Altfahrzeuge-Verordnung
|
|
- Dieter Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Altfahrzeuge- Grenzüberschreitende Verbringung von Altfahrzeugen Kirchdorf Linz Ried April 2016 hristian Gojer/ieter Wurzer 1 Agenda Was ist neu seit Allgemeine abfallrechtliche Grundlagen Abfallbegriff wann wird Fahrzeug zum Abfall? Reparaturkosten vs. Zeitwert Nachweisführung Sammler-/Behandlerberechtigung? Pflichten Fahrzeughändler bei Rücknahme von Altfahrzeugen Wrackbörsen Totalschaden: Welche Wege stehen offen? Exkurse: NoVA-Vergütung blaue Kennzeichen Reifen Motoröl/Ölfilter 2 1
2 ab neue Nachweispflichten Beweislastumkehr bei Abfallverbringungen! EU-weit einheitliches Vorgehen bei Unterscheidung Altfahrzeug/Gebrauchtwagen Grenzüberschreitende Verbringung von nicht schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten in OE-Staaten in NIHT-OE-Staaten Notifizierung (= Bewilligung BMLFUW) + Zustimmung beteiligte Staaten VERBOTEN (Basler Konvention) Gebrauchtwagen schriftliche Nachweise der Nichtabfalleigenschaft (Beweislastumkehr) Achtung: NoVA-Vergütung nur für Gebrauchtwagen NIHT für Altfahrzeuge!
3 Fahrzeug ist Abfall, wenn sich der Abfallbesitzer des Fahrzeuges entledigen will bzw. sich bereits entledigt hat (= subjektiver Abfallbegriff) mögliche Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt (= objektive Abfallbegriff) Fahrzeug nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht bzw. nicht mehr reparaturwürdig ist Für die Feststellung sind in der Regel objektive Kriterien anzusetzen! (d.h. 57a-Gutachten, Reparaturfähigkeitsnachweis, Feststellungsbescheid gem. 6 AWG, ) 5 Abgrenzung Altfahrzeug - Gebrauchtwagen Fahrzeug IST Altfahrzeug (Abfall), wenn bereits ein Verwertungsnachweis vorhanden Fahrzeug stammt aus einem Sammel- oder Abfallbehandlungssystem Fahrzeug für die emontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen bestimmt Fahrzeug noch gefährliche Stoffe/Abfälle (FKW oder HFKW-Klimaanlagen) enthält Fahrzeug zum Shreddern/Verschrottung bestimmt Fahrzeug Totalschaden hat / eignet sich nicht für Reparatur / ist in wesentlichen Bestandteilen schwer beschädigt / in mehrere Teile zertrennt Nichtvorlage von Kaufvertrag und Bescheinigung über Reparaturfähigkeit 6 3
4 Indizien für Abfalleigenschaft 57a Pickerl älter als 2 Jahre Besitzer unbekannt (zb Straßenauto ) Verwertungsnachweis ausgestellt ( 43 Abs. 1a KFG) Bei Abmeldung ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Erklärung, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. ie Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. einem Zwischenlager oder Abfallbehandlungsanlage übergeben Reparaturkosten übersteigen gegenwärtigen Wert nicht angemessen vor Beschädigungen geschützt zugeschweißt, mit Isolierschaum verschlossen stellt ein Sicherheits- oder Umweltrisiko dar (fehlende Türen, Leck im Tank ) d.h. Verdacht aber Nachweis des Gegenteils durch Abfallbesitzer ist möglich 7 Angaben am Verwertungsnachweis ( 5 Abs. 1 Z. 3 AltfahrzeugVO) Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs; Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs; sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs; Ausstellungsdatum; Kennzeichen und Nationalität; Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell); Fahrzeugidentifizierungsnummer; Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges; Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers 8 4
5 9 10 5
6
