01 Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen

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1 01 Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von den Kindern, Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen. Voraussetzung ist immer, dass diese Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wird. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8a SGB 4 ( 35a I Satz 1 Nr.1 EStG) Die Steuerermäßigung nach 35a I Satz 1 Nr.1 EStG kann der Steuerpflichtige nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8a SGB 4 handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, auf das diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die Tätigkeit im inländischen Haushalt ausgeübt wird. Grundsätzlich ist es nicht möglich, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern zu begründen. Die Begründung eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses unter zusammenlebenden Partnern, die nicht verheiratet sind, ist ebenfalls ausgeschlossen. Haushaltsnahe Dienstleistungen Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist, dass die haushaltsnahe Tätigkeit durch eine selbständige Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Unternehmer ausgeführt wird. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören unter anderem, handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die Tätigkeit eines Fensterputzers oder eines Gärtners zur Pflege des Gartens. Nicht begünstigt sind indessen erstmalige Gartenerrichtungen. Anspruchsberechtigte Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach 35a Abs.1 oder 2 EStG nur dann in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber beziehungsweise bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist.

2 Begünstigte Aufwendungen Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen sind aufzuteilen. Der Abzug ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich bei den Aufwendungen um außergewöhnliche Belastungen handelt. Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht bezüglich des Ansatzes. Eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach 35a EStG kann der Steuerpflichtige darüber hinaus nur insoweit beanspruchen als die Aufwendungen nicht bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleiches abgegolten sind. Der Steuerpflichtige kann nur für Kinderbetreuungskosten die über die vorrangig zu berücksichtigenden Beträge hinausgehen eine Steuerermäßigung nach 35a EStG beanspruchen. Umfang der begünstigten Aufwendungen Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) sowie die vom Steuerpflichtigen gegebenenfalls getragenen Beiträge zur Sozialversicherung, die Lohnsteuer einschließlich der Nebenabgaben wie Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die Umlagen nach der Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, die gegebenenfalls pauschal durch die Bundesknappschaft erhoben werden. Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung. Die Höchstbeträge mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben um ein Zwölftel. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachzuweisen. Mehrfache Inanspruchnahmen sind möglich. Sie sind aber nur insoweit möglich, als es sich um unterschiedliche Aufwendungen handelt.

