Vereinbarung. über die Abgabe von Hilfsmitteln. gem. 127 Abs. 2 SGB V

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1 Vereinbarung über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstr Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - nachstehend GWQ genannt - handelnd für die dem Vertrag beitretenden Krankenkassen - nachstehend Krankenkassen genannt - und Martina Haack GmbH Grasweg Langen vertreten durch die Geschäftsführung -nachstehend MARTINA HAACK genannt- Leistungserbringer - Gruppenschlüssel GWQ Vertragsnummer: 382 Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 1

2 INHALT 1 Gegenstand des Vertrages 4 2 Geltungsbereich 4 3 Vertragsvoraussetzungen 5 4 Allgemeine Lieferbedingungen 5 5 Abgabebestimmungen 7 6 Vorherige Zustimmung 09 7 Qualität der Hilfsmittelversorgung 10 8 Preisgestaltung 10 9 Zuzahlungen, Eigenanteile, Mehrkosten Rechnungslegung Datenschutz Vertragsbeginn Vertragsverletzungen/Beanstandungen Controlling Kündigungsfristen Salvatorische Klausel 14 Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 2

3 ANLAGEN Anlage 1 Anlage 2 Eigentumsvorbehalt entfällt Anlagen 3-00 Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen: Anlage 3-00 / enterale Ernährung: Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen Anlage 3-00 / Inkontinenzhilfen: Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen Anlage 3-00 / Stomahilfen: Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen Anlagen 3-03/15/29: Anspruchsprüfung, Qualitätsstandards : Anlage 3-03 / enterale Ernährung: Anspruchsprüfung, Qualitätsstandards für Applikationshilfen und Sondenkost Anlage 3-15 / Inkontinenzhilfen: Anspruchsprüfung, Qualitätsstandards für Inkontinenzhilfen Anlage 3-29 / Stomahilfen: Anspruchsprüfung, Qualitätsstandards für Stomahilfen Anlage 3-VP Vertragspreise: 1. Applikationshilfen und Sondenkost 2. Inkontinenzhilfen 3. Stomahilfen Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Formular 1 Protokollnotiz Protokollnotiz Depothaltung Notdienst Controlling Abrechnung nach 302 SGB V Zuschlag, Hausbesuchspauschale, Anfahrtspauschale Datenschutzvereinbarung Beitrittserklärung der Krankenkasse Mehrkostenerklärung zur Stomaversorgung zur Zertifizierung Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 3

4 1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertrag wird auf Grundlage des 127 Abs. 2 SGB V geschlossen. Ein Vertragsbeitritt zu bestehenden Verträgen der GWQ ServicePlus AG war MARTINA HAACK nicht möglich. Er regelt die humane, qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten der Krankenkassen auf aktuellem Stand den vertraglich vereinbarten Hilfsmitteln, die Reparatur der Hilfsmittel, die Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle, soweit dies nach diesem Vertrag erforderlich ist und die Abrechnung der vereinbarten Preise zwischen den Vertragspartnern. 2. MARTINA HAACK verpflichtet sich, die Versicherten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages zu versorgen, die Hilfsmittelrichtlinien und die Bestimmungen des Medizinprodukte-Gesetzes einzuhalten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des 12 SGB V ist von besonderer Bedeutung und von den Vertragspartnern zu beachten, damit unwirtschaftliche Leistungsausweitungen unterbleiben. Die wirksame Umsetzung dieses Grundsatzes wird im gemeinsam vereinbarten Controlling sichergestellt. 3. Der Vertrag ersetzt für MARTINA HAACK und die beigetretenen Krankenkassen die Rahmenverträge zwischen den Landesverbänden und den gesetzlichen Krankenkassen nach 127/1 SGB V (alt) und die Verträge nach 127/2 SGB V (alt), soweit Hilfsmittellieferungen nach diesem Vertrag erfolgen. 1. Der Vertrag gilt für MARTINA HAACK für: 2 Geltungsbereich Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Stade und Oldenburg. 2. Dieser Vertrag gilt für Krankenkassen (Aktionärskassen), welche die GWQ zum Abschluss dieses Vertrages nach 127/2 SGB V bevollmächtigt haben oder diesem Vertrag beigetreten sind. Er entfaltet seine Wirksamkeit mit dem Beitritt der Krankenkasse (Datum der Beitrittserklärung). 3. Der Vertrag gilt für Krankenkassen, die nicht Gesellschafter der GWQ sind, aber als Kunde der GWQ dem Vertrag beigetreten sind. Er entfaltet seine Wirksamkeit mit dem Beitritt der Krankenkasse (Datum der Beitrittserklärung). 4. Über die Bevollmächtigung oder den Beitritt zu diesem Vertrag entscheidet die GWQ. Die Vollmacht oder der Beitritt ist gegenüber der GWQ rechtsverbindlich und schriftlich zu erklären. Nach Vertragsschluss informiert die GWQ MARTINA HAACK über den Beitritt von Krankenkassen und den Zeitpunkt, zu welchem der Beitritt wirksam wird. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 4

