Verletzung von Betriebsratsrechten
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- Stefanie Kalb
- vor 6 Jahren
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1 Verletzung von Betriebsratsrechten wie Betriebsräte sich wehren können Rechtsanwältin Mine Takkaci-Gros, Schloßstr. 20, Koblenz
2 Rechte des Betriebsrats aus: Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung
3 Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat verschiedene Rechte ein, z.b. Recht auf Information/Unterrichtung, Recht auf Beratung, Recht auf Anhörung, Recht auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung, Zustimmungsverweigerungsrechte und echte Mitbestimmungsrechte.
4 Handlungsmöglichkeiten 1. Stufe: außergerichtliches Vorgehen 2. Stufe: gerichtliches Vorgehen
5 Außergerichtlich Arbeitgeber schriftlich zur Einhaltung der Rechte des Betriebsrats auffordern. festgestellter Rechtsverstoß sollte so genau wie möglich beschrieben werden Arbeitgeber zur Einhaltung des Rechts des Betriebsrats auffordern Gerichtliche Konsequenzen androhen
6 Arbeitsgerichte Revision Berufung Urteil Klage Vortrag BAG LAG ArbG Beschwerde Beschluss Berufungsverfahren Urteilsverfahren Rechtsbeschwerde Beschwerdeverfahren Beschlussverfahren Antrag Amtsermittlung Einzelne AN Betriebsrat 6
7 Verfahrensablauf BR-Beschluss über Einleitung des Verfahrens und Beauftragung Rechtsvertretung Antrag auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht Arbeitsgericht bestimmt Termin zur Güteverhandlung Kommt es nicht zur gütlichen Einigung bestimmt das Gericht Termin zur Anhörung vor der Kammer + erteilt Auflagen Beschluss in der Kammerverhandlung
8 Gericht Beschlussverfahren 23 BetrVG Der Arbeitgeber bestreitet oder missachtet das Mitbestimmungsrecht des BR, z. B. bei 87 BetrVG sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeiten, Urlaub Beschlussverfahren nach 2a und 80 ff ArbGG Ziel des Antrags kann sein eine Handlung zu unterlassen eine Handlung zu dulden eine Handlung vorzunehmen
9 Beispiel (1): 23 III, 87 I Nr. 3 BetrVG, Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (ArbG Koblenz - 2 BV 553/01) I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( Überstunden ) ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers zu dulden, Arbeitnehmern anzubieten oder mit Arbeitnehmern zu vereinbaren oder gegenüber Arbeitnehmern anzuordnen, soweit der Antragsteller nicht vorher seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist oder soweit keine Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, oder es sich nicht um Maßnahmen ohne kollektiven Charakter oder eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt oder leitende Angestellte betroffen sind. II. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer I wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu DM ,00 angedroht.
10 Beispiel (2): 87 I Nrn. 2, 3, 77 Abs. 6 BetrVG LAG Hessen, TaBV 172/13 Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, wenn dieser Arbeitseinsätze von Arbeitnehmern ohne oder entgegen eines Dienst- oder Schlichtplans anordnet oder die Arbeitsleistung entgegennimmt.
11 Beispiel (3): ArbG Stuttgart, BV 37/13 1. Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens führt nicht zwingend dazu, dass der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien an einer Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der bisher nicht mitbestimmten Maßnahme gehindert ist. 2. Dem Mitbestimmungsrecht des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht nicht entgegen, dass bei der Nutzung der technischen Einrichtung der Arbeitgeber eine Überwachung/Kontrolle der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt bzw. eine Auswertung von Daten und etwaigen erheblichen finanziellen/technischen Aufwand erfordern würde.
12 Beispiel (4): BAG, ABR 77/12 1. Der Arbeitgeber verstößt grob gegen seine Verpflichtungen aus 98 Abs. 4 BetrVG, wenn er ohne sich mit dem Betriebsrat geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freistellt. 2. Auch einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob i.s.d. 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist. Das gilt auch für einen einmaligen Verstoß des Arbeitgebers gegen 98 Abs. 4 BetrVG.
13 Verfahren nach 101 BetrVG Personelle Maßnahme nach 99 BetrVG Unterrichtung Durch AG Widerspruch BR ArbG gibt AG die Aufhebung der Maßnahme auf Gründe für ZW werden nicht überprüft AG führt Maßnahme durch BR: Antrag nach 101 BetrVG
14 Verfahren nach 101 BetrVG Antrag ist auf Aufhebung der personellen Maßnahme gerichtet (bei Einstellung und Versetzung) Bei Eingruppierung richtet sich der Antrag auf Vornahme der korrekten Eingruppierung Bei Verstoß: Ordnungsgeld i.h.v. 250 EUR pro Tag und Fall
15 Einstweilige Verfügung (1) Voraussetzungen Verfügungsanspruch Verfügungsgrund Kann jeder Anspruch sein, der im Beschlussverfahren geltend gemacht werden kann Die Anforderungen sind bei einer Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung am höchsten Bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen würde / wird, dann ist die e. V. bei Dringlichkeit zu erlassen.