7 Exkurs: Gebrauchte Reifen Abfall, wenn > 6 > 10 1,6 mm 4 (5) mm 13 Exkurs: Altreifen Konsequenzen Keine Vermengung von Alt- und Gebrauchtreifen Kfz-Betrieb erlaubnisfreier Rücknehmer Übergabe nur an Berechtigte Sammler/Behandler Auftrag zur Beseitigung/Verwertung erteilen 14 7
8 15 Reparaturkosten vs. Zeitwert Reparaturkosten unverhältnismäßig höher als Zeitwert = Abfall Zeitwert Eurotax, Kommt auf Reparaturkosten in Österreich an! Kosten für Nachbauteile und kostengünstige Reparaturkosten in inländischen Werkstätten inkl. Steuern Erfüllung nationaler technischer Vorschriften - 57a KFG!.h. mit Reparaturen ist eine Zulassung auch in Ö möglich! Hilfsmittel: Kfz-Abfallprüftools >> Bescheinigung als Nachweis für Export Einzelprüfung Abfall, Wiederherstellungskosten > 110% Wiederbeschaffungswert 16 8
9 Nachweise? (Gültiges) 57a-Gutachten 4 Monate Überschreitungsmöglichkeit gelten nicht bei Abfallverbringung! Gutachten eines SV für Kfz-Technik Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten SV nach Nomenklatur (Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung) Gutachten Meister Kfz-Technik, Karosseriebau- und Lackiertechnik Gefälligkeitsgutachten VwStrafe + Schadenersatz + Urkundenfälschung 17 Betriebsbereites/reparaturfähiges Gebrauchtfahrzeug UN Behörde/Kontrollorgan hat berechtigten Grund für die Annahme, dass Abfall vorliegt: Rechnung und Kaufvertrag mit Feststellung der Betriebsbereitschaft/ Verkehrs-sicherheit betriebsbereite Fahrzeuge: Beleg dafür wie zb 57a oder Prüfgutachten reparaturfähige Fahrzeuge: Bescheinigung Besitzererklärung (Veranlasser der Verbringung), dass kein Abfall 18 9
10 Sonderfälle Reparaturwürdigkeit von Youngtimer - großer Seltenheitswert - Sammlerwert höher als Zeitwert Gutachten gerichtlich beeideten und zertifizierten SV der Nomenklatur oder erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung - Baujahr bis > 30 Jahre UN Liste Verkehrsministerium Oldtimer Wie erfolgt Transport/Lagerung? 19 Sammler- und Behandlererlaubnis? Rücknahme von Altfahrzeugen weitere Berechtigungen? erlaubnisfreie Rücknehmer keine Behandlung Mengenverhältnis bei gefährlichen Abfällen inkl. Nachweis Sammler- und Behandlererlaubnis wenn Behandlung erfolgt (zb Entnahme von Ersatzteilen!) Ausnahme bei Übernahme von GW innerbetrieblicher Abfall! Erstübernehmer Pflichten aus der Altfahrzeuge-VO 20 10
11 In der Praxis Erlaubnisfreier Rücknehmer Sammler- /Behandler- Berechtigung Sammler- /Behandler- Berechtigung 21 Meldepflichten Meldepflichtige Art der Meldung - Rechtsquelle Termin Hersteller Importeure Rücknahmestellennachweis 5Abs.1Z.1 4 Wochen nach Beginn Sammel- und der Tätigkeit Verwertungssysteme Übernahmemeldung - 5Abs.1Z März Verwertungsbericht - 9Abs.1Z April Erstübernehmer Übernahmemeldung - 10 Abs. 1 Z März Verwertungsbericht - 11 Abs April Verwertungsquotennachweis - 11 Abs. 1a 21. April Anfallstellen Anfallstellenmeldung - 12 Abs. 1 Z März Behandler von Übernahmemeldung - 10 Abs. 1 Z März Altfahrzeugen Verwertungsmeldung - 10 Abs. 1 Z März 22 11
