Vertragshaftung. Bürgerliches Vermögensrecht II. Vertragshaftung - Rechtsinstitute. Vertragshaftung - Rechtfolgen. Rechtsfolgen - Rechtsgrundlagen

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1 Vertragshaftung Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Rechtsinstitute Rechtsfolgen Rechtsgrundlagen Rechtspflichten Interessen Vertragshaftung - Rechtsinstitute Verzug Gewährleistung Positive Vertrags- oder Forderungsverletzung Culpa in contrahendo Vertragshaftung - Rechtfolgen Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz statt Schadensersatz Verzögerungsschaden Schadensersatz zum Schutz der Integrität Rücktritt Abstandnahme Rechtsfolgen - Rechtsgrundlagen 280 Abs. 1 und 3, 281, 282, 283 BGB 284 BGB 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB 280 Abs. 1 BGB 323, 324, 326 Abs. 5 BGB Vertragshaftung - Pflichten Pflicht zur Leistung Pflicht zur rechtzeitigen Leistung Pflicht zur mangelfreien Leistung Nebenleistungspflichten Schutzpflichten 275, 326 Abs. 1 und 4 BGB 1

2 Vertragshaftung und Interessen Erfüllungsinteresse Positives Interesse Schadensbestimmung aus dem Bauch Zustandsvergleich zweier Güterlagen Vertrauensinteresse Negatives Interesse Haftungsereignis Äquivalenzinteresse vorher nachher Integritätsinteresse Schadensbestimmung nach dem Gesetz Zustandsvergleich zweier Güterlagen 249 BGB Restitution Schadensersatzleistung Herstellung in Natur Ersatz der Herstellungskosten Haftungsereignis Hypothetische Güterlage Reale Güterlage Differenz Kompensation des Vermögensverlustes in bei, Ungenügen oder Unzumutbarkeit der Restitution Differenzhypothese damnum emergens hypothetisch hypothetisch Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Ausgeglichene Bilanz - deshalb - Kein Schaden Nicht ausgeglichene Bilanz Schaden durch Vermögensverlust 2

3 lucrum cessans Positives Interesse hypothetisch Erfüllung Zufluss Zufluss Zufluss Nicht ausgeglichene Bilanz Zufluss Zufluss Schaden durch entgangenen Gewinn Zufluss Negatives Interesse Integritätsinteresse Kein Vertrag Keine Verletzung Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Zufluss Positives Interesse - Vertragskosten Negatives Interesse - Vertragskosten Erfüllung Kein Vertrag Rentabilitätsvermutung 3

4 Haftungsbegründende oder Unvermögen Physische ( 275 Abs. 1 BGB) Rechtliche ( 275 Abs. 1 BGB) Subjektive ( 275 Abs. 1 BGB) Praktische ( 275 Abs. 2 BGB) Persönliche ( 275 Abs. 3 BGB) Zu vertreten Vorsatz ( 276 Abs. 1 BGB) Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 1 BGB) Grobe Fahrlässigkeit ( 300 Abs. 1 BGB) diligentia quam in suis rebus adhibere solet ( 277 BGB) Zufall ( 287 Satz 2 BGB) Beweislast für Schadenersatz Anspruchsteller Anspruchsbegründung Unvermögen Anspruchsgegner Gegenrechtsbegründung Nicht zu vertreten Synallagmatische Verpflichtungen I Synallagmatische Verpflichtungen II Käufer Verkäufer Verzögerte Leistung Schlechtleistung Aufwendungsersatz statt Schadensersatz Rücktritt vom Vertrage Verlangen des stellvertretenden commodum Abstandnahme vom Vertrag Synallagmatische Verpflichtungen III Synallagmatische Verpflichtungen IV Verzug Schlechtleistung Ersatz des Verzögerungsschadens Erfüllungsanspruch Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung Rechtsfolgen des Leistungsstörungrechts Aufwendungsersatz statt Schadensersatz Rücktritt vom Vertrage Rücktritt Minderung Fristsetzung 4

