Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)"

Transkript

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Sie sind in ihrem täglichen Geschäftsleben öfter mit sich wiederholenden, gleichartigen Verträgen konfrontiert? Das folgende Merkblatt soll dazu beitragen, dass Ihnen Ihr Kleingedrucktes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nicht zum Stolperstein wird. Denn ein Verstoß gegen die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Bestimmungen zur Kontrolle von AGB kann erhebliche rechtliche Konsequenzen und meist eine Abmahnung nach sich ziehen. Inhaltsverzeichnis: 1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? 2. Warum gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen? 3. Wann und Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam Vertragsbestandteil? a) Gegenüber Verbrauchern b) Gegenüber Unternehmern 4. Welchen Inhaltlichen Anforderungen müssen Allgemeine Geschäftsbedingungenentsprechen und wann sind Klauseln unwirksam? 5. Besonderheiten für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Fernabsatzverträgen 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Auslandsbezug 7. Was sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens geregelt sein? 8. Wo findet man richtige Allgemeine Geschäftsbedingungen? 1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den 305 ff BGB normiert. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die im BGB normierten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Familien- und Erbrecht, sowie im Gesellschaftsrecht und in Teilen des Arbeitsrechts keine Anwendung finden, vgl. 310 Absatz 4 BGB. Als AGB gelten alle für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens drei) vorformulierten Vertragsbedingungen (Klauseln), die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt, in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Hat der Verwender die Absicht, seine Bedingungen öfter zu verwenden, liegen automatisch AGB vor, auch wenn er sie tatsächlich nur zweimal verwendet. Ausnahme: bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher genügt schon die einmalige Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen. Auch Musterverträge sind AGB. Gleichgültig ob sie selbst erstellt oder im Handel gekauft wurden. Das Ausfüllen mit den persönlichen Daten und einzelnen Zahlen/Fakten hat hierauf keinen Einfluss. Stand: Seite 1 von 8

2 Auf Grund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich meist aus Gründen der Zweckmäßigkeit in der betrieblichen Praxis, AGB aufzustellen und zu verwenden Keine AGB liegen hingegen vor, zwischen den Vertragsparteien die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt werden. In solchen Fällen liegen sogenannte Individualabreden vor. Diese gehen den Regelungen der AGB immer vor. Der Begriff des Aushandelns setzt nach dem Gesetzeswortlaut ein mehr als ein bloßes Verhandeln voraus. Der Verwender muss bereit sein, den Kerngehalt der zukünftigen Regelung inhaltlich ernsthaft neu zu verhandeln und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen einräumen. Ihm muss die Möglichkeit gegeben werden den Inhalt der Vertragsbedingungen frei zu beeinflussen. Darüber hinaus muss der Verwender seinen Vertragspartner immer über Inhalt und Tragweite der Regelung belehren. Bei Vertragsschlüssen zwischen Unternehmern hingegen genügt es im Vergleich zu Verbraucherverträgen, wenn der Verwender dem anderen Teil eine angemessene Verhandlungsmöglichkeit einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. So setzen zum Beispiel hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen in Formularverträgen, die einen Aspekt des Vertrages regeln, entgegenstehende vorformulierte Bestimmungen außer Kraft. Da Schriftformklauseln wie zum Beispiel: Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unwirksam sind, gehen auch mündliche Individualvereinbarungen oder Nebenabreden den AGB vor. Allerdings herrscht hier oft das Problem der Beweisbarkeit. 2. Warum gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen? Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für Verträge im Massengeschäft zum Beispiel für eine Vielzahl von Kaufverträgen, eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen. Dies führt dazu, dass dadurch der Geschäftsverkehr vereinfacht wird. AGB helfen eventuelle Gesetzeslücken zu schließen und eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien herzustellen. Meist sind sie sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist, nicht ausreicht oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passt. Dies ist vor allem bei Factoring-, Leasing-, Franchise-Verträgen gegeben. Ferner ermöglichen sie, unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren. Das bedeutet, soweit das Gesetz zum Beispiel von angemessenen Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden. Wird von den Parteien nichts Abweichendes vereinbart, so gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen. Stand: Seite 2 von 8

