Beschluss vom Az.: Z /08

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1 Vergabekammer Südbayern bestandskräftig Beschluss vom Az.: Z /08 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV); Nachprüfungsverfahren Leistung: Vergabeart: Offenes Verfahren nach VOL/A Antragstellerin: vertreten durch den Bevollmächtigte: A GmbH Geschäftsführer Rechtsanwalt Antragsgegnerin: vertreten durch den Landkreis Landrat Beigeladene: vertreten durch B GmbH den Geschäftsführer Nachprüfungsantrag vom

2 - 2 - Die Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Herrn Nikui, den hauptamtlichen Beisitzer Herrn Samberger und den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Steinberger folgenden Beschluss: 1. Das anhängige Vergabeverfahren wird hinsichtlich des Loses 1 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Neuausschreibung des Auftrags die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Antragsgegnerin ist von der Zahlung der Gebühr befreit. Für das Verfahren wird eine Gebühr i. H. v. Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. 3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt für die Zeit vom bis die (Los 1) sowie (Los 2) zu vergeben und hat dies in einer EU-weiten Bekanntmachung unter der Nummer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen der VOL/A, 2. Abschnitt auf dem Wege eines Offenen Verfahrens am ausgeschrieben. Der Zuschlag kann hierbei nur für ein Los oder für beide Lose gleichzeitig erfolgen. Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Die Antragsgegnerin hat mit der Durchführung des Vergabeverfahrens die Firma XY betraut. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der , Uhr festgelegt. Die Verdingungsunterlagen wurden von 31 Unternehmen angefordert. Zum Angebotsschlusstermin am legten insgesamt 16 Bieter, darunter auch die Antragstellerin Angebote vor. Die Antragstellerin lag in der Bieterreihenfolge hinsichtlich des streitgegenständlichen Loses 1 ( ) mit ihrem Angebot an zweiter Stelle. Der Zuschlag soll lt. Punkt IV der Bekanntmachung auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, erteilt werden. In den Ausschreibungsunterlagen wurden folgende Kriterien für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes genannt: - Einhaltung der Leistungsrichtwerte bei der Stundenkalkulation - Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Kalkulation des Lohnes - Exakte Kalkulation der Kosten des Objektleiters, des Maschineneinsatzes und der Materialkosten im Stundenverrechnungssatz Mit Schreiben vom teilte die Antragsgegnerin der Antragsstellerin mit, dass beabsichtigt sei, dieser für das Los 2 den Zuschlag zu erteilen. Hinsichtlich des Loses 1 wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich der Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin nicht erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei und daher beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters B zu erteilen. Mit Schreiben vom erfolgte daraufhin durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Rüge dahingehend, dass das Schreiben vom nicht den Anforderungen der VOL/A bzw. der Vergabeverordnung genüge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Ablehnung des Angebots der Antragstellerin für Los 1 erfolgt sei. Das Schlagwort, wonach das

3 - 3 - Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei, sei nicht aussagekräftig. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob davon ausgegangen werde, dass ein Preis-Leistungs-Missverhältnis vorläge. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit Schreiben vom und teilte mit, dass in den Verdingungsunterlagen Leistungsrichtwerte für die einzelnen Räumlichkeiten vorgegeben waren, die bei der Kalkulation des überschritten wurden, weshalb das Angebot der Antragstellerin von der Wertung ausgeschlossen werden müsse. Daraufhin rügte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom erneut, das diese Äußerung ebenfalls nicht aussagekräftig sei, woraufhin die Antragsgegnerin am mitteilte, dass die maximalen Leistungsrichtwerte der Verdingungsunterlagen im Bereich der, der - und sowie der bei der Kalkulation der Eigenreinigung im Trakt A überschritten worden seien. Mit Schreiben vom rügte daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dass die Behauptung, die Antragstellerin habe im Bereich der Eigenreinigung vorgegebene Leistungsrichtwerte überschritten, jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hatte sich die Antragstellerin im Bereich der Eigenreinigung nicht an Leistungsrichtwerte zu halten, da solche nicht vorgegeben bzw. nicht ermittelbar waren. Die Ausschreibungsunterlagen waren so gestaltet, dass im Bereich der Unterhaltsreinigung die zu erbringenden Reinigungsarbeiten in Reinigungsgruppen unterteilt waren. Für diese Reinigungsgruppen waren unter Ziffer 3 Leistungsrichtwerte Unterhaltsreinigung die jeweiligen Minimal- und Maximalrichtwerte angegeben. Im Formular Kalkulation Unterhaltsreinigung waren in der Spalte Kategorie LV, die sich unmittelbar neben der Spalte Raum-Nr. befindet, die Reinigungsgruppen verzeichnet. Damit war im Bereich der Unterhaltsreinigung ohne weiteres ermittelbar, welcher Raum welcher Reinigungsgruppe zuzuordnen sei und dadurch des Weiteren, welche Leistungsrichtwerte gelten. Eine solche Zuordnung fehle für den hier in Rede stehenden Bereich der Eigenreinigung vollständig. Die Rubrik Kategorie LV enthalte durchgängig keinerlei Eintragungen. Damit seien nach dem allein maßgeblichen Empfängerhorizont des Anbieters für den Bereich der Eigenreinigung keine Leistungsrichtwerte vorgeben. Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass auch für den Bereich der Eigenreinigung Leistungsrichtwerte beachtet werden sollten, ein Verstoß gegen das Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens vorläge. Nachdem die Antragsgegnerin den Einwendungen der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, erfolgte mit Telefax vom durch den Verfahrensbevollmächtigten im Auftrag der A GmbH ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Hierbei wurde beantragt: 1. Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Zuschlag hinsichtlich Los 1 der Antragstellerin zu erteilen. 3. Die Hinzuziehung des Unterfertigten als Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. 4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin. Seinen Antrag begründet der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin damit, dass die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin unter mehreren Aspekten vergaberechtswidrig sei. Im Anschluss daran werden die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße, die bereits in den Rügeschreiben vom und vorgebracht wurden, wiederholt. Ergänzend zum Schreiben vom wird darauf hingewiesen, dass die in der Tabelle Kalkulation Unterhaltsreinigung benannten Räume nicht mit den in der Tabelle A-Trakt Eigenreinigung aufgeführten identisch seien. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen dort diesbezüglich verwiesen.

