Verletzung von Betriebsratsrechten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verletzung von Betriebsratsrechten"

Transkript

1 Verletzung von Betriebsratsrechten wie Betriebsräte sich wehren können Rechtsanwältin Mine Takkaci-Gros, Schloßstr. 20, Koblenz

2 Rechte des Betriebsrats aus: Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung

3 Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat verschiedene Rechte ein, z.b. Recht auf Information/Unterrichtung, Recht auf Beratung, Recht auf Anhörung, Recht auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung, Zustimmungsverweigerungsrechte und echte Mitbestimmungsrechte.

4 Handlungsmöglichkeiten 1. Stufe: außergerichtliches Vorgehen 2. Stufe: gerichtliches Vorgehen

5 Außergerichtlich Arbeitgeber schriftlich zur Einhaltung der Rechte des Betriebsrats auffordern. festgestellter Rechtsverstoß sollte so genau wie möglich beschrieben werden Arbeitgeber zur Einhaltung des Rechts des Betriebsrats auffordern Gerichtliche Konsequenzen androhen

6 Arbeitsgerichte Revision Berufung Urteil Klage Vortrag BAG LAG ArbG Beschwerde Beschluss Berufungsverfahren Urteilsverfahren Rechtsbeschwerde Beschwerdeverfahren Beschlussverfahren Antrag Amtsermittlung Einzelne AN Betriebsrat 6

7 Verfahrensablauf BR-Beschluss über Einleitung des Verfahrens und Beauftragung Rechtsvertretung Antrag auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht Arbeitsgericht bestimmt Termin zur Güteverhandlung Kommt es nicht zur gütlichen Einigung bestimmt das Gericht Termin zur Anhörung vor der Kammer + erteilt Auflagen Beschluss in der Kammerverhandlung

8 Gericht Beschlussverfahren 23 BetrVG Der Arbeitgeber bestreitet oder missachtet das Mitbestimmungsrecht des BR, z. B. bei 87 BetrVG sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeiten, Urlaub Beschlussverfahren nach 2a und 80 ff ArbGG Ziel des Antrags kann sein eine Handlung zu unterlassen eine Handlung zu dulden eine Handlung vorzunehmen

9 Beispiel (1): 23 III, 87 I Nr. 3 BetrVG, Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (ArbG Koblenz - 2 BV 553/01) I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( Überstunden ) ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers zu dulden, Arbeitnehmern anzubieten oder mit Arbeitnehmern zu vereinbaren oder gegenüber Arbeitnehmern anzuordnen, soweit der Antragsteller nicht vorher seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist oder soweit keine Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, oder es sich nicht um Maßnahmen ohne kollektiven Charakter oder eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt oder leitende Angestellte betroffen sind. II. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer I wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu DM ,00 angedroht.

10 Beispiel (2): 87 I Nrn. 2, 3, 77 Abs. 6 BetrVG LAG Hessen, TaBV 172/13 Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, wenn dieser Arbeitseinsätze von Arbeitnehmern ohne oder entgegen eines Dienst- oder Schlichtplans anordnet oder die Arbeitsleistung entgegennimmt.

11 Beispiel (3): ArbG Stuttgart, BV 37/13 1. Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens führt nicht zwingend dazu, dass der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien an einer Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der bisher nicht mitbestimmten Maßnahme gehindert ist. 2. Dem Mitbestimmungsrecht des 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht nicht entgegen, dass bei der Nutzung der technischen Einrichtung der Arbeitgeber eine Überwachung/Kontrolle der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt bzw. eine Auswertung von Daten und etwaigen erheblichen finanziellen/technischen Aufwand erfordern würde.

12 Beispiel (4): BAG, ABR 77/12 1. Der Arbeitgeber verstößt grob gegen seine Verpflichtungen aus 98 Abs. 4 BetrVG, wenn er ohne sich mit dem Betriebsrat geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freistellt. 2. Auch einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob i.s.d. 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist. Das gilt auch für einen einmaligen Verstoß des Arbeitgebers gegen 98 Abs. 4 BetrVG.

