Inhaltsübersicht. Einigungsstelle

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1 Einigungsstelle Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Errichtung der Einigungsstelle 3. Zusammensetzung der Einigungsstelle 3.1 Vorsitzender der Einigungsstelle 3.2 Beisitzer der Einigungsstelle 4. Status der Mitglieder der Einigungsstelle 5. Verfahren vor der Einigungsstelle 5.1 Erzwingbares Verfahren vor der Einigungsstelle 5.2 Freiwilliges Verfahren vor der Einigungsstelle 6. Entscheidung der Einigungsstelle 7. Rechtskontrolle des Einigungsstellenbeschlusses 8. Tarifliche Schlichtungsstelle 9. Kosten des Einigungsstellenverfahrens 10. Streitigkeiten Information 1. Allgemeines Die Einigungsstelle ist ein besonderes Organ des Betriebsverfassungsrechts, der Befugnisse zur Beilegung von Streitigkeiten eingeräumt sind. Die Einigungsstelle entscheidet keine Rechtsfragen, sondern Regelungsstreitigkeiten. 2. Errichtung der Einigungsstelle Die Einigungsstelle braucht nur eingerichtet zu werden, wenn ein entsprechendes betriebliches Bedürfnis hierfür besteht. Es hängt von den betrieblichen Gegebenheiten vor Ort ab, ob die Einigungsstelle nach Erfüllung ihrer Aufgaben sofort wieder aufgelöst wird oder zur Lösung künftiger Konflikte weiter besteht. In diesem Fall kann durch Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle errichtet werden, 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ein Bedarf zur Bildung einer Einigungsstelle besteht nur dann, wenn die Selbsthilfekräfte der Betriebspartner eine Lösung der anstehenden Probleme nicht erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn die Verhandlungen gescheitert sind ( ArbG Cottbus, BV 27/01 ). Der Arbeitgeber darf die Einrichtung einer Einigungsstelle für notwendig erachten, wenn er dem Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vorgelegt hat, die Betriebsparteien hierzu wechselseitig Stellung genommen haben und der Betriebsrat die Einladung zu einem Gespräch nicht wahrgenommen hat ( LAG Hamm, TaBV 23/10 ). 3. Zusammensetzung der Einigungsstelle Nach 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Personen des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Arbeitsgericht besteht keine Bindung, eine im Antrag des Betriebsrats genannte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Bei Einwendungen des anderen Betriebspartners kann das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestellen, ohne dass es darauf ankommt, ob aok-business.de - PRO Online,

2 die Einwendungen gegen die vorgeschlagene Person letztlich begründet sind. Auch hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle ist das Gericht nicht an den Vorschlag des Antragstellers gebunden ( LAG Baden-Württemberg, TaBV 3/02 ). Die in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Regelung, bei Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen eine paritätisch besetzte Kommission anzurufen, ist unwirksam. Eine paritätisch besetzte Kommission kann nicht als Einigungsstelle im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden ( Hessisches LAG, TaBVGa 257/12 ). 3.1 Vorsitzender der Einigungsstelle Der Vorsitzende wird durch Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt. Auch Richter können als Vorsitzende der Einigungsstelle benannt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich auf den Vorsitzenden einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag. Für das Arbeitsgericht besteht keine Bindung, eine im Antrag des Betriebsrats genannte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Bei Einwendungen des Betriebspartners kann das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Einwendungen gegen die vorgeschlagene Person letztlich begründet sind ( LAG Baden-Württemberg, TaBV 3/02 ). Für die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle kommt es nicht darauf an, welcher Beteiligte seinen Vorschlag zuerst gemacht oder bei Gericht angebracht hat. Vielmehr ist dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, regelmäßig ein Dritter zu bestellen ( LAG Berlin-Brandenburg, TaBV 901/10 ; a.a. LAG Berlin-Brandenburg, TaBV 2829/09 ). Eine Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit ist in analoger Anwendung der 42, 1032 ZPO möglich. Über die Ablehnung befindet die Einigungsstelle. Der Vorsitzende ist von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen ( BAG, ABR 5/01 ). Dagegen kann keine Partei die Beisitzer, die die andere Seite für eine betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle benannt hat, ablehnen. Eine Befangenheitsprüfung findet nicht statt ( LAG Baden-Württemberg, TaBV 2/01 ). Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst, nicht aber in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandte Beisitzer stellen ( BAG, ABR 18/01 ). Weist die Einigungsstelle ein gegen ihren Vorsitzenden gerichtetes Befangenheitsgesuch zurück, kann das Einigungsstellenverfahren in entsprechender Anwendung des 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO fortgesetzt werden. Über die Fortführung und gegebenenfalls den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens entscheidet die Einigungsstelle nach freiem Ermessen ( BAG, ABR 5/01 ). 3.2 Beisitzer der Einigungsstelle Die Beisitzer werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt. Sie müssen nach überwiegender Auffassung nicht Angehörige des Betriebes sein. Auch Verbandsvertreter können als Beisitzer benannt werden. Ein Recht, die von der Gegenseite benannten Beisitzer wegen Befangenheit abzulehnen, besteht nicht. Die Zahl der Beisitzer ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt. Kommt eine Einigung über die Zahl der Beisitzer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht. Bei der Zahl der Beisitzer sind die Größe des Betriebes, die Zahl der durch die Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer und der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit zu berücksichtigen. Im Regelfall dürften je zwei Beisitzer angemessen sein. Auch stellvertretende Beisitzer können bestellt werden. Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ist regelmäßig ausreichend. Eine größere Zahl von Beisitzern kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert. Der Betriebspartner, der für ein Abweichend von der Regelbesetzung eintritt, hat hierfür nachprüfbare Tatsachen anzuführen, z.b. Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, mit dem Regelungsgegenstand verbundene schwierige Rechtsfragen oder aok-business.de - PRO Online,

3 Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten ( LAG Niedersachsen, TaBV 43/06 ). 4. Status der Mitglieder der Einigungsstelle Die Mitglieder der Einigungsstelle unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie Betriebsratsmitglieder, 79 Abs. 2 BetrVG. Die Beisitzer der Einigungsstelle sind in dieser Funktion weder Vertreter des Arbeitgebers noch des Betriebsrats. Sie üben ihr Amt vielmehr höchstpersönlich aus und können daher für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Verfahrensvollmacht erteilen. Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist nicht ehrenamtlich. Betriebsangehörige Einigungsstellenmitglieder haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Tätigkeit in der Einigungsstelle. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf ein Honorar steht betriebsangehörigen Einigungsstellenmitgliedern nicht zu. Der Arbeitgeber hat das Honorar für den Einigungsstellenvorsitzenden und die betriebsfremden Beisitzer zu tragen. Praxistipp: Das Honorar ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für die Beisitzer ist ein Honorar von 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden angemessen. Der betriebsfremde, aber unternehmensangehörige Beisitzer einer Einigungsstelle auf Betriebsebene hat nach 76a Abs. 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch. Auf das konkrete Bestreiten des Arbeitgebers hin hat der den Vergütungsanspruch geltend machende Beisitzer im Beschlussverfahren Einzelheiten zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses über seine Bestellung vorzutragen ( LAG Hessen, Ta BV 40/03 ). In der Praxis wird in der Regel eine Honorarvereinbarung getroffen, die sich entweder an dem Gegenstandswert orientiert oder aber an dem aufgewandten Zeitaufwand. Im letzteren Fall ist vielerorts eine Stundenvergütung des Vorsitzenden üblich geworden. Die Stundensätze liegen zwischen 150 EUR und 300 EUR pro Stunde. Es empfiehlt sich, in der Vereinbarung auch festzulegen, in welchem Umfang Zeiten der Vorbereitung und Nachbereitung der Einigungsstelle abgerechnet werden können. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht die zu ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen ( BAG, ABR 18/01 ). Nach 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. 76a Abs. 4 BetrVG enthält kein gesetzliches Verbot, wonach die Zahlung eines höheren Honorars an einen außerbetrieblichen Beisitzer als an den Vorsitzenden der Einigungsstelle unzulässig wäre. Von der Regelung des 76 Abs. 4 Satz 3-5 BetrVG abweichende Vereinbarungen sind wegen der individuellen Vertragsautonomie zulässig ( LAG Hamm, TaBV 131/05 ). Eine Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nicht nach 4 Abs. 1 RVG der Schriftform. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer in einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach 76a Abs. 3 BetrVG ( LAG Hamm, TaBV 131/05 ). Die Geltendmachung von Mehrwertsteuer bedarf nach der Neuregelung des 76a BetrVG nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ( LAG Hamm, TaBV 131/05 ). 5. Verfahren vor der Einigungsstelle Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle ist, dass eine konkrete Entscheidung mit daraus resultierenden Maßnahmen des Arbeitgebers ansteht. Es genügt nicht das bloße Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten über die Anwendung des Tarifvertrages auf den Einzelfall ( LAG Köln, TaBV 101/10 ). Für die Anrufung der Einigungsstelle ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung, dass zuvor ergebnislos ein Einigungsversuch außerhalb der Einigungsstelle unternommen aok-business.de - PRO Online,

4 wurde. Es reicht aus, wenn ein Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite ohne Hilfe der Einigungsstelle keiner Lösung zugeführt werden kann ( LAG Rheinland-Pfalz, TaBV 34/12 ). Hinsichtlich des Verfahrens der Einigungsstelle schreibt 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG lediglich vor, dass die Einigungsstelle ihre Beschlüsse nach mündlicher Verhandlung und Stimmenmehrheit fasst. Für den Beschluss der Einigungsstelle genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der ersten Abstimmung hat sich der Vorsitzende der Stimme zu enthalten. Ergibt die erste Abstimmung keine Mehrheit, dann stimmt der Vorsitzende in den folgenden Abstimmungen mit, 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Eine Stimmenthaltung des Vorsitzenden in dieser zweiten Abstimmung ist nicht zulässig. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und danach Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten, 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG. Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden, 76 Abs. 4 BetrVG. Die Einigungsstelle ist auch auf Antrag einer der Betriebsparteien nicht verpflichtet, über ihre Zuständigkeit gesondert und vorab zu entscheiden, wenn sie diese für gegeben hält ( BAG, ABR 37/01 ). Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Arbeitgeber und Betriebsrat haben der Einigungsstelle die evtl. angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Haben nicht alle Beisitzer an der Sitzung der Einigungsstelle teilgenommen, weil sie nicht ordnungsgemäß eingeladen wurden, und ergeht dennoch ein Einigungsstellenspruch, so ist dieser unwirksam. Soll für einen abgeschlossenen Vorgang eine Einigungsstelle errichtet werden, liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne von 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor ( LAG Köln, TaBV 101/10 ). Dagegen ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält und die Einigungsstelle anruft. Die Einhaltung der Verhandlungspflicht nach 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stellt keine Verfahrensvoraussetzung für ein Verfahren vor der Einigungsstelle dar ( LAG Schleswig-Holstein, TaBV 1/11 ). 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG enthält eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Bereits der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen ist beiden Betriebsparteien zugeleitet wird. Die Zuleitung eines Einigungsstellenspruchs in Form einer pdf-datei genügt diesen Anforderungen nicht ( BAG, ABR 78/10 ). 5.1 Erzwingbares Verfahren vor der Einigungsstelle Von wesentlicher Bedeutung ist die Einigungsstelle für die Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung, wenn keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erzielt wird. Die Einigungsstelle wird dann bereits auf Antrag einer Seite (Betriebsrat oder Arbeitgeber) tätig. Ihr Spruch ist für beide Seiten bindend, ohne dass es einer weiteren Vereinbarungsreform bedarf, 87 Abs. 2 BetrVG. In folgenden Angelegenheiten besteht ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren: Schulung von Betriebsratsmitgliedern, 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, 38 Abs. 2 BetrVG Sprechstunden des Betriebsrats, 39 BetrVG Entscheidungen über Beschwerden von Arbeitnehmern, die der Betriebsrat für berechtigt erachtet, 85 BetrVG Mitbestimmung über soziale Angelegenheiten, 87 Abs. 2 BetrVG Ausgleichsmaßnamen bei Änderung von Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, 91 Abs. 2 BetrVG Mitbestimmung über Personalfragebogen, persönliche Angaben in Formularverträgen und bei Beurteilungsgrundsätzen, 94 Abs. 1 und 2 BetrVG aok-business.de - PRO Online,