5 3 Vertragsvoraussetzungen 1. Zur Sicherstellung der Versorgung hält MARTINA HAACK ausreichende Räumlichkeiten und qualifiziertes Personal zur Vorführung und Erprobung sowie zur ordnungsgemäßen Lagerung der Hilfsmittel, Ersatz- und Zubehörteile vor. Die in den Qualitätsstandards (Anlage 3) genannten strukturellen und personellen Voraussetzungen sind zu berücksichtigen. 2. MARTINA HAACK stellen die Krankenkassen von Schadensersatzansprüchen Versicherter und Dritter frei, die aus Anlass der Benutzung von nach diesem Vertrag gelieferten Hilfsmitteln entstehen. 3. Wenn die Krankenkassen es wünschen, sichert MARTINA HAACK die Bearbeitung von Kostenangeboten (Eingang, Bewilligung, Speicherung) papierlos auf elektronischem Weg (Elektronisches Genehmigungsverfahren zur Kostenübernahme) ab Vertragsbeginn zu. Die Entscheidung über die Art des Zuganges (Web-Client oder Schnittstelle aus der Branchensoftware heraus) entscheidet MARTINA HAACK. Für dringende Versorgungen/Notversorgungen ist weiterhin die Nutzung des Faxgerätes/Telefons zulässig. 4. MARTINA HAACK gewährleistet die Einhaltung der Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es gelten die Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung und die Eignungsvoraussetzungen der Anlagen 3. Die Eignungsvoraussetzungen sind von MARTINA HAACK während der gesamten Laufzeit des Vertrages vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Der Wegfall einzelner Voraussetzungen oder Änderungen hinsichtlich der Eignungsanforderungen sind der GWQ innerhalb von 3 Tagen nach Auftreten schriftlich anzuzeigen. Auf das Recht einer außerordentlichen Kündigung nach diesem Vertrag wird hingewiesen. 5. Für den Vertrag und die damit zusammen hängenden Dokumente jetzt und in Zukunft gilt die Schriftform. 4 Allgemeine Lieferbedingungen 1. Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkassen ist eine von einem Vertragsarzt ausgestellte Hilfsmittelverordnung. Grundsätzlich ist eine Zusage für eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erforderlich. Die Einzelheiten sind in diesem Vertrag geregelt. 2. Es ist unzulässig, Ärzte oder Versicherte zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung eines Hilfsmittels oder dessen Instandsetzung aufzufordern oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Ferner ist es unzulässig, Versicherte ohne deren Aufforderung zu Wartungen oder anderen Dienstleistungen aufzusuchen oder sie in irgendeiner Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 5

6 Weise zu beeinflussen. Der Hinweis auf Wartungspflichten, sicherheitstechnische Kontrollen nach Herstellerangaben sowie weiteren Pflichten im Rahmen des MPG und der ISO/TÜV- Zertifizierungen bleiben davon unberührt. Für die Überwachung der Termine (Wartung/STK) ist der MARTINA HAACK verantwortlich. Dies gilt auch für Versicherte, die in Behinderteneinrichtungen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen betreut werden. Versichertenbesuche im Rahmen der Sicherung der Qualitätsstandards sind auf der Grundlage dieser Vereinbarung zulässig. Ausnahmen in Umsetzung des 128 SGB V zur Sicherung der Notfallversorgung sind in der Anlage 4 geregelt. 3. Zuzahlungen, Eigenanteile und Mehrkosten des Versicherten regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 4. Den Krankenkassen steht es frei, Lieferungen nach vorheriger Absprache mit MARTINA HAACK, welcher die Hilfsmittellieferung vorgenommen hat, in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. 5. Die Hilfsmittel müssen in der Qualität und Ausführung den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses und den Festlegungen dieses Vertrages entsprechen. Sie sichern den Erfolg der Krankenbehandlung, beugen einer Behinderung vor bzw. gleichen eine Behinderung bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens aus. Nachträgliche Änderungen können nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie von einem Vertragsarzt verordnet werden und außerhalb der Garantie- und Gewährleistungspflichten liegen. Ergibt sich bei der Anpassung/Abgabe des Hilfsmittels, dass mit dem verordneten Hilfsmittel voraussichtlich das Versorgungsziel nicht erreicht werden kann oder das der Versicherte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf das Hilfsmittel reagiert, hat der MARTINA HAACK unverzüglich den verordnenden Vertragsarzt zu informieren und ggf. die Versorgung zu unterbrechen, bis der Vertragsarzt nach seiner Prüfung eine Änderung oder Ergänzung der Hilfsmittelverordnung vornimmt. 6. Werbemaßnahmen von MARTINA HAACK dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Krankenkassen beziehen. 7. MARTINA HAACK hat die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Hilfsmittel zu garantieren. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt am Tag der Auslieferung des Hilfsmittels. Gewährleistungszeiten, die durch den Hersteller über die 24 Monate hinaus gewährt werden, gelten in gleicher Weise für die Krankenkassen. Für Ersatzteile, die im Rahmen von Reparaturen/Wartungen am Hilfsmittel zum Einsatz kommen, gilt eine Garantiezeit von 6 Monaten. Die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt davon unberührt. 8. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 6