13 Verfahren nach 101 BetrVG Personelle Maßnahme nach 99 BetrVG Unterrichtung Durch AG Widerspruch BR ArbG gibt AG die Aufhebung der Maßnahme auf Gründe für ZW werden nicht überprüft AG führt Maßnahme durch BR: Antrag nach 101 BetrVG

14 Verfahren nach 101 BetrVG Antrag ist auf Aufhebung der personellen Maßnahme gerichtet (bei Einstellung und Versetzung) Bei Eingruppierung richtet sich der Antrag auf Vornahme der korrekten Eingruppierung Bei Verstoß: Ordnungsgeld i.h.v. 250 EUR pro Tag und Fall

15 Einstweilige Verfügung (1) Voraussetzungen Verfügungsanspruch Verfügungsgrund Kann jeder Anspruch sein, der im Beschlussverfahren geltend gemacht werden kann Die Anforderungen sind bei einer Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung am höchsten Bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen würde / wird, dann ist die e. V. bei Dringlichkeit zu erlassen.

16 Verfahrensablauf e.v. BR-Beschluss über Einleitung des Verfahrens und Beauftragung Rechtsvertretung Antrag auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Beschluss in der mündlichen Verhandlung

17 Einstweilige Verfügung (2) Möglich z.b. bei Verstoß gegen 87 BetrVG Informationserteilung Zutritt BR Büro Sachmittel Hinzuziehung von Sachverständigen Sonderfall: Umsetzung von Betriebsänderungen ( 111 BetrVG)

18 Einstweilige Verfügung (3) Keine e.v. möglich bei: 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. 98 ArbGG: h. M. ausgeschlossen 97 ArbGG: Keine e. V. zulässig 99 bis 101 BetrVG: h. M. ausgeschlossen 98 Abs. 5 BetrVG: h. M. ausgeschlossen 104 BetrVG: Strittig 103 BetrVG: h. M. ausgeschlossen, 111 BetrVG: Sonderfall je nach Gerichtsbezirk

19 Hinzuziehung Sachverständiger (1) Grundlage: 80 Abs. 3, 111 BetrVG SV sind Personen die dem BR fehlende fachliche oder rechtliche Kenntnisse vermitteln

20 Hinzuziehung Sachverständiger (2) Hinzuziehung muss erforderlich sein. Erforderlichkeit besteht wenn dem BR eigene Sachkunde fehlt und es sich um eine schwierige Materie handelt Die vom Arbeitgeber angebotene Hilfe, intern oder extern (bei rechtlichem SV nicht) muss ausgeschöpft sein. Es muss eine Vereinbarung mit dem AG über die Hinzuziehung getroffen werden (AG muss zustimmen)

21 Hinzuziehung Sachverständiger (3) Beratungsbedarf feststellen Beschluss fassen Beschluss über Hinzuziehung SV zu den Konditionen Angebot einholen AG unter Fristsetzung zur Zustimmung auffordern BV auf Zustimmungsersetzung

22 Die Einigungsstelle Zusammensetzung und Verfahren Zwingendes Verfahren bei Nichteinigung in Angelegenheiten der Mitbestimmung z.b. gem. 87, 91, 94 und 112 BetrVG Paritätisch besetzt Unparteiische(r) Vorsitzende(r) hat Geschäftsführung Beweislast liegt beim Anrufer (Verwendung von Beweismittel möglich) Mündliche Beratung, geschlossene Sitzung Sachverständige können hinzugezogen werden 1. Abstimmung: Vorsitzende(r) enthält sich 2. Abstimmung: Vorsitzende(r) stimmt mit Der Spruch der Einigungsstelle wird durch Vors. unterschrieben und schriftlich niedergelegt. ArbGeb und BR erhalten eine Kopie 22

23 Ordnunsgwidrigkeit (1) 121 Abs BetrVG 90 BetrVG - geplante Änderung bei der Arbeitsgestaltung 92 BetrVG - Personalplanung = Personalbedarf, Personalabbau, Personalqualifizierung 99 BetrVG beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen = Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung 106 BetrVG wirtschaftliche Lage und Entwicklung, Veränderungspläne 108 BetrVG Jahresabschluss = Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung 110 BetrVG wirtschaftliche Informationen für die Arbeitnehmer 111 BetrVG geplante Betriebsänderung

24 Ordnunsgwidrigkeit (2) Der Verstoß gegen eines dieser Informationsrechte kann darin liegen, dass der Arbeitgeber überhaupt nicht informiert falsche Informationen gibt Informationen zum Teil vorenthält oder Informationen erst zu spät (siehe 80 Abs. 2 BetrVG) gibt.