3 3. Wann und Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam Vertragsbestandteil? Die AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Es genügt aber wenn beide Parteien die Einbeziehung der AGB in den Vertragstext wollen. a) Gegenüber Verbrauchern Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind auf Grund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen. Bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB erfolgen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat und auf der Vorderseite nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät. Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt für die wirksame Einbeziehung der AGB ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der Geschäftsbedingungen. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel, wie zum Beispiel Getränkeflaschenverschlüsse, verkauft werden. Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten. Allerdings hat der Verwender bei einem eventuell folgenden Gerichtsprozess die Pflicht, die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu beweisen. Dies stellt sich in den meisten Fällen als äußerst kompliziert heraus. Daher ist es ratsam, die Einbeziehung der AGB schriftliche bei Vertragsabschluss zu fixieren. Für die Fähigkeit den Vertrags- und Klauselinhalt zu verstehen, ist auf den Durchschnittskunden abzustellen. Der Verwender braucht grundsätzlich zudem keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereithalten. Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Das ist immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt. b) Gegenüber Unternehmern Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist es für die wirksame Einbeziehung der AGB ausreichend, dass der Verwender während der Vertragsverhandlung erkennbar auf seine AGB verweist und der Kunde deren Geltung nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auch hier eine genaue Benennung der AGB als solche empfehlenswert. AGB, die dem Vertragspartner erst nach Vertragsschluss vorliegen, können mit einer ausdrücklichen Vereinbarung noch einbezogen werden. So genügt für die wirksame Einbeziehung zum Beispiel der Hinweis auf die AGB im sog. kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Stand: Seite 3 von 8

4 Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen zueinander und werden hierbei regelmäßig AGB zu Grunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Gleiches gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zu Grunde gelegt werden. Dies ist vor allem im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe der Fall. Außerdem muss der Vertragspartner nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB haben, d.h. das Regelwerk muss nicht, wie es bei Verbrauchern grundsätzlich geboten ist, dem Vertrag beiliegen. Es genügt ein Verweis auf die Einbeziehung der AGB. Allerdings muss dem Vertragspartner die Einsichtnahme oder die Überlassung der AGB gewährt werden. Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Sich widersprechende Klauseln sind unwirksam. Stattdessen gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Beispielsweise trägt der Käufer die Kosten wenn die Klausel Porto trägt der Käufer" und die Klausel "Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers" sich gegenüber stehen. c) Besondere Formen der Einbeziehung Bei einem bestehenden Rahmenvertrag liegt eine besondere Form der Einbeziehung vor. Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreis zwar festgelegt wird, die letztlich abzurufende Menge aber bei Vertragsschluss noch unbekannt ist. Beispielsweise die Beschaffung von Schreibpapier in einem Großbüro für die nächsten drei Jahre. AGB in der Rahmenvereinbarung sind nur wirksam, wenn sie das einzelne Rechtsgeschäft schon genau bezeichnen und die Parteien die Rahmenvereinbarung auf jedes noch ausstehende Rechtsgeschäft anwenden wollen. Ein weiterer Sonderfall sind Änderungsvorbehalte im Vertragstext und die Neufassung von AGB. Eine einseitige Änderung von AGB durch den Verwender ist meistens unzulässig, da eine erhebliche Benachteiligung des Vertragspartners entstehen würde. Hiervon kann ein Änderungsvorbehalt Abhilfe schaffen. Dieser darf aber nicht Unsere AGB können jederzeit geändert werden oder Es gelten unsere AGB in der jeweiligen Fassung lauten. Vielmehr ist es für einen wirksamen Änderungsvorbehalt notwendig, dass ein sachlicher Grundvorliegt und der Vorbehalt klar erkennbar ist. Ein sachlicher Grund kann zum Beispiel in Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen. Zudem kann es erforderlich werden, dass die bestehenden oder eine abgeänderte Form der AGB erneut einbezogen werden. Stand: Seite 4 von 8

