6. Rechtsfolgen der Gewährleistung

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1 6. Rechtsfolgen der Gewährleistung a. Mangelhafte Leistung = Nichterfüllung der Verkäuferpflichten ( 433 I 2 BGB), daher Einordnung in allg. Leistungsstörungsrecht mit Modifikation durch BGB (Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Vorbehalt des 437: soweit nicht ein anderes bestimmt ist. b. 437 BGB als Drehkreuz der Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag c. Zweistufigkeit der Gewährleistung: aa. Auf erster Stufe: Nacherfüllungsanspruch ( 437 Nr. 1, 439 BGB), arg. e. 323 I, 281 I BGB ( Recht zur zweiten Andienung ) bb. Auf zweiter Stufe: Rücktritt, Minderung ( 437 Nr. 2 BGB) oder Schadensersatz ( 437 Nr. 3 BGB) d. Nacherfüllungsanspruch, 437 Nr. 1, 439, 440 BGB Lit.: Lorenz, NJW 2006, 1175; Ball, NJW 2004, 217; Huber, NJW 2002, 1004; Lorenz/Riehm, Rdnr ); Musielak, NJW 2003, 89; Schulze, NJW 2003, 1022; Thier, AcP 2003, 403). aa. Einleitung (1.) Modifzierte Form des urspr. Erfüllungsanspruches aus 433 I BGB, tritt an die Stelle des primären Erfüllungsanspruches (gewährt Käufer Einrede nach 320 BGB) (2.) Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung ( 439 I BGB); Ausgleich für die Pflichtverletzung durch den Verkäufer (3.) Wahlrecht des Käufers (4.) Kosten der Nacherfüllung trägt Verkäufer, 439 II BGB (vgl. Art. 3 IV KGRL). bb. Nacherfüllung (1.) Grundsätzlich: Nacherfüllungsanspruch gegeben, wenn Verkäufer zum Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem wirksamen Kaufvertrag bei Gefahrübergang eine mangelhafte Sache geliefert hat, der Verkäufer das Verlangen auf Nacherfüllung erklärt hat und die Nacherfüllung nicht ausgeschlossen ist. (2.) Fristsetzung erforderlich (arg. 281, 323 BGB und 440 BGB) (3.) Stückkauf: Grundsätzlich Nachlieferung auch bei Stückschuld möglich, wenn vertretbare Sache ( 91 BGB) oder Parteivereinbarung; vgl. Fall 71 (BGH NJW 2006, 2839; OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; LG Ellwangen NJW 2003, 517; vgl. auch BGH NJW 2005, 2852). Grds. aber Nacherfüllung wegen Individualisierung nicht möglich. (4.) Gattungskauf: Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Neulieferung einer Sache mittlerer Art und Güte. (5.) Aliud-Lieferung ( 434 III BGB): Bei Stückschuld nur Nachlieferung der tatsächlich geschuldeten Sache (Identitätsaliud); Qualifikationsaliud (Gattungskauf): Lieferung der geschuldeten Sache mittlerer Art und Güte. (6.) Mankolieferung: Grds. Nacherfüllung durch Lieferung der Restmenge (7.) Bei Nachlieferung: Anwendung des Rücktrittsrechts, 439 IV BGB. Besonderes Problem: Muss Käufer auch gezogene Nutzungen herausgeben (Fall 72; BGH NJW 2006, 3200; OLG Nürnberg NJW 2005, 3000; LG Fürth NJW 2005, 2558; Lit: Gsell, NJW 2003, 1969; Fest, NJW 2005, 2959; BT. Drs. 14/6060, S. 232 f.) Vorlagebeschluss des BGH vom 16. August 2006 (BGH NJW 2006, 3200); Urteil des EuGH vom 17. April 2008 (C-404/06): Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments 44

