Bildung von Konsortien generelle Aspekte Konsortialvertrag

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1 Bildung von Konsortien generelle Aspekte Konsortialvertrag Rechtsanwalt Hartmut Scheidmann Konsortienbildung unter REACH Fachworkshop Hamburg Überblick Grundlagen Konsortienprojekt Inhalt eines Konsortialvertrages Schwerpunkte eines Konsortialvertrages Einfachere vertragliche Regelungen Kartellrecht 2

2 Grundlagen 1 Vorgeschriebene Datenteilung (Art. 27, 30) kaum zu realisieren ohne vertragliche Abreden Gesetzlich mindestens Vereinbarung über Kosten erforderlich Erst recht bei gemeinsamer Einreichung von Daten nach Art. 11/19 Alternative 1 - enge Zusammenarbeit in einem Konsortium (incl. gemeinsame Prüfung von Waivingmöglichkeiten, Versuchsvorschlägen, Einstufung und Kennzeichnung) Alternative 2 - ein federführender Registrant hat einen vollständigen und verlässlichen Datensatz, andere Registranten schließen sich ihm vollständig auf vertraglicher Basis an Keine rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung vertraglicher Zusammenarbeit in REACH weder für Konsortium noch für einfache Formen 3 Grundlagen 2 Wikipedia: Ein Konsortium (von lateinisch: consors, -rtis = Schicksalsgenosse ) ist eine befristete oder unbefristete Vereinigung von zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen (z. B. Banken oder Kaufleuten) zur Führung eines gemeinsamen, genau abgegrenzten Geschäftes, wobei hier meist ökonomische Ziele im Vordergrund stehen (Synergieeffekte, Wettbewerbsverzerrungen durch Kartellähnliche Strukturen, Aufgabenzerlegung). Konsortien sind vergleichbar mit einem Virtuellen Unternehmen. Konsortien finden sich häufig im bankgeschäftlichen Bereich als Emissionskonsortien oder Kredit- bzw. Finanzierungskonsortien und ebenso im Baugewerbe als ARGE (Arbeitsgemeinschaft) zur Realisierung von Großprojekten. Die gegenseitigen Verpflichtungen werden in einem Konsortialvertrag vereinbart. Konsortium kein fest definierter Begriff ( ARGE, Cluster usw.); in REACH-VO nicht verwandt und nicht definiert 4

3 Grundlagen 3 Erfahrungen mit Konsortien im Stoffrecht (Altstoffe, HPV- Programme, Neustoffe, Pflanzenschutz, Biozide) Konsortium im stoffrechtlichen Kontext: freiwilliger vertraglicher Zusammenschluss von Herstellern (ggf. auch Verwendern) chemischer Stoffe/Produkte zur Erarbeitung (Sammlung, Generierung und Auswertung) von Daten über Stoffeigenschaften und -risiken zum Zwecke der Erfüllung politischer (z.b. HPV-Programme) oder gesetzlicher Anforderungen (z.b. Vorbereitung von gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen/Zulassungen) i.d.r. im Rahmen eines umfassenden schriftlichen Vertrages ohne eigene Rechtspersönlichkeit 5 Konsortienprojekt 1 Musterverträge Zweck: Schaffung allgemein anerkannter Standardversionen solcher Verträge vor Verhandlung konkreter Einzelfälle Vertragsmuster aber keine Formularverträge, sondern Basisverträge mit Optionen, Anpassung an Situation im Einzelfall erforderlich Projekt Cesio/TEGEWA + VCI 2007 Projektgruppe unter VCI/TEGEWA mit Chemikern und Juristen aus Unternehmen und Verbänden Vorvertrag Konsortialvertrag verschiedene einfache Formen vertraglicher Datenteilung Veröffentlicht: VCI- Extranet + 6

4 Konsortienprojekt 2 Vorvertrag: wird für jede Form der Zusammenarbeit benötigt auch für nicht vertragliche Zusammenarbeit im SIEF Schutzschild für Vertraulichkeit und Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht, Konsortialvertrag: high level - Zusammenarbeit, notwendig, wenn mehrere Studien fehlen (insbes. komplexe Studien mit Wirbeltierversuchen) und wenn gemeinsame Registrierung zur Sicherstellung einheitlicher Daten (insbes. CSR) geboten ist. 7 Inhalt eines Konsortialvertrages 1 Wesentliche Aspekte eines Konsortialvertrages Zweckbestimmung, Zielsetzung, Definitionen Bestimmung der Stoffidentität (Stoff/Stoffgruppe) Mitgliedschaft im Konsortium Hersteller, Importeure und Only Representative Mitgliederzahl kann > SIEF sein (z.b. bei Stoffgruppe), kann < SIEF sein (z.b. bei unterschiedlichen Registrierfristen) Regelung für den late registrant Downstream User: Mitgliedschaft als assoziierte Mitglieder nur sinnvoll bei besonderen Gründen (z.b. eigene Studien) Kartellrecht verlangt: Ausgrenzung darf keinen wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben Vertraulichkeitsvereinbarung Einhaltung Kartellrecht (Code of Conduct) 8

