6. Rechtsfolgen der Gewährleistung
|
|
- Waltraud Vogt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 6. Rechtsfolgen der Gewährleistung a. Mangelhafte Leistung = Nichterfüllung der Verkäuferpflichten ( 433 I 2 BGB), daher Einordnung in allg. Leistungsstörungsrecht mit Modifikation durch BGB (Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Vorbehalt des 437: soweit nicht ein anderes bestimmt ist. b. 437 BGB als Drehkreuz der Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag c. Zweistufigkeit der Gewährleistung: aa. Auf erster Stufe: Nacherfüllungsanspruch ( 437 Nr. 1, 439 BGB), arg. e. 323 I, 281 I BGB ( Recht zur zweiten Andienung ) bb. Auf zweiter Stufe: Rücktritt, Minderung ( 437 Nr. 2 BGB) oder Schadensersatz ( 437 Nr. 3 BGB) d. Nacherfüllungsanspruch, 437 Nr. 1, 439, 440 BGB Lit.: Lorenz, NJW 2006, 1175; Ball, NJW 2004, 217; Huber, NJW 2002, 1004; Lorenz/Riehm, Rdnr ); Musielak, NJW 2003, 89; Schulze, NJW 2003, 1022; Thier, AcP 2003, 403). aa. Einleitung (1.) Modifzierte Form des urspr. Erfüllungsanspruches aus 433 I BGB, tritt an die Stelle des primären Erfüllungsanspruches (gewährt Käufer Einrede nach 320 BGB) (2.) Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung ( 439 I BGB); Ausgleich für die Pflichtverletzung durch den Verkäufer (3.) Wahlrecht des Käufers (4.) Kosten der Nacherfüllung trägt Verkäufer, 439 II BGB (vgl. Art. 3 IV KGRL). bb. Nacherfüllung (1.) Grundsätzlich: Nacherfüllungsanspruch gegeben, wenn Verkäufer zum Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem wirksamen Kaufvertrag bei Gefahrübergang eine mangelhafte Sache geliefert hat, der Verkäufer das Verlangen auf Nacherfüllung erklärt hat und die Nacherfüllung nicht ausgeschlossen ist. (2.) Fristsetzung erforderlich (arg. 281, 323 BGB und 440 BGB) (3.) Stückkauf: Grundsätzlich Nachlieferung auch bei Stückschuld möglich, wenn vertretbare Sache ( 91 BGB) oder Parteivereinbarung; vgl. Fall 71 (BGH NJW 2006, 2839; OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; LG Ellwangen NJW 2003, 517; vgl. auch BGH NJW 2005, 2852). Grds. aber Nacherfüllung wegen Individualisierung nicht möglich. (4.) Gattungskauf: Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Neulieferung einer Sache mittlerer Art und Güte. (5.) Aliud-Lieferung ( 434 III BGB): Bei Stückschuld nur Nachlieferung der tatsächlich geschuldeten Sache (Identitätsaliud); Qualifikationsaliud (Gattungskauf): Lieferung der geschuldeten Sache mittlerer Art und Güte. (6.) Mankolieferung: Grds. Nacherfüllung durch Lieferung der Restmenge (7.) Bei Nachlieferung: Anwendung des Rücktrittsrechts, 439 IV BGB. Besonderes Problem: Muss Käufer auch gezogene Nutzungen herausgeben (Fall 72; BGH NJW 2006, 3200; OLG Nürnberg NJW 2005, 3000; LG Fürth NJW 2005, 2558; Lit: Gsell, NJW 2003, 1969; Fest, NJW 2005, 2959; BT. Drs. 14/6060, S. 232 f.) Vorlagebeschluss des BGH vom 16. August 2006 (BGH NJW 2006, 3200); Urteil des EuGH vom 17. April 2008 (C-404/06): Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments 44
2 und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen (Tenor). Verweigerungsrecht des Käufers ( 439 III BGB) (1.) Einrede des Verkäufers (2.) Über die in 275 II, III geregelten Verweigerungsgründe: Schwelle wird bei 439 III BGB deutlich niedriger angesetzt, erfasst keine Extremfälle (Fall 73; BGH NJW 2005, 2852 = BGHZ 163, 234; vgl. auch OLG Celle, ZGS 2006, 429, BGH NJW 2006, 1195) (3.) Einrede kann sich auch für beide Möglichkeiten der Nacherfüllung ergeben. dd. Rücktritt bzw. Schadensersatzanspruch des Käufers ohne Fristsetzung (1.) Ablehnung der Nacherfüllung durch Verkäufer wegen Unzumutbarkeit ( 440 S. 1, 439 III BGB; Fall 74, BGH NJW 2006, 152; BGH NJW 2005, 2852 = BGHZ 163, 234) (2.) Fehlschlagen der dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, 440 S. 1 und 2 BGB (Fall 