2 und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen (Tenor). Verweigerungsrecht des Käufers ( 439 III BGB) (1.) Einrede des Verkäufers (2.) Über die in 275 II, III geregelten Verweigerungsgründe: Schwelle wird bei 439 III BGB deutlich niedriger angesetzt, erfasst keine Extremfälle (Fall 73; BGH NJW 2005, 2852 = BGHZ 163, 234; vgl. auch OLG Celle, ZGS 2006, 429, BGH NJW 2006, 1195) (3.) Einrede kann sich auch für beide Möglichkeiten der Nacherfüllung ergeben. dd. Rücktritt bzw. Schadensersatzanspruch des Käufers ohne Fristsetzung (1.) Ablehnung der Nacherfüllung durch Verkäufer wegen Unzumutbarkeit ( 440 S. 1, 439 III BGB; Fall 74, BGH NJW 2006, 152; BGH NJW 2005, 2852 = BGHZ 163, 234) (2.) Fehlschlagen der dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, 440 S. 1 und 2 BGB (Fall 75; BGH NJW 2007, 504). (3.) Unmöglichkeit der Nacherfüllung: Schuldner wird nach 275 I BGB von Pflicht zur mangelfreien Leistung befreit, nicht aber von Sekundäransprüchen ( 275 IV, 280, BGB); Fall 76 (RGZ 135, 339 Ruisdael ; BGHZ 63, 369 Jawlensky ; BGHZ 60, 319 Duveneck/Leibl ). e. Rücktritt vom Kaufvertrag, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB aa. Ausgestaltung des Rücktritts als Gestaltungsrecht. Abkehr vom Anspruch auf Wandelung in 462, 467 a.f. und den damit verbundenen Komplikationen. bb. Rechtsgrundlagen: Verweis in 437 Nr. 2 BGB auf 323, 326 V BGB; Differenzierung: (1.) Behebbarer Mangel ( 323 BGB); Behebbarkeit gem. 439 BGB (2.) Unbehebbarer Mangel ( 326 V i.v.m. 323 BGB) (3.) Verschuldensunabhängig Voraussetzungen des Rücktritts bei behebbarem Mangel ( 323 BGB) (1.) Nichterbringung einer fälligen Leistungspflicht (Nacherfüllungspflicht): (2.) Fristsetzung, es sei denn: 323 Abs. 2 BGB (Entbehrlichkeit); Fall 77 (BGH ZIP 2008, 460) (3.) Fruchtloser Fristablauf dd. Voraussetzungen des Rücktritts bei unbehebbarem Mangel ( 326 V i.v.m. 323 BGB) (1) Wegfall der Nacherfüllungspflicht ( 275 BGB) (2.) Kein Fristsetzungserfordernis 45

3 ee. Ausschluss des Rücktrittsrechts (1.) Unerhebliche Mängel ( 323 V S. 2 BGB); Grundregel hier: Kein Rücktritt vom ganzen Vertrag (Fall 78; BGH NJW 2007, 2111; NJW 2006, 1960; BGHZ 132, 55; OLG Rostock NJW 2007, 3290; vgl. auch Lorenz NJW 2006, 1925).) (2.) Teilweise Mangelhaftigkeit, Mankolieferung ( 323 V S. 1 BGB); Grundregel hier: Rücktritt vom ganzen Vertrag ff. Ausübung, ius variandi (1.) Wahlrecht des Käufers (Fall 80; BGH NJW 2006, 1198) (2.) Verhältnis zum Schadensersatz ( 325 BGB, Fall 81: BGH NJW 2008, 911) gg. Rechtsfolgen ( 346 ff BGB) (1.) Rückgewährschuldverhältnis (2.) Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz, 346 II BGB. Beachte hierzu 346 II 2 BGB: Kaufpreis wird als Wert der mangelfreien zugrunde gelegt. (3.) Gefahrtragung, Privilegierung des Käufers, 346 III Nr. 3 BGB: Befreiung von Wertersatz auch bei Wahrung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, 277 BGB. (4.) Beschädigung/Zerstörung nach Rücktritt: Haftung nach 346 IV i.v.m. 280 ff. BGB. hh. Teilrücktritt bei teilweise schlechter Leistung (Fall 79 und 83) (1.) Ausgangslage: Gleichstellung von Sachmangel und Mankolieferung in 434 III BGB (2.) 1. Ansicht: Qualitative Minderleistungen fallen ausschließlich unter 323 V 2; kein teilbares Rücktrittsrecht, entfällt bei unerheblichem Mangel insgesamt (OLG Celle ZGS 2004, 74; LG Rottweil NJW 2003, 3139; BT-Drs. 14/6040, S. 186 f.). (3.) 2. Ansicht (h.m.): Teilrücktrittsrecht des Käufers anerkannt, Gesamtrücktrittsrecht erst unter den Voraussetzungen des 323 V S. 1 (Wegfall des Interesses); zweistufige Prüfung (Lorenz, NJW 2003, 3097; kritisch dazu: Müller/Mathis AcP 204 (2004), 733). Zuerst Prüfung des 323 V 2 BGB: Teilrücktritt möglich? Auf zweiter Stufe Prüfung des 323 V 1 BGB: Wegfall des Interesses Grund: Andernfalls weitgehende Bedeutungslosigkeit des 323 V 1 BGB; vgl. gleiche Problematik bei 281 BGB. f. Minderungsrecht ( 437 Nr. 2, 441 BGB). aa. Voraussetzungen (1.) Ankoppelung an das Rücktrittsrecht (b) (d.) Minderungsrecht steht gleichrangig neben dem Rücktrittsrecht Unterschied: Minderung verwandelt Kaufvertrag nicht in Rückgewährschuldverhältnis, ursprünglicher Kaufvertrag bleibt bestehen. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels Voraussetzungen für Rücktritt, 441 I: statt zurückzutreten; insbes. Fristsetzung ( Recht zur zweiten Andienung ) 46