7 Die Krankenkassen behalten sich vor, unabhängig von den in der Anlage geregelten Genehmigungsfreigrenzen Hilfsmittelversorgungen vor und nach einer Lieferung nach 275 Absatz 3 Satz 3 SGB V durch den MDK prüfen zu lassen. MARTINA HAACK stellt dafür die seitens des MDK für notwendig erachteten Unterlagen zur Verfügung. 5 Abgabebestimmungen 1. Hilfsmittel dürfen zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, wenn: diese vertragsärztlich verordnet wurden eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt (Ausnahmen sind in den Anlagen geregelt). 2. Die kassenärztliche Verordnung hat nach den Hilfsmittel-Richtlinien folgende Angaben zu enthalten: Kassennummer (IK der Krankenkasse) Name der Krankenkasse Versichertennummer Name, Vorname des Versicherten Anschrift des Versicherten Geburtsdatum Versichertenstatus Gültigkeit der Versichertenkarte Vertragsarztnummer nach 293 Abs. 4 SGB V Vertragsarztstempel Unterschrift des Vertragsarztes Ausstellungsdatum Art des Hilfsmittels unter Angabe der Hilfsmittelnummer (ersten 7 Stellen) Fertigungsweise des Hilfsmittels nach den Hilfsmittel-Richtlinien (Maß, Maßkonfektion, Konfektion ggf. unter Verwendung eines Beiblattes) Menge und Verordnungszeitraum bei Verbrauchsmaterialien, Mieten, Pauschalen Kennzeichen (Gebührenpflicht, Unfall, Arbeitsunfall, BVG, Hilfsmittel, Sonstiges (soweit vom Arzt angegeben) Diagnose Die kassenärztliche Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ausstellung durch MARTINA HAACK angenommen wurde. Geht die vertragsärztliche Verordnung innerhalb dieser 4 Wochen in der Krankenkasse ein, gilt die Frist als gewahrt. 3. MARTINA HAACK hat sich die Auslieferung des Hilfsmittels durch den Versicherten bzw. seinen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter mit dem Empfangsdatum und der Unterschrift quittieren zu lassen. Der Versicherte quittiert mit dieser Unterschrift: die Übergabe die Einweisung in das Hilfsmittels nach dem MPG die Erprobung, soweit nach diesem Vertrag eine Erprobung erforderlich ist Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 7

8 die Aufklärung über Wartungsintervalle und sicherheitstechnische Kontrollen, soweit diese für das Hilfsmittel zur Anwendung kommen Genutzt werden kann dazu: der Lieferschein oder ein gleichwertiges Dokument (z.b. Lieferschein aus SAP R3) der Eigentumsvorbehalt der Krankenkasse soweit vorhanden die Rückseite der vertragsärztlichen Verordnung die Empfangsbestätigung auf der Verordnung des Krankenhauses. Sofern der gesetzliche Vertreter oder ein Beauftragter die Hilfsmittellieferung quittiert, ist der Status der Person nachvollziehbar zu dokumentieren. Beim Versand von Hilfsmitteln wird die Entgegennahme beim Versandunternehmen (z.b. UPS, DHL) nachprüfbar quittiert. 4. Hilfsmitteldepots in oder für Arztpraxen, Annahmestellen für vertragsärztliche Verordnungen, die Annahme vertragsärztlicher Verordnungen unter Umgehung des Versicherten (direkte Weitergabe Arzt-MARTINA HAACK) und Sprechstunden von MARTINA HAACK in Arztpraxen sind nach 128 SGB V nicht zulässig. Die Beratung des Versicherten durch den Vertragsarzt und MARTINA HAACK mit dem Ziel, das für den Versicherten geeignete Hilfsmittel auszuwählen, ist keine Depothaltung. Ausnahmen sind detailliert den Anlagen zu entnehmen. 5. Die auszuliefernden Hilfsmittel haben der vertragsärztlichen Verordnung zu entsprechen. Von gleichartig wirkenden Hilfsmitteln ist im Rahmen der Indikation und nach diesem Vertrag das nach Art und Umfang dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechende Hilfsmittel auszuwählen. Änderungen sind vom verordnenden Vertragsarzt auf der Verordnung zu dokumentieren (Unterschrift, Datum und Stempel). Handschriftliche Veränderungen ohne die geforderte Dokumentation sind nicht auszuführen. Hat der Vertragsarzt ein bestimmtes Hilfsmittel unter Angabe der 10-stelligen Hilfsmittelnummer verordnet, ist MARTINA HAACK zur Lieferung berechtigt, wenn eine medizinische Begründung für diese ausschließliche Versorgung der Verordnung zu entnehmen ist. 4 Absatz 5 gilt entsprechend. 6. Im Rahmen dieses Vertrages sind grundsätzlich Hilfsmittel, die in das Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V aufgenommen wurden, abzugeben. Ausnahmen bedürfen immer der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse. 7. Der Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( 92 Abs.1 Nr.6 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Hilfsmittel, die nach 33 SGB V i.v.m. 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 8

