Bestandsaufnahme zur. Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung. in den Bundesländern

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1 Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern - Stand: Januar Dezernat II - Krankenhausfinanzierung und -planung

2 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 59 4 Investitionsfinanzierung 4.1 Gesamtentwicklung und Investitionsquote Insgesamt stellten die Bundesländer im Jahr 2012 rund 2,62 Mrd. Euro zur Investitionsförderung nach 9 KHG zur Verfügung. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer nominalen Absenkung von rund 2,2 %. Im Jahr 2013 ist eine Steigerung der KHG-Fördermittel von 110 Mio. Euro gegenüber dem Jahr 2012 (+4,2 %) bzw. von ca. 50 Mio. Euro gegenüber dem Jahr 2011 (+1,9 %) zu verzeichnen. Das Gesamtvolumen der KHG-Mittel auf Bundesebene i. H. v. 2,72 Mrd. Euro im Jahr 2013 entspricht damit in etwa dem Nominalwert der in 2006 bereitgestellten Investitionsfördermittel und liegt unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Der Blick auf die Verteilung der KHG-Mittel auf die einzelnen Bundesländer zeigt, dass sich die Entwicklung in den Ländern weiterhin sehr unterschiedlich darstellt (vgl. Tabelle 4.1). Der leichte Gesamtanstieg auf der Bundesebene in 2013 ist in besonderem Maße durch die im Vergleich zum Vorjahr deutliche Anhebung des Haushaltsansatzes im Bundesland Bayern geprägt. Tabelle 4.1: KHG-Fördermittel gesamt 6 in Mio. Euro KHG-Fördermittel in Mio. Euro Ø Ø Baden-Württemberg 382,50 370,00 385,00 330,98 326,28 Bayern 450,00 430,00 500,00 557,14 480,26 Berlin 91,66 93,74 95,30 181,58 111,34 Brandenburg 98,35 109,50 114,30 155,75 116,70 Bremen 30,19 28,83 28,66 33,88 32,70 Hamburg 117,44 113,92 106,61 88,59 93,60 Hessen 224,50 224,50 241,50 216,13 229,79 Meckl.-Vorpommern 69,14 66,28 60,84 108,70 87,09 Niedersachsen 238,74 245,04 258,47 204,21 182,97 Nordrhein-Westfalen 496,75 496,50 493,00 523,97 493,64 Rheinland-Pfalz 116,80 116,80 119,80 130,82 120,94 Saarland 38,71 35,07 32,19 35,66 32,86 Sachsen 97,00 97,00 101,00 224,70 146,65 Sachsen-Anhalt 67,02 53,02 53,02 165,18 121,55 Schleswig-Holstein 84,65 84,65 84,65 80,37 86,01 Thüringen 70,00 50,00 50,00 157,18 119,60 Deutschland 2.673, , , , ,00 Quelle: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG. 6 Die Ansätze basieren auf den jeweiligen, öffentlich zugängigen, jährlichen Haushaltsansätzen der Länder (ohne Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre); nicht mit berücksichtigt wurden: 1. die Investitionsmittel der Hochschulkliniken, 2. die Investitionsmittel der Vertragskrankenhäuser, 3. die Eigenmittel der Plankrankenhäuser, 4. die Mittel zur Restfinanzierung noch nicht ausfinanzierter Maßnahmen. Bei kreditfinanzierter Förderung enthalten die Angaben nur die Annuitäten, nicht aber den gewährten Gesamtförderbetrag. In den gemeldeten Angaben für Berlin ist der Schuldendienst (Zins- und Tilgung) i. H. v. rund 34 Mio. jährlich für Investitionen 1995 bis 2002 enthalten; diese Mittel stehen insoweit für aktuelle Investitionen nicht zur Verfügung. Werte für Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen inklusive Benutzerbeiträge gem. Art. 14 GSG. In der für Nordrhein-Westfalen gemeldeten Gesamtsumme sind auch Mittel aus dem Sonderfonds Krankenhäuser (1,6 Mio. Euro) enthalten.

3 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 60 Die Entwicklung der Fördermittelvolumina seit 1991 kann der nachfolgenden Abbildung 4.1 bzw. im Detail der Tabelle 5.1 im Anhang entnommen werden. Infolge der langfristigen Negativentwicklung auf Bundesebene ist der Anteil der KHG- Fördermittel am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 0,24 % im Jahr 1991 auf 0,10 % in den Jahren 2012 und gesunken, trotz einer weitgehenden Konstanz der Krankenhausausgaben 8 gemessen am BIP. Abbildung 4.1: Entwicklung der nominalen KHG-Mittel 9 in Mio. Euro und im Verhältnis zum BIP in Prozent Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Abbildung 4.2 stellt die Entwicklung der KHG-Fördermittel, des BIP und der Krankenhausausgaben bis einschließlich 2012 gegenüber und veranschaulicht die immer weiter auseinanderklaffende Schere. Im Vergleich zum Jahr 1991 sanken die KHG- Fördermittel bis 2012 nominal um mehr als 28 %, während das BIP im selben Zeitraum um 74 % anstieg und die bereinigten Kosten der Krankenhäuser sich mehr als verdoppelten. 7 Die Berechnung für 2013 erfolgte auf Grundlage der am 15. Januar 2014 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gesamtwirtschaftlichen Größen. 8 Als Proxy werden die bereinigten Kosten der Krankenhäuser insgesamt verwendet (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 12 Reihe Kostennachweis der Krankenhäuser). Die bereinigten Krankenhauskosten beinhalten die vollstationären Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen und entsprechen den Brutto- Gesamtkosten (d.h. der Summe der Kosten des Krankenhauses, der Kosten der Ausbildungsstätten und der Aufwendungen für den Ausbildungsfonds) abzüglich sämtlicher Kosten für nicht-stationäre Leistungen (d.h. für wissenschaftliche Forschung und Lehre, Ambulanz und sonstige Leistungen wie vor- und nachstationäre Behandlungen, ärztliche und nichtärztliche Wahlleistungen sowie belegärztliche Leistungen). 9 In den Jahren 2009 und 2010 stellte der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Kommunen und Länder im Beteiligungsverhältnis 75:25 zur Verfügung (Konjunkturpaket II). Der Anstieg in 2009 und 2010 ist insbesondere auf dieses Konjunkturprogramm der Bundesregierung zurückzuführen.