25 Ordnunsgwidrigkeit (3) zuständig für das Ordnungswidrigkeitsverfahren: oberste Arbeitsbehörde entweder in dem Bundesland, in dem sich der Betrieb befindet, oder in dem Bundesland, in dem der Informationspflichtige (AG) wohnt. höchstmögliche Geldbuße: ,00! Verjährung: 2 Jahre

26 Strafverfahren Arbeitgeber begeht eine Straftat nach 119 Abs. 1 BetrVG BR oder Gewerkschaft erstatten Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren ein Anklage oder Strafbefehl Einstellung Beschwerde oder Klageerzwingung Verfahren vor dem Amtsgericht

Einigungsstelle Ausgangsfall

Einigungsstelle Ausgangsfall Ausgangsfall Der Arbeitgeber möchte Juni 2014 jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Leiter der Abteilung Vertrieb, Herrn Müller, Überstunden anordnen. Der Betriebsrat lehnt dies ab. Er meint,

Mehr

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung Das Beschlussverfahren bei wiederholtem Verstoß gegen Pflichten aus dem BetrVG - 23 Abs. 3 BetrVG Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................

Mehr

Der perfekte Start im Betriebsrat

Der perfekte Start im Betriebsrat Der perfekte Start im Betriebsrat So meistern Sie Ihre neuen Aufgaben 1. Auflage 2014. Buch. ISBN 978 3 8111 1050 2 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

Konflikt um eine Eingruppierung

Konflikt um eine Eingruppierung Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung

Mehr

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge

Mehr

Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?

Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht? Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? 8 Wer ist der Arbeitgeber? 9 Vertragsarbeitgeber 9 Betriebsarbeitgeber 9 Wer ist Arbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb? 9 Darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat Weisungen geben?

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht) Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung

Mehr

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN -5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs

Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Veranstaltungsnummer: 2017 Q150 MH Termin: 15.05. 19.05.2017 Zielgruppe: Betriebsratsmitglieder, sonstige Interessierte Ort: Bonn Seminarleiter/Dozent:

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte 3. Betriebliche Einigung Betriebsvereinbarung versus Regelungsabrede 4. Tarifvorrang

Mehr

BAG, Beschluß vom ABR 33/ 88

BAG, Beschluß vom ABR 33/ 88 BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Verkündet am Im Namen des Volkes. Beschluss. Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Universitätsstraße 36, Marburg

Verkündet am Im Namen des Volkes. Beschluss. Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Universitätsstraße 36, Marburg (Auszug) Arbeitsgericht Kassel 8 BV 2/00 Verkündet am 29.11.2000 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Universitätsstraße

Mehr

Landesarbeitsgericht Hamburg

Landesarbeitsgericht Hamburg Landesarbeitsgericht Hamburg Gegenstandswerte im Beschlussverfahren Auszubildende 78a BetrVG Übernahme in ArbV Beschwer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren Beschwerde ohne Antrag Betriebsänderung

Mehr

Inhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhalt. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.

Mehr

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16

Abkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16 Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen, Weißenburger Straße 8, Aschaffenburg

Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen, Weißenburger Straße 8, Aschaffenburg Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter Berücksichtigung der bisher angewendeten Regelungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPersVG) Grundbegriffe des Betriebsverfassungsgesetzes:

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

I. Abgestufte Beteiligungsrechte

I. Abgestufte Beteiligungsrechte I. Abgestufte Beteiligungsrechte I. Abgestufte Beteiligungsrechte Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten abgestufte Beteiligungsrechte. Man differenziert zwischen allgemeinen personellen Angelegenheiten,

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung

Mehr

Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren

Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren VORTRAGSREIHE Mittwoch, 15. Dezember 2004 17 Uhr Dr. Johann Dunkl LAG München Vorsitzender Richter Der einstweilige Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ZAAR Infanteriestraße 8 80797