5 4. Welchen Inhaltlichen Anforderungen müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechen und wann sind Klauseln unwirksam? Um der Gefahr entgegenzutreten, dass der Verwender der AGB seine Interessen einseitig auf Kosten des Vertragspartners verfolgt unterliegen die AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. Die Inhaltskontrolle ist deshalb notwendig, da die Reichweite der AGB ist für den Kunden meist nicht absehbar ist. Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Dies bedeutet, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (Schriftgröße mind. 8 Punkt) wahrnehmbar und lesbar sein müssen. Darüber hinaus sind sie so deutlich zu formulieren, dass die tatsächliche Folge der Regelung klar und verständlich ist. Unwirksam sind daher zum Beispiel folgende Klauseln: 627 BGB ist unanwendbar"; soweit gesetzlich zulässig ; der Mieter trägt die Nebenkosten. Bei Verträgen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite sollten aber erläuternde Hinweise bereitgehalten werden. Werden die Verhandlungen in einer ausländischen Sprache geführt, müssen die AGB in dieser Sprache vorliegen und entsprechend darauf hingewiesen werden. Im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher sind immer auch die Verbraucherschutzvorschriften der BGB und der BGB zu beachten. Diese können nochmals zusätzliche Einschränkungen enthalten. Neben der richterlichen Inhaltskontrolle bei einem Individualprozess zwischen Kunde und Verwender sieht das Gesetz vorbeugend auch eine sog. Verbandsklage vor. Danach können Wirtschafts- und Verbraucherverbände gegen den Verwender eine Unterlassungsklage erheben, wobei über die Wirksamkeit der beanstandeten AGB entschieden wird. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Deshalb muss bei jeder Einschränkung von Rechten des Vertragspartners ein angemessener Ausgleich zugestanden werden. Die Maßstäbe setzt hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch, das unter anderem auch einen Katalog von verbotenen Klauseln ( 308, 309 BGB) enthält. Sofern diese nicht eingreifen, muss eine sogenannte Inhaltskontrolle anhand des 307 BGB im Einzelfall durchführt werden. Die 308 und 309 BGB gelten nicht direkt für Verträge zwischen Unternehmern. Die Regelungen werden aber im Wege der sogenannten Abwägung der unangemessenen Benachteiligung im Rahmen des 307, 310 Absatz 1 BGB als Richtlinie verwendet. Eine unwirksame AGB-Klausel hat keinen Einfluss auf den Vertrag. Er bleibt dennoch bestehen. Sie entfällt vollständig und wird von der gesetzlichen Regelung ersetzt. Ist beispielsweise. eine Frist in AGB zu kurz bestimmt, gilt die gesetzliche Frist. Ein Kompromiss in der Form, dass die Frist so kurz wie möglich gilt, ist nicht erlaubt. Sonst könnte jeder Verwender in seinen AGB viel zu kurze Fristen bestimmen, die dann immer auf das gerade noch Zulässige reduziert würden. Stand: Seite 5 von 8

6 Der Vertrag beziehungsweise die übrigen Klauseln bleiben grundsätzlich wirksam. Dies gilt von Gesetzes wegen, so dass keine sog. salvatorische Klausel als vorbeugende Absicherung nötig ist. Eine salvatorische Klausel ist eine Regelung, die die Rechtsfolgen bestimmt, wenn ein Teil eines Vertrags unwirksam ist. Zum Beispiel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Sogenannte Teilbare Klauseln bleiben wirksam, wenn die Voraussetzung eines aus sich heraus verständlichen Klauselrestes besteht. Beispiele hierfür sind: Preisregelungen für Anfangspreis und künftige Preisanpassung; Regelung für Abnahme und Ausschluss für fiktive Abnahme; Kündigungsregelungen und Folgeregelungen. Eine Gesamtnichtigkeit des ganzen Vertrages tritt ein, wenn das Festhalten an dem geänderten Vertrag für eine der beiden Parteien eine unzumutbare Härte darstellen würde ( 306 Absatz3 BGB). Unabhängig hiervon liegt eine Gesamtnichtigkeit vor, wenn nachdem die AGB weggefallen sind und hierdurch eine Lücke im Vertrag entsteht, die nicht durch Vertragsauslegung geschlossen werden kann. 5. Besonderheiten für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Fernabsatzverträgen Auch bei Fernsabsatzverträgen ist die Verwendung von AGB sinnvoll. Unter Fernabsatzverträgen versteht man Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie zum Beispiel dem Telefon oder dem Internet zustande kommen. Bei Vertragsschlüssen am Telefon zeigt sich das Problem, dass im Grunde genommen die gesamten AGB vorgelesen werden müssen, was in der Praxis kaum möglich ist. Der Verzicht des Kunden hierauf ist im Nachhinein schwer zu beweisen. Bei Angeboten im Internet kann mit einem Button oder einem Link auf die AGB verwiesen werden, um diese wirksam mit in den Vertrag einzubeziehen. Der Hinweis, dass AGB einbezogen werden sollen, muss so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung der Internetseite nicht übersehen werden kann. Zudem ist darauf zu achten, dass die AGB für einen Durchschnittsverbraucher mühelos lesbar sind. Dem Kunden muss auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form, zum Beispiel als PDF-Dokument, zu speichern und auszudrucken. Unternehmer haben die Informationspflichten nach Art. 246a, 246c EGBGB zu erfüllen. Ferner sollten die ABG durch einen Link von jeder Seite der Homepage aus erreichbar sein. Zuletzt sind die AGB spätestens bei Lieferung der Ware dem Kunden auf einen dauerhaften Datenträger, wie zum Beispiel einer CR-ROM oder einem USB-Stick zuzusenden. Stand: Seite 6 von 8