5 im Kaufvertrag im Tauschvertrag Käufer Verkäufer Tauschpartner 1 Tauschpartner 2 im Synallagma Schadensersatz statt der Leistung Rücktritt vom Vertrage Verlangen des stellvertretenden commodum Abstandnahme vom Vertrag Herausgabe nach Rücktrittsrecht Surrogations- oder Austauschtheorie Ersatz tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung Gegenleistungsverpflichtung bleibt bestehen. Differenztheorie Ersatz in Höhe der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung Theorienrelevanz Entscheidungsgesichtspunkte Surrogations- oder Austauschtheorie Ersatz tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung Gegenleistungsverpflichtung bleibt bestehen. Differenztheorie Ersatz in Höhe der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung Surrogations- oder Austauschtheorie Belastet den Unschuldigen, der kein Interesse am eventuell wertlosen hat. Differenztheorie Belastet den Unschuldigen, der seine loswerden möchte. Wahlrecht des Unschuldigen 5

6 Das gestohlene Auto K schließt mit V einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, das dem E gestohlen und dem V mit gefälschten Papieren unter dubiosen Umständen von D verkauft worden war. Dem K war die Fälschung der Papiere nicht erkennbar. Er glaubte an das Eigentum des V, übernahm das Fahrzeug und zahlte an V den vereinbarten Kaufpreis von ,00. Auf dem Weg zur Zulassungsstelle missachtet K in grober Weise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und setzt das Fahrzeug gegen einen Baum. Es erleidet einen Totalschaden. Auf der Zulassungsstelle erfährt K, dass das Fahrzeug dem E gestohlen worden ist. Er erklärt daraufhin gegenüber V den Rücktritt vom Vertrage und verlangt die von ihm gezahlten ,00 zurück. Gutachtentechnik Herausarbeitung, Entwicklung und Feststellung der Fallfrage Einführung einer Rechtsnorm, die - von der Rechtsfolge her - eine Antwort auf die Fallfrage geben kann Prüfung der Rechtsnorm Geltung Voraussetzungen Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen Fortsetzung Fortsetzung Gutachtentechnik Herausarbeitung, Entwicklung und Feststellung von Gegenvorstellungen Einführung einer Rechtsnorm, die - von der Rechtsfolge her - der Gegenvorstellung Raum geben kann Prüfung der Rechtsnorm Geltung Voraussetzungen Antwort auf die Gegenvorstellung Antwort auf die Fallfrage Beiderseitiges Vertretenmüssen Vom zu vertretende 280, 283, 326 Abs. 1, 4 und 5 BGB Vom allein oder weit überwiegend zu vertretende 326 Abs. 2 und 5, 323 Abs. 6 BGB Von keinem zu vertretende 326 Abs. 1 BGB Von beiden und nicht weit überwiegend vom zu vertretende - vom zu vertreten - vom zu vertreten 280, 283, 284, 285, 326 Abs. 1, 4 und 5 BGB 326 Abs. 2, 323 Abs. 6, 285, 326 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz statt Schadensersatz Rücktritt vom Vertrage Verlangen des stellvertretenden commodum Abstandnahme vom Vertrag Herausgabe nach Rücktrittsrecht Bestehenbleiben der leistungsverpflichtung Kein Rücktrittsrecht Anspruch des s (Käufers) auf ein stellvertretendes commodum 6