5 Mitbestimmung über Richtlinien für Erstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern, 95 Abs. 1 und 2 BetrVG Mitbestimmung bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen und der Auswahl von Teilnehmern, 98 Abs. 3 und 4 BetrVG Meinungsverschiedenheiten über den Ausspruch von Kündigungen, wenn diese laut Betriebsvereinbarung von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig sind, 102 Abs. 6 BetrVG Auskunft an den Wirtschaftsausschuss, 109 BetrVG Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, 112 Abs. 4 BetrVG Arbeitsplatz und Unterkunft für die Mitglieder des Seebetriebsrats, 116 Abs. 3 BetrVG Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen ( BAG, ABR 28/02 ). Ein Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Pflicht zum Tagen von Dienstkleidung ausgestaltet werden soll, ist unwirksam, wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs überlässt ( BAG, ABR 45/10 ). Bei einem Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat dessen Feststellung unabhängig von der Möglichkeit beantragen, die Einrichtung einer Einigungsstelle zu betreiben ( BAG, ABR 18/05 ). 5.2 Freiwilliges Verfahren vor der Einigungsstelle In den anderen Fällen, in denen keine verbindliche Entscheidung wie in den Fällen des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens vorgesehen ist, wird die Einigungsstelle nur dann tätig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies beantragen oder mit dem Tätigwerden der Einigungsstelle einverstanden sind, 76 Abs. 6 BetrVG. In diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur dann, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen haben oder ihn nachträglich angenommen haben, 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG. 6. Entscheidung der Einigungsstelle Die Einigungsstelle entscheidet selbst darüber, ob sie zuständig ist oder nicht. Gelangt sie zu dem Ergebnis, nicht zuständig zu sein, ist das Einigungsstellenverfahren durch Beschluss einzustellen. Die Einigungsstelle ist auch auf Antrag einer der Betriebsparteien nicht verpflichtet, über ihre Zuständigkeit gesondert und vorab zu entscheiden, wenn sie diese für gegeben hält ( BAG, ABR 37/01 ). Nach 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Die Unterzeichnung eines Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzende der Einigungsstelle kann nach dem Rechtsgedanken des 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form ( 126a BGB ) und auch nicht durch die Textform ( 126b BGB ) ersetzt werden ( BAG, ABR 31/09 ). Eine nachtägliche, rückwirkende Heilung der Verletzung der in 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG bestimmten Formvorschriften ist nicht möglich ( BAG, ABR 31/09 ). Die Einigungsstelle ist an zwingendes vorrangiges Recht gebunden. So gilt insbesondere der Tarifvorbehalt des 77 Abs. 3 BetrVG. Es gilt der Grundsatz: Was die Betriebspartner, also Arbeitgeber und Betriebsrat, nicht regeln dürfen, kann auch nicht Inhalt eines Beschlusses der Einigungsstelle sein. Die Einigungsstelle hat einen gewissen Entscheidungsspielraum, der jedoch durch bestehende Gesetze und kollektive Vereinbarungen begrenzt ist. Sind Arbeitgeber oder Betriebsrat der Auffassung, die Einigungsstelle habe die Ermessensgrenzen überschritten, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Einigungsstellenbeschlusses das Arbeitsgericht anrufen. Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, in der diese die eigene Zuständigkeit feststellt, ist jedenfalls dann nicht mehr gesondert gerichtlich anfechtbar, wenn bereits vor der gerichtlichen Anhörung im Verfahren erster Instanz der abschließend regelnde Spruch der Einigungsstelle vorliegt ( BAG, ABR 28/01 ). Ansonsten ist der Zwischenbeschluss der Einigungsstelle, der die Feststellung der Zuständigkeit zum Inhalt hat, gesondert gerichtlich anfechtbar ( LAG Niedersachsen, TaBV 108/00 ). Der Spruch aok-business.de - PRO Online,