75; BGH NJW 2007, 504). (3.) Unmöglichkeit der Nacherfüllung: Schuldner wird nach 275 I BGB von Pflicht zur mangelfreien Leistung befreit, nicht aber von Sekundäransprüchen ( 275 IV, 280, BGB); Fall 76 (RGZ 135, 339 Ruisdael ; BGHZ 63, 369 Jawlensky ; BGHZ 60, 319 Duveneck/Leibl ). e. Rücktritt vom Kaufvertrag, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB aa. Ausgestaltung des Rücktritts als Gestaltungsrecht. Abkehr vom Anspruch auf Wandelung in 462, 467 a.f. und den damit verbundenen Komplikationen. bb. Rechtsgrundlagen: Verweis in 437 Nr. 2 BGB auf 323, 326 V BGB; Differenzierung: (1.) Behebbarer Mangel ( 323 BGB); Behebbarkeit gem. 439 BGB (2.) Unbehebbarer Mangel ( 326 V i.v.m. 323 BGB) (3.) Verschuldensunabhängig Voraussetzungen des Rücktritts bei behebbarem Mangel ( 323 BGB) (1.) Nichterbringung einer fälligen Leistungspflicht (Nacherfüllungspflicht): (2.) Fristsetzung, es sei denn: 323 Abs. 2 BGB (Entbehrlichkeit); Fall 77 (BGH ZIP 2008, 460) (3.) Fruchtloser Fristablauf dd. Voraussetzungen des Rücktritts bei unbehebbarem Mangel ( 326 V i.v.m. 323 BGB) (1) Wegfall der Nacherfüllungspflicht ( 275 BGB) (2.) Kein Fristsetzungserfordernis 45
3 ee. Ausschluss des Rücktrittsrechts (1.) Unerhebliche Mängel ( 323 V S. 2 BGB); Grundregel hier: Kein Rücktritt vom ganzen Vertrag (Fall 78; BGH NJW 2007, 2111; NJW 2006, 1960; BGHZ 132, 55; OLG Rostock NJW 2007, 3290; vgl. auch Lorenz NJW 2006, 1925).) (2.) Teilweise Mangelhaftigkeit, Mankolieferung ( 323 V S. 1 BGB); Grundregel hier: Rücktritt vom ganzen Vertrag ff. Ausübung, ius variandi (1.) Wahlrecht des Käufers (Fall 80; BGH NJW 2006, 1198) (2.) Verhältnis zum Schadensersatz ( 325 BGB, Fall 81: BGH NJW 2008, 911) gg. Rechtsfolgen ( 346 ff BGB) (1.) Rückgewährschuldverhältnis (2.) Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz, 346 II BGB. Beachte hierzu 346 II 2 BGB: Kaufpreis wird als Wert der mangelfreien zugrunde gelegt. (3.) Gefahrtragung, Privilegierung des Käufers, 346 III Nr. 3 BGB: Befreiung von Wertersatz auch bei Wahrung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, 277 BGB. (4.) Beschädigung/Zerstörung nach Rücktritt: Haftung nach 346 IV i.v.m. 280 ff. BGB. hh. Teilrücktritt bei teilweise schlechter Leistung (Fall 79 und 83) (1.) Ausgangslage: Gleichstellung von Sachmangel und Mankolieferung in 434 III BGB (2.) 1. Ansicht: Qualitative Minderleistungen fallen ausschließlich unter 323 V 2; kein teilbares Rücktrittsrecht, entfällt bei unerheblichem Mangel insgesamt (OLG Celle ZGS 2004, 74; LG Rottweil NJW 2003, 3139; BT-Drs. 14/6040, S. 186 f.). (3.) 2. Ansicht (h.m.): Teilrücktrittsrecht des Käufers anerkannt, Gesamtrücktrittsrecht erst unter den Voraussetzungen des 323 V S. 1 (Wegfall des Interesses); zweistufige Prüfung (Lorenz, NJW 2003, 3097; kritisch dazu: Müller/Mathis AcP 204 (2004), 733). Zuerst Prüfung des 323 V 2 BGB: Teilrücktritt möglich? Auf zweiter Stufe Prüfung des 323 V 1 BGB: Wegfall des Interesses Grund: Andernfalls weitgehende Bedeutungslosigkeit des 323 V 1 BGB; vgl. gleiche Problematik bei 281 BGB. f. Minderungsrecht ( 437 Nr. 2, 441 BGB). aa. Voraussetzungen (1.) Ankoppelung an das Rücktrittsrecht (b) (d.) Minderungsrecht steht gleichrangig neben dem Rücktrittsrecht Unterschied: Minderung verwandelt Kaufvertrag nicht in Rückgewährschuldverhältnis, ursprünglicher Kaufvertrag bleibt bestehen. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels Voraussetzungen für Rücktritt, 441 I: statt zurückzutreten; insbes. Fristsetzung ( Recht zur zweiten Andienung ) 46