9 sind, dürfen zu Lasten der Krankenkassen nicht ausgeliefert werden. 8. Die Krankenkassen vergüten keine Hilfsmittel, die auf Grund gefälschter, missbräuchlich benutzter oder manipulierter Verordnungen ausgeliefert wurden, wenn die Vertragspartner die Fälschung, den Missbrauch oder die Manipulierung hätten erkennen können. 6 Vorherige Zustimmung 1. Die Abgabe eines Hilfsmittels bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Krankenkassen. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen und die Verfahrensweisen bei Notfällen sind in den Anlagen geregelt. 2. Der Kostenvoranschlag ist gemäß 3 Absatz 3 dieses Vertrages elektronisch für jede auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung auszuführende Hilfsmittelversorgung oberhalb der in den Anlagen geregelten Genehmigungsfreigrenzen zu erstellen. Der elektronische Kostenvoranschlag enthält mindestens folgende Angaben: Versichertendaten aus der vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung Arztdaten aus der vertragsärztlichen Hilfsmittelverordnung Name, Anschrift, Telefon, Fax, -Anschrift und IK des Vertragspartners Bezeichnung des Hilfsmittels, Menge/Monatsbedarf, Zeitraum bei Verbrauchsmaterialien, Pauschalen, Miete 10-stellige Hilfsmittelnummer nach dem Hilfsmittelverzeichnis Hersteller Abgabepreis mit und ohne Mehrwertsteuer Höhe der Zuzahlung, soweit möglich Höhe des Eigenanteils Die vertragsärztliche Verordnung ist eingescannt beizufügen. Die Originalunterlagen verbleiben bei MARTINA HAACK. Für Hilfsmittel, die als genehmigungsfrei gekennzeichnet sind, erfolgt die elektronische Kostenübernahme ohne Prüfung durch die Krankenkassen. Für Reparaturen, Wartungen und sicherheitstechnische Kontrollen gilt das gleiche. Die Kosten für die Nutzung des elektronischen Kostenangebotes liegen bei den MARTINA HAACK und den Krankenkassen in Abhängigkeit der jeweiligen Verträge mit den Softwareanbietern. Verzichtet MARTINA HAACK auf die Erstellung des elektronischen Kostenangebotes, trägt sie die Mehrkosten für die Einspielung des Kostenangebotes auf die jeweilige Plattform. Verzichten Krankenkassen auf die Nutzung der elektronischen Plattform, erfolgt die Übergabe des Kostenangebots und der vertragsärztlichen Verordnung in Papierform oder durch andere Medien. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 9

10 3. Die Krankenkassen sichern durch zeitnahe Bearbeitung der Kostenvoranschläge eine zügige Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. 7 Qualität der Hilfsmittelversorgung 1. MARTINA HAACK hat für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Vertrag ausschließlich qualifiziertes Personal einzusetzen. MARTINA HAACK ist verpflichtet, sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen den jeweils neusten Stand in der Hilfsmittelversorgung anzueignen. Sofern vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltungen besucht werden, ist der Teilnahmenachweis auf Wunsch der Krankenkassen vorzulegen. 2. Für die Versorgung gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils aktuellen Form in Verbindung mit den Qualitätsstandards der Anlage 3. MARTINA HAACK weist der GWQ innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages die Einhaltung der Qualitätsanforderungen aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des MPG, der DIMDI-Verordnung, der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie aus den Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes zum Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement System nach. Das Qualitätsmanagement-System muss durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft geprüft und abgenommen sein. Die Zertifizierung kann nach den Normen DIN EN ISO13485, DIN EN ISO i.v.m. DIN EN ISO 9000 oder DIN EN ISO 9001 erfolgen. Bei einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ist ein Auszug aus dem Qualitätsmanagement-Handbuch vorzulegen, der die Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Abs. 1 nachweist. 3. Werden höhere Qualitätsstandards bestimmt, verpflichten sich die GWQ und MARTINA HAACK, den Vertrag innerhalb von 3 Monaten anzupassen. 4. Die Krankenkassen behalten sich vor, anlass- und nichtanlassbezogen die Qualität der Versorgung zu prüfen. 8 Preisgestaltung 1. Die Preisgestaltung ist in den Anlagen geregelt. 2. Alle genannten Preise sind Vertragspreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beschaffungskosten, Portokosten, Telefon- und Faxgebühren, Internetgebühren und Gebühren an Dritte sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 3. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 10

