des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
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- Jobst Frei
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Elke Brunnemer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Pflege von Streuobstwiesen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich de lege lata der Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in Baden-Württemberg darstellt (mit Angabe der wesentlichen einschlägigen Normen des öffentlichen wie des Privatrechts); 2. ob ihr bekannt ist, inwieweit kommunales Satzungsrecht zur Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in der Praxis eine Rolle spielt und welche Regelungen insoweit von Seiten der Kommunen regelmäßig getroffen werden; 3. ob ihr in jüngerer Zeit vermehrt Streitfälle und Probleme sowohl im Verhältnis privater zur öffentlichen Hand als auch untereinander bei der Handhabung im Rahmen der Bewirtschaftung bekannt geworden sind; 4. ob sie der Ansicht ist, dass es einen spezifischen Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen geben sollte (mit Angabe, wie dieser bejahendenfalls ausgestaltet werden sollte); 5. ob sie Bedarf sieht, nachbarrechtliche Verhältnisse wie Grenzabstand, Überhang, Mähgang einer detaillierteren rechtlichen Regelung zuzuführen Brunnemer, Locherer, Burger, Dr. Rapp, Reuther, Rombach, Rüeck, Traub CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 Begründung Kulturlandschaften und Anbauflächen sind in den letzten Jahrzehnten bedeutenden Veränderungen ausgesetzt. Die Bewirtschaftung wird zunehmend schwieriger, wobei die Ursachen hierfür verschieden sind. Die Pflege ist aufwändig und die Erlöse sind gering. Es ist oft schwierig, die Arbeit des Mähens auf den Streuobstwiesen zu organisieren. In jedem Fall aber erfordert die fachgerechte Pflege der Streuobstwiesen im Laufe des Jahres mehrere, regelmäßige Arbeitseinsätze, auf die aus ästhetischen und auch aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund soll der rechtliche Rahmen der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in Erfahrung gebracht werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 15. November 2012 Nr. Z(21) /156F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich de lege lata der Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in Baden-Württemberg darstellt (mit Angabe der wesentlichen einschlägigen Normen des öffentlichen wie des Privatrechts); Zu 1.: Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in Baden-Württemberg sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung: a) Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74) Landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke unterliegen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach 26. Danach sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht obliegt nach 29 a Absatz 4 der Gemeinde. Mit Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551) wurde 27 a, der das Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung zum Inhalt hat, eingefügt. b) Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung von Streuobstwiesen finden die Vorschriften des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes Anwendung, wenn das veräußerte Grundstück mindestens ein Hektar (im Grenzgebiet zur Schweiz 10 Ar) beziehungsweise das verpachtete Grundstück mindestens 2 Hektar groß ist oder wenn sich auf dem veräußerten oder verpachteten Grundstück die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. In diesen Fällen bedarf die Veräußerung in der Regel einer Genehmigung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde oder ist die Verpachtung dieser anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Falle der Veräußerung das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes das Vorkaufsrecht ausüben. 2
3 c) Das Nachbarrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 53) Im Nachbarrechtsgesetz ist u. a. geregelt, welche Grenzabstände bei der Anpflanzung von Bäumen einzuhalten sind ( 16) und welche Beseitigungsrechte bei herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaumes ( 23) und bei eingedrungenen Wurzeln ( 24) geltend gemacht werden können. d) Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer nach 1004 die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Im Falle der Verpachtung von Streuobstwiesen überwiegend zur Landwirtschaft finden die Vorschriften über den Landpachtvertrag ( 585 ff.) Anwendung. e) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BNatSchG) Streuobstwiesen in FFH-Gebieten, die den FFH-Lebensraumtypen Magere Flachland- oder Bergmähwiesen entsprechen, sowie Streuobstwiesen in Europäischen Vogelschutzgebieten als Lebensstätten von europäisch geschützten Vogelarten unterfallen den Europäischen Naturschutzrichtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie), die durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt wurden. Für diese Streuobstwiesen gilt ein Verschlechterungsverbot ( 33 BNatSchG), das bei der Bewirtschaftung von Streuobstwiesenflächen zu berücksichtigen ist. In der Vogelschutzgebietsverordnung des Landes Baden-Württemberg (VSG-VO) vom 25. Februar 2010 (GBl. S. 37) sind für diese Gebiete die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Bestände und Lebensräume der in der Anlage 1 der VSG-VO aufgeführten Brutvogelarten und der in Gruppen zusammengefassten oder einzeln aufgeführten Vogelarten, die in dem Vogelschutzgebiet rasten, mausern oder überwintern, als Erhaltungsziel formuliert. In der Anlage 1 werden ferner die gebietsbezogenen Erhaltungsziele für die einzelnen Vogelarten festgesetzt. Für Vogelarten, die ihren Lebensraum in Streuobstwiesen haben, sieht die Verordnung die Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen als Erhaltungsziel vor. Eine Bewirtschaftung, die diesem Erhaltungsziel zuwider läuft, verstößt gegen das Verschlechterungsverbot und ist folglich bei der Bewirtschaftung von Streuobstwiesenflächen zu berücksichtigen. Für die Natura 2000-Gebiete werden Managementpläne (MaP) erstellt, die die Grundlage zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete und der darin vorkommenden Lebensräume und Arten sind. Im Rahmen dieser Fachpläne werden die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I