4 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 61 Abbildung 4.2: Entwicklung der KHG-Mittel, des BIP und der bereinigten Kosten (indexiert) Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Zieht man den Verbraucherpreisindex als Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung heran, beträgt der reale Rückgang der KHG-Gesamtfördermittel bis 2012 fast 52 % bzw. über 50 % bis zum Jahr 2013 (vgl. Abbildung 4.3). Abbildung 4.3: Entwicklung der nominalen und preisbereinigten 10 KHG-Mittel (indexiert) Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 10 Der reale Wert ist der um die Preissteigerung bereinigte Nominalwert, berechnet auf Grundlage der prozentualen Veränderung vom Indexstand des Verbraucherpreisindex 1991 bis zum Indexstand Die Berechnung für 2013 erfolgte auf Grundlage der am 16. Januar 2014 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Größe.

5 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 62 Die Abnahme des realen Werts der bereitgestellten KHG-Fördermittel zeigt sich in vergleichbarer Deutlichkeit, wenn die Anzahl der Krankenhausfälle, die Anzahl der nach KHG geförderten Betten und der Bevölkerungsstand des jeweiligen Jahres als Bezugsgrößen herangezogen werden. So sank das im Bundesdurchschnitt zur Verfügung stehende Investitionsfördervolumen seit 1991 pro KHG-Bett preisbereinigt um knapp 36 %, pro Einwohner um fast 53 % und pro Krankenhausfall um mehr als 62 % (vgl. Abbildung 4.4). Abbildung 4.4: Entwicklung der preisbereinigten KHG-Mittel je Fall 11, je KHG-Bett 12 und je Einwohner 13 (indexiert) Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Der deutliche Rückgang der KHG-Fördermittel schlägt sich erwartungsgemäß auch in der für den Krankenhaussektor ermittelten Investitionsquote nieder. Zieht man zur Berechnung der Krankenhaus-Investitionsquote die bereinigten Kosten der Krankenhäuser insgesamt als Bezugsgröße für die KHG-Fördermittel heran, so ergibt sich für den Zeitraum zwischen 1991 und 2012 eine Abnahme der Investitionsquote von 9,7 % auf 3,5 %. Die volkswirtschaftliche Investitionsquote, die sich aus dem Quotienten von Bruttoanlageinvestitionen und Bruttoinlandsprodukt errechnet, lag im Jahr 2012 demgegenüber bei 17,6 % und übertraf damit die auf die Kosten aller Krankenhäuser bezogene Investitionsquote um das Fünffache (vgl. Abbildung 4.5). 11 Fallzahlen der Krankenhäuser insgesamt. 12 Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt). 13 Statistisches Bundesamt, Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. URL: Abrufdatum

6 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 63 Abbildung 4.5: Krankenhaus-Investitionsquote 14 und volkswirtschaftliche Investitionsquote 15 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Die herangezogenen bereinigten Krankenhauskosten enthalten auch die Kosten von Krankenhäusern, insbesondere Hochschulkliniken, die regelmäßig keine KHG- Fördermittel erhalten. Aus diesem Grund wird in Abbildung 4.5 auch die Entwicklung der Krankenhaus-Investitionsquote bezogen auf die bereinigten Kosten der Allgemeinen Krankenhäuser (davon Plankrankenhäuser) und Sonstigen Krankenhäuser nach der Definition des Statistischen Bundesamtes dargestellt. Diese stellten 2012 annähernd 100 % aller nach KHG geförderten Betten bzw. 89 % der Krankenhausbetten insgesamt. Eine Übersicht über die Anzahl der Betten und einrichtungsbezogenen Fälle im Jahr 2012 nach Krankenhaustyp auf Bundesebene ist in Tabelle 4.2 dargestellt. 14 Krankenhausinvestitionsquote: KHG-Fördermittel / bereinigte Krankenhauskosten 15 Volkswirtschaftliche Investitionsquote: Bruttoanlageinvestitionen / Bruttoinlandsprodukt (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 18, Reihe 1.5)

7 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 64 Tabelle 4.2: Bettenausstattung und Fallzahl im Jahr 2012 nach Krankenhaustyp Aufgestellte Betten im Jahr 2012 Insgesamt +/- % zu 2011 KHG davon gefördert nach +/- % zu 2011 landesrechtlich. Hochschulbauvorschriften +/- % zu 2011 Einrichtungsbezogene Fallzahl im Jahr 2012 einschließlich Stundenfälle +/- % zu 2011 Krankenhäuser insgesamt , , , ,5 davon: Allgemeine Krankenhäuser , , , ,3 Hochschulklinken/ Universitätsklinika , , , ,2 Plankrankenhäuser , , ,1 Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag Krankenhäuser ohne Versorgungsvertrag Sonstige Krankenhäuser/ Krankenhäuser mit aus schließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten , , , , , , ,1 Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Auch bezogen auf die bereinigten Kosten der nach dem KHG geförderten Krankenhäuser zeigt sich eine deutliche Abnahme der Investitionsquote von 11,4 % im Jahr 1991 auf 4,1 % in 2012.