5 Inhalt eines Konsortialvertrages 2 Regelungen zur Organisation, z.b. Bestimmung Federführer Leitungsausschuss, andere Kommissionen Aufgaben und Abgrenzung Mitglieder und Benennungsverfahren Beschlussfassung, Mehrheiten Projektmanagement durch Mitarbeiter einer Firma oder durch externen Consultant Einschaltung Treuhänder (zum Geheimnisschutz und/oder zur Compliance mit Kartellrecht) Regelungen zur wissenschaftlichen und finanziellen Bewertung von Studien 9 Inhalt eines Konsortialvertrages 3 Kostenschlüssel laufende Kosten Studienkosten (vorhandene und neue) zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Mengenstufen? Volumenfaktor? Vorsicht mit zu starker Differenzierung (Kartellrecht) Rechte an Studien vorhandene Studien: nicht übertragbares Nutzungsrecht der anderen Mitglieder neue Studien: gemeinschaftliches Eigentum aller (zahlenden) Mitglieder Konzerngesellschaften erhalten letter of access Haftungsfragen Ggf. Vertragsstrafen Regelungen zur Beendigung des Konsortiums Ggf. Schiedsgerichtsklausel Rechtsstatut, Gerichtsstand 10

6 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 1 Stoffidentität grundlegende Voraussetzung für gesetzliche Rechte und Pflichten im SIEF und für gemeinsame Einreichung (Titel III, Art. 11/19) Teilnehmer müssen Einvernehmen über Stoffidentität erzielen Keine Entscheidungsbefugnis für ECHA über Stoffidentität im SIEF aber schmerzliche Konsequenz, wenn ECHA Stoffidentität für gegeben hält und keine Einigung über Datenteilung: Registrant darf mit Registrierung nicht fortfahren! 11 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 2 Mitgliedschaft 1 Gründungsmitglieder: grds. Hersteller/Importeure/Alleinvertreter desselben Stoffes auch wenn sie zu unterschiedlichen Mengenbändern gehören frühere Registrierung ist möglich Vertragsfreiheit: keine Verpflichtung zur Beteiligung aller potentiellen Registranten/ Teilnehmer im SIEF an Konsortium, gesetzlich verpflichtend nur gemeinsame Einreichung von Kerndaten Wettbewerbsrecht: Nichtbeteiligung darf weder Marktzugang noch Verbleiben auf dem Markt verhindern. Lösung: Klausel mit Angebot für Beteiligung an gemeinsamer Einreichung oder Bezugnahmeerlaubnis gegen Kostenbeteiligung 12

7 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 3 Mitgliedschaft 2 Aufnahme von Mitgliedern (late registrant): gleiches Problem wie bei Gründung: Vertragsfreiheit vs. Wetbewerbsrecht entsprechende Lösung in Mustervertrag: Aufnahme nur bei Einstimmigkeit - im Falle der Ablehnung Angebot für gemeinsame Einreichung bzw. letter of access gg. Kostenbeteiligung Downstream User (DU): sinnvoll nur als assoziiertes Mitglied mit beschränkten Rechten bei besonderen Gründen (e.g. eigene Studien) - Vollmitgliedschaft aber grds. möglich 13 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 4 Organisation (Vorschlag im Mustervertrag): Leitungsausschuss als Entscheidungsgremium mit Vertretern aller Vollmitglieder Mehrheitsregelungen (grds. einfache oder qualifizierte Mehrheit) Assoziierte Mitglieder mit beschränkten Rechten und Pflichten (keine Stimme in Leitungsausschuss; keine Kostenbeteiligung) Lead Company (Art. 11/19) durch Leitungsausschuss zu bestimmen Projekt Management - grds. Mitarbeiter der Lead Company; alternativ durch Externen (Consultant) Treuhänder, in besonderen Fällen durch Leitungsausschuss einzuschalten (Wettbewerbsrecht; CBI) 14