3 02. Rechte und Pflichten während einer Betriebsprüfung Kündigt der Betriebsprüfer sich an, sind gewisse Verhaltensregeln, während der Betriebsprüfer sich in der Firma aufhält, zu beachten. Zunächst ist es wichtig, Rechte und Pflichten zu kennen, sodann sollte aber auch entsprechendes Taktieren geübt sein. Zunächst einmal gilt es darauf hinzuweisen, dass der Prüfer sich vor Prüfungsbeginn mit seinem Dienstausweis legitimieren muss. Üblicherweise zeigt der Prüfer diesen Dienstausweis nicht, der Steuerpflichtige hat indessen das Recht, den Ausweis zu verlangen. Höchst vorsorglich sollte man hinsichtlich der Gespräche, die mit dem Betriebsprüfer vor der Prüfung durchgeführt werden und in aller Regel Smalltalk darstellen, umgehen. Diese sind in aller Regel auf das Ausspionieren des Steuerpflichtigen ausgerichtet. Offensichtliche Belanglosigkeiten, wie Gespräche über Hobbys, Urlaubsreisen, Autos etc. werden dem Steuerpflichtigen sehr schnell zum Verhängnis. Der Prüfer interessiert sich ausschließlich deshalb für derartige Sachen, um herausfinden zu können, wie der Lebensstil des Steuerpflichtigen sich darstellt. Im weiteren Prüfungsverlauf prüft er nur noch, ob die finanziellen Mittel für derartig ausschweifende Hobbys überhaupt vorhanden sind. Der Prüfer hat sodann ein Recht auf einen angemessenen Raum, in dem ein Schreibtisch und ein Stuhl befindlich sein muss. Nicht erforderlich ist das zur Verfügung stellen von Telefonanschluß oder Internet. Die Faustregel gilt, dass je bequemer der Prüfer sitzt, die Prüfung entsprechend ausgedehnt durchgeführt wird, je unbequemer es dem Prüfer gemacht wird, desto kürzer wird die Prüfung dauern. Letzteres bedeutet gelegentlich aber auch, dass die Prüfung kleinlicher durchgeführt wird. Vor Beginn der Prüfung sollte dem Prüfer eine Auskunftsperson neben dem jeweiligen Unternehmer selbst benannt werden. Natürlich hat der Prüfer auch das Recht, andere Mitarbeiter im Unternehmen zu befragen, jedoch sollten diese darauf vorbereitet sein, dass eine Prüfung im Unternehmen stattfindet und dem Prüfer dementsprechend keine Auskünfte geben. Die Mitarbeiter, die nicht zur Auskunftsperson benannt sind, können dann auf die Auskunftsperson verweisen. Verhandlungsvollmacht mit dem Betriebsprüfer sollte außer dem Steuerberater nur noch der Unternehmer selbst haben. Die Regelung der Verhandlungsvollmacht sollte dem Prüfer auch unmissverständlich vor Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Macht der Prüfer keine Anstalten, den Betrieb zu besichtigen, sollte man ihn auch nicht darauf drängen. Viele Prüfungsschwerpunkte ergeben sich nämlich erst nach einer entsprechenden Betriebsbesichtigung. Um hier im Vorfeld Probleme zu vermeiden, sollte dieses Thema zumindest nicht forciert werden. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betriebsprüfer ein Recht auf Besichtigung des Unternehmens hat. Der Unternehmer hat grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Betriebsprüfung. Dieser Mitwirkungspflicht kommt er in der Regel dadurch nach, dass er die gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellt. Die für die Prüfung wichtigsten Unterlagen sind: - sämtliche Buchhaltungsunterlagen - Bankauszüge

4 - Kassenbelege - Konten der Buchhaltung - Anlagenverzeichnis Weitere Unterlagen insbesondere steuerlich relevante Korrespondenz oder Erläuterungen zu Berechnungen sind dem Prüfer ausschließlich auf Anfrage vorzulegen. Seit dem hat der Prüfer grundsätzlich auch das Recht, die Daten in digitaler Form einzusehen. In der BPO ist geregelt, dass der Prüfer dabei nur auf steuerlich relevante Daten zugreifen darf. Nicht geregelt hingegen ist, was steuerlich relevante Daten sind. Da dieser Begriff in keinem Steuergesetz definiert ist, hat der Prüfer hier eine entsprechende Entscheidungshoheit, welche Daten er sehen will. Gegebenenfalls streiten Sie sich hier mit dem Prüfer über die Herausgabe entsprechender Daten. Sinnvoll ist ebenfalls, die EDV so zu strukturieren, dass unter Umständen ein eigener Computer ausschließlich für die steuerliche Buchhaltung bereitgestellt wird, auf dem keine anderen Daten sichtbar werden. Dann kann der Prüfer sich mit diesem Medium auseinandersetzen. Es ist übermäßig ratsam, mit dem Prüfer im Vorfeld der Prüfung bereits zu vereinbaren, dass Fragen, die sich im Laufe der Prüfung ergeben, schriftlich fixiert werden und der entsprechenden Auskunftsperson oder dem Unternehmer selbst zur Beantwortung zur Verfügung gestellt werden. Man sollte im Übrigen auch vereinbaren, dass die Antworten ebenfalls in schriftlicher Form gegeben werden. Der Prüfer sollte, soweit es überhaupt möglich ist, zuvorkommend behandelt werden. Beleidigungen gegen die Person des Prüfers sollten dabei so weit wie möglich vermieden werden. Das Darreichen von Erfrischungsgetränken und Kaffee ist heutzutage üblich. Es ist jedoch keine Pflicht. Eine Einladung zum Essen sollte wenn überhaupt nur nach Beendigung der Prüfung ausgesprochen werden. Der Prüfer sollte sich niemals alleine im Unternehmen befinden. Auch sollte der Kopierer so eingestellt sein, dass der Prüfer niemals alleine kopieren kann, sondern sich der Mithilfe der Auskunftsperson beim Kopieren bedienen muss. Insoweit ist sicher gestellt, dass bekannt ist, welche Unterlagen der Betriebsprüfer sich kopiert hat. Sollte der Prüfer bestimmte Sachverhalte anders als der Unternehmer sehen, sollte man ihm bereits im Vorfeld andeuten, sich nicht zu scheuen, diese im Rechtsbehelfsverfahren streitig zu stellen. Gleichfalls sollte man ihm mitteilen, bestimmte streitige Sachverhalte mit dem Sachgebietsleiter diskutieren zu wollen. 03. Superprovisionen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Gemäß 4 Nr.11 UStG sind Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass es sich um eine für diese Berufsgruppe typische Tätigkeit handelt. Zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehört gemäß R 75 UStR zum Beispiel auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von untergeordnet selbständigen Vermittlern. Die Zahlung erfolgsabhängiger Vergütungen (sogenannter Superprovisionen) ist ein Beweisanzeichen, dass