4 - 4 - Mit Schreiben vom stellte die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zu und forderte sämtliche die Vergabe betreffenden Unterlagen an, die am bei der Vergabekammer Südbayern eingingen. Zum eingereichten Nachprüfungsantrag äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom dahingehend, dass mit den Verdingungsunterlagen eine Kalkulationsdiskette verschickt worden sei, in der die Kalkulation der Stundensätze sowie die Angabe der Leistungsrichtwerte pro Raum gefordert war. In den Hinweisen zur Kalkulation seien minimale und maximale Leistungsrichtwerte für die einzelnen Raumkategorien und Häufigkeiten angegeben worden. Die Bezeichnung der jeweiligen Räumlichkeiten sei hierbei eindeutig. Es sei darauf hingewiesen, dass Angebote welche die maximalen Leistungsrichtwerte überschreiten, von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Verdingungsunterlagen enthielten das der Kalkulation zu Grunde zu legende Leistungsverzeichnis. Dieses Leistungsverzeichnis sei untergliedert nach Kategorien (z. B. A= Räume, B= Flure, Treppen, usw.). In der Kalkulationsdatei (Spalte 4: LV: Kategorie) sei nochmals ein Hinweis gegeben, zu welcher Leistungsgruppe der jeweilige Raum zählt und welche Leistungen damit zu erbringen seien. Dieser Bezug diene lediglich dazu, die Kalkulation zu vereinfachen. Für die Zuordnung der vorgegebenen Leistungsrichtwerte zu den einzelnen Räumlichkeiten sei dieser Bezug absolut nicht erforderlich. In der Kalkulationsdatei des sei ein Trakt (A) aufgeführt, der noch von Eigenkräften gereinigt werde, für den jedoch die Urlaubs- und Krankheitsvertretung Fremdvergeben werde. In diesem Abschnitt der Datei war die Spalte 4 (LV-Kategorie) nicht angegeben. Die Antragstellerin habe in diesem Bereich die maximalen Leistungsrichtwerte überschritten und musste deshalb ausgeschlossen werden. Für alle anderen Bieter bestand auch in diesem Bereich keinerlei Unklarheit über die Zuordnung der Leistungsrichtwerte und wurden von allen anderen Bietern in allen Positionen eingehalten. Der Antragstellerin war als einziger offenbar unklar, welche Leistungsrichtwerte in diesem Bereich anzusetzen waren. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin reagierte auf diesen Schriftsatz mit Schreiben vom und sieht mit den Ausführungen der Antragsgegnerin den Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot bestätigt. Nach der Vergabeordnung seien Verdingungsunterlagen so zu gestalten, dass jeder Bieter zweifelsfrei erkennen könne, was von ihm bei der Ausschreibung im Rahmen der Angebotserstellung gefordert werde. Der Antragsgegner gebe selbst zu, dass sich in den Verdingungsunterlagen keine Aufschlüsselung dergestalt befinde, dass den z. B. im Formular Kalkulation Eigenreinigung genannten Räumen die Leistungsrichtwerte direkt zugeordnet wären. Vielmehr sei der jeweilige Raum zunächst einer Reinigungsgruppe zuzuordnen und durch diese anschließend der zugehörige Leistungsrichtwert zu bestimmen. Eine solche Zuordnung könne bei der hier in Rede stehenden Eigenreinigung jedoch nicht vorgenommen werden. Wie die Antragsgegnerin selbst zugesteht, sei gerade die Spalte über die ausschließlich eine Zuordnung möglich sei, nämlich Kategorie LV, im Formular Eigenreinigung ohne jegliche Eintragung. Dieser Spalte komme auch keine untergeordnete Bedeutung zu, denn in dieser Spalte werde der alleinige Hinweis darauf gegeben, welcher Reinigungs- bzw. Leistungsgruppe welcher Raum zuzuordnen sei. Bei der Unterhaltsreinigung könne der Leistungsrichtwert nur deshalb ermittelt werden, weil über die ausgefüllte 4. Spalte Kategorie LV eine Zuordnung in der Tabelle 3. Leistungsrichtwerte Unterhaltsreinigung möglich sei. Auch der Hinweis darauf, dass alle anderen Bieter keine Schwierigkeiten gehabt hätten, gehe ins Leere. Die Erfüllung des Transparenzgebotes hänge von objektiven Kriterien, also davon ab, wie ein Bieter die Verdingungsunterlagen verstehen durfte. Es sei nicht entscheidend, wie einzelne Bieter die Verdingungsunterlagen ausgelegt bzw. ob sie dabei mehr oder weniger zufällig die von der Vergabestelle gewollte Interpretation erkannt haben. Für die Antragstellerin war aufgrund des Umstandes, dass die Kategorie LV im Formular Eigenreinigung leer war, eindeutig, dass Leistungsrichtwerte insoweit nicht einzuhalten waren. Davon, dass angeblich auch im Bereich Eigenreinigung Leistungsrichtwerte einzuhalten waren, hat die Antragstellerin erstmals durch Schreiben vom Kenntnis erlangt. Mit Verfügung vom wurde die Frist zur Entscheidung des vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahrens gem. 113 Abs. 1 Satz 2 GWB durch den Vorsitzenden auf den verlängert.

5 - 5 - Auf obiges Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin äußerte sich die Antragsgegnerin am dahingehend, dass auf Seiten der Antragstellerin offenbar weiterhin die Ansicht vertreten werde, dass aus den Verdingungsunterlagen nicht zu erkennen gewesen sei, welche Leistungsrichtwerte bei der Kalkulation des Bereiches Eigenreinigung anzusetzen gewesen seien. Der sog. Bereich Eigenreinigung beträfe die Kalkulation der Unterhaltsreinigung für die Urlaubs- und Krankheitsvertretung in dem Bereich, in dem bisher noch Eigenkräfte des Landkreises tätig seien. In der Kalkulationsdatei sei dieser Bereich auch unter der Datei Unterhaltsreinigung des ausgewiesen. In den Hinweisen zur Kalkulation Punkt 3, seien die Leistungsrichtwerte für die Unterhaltsreinigung angegeben. Es sei vollkommen unverständlich, warum ein Bieter davon ausgehe, dass diese vorgegebenen Leistungsrichtwerte für einen Teil der Unterhaltsreinigung nicht gelten. Auch ergäbe sich eine Zuordnung der einzelnen Leistungsrichtwerte zu den einzelnen Räumen eindeutig aus der Bezeichnung. Für keinen anderen Bieter gab es hier ein Problem der Zuordnung. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei Unklarheiten vor Abgabe des Angebotes schriftlich Klarheit hätte fordern müssen. Der ehrenamtliche sowie der hauptamtliche Beisitzer haben die Entscheidung über Beiladungen und den Umfang der Akteneinsicht auf den Vorsitzenden übertragen. Mit Beschluss vom wurde die B GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, beigeladen. Mit Vermerk vom legte der Vorsitzende den Umfang der Akteneinsicht für die Antragstellerin fest. Hierbei wurde festgestellt, dass dieser die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt werden kann, da die Vergabeakten keinen Vergabevermerk enthalten. Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am geladen. Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Im Einzelnen wird auf deren Inhalt sowie die weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung fand am im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts München statt. Die Beteiligten hatten während der Verhandlung Gelegenheit, ihre Standpunkte vorzutragen. Der Vertreter der Antragsgegnerin kündigte nach dem Sachvortrag durch die Vergabekammer Südbayern an, das Vergabeverfahren aufzuheben, nahm davon aber im Telefonat vom Abstand und bat um einen Beschluss. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. A) Zulässigkeit 1.) Zuständigkeit und Schwellenwert Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV). Die Vergabekammer Südbayern ist nach 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk hat ( 2 Abs. 2 Satz 3 BayNpV). Die Antragsgegnerin ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gem. 98 Abs. 1 GWB in Verbindung mit 4 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BAnz. Nr. 100a vom , BAnz. S. 4368) den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben. Der Gegenstand der Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag i. S. d. 99 Abs. 1 und 4 GWB.

6 - 6 - Der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder übersteigt ( 100 Abs. 1 GWB i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 2 BayNpV). 100 Abs. 1 GWB verweist bezüglich der Schwellenwerte auf eine Rechtsverordnung nach 127 GWB. Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) eine Rechtsverordnung i. S. d. 127 Nr. 1 GWB erlassen. Nach 2 Nr. 3 VgV liegt der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte bei Euro. Der geschätzte Gesamtauftragswert für den vorliegend zu vergebenden Dienstleistungsauftrag überschreitet bei der geplanten Vertragslaufzeit von 5 Jahren den Schwellenwert. Eine Ausnahmebestimmung des 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor. Der Zuschlag für das streitgegenständliche Los 1 wurde noch nicht erteilt. 2. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 2.1) Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin ergeben sich keine Zweifel. Die Antragstellerin hat durch die fristgerechte Abgabe eines Angebotes für das streitgegenständliche Los 1 ein Interesse an dem Auftrag bekundet ( 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Andernfalls hätte sie kein Angebot abgegeben. Darüber hinaus wurde außerdem die Verletzung ihrer Rechte aus 97 Abs. 7 GWB schlüssig geltend gemacht, indem vorgetragen wurde, dass ihr Angebot aufgrund des Überschreitens der Leistungsrichtwerte nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen, da aufgrund des allein maßgeblichen Empfängerhorizontes des Anbieters für den Bereich Eigenreinigung keine Leistungsrichtwerte vorgegeben waren. Für den Fall, dass die Einhaltung dieser dennoch gewünscht war, läge ein Verstoß gegen das Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens vor. Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis ist an die Darlegungslast kein allzu strenger Maßstab anzulegen; insbesondere soll im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vermieden werden, dass die eigentliche Sachprüfung bereits in der Zulässigkeitsstation erfolgt. Es genügt, wenn der Antragsteller schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlaufe des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen, was vorliegend in ausreichender Weise erfolgt ist (BGH, Beschluss vom Az.: X ZB 7/04). Die Antragstellerin muss außerdem vortragen, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Zwar belegt die Antragstellerin für das streitgegenständliche Los 1 in der Bieterreihenfolge nur den zweiten Rang, es kann aber dahinstehen, ob der Antragstellerin bei einer Begründetheit des Nachprüfungsantrages tatsächlich der Zuschlag erteilt werden würde. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom , Az.: 2 BvR 2248/03, sind an die Darlegung des Schadens im Sinne des 107 Abs. 2 Satz 2 GWB keine hohen Anforderungen zu stellen, um das verfassungsrechtliche Gebot, effektiven Rechtschutzes zu gewährleisten nicht zu unterlaufen (siehe auch Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom , VK - 23/2007). Der Nachprüfungsantrag ist deshalb im Hinblick auf die Antragsbefugnis als zulässig zu bewerten. 2.2) Rügeobliegenheit Der Nachprüfungsantrag vom ist zulässig, da alle mit dem Vergabenachprüfungsantrag geltend gemachten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße mit Schreiben vom , sowie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des 121 BGB, im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurden.

7 - 7 - Vorliegend wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dieser für das Los 2 den Zuschlag zu erteilen. Hinsichtlich des Loses 1 wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich der Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin nicht erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei und daher beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom rügte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dass das Schreiben vom nicht den Anforderungen der VOL/A bzw. der Vergabeverordnung genüge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Ablehnung des Angebots der Antragstellerin für Los 1 erfolgt sei. Das Schlagwort, wonach das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei, sei nicht aussagekräftig. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob davon ausgegangen werde, dass ein Preis-Leistungs-Missverhältnis vorläge. In der Rechtssprechung wird von ein Rügefrist von ein bis drei Kalendertagen (OLG Koblenz, Beschluss vom , 1 Verg 4/03) bis zu einer Frist von einer Woche ausgegangen (OLG Dresden, Beschluss vom , Verg 1/04). Die Rügefrist begann vorliegend am , dem Tag nach Zugang der 13 VgV-Mitteilung, zu laufen, weshalb die Rüge vom als unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu werten ist. Der vermeintliche Vergaberechtsverstoß, dass die 13 VgV-Mitteilung so gestaltet sein muss, dass ein Bieter zumindest ansatzweise nachvollziehen kann, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung ausschlaggebend waren und eine bloß zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorganges wie vorliegend im Schreiben vom enthalten nicht ausreicht ist vorliegend als zulässig zu werten. Auf die Rüge der Antragstellerin vom reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom und teilte mit, dass in den Verdingungsunterlagen Leistungsrichtwerte für die einzelnen Räumlichkeiten vorgegeben waren, die bei der Kalkulation des überschritten wurden, weshalb das Angebot der Antragstellerin von der Wertung ausgeschlossen werden müsse. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin rügte daraufhin noch am selben Tag, dass diese Äußerung ebenfalls nicht aussagekräftig sei. Eine Rüge noch am selben Tag von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, wonach diese Konkretisierung immer noch nicht ausreichend genug ist, ist als unverzüglich und damit ebenfalls als zulässig im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu werten. Mit Schreiben vom wurde im Anschluss daran durch die Antragsgegnerin erstmals mitgeteilt, dass die maximalen Leistungsrichtwerte der Verdingungsunterlagen im Bereich der sowie der bei der Kalkulation der Eigenreinigung im Trakt A überschritten worden seien. Diese Auffassung wurde am durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerügt, da die Behauptung, die Antragstellerin hätte im Bereich der Eigenreinigung vorgegebene Leistungsrichtwerte überschritten, jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hatte sich die Antragstellerin im Bereich der Eigenreinigung nicht an Leistungsrichtwerte zu halten, da solche nicht vorgegeben bzw. nicht ermittelbar waren, da nach dem allein maßgeblichen Empfängerhorizont des Anbieters für den Bereich der Eigenreinigung keine Leistungsrichtwerte vorgeben waren. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass auch für den Bereich der Eigenreinigung Leistungsrichtwerte beachtet werden sollten, ein Verstoß gegen das Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens vorläge. Die Rügefrist hinsichtlich des Verstoßes gegen den vermeintlich vergaberechtswidrigen Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin begann vorliegend am , dem Tag nach Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin, vom zu laufen, in dem der Antragstellerin erstmals mitgeteilt wird, dass diese aufgrund der Überschreitung der Leistungsrichtwerte im Bereich der Eigenreinigung ausgeschlossen wurde. Die Rüge vom ist im Hinblick auf die bereits oben angeführte Entscheidung des OLG Koblenz als unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB und damit als zulässig zu werten.

8 ) Mindestanforderungen an den Nachprüfungsantrag Der Nachprüfungsantrag ist auch im Hinblick auf 108 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GWB in der vorgegebenen und zwingend erforderlichen Weise begründet und insofern zulässig. 3. Begründetheit des Nachprüfungsantrages Hinsichtlich der Begründetheit kann der Nachprüfungsantrag infolgedessen sowohl auf den vermeintlichen Vergaberechtsverstoß der fehlerhaften und unvollständigen 13 VgV-Mitteilung als auch den vermeintlich unzulässigen Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin aufgrund des Überschreitens der Leistungsrichtwerte gestützt werden. Als Ergebnis bleibt festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag begründet ist. Die Antragstellerin wurde zwar zu Recht aus dem laufenden Vergabeverfahren ausgeschlossen, wird aber aufgrund schwerwiegender Fehler bei der Durchführung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Nachprüfungsantrag ist dadurch insofern als begründet einzustufen. Die Rüge der Antragstellerin, die ihrer Meinung nach ungenügende 13 VgV - Mitteilung verletzte sie in Ihren Rechten greift dagegen nicht durch. a) Die Rüge der Antragstellerin, dass sowohl die 13 VgV - Mitteilung vom als auch das Schreiben vom nicht den Anforderungen an die VOL/A bzw. der Vergabeordnung genügt, greift nicht durch. Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes (BGH, Urteil vom Az.: KZR 36/03). Vorliegend wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom darüber informiert, dass hinsichtlich des Loses 2 der Zuschlag nicht auf ihr Angebot erteilt werden könne, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach 13 VgV zu stellen sind (1. VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 2/2004; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 15/02; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/043-02). Im Regelfall reicht es also aus, dass der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzis benannt werden muss. Eine ordnungsgemäße Vorabinformation muss den Bieter also zumindest in die Lage versetzen, seinen Stand im Vergabeverfahren sowie die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen (1. VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 2/2004; 1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-109/03). Schon aus dem Wortlaut der Norm ( 13 Satz 1 VgV), die den Auftraggeber verpflichtet, "den Grund" für die Nichtberücksichtigung des Angebots anzugeben, nicht aber in der Mehrzahl von den "Gründen" oder von einer für die Angebotsablehnung zu gebenden "Begründung" spricht, muss gefolgert werden, dass die Norm dem Auftraggeber gestattet, sich kurz zu fassen, und ihm nicht gebietet, das Informationsschreiben mit Gründen zu versehen, die dem (z. B.) die Angebotsauswertung fixierenden Vergabevermerk oder der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts entsprechen. Der nach 13 Satz 1 VgV informierte Bieter muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebots ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, reicht dafür nicht aus (KG Berlin, B. v Az.: KartVerg 5/02). Die 13 VgV - Mitteilung vom ist demnach nach der gängigen Rechtssprechung nicht als ausreichend zu beurteilen. Allerdings wurde dieses ursprüngliche 13 VgV - Schreiben nach einer entsprechenden Rüge durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom sowie konkretisiert.

9 - 9 - Nach gängiger Rechtsauffassung kann der Auftraggeber Mängel eines Vorinformationsschreibens nach 13 VgV noch vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder auch erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens heilen. Vorliegend wurden nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern die Mängel der 13 VgV- Mitteilung vom bereits mit Schreiben vom , spätestens aber mit Schreiben vom geheilt. Der Nachprüfungsantrag ist diesbezüglich unbegründet. b) Die Rüge der Antragstellerin, dass ihr Angebot aufgrund des Überschreitens der Leistungsrichtwerte nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen, weil aus der Leistungsbeschreibung nicht klar hervorging, dass diese eingehalten werden müssen erweist sich ebenfalls als unbegründet. Gem. 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die auszuschreibende Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die in 8 VOL/A geregelten Anforderungen an die Gestaltung der Leistungsbeschreibung sind sowohl für das Vergabeverfahren als auch für die spätere Vertragsdurchführung mit dem erfolgreichen Bieter von fundamentaler Bedeutung. Die Leistungsbeschreibung bildet dabei das Kernstück der Vergabeunterlagen (VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-38/2005; VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-05/2002; Prieß, NZBau 2004, 21). Die Regelung des 8 Nr. 1 VOL/A zählt zu den Zentralnormen des Vergaberechts. Sie stellt nicht nur inhaltliche Anforderungen an die Beschreibung der Leistung, die als "invitatio ad offerendum" den wesentlichen Inhalt des zu schließenden Vertrages bestimmt. 8 Nr. 1 VOL/A ist darüber hinaus unmittelbarer Ausfluss der in 97 Abs. 1 und 2 GWB enthaltenen Grundsätze einer transparenten, die Bieter gleich behandelnden Vergabe im Wettbewerb (2. VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK-08/2007). Vorliegend beabsichtigt die Antragsgegnerin die sowie des zu vergeben. Zu diesem Zweck wurden die Verdingungsunterlagen mittels Kalkulationsdiskette an die jeweils interessierten Bieter verschickt. In diesen wurden die Kalkulation der Stundensätze sowie die Angabe der Leistungsrichtwerte pro Raum gefordert, wobei in den Hinweisen zur Kalkulation im Punkt 3 neben dem Reinigungsturnus für die jeweiligen Reinigungsgruppen minimale und maximale Leistungsrichtwerte vorgegeben wurden. An dieser Stelle der Verdingungsunterlagen erfolgte darüber hinaus für die einzelnen Reinigungsgruppen eine Benennung der verschiedenen zu reinigenden Räume zu den jeweiligen Reinigungsgruppen. Darüber hinaus wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angebote, die die maximalen Richtwerte überschreiten, von der Vergabe ausgeschlossen werden. In den Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung wurden nochmals die einzelnen Reinigungsgruppen (A bis F) benannt, für die im Anschluss daran genau vorgegeben wurde, welche Reinigungsarbeiten in welchem Reinigungsturnus zu leisten sind. Vom Bieter sollte unter Beachtung der Vorgaben anschließend in der sog. Kalkulationsdatei der errechnete Preis und Leistungsrichtwert für die einzelnen Räume angegeben werden. In dieser Kalkulationsdatei wurde in Spalte 4 nochmals der Hinweis darauf gegeben, welcher Reinigungsgruppe der jeweilige Raum zuzuordnen ist. Diese Angabe wurde für sämtliche zu reinigenden Räume mit Ausnahme der Räume gemacht, die üblicherweise durch Eigenkräfte gereinigt werden und für die nur die Urlaubs- und Krankheitsvertretung Fremdvergeben werden sollte. Für diese Räume war die Spalte 4 leer. Vorliegend wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil diese genau in den Räumen in denen die Spalte 4 leer war und für die nur die Urlaubs- und Krankheitsvertretung Fremdvergaben werden sollte die in den Hinweisen zur Kalkulation unter Punkt 3 vorgegebenen Leistungsrichtwerte überschritten hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin macht nun geltend, dass sich die Antragstellerin im Bereich der Eigenreinigung nicht an die Leistungsrichtwerte zu halten hatte, da aufgrund des Fehlens einer Angabe der Reinigungsgruppe in Spalte 4 der Kalkulationsdatei nach dem allein maßgeblichen Empfängerhorizont des Anbieters für den Bereich der Eigenreinigung keine Leistungsrichtwerte vorgegeben war. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen das Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie der Transparenz des Vergabeverfahrens vor.

10 Die Antragsgegnerin hingegen ist der Meinung, dass klar war, dass die Bieter auch für diesen Bereich die Leistungsrichtwerte einhalten müssen. Nach Aussage der Antragsgegnerin bestand für alle anderen Bieter keinerlei Unklarheit über die Zuordnung der Leistungsrichtwerte und wurden von allen anderen Bietern in allen Positionen eingehalten. Der Antragstellerin war offenbar als einziger unklar, welche Leistungsrichtwerte in diesem Bereich anzusetzen waren. Maßgeblich für die Auslegung der Leistungsbeschreibung ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom Az.: VII ZR 10/01, Urteil vom Az: VII ZR 38/01, Urteil vom Az.: VII ZR 376/00; OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 10/07; OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 25/07; OLG Frankfurt, Urteil vom Az.: 11 U 54/06 und andere), die mit der geforderten Leistung vertraut sind (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 10/07; OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 7/07, etc.). Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 7/07; Urteil v Az.: 8 U 69/05; B. v Az.: 1 Verg 4/05; OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 2/05; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 5/06). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass beispielsweise selbstverständliche fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen. Dies gilt umso mehr, weil es der Bieter in der Hand hat, vor Abgabe seines Angebots etwaige für ihn bestehende Unklarheiten zum Inhalt der Leistungsbeschreibung durch eine Anfrage bei der Vergabestelle aufzuklären (VK Lüneburg, B. v Az.: VgK- 33/2006; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 12/06; B. v Az.: VK-SH 5/06; B. v Az.: VK-SH 21/05; VK Münster, B. v Az.: VK 21/05). Bei der Frage, wie ein Leistungsverzeichnis zu verstehen ist, darf der Bieter nicht einfach von der für ihn günstigsten Auslegungsmöglichkeit ausgehen und unterstellen, nur diese könnte gemeint sein. Er muss sich stattdessen ernsthaft fragen, was die Vergabestelle aus ihrer Interessenlage heraus wirklich gewollt hat. Wenn ihm bei dieser Überlegung Zweifel kommen müssen, ob seine Auslegung tatsächlich dem Willen der Vergabestelle entspricht, ist es ihm zumutbar, diese Zweifel durch eine Anfrage bei der Vergabestelle aufzuklären (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 3/08; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 12/06; B. v Az.: VK-SH 5/06; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-94/02). Um die Abgabe vergleichbarer Angebote sicherzustellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist es nämlich zwingend erforderlich, dass sämtliche Bieter eines Vergabeverfahrens die ausgeschriebenen Leistungsmerkmale in gleicher Weise verstehen und demzufolge vergleichbare Angebote abgeben können. Dieser das Vergabeverfahren tragende Grundsatz würde ausgehebelt werden, wollte man jedem Bieter bei Zweifeln am Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen zugestehen, diese nach eigenem Gutdünken auszulegen und sein Angebot darauf abzustellen (OLG Brandenburg, B. v Az.: Verg W 3-08). Anlässlich einer Sichtung der Vergabeunterlagen und hier insbesondere der vorgelegten Angebote im Hinblick auf die Einhaltung der Leistungsrichtwerte für die besagten Räume musste durch die Kammer festgestellt werden, dass neben der Antragstellerin weitere 6 Bieter ebenfalls im Bereich der Eigenreinigung Leistungsrichtwerte überschritten haben. Ein Ausschluss dieser Bewerber erfolgte im Gegensatz zur Antragstellerin hingegen nicht. Auf Nachfrage erklärte die Vertreterin der XY, dass nur die Antragstellerin die Aussage getroffen habe, dass keine Leistungsrichtwerte für den Bereich der Eigenreinigung gelten, weshalb diese ausgeschlossen wurde. Alle anderen Bieter wären nur geringfügig über den Ansätzen gelegen, ein Ausschluss daher nicht notwendig gewesen, da der Antragsgegnerin diesbezüglich ein Ermessensspielraum zustehe. Zusammenfassend muss auf Seiten der Kammer festgehalten werden, dass die Aussage der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom , dass für alle anderen Bieter keine Unklarheiten über die Zuordnung der Leistungsrichtwerte bestanden haben und diese von allen anderen Bietern in allen Positionen eingehalten wurden nur teilweise stimmt. Die Kammer geht vorliegend jedoch nicht davon aus, dass bei den Bietern die die Leistungsrichtwerte im Bereich der Eigenreinigung ebenfalls überschritten haben Zweifel im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung bestanden haben. Diese Auffassung folgt aus der Erkenntnis, dass die jeweiligen Bieter zweifelsohne über ein erhebliches Fachwissen verfügen und ihnen infolgedessen aufgrund der fachlichen Zusammenhänge klar sein musste, dass auch für den Bereich der Eigenreinigung die Leistungsrichtwerte einzuhalten sind.

11 Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass selbst bei den Vertretern der Kammer keine Zweifel daran bestanden, dass die Leistungsrichtwerte auch für den Bereich der Eigenreinigung einzuhalten sind, obwohl dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich schriftlich fixiert war und es sich bei den Vertretern der Kammer im überwiegenden Maße nicht um Experten handelt. Auch konnte durch die Kammer eine Zuordnung zu den jeweiligen Reinigungsgruppen ohne nennenswerte Probleme vorgenommen werden. Es kann aufgrund dessen davon ausgegangen werden, dass auch ein Fachbetrieb keine Probleme bei der Zuordnung hat. Die Gründe für die Überschreitung der Leistungsrichtwerte sind vorliegend offenbar nicht in der Unklarheit der Leistungsbeschreibung zu suchen. Der Ausschluss der Antragstellerin aufgrund der Überschreitung der Leistungsrichtwerte war damit vergaberechtskonform. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf deren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren diesbezüglich nicht in ihren Rechten gem. 97 Abs. 7 GWB verletzt. c) Das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren leidet aber an mehreren derart gravierenden Mängeln, dass die Kammer im Rahmen des ihr von 114 Abs.1 GWB bei der Entscheidung darüber, welches die geeigneten Maßnahmen sind, die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen, eingeräumten Entscheidungsspielraums über den von der Antragstellerin ursprünglich im Nachprüfungsantrag gestellten Antrag, den Zuschlag hinsichtlich Los 1 an die Antragstellerin zu erteilen hinaus gehen und das Vergabeverfahren insgesamt aufheben musste. Zwar hat die Antragstellerin mit ihrem im Nachprüfungsantrag gestellten Antrag nicht die Aufhebung des Vergabeverfahrens beantragt, vielmehr begehrt sie selbst den Zuschlag, die Entscheidung der Kammer ist aber rechtens, denn gem. 114 Abs. 1 Satz 2 ist die Kammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die Antragsgegnerin hat vorliegend - wie nachfolgend dargestellt - bei dem in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren mehrfach gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verstoßen. Nur durch Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens kann die Kammer den tatsächlichen Interessen der Antragstellerin gerecht werden und die Rechtsverletzung der Antragstellerin beseitigen. Denn der Antragstellerin geht es letztlich darum, den Zuschlag, bzw. zumindest eine reelle Chance auf den Zuschlag durch korrekte Bewertung ihres eigenen Angebotes sowie der Mitbewerber zu erhalten. Dies ist nur zu gewährleisten, indem das Vergabeverfahren insgesamt aufgehoben wird und eine eventuelle Wiederholung der Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer stattfindet. ca) Vorliegend ist die Antragstellerin durch die mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt. Die Vorschriften über die Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot haben bieterschützenden Charakter. Erst ein formalisierter und umfassender Vergabevermerk gewährleistet eine spätere Nachprüfbarkeit der Richtigkeit an Feststellungen und getroffenen Entscheidungen sowohl gegenüber den Bewerbern, als auch gegenüber Rechnungsprüfungsbehörden, Zuwendungsgebern sowie der EG-Kommission. Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (vgl. Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht 2004, 30 VOL/A Rdnr mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gem. 30 Abs. 1 VOL/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar (vgl. VK Hamburg, Beschluss v , AZ.: VgL FB 6/07, und andere), auf die mit Erfolg ein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist (3. VK Saarland, Beschluss v , Az.: 3 VK 1/2007). Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vergabevermerks gilt für alle Verfahrensarten und zwar von Anfang des Verfahrens an. Es genügt nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend

12 fortgeschrieben werden. Sie muss also zeitnah zu den einzelnen Phasen eines Vergabeverfahrens erfolgen. Vorliegend ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach 30 Nr. 1 VOL/A vorliegt und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus 97 Abs. 1 und 7 GWB verletzt wurde. Der Vergabekammer Südbayern wurden im Zusammenhang mit dem anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren weitgehend unvollständige Unterlagen übermittelt. So wurde lediglich die Niederschrift über die Öffnung der eingegangenen Angebote und einige Anschreiben zur Belegforderungen an einzelne Bieter übermittelt. Des Weiteren die 13 VgV-Mitteilungen in Kopie und ein Ergebnisbericht der durchgeführten Ausschreibung der XY vom Die Ausschreibungsunterlagen selbst wurden nur durch eine Diskette übermittelt. Ein Vergabevermerk fehlt ebenso wie die zugehörige Vergabebekanntmachung. Der übermittelte Ergebnisbericht vom ersetzt in keiner Weise den notwendigen Vergabevermerk. Insofern liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das Transparenzgebot und die Dokumentationspflicht vor. cb) Die Antragstellerin ist darüber hinaus auch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gem. 97 Abs. 2 GWB verletzt. Wie bereits im Punkt 3 b dieses Beschlusses ausgeführt, wurde nur sie aufgrund Ü- berschreitungen der Leistungsrichtwerte im Bereich der Eigenreinigung vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Durch die Kammer wurde aber festgestellt, dass neben der Antragstellerin weitere 6 Bieter ebenfalls im Bereich der Eigenreinigung Leistungsrichtwerte überschritten haben. Ein Ausschluss dieser Bewerber erfolgte im Gegensatz zur Antragstellerin hingegen nicht. Hierin ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 2 GWB zu sehen, da die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, auch diese Bieter - zu denen im übrigen auch die Beigeladene zählt - gem. 