'000.- und wurde von Theodor mit dem Geld bezahlt, dass er zu seinem 50. Geburtstag geschenkt bekommen hatte. Den Rest der Wohnungseinrichtung erwarben Klara und Theodor während ihrer Ehe gemeinsam (Wert CHF 130'000.-). Vor 15 Jahren kaufte sich Klara eine Halskette inklusive passenden Ohrringen und Brosche eines damals noch recht unbekannten Schmuckdesigners im Wert von CHF 15' CHF 10'000.- bezahlte sie von ihrem Lohnkonto. Die restlichen CHF 5'000.- gab ihr Theodor als Darlehen von einem Bankkonto, das noch Erspartes aus der Zeit vor der Ehe ausweist, mit der Abmachung, dass Klara das Geld irgendwann einmal, inklusive Zinsen, zurück bezahlen würde. Da letztes Jahr der Schmuckdesigner bei einem Autounfall gestorben ist und sich in den letzten 15 Jahren viele prominente Damen mit seinen Schmuckkreationen gezeigt haben, hat das Schmuck- Set von damals heute einen Wert von CHF 50'000.-.

5 Zivilrecht III (3. Session 2011) 5 Klara erhielt vor 10 Jahren das alte Auto ihres Vaters geschenkt, da dieser mit zunehmendem Alter nicht mehr selber fahren wollte (damaliger Wert 20'000.-). Da Theodor ein grosser Autofan ist und er das Potenzial in diesem alten Auto sah, beschloss er, das Auto selber zu restaurieren. Das Geld für die Ersatzzeile (CHF 5'000.-) bezahlte Klara selbst, doch für die verschiedenen Einbau- und Restaurationsarbeiten investierte Theodor sehr viele Stunden in das alte Auto. Ein professioneller Mechaniker hätte für all die Arbeiten, die Theodor am Auto vorgenommen hat, CHF 10'000.- verlangt. Nach den Restaurationsarbeiten hat das Auto sogar noch an Wert gewonnen; mittlerweile hat es einen Wert von CHF 49' Da sich Theodor in den letzten Jahren immer häufiger über das Verhalten von Klara ärgerte, verschenkte er vor 6 Monaten seinem besten Freund ein Bild (Wert CHF 15'000.-), welches er sich vor der Hochzeit gekauft hatte, im Wissen, dass es das Lieblingsbild von Klara ist, nur um sich an ihr zu rächen. Beide Ehegatten verfügen über eigene Bankkonti (Klara CHF 120'000.- und Theodor CHF 200'000.-).

6 Zivilrecht III (3. Session 2011) 6

7 Zivilrecht III (3. Session 2011) 7 Fall 4 (9 Punkte) Albert stirbt am 14. April Er hinterlässt seine Ehefrau Elvira mit den beiden gemeinsamen Kindern Damian und Christa. Ferner hinterlässt er zwei Kinder aus erster Ehe, seinen Sohn Andreas und seine Tochter Barbara. Letztere ist aber vorverstorben und hinterlässt ihren Ehemann Walter und die beiden gemeinsamen Kinder Viktor (14 Jahre alt) und Ursula (12 Jahre alt). Seit einigen Jahren hatte Albert sämtliche Kontakte zu seinen Verwandten abgebrochen, ausser zu Andreas. Insbesondere lebte Albert getrennt von seiner Ehefrau Elvira; ein Scheidungsverfahren war zwar bereits eingeleitet worden, aber ein Urteil steht immer noch aus. Im Nachlass von Albert befindet sich im Wesentlichen eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert per Todeszeitpunkt von CHF Auch befindet sich im Nachlass als einzig zählbares Mobiliar ein Samurai-Schwert im Wert von CHF 5 000, das Albert nach seinem langjährigen Selbstfindungsaufenthalt in Japan zurückbrachte. Nennenswerte Schulden bestehen nicht, ausser dass Albert Andreas noch CHF schuldet aufgrund eines Darlehens, dass Andreas seinem Vater zu dessen Lebzeiten noch gewährt hatte. Zwei Tage nach dem Tod von Albert erinnert sich Andreas an einen Umschlag, den er von seinem Vater überreicht bekam. Sein Vater hatte ihm damals gesagt, dass er den Umschlag gut aufbewahren und erst nach dessen Tod aufmachen sollte. Also sucht Andreas diesen Umschlag und öffnet ihn. Im Umschlag befindet sich ein handschriftliches und von Albert unterzeichnetes Dokument. Darin schreibt Albert nachfolgendes: Mein letzter Wille: Ich bestimme, dass Andreas mein Alleinerbe ist. Meine Ehefrau und die anderen Kinder wissen selber ganz genau, weshalb sie von mir nichts bekommen. Andreas soll insbesondere meine Liegenschaft zu Alleineigentum bekommen. Ferner stelle ich fest, dass ich Andreas aus einem Darlehen, das er mir gewährt hatte, noch CHF schulde. Mein teures Samurai- Schwert soll Andreas meinem Enkelsohn Viktor zu dessen 18. Geburtstag überreichen. Datiert ist das Dokument übrigens nicht. 1. Um was für ein Dokument, das Andreas in den Händen hält, handelt es sich? Was sollte Andreas mit diesem Dokument tun? (1 Punkt)

8 Zivilrecht III (3. Session 2011) 8 2. Wie qualifizieren Sie die folgende Wendung im besagten Dokument: Mein teures Samurai-Schwert soll Andreas meinem Enkelsohn Viktor zu dessen 18. Geburtstag überreichen. (1 Punkt) 3. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? Geben Sie die Erbanteile und den betragsmässigen Anspruch eines jeden Erben an! (4 Punkte)..

9 Zivilrecht III (3. Session 2011) 9 4. Elvira, Christa, Damian, Walter, Viktor und Ursula fühlen sich übergangen. Was raten Sie ihnen? (1 Punkt)

10 Zivilrecht III (3. Session 2011) Christa und Damian folgen Ihrem Rat, die anderen unternehmen nichts. Wie viel werden nun sämtliche Personen (Andreas, Christa, Damian, Elvira, Walter, Viktor, Ursula) aus dem Nachlass von Albert erhalten? (2 Punkte) Ende

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