8 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern Einzel- und Pauschalförderung Der Gesamtförderbetrag setzt sich aus der Förderung nach 9 Abs. 1 und 2 KHG (Einzelförderung, vgl. Tabelle 4.3) und der Förderung nach 9 Abs. 3 KHG (Pauschalförderung, vgl. Tabelle 4.4) zusammen. Die Einzelförderung belief sich im Jahr 2012 auf rund 1,41 Mrd. Euro (Vorjahr: 1,47 Mrd.), in 2013 auf ca. 1,43 Mrd. Euro (ohne Brandenburg). 16 Das Förderniveau liegt damit unterhalb des langfristigen Bundesdurchschnitts ab 1994 respektive Tabelle 4.3: KHG-Einzelförderung 17 in Mio. Euro Einzelförderung ( 9 Abs. 1 und 2 KHG) in Mio. Euro Ø Ø Baden-Württemberg 232,50 210,00 225,00 179,82 173,25 Bayern 259,00 238,00 305,00 358,57 299,43 Berlin 57,48 58,75 55,30 112,48 78,50 Brandenburg 72,83 77,00-1) 110,97 91,61 Bremen 13,11 11,71 11,54 16,10 15,59 Hamburg 86,19 82,67 75,61 61,04 62,99 Hessen 128,50 128,50 145,50 128,51 135,47 Meckl.-Vorpommern 46,30 43,44 38,00 87,00 66,38 Niedersachsen 121,27 127,82 130,42 109,81 99,99 Nordrhein-Westfalen 2) 196,75 196,50 193,00 209,31 190,67 Rheinland-Pfalz 65,60 65,60 68,60 79,42 69,76 Saarland 18,03 17,15 14,76 19,26 15,07 Sachsen 55,50 55,60 55,00 166,15 107,42 Sachsen-Anhalt 43,35 33,02 33,02 130,08 98,26 Schleswig-Holstein 45,19 45,01 45,01 43,90 46,97 Thüringen 30,00 20,00 34,00 126,59 96,53 Deutschland 1.471, ,77 (1.398,78 3) ) (1.333,77 3) 3) 1.939, , ,76 ) (1.828,03 3) ) (1.556,25 3) ) 1) Angabe für 2013 ohne Brandenburg, da Zusammenführung der Pauschal- und Einzelförderung in Form einer einheitlichen Investitionspauschale. 2) einschließlich Baupauschale 3) ohne Brandenburg Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 16 Bei der separaten Betrachtung des Einzel- und Pauschalfördervolumens ist zu berücksichtigen, dass das Land Brandenburg ab dem Jahr 2013 eine Zusammenführung der Pauschal- und Einzelfördermittel in Form einer einheitlichen Investitionspauschale als Regelfall der Investitionsförderung eingeführt hat. Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des 9 KHG mit Ausnahme des 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG (Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern) verwendet werden. 17 Die Ansätze basieren auf den jeweiligen, öffentlich zugängigen, jährlichen Haushaltsansätzen der Länder (ohne Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre); nicht mit berücksichtigt wurden: 1. die Investitionsmittel der Hochschulkliniken, 2. die Investitionsmittel der Vertragskrankenhäuser, 3. die Eigenmittel der Plankrankenhäuser, 4. die Mittel zur Restfinanzierung noch nicht ausfinanzierter Maßnahmen. Bei kreditfinanzierter Förderung enthalten die Angaben nur die Annuitäten, nicht aber den gewährten Gesamtförderbetrag. In den gemeldeten Angaben für Berlin ist der Schuldendienst (Zins- und Tilgung) i. H. v. rund 34 Mio. jährlich für Investitionen 1995 bis 2002 enthalten; diese Mittel stehen insoweit für aktuelle Investitionen nicht zur Verfügung.

9 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 66 Allein in den letzten zehn Jahren sank das Volumen der Einzelförderung somit preisbereinigt um knapp 43 %, gegenüber dem Jahr 1994 um fast 55 %. Die nachfolgende Abbildung 4.6 stellt die reale Negativentwicklung zusätzlich je Krankenhausfall, je KHG-Bett und je Einwohner dar. Abbildung 4.6: Entwicklung der preisbereinigten Einzelfördermittel absolut, je Fall 18, je KHG- Bett 19 und je Einwohner 20 (indexiert) Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Das Gesamtvolumen der Pauschalförderung betrug in den Jahren 2012 und 2013 ca. 1,20 Mrd. Euro und blieb damit gegenüber den Vorjahren nominal nahezu unverändert (vgl. Tabelle 4.4). 18 Fallzahlen der Krankenhäuser insgesamt. 19 Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt). 20 Statistisches Bundesamt, Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. URL: Abrufdatum

10 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 67 Tabelle 4.4: KHG-Pauschalförderung 21 in Mio. Euro Pauschalförderung ( 9 Abs. 3 KHG) in Mio. Euro Ø Ø Baden-Württemberg 150,00 160,00 160,00 151,38 153,04 Bayern 191,00 192,00 195,00 181,59 180,83 Berlin 34,18 34,99 40,00 46,81 32,85 Brandenburg 25,52 32,50-1) 32,28 25,09 Bremen 17,08 17,12 17,12 17,08 17,11 Hamburg 31,25 31,25 31,00 30,30 30,61 Hessen 96,00 96,00 96,00 92,23 94,32 Meckl.-Vorpommern 22,84 22,84 22,84 20,05 20,71 Niedersachsen 117,47 117,22 128,05 92,52 82,98 Nordrhein-Westfalen 300,00 300,00 300,00 294,70 302,97 Rheinland-Pfalz 51,20 51,20 51,20 50,38 51,18 Saarland 20,68 17,92 17,43 16,24 17,79 Sachsen 41,50 41,40 46,00 41,34 39,24 Sachsen-Anhalt 23,67 20,00 20,00 26,49 23,30 Schleswig-Holstein 39,46 39,64 39,64 37,98 39,05 Thüringen 40,00 30,00 16,00 30,53 23,07 Deutschland 1.201, ,08 (1.176,33 2) ) (1.171,58 2) 2) 1.161, , ,28 ) (1.129,63 2) ) (1.109,04 2) ) 1) Angabe für 2013 ohne Brandenburg, da Zusammenführung der Pauschal- und Einzelförderung in Form einer einheitlichen Investitionspauschale. 2) ohne Brandenburg Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Der reale Wert, d. h. der um die Preissteigerung bereinigte Nominalwert, ist dagegen im Zeitverlauf deutlich gesunken. Gegenüber 2002 hat sich das Volumen der Pauschalförderung real um 10 % gemindert, gegenüber dem Jahr 1994 um fast 30 % (vgl. Abbildung 4.7). 21 Die Ansätze basieren auf den jeweiligen, öffentlich zugängigen, jährlichen Haushaltsansätzen der Länder (ohne Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre); nicht mit berücksichtigt wurden: 1. die Investitionsmittel der Hochschulkliniken, 2. die Investitionsmittel der Vertragskrankenhäuser, 3. die Eigenmittel der Plankrankenhäuser, 4. die Mittel zur Restfinanzierung noch nicht ausfinanzierter Maßnahmen. Bei kreditfinanzierter Förderung enthalten die Angaben nur die Annuitäten, nicht aber den gewährten Gesamtförderbetrag. In den für Nordrhein- Westfalen gemeldeten 300 Mio. Euro sind die besonderen Beträge (7 Mio. Euro) enthalten.