16 Verfahrensablauf e.v. BR-Beschluss über Einleitung des Verfahrens und Beauftragung Rechtsvertretung Antrag auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Beschluss in der mündlichen Verhandlung
17 Einstweilige Verfügung (2) Möglich z.b. bei Verstoß gegen 87 BetrVG Informationserteilung Zutritt BR Büro Sachmittel Hinzuziehung von Sachverständigen Sonderfall: Umsetzung von Betriebsänderungen ( 111 BetrVG)
18 Einstweilige Verfügung (3) Keine e.v. möglich bei: 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. 98 ArbGG: h. M. ausgeschlossen 97 ArbGG: Keine e. V. zulässig 99 bis 101 BetrVG: h. M. ausgeschlossen 98 Abs. 5 BetrVG: h. M. ausgeschlossen 104 BetrVG: Strittig 103 BetrVG: h. M. ausgeschlossen, 111 BetrVG: Sonderfall je nach Gerichtsbezirk
19 Hinzuziehung Sachverständiger (1) Grundlage: 80 Abs. 3, 111 BetrVG SV sind Personen die dem BR fehlende fachliche oder rechtliche Kenntnisse vermitteln
20 Hinzuziehung Sachverständiger (2) Hinzuziehung muss erforderlich sein. Erforderlichkeit besteht wenn dem BR eigene Sachkunde fehlt und es sich um eine schwierige Materie handelt Die vom Arbeitgeber angebotene Hilfe, intern oder extern (bei rechtlichem SV nicht) muss ausgeschöpft sein. Es muss eine Vereinbarung mit dem AG über die Hinzuziehung getroffen werden (AG muss zustimmen)
21 Hinzuziehung Sachverständiger (3) Beratungsbedarf feststellen Beschluss fassen Beschluss über Hinzuziehung SV zu den Konditionen Angebot einholen AG unter Fristsetzung zur Zustimmung auffordern BV auf Zustimmungsersetzung
22 Die Einigungsstelle Zusammensetzung und Verfahren Zwingendes Verfahren bei Nichteinigung in Angelegenheiten der Mitbestimmung z.b. gem. 87, 91, 94 und 112 BetrVG Paritätisch besetzt Unparteiische(r) Vorsitzende(r) hat Geschäftsführung Beweislast liegt beim Anrufer (Verwendung von Beweismittel möglich) Mündliche Beratung, geschlossene Sitzung Sachverständige können hinzugezogen werden 1. Abstimmung: Vorsitzende(r) enthält sich 2. Abstimmung: Vorsitzende(r) stimmt mit Der Spruch der Einigungsstelle wird durch Vors. unterschrieben und schriftlich niedergelegt. ArbGeb und BR erhalten eine Kopie 22
23 Ordnunsgwidrigkeit (1) 121 Abs BetrVG 90 BetrVG - geplante Änderung bei der Arbeitsgestaltung 92 BetrVG - Personalplanung = Personalbedarf, Personalabbau, Personalqualifizierung 99 BetrVG beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen = Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung 106 BetrVG wirtschaftliche Lage und Entwicklung, Veränderungspläne 108 BetrVG Jahresabschluss = Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung 110 BetrVG wirtschaftliche Informationen für die Arbeitnehmer 111 BetrVG geplante Betriebsänderung
24 Ordnunsgwidrigkeit (2) Der Verstoß gegen eines dieser Informationsrechte kann darin liegen, dass der Arbeitgeber überhaupt nicht informiert falsche Informationen gibt Informationen zum Teil vorenthält oder Informationen erst zu spät (siehe 80 Abs. 2 BetrVG) gibt.
25 Ordnunsgwidrigkeit (3) zuständig für das Ordnungswidrigkeitsverfahren: oberste Arbeitsbehörde entweder in dem Bundesland, in dem sich der Betrieb befindet, oder in dem Bundesland, in dem der Informationspflichtige (AG) wohnt. höchstmögliche Geldbuße: ,00! Verjährung: 2 Jahre
26 Strafverfahren Arbeitgeber begeht eine Straftat nach 119 Abs. 1 BetrVG BR oder Gewerkschaft erstatten Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren ein Anklage oder Strafbefehl Einstellung Beschwerde oder Klageerzwingung Verfahren vor dem Amtsgericht
Einigungsstelle Ausgangsfall
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