6 der Einigungsstelle ist kein Vollstreckungstitel. Der Spruch der Einigungsstelle, der die Einführung und den Betrieb einer nicht versteckten Videoüberwachungsanlage regelt, die zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten der Mitarbeiter installiert werden soll, verstößt nicht grundsätzlich gegen die den Betriebspartnern obliegenden Pflichten die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern ( 75 Abs. 2 BetrVG i.v.m. Art. 2 GG ). Dies gilt auch, wenn die Videoüberwachungsanlage für eine bestimmte festgelegte Zeit präventiv betrieben werden darf. Eine solche Überwachung ist dann zulässig, wenn sie durch überwiegende betriebliche Interessen gerechtfertigt ist und die Regelungen für den Betrieb der Anlage geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sind. Für die im Rahmen des 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zu beachtenden Grenzen des Ermessens der Einigungsstelle ist für die Frage der Geeignetheit des Überwachungsmittels ausreichend, wenn die Möglichkeit der Zweckerreichung (hier das Verhindern und Aufklären von Straftaten der Arbeitnehmer) besteht. Die durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzte Einigung der Betriebspartner ist auch in ihrer Ausgestaltung verhältnismäßig, wenn Leistungs- und Verhaltenskontrollen ausgeschlossen sind, der Betrieb der Anlage auf festgelegte Stundenkontingente beschränkt ist, die Anlage nur durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber gemeinsam betrieben werden kann und dem Betriebsrat bei Aufzeichnung, Auswertung, Aufbewahrung und Vernichtung des Datenmaterials hinreichende Kontrollmöglichkeiten eingeräumt sind ( LAG Brandenburg, TaBV 15/01 ). Die Einigungsstelle ist weder zur Entscheidung über einen Rechtsanspruch noch zur Entscheidung über die Berechtigung einer ausschließlich vergangenheitsbezogenen Beschwerde befugt. Sie darf auch nicht über bestimmte Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers entscheiden ( BAG, ABR 50/04 ). Aus dem Spruch der Einigungsstelle, mit dem diese die Beschwerde eines Arbeitnehmers für berechtigt erklärt, muss hervorgehen, welche konkreten tatsächlichen Umstände die Einigungsstelle als zu vermeidende Beeinträchtigung des Arbeitgebers angesehen hat. Anderenfalls kann der Arbeitgeber nicht erkennen, welchen Zustand er zu beseitigen oder künftig zu vermeiden hat. Ein in diesem Sine nicht hinreichend bestimmter Spruch der Einigungsstelle ist unwirksam ( BAG, ABR 50/04 ). Legt eine Einigungsstelle in einem Sozialplan fest, dass der einem Vollzeitbeschäftigten zustehende Kinderzuschlag zur Abfindung einem Teilzeitbeschäftigten nur anteilig im Verhältnis der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit gezahlt wird, liegt kein Verstoß gegen 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz vor ( LAG Bremen, Sa 229/05 ). 7. Rechtskontrolle des Einigungsstellenbeschlusses Der Spruch der Einungsstelle unterliegt nach 109 BetrVG der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte. Die Einigungsstelle darf im Rahmen von 109 BetrVG nur über ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses entscheiden. Eine generelle dauerhafte Regelung darf sie nicht treffen ( ArbG Hamburg, BV 1/02 ). Der Spruch der Einigungsstelle kann vor den Arbeitsgerichten überprüft werden. Die Überprüfung umfasst sowohl Zuständigkeitsfragen als auch Fragen, inwieweit das Verfahren vor der Einigungsstelle ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschlussverfahren. Möglich ist auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat ( BAG, ABR 18/01 ). Antragsberechtigt zur Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Die Einigungsstelle oder einzelne Arbeitnehmer sind dagegen nicht antragsberechtigt. Die Anrufung des Arbeitsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Beschluss der Einigungsstelle bleibt trotz Anrufung des Arbeitsgerichts verbindlich und ist auszuführen. Ist das Arbeitsgericht der Auffassung, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen überschritten, so hat es die Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle festzustellen aok-business.de - PRO Online,

7 Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung ( BAG, ABR 11/02 ). Die Aussetzung eines Einigungsstellenverfahrens nach 98 ArbGG kommt gem. 148 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Spruch der zum gleichen Regelungsgegenstand gebildeten Einigungsstelle gerichtlich angefochten ist, da bei erfolgreicher Anfechtung die "alte Einigungsstelle" zuständig bliebe ( LAG Berlin, Ta 598/03 ). Der Betriebsrat kann den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung anfechten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering. Dazu muss der Betriebsrat anhand konkreter Angabe darlegen, dass und inwiefern der Sozialplan seiner Funktion als Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile nicht genügt ( BAG, ABR 23/03 ). 