11 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 68 Abbildung 4.7: Entwicklung der preisbereinigten Pauschalfördermittel absolut, je Fall 22, je KHG-Bett 23 und je Einwohner 24 (indexiert) Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Die nominale Entwicklung der Einzel- und Pauschalförderung seit 1994 auf Bundesund Landesebene kann im Detail der Tabelle 5.2 bzw. Tabelle 5.3 im Anhang entnommen werden. Weitere Darstellungen zur Pauschalförderung finden sich im anschließenden Kapitel 4.3 bei der Betrachtung der relativen Investitionsförderung in den Bundesländern. 22 Fallzahlen der Krankenhäuser insgesamt. 23 Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt). 24 Statistisches Bundesamt, Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. URL: Abrufdatum

12 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern Investitionsförderung in den Bundesländern 25 Die nach Bundesländern differenzierte Darstellung der Krankenhaus- Investitionsquoten im Jahr 2012 zeigt mit einer merklich vergrößerten Spannweite von 3,2 bzw. 4,3 Prozentpunkten ein weiterhin heterogenes Bild (vgl. Abbildung 4.8). Gegenüber 2011 fallen die Investitionsquoten im Jahr 2012 in fast allen Bundesländern deutlich geringer aus. Als Bezugsgrößen zur Berechnung der Krankenhaus- Investitionsquoten dienen erneut zum einen die bereinigten Kosten der Krankenhäuser insgesamt, zum anderen die bereinigten Kosten der nach KHG geförderten Krankenhäuser auf der jeweiligen Landesebene. Abbildung 4.8: Krankenhaus-Investitionsquote 26 differenziert nach Bundesländern 2011 und Die nachfolgenden Ausführungen und Abbildungen beschränken sich auf eine rein deskriptive Darstellung der gemäß den Haushaltsansätzen der Länder bereitgestellten und in Relation zu bestimmten Bezugsgrößen gesetzten Investitionsfördermittel auf Landesebene. Von einem bewertenden Vergleich wird wie in den Vorjahren abgesehen. 26 Krankenhaus-Investitionsquote: KHG-Fördermittel / bereinigte Krankenhauskosten (differenziert nach Kosten der Krankenhäuser insgesamt sowie Allg. Krankenhäuser: Plankrankenhäuser & Sonstige Krankenhäuser) 27 In den gemeldeten Ansätzen für Berlin ist der Schuldendienst (Zins- und Tilgung) i. H. v. rund 34 Mio. jährlich für Investitionen der Jahre 1995 bis 2002 enthalten; diese Mittel stehen insoweit für aktuelle Investitionen nicht zur Verfügung. Klammert man diese Mittel bei der Betrachtung aus, ergibt sich für Berlin eine Quote i. H. v. ca. 1,7 % (Krankenhäuser insgesamt) bzw. 2,4% (Allgemeine Krankenhäuser: Plankrankenhäuser & Sonstige Krankenhäuser).

13 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 70 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Als weitere Bezugsgrößen werden im Folgenden die Anzahl der nach KHG geförderten Betten, die Anzahl der (Plan-)Krankenhausfälle und der Bevölkerungsstand der Jahre 2011 bzw herangezogen. Je gefördertem Krankenhausbett wurden im Jahr 2012 im Bundesdurchschnitt Euro (Vorjahr: Euro, -1,6 %) an Investitionsfördermitteln von den Bundesländern bereitgestellt. Im Vergleich zum Jahr 2002 entspricht dies einem nominalen Rückgang von über 10 % und einer preisbereinigten Absenkung von etwa 24 %. Einen Überblick über die nominalen Gesamtfördermittel je KHG-Bett in den einzelnen Bundesländern für die Jahre 2011 und 2012 gibt Abbildung 4.9. Die Beträge bewegen sich im Jahr 2012 zwischen Euro je KHG-Bett in Thüringen und Euro in Hamburg.

14 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 71 Abbildung 4.9: KHG-Mittel 2011 und 2012 je KHG-Bett 28 in Euro 29 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Im Zeitraum 1991 bis einschließlich 2012 wurden in den Bundesländern insgesamt 70,29 Mrd. Euro zur KHG-Investitionsförderung zur Verfügung gestellt. Je KHG-Bett des Jahres 2012 wurden damit im Bundesdurchschnitt Euro bereitgestellt (vgl. Abbildung 4.10). Im Bundesgebiet variiert der Betrag dabei zwischen Euro in Nordrhein-Westfalen und Euro in Mecklenburg-Vorpommern. 28 Betten im Jahr 2012 bzw. 2011, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt). 29 Siehe Fußnote 27. Unter Ausklammerung des Schuldendienstes, ergibt sich für Berlin ein Fördermittelbetrag je KHG-Bett i. H. v

15 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 72 Abbildung 4.10: Summe der KHG-Mittel im Zeitraum von 1991 bis 2012 je KHG-Bett 30 in Euro Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Einen Überblick über die nominalen KHG-Fördermittel je Krankenhausfall in den Jahren 2011 und 2012 gibt Abbildung Im Vergleich zum Jahr 2011 sind in einem Großteil der Bundesländer fallende oder stagnierende Beträge zu verzeichnen. Je Fall wurden im Jahr 2012 im Bundesdurchschnitt 140,43 Euro Investitionsfördermittel zur Verfügung gestellt (Vorjahr: 145,74 Euro, -3,6 %). Legt man diejenigen Fälle zu Grunde, die in Plankrankenhäusern behandelt wurden, so entfielen im Jahr 2012 im Bundesdurchschnitt 157,86 Euro (Vorjahr: 163,52 Euro, -3,5 %) an KHG- Mitteln auf jeden Krankenhausfall (vgl. Abbildung 4.11 unten). Gegenüber 2002 entspricht dies im Bundesdurchschnitt einem nominalen Rückgang von etwa 24 % bzw. einer preisbereinigten Absenkung von mehr als einem Drittel. 30 Betten im Jahr 2012, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt).