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Universitätsstraße 36, Marburg

Im Namen des Volkes. Beschluss. Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Universitätsstraße 36, Marburg (Auszug) Arbeitsgericht Kassel - 8 BV 1/00 Verkündet am 29.11.2000 Im Namen des Volkes In Sachen Beschluss 1. Betriebsrat... - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber,

Mehr

Einführung in die Betriebsratsarbeit

Einführung in die Betriebsratsarbeit Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Einführung in die Betriebsratsarbeit 3. Auflage Betriebsrat Arbeitgeber Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin Inhalt Zu diesem Buch 1 Für wen ist der

Mehr

Tarifvertrag Qualifizierung

Tarifvertrag Qualifizierung Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie 2006 Tarifvertrag Qualifizierung Martin Weiss, IG Metall VSt. Frankfurt/Main Tarifvertrag Qualifizierung - Übersicht Definition von Qualifizierungsarten Vorgehen

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte (Informations-, Unterrichtungs-, Beratungs-, Anhörungsrecht) sowie echte Mitbestimmungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Mehr

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 29.09.2011 Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung Änderungskündigung - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 3. Mitbestimmungen bei Änderungskündigungen 4. Rechtsfolgen falscher oder fehlender Mitbestimmung

Mehr

akalogoeinf_2 akaclose

akalogoeinf_2 akaclose akalogoeinf_2 akaclose Veranstaltungsnummer: 2014 Q 196 MH Termin: 16.06. 18.06.2014 Zielgruppe: neue Betriebsratsmitglieder Ort: Köln Seminarleiter/in: Dr.Thomas Wurm Dozent/in: Dr. Thomas Wurm Fachanwalt

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin

Mehr

Fachforum 3: Wenn zwei sich streiten

Fachforum 3: Wenn zwei sich streiten Fachforum 3: Wenn zwei sich streiten Konfliktlösung durch Moderation, Mediation oder Einigungsstelle im kollektiven Arbeitsrecht am Beispiel des BPersVG und BetrVG Referent: Volker Rache Richter am Arbeitsgericht

Mehr

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Wird ein in

Mehr

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer - 13 Ta 71/16 1 BV 13/13 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Senioren-

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. wissen sollten

Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. wissen sollten Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit wissen sollten www.justiz.nrw.de Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die

Mehr

Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht

Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht Dr. Hans-Georg Meier Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin von Dr. Nathalie Oberthür Rechtsanwältin und Fachanwältin

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,

Mehr

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 BetrVG 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Geschäftsnummer: 12 TaBV 22/02 4 BV 21/02 ArbG Solingen Verkündet am: 03.07.2002 gez.: Brühl Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar begründet von Prof. Karl Fitting Ministerialdirektor a. D. fortgeführt in der 4. bis 17. Auflage von Prof. Dr. jur. Fritz Auffarth, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß

Mehr

Die Beschwerde des Arbeitnehmers als Instrument innerbetrieblicher Konfliktregelung

Die Beschwerde des Arbeitnehmers als Instrument innerbetrieblicher Konfliktregelung Bettina Hallmen Die Beschwerde des Arbeitnehmers als Instrument innerbetrieblicher Konfliktregelung PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Einleitung 1 1. Teil Das Beschwerderecht nach 84 BetrVG

Mehr

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung LArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2016 7 TaBVGa 4/15 Titel: Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung Normenketten: ArbGG 85 Abs. 2, 87 Abs.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 BVGa 7/10 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 21.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

ver.di Bildungszentrum Haus Brannenburg

ver.di Bildungszentrum Haus Brannenburg 1. Wann finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt? a) alle drei Jahre b) alle vier Jahre c) auf Antrag von Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband Richtige Antwort: b). 13 Abs. 1 BetrVG 2. Der Betriebsratsvorsitzende

Mehr

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Recht der Arbeitnehmermitbestimmung

Recht der Arbeitnehmermitbestimmung Recht der Arbeitnehmermitbestimmung Betriebsverfassung, Personalvertretungsrecht, Unteraehmensmitbestimmung von Dr. Stefan Edenfeld apl. Professor an der Universität Münster 2., neu bearbeitete Auflage