11 Es ist nicht zulässig, außerhalb dieses Vertrages zwischen beteiligten Krankenkassen und MARTINA HAACK Preise für Hilfsmittel nach diesem Vertrag zu vereinbaren. 4. MARTINA HAACK sichert die Versorgung mit Hilfsmitteln zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. MARTINA HAACK stellt sicher, dass eine Versorgung mit dem vertragsärztlich verordneten Hilfsmittels ohne wirtschaftlichen Aufpreis für den Versicherten möglich ist. Ausnahmen nach 9 Absatz 3 dieses Vertrages sind zulässig. 5. Werden durch den GKV Spitzenverband neue Festbeträge vereinbart, gelten diese ab dem Einführungsdatum. Werden Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben, ist innerhalb von 8 Wochen der Vertrag der Fortschreibung anzupassen. Für die Zeit der Nachverhandlung (8 Wochen) gilt der Vertrag mit den vereinbarten Preisen fort. Ist eine Einigung bis zum Ablauf der 8. Woche durch MARTINA HAACK und die GWQ nicht möglich, gilt für die Hilfsmittel dieser fortgeschriebenen Produktgruppe die Genehmigungspflicht. Die Krankenkassen entscheiden in diesem Fall auf der Grundlage eingereichter Kostenvoranschläge. 6. Wünscht die Krankenkasse die Übermittlung des Kostenvoranschlages in elektronischer Form (EKV), sichert MARTINA HAACK dies gemäß 3 Abs. 3 zu. Die mit diesem Verfahren verbunden Einsparungen bei den Verwaltungskosten honoriert die Krankenkasse mit einem Aufschlag von 5,00 auf die vereinbarten Vertragspreise. In den Preisanlagen ist dieser Aufschlag bereits berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise ein Kostenvoranschlag in Papierform eingereicht werden, so vermindert sich die Vergütung für diese Versorgung wieder um den Aufschlag von 5,00 auf den vereinbarten Vertragspreis. Kann MARTINA HAACK den ekv erbringen und die Krankenkasse wünscht die Vorlage in Papierform, gelten die Vertragspreise unverändert. 9 Eigenanteile/Zuzahlungen/Mehrkosten 1. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von Zuzahlungen befreit sind, leisten für das gelieferte Hilfsmittel eine Zuzahlung. Die Zuzahlung ist von MARTINA HAACK einzuziehen. Der Preis für das Hilfsmittel reduziert sich um die Höhe der Zuzahlung. 2. Ist für den Gebrauchswert eines Hilfsmittels ein Eigenanteil vorgesehen, sind MARTINA HAACK für das Einziehen des Eigenanteils verantwortlich. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach den Verlautbarungen des GKV Spitzenverbandes. Der Preis des Hilfsmittels reduziert sich um den Eigenanteil. 3. Der Versicherte ist nachweislich darüber zu informieren, dass eine Versorgung ohne Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 11

12 Mehrkosten zu Lasten der Krankenkassen möglich ist. Die Hilfsmittelversorgung ohne Mehrkosten ist dem Versicherten vorzuführen. 4. Wünscht der Versicherte eine das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigende Versorgung, trägt er die Mehrkosten. Das trifft auch auf die Reparaturen dieser Hilfsmittel zu. Das mit der Hilfsmittelverordnung vertragsärztlich gewollte Therapieziel darf durch die vom Versicherten gewünschte und das Maß des Notwendigen übersteigende Versorgung nicht eingeschränkt werden. Die Mehrkosten sind von den MARTINA HAACK einzuziehen. 10 Rechnungslegung 1. Die Rechnungslegung ist in der Anlage 7 vereinbart. 11 Datenschutz 1. MARTINA HAACK oder die von ihr beauftragte Abrechnungsstelle verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der bundeslandeseigenen Datenschutzgesetze sind zu beachten. Die in der Anlage 9 hinterlegte Datenschutzerklärung ist von MARTINA HAACK und der Krankenkasse zu unterzeichnen 2. MARTINA HAACK unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber dem MDK und der Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen oder gemäß 15 Bundesdatenschutzgesetz erforderlich sind. MARTINA HAACK hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 3. Die Datenschutzerklärungen der MARTINA HAACK liegen der GWQ als Anlage zum Vertrag bei. 12 Vertragsbeginn 1. Der Vertrag gilt ab für 12 Monate vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das BVA bzw. die landesunmittelbaren Aufsichtsbehörden bei Zuständigkeit. 2. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 12