4 (2.) Kein Ausschluss der Minderung bei unerheblichem Mangel, 441 I 2 BGB (anders Rücktritt, vgl. 323 V 2 BGB, Bagatellklausel ) (3.) Abzugrenzen vom kleinen Schadensersatz statt der Leistung bb. Ausübung, ius variandi (1.) Minderung als Gestaltungsrecht: Einseitige Erklärung; Bewirkt mit Zugang beim Verkäufer, Wahlrecht des Käufers erlischt mit Zugang bei Verkäufer. (2.) Verhältnis zum Schadensersatz ( 325 BGB) Rechtsfolgen (1.) Herabsetzung des Kaufpreises, Berechnung ( 441 III BGB) Fortbestehen des Kaufvertrages mit seinen Rechten und Pflichten Herabsetzung des Kaufpreises, 441 III 1; ggf. Schätzung, 441 III 2 BGB. (2.) Rückgewährschuldverhältnis ( 441 IV 2 BGB) im Falle einer Überzahlung. Eigene Anspruchsgrundlage des Käufers. 812 ff. BGB nicht anwendbar, soweit Zahlung vor Minderung erfolgt ist. g. Schadensersatzansprüche ( 437 Nr. 3, 280, , 311 a II BGB) aa. bb. Verweis in das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Überblick über die Schadensersatzansprüche des Käufers (1.) Schadensersatz statt der Leistung Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 311 a II BGB Nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und III, 283 Nichtleistung der Nacherfüllung nach Fristsetzung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und III, 281. (2.) Schadensersatz neben der Leistung Verzug mit der Nacherfüllung, 434, 437 Nr. 3, 280 I und II, 286 BGB Sonstige Schäden, die durch mangelhafte Leistung verursacht werden: 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB Schadensersatz statt der Leistung (1.) (Anfänglicher) Unbehebbarer Mangel (Fall 84, BGH NJW 2005, 2852) (d.) Beide Arten der Nacherfüllung unmöglich Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 311a II BGB) Haftungsvoraussetzungen, maßgebliche Pflichtverletzung: mangelnde Information über die eigene Leistungsfähigkeit Vertretenmüssen in 311 a II BGB bezieht sich auf 276 I 1 BGB; Zurechnung von Vertreterhandeln über 166 I BGB. 47
5 (2.) Nachträglich unbehebbarer Mangel Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB) Haftungsvoraussetzungen, maßgebliche Pflichtverletzung: Nichtvornahme der geschuldeten Leistungshandlung. Rechtsfolge: Erlöschen des Erfüllungsanspruches ( 275 I BGB); je nach Art der Schlechtleistung kleiner oder großer Schadensersatz, 283 S. 2, 281; vgl. hier zu Problematik Fall 83). (3.) Behebbarer Mangel dd. Rechtsgrundlage ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB): Verkäufer kommt mit Mangelbeseitigung in Verzug. Vertretenmüssen nicht nur in Bezug auf Pflichtverletzung, sondern auch bzgl. des Unterlassens der Nacherfüllung Rechtsfolge: Erlöschen des Leistungsanspruches, 281 IV BGB; Schadensersatz statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung ( 281 I 2 und 3 BGB, vgl. oben Fall 83). Schadensersatz neben der Leistung (1.) Begriffliche Abgrenzung zu Schadensersatz statt der Leistung (Lorenz NJW 2002, 2497): Schadensersatz statt der Leistung = Schaden, der auf dem Ausbleiben der Leistung beruht. Schadensersatz neben der Leistung = Schaden, der auch durch Nacherfüllung nicht zu beseitigen ist. Aufgabe der herkömmlichen Unterscheidung zwischen Mangelschaden (Mangelunwert) und Mangelfolgeschaden (Schäden an anderen Vermögensgütern des Käufers). (2.) Rechtsgrundlage des Mangelfolgeschadens: 437 Nr. 3, 280 I BGB (3.) Verzögerungsschaden ( 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB). ee. Abgrenzungsfragen (1.) Betriebsausfallschaden (Fall 85) Lit: MüKo-Ernst 280, Rdnr. 55 ff.; Grigoleit/Riehm, JuS 2004, 745; Medicus, JuS 2003, 521 Rspr.: OLG Hamm v , Az: 28 U 164/05 (nicht veröffentlicht via JURIS); LG Krefeld DAR 2008, 90) Umstritten: Anspruchsgrundlage für Ersatz des Betriebsausfallschadens; diskutiert werden: (aa.) Schadensersatz statt der Leistung, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB (bb.) Verzögerungsschaden ( 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB) () h.m.: einfacher Schadensersatzanspruch ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB) Keine Pauschalaussage möglich, vielmehr Einzelfallbetrachtung: Auf welcher Pflichtverletzung beruht Betriebsausfallschaden? (2.) Verkäufer kommt Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach (Fall 82) 48
