Rente 2014 Rentenantrag aufschieben kann sich lohnen

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 02/2014 Rente 2014 Rentenantrag aufschieben kann sich lohnen Die Rente mit 67 ist schon lange beschlossen, das reguläre Rentenalter steigt kontinuierlich an, in diesem Jahr auf 65 Jahre und drei Monate. Entsprechend hoch fallen auch die Abschläge aus, die Neurentner in Kauf nehmen müssen, wenn sie früher in Rente gehen. Nach den für 2012 nun vorliegenden Daten mussten damals knapp 40 Prozent der neuen Rentner solche Rentenkürzungen hinnehmen, im Schnitt um 87 Euro pro Monat. Diese Kürzung gilt lebenslang. Umso interessanter ist für ältere Versicherte eine neue Frührente, die die große Koalition einführen möchte. Langjährig Versicherte sollen danach ab 1. Juli 2014 schon mit 63 Altersrente erhalten können ganz ohne Abschläge. Profitieren können hiervon diejenigen, die bereits mit 18 oder früher ins Arbeitsleben eingetreten sind. Mit Hinblick auf diese Rente lohnt es sich für diejenigen, die im ersten Halbjahr diesen Jahres 63 Jahre alt werden, ihren Renteneinstieg unter Umständen aufzuschieben. Wir informieren Sie im Folgenden über das derzeit geltende Rentenrecht, die neuen Rentenpläne der CDU/CSU/SPD-Regierung sowie Alternativen zum Renteneintritt. 1. Was ist derzeit möglich? Die aktuelle Rechtslage Reguläre Altersrente: Das Eintrittsalter für die reguläre Altersrente, die ab dem Regelrentenalter bezogen wird, steigt seit 2012 Jahr für Jahr an. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 wird diese Grenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67 (sofern bis dahin keine weitere Anhebung erfolgt) erreicht der Jahrgang 1949 das reguläre Rentenalter - und zwar mit 65 Jahren und drei Monaten. Für den Jahrgang 1950 werden es 65 Jahre und vier Monate sein. Für den Jahrgang 1958 wird das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren liegen, von da ab steigt das Eintrittsalter pro Jahrgang um zwei Monate. Fast alle Rentenversicherten haben Anspruch auf die Regelaltersrente. Lediglich fünf Jahre Versicherungszeit müssen sie vorweisen können. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Es kommen dazu aber weiterhin drei vorzeitige Altersruhegelder in Frage. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Mit 65 in die ungekürzte Rente Sozusagen als Bonbon für besonders treue Kunden der Rentenversicherung gibt es für Versicherte ab 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Hierbei fallen keine Rentenabschläge an. Die Hürden sind allerdings hoch: Nur wer auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann mit 65 in Rente gehen. Wichtig ist dabei vor allem folgende Einschränkung: Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen hierbei nicht mit, auch dann nicht, wenn wie in den meisten Fällen Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Die Zeiträume, in denen Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen geflossen sind, zählen jedoch mit genau wie die Zeit des Krankengeldbezugs oder des Wehr- oder Zivildienstes.

2 Seite 2 Besonders wichtig für Frauen ist dabei: Selbst wenn sie in den ersten zehn Lebensjahren eines Kindes keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, zählt diese Zeit als Berücksichtigungszeit und wird mitgerechnet. Altersrente für langjährig Versicherte: Mit 63 in die gekürzte Rente Das vorzeitige Altersruhegeld macht es wie bei dem vor 2012 geltenden Recht auch künftig möglich, mit 63 in Rente zu gehen: Die Hürden sind dabei niedriger als bei der Altersrente, die es ab 65 für besonders (nur dieses eine Wort macht hier den Unterschied) langjährig Versicherte gibt. Antragsteller müssen hierfür auf 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten kommen. Neben den Pflichtbeitragszeiten und den Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (teilweise bzw. bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit voll) sowie Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung) und Anrechnungszeiten mitgezählt. Dafür gibt es beträchtliche Rentenabschläge: Für jeden Monat, den die Betreffenden vor der für sie geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer 1951 geboren ist und 2014 mit 63 Jahren diese Altersrente beanspruchen möchte, muss Abschläge in Höhe von 8,7 Prozent hinnehmen. Wenn die Regelaltersgrenze später bei 67 Jahren liegt, betragen die Abschläge maximal 14,4 Prozent. Der Rentenabschlag gilt grundsätzlich für die gesamte Rentenbezugszeit. Diese Kürzungen betreffen dann auch spätere Hinterbliebenenrenten für Witwen oder Witwer. Altersrente für Schwerbehinderte: Ausgleich für Handicaps Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Die volle Rente ohne Abschläge können Schwerbehinderte des Jahrgangs 1953 mit 63 Jahren und sieben Monaten erhalten, ein vorzeitiger Bezug ist für den Jahrgang 1953 schon drei Jahre vorher möglich, also ab 60 Jahren und sieben Monaten. Angehörige des Jahrgangs 1953, die diese Möglichkeit 2014 nutzen, müssen jedoch Abschläge von bis zu 10,8 Prozent hinnehmen. Bei einem Renteneintritt mit 63 fallen die Abschläge deutlich niedriger aus. Für den Jahrgang 1953 lässt sich dabei folgende Rechnung aufmachen: Da der reguläre Renteneintritt mit 63 Jahren und sieben Monaten erfolgt, wird der um sieben Monate vorgezogene Renteneintritt mit 63 Jahren mit einem Abschlag von 2,1 Prozent (7 x 0,3 Prozent) bestraft. Die Betroffenen müssen eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren vorweisen. Neben den Pflichtbeitragszeiten und den Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden dabei auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, aus 400-Euro-Jobs (teilweise bzw. bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit voll) sowie Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung) und Anrechnungszeiten mitgezählt. Zur Erklärung: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen jemand aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann (zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium).