12 Pflichten Fahrzeughändler bei Rücknahme von Altfahrzeugen freiwillig (außer als Rücknahmestelle Importeur) Hersteller/Importeur bei mehr als 5 importierten Fahrzeugen! unentgeltlich (sofern Fahrzeug vollständig) Ausstellung Verwertungsnachweis (Kopie 7 Jahre aufbewahren) Zuführung zu Shredder (nach 2 Jahren) mit Begleitschein (ANV) Pflicht zur Übergabe an einen befugten Sammler/Behandler + explizite Beauftragung der vollständigen umweltgerechten Behandlung Meldepflichten an Strafhöhe: 850, ,- + Kosten Verwertung und Rückführung Strafrecht: illegaler Export ab 4 Altfahrzeugen! 181b StGB 1Jahr/720 TS! 23 2 Wrackbörsen: Totalschaden Kfz-Betrieb kauft - Erstübernehmer - Verwertungsnachweis Abfall? JA (reparaturunfähig/-unwürdig) Altfahrzeugwrackbörse Kunde behält Wrack - Aufklärungspflicht durch Kfz- Betrieb Käufer (Abholer) holt ab - Prüfung in ob Berechtigter JA - Verwertungsnachweis - Begleitschein NEIN keine Herausgabe! 15/5a AWG NEIN (reparaturfähig/-würdig) Restwertermittlungsplattform Weiterverkauf Inland Weiterverkauf Ausland - Bescheinigung über Reparaturfähigkeit - NoVA-Vergütung 24 12
13 Exkurs NoVA-Vergütung Gebrauchtfahrzeug Altfahrzeug (Abfall) befugter Fahrzeughändler nachweisbare Verbringung/Lieferung ins Ausland auf Antrag Nachweis ursprüngliche NoVA! vom nachweisbaren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Abmeldung Bekanntgabe der FIN Sperre in GB nicht im Inland zum Verkehr zugelassen nicht mehr als ursprüngliche NoVA 25 Exkurs NoVA-Vergütung Beispiel: EK mit 7% NoVA, EZ Okt. 2013, ursprünglich Malus und Bonus, Abmeldung Februar 2016 alte NoVA-Rechtslage BMG netto 9.735,20 7 % NoVA 681,46 Bonus/Malus 225,00 Zuschlag 20% 181,29 Vergütung 1.087,75 unfallbeschädigte Fahrzeuge Nachweise! Wiedereinfuhr Verjährung 26 13
14 Exkurs 27 Exkurs Motoröle und Ölfilter 1.Einschränkungen bei Verkauf --gewerbsmäßige Abgabe Abgabe an an Letztverbraucher Letztverbraucher --NUR durch: Tankstellen, Tankstellen, Kfz-Techniker, Kfz-Mechaniker, Maschinen-Servicestellen, Mineralölfachhandel Großhandel Großhandel - Fachhandelsqualifikation - geschultes Personal - Rücknahme-/Lagermöglichkeit 2.Rücknahmeregeln -Rücknahmepflicht - bis 24 l unentgeltlich - 1:1 oder Pfand Genehmigung Lager? 28 14
15 Zusammenfassung und Informationsquellen Solange Fahrzeuge echte Gebrauchtwagen sind dh. Pickerl (fahrtauglich) bzw. bei Schäden (reparaturfähig) greift das Abfallrecht nicht ein. Infos: BMLFUW zur AltfahrzeugeVO - Erläuterungen, Erlass, Formular Reparaturfähigkeit, Formular Meldepflichten Altfahrzeuge sind gefährliche Abfälle Strafhöhe daher empfindlich: bis ,- Pflichten des letzten Abfallbesitzers sind in 15 AWG (Übergabe, Haftung, ) genannt. Fall: kein gültiges Pickerl bzw. die Reparaturfähigkeit nicht gegeben EU- AbfallverbringungsVO Merkblatt Transportbestimmung für Abfälle (WKO) Altfahrzeuge: Schlüsselnummer Infos dazu auch im Bundesabfallwirtschaftsplan, Kapitel 8, ab Seite 307 bzw. in Guideline Nr. 9 (waste vehicles) der EU. Entledigungsabsicht steht fest Verwertungsnachweis ausstellen ( 5 Abs. 1 Z 3 AltfahrzeugeVO und 43 Abs. 1a KFG) Link zu Muster mit Erläuterungen Link zu Leerformular
16 Kontaktdaten I hristian Gojer WKO Oberösterreich T E christian.gojer@wkooe.at W Mag. ieter Wurzer LG OÖ des Fahrzeughandels T E fahrzeughandel@wkooe.at W
Umweltaspekte für Kfz-Betriebe Tag der OÖ Kfz-Wirtschaft. DI Christian Gojer WKOÖ Umweltservice
Umweltaspekte für Kfz-Betriebe Tag der OÖ Kfz-Wirtschaft DI Christian Gojer WKOÖ Umweltservice Inhalt Auswahl der Liegenschaft und Flächenwidmung Eigenüberprüfung gemäß 82b GewO Regelungen zu Altfahrzeuge
MehrErlass zur Altfahrzeugeverordnung Stand: April 2015
Erlass zur Altfahrzeugeverordnung Stand: April 2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich im Zusammenhang mit der
MehrIhr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Unsere Geschäftszahl Sachbearbeiter(in)/Klappe Ihre Nachricht vom BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006 Mag.