Mehr

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 -

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 - Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 Abs 3 BetrVG kann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mit einzelnen Arbeitnehmern Gespräche über die Beendigung des

Mehr

Arbeitsgericht Weiden BESCHLUSS

Arbeitsgericht Weiden BESCHLUSS 5 BV 30/11 Verkündet am: 20.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Weiden Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Firma K Gesellschaft

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung 1. Der auch im Beschlussverfahren mögliche Antrag auf künftige Leistung entsprechend 259 ZPO erlaubt nicht die Verfolgung eines erst

Mehr

Koppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat

Koppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat Koppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat Ein Beitrag von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr www.kanzlei-hessling.de www.kanzleihessling.de Koppelungsgeschäft

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat

Mehr

Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG

Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG Bearbeitet von Eckart Gaude 1. Auflage 2011. Buch. 219 S. Hardcover ISBN 978 3 631 61486 0 Format (B x L): 14 x 21 cm Gewicht:

Mehr

Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht?

Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Referentin: Katja Köhler 10.05.2016 Technologieberatungsstelle beim DGB e.v. 2 Outsourcing = Auslagerung Werkvertrag Im Unternehmen Leiharbeit Regional/ Global

Mehr

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a Inhalt Vorbemerkung... 11 A. Formen der Arbeitnehmervertretung... 13 I. Betriebsverfassung... 13 1. Gesetzliche Grundlagen... 14 2. Sonstige kollektiv-rechtliche Regelungen... 15 a) Tarifverträge... 16

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren

Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren Lfd. Nr. Aktenzeichen Gegenstand Anlagedatum 1 Arbeitsgericht München,

Mehr

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen 1. Nach 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen

Mehr

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen. KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt

Mehr

Umsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst. Erste Schritte

Umsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst. Erste Schritte Umsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst Erste Schritte 1 Kerninhalte des Tarifvertrages Der Tarifvertrag greift vorhandene Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes auf.

Mehr

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:

Mehr

Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG

Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG IG Metall Informationstagung Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG am 7. April 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin

Mehr

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb BetrVG 1 Abs. 2, 23 Abs.3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 99; TzBfG 12 Abs. 1 Satz 3

Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb BetrVG 1 Abs. 2, 23 Abs.3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 99; TzBfG 12 Abs. 1 Satz 3 Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb BetrVG 1 Abs. 2, 23 Abs.3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 99; TzBfG 12 Abs. 1 Satz 3 Im Gemeinschaftsbetrieb ist ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen

Mehr

Leitsätze. Tenor. Gründe

Leitsätze. Tenor. Gründe Rundschreiben Nr.: 12 / Dezember 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: Bundesarbeitsgericht Prüf- und Konsultationspflicht des

Mehr

Titel: Einstellung von Mitarbeitern; Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Titel: Einstellung von Mitarbeitern; Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.12.2011 4 TaBV 19/11 Titel: Einstellung von Mitarbeitern; Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Normenketten: BetrVG 23, 87 I Nr. 2, 99, 100 AÜG 14 III 1 87 Abs. 1 Nr.

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen

BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE Zwischen der Firma - nachfolgend Unternehmen genannt und dem Betriebsrat der Firma.- nachfolgend Betriebsrat genannt vereinbaren nachfolgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr!

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr! Poko-Institut, Kaiser-Wilhelm-Ring 3a, 48145 Münster, Tel.: 0251 1350-0, www.poko.de/0154 BetrVG - Kompakt I Ihr rechtlicher Einstieg in die Betriebsratsarbeit Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben hat

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 BV 240/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 21.12.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 24/10 Sp- ewvfg - Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten

Mehr

3. Überstunden müssen vom Geschäftsführer oder einer von diesem schriftlich bevollmächtigten Person ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden.

3. Überstunden müssen vom Geschäftsführer oder einer von diesem schriftlich bevollmächtigten Person ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden. Kompetenzen der Einigungsstelle bei Aufstellung von Schichtplänen 1. Die Regelung in 87 Abs. 2 BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats kann in einem Einigungsstellenspruch nicht durch

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr