- Artenschutzfachliche Begutachtung -

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1 Bebauungsplan Nr. 10 Bergstraße 11. Änderung Abriss einer Lagerhalle Droste-Hülshoff-Str. 50, Everswinkel - fachliche Begutachtung - November 2016 FAUNISTISCHE GUTACHTEN Dipl.-Geogr. Michael Schwartze Oststraße Warendorf

2 Einführung Der besitzt im europäischen Recht seit der sogenannten kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom eine besondere Bedeutung. Als Konsequenz hieraus sind die Aspekte des es bei allen Bauleitplan- und baurechtlichen Genehmigungsverfahren im verstärkten Maß zu berücksichtigen. Im Vordergrund der rechtlichen Prüfung (ASP) stehen die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG mit den relevanten Zugriffs- und Störungsverboten sowie dem Schutz der Lebensstätte. Eine besondere Bedeutung weisen in solchen Prüfverfahren die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse mit zahlreichen streng geschützten Arten auf (KIEL 2005, MKULNV 2010). Die vorliegende prüfung zum geplanten Gebäudeabriss behandelt die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel. Die Kontrolle erfolgte am durch das Büro FAUNISTISCHE GUTACHTEN Dipl.- Geogr. Michael Schwartze aus Warendorf. 1. Vorhaben In Everswinkel ist die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bergstraße geplant. An der Droste-Hülshoff-Straße 50 soll eine ehemalige Lagerhalle abgerissen und durch einen größeren Komplex an Wohngebäuden ersetzt werden. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer und Teile wurden bis zuletzt als Werkstatt bzw. zur Lagerung genutzt. Da durch das Vorhaben, die (Zer)Störung von Nistplätzen europäisch geschützter Vogelarten sowie die Beeinträchtigung potenzieller Fledermausquartiere nicht ausgeschlossen werden konnte, war eine Gebäudekontrolle und damit eine gezielte Suche nach Hinweisen auf die Besiedlung durch diese Artengruppen erforderlich. 2. Erfassungsmethodik Am erfolgte eine örtliche Überprüfung, um eine aktuelle Nutzung der Gebäude durch Vögel und Fledermäuse nachzuweisen bzw. auszuschließen oder gegebenenfalls Hinweise auf eine zurückliegende Besiedlung zu erhalten. Dabei wurde zunächst das Gebäude von außen und innen mit Hilfe eines Fernglases sowie eines leistungsstarken Scheinwerfers nach potenziell geeigneten Quartieren abgesucht. Dazu zählen alle Hohlräume wie z.b. Zwischendächer, Mauerhohlräume, Zapflöcher in der Balkenkonstruktion oder unverfugte Schadstellen im Mauerwerk. Besonders geeignet bzw. häufig genutzt werden Fassaden, die mit Schiefer- oder Eternitplatten bzw. Wellpappe verkleidet sind. Alle Hohlräume wurden ausgeleuchtet und kontrolliert. Hinweise auf den Besatz mit Fledermäusen sind v.a. Kotfunde, Fraßspuren, tote bzw. lebende Tiere oder eine speckige Patina an den Ausfluglöchern der Quartiere (LFU 2008, DIETZ & KIEFER 2014). Verlassene Nester erlauben Hinweise auf eine Besiedlung des Gebäudes oder der Außenanlagen durch Vögel. Gebäude bewohnende Eulenarten und der Turmfalke sind insbesondere durch Gewölle, Mauserfedern, Todfunde und Kotspuren nachzuweisen. Da Fledermäuse in den zahlreichen Nischen der Fassade bzw. des Dachunterstandes nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde am eine zusätzliche abendliche Ausflugkontrolle durchgeführt. Aufgrund der Größe des Gebäudes erfolgte diese mit insgesamt drei Personen, so dass alle Gebäudeteile begutachtet werden konnten. Diese wurde am aufgrund des positiven Nachweises am nochmals wiederholt. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 1