3 Seite 3 2. Was bringt die neue Rente, die laut Koalitionsbeschluss zum eingeführt werden soll? Die neue Rente soll es Versicherten möglich machen, ab dem 1. Juli 2014 mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagfrei in Rente zu gehen. Die neue Frührente soll also Mitte 2014 eingeführt werden, vorher bezogene andere Renten, die mit Abschlägen belegt sind, können mit größter Wahrscheinlichkeit nicht auf diese neue Rentenform umgestellt werden. Ab 2015 soll das Renteneintrittsalter, auch bei dieser Rente, Schritt für Schritt auf schließlich 65 Jahre erhöht werden (wie bei der bisher bereits existierenden Rente für besonders langjährig Versicherte). Wer die neue Rente beanspruchen will, muss 45 Beitragsjahre vorweisen können. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu ausdrücklich einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das bedeutet praktisch: Wer mit 18 ins Berufsleben eingestiegen ist und bis auf Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Ar- beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (und ggf. Arbeitslosengeld II bis Ende 2010) keine Pausen im Arbeitsleben hatte, kann die neue Rente in Anspruch nehmen. Was für Kindererziehungs-, Pflege-, sowie Schul- und Hochschulzeiten gilt, bleibt abzuwarten. Es kommt darauf an, was im Gesetz zu der neuen Rente genau stehen wird. Schul- und Hochschulzeiten dürften wohl keinesfalls mitzählen, denn dabei handelt es sich nicht um Beitragszeiten. Das bedeutet, dass Akademiker von der neuen Rente in aller Regel nicht profitieren dürften. Kindererziehungs- und Pflegezeiten könnten anerkannt werden, in der Zeit, in der vom Staat Rentenbeiträge dafür gezahlt werden. Ggf. zählen auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes mit (wie derzeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Die Hürden für die von der Großen Koalition geplante Rente sind letztlich niedriger als bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, bei der Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach einer Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hätte fast jeder Dritte, der 2012 im Alter zwischen 63 und 65 Jahren neu in Rente gegangen ist, die Vo- raussetzungen für die neue Altersrente erfüllt. Die neue Rente ist wie aufgrund der geforderten langen Versicherungszeiten zu erwareine Männerdomäne. Fast jeder zweite männliche, aber nur jeder siebte weibliche Neurentner erfüllte die Voraussetzun- ten war gen. In absoluten Zahlen: 2012 hätten Männer und Frauen die Voraussetzungen für die neue Rente erfüllt. Vorteile gegenüber bestehenden Frührenten Die neue Rente bringt gegenüber den bereits bestehenden Renten zwei Vorteile: a) den früheren Renteneintritt neintritt und b) keine Abschläge. Hierzu ein Beispiel: Wer 2014 mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt und eigentlich einen Rentenanspruch in Höhe von Euro erworben hat, bekommt tatsächlich nur 1.095,60 Euro an Altersrente. Denn er wird mit einem Rentenabschlag in Höhe von 104,40 Euro (8,7 Prozent von Euro) belegt. Dieser Rentenabschlag gilt nicht nur bis zum regulären Rentenalter, sondern lebenslang. Wer 20 Jahre Rente bezieht dies entspricht heute einer normalen Lebensverliert so rund erwartung Euro. Übrigens: Bei den oben genannten monatlichen Rentenwerten sollte man beachten, dass die Bruttorenten zusätzlich noch durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert werden. Von 1.095,60 Euro Bruttorente bleiben netto nach Abzug der Versicherungsbeiträge weniger als 990 Euro übrig. Fazit: Wer bislang geplant hat, im ersten Halbjahr 2014 mit 63 in Altersrente zu gehen, sollte innehalten und zunächst prüfen, ob die von der Großen Koalition für Juli 2014 versprochene neue Rente tatsächlich kommt (womit zu rechnen ist) und ob sie ihm persönlich Vorteile bringen kann. Ein Rentenverzicht und damit ein Verlust für einige Monate kann