STOFFSTROMWIRTSCHAFT, UMWELTTECHNIK UND ABFALLMANAGEMENT Sektion VI An alle Landeshauptmänner/Landeshauptfrau Im Wege der Abfallrechtsabteilungen Wien, am 03.05.2006 Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Unsere
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Verzeichnis der Beispiele 1. Einleitung 2. NoVA-Tatbestände 3. Kraftfahrzeuge ( 2 NoVAG)
Vorwort... 5 Verzeichnis der Beispiele... 13 1. Einleitung... 15 2. NoVA-Tatbestände... 17 2.1. Erster NoVA-Steuertatbestand: Lieferung von Kraftfahrzeugen ( 1 Z 1 NoVAG)... 19 2.2. Nicht der NoVA unterliegende
MehrKFZ-Schadenabwicklung und Abfallprüfung
KFZ-Schadenabwicklung und Abfallprüfung Dr. Wolfgang Pfeffer Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallanalyse, KFZ -Schäden, - Reparaturen und -Bewertungen Fotoquelle:
MehrVERKEHRS- RECHT ZVR. Zeitschrift für. Gesetze und ihre Geschichte. Beiträge
www.manz.at/zvr Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Beiträge 11 Georg Kathrein, Gerhard Pürstl November 2015 345 380 Gesetze und ihre Geschichte Die Straßenverkehrsordnung
MehrDie europäische Dimension des Abfallstromes Altfahrzeuge - neue Lösungsansätze zur Verhinderung illegaler Abfallexporte.
Die europäische Dimension des Abfallstromes Altfahrzeuge - neue Lösungsansätze zur Verhinderung illegaler Abfallexporte Peter Hodecek Leoben, 9. November 2016 1 Europarechtliche Ausgangslage Richtlinie
MehrAnforderungen für Kfz - Verwerter
Anforderungen für Kfz - Verwerter Franz Zlodnjak Folie Nr.: 1 Fachliche Anforderungen Lagerung von Altfahrzeugen Behandlungsstandort Behandlungsschritte Lagerung von demontierten Bauteilen Lagerung von
MehrDas KFZ im Steuerrecht. Informationsveranstaltung
Das KFZ im Steuerrecht Informationsveranstaltung Übersicht Normverbrauchsabgabe Differenzbesteuerung Ausfuhrlieferungen Vorsteuerabzug Reparaturen für ausländische Abnehmer Leistungskalkulation Werkstätten
MehrMERKBLATT ABFÄLLE AN TANKSTELLEN
Fachverband der Mineralölindustrie Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien MERKBLATT ABFÄLLE AN TANKSTELLEN Die gesetzlichen Vorgaben über den richtigen Umgang mit Abfällen sind im Abfallwirtschaftgesetz (kurz
MehrDie Berechnung des Kfz-Schadens aus technischer Sicht. Dr. Wolfgang Pfeffer
Die Berechnung des Kfz-Schadens aus technischer Sicht Dr. Wolfgang Pfeffer Grundfälle des Kfz-Schadens 1. Fall: Kein Totalschaden (Reparaturkosten < WBW) Reparaturabsicht - Reparaturkosten in der Fachwerkstätte
MehrVerbringung / Export von gebrauchten Fahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen ins Ausland
Verbringung / Export von gebrauchten Fahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen ins Ausland Bei der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft in Drittstaaten besteht: ein allgemeines Exportverbot bei den zur Beseitigung
MehrAbfallbilanzV Umsetzung für f r Baufirmen
AbfallbilanzV Umsetzung für f r Baufirmen Land Salzburg Stand: 2011-03 03-21 AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ AbfallbilanzV Allgemein Behandler Behandler mit einer Erlaubnis
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung
MehrRechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT. Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht
Rechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht Gesetzliche Grundlagen Unionsrechtliche Vorgaben insb. Abfallrahmenrichtlinie, RL 2008/98/EG und
MehrErlass zur Altfahrzeugeverordnung Stand: April 2015
Erlass zur Altfahrzeugeverordnung Stand: April 2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich im Zusammenhang mit der
MehrLebensmittelabfälle aus Sicht des Bundes rechtlicher Hintergrund und bundesweite Strategien