5 berufstypische Leistungen erbracht werden. Vergleich hierzu BFH vom V R 41/96, BFH vom V R 62/97, OFD Saarbrücken vom S 71/67 5 St 24a, EuGH vom Rs C 349/ Auskunftspflicht Dritter gegenüber der Finanzbehörde Seit dem 01. April 2003 ist 24c KWG neu in das Kreditwesengesetz aufgenommen worden. Entsprechende Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, Daten über geführte Konten und Depots dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ohne einen besonderen Grund und ohne Einschränkung über diese Daten verfügen. Das zum Zusammenstellen dieser Auskünfte verpflichtete Kreditinstitut erhält im Übrigen keine Information über den Zugriff des BaFin. Diese Vorschrift für sich gesehen bedeutet schon einen relativ massiven Eingriff in das zumindest bis dahin zu Teilen noch vorhandene Bankgeheimnis. Ab dem 01. April 2005 erfährt diese Ermittlungsmethode eine weitere Verschärfung. 93 AO ist zu diesem Zweck um die Absätze 7 und 8 ergänzt worden. Die Vorschrift 93 Abs.7 AO besagt, dass die Finanzbehörde über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach 93b Abs.1 AO zu führenden Dateien abrufen kann, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Insbesondere der letzte Halbsatz keinen Erfolg verspricht öffnet der Finanzverwaltung Tür und Tor. Keineswegs ist nachvollziehbar, wann ein Auskunftsersuchen Erfolg verspricht oder nicht. Auch hier ist der Handlungsspielraum wieder ausschließlich in die Entscheidungshoheit der Finanzbehörde gestellt. Der entsprechende zuvor zitierte Absatz 8 eröffnet der Finanzbehörde dann auch noch die Möglichkeit, anderen Behörden, die nicht für die Steuererhebung zuständig sind, den Zugang ebenfalls zu ermöglichen. Weitere Änderung in diesem Zusammenhang ist, dass sämtliche Kapitalerträge, sowie die Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des 23 EStG, soweit sie nach dem 31. Dezember 2003 zugeflossen sind, den Kunden der Kreditinstitute in einer amtlich vorgeschriebenen Bescheinigung auszuweisen sind. Die Begründung für diese Vorgehensweise ist, dass es dem Steuerpflichtigen erleichtert werden soll, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften einfach und schnell in seine Steuererklärung einzutragen. Tatsächlicher Hintergrund ist indessen, dass durch den automatisierten Kontenabruf der Finanzverwaltung nunmehr jeder Sachbearbeiter im Finanzamt entsprechend Kenntnis von Depotkonten erhält, und somit dem Steuerpflichtigen ohne Probleme auffordern kann, dieses Blatt vorzulegen, da er über die Konten auch von der Existenz der Bescheinigung weiß. Weigert sich der Steuerpflichtige alsdann die Bescheinigung vorzulegen, tritt 93 Abs.7 AO ein, die Finanzbehörde kann sich direkt an die Bank für ein Auskunftsersuchen wenden. Da die Bescheinigungen so ausgestellt sein sollen, dass sie dem Steuerpflichtigen ein relativ leichtes Eintragen in die Steuererklärung ermöglichen, könnte bei einem Übertragungsfehler