16 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 73 Abbildung 4.11: KHG-Mittel 2011 und 2012 je Fall 31 und je Plankrankenhausfall 32 in Euro 33 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 31 Fallzahl der Krankenhäuser insgesamt einschließlich Stundenfälle. 32 Fallzahl der Allg. Krankenhäuser: Plankrankenhäuser & Sonstige Krankenhäuser einschließlich Stundenfälle. 33 Siehe Fußnote 27. Unter Ausklammerung des Schuldendienstes, ergibt sich für Berlin ein Fördermittelbetrag je Krankenhausfall i. H. v. 76,55 (Krankenhäuser insgesamt) bzw. 93,99 (Allgemeine Krankenhäuser: Plankrankenhäuser & Sonstige Krankenhäuser).

17 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 74 Je Einwohner wurden im Bundesdurchschnitt 31,88 Euro KHG-Fördermittel (Vorjahr: 32,67 Euro, -2,4 %) zur Verfügung gestellt. Auch bei Zugrundelegung dieser Bezugsgröße zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Dies gilt ebenfalls, wenn die Versorgung von Patienten aus dem bzw. durch das Umland berücksichtigt wird, auch wenn hierdurch die Streuung zwischen den Bundesländern zurückgeht (vgl. Abbildung 4.12). Im Vergleich zum Jahr 2002 sind im Bundesdurchschnitt eine Absenkung des Nennwerts von fast 19 % und ein preisbereinigter Rückgang von über 30 % zu verzeichnen. Abbildung 4.12: KHG-Mittel 2012 je Einwohner in Euro 34 zum Stichtag ohne und mit Berücksichtigung der Umlandversorgung 35 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 34 Siehe Fußnote 27. Unter Ausklammerung des Schuldendienstes, ergibt sich für Berlin ein Fördermittelbetrag je Einwohner i. H. v. 16,90 bzw. 15,00 (mit Berücksichtigung der Umlandversorgung). 35 Zur Berücksichtigung der Umlandversorgung wurde der Saldo aus zu- bzw. abgewanderten Fällen durch die Anzahl der Fälle mit Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland als auch Behandlung in einem Krankenhaus mit Sitz in diesem Bundesland geteilt, die Einwohnerzahl um diesen Quotienten (plus 1) adjustiert und entsprechend die Summe der Fördermittel durch die adjustierte Einwohnerzahl dividiert (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 6.2.1). So führt bspw. die rechnerische Berücksichtigung der Mitversorgung von Patienten aus dem Umland durch den Stadtstaat Hamburg zu einer kleineren Relation von Fördermitteln zu Einwohnern.

18 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 75 Deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern lassen sich nicht nur für die Höhe der KHG-Fördermittel, sondern auch für deren Verteilung auf die Pauschalund Einzelförderung in den Jahren 2012 und 2013 ausmachen. Im Bundesdurchschnitt belief sich der Anteil der Pauschalförderung nach 9 Abs. 3 KHG am Gesamtvolumen der Investitionsförderung in den Jahren 2012 und 2013 auf 46 % bzw. 45 % (vgl. Abbildung 4.13). Abbildung 4.13: Verteilung der KHG-Fördermittel auf Pauschal- und Einzelförderung 2013 und in Prozent * Seit 2013 Zusammenführung der Pauschal- und Einzelfördermittel in Form einer einheitlichen Investitionspauschale ** ohne Brandenburg *** Einzelförderung einschließlich Baupauschale 36 Die Ansätze basieren auf den jeweiligen, öffentlich zugängigen, jährlichen Haushaltsansätzen der Länder (ohne Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre); nicht mit berücksichtigt wurden: 1. die Investitionsmittel der Hochschulkliniken, 2. die Investitionsmittel der Vertragskrankenhäuser, 3. die Eigenmittel der Plankrankenhäuser, 4. die Mittel zur Restfinanzierung noch nicht ausfinanzierter Maßnahmen. Bei kreditfinanzierter Förderung enthalten die Angaben nur die Annuitäten, nicht aber den gewährten Gesamtförderbetrag. In den gemeldeten Angaben für Berlin ist der Schuldendienst (Zins- und Tilgung) i. H. v. rund 34 Mio. jährlich für Investitionen 1995 bis 2002 enthalten; diese Mittel stehen insoweit für aktuelle Investitionen nicht zur Verfügung.