8 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 5 Kostenteilung für Studien Mustervertrag enthält Vorschläge für Bewertung von eingebrachten Studien (Anhang 7) und für Kostenteilung (Anhang 9) Prinzipien der Bewertung von Studien (Anhang 7) - wissenschaftliche Bewertung nach System Klimisch et al - finanzielle Bewertung auf Basis von Wiederbeschaffungswert (Durchschnitt eingeholter Angebote bewährter Prüfinstitute), + besondere Aufschläge (z.b. für Verwaltung, Risiko) besondere Abschläge (z.b. wg. Begrenztem Nutzungsrecht) Option: Keine Bewertung oder Vereinbarung fester Werte für einfache Studien 15 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 6 Kostenverteilungsschlüssel 1 direkte Kosten des Konsortiums (z.b. für Projektmanagement, Einschaltung von Treuhändern) zu gleichen Anteilen pro Kopf Kosten für Studien (existierende und neue) in in Anteilen nach Mengenband (Anhang 9) Volume Factor möglich (Guidance on Datasharing) Verteilung nach Produktions-/Importmengen möglich Wettbewerbsrecht Treuhänder erforderlich fair, transparent und nicht diskriminierend Prinzipen der Bewertung von Studien (Anhang7) und der Kostenteilung (Anhang 9) gelten entsprechend für andere Formen der Datenteilung andere Musterverträge nehmen darauf Bezug 16

9 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 7 Kostenverteilungsschlüssel 2 Kostenanteil für Neumitglied (zu zahlen an die Mitglieder) Kostenanteil für Studien entsprechend Mengenband plus Vorteilsausgleich von 0% bis 100% seines Studienkostenanteils, abhängig vom Aufnahmedatum Kostenanteil für abgelehnten Registranten für angebotene gemeinsame Einreichung bzw. letter of access Kostenanteil für Studien entsprechend Mengenband plus Vorteilsausgleich von 100% seines Studienkostenanteils > fair, transparent und nicht diskriminierend 17 Schwerpunkte eines Konsortialvertrages 8 Rechte an Studien Existierende Studien, eingebracht von Mitgliedern Rechte bleiben in deren Hand andere Mitglieder erhalten eingeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung nur für Zwecke von REACH Neue Studien, eingeholt vom Konsortium Rechte stehen gemeinsam Mitgliedern zu, die Kostenanteil zu dieser Studie getragen haben, individuell haben sie nicht übertragbares Recht, die Studie in jedem Zusammenhang zu nutzen Verbunden Unternehmen erhalten unentgeltlich letter of access 18

10 Einfachere vertragliche Regelungen Musterverträge für Model agreement on right to use individual study Model agreement on joint submission of core data Model agreement on right to refer to registered data Wesentliche Bestandteile: Erwerb des Nutzungsrechts an Daten Kostenteilung entsprechend Regelungen in Konsortialvertrag Vertraulichkeit Wettbewerbsrecht Haftungsregelung 19 Kartellrecht Im SIEF oder Konsortium Kooperation unter Wettbewerbern Daher Kartellrecht relevant keine Freistellung von Art. 81/82 EG-Vertrag (s.auch Art. 25.2) Auch wenn Einschränkungen durch Kartellrecht im Konflikt mit Forderung zur Datenteilung Mindestens zu beachten: Code of Conduct zur Vermeidung unzulässiger Absprachen: do s and dont s (Cefic; Anlage zu den Musterverträgen) Kein Austausch marktsensibler Informationen; soweit dennoch für Zusammenarbeit notwendig (z.b. bei gemeinsamem Stoffsicherheitsbericht) Einschaltung eines Datentreuhänders Im Konsortium: Offenheit hinsichtlich Mitgliedschaft Keine Diskriminierung, Zugang für neue Mitglieder anhand objektiver Kriterien Marktzugang darf nicht verhindert werden, notfalls letter of access zu Daten für nicht aufgenommene Mitglieder 20

11 Kontakt Dr. Horst von Holleben Hartmut Scheidmann Dr. Andreas Rosenfeld Kurfürstendamm 218 Kurfürstendamm , Avenue de Cortenbergh D Berlin D Berlin B 1000 Brüssel Fon: 030/ Fon: 030/ Fon: 0032/ 2/ Fax: 030/ Fax: 030/ Fax: 0332/ 2/

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