6 nunmehr Vorsatz unterstellt werden, der dann strafrechtlich verfolgt werden könnte. Auch hier eine ganz erhebliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Was als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, ist, dass der Finanzbehörde spätestens ab dem 01. Januar 2004 keinerlei Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehr verborgen bleiben. Der findige Steuerpflichtige, der unter diesem Aspekt darüber nachdenkt, seine Einkünfte ins Ausland zu verlagern, sollte wissen, dass ab dem 01. Juli 2005 die Einkünfte und Veräußerungsgewinne eines EU-Ausländers grenzüberschreitend seinem Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt werden. An diesem Kontrollverfahren nehmen lediglich die EU-Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich nicht teil. Diese Staaten werden jedoch auf entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgeschäfte eine Quellensteuer erheben. Auch nicht EU-Staaten wie die Schweiz, Lichtenstein, Monaco und Andorra greifen auf Druck der EU zur Quellensteuer. Die Quellensteuer ist wie folgt geregelt: Zeitraum 2005 bis 2007 Quellensteuersatz 15% Zeitraum 2008 bis 2010 Quellensteuersatz 20% Zeitraum ab 2011 Quellensteuersatz 35% Wie bereits eingangs erwähnt, sinken die Chancen nunmehr dramatisch, nicht erklärte Gelder zumindest im EU-Ausland beziehungsweise im näheren europäischen Ausland zu verbergen.

7 05. Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) Das StraBEG soll bisher steuerunehrlichen Bürgern einen Anreiz bieten, freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch diese Maßnahme soll für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Die Regelung der strafbefreienden Nacherklärung, befristet bis zum 31. März 2005, wird unterstützt durch verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich Konten und Depots. Die Möglichkeit, eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG abzugeben, tritt neben die unverändert erhalten gebliebene Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige nach 371 und 378 Abs.3 AO. Strafbefreiende Erklärung Grundvoraussetzung für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach 1 Abs.1 und 6 StraBEG ist, dass eine Steuerstraftat nach 370 AO, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. 370a AO, gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gem. 26c UStG oder eine Steuerordnungswidrigkeit im Sinne 378 AO vorliegt. Eine strafbefreiende Erklärung kann nicht abgegeben werden, wenn eine derartige Straftat lediglich versucht, nicht jedoch durchgeführt worden ist. Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassung begangen, ist die Steuerverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr im wesentlichen abgeschlossen sind. Bei unverschuldeter oder nur leicht fahrlässiger Steuerverkürzung kann nur eine berichtigte Erklärung im Sinne 153 AO abgegeben werden mit der Folge, dass die betroffenen Steuerfestsetzungen nach den allgemeinen Regelungen korrigiert werden müssen. Die zeitliche Begrenzung der strafbefreienden Erklärung auf die zu Unrecht nicht versteuerten Einnahmen der Jahre 1993 bis 2002 orientiert sich an der steuerlichen Festsetzungsfrist, die für Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt. Aus Gründen der Praktikabilität und dem Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wurde eine absolute zeitliche Grenze gesetzt, damit im Einzelfall An - und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden müssen. Um Strafbefreiung zu erlangen, muss in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, 25% der Summe der erklärten Beträge an die Finanzbehörde entrichtet werden. Wird die strafbefreiende Erklärung zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 31. März 2005 abgegeben, kann Steuerbefreiung erlangt werden, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe dieser Erklärung, spätestens jedoch bis zum 31. März 2005, 35% der erklärten Einnahmen entrichtet werden. Bei Übersendung von Schecks ist der Tag des Eingangs maßgebend, bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