und II) bzw. Vogelschutzrichtlinie (Anhang I und Zugvögel nach Artikel 4 Absatz 2) erfasst und bewertet. Darauf aufbauend wird die Ziel- und Maßnahmenplanung erarbeitet. Die Umsetzung der in den Managementplänen empfohlenen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind zwar für den Bewirtschafter von Streuobstwiesenflächen nicht unmittelbar verpflichtend, gewährleisten aber, dass der Bewirtschafter von Streuobstwiesenflächen nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Die Maßnahmen können über die Landschaftspflegerichtlinie finanziert werden. f) Vorschriften für eine Förderung von Streuobstwiesen Das Land Baden-Württemberg bietet für Streuobstwiesen in verschiedenen Bereichen finanzielle Unterstützung an. Als Fördermöglichkeit für die Bewirtschaftung ist hier in erster Linie das Agrarumweltprogramm MEKA III zu nennen. Bestimmte Bewirtschaftungsweisen werden danach über das Agrarumweltprogramm MEKA III gefördert, das die Leistungen der Landwirtschaft zur Erhaltung und 3
4 4 Pflege der Kulturlandschaft sowie umweltschonende und marktentlastende Erzeugungspraktiken honoriert. Dies gilt insbesondere für magere Flachland-Mähwiesen und Bergmähwiesen (Förderung über MEKA G). Das Programm bietet damit eine Förderung für diejenigen, die auf ihren landwirtschaftlichen Flächen die Streuobstbestände erhalten wollen und die damit verbundene Erschwernis der Grünlandbewirtschaftung in Kauf nehmen. Darüber hinaus fördert das Land die Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen auch im Rahmen der Landschaftspflegerichtlinie und bezuschusst die Anschaffung von mobilen Saftpressen und Abfüllanlagen. Näheres hierzu und weitere Fördermöglichkeiten sind im Streuobstportal des Landes unter dargestellt. 2. ob ihr bekannt ist, inwieweit kommunales Satzungsrecht zur Bewirtschaftung von Streuobstwiesen in der Praxis eine Rolle spielt und welche Regelungen insoweit von Seiten der Kommunen regelmäßig getroffen werden; Zu 2.: Nach 33 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit 73 Absatz 7 Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) können Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume), ausgenommen solche in Gärtnereien und Baumschulen, unter den dort genannten Voraussetzungen durch Satzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt werden. Eine Erhebung zum Stand vom 1. Juli 2009 hat ergeben, dass in Baden-Württemberg 32 Baumschutzsatzungen existieren. Neuere Zahlen liegen dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Städtetag Baden-Württemberg und dem Gemeindetag Baden-Württemberg nicht vor. Nach Ansicht des Städtetags Baden-Württemberg dürften erhebliche Veränderungen zur letzten landesweiten Erhebung nicht eingetreten sein. 3. ob ihr in jüngerer Zeit vermehrt Streitfälle und Probleme sowohl im Verhältnis privater zur öffentlichen Hand als auch untereinander bei der Handhabung im Rahmen der Bewirtschaftung bekannt geworden sind; Zu 3.: Im Rahmen der im Jahr 2009 durchgeführten Streuobsterhebung wurde unter anderem festgestellt, dass rund 80 % der Streuobstbestände in Baden-Württemberg nicht mehr oder nur unregelmäßig gepflegt werden. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder Probleme mit Feuerbrand-infizierten Gehölzen in Streuobstbeständen und deren Beseitigung. Diese stellen sowohl für andere Streuobstbestände als auch für Erwerbsobstanlagen ein gravierendes Infektionspotenzial dar. Darüber hinaus führen nicht bewirtschaftete Flächen zu Beanstandungen aus nachbarrechtlicher Sicht. Aufgrund zunehmender Wildschäden, auch in Streuobstbeständen, sind immer wieder Fragestellungen zur Einfriedung von Streuobstbeständen und zur Schadensregulierung Gegenstand der Diskussion. 4. ob sie der Ansicht ist, dass es einen spezifischen Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen geben sollte (mit Angabe, wie dieser bejahendenfalls ausgestaltet werden sollte); Zu 4.: Eine Notwendigkeit für einen über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden spezifischen Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen wird nicht gesehen. Auf die Ausführungen zu 1. wird verwiesen. Darüber hinaus kommt grundsätzlich die Ausweisung von Streuobstwiesen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet in Frage. Dies setzt nach dem geltenden Bundesnaturschutzgesetz allerdings voraus, dass diese im Einzelfall schutzwürdig und auch schutzbedürftig sind. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Naturschutzverwaltung Streuobstbestände im Einzelfall auch weiterhin unter Schutz stellen. Flächendeckend liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Eine Ausweisung von Streuobstflächen von einer gewissen Qualität und Größe nach 32 Naturschutzgesetz (NatSchG) als landesrechtlich besonders geschützte Biotope wäre eine weitere Möglichkeit, die nach den bisherigen und zukünfti-
5 gen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich möglich wäre. Ob damit ein effektiver Schutz gewährleistet werden kann, ist aber fraglich. Der gesetzliche Biotopschutz verbietet lediglich aktives Handeln, das zu einer Zerstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung führt. Er beinhaltet aber keine Möglichkeiten, Pflege- oder Nachpflanzgebote aufzunehmen oder gar die Bewirtschaftung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung eine solche Ausweisung von Streuobstwiesen als gesetzlich geschütztes Biotop aus Gründen der Regelung der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen nicht als zielführend an. 5. ob sie Bedarf sieht, nachbarrechtliche Verhältnisse wie Grenzabstand, Überhang, Mähgang einer detaillierteren rechtlichen Regelung zuzuführen. Zu 5.: Das Nachbarrechtsgesetz wird derzeit unter der Federführung des Justizministeriums überarbeitet. Die gegenwärtigen Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz zum Grenzabstand und Überhang haben sich im Grundsatz bewährt. Tiefergehende Änderungen oder Ergänzungen dieser Vorschriften sind deshalb nicht zu erwarten. Die Pflegepflicht (Mähen) ist, wie oben zu 1. (Buchstabe a) dargestellt, im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz geregelt. In Vertretung Reimer Ministerialdirektor 5
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