Regierungspräsidien Darmstadt + Gießen
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- Eike Glöckner
- vor 6 Jahren
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1 Informationsblatt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Erörterungstermin ab dem 19. April 017, 10:00 Uhr, im Bürgerhaus Weilmünster, Hauptstraße 19, 5789 Weilmünster zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Windfarm bestehend aus elf Windenergieanlagen (WEA) in den Windparks: Siegfriedeiche (6 WEA) Genehmigungsbehörde RP Darmstadt Buhlenberg (5 WEA) Genehmigungsbehörde RP Gießen Zulassungen für die Zuwegungen und Kabeltrassen (Erschließung) beider Windparks. Alle elf Windenergieanlagen bilden gemeinsam mit den Zuwegungen und Kabeltrassen (Erschließung) eine Windfarm im Sinne von Nummer 1.6. der Anlage 1 zum UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) und werden daher gemeinsam erörtert. Antragstellerin: Windwärts Energie GmbH Hanomaghof Hannover
2 Gegenstand des Verfahrens 1. Die Firma Windwärts Energie GmbH, Hanomaghof 1, 0449 Hannover, beabsichtigt die. Hierzu hat die Firma Windwärts Energie GmbH folgende Anträge auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gestellt: sechs Windenergieanlagen beim RP Darmstadt ( Windpark Siegfriedeiche ) fünf Windenergieanlagen beim RP Gießen ( Windpark Buhlenberg ) Geplant ist der Anlagentyp GE mit einer Leistung von je,78 MW (Gesamthöhe von 199 m, Nabenhöhe 19 m und Rotordurchmesser 10 m).. Die Firma Windwärts Energie GmbH hat darüber hinaus Anträge auf gesonderte wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Zulassung gestellt, um die Maßnahmen zur Erschließung der Windenergieanlagen durchführen zu können. Zuständig für die Erschließung des Windparks Siegfriedeiche ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden; für die Erschließung des Windparks Buhlenberg ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Mit den Anträgen vom 0. März 015 (Siegfriedeiche) und vom 15. Januar 014 (Buhlenberg) hat die Antragstellerin die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach 4 BImSchG sowie Zulassungen für die Maßnahmen zur Erschließung (Zuwegung und Kabeltrasse) beider Windparks beantragt. Zugleich hat sie den Antrag gestellt, das Verfahren gemäß 19 Abs. BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die nach c UVPG notwendige Vorprüfung des Einzelfalls, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben besteht, hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Antragsunterlagen sind seit dem 6. Dezember 016 vollständig. In der Zeit vom vom. Januar 017 bis 1. Februar 017 lagen die Antragsunterlagen gemäß 10 Abs. BImSchG beim Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden und beim Regierungspräsidium Gießen Abteilung Arbeitsschutz in Gießen sowie in folgenden Städten und Gemeinden aus: Braunfels, Butzbach, Grävenwiesbach, Hüttenberg, Langgöns, Schöffengrund, Solms, Usingen, Waldsolms, Weilburg, Weilmünster, Weinbach und Weilrod. In dem Zeitraum vom. Januar 017 bis einschließlich 15. Februar 017 bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Bei beiden Regierungspräsidien wurden insgesamt 411 Einwendungen erhoben. Außerdem wurden gemäß 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG die Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
3 Zweck des Erörterungstermins ( 14 Abs. 1 der 9. BImSchV) In dem Erörterungstermin wird denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen mit der Antragstellerin zu erörtern, abschließende Entscheidungen werden in diesem Termin nicht getroffen. Der Erörterungstermin ist öffentlich hinsichtlich der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von 6 und 5 Windenergieanlagen. Er ist nicht öffentlich hinsichtlich der Zuwegung und der Kabeltrasse (Erschließung). Sitzordnung Links vorne auf das Publikum blickend sitzen die Verhandlungsleitung und die verfahrensführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien (Darmstadt und Gießen). Rechts vorne auf das Publikum blickend sitzen die Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerin. Die Vertreterinnen und die Vertreter der Fachbehörden sitzen in den ersten beiden Sitzreihen auf der rechten Seite (ausgestattet mit Mikrofonanlage). Die Tische auf der linken Seite stehen für Einwenderinnen und Einwender sowie deren Verfahrensbevollmächtigte und Sachbeistände bereit (die ersten beiden Tischreihen sind ebenfalls mit Mikrofonanlage ausgestattet). Im hinteren Bereich ist eine Sitzreihe für die Vertreterinnen und Vertreter der Presse vorgesehen. Privatpersonen, die als Zuhörer an dem Erörterungstermin teilnehmen, werden gebeten, auf den Stuhlreihen (ohne Mikrofonanlage) Platz zu nehmen. Verhandlungszeiten Der Erörterungstermin beginnt am Mittwoch, den 19. April 017 um 10:00 Uhr, im Bürgerhaus Weilmünster, Hauptstraße 19, 5789 Weilmünster und endet gegen 18:00 Uhr. Der Erörterungstermin wird jeweils am Folgetag (außer samstags und sonntags) um 10:00 Uhr fortgesetzt, bis der Zweck des Erörterungstermins erreicht ist. Die Erörterung wird durch angemessene Pausen unterbrochen. Um die Mittagszeit ist jeweils eine ca. einstündige Pause vorgesehen. Die genaue Zeit der Unterbrechungen wird während der Erörterung durch die Verhandlungsleitung rechtzeitig bekannt gegeben. Tagesordnung Die Tagesordnung liegt am Eingang aus. Kurzfristige Änderungen der Tagesordnung behält sich die Verhandlungsleitung vor.
4 Es ist im Vorfeld eines Erörterungstermins nur annähernd abzuschätzen, wie groß der zeitliche Erörterungsbedarf für einzelne Themenbereiche ist. Damit für jeden Erörterungspunkt ausreichend Zeit zur Verfügung steht, hat die Verhandlungsleitung entschieden, keine festen Zeitpunkte für einzelne Tagesordnungspunkte festzulegen. Hausrecht Das Hausrecht für das Bürgerhaus Weilmünster liegt während des gesamten Erörterungstermins bei der Verhandlungsleitung (Sitzungspolizei, 18 Abs. 4 der 9. BImSchV). Organisatorische Hinweise zum Ablauf Für die Einwenderinnen und Einwender steht für ihre Präsentation ein Beamer zur Verfügung. Die Präsentationen können vor einem Redebeitrag beim Podium auf geeigneten Datenträgern abgegeben und dann auf Wunsch eingespielt werden. Das Telefonieren im Saal ist nicht zulässig. Um Störungen an der Tontechnik zu vermeiden, sind Mobiltelefone im Saal abzuschalten. Telefonate können im Außen- oder Eingangsbereich geführt werden. Gestattung von Film- und Tonbandaufnahmen während des Erörterungstermins ist nur bei allgemeinem Einverständnis möglich (analoges Vorgehen gemäß 169 Gerichtsverfassungsgesetz). Es herrscht Rauchverbot. Sicherheit Zur Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Erörterungstermin dürfen keine gefährlichen Gegenstände mit in den Saal gebracht werden. Weitere Fragen Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen stehen Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung. Gastronomie Neben dem Restaurant Zum Posthaus im Bürgerhaus selbst, befinden sich in der Nähe zum Veranstaltungsort ein Rewe-Markt, ein Penny-Markt, Aldi Süd und das Aksaray Grillhaus. 4
5 Restaurant Zum Posthaus: Anhang: Auszug aus der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV). Impressum Herausgeber: Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden 5
6 Anhang: Auszug aus der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV 18 Verlauf (des Erörterungstermins) (1) 1 Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt. () 1 Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefasst erörtert werden sollen. () Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. (4) 1 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (5) 1 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, dass seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden. 6
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