Lebensmittelabfälle aus Sicht des Bundes rechtlicher Hintergrund und bundesweite Strategien Seite 1 27.01.2012 1. Gesetzlicher Rahmen Abfallrechtliche Vorschriften EU-HygieneVO Tiermaterialiengesetz Tiermaterialien-Verordnung
MehrExport von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen
M I N I S T E R I U M F Ü R U M W E L T, K L I M A U N D E N E R G I E W I R T S C H A F T B A D E N W Ü R T T E M B E R G Export von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen Immer wieder
MehrVerbleib von 1,2 Millionen stillgelegten Pkw unklar? Überlegungen zum tatsächlichen Verbleib
Für Mensch & Umwelt LUBW Kolloquium 2016 Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 3. Februar 2016 in Karlsruhe Verbleib von 1,2 Millionen stillgelegten Pkw unklar? Überlegungen zum tatsächlichen Verbleib
MehrInhalt Erste österreichische Secondhand-Tagung 1
1 Abfallende Wesentliche Änderung 2 www.umweltberatung.at/2nd-hand-first 1 Gewährleistung, Garantie Abfallende Wesentliche Änderung 3 Gewährleistung, Garantie Gewährleistung (1): Gew. ist Konsumentenschutz!
MehrFAQ Steuerrecht Erstellt: Landesgremium des Fahrzeughandels Steirische Finanzämter Stand Dezember 2013
FAQ Steuerrecht Erstellt: Landesgremium des Fahrzeughandels Steirische Finanzämter Stand Dezember 2013 Die vorliegende Liste der FAQ Steuerrecht ist ein Gemeinschaftsprodukt des Landesgremium Fahrzeughandel
MehrVerordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs.
MehrMERKBLATT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE FÜR DEN STATIONÄREN ELEKTROHANDEL
MERKBLATT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE FÜR DEN STATIONÄREN ELEKTROHANDEL In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Verpflichtungen der Händler/Händlerinnen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text Anhang 3
Kurztitel Verpackungsverordnung 2014 Kundmachungsorgan BGBl. II 184/2014 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum 01.01.2015 Text Anhang 3 Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern,
MehrFabrikneues Fahrzeug mit deutscher Zulassungbescheinigung zulassen
Fabrikneues Fahrzeug mit deutscher Zulassungbescheinigung zulassen Das Fahrzeug kommt als Neufahrzeug erstmals in den Verkehr. Dem Fahrzeug waren noch nie Kennzeichen zugeteilt und es ist kein Erstzulassungstag
MehrEin Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes
Ein Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes 17. November 2016 Ernst Wilke Justitiar Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331)
MehrVerwertungspflichten im Abfall-, Immissionsschutz- und Atom recht
Michael Mondre Verwertungspflichten im Abfall-, Immissionsschutz- und Atom recht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrGebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012
Gebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012 Für die Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden
MehrProduktbezogene rechtliche Rahmenbedingungen für Re Use Matthias Neitsch, Juni 2014
Produktbezogene rechtliche Rahmenbedingungen für Re Use Matthias Neitsch, Juni 2014 1 Inhalt Einleitung Gewährleistung, Garantie Produkthaftung Produktsicherheit Eco-Design-Richtlinie und RoHS-Richtlinie
MehrDie Stichtagsmeldung an die Schweinedatenbank
Landratsamt Bamberg Veterinärwesen Die Stichtagsmeldung an die Schweinedatenbank Wer ist meldepflichtig? Jeder Schweinehalter, egal ob Hobby- oder landwirtschaftliche Nutztierhaltung. Achtung: Auch Tierhalter,
MehrMinisterium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 9
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 9 Betr.: Verbringung von Altfahrzeugen 1. Diese Anlaufstellen-Leitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr.