8 Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für Steueransprüche erteilt wurde, sollte bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung auch eine Aussage dazu gemacht werden, ob die Einzugsermächtigung auch für die pauschale Steuer nach dem StraBEG gelten soll. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, welch primäre Bedeutung die pünktliche Zahlung hat. Erfolgt sie nämlich nicht in dem dafür vorgesehenem Zeitrahmen, ist die strafbefreiende Erklärung damit hinfällig geworden. Desweiteren sei darauf hingewiesen, dass die sogenannten Zahlungsschonfristen nach 240 Abs.3 AO in hierbei keine Gültigkeit haben. Besonders wichtig ist auch die gebotene Differenzierung bei der Ermittlung der Teilbemessungsgrundlagen. Da der Steuerpflichtige selbst für den Inhalt der Erklärung verantwortlich ist, sollte er schon aus Nachweisgründen eine peinlich genaue Erklärung abgeben. Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die zu unrecht nicht versteuerten Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen anzusetzen. Zugrunde zu legen sind dabei Bruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Wurde die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, zu unrecht nicht besteuert, ist in der strafbefreienden Erklärung als Einnahme der Veräußerungserlös um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Restbuchwert zu vermindern, sofern diese Beträge nicht bereits bei der Besteuerung erfasst wurden. Eine Saldierung mit Verlustgeschäften ist dabei ausgeschlossen. Freibeträge sind nicht mehr abzusetzen. Gewerbesteuer Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung sind 10% der Bruttoeinnahmen als Einnahmen im Sinne des 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 StraBEG anzusetzen. Sofern diese Einnahmen aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zeitgleich zu Unrecht weder der Einkommen oder Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterworfen wurden, kann dies auch durch Ansatz von 70% der Bruttoeinnahmen zusammengefasst berücksichtigt werden. Sollte dieser Sachverhalt auch noch auf die Umsatzsteuer zutreffen, ist der Ansatz von 100% möglich. Umsatzsteuer Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung sind 30% der Bruttoentgelte als Einnahmen im Sinne des 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 StraBEG anzugeben. Sofern diese Einnahmen aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhaltes gleichzeitig zu Unrecht weder der Einkommen oder Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer unterworfen wurden, kann dies durch Ansatz von 90% der Bruttoeinnahmen zusammengefasst berücksichtigt werden. Wurde zugleich auch Gewerbesteuer verkürzt sind zusammengefasst 100% der Bruttoeinnahmen anzusetzen.

9 Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung sind die zu Unrecht abgezogenen Vorsteuern mit 200% als Einnahme im Sinne des 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 StraBEG anzugeben. Erklärungsberechtigte Personen Berechtigt zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist der Täter der Steuerhinterziehung auch, wenn er nicht zugleich Schuldner der hinterzogenen Steuer ist. Grundsätzlich ist die strafbefreiende Erklärung auch für Gesamtrechtsnachfolger möglich. Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung Der Steuerpflichtige hat die strafbefreiende Erklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Der Erklärende muss die Steuer selbst berechnen. Die strafbefreiende Erklärung steht damit einer Steueranmeldung gleich. Es handelt sich hierbei um eine Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass Erklärungen, die nicht auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben oder nicht vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben wurden, keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Die strafbefreiende Wirkung tritt ebenfalls nur dann ein, wenn die entsprechende Spezifizierung in der Erklärung vorgenommen worden ist. Ausschluss der Straf oder Bußgeldbefreiung Straf oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Sie tritt weiterhin nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Holt der Erklärende vor Eingang der strafbefreienden Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde nach oder berichtigt oder ergänzt er die unterlassenen Angaben, tritt ebenfalls keine Straf oder Bußgeldfreiheit ein. Umfang der steuerlichen Abgeltungswirkung Mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung und Zahlung des errechneten Betrages innerhalb der Frist erlöschen die Ansprüche der Finanzverwaltung. Voraussetzung ist, dass sämtliche Formalien eingehalten worden sind.

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