6 Rspr.: BGH NJW 1983, 1479 = BGHZ 87, 104 ( Dachziegelfall ); OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 = MDR 2005, 135 ( Bodenfliesen ); OLG Köln, ZGS 2006, 77 = NJW-RR 2006, 677. Lit.: Lorenz, ZGS 2004, 408. Bei Rücktritt des Käufers: Rückgabepflicht des Käufers gem. 346 BGB; korrespondierend dazu Rücknahmepflicht des Verkäufers Verschuldensunabhängiger Anspruch des Käufers auf Demontage aus 439 I BGB. Erfüllungsort: Belegenheitsort der Sache (BGHZ 87, 104, 109) (d.) Kosten der Demontage trägt Verkäufer ( 439 II BGB); a.a.: Lorenz: Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 284 BGB, andernfalls Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze. (e.) Schadensersatz für Ausbau- und Abtransportkosten: 439 IV, 346 IV, 280 I, III, 281 I BGB. (f.) Schadensersatz für Neueindeckung: 437 Nr. 3, 280 I BGB. (3.) Eigenmächtige und voreilige Selbstvornahme (Fall 86) Rspr: BGH NJW 2005, 1348 = BGHZ 162, 219; In der Vorinstanz: LG Gießen, NJW 2004, 2906 = ZGS 2004, 238; AG Daun, ZGS 2003, 398 m. Anm. Lorenz; AG Kempen ZGR 2003, 440 = MDR 2003, 1406; LG Aachen DAR 2004, 452; BverfG ZGS 2006, 470 = JA 2007, 456; BGH NJW 2006, 988; NJW 2007, Lit.: Lorenz, NJW 2003, 1417; ders., NJW 2005, 1321; Oechsler NJW 2004, 1825; Dauner-Lieb/Arnold ZGS 2005, 10; Tonner BB 2005, 903; Arnold ZIP 2004, Kein Rücktrittsrecht und keine Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Verkäufer. Kein Aufwendungsersatzanspruch des Käufers aus 439 II BGB Umstr.: Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz, 326 II 2, IV, 346 BGB? (aa.) 1. Ansicht: Anspruch gegeben; Verkäufer solle nicht privilegiert werden (Lorenz) (bb.) 2. Ansicht: Kein Anspruch, da Recht des Verkäufers auf zweite Andienung unterlaufen werde, zudem Käufer dem Verkäufer Recht auf Inaugenscheinnahme und Beweissicherung nehme; keine dem Mietrecht ( 536 a II) und Werkvertragsrecht ( 637 BGB) vergleichbare Regelung (Rspr., hm in der Lit.). () 3. Ansicht: Aufwendungsersatz über 684 S. 1, 812 BGB (Oechsler). (4.) Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Mankolieferung (Fall 87) Ausgangsproblem: Gleichstellung von Sachmangel und Mankolieferung ( 434 III BGB) Umstritten: Übernahme der Gleichstellung in der Auslegung des 281 I 3 BGB? (aa.) Nur Anwendbarkeit des 281 I 3 BGB (MüKo-Ernst, 323 Rdnr. 216): Erheblichkeit (bb.) Einbeziehung des 281 I 2 (Interessefortfall), Vermeidung praktischer Wertlosigkeit der Vorschrift (Lorenz NJW 2003, 3097; Lorenz/Riehm, Rdnr. 291; Canaris ZRP 2001, 329; Thier AcP 203 (2003) 399) ff. Aufwendungsersatz ( 437 Nr. 3, 284 BGB Fall 88) Rspr. zu Fall 88: BGH NJW 2005, 2848; Vorinstanz: OLG Stuttgart ZGS 2004, 434 = DAR 2005, 35; Lit: Lorenz NJW 2004, 26 (Besprechung zu LG Bonn NJW 2004, 74) 49
7 (1.) statt Schadensersatz und neben Rücktritt/Minderung ( und ). (2.) Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches. (3.) Folge: Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur anstelle des Schadensersatzes. (4.) Ausschlussgrund: Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung 50
Vortrag am 17. Januar 2002
Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn Nacherfüllungsrecht und Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Vortrag am 17. Januar 2002 Alle Vorlesungsunterlagen
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
MehrÜbersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrAbgrenzung der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach 280 ff., 311a Abs. 2 BGB
Abgrenzung der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach 280 ff., 311a Abs. 2 BGB Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrDas Gewährleistungsrecht 36
Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...
Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Lösungen zu den Zusatzfällen KaufR Fall 1: A. Anspruch des K gegen V aus 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 I 2 I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 323 I BGB 1. Vorliegen eines Sachmangels
MehrLorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht Lehrbuch Rn. 366 ff (culpa in contrahendo); Rn. 569 ff (Rechtsmängelhaftung); Rn. 572 ff (Konkurrenzen)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 12: "Fernwärme" (Rechtsmängelhaftung, culpa in contrahendo) (nach BGH NJW 2000, 803; s. auch BGH NJW 2001, 2875)
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrFall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Fall 10 Teil 1: Anspruch auf Zahlung von 6000 EUR A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Mangelhafte Sache 1. Sachmangel gem. 434 BGB
MehrArt. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 6 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrWie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Hausarbeit
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2013 Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Note mangelhaft ausreichend befriedigend vollbefriedigend
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 20 T2, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 20 T2, 19.5.2010) Kaufrecht Folien Teil 2: Lösung Fall 5: Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs; Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung K will Aus- und Einbaukosten
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrINHALTSVERZEICHNIS. B) Die Pflicht des Verkaufers nach 433 I S. 1 BGB und ihre Nichterfùllung 7
I 1 Kauf 1 A) Allgemeines 1 I. Inhalt des Kaufvertrages und Zustandekommen 1 II. Form 4 B) Die Pflicht des Verkaufers nach 433 I S. 1 BGB und ihre Nichterfùllung 7 I. Durchsetzung des Anspruches aus 433
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrDie Abgrenzung der Schadensarten und ihre Bedeutung
Johannes Teichmann Die Abgrenzung der Schadensarten und ihre Bedeutung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einführung 21 1 Schadensersatz im Leistungsstörangsrecht 21 I. Die Bedeutung des
MehrBeispiel Inzahlunggabe eines Kfz
Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für 20.000. Seinen alten VW
MehrDas Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrFALL 6 LÖSUNG DER BASTLER
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrNeues Recht des Pferdekaufs
Neues Recht des Pferdekaufs Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (UK) Einleitung Ziel des Seminars Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Wirkung zum 1.1.2002) Kurze Historie Bisheriges Viehkaufrecht
MehrI. Anspruch der K gegen V auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 441 I, IV, 346 I BGB
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Lösung: Fall 4 * I. Anspruch der K gegen V auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 441 I, IV,
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
MehrJura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung
Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrBereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger
Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger
MehrA. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB
Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache
MehrA. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht
A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 434, 439 BGB 1. wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a. Sachmangel nach 434 I 1, 2 BGB?