7 - von keinem zu vertreten - von beiden zu vertreten 326 Abs. 1 und 3, 285, 326 Abs. 5 BGB Entfallen der leistungsverpflichtung Anspruch auf ein stellvertretendes commodum Bestehenbleiben (Aufleben) der leistungsverpflichtung im Werte des erhaltenen commodums Rücktrittsrecht des s (Käufers) Vier Lösungsmodelle Auswahl der Abwicklungsmodells nach den Anteilen zur (RG) Ausschluss von Rücktritt, Abstandnahme und Differenzmethode (Tendenz h.m.) Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten auf beiden Seiten Vertragsspaltung in zwei Teile Lösungsmodell I Lösungsmodell I Auswahl der Abwicklungsmodells nach den Anteilen zur Überwiegender Anteil des s 280, 283, 326 Abs. 1, 4 und 5 BGB Überwiegender Anteil des s 326 Abs. 2, 323 Abs. 6 BGB Gleichgewichtige Anteile 326 Abs. 1 und 5 BGB Auswahl der Abwicklungsmodells nach den Anteilen zur Führt zu unangemessenen Ergebnissen bei geringfügig überwiegenden Verschuldensanteilen einer Seite 45% gegen 55% Lösungsmodell II Lösungsmodell II Ausschluss des 326 Abs. 1 und 5 BGB Lösung aus der Kombination der 280, 283, 326 Abs. 2, 254 BGB Schadensersatzanspruch des s der unmöglich gewordenen Leistung berechnet nach der Surrogationsmethode gekürzt um den Mitverschuldensanteil Erfüllungsanspruch auf die Gegenleistung % 75% Löst das für den Verkäufer vorteilhafte Geschäft unangemessen Verkäufer behält Anspruch auf Käufer erhält Schadensersatzanspruch gekürzt um = Verkäufer streicht den Gesamtgewinn ein. 7

8 Lösungsmodell III Konsequente Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten Abstandnahme oder Rücktritt Kein Erfüllungsanspruch auf die Gegenleistung Schadensersatzanspruch des s der unmöglich gewordenen Leistung auf seinen Anteil der entgangenen Gegenleistung Schadensersatzanspruch des s der unmöglich gewordenen Leistung berechnet nach der Differenzmethode gekürzt um den Mitverschuldensanteil Erfüllungsanspruch auf die Gegenleistung Schadensersatzanspruch des s der unmöglich gewordenen Leistung berechnet nach der Surrogationsmethode gekürzt um den Mitverschuldensanteil Lösungsmodell IV Vertragsaufspaltung nach den Beitragsanteilen Abwicklung des einen Teils nach den Regeln der vom zu vertretenden 280, 283, 326 Abs. 1, 4 und 5 BGB Abwicklung des anderen Teils nach den Regeln der vom zu vertretenden 326 Abs. 2, 323 Abs. 6 BGB Lösungsmodell IV % 75% Teilvertrag 1 (25% - verschulden) Verkäufer erhält Kaufpreis von Teilvertrag 2 (75% - verschulden) Rücktritt des Käufers Abstandnahme des Käufers Schadensersatz des Käufers Die unglückliche Jungfernfahrt K schließt mit V einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preise von 2.500,00. Der Marktwert des Fahrzeugs liegt bei 3.000,00. V überlässt dem K das Fahrzeug und behält sich das Eigentum vor, bis K die 2.500,00 zahlt. Schon bei der ersten Fahrt des K kommt es zu einem Unfall mit Totalschaden. Die Unfallursache sind abgefahrene Reifen. Die Verantwortung dafür trifft beide Seiten (60% bei V; 40% bei K). Als V von K die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 2.500,00 verlangt, erklärt dieser 1. Er nehme Abstand von dem Vertrage. 2. Er trete von dem Vertrage zurück. 3. Er wolle nicht nur nicht den Kaufpreis bezahlen, sondern verlange seinerseits Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 300,00. Gutachtentechnik Herausarbeitung, Entwicklung und Feststellung der Fallfrage Einführung einer Rechtsnorm, die - von der Rechtsfolge her - eine Antwort auf die Fallfrage geben kann Prüfung der Rechtsnorm Geltung Voraussetzungen Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen Fortsetzung Fortsetzung Gutachtentechnik Herausarbeitung, Entwicklung und Feststellung von Gegenvorstellungen Einführung einer Rechtsnorm, die - von der Rechtsfolge her - der Gegenvorstellung Raum geben kann Prüfung der Rechtsnorm Geltung Voraussetzungen Antwort auf die Gegenvorstellung Antwort auf die Fallfrage 8

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