3 3. Kurzbeschreibung des Gebäudes Das Gebäude besteht aus einer langgezogenen in nord-westlicher Richtung ausgerichteten Halle, die nach Norden einen Querriegel aufweist. Die Halle ist in verschiedene voneinander getrennte Abschnitte unterteilt. Nach Osten besteht ein herausragendes Vordach mit einer Trägerkonstruktion aus Holzbalken. Die Fassade besteht im wesentlichen aus unverputztem Mauerwerk. Die Fugen weisen z.t. erhebliche Löcher auf. Ein Keller ist nicht vorhanden. Das Dach besteht aus Eternitplatten. Parallel zur Droste-Hülshoff-Straße verläuft eine Reihe aus Kirschbäumen sowie weiteren einzelnen Eschen und verschiedenen Sträuchern. Teile der Fassade sind mit Efeu bewachsen. 4. Ergebnisse Allgemeines zu Fledermäusen, Vögeln und Gebäuden In Deutschland wurden bisher mehr als die Hälfte der 22 einheimischen Fledermausarten in Gebäuden festgestellt (DIETZ & WEBER 2000). Diese werden zur Überwinterung, als Sommerquartier oder zur Aufzucht der Jungen (Wochenstube) genutzt. Dabei werden nicht nur alte und historische - teils denkmalgeschützte - Wohngebäude, Klöster oder Kirchen besiedelt, sondern oftmals auch geeignete Neubauten bereits kurz nach der Fertigstellung (besonders von der flexiblen Zwergfledermaus). Die Tiere beziehen ihre Quartiere in Dachstühlen, der Fassade, dem Mauerwerk oder den Kellerräumen (SIMON et al. 2004). Häufig wird von den Fledermäusen das Zwischendach genutzt. Dies ist der Raum zwischen Dachziegeln und Dachunterzug. Hier reichen oftmals nur 2-3 cm starke Hohlräume aus, in denen sich die Fledermäuse verstecken können. Wichtig ist, dass diese frei von Zugluft und trocken sind. Diese Quartiere sind durch Sanierungen, Abriss und andere Veränderungen gefährdet. Bei den tagsüber ruhenden Tieren besteht sogar die Gefahr, dass sie in den Verstecken eingemauert oder getötet werden. Um Fledermausquartiere bereits in der frühen Planungsphase zu berücksichtigen, ist eine Kontrolle geeigneter Hohlräume erforderlich. Werden dabei Fledermäuse entdeckt, so können die Tiere durch verschiedene Maßnahmen bis hin zu Evakuierungen geschützt werden. Zahlreiche heimische Vogelarten sind als Kulturfolger auf menschliche Gebäude angewiesen. Diese dienen v.a. als Nistplatz wobei Viehställe auch heute noch wichtige Nahrungsquellen für insektenfressende Vögel wie z.b. die Rauchschwalbe sein können. In der Regel sind die Gebäude bewohnenden Arten häufig und ungefährdet und es ist davon auszugehen, dass die Vernichtung einzelner Brutstandorte von Haussperling, Hausrotschwanz, Amsel oder Dohle keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Zu berücksichtigen ist bei Bauarbeiten v.a. das Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Bauzeiten sind dann so zu regeln, dass besetzte Nester nicht zerstört werden. Gegebenenfalls ist der Bau der Nester vor Beginn der Baumaßnahmen durch geeignete Vorkehrungen zu unterbinden, um das relevante Verbot zu umgehen. Zu den planungsrelevanten Arten zählen z.b. Schleiereule, Turmfalke, Steinkauz und Feldsperling (KAISER 2014). Bei Vernichtung der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten ist an dem betroffenen Gebäude ein Ersatz durch das Aufhängen künstlicher Nisthilfen zu schaffen, insofern keine Ausweichmöglichkeiten verfügbar sind (BREUER 2015). faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 2

4 In dem Gebäude wurden bei der ersten Kontrolle keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse gefunden. Bei regelmäßiger Besiedlung durch diese Artengruppe sind oftmals Fraßplätze, Kotreste oder tote Tiere zu finden. Der gesamte Gebäudebestand inklusive aller Nebengebäude weist zahlreiche Nischen auf, die von Fledermäusen als Quartiere genutzt werden können. Bei der abendlichen Ausflugkontrolle wurden dann doch mindestens zwei Zwergfledermäuse nachgewiesen. Diese besaßen ihr Quartier in der Nische eines Dachunterstandes an der nördlichen Fassade der Halle. Einflugmöglichkeiten für größere Vogelarten wie Dohle, Turmfalke oder Schleiereule waren nicht vorhanden. Unterhalb des Dachunterstandes wurden in der Balkenkonstruktion drei verlassene Dohlennester. Weitere Nester von typischen Gebäude bewohnenden Arten wie Haussperling, Amsel oder Hausrotschwanz wurden nicht gefunden. 5. rechtliche Bewertung Bei der artenschutzrechtlichen Bewertung des Vorhabens sind die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zum zu berücksichtigen (VV-; MKULNV 2010). Die rechtlichen Grundlagen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Diese sollen nachfolgend zitiert werden. Für europarechtlich geschützte Arten ist im Rahmen von Eingriffsplanungen der 44 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Zugriffsverboten zu berücksichtigen. Dort heißt es: Es ist verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 3

5 Fledermäuse Alle Fledermausarten sind innerhalb der EU als streng geschützt eingestuft. Die europarechtlichen Grundlagen bilden die EU-verordnung sowie die Flora-Fauna- Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie). Beim Umbau der Gebäude sind v.a. die Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Regelungen sind individuenbezogen und verbieten das Töten sowie eine erhebliche Störung der Tiere und die Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (MKULNV 2010, SCHUMACHER & FISCHER- HÜFTLE 2010). Hinweise auf eine Besiedlung durch Fledermäuse wurden bei der Ausflugkontrolle gefunden. Es handelt sich um ein Quartier einzelner Zwergfledermäuse. Bei der erneuten Kontrolle am waren diese Gebäudenischen bereits wieder verlassen. Brutvögel Alle europäischen Vogelarten zählen zu den besonders geschützten Arten. Weitere ausgewählte Arten sind aufgrund der Auflistung in der Bundesartenschutzverordnung oder EG-verordnung als streng geschützt eingestuft (MKULNV 2010). Für NRW existiert eine Liste der sogenannten planungsrelevanten Arten (KAISER 2014). Dies ist eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der Brut- und Rastvögel, welche bei einer prüfung einzeln zu betrachten sind. Dazu zählen z.b. Waldkauz, Steinkauz, Feldsperling, Rauch- und Mehlschwalbe, die oftmals in Gebäuden brüten und Nahrung suchen. Das Vorkommen größerer Arten innerhalb des Gebäudes wie Turmfalke, Dohle oder Schleiereule konnte aufgrund fehlender Einflugmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Außerdem sind typische Anzeichen für eine Besiedlung wie Gewölle, Kotreste oder Mauserfedern einfach nachzuweisen und wurden nicht gefunden. In dem Dachunterstand wurden drei Dohlennester gefunden, die vermutlich noch in diesem Jahr besetzt waren (s. Foto 2 im Anhang). Fazit Die Besiedlung des Gebäudes durch Fledermäuse ist bei der Planung zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Zahl an Tieren und unter Betrachtung der fortgeschrittenen Jahreszeit handelte es sich hier vermutlich um ein Balzquartier. Dafür spricht auch, dass die Standorte bereits zwei Wochen später nachweislich verlassen waren. Nach 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 3 handelt es sich bei dem Quartier um die Ruhestätte einer streng geschützten Fledermausart. Zusätzlich gilt das Tötungsverbot nach 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1. Mit dem Anbringen von insgesamt acht geeigneten Ersatzquartieren an den neuen Gebäuden können die artenschutzrechtlichen Verbote überwunden werden. Wichtig ist die Verwendung wartungsfreier Kästen. Diese sollten in mindestens 3 m Höhe mit einer süd-östlichen Exposition aufgehängt werden und in die Fassade integriert sein, da sie dann wartungsfrei sind und dauerhaft erhalten bleiben. Aufgrund einer Kotschräge im Inneren des Kastens können tote Tiere oder Kotreste den Ausflug nicht verschließen (siehe Beispiel im Anhang). Des Weiteren müssen die Kästen frei anzufliegen und nicht einer Beleuchtung (Eingangsbereich, Straßenlaterne) ausgesetzt sein. Lichtemissionen können zur Meidung durch einzelne Arten führen und eine Besiedlung erschweren. Die Schaffung der Ersatzquartiere ist durch einen Fachgutachter und in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde zu begleiten. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes dürfen sich zum Zeitpunkt des Abrisses keine Fledermäuse in dem Gebäude befinden. Dies ist durch eine ökologische Baubegleitung bzw. einen Abriss während der Wintermonate zu gewährleisten (Winterquartiere sind nicht anzunehmen). Sollte sich der geplante Abriss verzögern, ist während der Aktivitätsphase der Fledermäuse eine erneute Ausflugkontrolle erforderlich, da die Fassade zahlreiche geeignete Nischen aufweist. Je nach Witterungsverlauf erscheinen die Fledermäuse im März aus den Winterquartieren. Das Ansiedeln von Brutvögeln ist dann ebenfalls auszuschließen. Dazu zählen unter anderem die nachgewiesenen Dohlen. Es ist zu beachten, dass deren Brutzeit bereits im März beginnt. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 4