4 Seite 4 sich durch das hierdurch erzielte Rentenplus schnell rechnen. Um beim oben gewählten Beispiel zu bleiben: Wer seinen Rentenantrag um drei Monate aufschiebt, würde nach den gewählten Werten knapp Euro an Rente verlieren und ab Juli dann eine um 104,40 Euro höhere Rente erhalten. Den aktuellen Rentenverlust für die Monate April bis Juni hätte er schon nach knapp 32 Monaten wieder heraus. Ab diesem Zeitpunkt wäre er sozusagen in der Gewinnzone. Auch gegenüber der Altersrente für Schwerbehinderte ergibt sich durch den Wegfall des Rentenab- schlags ein wenn auch geringerer Vorteil der neuen Rente. Und hinzuzufügen wäre: Gegebenenfalls gäbe es in den Monaten, in denen zunächst ein Rentenverzicht erfolgt, Einkommensalternativen. Darauf wird in Teil 3 dieses Dossiers eingegangen. Ausweichlösung: Rückwirkende Antragstellung offenhalten Für Skeptiker, die unsicher sind, ob die große Koalition ihr Rentenversprechen einlöst, hält das Rentenrecht einen Sicherheitsfallschirm bereit. Die Regelung findet sich in Paragraf 99 des Sozialgesetzbuchs VI, das die Regeln für die gesetzliche Rente enthält. Danach ist nämlich auch eine rückwirkende Antragstellung der Rente möglich. Und zwar bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Wer am 1. April 2014 erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt, kann diese Rente bis Ende Juni 2014 noch rückwirkend ab dem 1. April beantragen. 3. Alternativen zum Renteneintritt Krankengeld: Nach wie vor werden Ältere häufig aus dem Arbeitsleben gedrängt, weil sie aufgrund chronischer Erkrankungen immer mal wieder arbeitsunfähig sind. In dieser Situation sehen gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer den Rentenbezug als bessere Alternative bzw. zumindest als kleineres Übel. Doch wichtig zu wissen ist: Vom Grundsatz her ist für Leistungen an kranke Arbeitnehmer die Kranken- und nicht die Rentenversicherung (und genauso wenig die Ar- beitslosenversicherung) zuständig. Wer zum Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit verliert, arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch für ältere Arbeitnehmer. Erst wenn sie das reguläre Rentenalter erreicht haben, kann die Krankenversicherung die Betroffenen vom Bezug von Krankengeld ausschließen (und auch dann erst nach einer Frist von 10 Wochen). Bis dahin gilt: Für ein und dieselbe Krankheit zahlt die gesetzliche Krankenkasse längstens 78 Wochen lang Krankengeld. Tipp: Wer nicht bereits im laufenden Kraneldbezug ist, sollte als Kranker spätestens am letzten Beschäftigungstag zum Arzt kengeldbezug gehen, sich krankschreiben lassen und Krankengeld beantragen. Dann besteht Anspruch auf Krankengeld und dieses wird auf Grundlage des letzten Arbeitseinkommens berechnet. Einzelheiten zum Krankengeldanspruch finden Sie hier: neue-regeln-beim-krankengeld-lueckenlose- krankschreibung-in-jedem-fall-erforderlich- 2.php Wenn Sie Krankengeld beantragen, sollten Sie am besten das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers mit zur Krankenkasse nehmen. Die Krankenkasse händigt Ihnen dann eine Verdienstbescheinigung enstbescheinigung für Ihren früheren Arbeitgeber und einen Antrag auf Krankengeld aus. Krankengeld erhalten Sie in der Regel nahtlos bereits ab dem ersten Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Übrigens: Wenn Sie bettlägerig sind, können Sie die Meldung bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch oder schriftlich erledigen. Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Vom Kranken- geld sind in der Regel noch Beiträge zur Ren-

5 Seite 5 ten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Es fällt deutlich höher als das ALG I und in der Regel auch als die Rente aus. Wichtig weiterhin: Zeiten des Bezugs von Krankengeld sind für die Rente fast so viel wert wie normale beitragspflichtige Beschäftigungszeiten. So sollen Nachteile bei der Rente vermieden werden. Die Krankengeld- Zeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse gemeldet. Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG): Arbeitnehmer ab 58 haben in der Regel zwei Jahre lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen. Diese wird 2014 längstens gezahlt, bis Betroffene 65 Jahre und drei Monate alt sind. Ältere Arbeitslose müssen sich allerdings genau wie Jüngere dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und aktiv Arbeit suchen. Der Bezug von Arbeitslosengeld I kommt auch als Alternative zum Renteneintritt mit 63 Jahren in Frage. Auch wer im Grundsatz bereits Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld hat, darf von den Arbeitsagenturen nicht in Rente gedrängt werden. Die Betroffenen können sich so lange sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen frei zwischen ALG I und Rente entscheiden. Sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und die Leistung der Arbeitsagentur zu beziehen, kann aus verschiedenen Gründen günstig sein. Jeder Monat registrierter Arbeitslosigkeit erdie Rente. Wer nicht vorzeitig in Rente geht und weiterhin arbeitslos gemeldet bleibt, für den zählt bei der Rente auch die Arbeitslosenzeit als Versicherungszeit. Die Zeit des Bezugs von ALG I bringt für die spätere Ren- höht te 80 Prozent dessen, was die vorherige Beschäftigungszeit für die Rente wert war. Zudem wird, wer zunächst statt Rente ALG I bezieht, in geringerem Maße durch Rentenabschläge bestraft. Regeln beim ALG II Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss grundsätzlich vorrangig andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen also im Prinzip auch die Altersrente. Einschränkend bestimmt Paragraf 12a SGB II, dass»hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs nicht verpflichtet (sind), eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen«. Das bedeutet: Wer noch nicht 63 Jahre alt ist und bereits Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld haben sollte, muss dieses nicht beantragen. Vielfach erfüllen Hartz-IV-Bezieher mit 63 die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld, allerdings mit erheblichen Rentenabschlägen. Diese Abschläge müssen die Betroffenen hinnehmen. Nicht alle Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen allerdings mit 63 soweit sie dann einen Anspruch hierauf haben in Rente gehen. Die»Unbilligkeitsverordnung«vom 14. April 2008 definiert eine Reihe von Ausnahmefällen. Wichtig im Zusammenhang mit der neuen, von der großen Koalition geplanten, Altersrente ist die Ausnahmeregelung Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente : Auch diejenigen, die so die Verordnung»in nächster Zukunft«eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen können, können auch nach dem Erreichen des 63. Lebensjahrs noch ALG II bekommen. Dies soll so die fachlichen Hinweise der BA für diejenigen gelten, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente haben. ALG-II-Bezieher, die im ersten Halbjahr Jahre alt werden, können sich unter Bezug auf diese Regelung weigern, Altersrente statt ALG II zu beantra- gen. Möglicherweise zählen Zeiten des Bezugs von ALG II allerdings nicht mit, wenn geprüft wird, ob Rentenantragsteller auf 45 Beitragsjahre kommen. Wer länger ALG II bezogen hat, für den dürfte die neue Rente damit möglicherweise nicht in Frage kommen. Wichtig für Betroffene: Viele beziehen Hartz IV als Aufstockung zu einem Minijob. Soweit der Minijob beitragspflichtig ist, zählt die Zeit, in der der Job ausgeübt wurde, als ganz norma- le Beitragszeit.

6 Seite 6 Auch nach der Altersteilzeit kein Zwang zum Rentenantrag Viele ältere Arbeitnehmer haben sich für Altersteilzeit entschieden und haben sich bereits ab dem Zeitpunkt der Planung der Altersteilzeit auf einen bestimmten Renteneinvielfach auf den Monat nachdem sie 63 Jahre alt geworden sind. trittstermin eingestellt Wichtig hierbei ist: Diese Festlegung spielt letztlich nur für die persönliche Lebensplaund natürlich als Festlegung im Altersteilzeitvertrag. Wenn die Altersteilzeit per Vertrag etwa im Februar 2014 endet, dann ist diese Festlegung zunächst bin- nung eine Rolle dend aber nur für den Altersteilzeitvertrag. Doch ansonsten sind Arbeitnehmer völlig frei in ihrer Entscheidung, was sie nach dem Ende der Altersteilzeit machen. Niemand ist verpflichtet, dann in Rente zu gehen. Niemand muss nach dem Ende der Altersteilzeit Rente beantragen. Theoretisch können Altersteilzeitler dann beispielsweise mit ihrem Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Alternativ dazu können sich die Betroffenen auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und Ar- beitslosengeld I beantragen. Mehr Informationen zu den Handlungsoptionen nach dem Ende der Altersteilzeit finden Sie hier: altersteilzeit-was-kommt-danach- arbeitslosengeld-kann-besser-sein-als- rente.php Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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