4 (2.) Kein Ausschluss der Minderung bei unerheblichem Mangel, 441 I 2 BGB (anders Rücktritt, vgl. 323 V 2 BGB, Bagatellklausel ) (3.) Abzugrenzen vom kleinen Schadensersatz statt der Leistung bb. Ausübung, ius variandi (1.) Minderung als Gestaltungsrecht: Einseitige Erklärung; Bewirkt mit Zugang beim Verkäufer, Wahlrecht des Käufers erlischt mit Zugang bei Verkäufer. (2.) Verhältnis zum Schadensersatz ( 325 BGB) Rechtsfolgen (1.) Herabsetzung des Kaufpreises, Berechnung ( 441 III BGB) Fortbestehen des Kaufvertrages mit seinen Rechten und Pflichten Herabsetzung des Kaufpreises, 441 III 1; ggf. Schätzung, 441 III 2 BGB. (2.) Rückgewährschuldverhältnis ( 441 IV 2 BGB) im Falle einer Überzahlung. Eigene Anspruchsgrundlage des Käufers. 812 ff. BGB nicht anwendbar, soweit Zahlung vor Minderung erfolgt ist. g. Schadensersatzansprüche ( 437 Nr. 3, 280, , 311 a II BGB) aa. bb. Verweis in das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Überblick über die Schadensersatzansprüche des Käufers (1.) Schadensersatz statt der Leistung Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 311 a II BGB Nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und III, 283 Nichtleistung der Nacherfüllung nach Fristsetzung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und III, 281. (2.) Schadensersatz neben der Leistung Verzug mit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und II, 286 BGB Sonstige Schäden, die durch mangelhafte Leistung verursacht werden: 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB Schadensersatz statt der Leistung (1.) (Anfänglicher) Unbehebbarer Mangel (Fall 84, BGH NJW 2005, 2852) (d.) Beide Arten der Nacherfüllung unmöglich Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 311a II BGB) Haftungsvoraussetzungen, maßgebliche Pflichtverletzung: mangelnde Information über die eigene Leistungsfähigkeit Vertretenmüssen in 311 a II BGB bezieht sich auf 276 I 1 BGB; Zurechnung von Vertreterhandeln über 166 I BGB. 47

5 (2.) Nachträglich unbehebbarer Mangel Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB) Haftungsvoraussetzungen, maßgebliche Pflichtverletzung: Nichtvornahme der geschuldeten Leistungshandlung. Rechtsfolge: Erlöschen des Erfüllungsanspruches ( 275 I BGB); je nach Art der Schlechtleistung kleiner oder großer Schadensersatz, 283 S. 2, 281; vgl. hier zu Problematik Fall 83). (3.) Behebbarer Mangel dd. Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB): Verkäufer kommt mit Mangelbeseitigung in Verzug. Vertretenmüssen nicht nur in Bezug auf Pflichtverletzung, sondern auch bzgl. des Unterlassens der Nacherfüllung Rechtsfolge: Erlöschen des Leistungsanspruches, 281 IV BGB; Schadensersatz statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung ( 281 I 2 und 3 BGB, vgl. oben Fall 83). Schadensersatz neben der Leistung (1.) Begriffliche Abgrenzung zu Schadensersatz statt der Leistung (Lorenz NJW 2002, 2497): Schadensersatz statt der Leistung = Schaden, der auf dem Ausbleiben der Leistung beruht. Schadensersatz neben der Leistung = Schaden, der auch durch Nacherfüllung nicht zu beseitigen ist. Aufgabe der herkömmlichen Unterscheidung zwischen Mangelschaden (Mangelunwert) und Mangelfolgeschaden (Schäden an anderen Vermögensgütern des Käufers). (2.) Rechtsgrundlage des Mangelfolgeschadens: 437 Nr. 3, 280 I BGB (3.) Verzögerungsschaden ( 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB). ee. Abgrenzungsfragen (1.) Betriebsausfallschaden (Fall 85) Lit: MüKo-Ernst 280, Rdnr. 55 ff.; Grigoleit/Riehm, JuS 2004, 745; Medicus, JuS 2003, 521 Rspr.: OLG Hamm v , Az: 28 U 164/05 (nicht veröffentlicht via JURIS); LG Krefeld DAR 2008, 90) Umstritten: Anspruchsgrundlage für Ersatz des Betriebsausfallschadens; diskutiert werden: (aa.) Schadensersatz statt der Leistung, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB (bb.) Verzögerungsschaden ( 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB) () h.m.: einfacher Schadensersatzanspruch ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB) Keine Pauschalaussage möglich, vielmehr Einzelfallbetrachtung: Auf welcher Pflichtverletzung beruht Betriebsausfallschaden? (2.) Verkäufer kommt Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach (Fall 82) 48