19 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 76 *** Einzelförderung einschließlich Baupauschale Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, eigene Berechnungen. Im Jahr 2012 wurden im Bundesdurchschnitt Euro an Pauschalfördermitteln je KHG-Bett bereitgestellt (Vorjahr: Euro, +0,8 %). Der gegenüber dem Jahr 2002 beobachtbare rechnerische Anstieg von ca. 17 % wird durch die in diesem Zeitraum zu verzeichnende Teuerung vollständig nivelliert. Im Vergleich zum Jahr 1994 sind die je KHG-Bett bereitgestellten Pauschalfördermittel preisbereinigt sogar um rund 13 % zurückgegangen. Je Fall wurden im Jahr 2012 durchschnittlich 64,66 Euro zur Verfügung gestellt (Vorjahr: 65,52 Euro, -1,3 %). Legt man als Bezugsgröße diejenigen Fälle zu Grunde, die in Plankrankenhäusern behandelt wurden, so entfielen im Jahr 2012 im Bundesdurchschnitt 72,69 Euro (Vorjahr: 73,51 Euro, -1,1 %) an Pauschalfördermitteln auf jeden dort erbrachten Fall. Der reale Rückgang gegenüber 2002 beträgt damit im Bundesdurchschnitt rund 15 %, im Vergleich zu 1994 fast 42 %. Die entsprechenden relativen Pauschalförderbeträge in den Bundesländern werden in der Abbildung 4.14 und Abbildung 4.15 dargestellt und schwanken wie die relativen Gesamtfördermittel deutlich um den jeweiligen Bundesdurchschnitt.

20 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 77 Abbildung 4.14: Pauschalfördermittel 2011 und 2012 je KHG-Bett 37 in Euro Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 37 Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG ( 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden (Krankenhäuser insgesamt).

21 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 78 Abbildung 4.15: Pauschalfördermittel 2011 und 2012 je Fall 38 und je Plankrankenhausfall 39 in Euro Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. 38 Fallzahl der Krankenhäuser insgesamt einschließlich Stundenfälle. 39 Fallzahl der Allg. Krankenhäuser: Plankrankenhäuser & Sonstige Krankenhäuser einschließlich Stundenfälle.

22 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 79 Im Jahr 2012 wurden wie im Vorjahr je Einwohner im Bundesdurchschnitt rund 15 Euro an Pauschalförderung zur Verfügung gestellt. Die Streuung zwischen den Bundesländern nimmt ab, wenn die Versorgung von Patienten aus dem bzw. durch das Umland mitberücksichtigt wird (vgl. Abbildung 4.16). Abbildung 4.16: Pauschalfördermittel 2012 in Euro je Einwohner zum Stichtag ohne und mit Berücksichtigung der Umlandversorgung 40 Quellen: Umfrage der Arbeitsgruppe für Krankenhauswesen der AOLG, Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. Im Vergleich zum Jahr 2002 ist im Bundesdurchschnitt eine reale Absenkung von fast 10 %, gegenüber dem Jahr 1994 von über 30 % zu konstatieren. 40 Zur Berücksichtigung der Umlandversorgung wurde der Saldo aus zu- bzw. abgewanderten Fällen durch die Anzahl der Fälle mit Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland als auch Behandlung in einem Krankenhaus mit Sitz in diesem Bundesland geteilt, die Einwohnerzahl um diesen Quotienten (plus 1) adjustiert und entsprechend die Summe der Pauschalfördermittel durch die adjustierte Einwohnerzahl dividiert.

23 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern Verordnungen der Bundesländer zur Pauschalförderung nach 9 Abs. 3 KHG Baden-Württemberg Verordnung vom 29. Juni 1998, Änderung vom 19. Juni 2012 Gegenstand der Pauschalförderung Höhe der Pauschalförderung/ Jahr Jahrespauschalen für: die Wiederbeschaffung sowie die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter), sonstige nach 12 Abs. 1 LKHG förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach 16 Abs. 1 Nr. 2 LKHG festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen. Kostengrenzen für Krankenhäuser mit: bis zu 250 Planbetten bis zu 350 Planbetten bis zu 650 Planbetten über 650 Planbetten Grundpauschale Die Grundpauschale beträgt für jedes Krankenhaus 95% der Grundpauschale des Jahres 2004 und wird um die für 2004 gewährte Großgerätepauschale erhöht. Die Grundpauschale wird einmalig ermittelt und unverändert jährlich weitergewährt, es sei denn das Krankenhaus - reduziert die Planbetten um mehr als 20%, - scheidet mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung aus dem Krankenhausplan des Landes aus oder wird mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung in den Krankenhausplan aufgenommen, - wird mit einer um mindestens 20% höheren Planbettenzahl in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Bemessungsgrundlage für die Planbettenzahlabweichung ist die der Pauschalförderung 2005 zugrunde liegende Planbettenzahl beziehungsweise die nach einer erfolgten Anpassung der Grundpauschale zugrunde liegenden Planbettenzahl. 2. Fallmengenpauschale Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl mit den Fallwerten Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhausstatistik entnommen; maßgeblich sind die gemeldeten Daten des Vorvorjahres. Die Fallzahlen werden nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. Die Werte werden ab 0,5 aufgerundet. Die Ermittlung der Fallwerte geschieht auf folgende Weise: Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden: Gruppe 1: Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit Faktor 0,6. Gruppe 2: Innere Medizin, Kinder und Jugendmedizin und Neurologie mit Faktor 1,0. Gruppe 3: Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herz-

24 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 81 chirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichts- Chirurgie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin (Therapie), Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausstatistikverordnung mit Faktor 1,4. Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 29,5 Millionen Euro dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Fallzahlen aller pauschal geförderten Krankenhäuser. Daraus ergibt sich der durchschnittliche Fallwert. Entsprechend der Gewichtung werden die für die Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch 10 teilbare Centbeträge abgerundet. 3. Ausbildungsplätze und teilstationäre Plätze - für jeden ausgewiesenen Ausbildungsplatz 75 - Plätze in teilstationären Einrichtungen 770 Bayern Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 14. Dezember 2007, Änderung vom 26. September 2013 Gegenstand der Pauschalförderung Jahrespauschalen für: die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern, sonstige nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayKrG förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen. Höhe der Pauschalförderung/ Jahr Die jährlich festzusetzende Pauschalförderleistung errechnet sich aus einem leistungsbezogenen und einem aufgabenbezogenen Teilbetrag. Die Fördermittel werden im Verhältnis 60:40 verteilt. Leistungsbezogener Teilbetrag: Zur Bestimmung des leistungsbezogenen Teilbetrags der Jahrespauschale sind die nach durchschnittlicher Fallschwere gewichteten Fallzahlen des Krankenhauses maßgeblich. Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe: 1. der Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach 4 und 6 Abs. 3 KHEntgG dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, und 2. der Zahl der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG ge-

25 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 82 förderten Krankenhäuser, einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag. Aufgabenbezogener Teilbetrag: Der aufgabenbezogene Teilbetrag der Jahrespauschale ergibt sich aus den für die medizinische Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan jeweils zu Jahresbeginn ausgewiesenen Kapazitäten an vollund teilstationären Behandlungsplätzen des Krankenhauses, die nach dem gruppenspezifischen Investitionsbedarf zu gewichten und mit dem jährlich festzusetzenden anteiligen Förderbetrag zu multiplizieren sind. Die Gewichtungsfaktoren betragen: 1. für vorgehaltene somatische Kapazitäten in Schwerpunktkrankenhäusern nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayKrG 2. für vorgehaltene somatische Kapazitäten in allen anderen Krankenhäusern 1,5 0,8 3. für vorgehaltene Kapazitäten der Fachrichtungen PSY, KJP und PSO 1,5 Für die im kooperativen Belegarztwesen vorgehaltenen Behandlungskapazitäten erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,2. Berlin Verordnung vom 4. Juli 2000, letzte Änderung vom 4. Dezember 2012 Gegenstand der Pauschalförderung Höhe der Pauschalförderung/ Jahr Gemäß 10 Landeskrankenhausgesetz (LKG): Jahrespauschalen für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), Kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die geplanten Investitionskosten den durch Rechtsverordnung festgesetzten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten, werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. Die Wertgrenze beträgt 30 % des dem Krankenhaus im Vorjahr gewährten Pauschalbetrags, höchstens jedoch zwei Millionen. Der Fallwert beträgt jährlich für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Behandlungsfall 54,00 Für Fachabteilungen der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik 148,00 Fachabteilungen der Herzchirurgie 135,00 Belegkliniken und Nachtkliniken 27,00 Der Zuschlag für Ausbildungsstätten beträgt für jeden tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 110,00.

26 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 83 Brandenburg Verordnungen vom 19. Juni 2012, 10. April 2013 Gegenstand der Pauschalförderung Höhe der Pauschalförderung/ Jahr 2012: Auf Antrag werden Fördermittel für: die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), kleine bauliche Maßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung festgelegten Betrag ( ) nicht übersteigen. 2013: Zum 1. Januar 2013 erfolgte die Umstellung der bisherigen Pauschal- und Einzelförderung auf eine Investitionspauschale. Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des 9 KHG mit Ausnahme des 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG (Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern) verwendet werden. Krankenhauspauschalfördermittelverordnung 19. Juni 2012: Die Förderung je Bett beträgt bei Krankenhäusern der Grundversorgung 112 der Regelversorgung 141 der Schwerpunktversorgung 199 bei Fachkrankenhäusern 131 vom Die Förderung in Abhängigkeit der Summe der Bewertungsrelationen wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der für das Krankenhaus im Jahr 2011 vereinbarten Behandlungsfälle mit dem Faktor 51,80 multipliziert wird. Für das Fachgebiet Psychiatrie wird das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 0,75 gebildet und mit dem Faktor 51,80 multipliziert. Für das Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation wird das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 3,50 gebildet und mit dem Faktor 51,80 multipliziert. Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, erhalten für jeden betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung in Höhe von 95 v. H. des Betrages, der für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist. Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben, welche nach dem KHG gefördert wird, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen im Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 100 je pflegesatzfinanziertem Ausbildungsplatz. Krankenhausinvestitionspauschalverordnung 10. April 2013: vom In die Berechnung der zugunsten eines Krankenhauses festzusetzenden Investitionspauschale sind förderhistorische Gesichtspunkte im Umfang von 20 % ( 16 Abs. 2 Nr. 1 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz) und Leistungsparameter im Umfang von 80 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel einzubeziehen ( 16 Abs. 2 Nr. 2 BbgKHEG). Die Berechnungsgrundlagen des Anteils der Investitionspauschale nach 16 Abs. 2 Nr. 1 BbgKHEG sind: Zeitpunkt und Höhe der im Zeitraum 01. Januar 1991 bis im Wege der Krankenhauseinzelförderung bewilligten Finanzmittel

27 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 84 Die Versorgungsstufe des Krankenhauses am 01. Januar 2013 Die Anzahl der nach dem Feststellungsbescheid bedarfsnotwendigen vollstationären Betten und tagesklinischen Behandlungsplätze am 01. Januar 2013 Die Berechnungsgrundlagen des Anteils der Investitionspauschale nach 16 Abs. 2 Nr. 2 BbgKHEG sind: für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes o die Fallpauschalen nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung, o die Zusatzentgelte nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, o die Entgelte nach 6 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, o die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach 6 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, o die Entgelte nach 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung die Erlöse aus Pflegesätzen nach 13 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; die Erlöse der vor- und nachstationären Behandlungen nach 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung; die Entgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren nach Maßgabe der jeweils geltenden Fallpauschalenvereinbarung; die Entgelte für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen; die Entgelte für die stationären Leistungen der integrierten Versorgung nach den 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.

28 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 85 Die Mindestförderung bei Krankenhäusern der Grundversorgung beträgt Euro. Träger, die nach dem KHG eine geförderte Schule für Gesundheitsberufe betreiben, erhalten eine jährliche Investitionspauschale von 200 Euro je besetzten pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz. Bremen Verordnung vom 15. Juli 2003 Gegenstand der Pauschalförderung Höhe der Pauschalförderung/ Jahr 1. Durch feste jährliche Beträge werden gefördert: die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer, sonstige nach 10 BremKHG förderfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach 9 BremKHG festgelegten Betrag (Wertgrenze) nicht übersteigen. Die Wertgrenze kann für Gruppen von Krankenhäusern unterschiedlich hoch festgelegt werden. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. Grundförderung für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene, nach 6 KHG beschiedenen Planbett und jeden anerkannten teilstationären Behandlungsplatz als Grundbetrag des jährlichen Pauschalbetrages 511,00 Leistungsförderung bei Krankenhäusern bis zu 350 Krankenhausbetten 1.099,00 (1. Versorgungsstufe) über 350 Krankenhausbetten 1.355,00 (2. Versorgungsstufe) über 650 Krankenhausbetten 1.713,00 (3. Versorgungsstufe) Planbetten und anerkannte teilstationäre Behandlungsplätze der Psychiatrie und Belegbetten werden der ersten Versorgungsstufe zugeordnet. Die Leistungspauschale bleibt unverändert, solange der durch die Anzahl der Krankenhausaufnahmen (Fallzahl) bestimmte Leistungsumfang im Vergleich zu den durchschnittlichen Fallzahlen der Jahre 1993 bis 1996 nicht zurückgeht. Andernfalls gestaffelte Minderung. 2. Die Pauschalbeträge nach Absatz 1 dürfen nur zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses verwendet werden. 3. Die Pauschalbeträge nach Absatz 1 unterteilen sich in eine (1) Grundförderung nach den im Krankenhaus ausgewiesenen Planbetten und Behandlungsplätzen, (2) Leistungsförderung nach Versorgungsstufen und nach der Anzahl der Krankenhausaufnahmen, (3) Sonderförderung insbesondere für Intensivbetten, medizinisch-technische Großgeräte und mit den Beteiligten abgestimmte Leistungsschwerpunkte Zusätzlich zur Leistungspauschale fallbezogener jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 13,00 Sonderförderung: Zuschlag für jedes vorgehaltene Intensivbett in Höhe von 2.045,00 Bei Erreichen der Auslastungszahlen werden die Jahrespauschalen für die medizinischtechnischen Großgeräte folgendermaßen in voller Höhe gewährt: - CT Volumen CT ,00 Konventioneller CT ,00 - MR ,00 - LHK 1-Ebene-Messplatz ,00 2-Ebene-Messplatz ,00

29 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 86 Wertgrenze für Krankenhäuser (inkl. Mehrwertsteuer): bis zu 350 Krankenhausbetten ,00 (1. Versorgungsstufe) über 350 Krankenhausbetten ,00 (2. Versorgungsstufe) über 650 Krankenhausbetten ,00 (3. Versorgungsstufe) - CT mit hoher Photonenenergie ,00 mit niedr. Photonenenergie ,00 Auslastungszahlen (jeweils Behandlungsfälle pro Jahr): - CT Volumen CT Konventioneller CT MR LHK 1-Ebene-Messplatz Ebene-Messplatz CT mit hoher Photonenenergie mit niedr. Photonenenergie Krankenhäuser, die nach dem KHG geförderte Ausbildungsstätten betreiben, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen einen Zuschlag zum Pauschalbetrag von 82,00 jährlich für jeden vorgehaltenen und beschiedenen Ausbildungsplatz. Hamburg Verordnung vom 17. April 2007, Änderung vom 19. Februar 2013 (sowie Änderung vom 17. Dezember 2013) Gegenstand der Pauschalförderung Höhe der Pauschalförderung/ Jahr Jahrespauschalen für: Jahrespauschale für das Jahr 2013 (2014): die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, sofern sie kurzfristige Anlagegüter sind (ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter), kleine Baumaßnahmen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung festgelegten Betrag (Kostengrenze i. H. v. derzeit ) nicht übersteigen, sonstige nach 21 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung festgelegten Betrag (Kostengrenze i. H. v. derzeit ) nicht übersteigen. in Höhe von 58,50 (56,50 ) je effektiver Bewertungsrelation für Fälle, die nach DRG- Fallpauschalen oder nach 6 Abs. 1 KHEntgG nicht mit den DRG-Fallpauschalen vergütet werden, in Höhe von 68,50 (67 ) je Fall für stationäre und teilstationäre Fälle in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychosomatik, in Höhe von 77 je Ausbildungsplatz für die notwendigerweise mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten, in Höhe von 6 je ambulant versorgtem Notfall, in Höhe von 33 je Quartalsschein für Fälle der psychiatrischen Institutsambulanzen sowie der Suchtambulanzen.

30 Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern 87 Hessen Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Krankenhauswesens vom 11. Dezember 2012, zweiter Teil, Krankenhauspauschalfördermittel Gegenstand der Pauschalförderung Jahrespauschalen für: die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben a) höchstens Euro ohne Umsatzsteuer betragen oder b) die Jahrespauschale nicht übersteigen; Kostengrenze nach 26 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes, den Ergänzungsbedarf an kurz- oder mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht. Höhe der Pauschalförderung/ Jahr Die Ermittlung der Jahrespauschale erfolgt für die einzelnen Krankenhäuser auf der Grundlage der im Vorjahr voll- oder teilstationär behandelten Fälle. Die Fälle werden dazu nach der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht), der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) und der krankenhausspezifischen Versorgungsstruktur (Krankenhausgewicht) gewichtet. Die Faktoren für die Gewichtung der Fälle nach der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht) und der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) betragen (Anlage zu 3 Abs. 3 Satz 1): Augenheilkunde: 0,7 1,5 Chirurgie: 1,0 1,5 Herzchirurgie: 1,0 1,5 Frauenheilkunde und Geburtshilfe: 0,8 1,5 Verweildauergewicht Fachgebietsgewicht Hals-Nasen- Ohrenheilkunde: 0,8 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten: 1,0 1,0 Innere Medizin: 1,0 1,0 Klinische Geriatrie: 1,9 1,0 Kinder- und Jugendmedizin: 0,9 1,0 Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie: 0,8 1,5 Neurochirurgie: 1,0 1,5 Neurologie: 1,0 1,0 Urologie: 1,0 1,5 Nuklearmedizin: 0,8 1,5 Strahlentherapie: 0,9 1,5 Psychiatrie und Psychotherapie: 2,2 0,8 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: 4,7 0,8 4,8 0,8

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