8. Tarifliche Schlichtungsstelle Nach 76 Abs. 8 BetrVG kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. Die Schlichtungsstelle kann sowohl als betriebliche als auch als überbetriebliche Schlichtungsstelle eingerichtet werden. Sprüche einer tariflichen Schlichtungsstelle nach 76 Abs. 8 BetrVG unterliegen der Formvorschrift des 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Diese Vorschrift enthält eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Bereits der Wortlaut der Bestimmung mach deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt ist und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet wird. Ein vom Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht unterzeichneter Einigungsstellenspruch ist unwirksam ( BAG, ABR 30/09 ). 9. Kosten des Einigungsstellenverfahrens Nach 76a Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Betriebsangehörige Einigungsstellenbeisitzer haben Anspruch darauf, für die Zeit ihrer Tätigkeit als Beisitzer von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts freigestellt zu werden. Bei einer Tätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Dies gilt auch für einen vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionär, auch für den Fall, dass dieser verpflichtet ist, die Vergütung ganz oder teilweise an eine Gewerkschaftsstiftung abzuführen. Auch einem Rechtsanwalt, der als Beisitzer der Einigungsstelle bestellt wurde, steht ein Vergütungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Vorauszahlung oder Abschlagzahlung auf die Vergütung besteht in den Fällen, in den das Verfahren über einen längeren Zeitraum dauert. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus einer entsprechenden Vereinbarung, wobei ein Stundensatz in der Praxis von 128 EUR bis 204 EUR vereinbart wird. Fehlt eine Vereinbarung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Vorsitzenden und der Beisitzer nach billigem Ermessen. Entscheidende Kriterien bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind dabei der Erforderliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Streitigkeit. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger als die des Vorsitzenden zu bemessen. So wird eine Vergütung der Beisitzer in Höhe von 70% der Vergütung des Vorsitzenden als angemessen erachtet. Zur Bemessung der Höhe des Honorars eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle ist also anteilig auf die Höher des Vorsitzendenhonorars abzustellen. Das Vorsitzendenhonorar scheidet als Bemessungsgrundlage nur dann aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnisses oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind ( Hessisches LAG, TaBV aok-business.de - PRO Online,

8 203/11 ). 10. Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet das zuständige Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Gleiches gilt für Fragen der Zuständigkeit der Einigungsstelle. Der Spruch der Einungsstelle unterliegt nach 109 BetrVG der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte. Die Einigungsstelle darf im Rahmen von 109 BetrVG nur über ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses entscheiden. Eine generelle dauerhafte Regelung darf sie nicht treffen ( ArbG Hamburg, BV 1/02 ). Ist die Einigungsstelle, um deren Besetzung nach 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG die Betriebsparteien streiten, nicht offensichtlich unzuständig, so ist für einen "Widerantrag, der die Besetzung für eine Einigungsstelle mit erweiterter Thematik anstrebt, kein Raum. Das Verfahren nach 98 ArbGG dient nicht der Frage, mit welchen Angelegenheiten sich die Einigungsstelle sinnvollerweise noch befassen soll ( LAG Sachsen, TaBV 22/01 ). Der Eilcharakter des Verfahrens nach 98 ArbGG verbietet es, streitige rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen. "Offensichtlich unzuständig" im Sinne von 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine Einigungsstelle daher nur dann, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvortrag des Antragstellers auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung ergibt oder aber dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht jedoch offenkundig ist oder gemacht wird ( LAG Köln, TaBV 71/01 ). Streitigkeiten über die Honorare des Vorsitzenden oder der betriebsfremden Beisitzer sind im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten auszutragen aok-business.de - PRO Online,

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