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrGrundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt Sachmängelrechte des Käufers im Überblick, 437 BGB 1. Nacherfüllungsanspruch, 437 Nr. 1, 439 BGB 2. Rücktrittsrecht, 437 Nr. 2, 323, 326
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrDie Selbstvornahme des Käufers
Alexa Paehler Die Selbstvornahme des Käufers Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einleitung 17 1: Einführung in die Untersuchung 17 2: Ziel der Arbeit und Gang der Darstellung 21 2. Kapitel: Terminologie
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrRoßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche
Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs
MehrBGB IV Werkvertrag, 631 BGB
BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrLösungsskizze Examensklausurenkurs vom I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB
Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom 31.1.2009 Teil 1 I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB Vs.: wirksamer Rücktritt des K 1) Rücktrittserklärung, 349 BGB (+) 2)
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrSchadensersatz statt und neben der Leistung nach Verschaffung einer mangelhaften Kaufsache
Universität Bonn I 5.12.2018 Schadensersatz statt und neben der Leistung nach Verschaffung einer mangelhaften Kaufsache PD Dr. Philipp M. Reuß, MJur (Oxon.) I Akad. Rat a.z. Institut für Internationales
Mehr1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fall 1:»Burning down the house«16
9 Teil 1: Das Allgemeine Schuldrecht 1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage Fall 1:»Burning down the house«16 Anfängliche Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag; Untergang der
MehrKURZKOMMENTIERUNG DER NEUERUNGEN ZUM KAUF... 10
KURZKOMMENTIERUNG DER NEUERUNGEN ZUM 01.01.2018...1 1 KAUF...... 10 A) Allgemeines...10 I. Inhalt des Kaufvertrages und Zustandekommen...10 II. Form......... 13 B) Die Pflicht des Verkäufers nach 433 I
MehrINHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5
ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6
MehrArbeitsblätter Leistungsstörungen
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrII. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrBasiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B
MehrKlausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am
Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrSchlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss)
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 10.12.209: Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 7: PUTZFIMMEL Paula Putz (P) kauft bei dem Elektrofachhändler Rudi Reinemacher (R) eine Spülmaschine im Sonderangebot für 300, (regulär 400,
MehrKein Haftungsausschluss durch Gesetz 442 BGB oder vertraglich
PÜ BGB GK II Smmersemester 2008 Fall 5 Lösung: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 (Nachbesserung) Prüfungsschema für den Anspruch auf Nacherfüllung: I. Wirksamer Kaufvertrag,
MehrPrüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB
Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 131. Nora Henrich. Die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Vorliegen eines Sachmangels.
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 131 Nora Henrich Die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs bei Vorliegen eines Sachmangels Nomos Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften Herausgegeben
MehrInhaltsverzeichnis: 1 Einführung 1. 2 Anlass der Schuldrechtsreform und ihre wesentlichen Zielsetzungen. A. Große Lösung" vs.
Inhaltsverzeichnis: 1 Einführung 1 2 Anlass der Schuldrechtsreform und ihre wesentlichen Zielsetzungen 4 A. Große Lösung" vs. kleine Lösung", 4 B. Die Reformbereiche im Überblick 5 I. Das Kaufrecht 5 II.
MehrUnterlagen zur Vertretung HAUPTKURS ZIVILRECHT. am
Unterlagen zur Vertretung HAUPTKURS ZIVILRECHT am 02.04.2019 Verschiedene Garantienanspruch à la Bildzeitung Neun Fehler: (1) Einen Garantieanspruch habe ich nur, wenn es die Parteien einen solchen vereinbart
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung)
Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 5. November 2013 Der Kauf (III) Pflichten aus dem Kaufvertrag (Schluss) / Leistungsstörungen beim Kauf (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Materialien
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrFall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
Mehrfür Fortgeschrittene Vorbemerkung des Aufgabenerstellers:
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Vorbemerkung des Aufgabenerstellers: Für Fragen des Prüfungsaufbaus gibt es im Detail keine festen Regeln. Der im folgenden Lösungsvorschlag
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrAnspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB
Fall 51: "Schleppende Blumentopflieferung" Die Großgärtnerei G schließt im Dezember 1997 mit dem Großhändler B einen Vertrag über Lieferung von 200.000 Blumentöpfen für die Saison 1998. Die Parteien vereinbaren,
MehrInhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht
Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrDie Annäherung der Schadensersatzhaftung für Lieferung mangelhafter Ware an das UN-Kaufrecht
Die Annäherung der Schadensersatzhaftung für Lieferung mangelhafter Ware an das UN-Kaufrecht Von Elisabeth Sauthoff Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 31 I. Gegenstand der Untersuchung
MehrNacherfüllungsanspruch
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 7.12.209: 209: Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (insbesondere 439, 635 BGB) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrFallstudien zur Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung 2018
Universität Potsdam Übungen für Fortgeschrittene Juristische Fakultät im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2017/2018 Beteiligte Personen: P = Produzent, Hersteller V = Verkäufer
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
Mehr