7 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Auslandsbezug Die 305 ff. BGB sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien anwendbar, wenn ein Auslandsbezug zwischen den Parteien vorliegt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind die 305 ff. BGB keine zwingenden Normen, sondern lediglich optional anwendbar. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist ferner darauf zu achten, dass sowohl der Hinweis auf die AGB als auch deren Text in der Verhandlungssprache (oder in einer Weltsprache - Englisch, Französisch) abgefasst werden. 7. Was sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens geregelt sein? Der Vertragsabschluss, wie lange der Käufer/Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden ist. Zum Beispiel bei Verträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wie zum Beispiel ein Fitnessstudiovertrag. Oder eine Regelung, unter welchen Bedingungen der Verkäufer/Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat. Achtung: zu Lasten des Verbrauchers frühestens nach vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Leistung. Dann aber auch nur, wenn Kunde Recht zum Rücktritt vom Vertrag erhält. Die Zahlungsmodalitäten, also eine Regelung zu Fälligkeitsbestimmungen, Skontogewährung Achtung: ein Aufrechnungsverbot mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ist nicht zulässig. Die Lieferung/ der Lieferverzug, also eine Regelung zu den Folgen bei Leistungsverzögerungen (Nachfrist). Die Haftung, die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig. Einen Eigentumsvorbehalt des AGB-Verwenders bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache 8. Wo findet man richtige Allgemeine Geschäftsbedingungen? Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken ist davon abzuraten, AGB im "Do-it-yourself-Verfahren aufzustellen. Stand: Seite 7 von 8

8 Zwar haben für eine Reihe von Branchen deren Fachverbände AGB-Musterempfehlungen aufgestellt, die Anhaltspunkte und Anregungen geben können. Über das Bestellformular der IHK Schwaben können die Mitgliedsunternehmen der IHK Schwaben zudem auch eine Reihe von Mustertexten, wie zum Beispiel Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen oder den nichtkaufmännischen Verkehrs sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Handel für den Verkauf von Waren für den nichtkaufmännischen Verkehr kostenfrei anfordern. Solche Vorlagen garantieren aber keinesfalls, dass sie in allen Details auf Ihr Unternehmen passen beziehungsweise rechtlich absolut unbedenklich sind. Deshalb empfiehlt es sich zumindest in Zweifelsfällen, einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung zu beauftragen. Auch bereits zur Anwendung gekommene AGB sollten in bestimmten Zeitabständen überprüft werden, um den Gleichschritt zwischen AGB und neuester Rechtsprechung sichern zu können. Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: 29. September 2016 Ansprechpartner: Eva Schönmetzler Stettenstraße Augsburg Tel Fax eva.schoenmetzler@schwaben.ihk.de Stand: Seite 8 von 8

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nr. 115/17

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nr. 115/17 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 115/17 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen MERKBLATT Recht und Steuern Allgemeine Geschäftsbedingungen Sie haben es mit immer wiederkehrenden gleichartigen Verträgen zu tun? Sie wollen AGB erstellen? - Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was dabei