6 Rspr.: BGH NJW 1983, 1479 = BGHZ 87, 104 ( Dachziegelfall ); OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 = MDR 2005, 135 ( Bodenfliesen ); OLG Köln, ZGS 2006, 77 = NJW-RR 2006, 677. Lit.: Lorenz, ZGS 2004, 408. Bei Rücktritt des Käufers: Rückgabepflicht des Käufers gem. 346 BGB; korrespondierend dazu Rücknahmepflicht des Verkäufers Verschuldensunabhängiger Anspruch des Käufers auf Demontage aus 439 I BGB. Erfüllungsort: Belegenheitsort der Sache (BGHZ 87, 104, 109) (d.) Kosten der Demontage trägt Verkäufer ( 439 II BGB); a.a.: Lorenz: Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 284 BGB, andernfalls Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. (e.) Schadensersatz für Ausbau- und Abtransportkosten: 439 IV, 346 IV, 280 I, III, 281 I BGB. (f.) Schadensersatz für Neueindeckung: 437 Nr. 3, 280 I BGB. (3.) Eigenmächtige und voreilige Selbstvornahme (Fall 86) Rspr: BGH NJW 2005, 1348 = BGHZ 162, 219; In der Vorinstanz: LG Gießen, NJW 2004, 2906 = ZGS 2004, 238; AG Daun, ZGS 2003, 398 m. Anm. Lorenz; AG Kempen ZGR 2003, 440 = MDR 2003, 1406; LG Aachen DAR 2004, 452; BverfG ZGS 2006, 470 = JA 2007, 456; BGH NJW 2006, 988; NJW 2007, Lit.: Lorenz, NJW 2003, 1417; ders., NJW 2005, 1321; Oechsler NJW 2004, 1825; Dauner-Lieb/Arnold ZGS 2005, 10; Tonner BB 2005, 903; Arnold ZIP 2004, Kein Rücktrittsrecht und keine Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Verkäufer. Kein Aufwendungsersatzanspruch des Käufers aus 439 II BGB Umstr.: Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz, 326 II 2, IV, 346 BGB? (aa.) 1. Ansicht: Anspruch gegeben; Verkäufer solle nicht privilegiert werden (Lorenz) (bb.) 2. Ansicht: Kein Anspruch, da Recht des Verkäufers auf zweite Andienung unterlaufen werde, zudem Käufer dem Verkäufer Recht auf Inaugenscheinnahme und Beweissicherung nehme; keine dem Mietrecht ( 536 a II) und Werkvertragsrecht ( 637 BGB) vergleichbare Regelung (Rspr., hm in der Lit.). () 3. Ansicht: Aufwendungsersatz über 684 S. 1, 812 BGB (Oechsler). (4.) Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Mankolieferung (Fall 87) Ausgangsproblem: Gleichstellung von Sachmangel und Mankolieferung ( 434 III BGB) Umstritten: Übernahme der Gleichstellung in der Auslegung des 281 I 3 BGB? (aa.) Nur Anwendbarkeit des 281 I 3 BGB (MüKo-Ernst, 323 Rdnr. 216): Erheblichkeit (bb.) Einbeziehung des 281 I 2 (Interessefortfall), Vermeidung praktischer Wertlosigkeit der Vorschrift (Lorenz NJW 2003, 3097; Lorenz/Riehm, Rdnr. 291; Canaris ZRP 2001, 329; Thier AcP 203 (2003) 399) ff. Aufwendungsersatz ( 437 Nr. 3, 284 BGB Fall 88) Rspr. zu Fall 88: BGH NJW 2005, 2848; Vorinstanz: OLG Stuttgart ZGS 2004, 434 = DAR 2005, 35; Lit: Lorenz NJW 2004, 26 (Besprechung zu LG Bonn NJW 2004, 74) 49

7 (1.) statt Schadensersatz und neben Rücktritt/Minderung ( und ). (2.) Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches. (3.) Folge: Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur anstelle des Schadensersatzes. (4.) Ausschlussgrund: Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung 50

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