13 Bei einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung führen die GWQ und MARTINA HAACK kurzfristig neue Verhandlungen zu den beanstandeten Sachverhalten mit dem Ziel, die Beanstandung zu beseitigen. 13 Vertragsverletzungen/Beanstandungen 1. Vertragsverletzungen und Beanstandungen sind umgehend nach bekannt werden durch die MARTINA HAACK bzw. der Krankenkasse anzuzeigen und zu regeln. Die Vertragsverletzung muss durch den Anzeigenden nachgewiesen werden. Die Konfliktschlichtung erfolgt in der ersten Stufe auf der Ebene der MARTINA HAACK und der Krankenkasse. Kommt es zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, wird ein weiteres Gespräch im Kompetenzteam unter Teilnahme der MARTINA HAACK und der Krankenkasse geführt. Führt auch das zu keinem Ergebnis, entscheidet die Krankenkasse über eine Vertragsstrafe für die MARTINA HAACK nach diesem Vertrag: Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 bis zu 10% % des streitbegründenden Auftrages Androhung einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages binnen einer Frist von 10 Werktagen 2. Unabhängig von den Maßnahmen ist den Krankenkassen der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. 3. Liegt der Vertragsverletzung eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch zu Grunde, hat die GWQ die Möglichkeit der außerordentlichen Vertragskündigung gegenüber der MARTINA HAACK innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Straftat. 4. Vereinbart die MARTINA HAACK mit einer beteiligten Krankenkasse andere als die im Vertrag vereinbarten Preise zum wirtschaftlichen Vorteil beider, kann die GWQ den Beitritt zu diesem Vertrag für die MARTINA HAACK und die Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden des Sachverhaltes kündigen. 5. Stellt die Krankenkasse fest, dass die MARTINA HAACK in unzulässiger Weise in Arztpraxen oder Krankenhäusern Depots vorhält oder Vertragsärzte oder Krankenhäuser gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligt, wird der MARTINA HAACK eine Vertragsstrafe - in Form einer Ermahnung im Erstfall ausgesprochen, der Erstfall wird als Wiederholungsfall gewertet, wenn der MARTINA HAACK unter anderem Firmennamen bereits eine Ermahnung ausgesprochen wurde - im Wiederholungsfall erfolgt für die Dauer von zwei Jahren der Ausschluss von der Versorgung für die Versicherten der Krankenkassen. Ausnahmen nach diesem Vertrag sind in der Anlage 4 geregelt. Die Bemusterung in Kleinstmengen zur Feststellung des erforderlichen Hilfsmittels wird nicht als Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 13

14 Depothaltung bewertet. 14 Controlling 1. MARTINA HAACK liefert der GWQ kostenfrei Daten bzw. Statistiken über alle vereinbarungsgemäß gelieferten Hilfsmittel. Form und Inhalt sind in der Anlage 6 geregelt. 15 Kündigungsfristen 1. Der Vertrag endet mit Ablauf des 12. Monats nach Vertragsbeginn. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anlagen. Eine schriftliche Kündigung ist nicht erforderlich. Eine Weitergeltungsklausel wird nicht vereinbart. Mit der Kündigung des Vertrages gelten grundsätzlich auch die Anlagen als gekündigt. 2. Für die separate Kündigung der Anlagen/ einer Anlage gilt eine Frist von 3 Monaten. 3. Ein Sonderkündigungsrecht in Folge der Fusion einer Krankenkasse wird nicht vereinbart. 16 Salvatorische Klausel 1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt was die vertragschließenden Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Düsseldorf, Langen, Anlagen Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 14

15 Anlage 1 Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt Hinsichtlich der Information der Versicherten über das Eigentum an Hilfsmitteln (Eigentumsvorbehalt) ist der entsprechende Vordruck der Krankenkassen von den Vertragspartnern zu nutzen. Eigene Vordrucke der Vertragspartner sind zulässig, wenn diese vom Sachverhalt denen der Krankenkassen entsprechen. Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 15