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Ihr Ansprechpartner Tel. Assessorin Ursula Krauß

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessorin Ursula Krauß MERKBLATT Recht / Steuern ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessorin Ursula Krauß krauss@bayreuth.ihk.de 0921 886-212 Datum/Stand Februar 2013 Sie haben es mit immer

Mehr

Allgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine. Geschäftsbedingungen (AGB) Existenz 2008 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nicht alles, was gefällt, ist zulässig! Assessorin G. Oswald Existenz 2008 1 Definition Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Vertragsbedingungen,

Mehr

WAS SIND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN?

WAS SIND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN? MERKBLATT Recht und Steuern ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Sie haben es mit immer wiederkehrenden gleichartigen Verträgen zu tun? Sie wollen AGB erstellen? - Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was

Mehr

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben

Mehr

Vertragsschluss mit AGB

Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) MERKBLATT Recht und Steuern ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Sie haben es mit immer wiederkehrenden gleichartigen Verträgen zu tun? Sie wollen AGB erstellen? - Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:

Mehr

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Dossier Einbeziehung von AGB

Dossier Einbeziehung von AGB Einbeziehung von AGB AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden Dossier Einbeziehung von AGB Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) Allgemeine

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius

Mehr

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert

Eine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese

Mehr

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und

Mehr

Professor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung

Professor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung Professor Dr. Koenigs Mai 2006 I. Erster Schritt 305 ff. BGB anwendbar Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung Ja, wenn Tatbestand des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Gegensatz 305 Abs. 1 Satz 3

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nr. 115/09

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nr. 115/09 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 115/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung

Mehr

Leseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten

Leseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht

Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Arendts Rechtsanwälte Tel.: +49 89 649111-75 Perlacher Str. 68 Fax: +49 89 649111-76 D 82031

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 9 Die Form A. Einführung Grundsatz der Formfreiheit Ausprägung in 125 S. 2, 127 BGB B. Formzwecke I. Beweisfunktion II. Warnfunktion III. Beratungsfunktion IV. Dokumentationsfunktion

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten

Mehr

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen JUTA 2015

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen JUTA 2015 AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen 29.5.2015 JUTA 2015 Haftungsausschluss Die vorliegende Präsentationsunterlage stellt lediglich einen Überblick über das Vortragsthema dar. Sie erhebt keinen Anspruch

Mehr

Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr

Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mehr als nur das Kleingeruckte Dr. Oliver Kirchwehm 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B- Geschäft Einbeziehung Gestaltungsgrenzen Typische Fallstricke Veranstaltung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemein Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 62515787_S - Fotolia.com AGB was ist das? Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die

Mehr

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes

Mehr

Jutta Jasmin Uusitalo. Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland

Jutta Jasmin Uusitalo. Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Jutta Jasmin Uusitalo Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1. Einführung

Mehr

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht M+E-Kurzhinweise Januar 2014 Impressum Januar 2014 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Josef Kohnen & Sohn GmbH & Co. KG, Kohnen online

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauselkontrolle bei vorformulierten Verträgen, 305-310 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Was sind AGB?

Mehr

Rechtssichere Dokumente. Online-Shops

Rechtssichere Dokumente. Online-Shops Rechtssichere Dokumente für Online-Shops Produkte und Leistungen AGB Hosting-Service inkl. Abmahnkostenschutz Arbeitsverträge, Patientenverfügung etc. zur Selbsterstellung ca. 1000 Mustervorlagen (z.b.

Mehr

Lösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel

Lösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Fälle: Heimwerkerleiden / Das Kreuz mit dem Überkreuzen Exkurs AGBs 305 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedignungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

Muster eines Kaufvertrages. (bewegliche Sachen)

Muster eines Kaufvertrages. (bewegliche Sachen) Muster eines Kaufvertrages (bewegliche Sachen) Stand: 1. Januar 2016 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: AGB und Fernabsatzvertrag (PDF-Datei) Das komplette Material finden Sie hier:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: AGB und Fernabsatzvertrag (PDF-Datei) Das komplette Material finden Sie hier: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: AGB und Fernabsatzvertrag (PDF-Datei) Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 2 von 36 AGB und Fernabsatzvertrag Märkte