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Der Hinweis der Vertreterin der Unternehmensberaterin, die durch die Antragsgegnerin mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betraut wurde, hier bestünde ein Ermessensspielraum ist verfehlt. Nach der gängigen Rechtssprechung ist der Begriff der Änderung weit auszulegen (OLG Frankfurt, Urteil vom Az.: 11 U 54/06). Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen; sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 7/07; OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 1/07; Ob die Verdingungsunterlagen im Angebot geändert worden sind, ist im Wege eines Vergleiches des Inhalts des Angebots mit den in den Verdingungsunterlagen geforderten Leistungen festzustellen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 1/07). Auch Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen - wie im vorliegenden Fall eine Abweichung von vorgegebenen Leistungsrichtwerten - ändern die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise (BGH, B. v Az.: X ZB 14/06; Urteil v Az.: X ZR 115/04; VK Münster, B. v Az.: VK 13/07; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/116-06; VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /07; B. v Az.: 21.VK /06; VK Saarland, B. v Az.: 3 VK 2/2006). cc) Das Vergabeverfahren leidet darüber hinaus an weiteren schweren Vergaberechtsfehlern. So wurde im Erfahrungsbericht der XY dokumentiert, dass im 2. Wertungsschritt nur ein Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden musste. Nach Sichtung der Angebote durch die Kammer musste festgestellt werden, dass darüber hinaus weitere sieben Bieter wegen 25 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A aufgrund fehlender Erklärungen bzw. Nachweise vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom VII - Verg 8 1/04 ausdrücklich geregelt, dass das Angebot eines Bieters der seine Eignung nicht in der vom Auftraggeber geforderten Form nachweist, nicht gewertet werden darf und der Auftraggeberin insoweit auch kein Ermessen zusteht.

13 Das gilt vorliegend auch für den Fall, dass vom Bieter zwar der geforderte Nachweis beigebracht wird, dieser aber eine zuvor durch die Antragsgegnerin festgelegte Grenze wie alt dieser sein darf überschreitet. cd) Bei der Sichtung der Vergabeunterlagen ist darüber hinaus aufgefallen, dass bei einer Vielzahl der Angebote die gem. 22 Nr. 3 Satz 2 VOL/A notwendige Kennzeichnung der Angebote nicht vorliegt. Gemäß 22 Nr. 3 VOL/A muss der Verhandlungsleiter feststellen, ob alle Angebote ordnungsgemäß verschlossen, äußerlich gekennzeichnet und bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind. Anschließend werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung soll sich hier auf alle wesentlichen Teile erstrecken. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Blätter des Angebots zu kennzeichnen sind, sondern nur diejenigen, die für die Wertung des Angebots und für die spätere Zuschlagserteilung von Bedeutung sind (vgl. Kommentar zur VOL/A, Daub/Eberstein, Randnummer 33 zum 22 VOL/A). Hierzu zählt vorliegend neben den geforderten Erklärungen und Nachweisen auch das vollständige Kalkulationsblatt. 4. Kosten des Verfahrens 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Die in Ziffer 2 des Tenors getroffene Kostenregelung folgt aus 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründet ist. Die Auftraggeberin ist jedoch von der Kostentragungspflicht gemäß 128 Abs. 1 GWB i. V. m. 8 Abs. 1 VwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom , Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: WVerg 0014/04). Im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung ist von der Vergabekammer in Anlehnung an die von den Vergabekammern des Bundes mit Stand Januar 2003 aufgestellten Kriterien zur Berechnung der Kosten gemäß 128 GWB entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung die Gebühr auf Euro festzusetzen. Vom Antragsteller wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird der Antragstellerin nach Bestandskraft erstattet. 4.2 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird als notwendig angesehen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts beruht auf 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von den Beteiligten nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte waren diese aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Rechtsmittelbelehrung

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