16 Anlage 2 entfällt Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 16

17 Anlage 3-00 Applikationshilfen der PG 03 und Sondenkost Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen 1.1. Räumliche und organisatorische Voraussetzungen - Verkaufs-und Empfangsbereich, wenn die Versichertenbetreuung im Unternehmen erfolgt - akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung, Bemusterung, Vorführung der Hilfsmittel mit Sitzgelegenheit - Lagermöglichkeiten unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen - Ausreichender Lagerfläche, die eine fachgerechte Lagerung der Produkte nach Herstellerangaben sicher stellt - Beheizbare Lagerräume im Temperaturrahmen 10 Grad bis 30 Grad - Stromversorgung der Lagerräume (230 Volt Netzstrom) - Ausreichende Beleuchtung der Lagerräume über Netzstrom - Schädlingsfreie, saubere Lagerräume - Für die wiedereinsetzbaren Produkte Vorhaltung räumlich getrennter Lagerflächen für hygienisch bereits aufbereitete und nicht aufbereitete Produkte, - Sicherstellung einer fachgerechten und produktgeeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sowie Wiederaufbereitung - Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie Ersatzteilen vor Ort, d.h. im allgemeinen Lebensbereich des Versicherten - Transportables ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl des geeigneten und wirtschaftlichen Produkts im Rahmen der Vor-Ort-Versorgung (allgemeiner Lebensbereich des Versicherten) - Sicherstellung der sachgerechten Durchführung der Instandhaltung und Reparaturen - Sicherstellung der Beratung, Einweisung und Bemusterung im häuslichen Bereich des Versicherten - Vorhaltung ausreichender Testprodukte für die Bemusterung - Entsprechend den Herstellervorgaben Prüfung vorgegebener Gebrauchsdauern, Verwendungsdauern und Aussonderung der Produkte bei Überschreitung - Sicherung der Produktqualität durch Verpackung, insbesondere beim Transport zum Versicherten, Verwendung neutraler Verpackungen zum Schutz der Intimsphäre - Medizinisch-technischer Notdienst, täglich, 24 Stunden persönlicher Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal entsprechend des Festlegungen des Vertrages 1.2. Personelle Voraussetzungen Fachlicher Leiter Der fachliche Leiter ist ein im Unternehmen in Vollzeit Beschäftigter. Er verfügt über einen Berufsabschluss als: - Orthopädietechnikermeister - Dipl. Ing. für Orthopädie- und Rehabilitationstechnik - Diplom-Ing. Fachrichtung Medizintechnik - Staatlich geprüfte Techniker, Fachrichtung Medizintechnik - Apotheker/in oder - Examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, bzw. - Gleichwertige Qualifikation Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 17

18 Mitarbeiter - Mitarbeiter, die unmittelbar im Zusammenhang am Patienten tätig werden, besitzen mindestendie Qualifikation als Medizinprodukteberater. Sie besitzen Grundkenntnisse: - in gesetzliche Grundlagen für den Medizinproduktebereich (MPG, Mikrobiologie, Biologie, Ökologie, Hygiene, Physik, Chemie, Biochemie, Klinische Chemie), - in Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, - in Krankheitslehre, - in der Medizinproduktekunde, insbesondere für Hilfsmittel der Produktgruppe 03, Ernährungspumpen und Zubehör, Überleitsysteme usw. der PG 03 - in der Ernährungskunde und Diätetik, - in mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, - haben soziale Kompetenz zur Beratung und Betreuung von Versicherten, - Alle Mitarbeiter haben mindestens zwei Jahren Berufspraxis und speziellen Fachkenntnissen im Bereich der Versorgung von Diabetikern mit Hilfsmitteln der PG Alle am Versicherten tätigen Mitarbeiter müssen zusätzlich eine internen/externen Fortbildung im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln für enteral zu Ernährende (PG 03) vorweisen. - MARTINA HAACK stellt durch Personalentwicklungsmaßnahmen sicher, dass die anderen Mitarbeiter jederzeit in fachlichen Belangen adäquat beraten und angewiesen werden können. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter, die die telefonische Beratung der Versicherten durchführen. Mitarbeiter, mit Versichertenkontakte müssen in der Lage sein, Leistungsansprüche zu erkennen, Zuzahlungen zu berechnen, zur Verfahrensweise bei Zuzahlungsbefreiungen Auskunft zu geben. Nachweise: - Berufsabschlusszeugnisse, berufsrechtliche Voraussetzungen - Schulungszeugnisse - Qualifikationsnachweise - Nachweis über die Ernennung zum Medizinprodukteberater/in - Nachweis über die Schulung zum Medizinprodukteberater/in - Fortbildungsnachweise - alle auf Verlangen der GWQ vorzulegen Anforderungen an die Fortbildung bezogen auf die Abgabe von Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 Ernährungspumpen und Zubehör, Überleitungen usw Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsinhalte Modular aufgebaut für die Fortbildung einschlägiger Berufsgruppen entsprechend den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses mit - Technologischer Fortbildung - Sachgerechte Durchführung von Instandsetzungen und Reparaturen nach Herstellervorgaben - Marktübersicht aktualisieren - Produktschulungen mit dem Ziel, das Leistungsspektrum des HMV umzusetzen - Indikationsbezogene Zuordnung von Produkten und Zubehör - Rechtsvorschriften, wie MPG, SGB und Hygienevorschriften (Richtlinien Robert-Koch- Institut) - Neue medizinische Standards in der Versorgung bezogen auf enterale Ernährung - Medizinischer Fortbildung (Anatomie, Physiologie) Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 18

