Vorzeitig in Rente. Wer früher geht, hat später weniger

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1 Seite 1 von 6 Stand April Vorzeitig in Rente Wer früher geht, hat später weniger Viele Arbeitnehmer sehnen das Ende ihres Arbeitslebens herbei. Sie möchten so früh wie möglich in den Ruhestand gehen. Manche werden aber z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Arbeitslosigkeit mehr oder weniger in die vorzeitige Rente gezwungen. Dabei bringt eine frühzeitige Verrentung oft erhebliche finanzielle Nachteile. Wer vor 65 eine reguläre gesetzliche Altersrente bezieht, muss für jeden Monat, den er zu früh in Rente geht, einen Abschlag von 0,3 Prozentpunkte hinnehmen und zwar lebenslang. Im Folgenden wird erläutert, wer nach den derzeitigen Bestimmungen wann vorzeitig eine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Und es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben bleiben und einen vorzeitigen Renteneintritt hinausschieben oder verhindern können z.b. durch Teilzeitarbeit bei Schwerbehinderung, Erwerbsminderung oder den (weiteren) Bezug von Krankenoder Arbeitslosengeld. 1. Frühzeitiger Renteneintritt 1a. Möglichkeiten und Folgen eines vorzeitigen Renteneintritts Derzeit können die meisten Älteren als Arbeitslose, Schwerbehinderte, Frauen oder langjährig Versicherte sowie nach Altersteilzeit auch schon vor ihrem 65. Geburtstag ein vorgezogenes Altersruhegeld beziehen. Sie werden dafür aber mit erheblichen Abschlägen bei ihren Renten bestraft. Lediglich schwerbehinderte Menschen können bis Ende 2011 noch ohne finanzielle Einbußen mit 63 Jahren in den Ruhestand. Hier ein kurzer Überblick, welche noch bestehenden Möglichkeiten des vorzeitigen Eintritts in Altersrenten es für bestimmte Personengruppen gibt: Arbeitslose und Altersteilzeitler: Das vorgezogene Altersruhegeld nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gibt es nur noch für die Geburtsjahrgänge vor Diese Rente können diejenigen beanspruchen, die 24 Monate in Altersteilzeit oder innerhalb der letzten 18 Monate vor Rentenantritt mindestens 52 Wochen auch mit Unterbrechungen arbeitslos waren. Doch nur noch in wenigen Ausnahmefällen gibt es die Rente mit 60. Das gilt nur für Ältere, die vor 1952 geboren sind und bereits am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, vor 2004 schon mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen oder das Ende ihres Arbeitsverhältnisses verbindlich festgelegt hatten. Für alle anderen liegt die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente bei 63 Jahren. Übrigens: Wer vor 1952 geboren wurde, kann dieses Altersruhegeld auch noch nach 2012 in Anspruch nehmen. Frauen: Weibliche Versicherte, die vor 1952 geboren sind, können bis Ende 2011 noch mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für Frauen beziehen aber nur noch mit Abschlag. Das gilt auch für arbeitslose Frauen. Alle Geburtsjahrgänge von 1945 bis

2 Seite 2 von 6 Vorzeitige Rente 1951 müssen eine Rentenkürzung um 18 Prozent hinnehmen, wenn sie diese Rente schon mit 60 in Anspruch nehmen. Bei späterem Renteneintritt fallen die Abschläge entsprechend niedriger aus. Wichtig: Für diejenigen, die vor 1952 geboren wurden, fällt die Rente ab 2012 nicht weg. Sie können die Rente auch später noch zu jedem gewünschten Zeitpunkt vor ihrem regulären Rentenalter (mit entsprechend niedrigeren Abschlägen) in Anspruch nehmen. Um die besondere Rente für Frauen zu bekommen, müssen weibliche Versicherte allerdings nach ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten sowie insgesamt mindestens 15 Versicherungsjahre vorweisen. Zu den für die Versicherungsdauer bedeutsamen Zeiten gehören auch Phasen, in denen Kinder erzogen, Pflegebedürftige betreut oder Sozialleistungen bezogen wurden. Schwerbehinderte: Die Altersrente für Schwerbehinderte gibt es bis Ende 2011 weiterhin noch frühestens mit 60 danach steigt die Untergrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme schrittweise auf 62 Jahre an. Die Versicherten müssen eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren und einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent vorweisen. Für vor 1951 Geborene reicht es auch, wenn sie nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig waren. Ohne Abschlag gibt es dieses Altersruhegeld in der Regel heute nur noch für schwerbehinderte Menschen, die mindestens 63 sind. Ab 2012 steigt die Altersgrenze für die abschlagfreie Inanspruchnahme schrittweise auf 65 Jahre an. Wichtig: Wer früher als mit 63 in Rente geht, muss eine lebenslange Kürzung seiner Altersbezüge hinnehmen. Bei einem Renteneintritt mit 60 betragen die Abschläge 10,8 Prozent. Für diejenigen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und schon an diesem Tag schwerbehindert oder (nach damaligem Recht) berufs- oder erwerbsunfähig waren, gilt eine Ausnahmeregelung: Aus Gründen des Vertrauensschutzes können sie weiter ab 60 abschlagfrei in Rente gehen. Langjährig Versicherte: Wer mindestens 35 Jahre gesetzlich rentenversichert ist, kann mit 63 in Rente gehen allerdings mit Abschlägen, die zunehmend höher werden. Diese Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts bleibt wie die Schwerbehindertenrente auch ab 2012 noch bestehen. Zugleich wird ein neues vorgezogenes Altersruhegeld für besonders langjährig Versicherte (abschlagfrei ab 65) eingeführt. 1b. Renteneintrittsmöglichkeiten rechtzeitig checken Manche Ältere haben noch die Wahl. Denn für sie kommen im Prinzip verschiedene vorzeitige Altersrenten in Frage. Zum Beispiel für eine 63-jährige arbeitslose Frau, die schwerbehindert ist, kommen möglicherweise sogar alle vier vorzeitigen Altersruhegelder in Betracht. Unterschiede gibt es dabei vor allem bei der Höhe der Abschläge. In diesem Fall sollte man sich unbedingt bei der Rentenversicherung beraten lassen und dann die günstigste Rente beantragen. Am besten klären Sie bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, zu welchem Termin Sie persönlich in Rente gehen können und wie hoch die Rentenabschläge dabei sein werden. Vorab können Sie sich jedoch schon im Internet unter informieren. Auf diesem Portal finden Sie einen Rentenbeginnrechner und zwar unter dem Menüpunkt Rente. Dort brauchen Sie nur Ihr Geburtsdatum einzugeben und die für Sie in Frage kommenden Rentenarten werden Ihnen angezeigt. Beispiel: Eine Frau, die am 15. April 1949 geboren wurde und Anspruch auf die Altersrente für Frauen hat, erhält laut diesem Rechner die Information, dass sie am 1. Mai 2009 also in dem Monat, der ihrem 60. Geburtstag folgt, in Rente gehen kann. Weiterhin erfährt sie, dass sie dann mit einem Rentenabschlag von 18 Prozent rech-

3 Seite 3 von 6 Vorzeitige Rente nen muss. Ohne Abschläge könnte Sie am 1. Mai 2014 ihre Rente antreten. 2. Wie Sie den frühzeitigen Renteneintritt vermeiden Der frühzeitige Renteneintritt scheint für viele Ältere attraktiv. Doch die finanziellen Nachteile in Form von Rentenabschlägen sind beträchtlich. Zudem kann in den kommenden Jahren nur noch mit niedrigen oder gar keinen Rentensteigerungen gerechnet werden. Der effektive Lebensstandard der Rentner wird damit sinken. Daher sollten Sie alle Möglichkeiten nutzen, um Ihre Rente noch zu steigern solange dies noch geht. Die naheliegendste Möglichkeit ist dabei, den Renteneintritt hinauszuschieben. 2a. Alter ist kein Kündigungsgrund Alter ist keineswegs ein anerkannter Grund zur Kündigung. Im Gegenteil: Eine Entlassung aus Altersgründen ist sogar gesetzlich ausdrücklich verboten. Das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem es um die Rente geht, enthält nämlich in Paragraf 41 ausdrücklich eine Regelung zu Altersrente und Kündigungsschutz. Darin ist festgelegt: Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Kündigung aus Altersgründen ist damit gesetzeswidrig. Eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses etwa auf das 65. Lebensjahr ist dagegen möglich. Tipp: Wenn Ihnen eine Entlassung droht, sollten Sie sich umgehend über Möglichkeiten der Gegenwehr beraten lassen. Nach Erhalt der Kündigung bleiben Ihnen noch drei Wochen zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage. 2b. Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Knapp sieben Millionen anerkannte Schwerbehinderte gibt es derzeit in Deutschland, gut drei Millionen davon sind unter 65 Jahre und Letztere sind zu einem großen Teil in der kritischen Phase zwischen Arbeit und Ruhestand. Allerdings: Längst nicht jeder Ältere mit starken gesundheitlichen Handicaps hat beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung gestellt. Dabei ist gerade für ältere Beschäftigte die Schwerbehindertenanerkennung ein Schutzschirm gegen eine Entlassung. Wer offiziell als schwerbehindert gilt, dem stehen sogenannte Nachteilsausgleiche zu. Für Beschäftigte mit Handicaps gilt vor allem ein besonderer Kündigungsschutz. Das SGB IX macht es Arbeitgebern schwerer, sich von behinderten Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits sechs Monate besteht, zu trennen. Bevor sie Schwerbehinderte entlassen dürfen, müssen sie nämlich die Zustimmung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) einholen. 2c. Für Schwerbehinderte: Recht auf Arbeitszeitverkürzung Für Schwerbehinderte gibt es auch ein besonderes Recht auf Teilzeitarbeit. Das Gleiche gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Dies betrifft Arbeitnehmer, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 30 Prozent (aber weniger als 50 Prozent) zuerkannt wurde. Die Gleichstellung muss bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Sie wird bewilligt, wenn jemand infolge seiner Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann. Der besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ergibt sich aus Paragraf 81 Absatz 5 Satz 3 SGB IX. Dieser lautet: Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Mindestanforderungen an die Dauer der Beschäftigung und die Betriebszugehörigkeit gibt es hier nicht.