6 Insgesamt drei Dohlennester waren unter dem Abdach vorhanden. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Zerstörung der Nistplätze durch den Abriss kann bei dieser landesweit häufigen und weit verbreiteten Art aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit, Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes ausgeschlossen werden (vgl. 44 Abs. 5 BNatSchG). Außerdem bleiben die ökologischen Funktionen für diese besonders geschützte Art im räumlichen Zusammenhang bestehen, da ausreichende Ausweichräume vorhanden sind. Der Gebäudeabriss sollte außerhalb der Brutzeit erfolgen, so dass das Vorhandensein besetzter Nester ausgeschlossen werden kann. Ansonsten ist durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen, dass sich keine Dohlen oder andere Gebäude bewohnende Vogelarten ansiedeln. Warendorf, den Michael Schwartze Quellen DIETZ, M. & M. WEBER (2000): Baubuch Fledermäuse eine Ideensammlung für fledermausgerechtes Bauen. Loseblattsammlung: 223 S. DIETZ, M. & M. KIEFER (2014): Die Fledermäuse Europas kennen, bestimmen, schützen: 394 S. BREUER, W. (2015): und energetische Gebäudesanierung. Inform. d. Naturschutz Nieders. 35 (2): BUND (2011): Wärmesanierung und an Gebäuden. Schutz von Gebäude bewohnenden Vogel- und Fledermausarten: 16 S. Download unter: KAISER, M. (2014): Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW : 3 S. KIEL, K.-F. (2005): in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen (1): LFU (2008): Fledermäuse an Gebäuden. Erkennen, erhalten, gestalten. 36 S. SCHUMACHER, J. & P. FISCHER-HÜFTLE (2010): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar: 1043 S. SIMON, M., S. HÜTTENBÜGEL & J. SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 76: 275 S. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 5

7 Gesetze und Verordnungen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, Inkraftgetreten am 1.März 2010). EG-verordnung. Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 79/409/EWG) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten MKULNV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG (V-RL) zum bei Planungs- und Zulassungsverfahren. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf 6

8 Gebäudeabriss,Hoetmarer Straße 42, Everswinkel Anhang Foto 1: Abdach und östliche Fassade der Lagerhalle. Foto 2: Abdach mit einem der drei gefundenen Dohlennester zwischen Balken und Eternitplatten. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf

9 Gebäudeabriss,Hoetmarer Straße 42, Everswinkel Anhang Foto 3: Das Innere der Halle mit Balkenkonstruktion und abgestellte Fahrzeug bzw. Baumaterialien. Foto 4: Halle von der Droste-Hülshoff-Straße aus aufgenommen mit der angrenzenden Reihe an Kirschbäumen. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf

10 Gebäudeabriss,Hoetmarer Straße 42, Everswinkel Anhang Foto 5: Dachunterstand mit Fledermausquartier. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze warendorf

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