19 - Betreuen und Beraten von Versicherten - Versichertengerechtes Anpassen der Hilfsmittel (Bemusterung) - Anatomie, Physiologie und Pathologie des Verdauungsapparates und der Haut - Formen und Ursachen des Diabetes - Versorgungsformen - Früh- und Spätkomplikationen - Prophylaxemaßnahmen Die Fort-und Weiterbildung für enterale Ernährung muss mindestens 10 Stunden im Jahr betragen und von allen Mitarbeitern absolviert werden Organisatorische Voraussetzungen Versicherungen Der Vertragspartner verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen-Sach- und Vermögensschäden in Höhe von Euro für Personenschäden, Euro für Sachschäden, Euro für Vermögensschäden abdeckt. Nachweis: Kopie der Versicherungspolice Insolvenzfreiheit Der Vertragspartner befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren bzw. eine Insolvenz ist zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts nicht vorgesehen. Nachweis: Eigenerklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Der Vertragspartner zahlt seine Steuern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem SGB. Nachweis: Eigenerklärung Gewerberechtliche Voraussetzungen Der Vertragspartner ist in das Gewerberegister/Handelsregister/Handwerkerrolle zum Zeitpunkt des Vertragsbeitrittes eingetragen. Nachweis: Kopien der Bestätigungen Datenschutz Mit der Unterzeichnung der dem Vertrag als Anlage beigefügten Datenschutzvereinbarung erklärt der Vertragspartner die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Nachweis: Datenschutzvereinbarung mit rechtsverbindlicher Unterschrift Einhaltung des 128 SGB V Der Vertragspartner sichert die Einhaltung des 128 SGB V zu. Nachweis: Eigenerklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift Bestandsschutz/Übergangsregeln Es gelten die Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes zu 126 Abs.1 SGBV Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 19

20 Anlage 3-00 Allgemeine personelle, organisatorische und räumliche Voraussetzungen/ Inkontinenzhilfen 1.1. Räumliche und organisatorische Voraussetzungen - Verkaufs-und Empfangsbereich, wenn die Versichertenbetreuung im Unternehmen erfolgt - akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung, Bemusterung, Vorführung der Hilfsmittel - Lagermöglichkeiten unter Umgebungsbedingungen gemäß den in den Produktunterlagen des Herstellers vorgegebenen Spezifikationen - Ausreichender Lagerfläche, die eine fachgerechte Lagerung der Produkte sicher stellt - Beheizbare Lagerräume im Temperaturrahmen 10 Grad bis 30 Grad - Stromversorgung der Lagerräume (230 Volt Netzstrom) - Ausreichende Beleuchtung der Lagerräume über Netzstrom - Schädlingsfreie, saubere Lagerräume - Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit der Hilfsmittel und des Zubehörs - Sicherstellung der zeitnahen Versorgung vor Ort, d.h. im allgemeinen Lebensbereich/ der häuslichen Umgebung des Versicherten - Sicherstellung der Beratung, Einweisung und Bemusterung im häuslichen Bereich des Versicherten - Bereithaltung ausreichender Testprodukte für die Bemusterung - Entsprechend den Herstellervorgaben Prüfung vorgegebener Gebrauchsdauern, Verwendungsdauern und Aussonderung der Produkte bei Überschreitung - Sicherung der Produktqualität durch Verpackung, insbesondere beim Transport zum Versicherten, Verwendung neutraler Verpackungen zum Schutz der Intimsphäre 1.2. Personelle Voraussetzungen Fachlicher Leiter Der fachliche Leiter ist ein im Unternehmen in Vollzeit Beschäftigter. Er verfügt über einen Berufsabschluss als: - Dipl. Ing. mit Abschluss in med.-techn. Ausrichtung - Dipl. Ing. für Orthopädie- und Rehabilitationstechnik - Orthopädietechnikermeister - Orthopädietechniker - Fachverkäufer des Sanitätsfachhandels - Staatlich geprüfte Techniker, Fachrichtung Medizintechnik - Apotheker/in oder - Orthopädietechnikermeister oder Staatlich geprüfte Techniker, Fachrichtung Medizintechnik - Examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, bzw. - Kinderkrankenpfleger/in, bzw. - Krankenschwestern/-pfleger mit dreijähriger Ausbildung - Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in - Altenpfleger Mitarbeiter - Mitarbeiter, die unmittelbar im Zusammenhang am Patienten tätig werden, besitzen mindestens die Qualifikation als Medizinprodukteberater. Sie besitzen Grundkenntnisse: - in gesetzliche Grundlagen für den Medizinproduktebereich (MPG, Mikrobiologie, Biologie, Vertrag GWQ Martina Haack GmbH Seite 20

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