4 Seite 4 von 6 Vorzeitige Rente Ein Schwerbehinderter kann damit jederzeit ohne Bindung an eine Form oder Frist verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung angemessenen zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden. Er soll die Chance haben, ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin aktiv am beruflichen Leben teilzuhaben. Möglich ist auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit, entschied das Bundesarbeitsgericht am 14. Oktober 2003 (Az.: 9 AZR 100/03). Im Leitsatz dieses Urteils heißt es: Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen nach Paragraf 81 Abs.5 Satz 3 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung der vertraglichen Pflichten bedarf. Der besondere Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung entfällt lediglich, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden oder unvereinbar mit Arbeitsschutz- oder beamtenrechtlichen Vorschriften ist. 2d. Teilweise Erwerbsminderung: Teilzeitlohn und Rente Statt vorzeitig in Altersrente zu gehen, gibt es für gesundheitlich schwer angeschlagene ältere Arbeitnehmer ggf. auch die Möglichkeit, in Teilzeitarbeit zu gehen und dies mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu koppeln. Das Gesamteinkommen ist dann mit einiger Sicherheit höher als bei einem Ausstieg aus dem Job und dem Bezug von vorgezogener Altersrente. Gleichzeitig werden so Abschläge bei der Altersrente vermieden und durch die Teilzeiterwerbstätigkeit noch weitere Rentenansprüche erworben. Möglich ist die skizzierte Variante, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage sind, in ihrem bisherigen Beruf in einer Teilzeitbeschäftigung (zwischen drei und unter sechs Stunden pro Tag) zu arbeiten. Um als erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt zu werden, reicht allerdings eine Schwerbehinderten-Anerkennung nicht. Vielmehr prüft die Rentenversicherung selbst, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Dies geschieht anhand medizinischer Unterlagen, die Sie der Rentenversicherung vorlegen müssen sowie in vielen Fällen auf Grundlage weiterer Gutachten, welche die Rentenversicherung anfordert. Diese Regelung gilt für alle Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden also für alle (derzeit) älteren Arbeitnehmer. Für diejenigen, die ab dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt der Berufsschutz nicht mehr. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können diese nur dann erhalten, wenn sie generell (und nicht nur in ihrem Beruf) nur noch in der Lage sind, zwischen drei und (unter) sechs Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Dabei sind auch Tätigkeiten außerhalb des ausgeübten Berufs zumutbar. Wie hoch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausfällt, können Sie der Renteninformation entnehmen. Sie wird allen älteren Versicherten jährlich von der Rentenversicherung zugesandt. Dort ist die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgewiesen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung müssen Sie den ausgewiesenen Betrag einfach halbieren. Wenn Sie also beispielsweise bei voller Erwerbsminderung eine Monatsrente in Höhe von Euro erhalten könnten, sind es bei einer teilweisen Erwerbsminderung 500 Euro. Zusätzlich zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie noch Einkünfte aus einem (Teilzeit-) Job haben. Dabei gelten allerdings folgende Mindest- Hinzuverdienstgrenzen: Hinzuverdienstgrenzen ab dem Rente wegen alte Bundesländer neue Bundesländer teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe 881,48 Euro 781,98 Euro in halber Höhe 1.073,10 Euro 951,98 Euro