Mehr

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer

Mehr

Webinar Vertragsgestaltung

Webinar Vertragsgestaltung Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University

Mehr

Vorlesung Grundkurs I Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorlesung Grundkurs I Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorlesung Grundkurs I Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg Dr. Robert Magnus, Institut

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALOIS GRUBER, 05.04.1933 LKW-BAUSTELLEN-REIFENWASCHANLAGEN A-5611 GROSSARL 17 1 1. Präambel: Herr Alois Gruber (Verkäufer) hat Reifenwaschanlagen entwickelt und dazu Bauanleitungen

Mehr

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse- Dr. Stefan Brügmann L.L.M., MBA Chefsyndikus Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Mehr

AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen

AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen Einführung Bis zur Schuldrechtsreform: Bereichsausnahme, 23 AGBG Dennoch Ausgleich der Disparität durch Inhaltskontrolle nach 138, 242, 315 BGB Billigkeitskontrolle Theorie

Mehr

Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland

Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Studien zum vergleichenden und internationalen Recht / Comparative and International Law Studies 182 Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen Deutschland und Finnland Bearbeitet

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Recht und Steuern Wer verwendet sie nicht, die berühmten kleinen Worte, deren angeblich schlechter Ruf ihrem Inhalt meist weit vorauseilt?! Der folgende Leitfaden

Mehr

ORDAT Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

ORDAT Vertragsbedingungen für Dienstleistungen ORDAT Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2... 3 1 Vertragsgegenstand... 3 2 Durchführung der Dienstleistung... 3 3 Mitwirkungspflichten... 3 4 Nutzungsrechte... 3 5 Laufzeit...

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Wirkungsbereich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet. Die

Mehr

Verbraucherprivatrecht

Verbraucherprivatrecht Verbraucherprivatrecht Gliederung 1 Grundlagen I. Gegenstand der Vorlesung II. Rechtliche Grundlagen III. Theoretischer Ausgangspunkt eines privatrechtlichen Schutzes des Verbrauchers IV. Regelungsmodelle

Mehr

PRAXISINFORMATIONEN. Geistiges Eigentum & Medien. Fallstricke bei der Erstellung von AGB

PRAXISINFORMATIONEN. Geistiges Eigentum & Medien. Fallstricke bei der Erstellung von AGB Geistiges Eigentum & Medien Fallstricke bei der Erstellung von AGB GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN Worum handelt es sich bei AGB? Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen,

Mehr

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen)

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) K A U F V E R T R A G (über sukzessive Lieferung beweglicher Sachen) Zwischen der Firma.. mit Sitz in und - nachfolgend Käufer genannt - der Firma mit

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich?

Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Praxistipps zur Aktualisierung und richtigen Verwendung von AGB Dr. Bernhard Huber / Mag. Elisabeth Nagel Rechtsanwälte Schillerstraße 12 4020 Linz Linz,

Mehr

Rechtsinformation Allgemeine Geschäftsbedingungen 309 Nr. 13 BGB Schriftformerfordernis

Rechtsinformation Allgemeine Geschäftsbedingungen 309 Nr. 13 BGB Schriftformerfordernis Seite 1 von 5 Vorwort: Diese ist eine Ergänzung zur bereits vorliegenden von Robin Matzke vom 05.10.2010 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ergänzung zum dort dargestellten Punkt 4 Inhaltskontrolle

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht IX Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1 Einleitung 1 A. Die Fitnessbranche in Deutschland 1 I. Entwicklung der Fitnessbranche 1 II. Die verschiedenen Betriebsformen von Fitness-Studios 3

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,

Mehr

Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8. Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages?

Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8. Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages? Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht Übung 8 Was sind AGB und wie werden sie Bestandteil eines Vertrages? Unternehmer U hat ein Küchengeschäft. In seinen AGB findet sich unter anderem folgende

Mehr

Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab )

Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab ) Informations- und Bereitstellungspflichten im Online-Handel nach der Verbraucherrechtsrichtlinie (ab 13.06.2014) 312d Abs.1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen 312f Abs. 2 Abschriften und Bestätigungen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017

Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Teilnahmeerklärung Mit diesem Schreiben erklären wir die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern (B TO B) in Frankreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern (B TO B) in Frankreich Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern (B TO B) in Frankreich Im Folgenden soll es vornehmlich um allgemeine Verkaufsbedingungen gehen, deren Zweck es ist, den Käufer im Vorfeld einer Bestellung

Mehr

Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches

Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 20. Aug. 2008 in Bielefeld Referent Rechtsanwalt J. Knorre, Andörfer Rechtsanwälte, Köln Handeln Sie sorgfältig

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

RECHT UND WETTBEWERB AGB IM B2B-BEREICH

RECHT UND WETTBEWERB AGB IM B2B-BEREICH Berlin, 16. März 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-581 Telefax 030 590099-481 www.bga.de info@bga.de Autoren:

Mehr

Allg. Geschäftsbedingungen und Kundeninformtionen (ABG)

Allg. Geschäftsbedingungen und Kundeninformtionen (ABG) Allg. Geschäftsbedingungen und Kundeninformtionen (ABG) Abschnitt 1 ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Maklervertrag Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen

Mehr

Fachkundig beraten. Die Tücken des Kleingedruckten - rechtssichere Gestaltung von AGB. Dr. Ralph Egerer, Rechtsanwalt Nürnberg

Fachkundig beraten. Die Tücken des Kleingedruckten - rechtssichere Gestaltung von AGB. Dr. Ralph Egerer, Rechtsanwalt Nürnberg Fachkundig beraten Die Tücken des Kleingedruckten - rechtssichere Gestaltung von AGB Dr. Ralph Egerer, Rechtsanwalt Nürnberg 19.05.2015 Rödl & Partner 08.05.2015 1 Was sind AGB? Legaldefinition 305 Abs.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Dr. Markus Schütz LL.M. Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.d.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Dr. Markus Schütz LL.M. Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.d. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) RECHTSSICHER HANDELN RISIKEN MINIMIEREN TYPISCHE FEHLER Dr. Markus Schütz LL.M. Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg a.d. 1 Was sind AGB? AGB sind für

Mehr

Abmahnung-Verbandsklage Musterprozess

Abmahnung-Verbandsklage Musterprozess Abmahnung-Verbandsklage Musterprozess Dr. Robert Mödlhammer Jänner 2013 Verbandsklage 29 KSchG Unterlassungsanspruch Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB oder in Vertragsformblättern Bedingungen vorsieht,

Mehr

Verbraucherschutz im BGB und AGB-Kontrolle

Verbraucherschutz im BGB und AGB-Kontrolle 80 IV. Verbraucherschutz im BGB und AGB-Kontrolle Lit.: Coester-Waltjen, Jura 2004, 609 ff.; K. Schmidt, JuS 2006, 1 ff.; Petersen, Jura 2007, 905 ff. Verbraucherschutz im BGB: Dem BGB liegt der Grundsatz

Mehr

Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland -

Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Vorgetragen von Julian Urban Vorstellung Geschäftsführer, Grundstein Consulting Gmbh Strategie Vertrieb Geschäftspartnersuche Compliance Etablierung

Mehr

2. Die Bereitstellung des gelieferten Materials erfolgt in elektronischer Form

2. Die Bereitstellung des gelieferten Materials erfolgt in elektronischer Form I. Allgemeines Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Firma "DC Mediengestaltung UG (haftungsbeschränkt)" (folgend "DC Mediengestaltung") und aller daraus

Mehr

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag Seite 1 von 5 EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag der Giegerich & Partner GmbH im folgenden Lizenzgeber genannt. Stand: März 2014 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung

Mehr

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel 1. Einleitung 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.1. Neue AGB-Kontrolle 2.2. Konsequenzen für die Praxis 2.3. Schlussfolgerungen 3. Neue Pflichten

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: ) Vertrag über Bannerwerbung auf www.geierlay.de zwischen Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße 17 56290 Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: 06762 9618271)

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.

Die von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren. Dr. Christina Schmickl Am Mühlkanal 25 60599 Frankfurt am Main Phone +49 (0)69.26 49 46 14 Fax +49 (0)69.26 49 46 15 Mobile +49 (0)151.55 10 38 48 Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivify consulting

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die

Mehr