5 Seite 5 von 6 Vorzeitige Rente Die komplizierten Regeln zum Hinzuverdienst hängen vom Arbeitseinkommen der letzten drei Rentenversicherungsjahre ab. Geringverdiener dazu zählen diejenigen, die weniger als die Hälfte des Durchschnittseinkommens aller Rentenversicherten (derzeit Euro pro Jahr) erzielten können sich an den Mindesthinzuverdienstgrenzen der obigen Tabelle orientieren. Für Durchschnitts- und Besserverdiener sind die Hinzuverdienstgrenzen erheblich höher. Tipp: Lassen Sie sich in jedem Fall von der Rentenversicherung genau ausrechnen, wie hoch in Ihrem konkreten Fall der erlaubte Hinzuverdienst zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wäre. Falls für Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht in Frage kommt, sollten Sie sich bei der Rentenversicherung über die Teilrente informieren. Hier gelten allerdings ungünstigere Hinzuverdienstregeln. 2e. Bei längerer Krankheit: Weiterhin Krankengeld in Anspruch nehmen Viele ältere Arbeitnehmer sind (chronisch) krank und sehnen auch aus diesem Grund den Ruhestand herbei. Doch vom Grundsatz her ist für kranke Arbeitnehmer die Krankenund nicht die Rentenversicherung zuständig. Ältere haben, soweit sie arbeitsunfähig sind, genau wie Jüngere Anspruch auf Krankengeld und zwar für maximal 78 Wochen, wobei die (sechswöchige) Zeit der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet wird. Für Kranke lohnt es sich in aller Regel, zunächst Krankengeld und erst später Rente zu beziehen. Das Krankengeld fällt auch mit dem Erreichen des Rentenregelalters von 65 Jahren nicht automatisch fort. Paragraf 51 Absatz 2 SGB V regelt vielmehr, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern ab 65, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Bei Krankheit gewährt der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Lohnfortzahlung (sofern der in der Regel sechswöchige Lohnfortzahlungszeitraum noch nicht beendet ist). Anschließend zahlt die Krankenkasse nahtlos Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Vom Krankengeld sind in der Regel noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Wer z.b. vor seiner Krankheit als Arbeitnehmer zuletzt monatlich Euro brutto verdient hat, kann als Krankengeld monatlich (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) etwa Euro netto erhalten. (Im Internet können Sie Ihr persönliches Krankengeld übrigens hier errechnen: tk-online.de/formulare/krankengeldrechner/formular.html) Das Krankengeld ist in der Regel deutlich höher als die Altersrente, die Sie stattdessen beziehen könnten. Wichtig: Zeiten des Bezugs von Krankengeld sind für die Rente fast so viel wert wie normale beitragspflichtige Beschäftigungszeiten. Die Krankengeldzeiten zählen nämlich als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden: Wer als 60-Jähriger ein Jahr lang Krankengeld bezieht und deshalb ein Jahr später in Rente geht, vermeidet auch Rentenabschläge in Höhe von 3,6 Prozent. Die Rente steigt also doppelt. Zum einen durch die zusätzlichen Rentenbeiträge während der Krankheitszeit und zum anderen durch verminderte Abschläge. 2f. Bei Arbeitslosigkeit: Möglichst lange ALG I beanspruchen Wer mit 60 oder 62 seine Arbeit verliert, hat zumeist Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I. Es lohnt sich meist, diesen Anspruch bis zum Ende zu nutzen und so spät wie möglich in Rente zu gehen.

6 Seite 6 von 6 Vorzeitige Rente Arbeitslose ab 58 Jahren können inzwischen wieder 24 Monate lang ALG I erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vier Jahre lang versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten des Bezugs von Krankengeld zählen dabei genauso wie Beschäftigungszeiten. Sofern die Voraussetzungen für das ALG I erfüllt sind, kann dieses prinzipiell auch bis zum regulären Rentenalter also derzeit bis zum 65. Geburtstag bezogen werden. Wichtig: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslose sich für ein vorgezogenes Altersruhegeld entscheiden könnte statt ALG I zu beziehen. Ob ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, geht die Arbeitsagenturen gar nichts an. Anders ist dies, wenn jemand bereits eine Altersrente bezieht. Der gleichzeitige Bezug von Rente und Arbeitslosengeld ist nicht möglich. Es ist keinesfalls gleichgültig, ob Sie Arbeitslosengeld I oder Rente beziehen. Drei wichtige finanzielle Gründe sprechen vielmehr häufig für eine Entscheidung gegen die vorzeitige Rente und für den (weiteren) Bezug von ALG I: Das ALG I fällt meist höher aus als die Rente. Die Zeit des Bezugs von ALG I erhöht die Rente (wobei hier die gleichen Regeln gelten wie beim Krankengeld, siehe oben). Die Rentenabschläge fallen bei einem späteren Eintritt in Rente niedriger aus oder entfallen ganz.

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