Mehr11. Mai 2017 I Dortmund. Siegfried Kohl Vorsitzender der FAR
Die Probleme des Autorecyclings 11. Mai 2017 I Dortmund Siegfried Kohl Vorsitzender der FAR Verbände Aufgaben und Struktur Mitgliedschaft in der BDSV/FAR Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und
MehrLKW-Fahrverbot 2014 praktische Vorgangsweise. Welche Abgasklasse hat der LKW?
LKW-Fahrverbot 2014 praktische Vorgangsweise Welche Abgasklasse hat der LKW? LKW-Fahrverbot Wien und NÖ Im Zulassungsschein nachsehen: LKW oder N1, N2, N3 für LKW und Sattelkraftfahrzeuge ALLER Gewichtsklassen
MehrERLÄUTERUNGEN. Allgemeiner Teil
ERLÄUTERUNGEN zur Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)
MehrNeuerungen Verpackungs-VO. Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, Betrieb + Umwelt
Neuerungen Verpackungs-VO Dipl.-Ing. Peter Postl Rechtsservice, Betrieb + Umwelt Verpackungsverordnung Ziel: Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden. Verpackungsverordnung 2014 (VVO - BGBl. II Nr. 184/2014)
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
MehrABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MAI 2014 (unter Berücksichtigung der AWG- Novelle 2010)
Asbestzement ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MAI 2014 (unter Berücksichtigung der AWG- Novelle 2010) EINLEITUNG Die entsprechende Bestimmung im 10 Deponieverordnung BGBl.
MehrNeue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Umwelt Forum Saar 2014 Aktuelles aus Umweltrecht und -politik Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung 08.04.2014 Landesamt für Umwelt- und
MehrÄnderungen für die Zulassung von Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2007
Änderungen für die Zulassung von Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2007 Was ist die Genehmigungsdatenbank (GDB)?... 2 Wie kommen die Daten in die GDB?... 2 Welche Daten sind in der GDB enthalten?... 2 Welche Fahrzeugdokumente
MehrLEITFADEN. für FAHRZEUGHÄNDLER/INNEN. Fahrzeugsperren in der Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB)
LEITFADEN für FAHRZEUGHÄNDLER/INNEN betreffend Fahrzeugsperren in der Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB) Stand: 27. Oktober 2015 Seite 2 von 14 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINES... 3 2. VORAUSSETZUNGEN...
MehrNovelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes
Novelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes SAM-Fachtagung Abfallrecht 2015 Referent: Dr. Dirk Grünhoff Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie
MehrKaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Exemplar für den 1. Zwischen den vorbezeichneten Vertragspartnern ist heute dieser Kaufvertrag geschlossen worden: Der verkauft hiermit an den das nachstehend
MehrVorbehaltsklausel Differenzbesteuerung
Vorbehaltsklausel Diese FAQ-Liste stellt eine allgemeine Unterstützung bei der Lösung der wesentlichsten steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit KFZ dar. Die endgültige Beurteilung des Sachverhalts im
MehrDer Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille
Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? Rostock 5. Oktober 2017 Übersicht A. Kurze Einführung aus
MehrFRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER ZUR PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Wrangelstr. 100 10997 Berlin Oder einfach per E-Mail an: VERSICHERUNGSNUMMER: Schadennummer (sofern bekannt): FRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER ZUR PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Sehr geehrter Anspruchsteller,
Mehr1. Die Nummer über die Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde wird wie folgt neu gefasst:
Änderung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom 10. März 2005 - Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörden 1. Die Nummer 5.2.2
MehrCheckliste Ankauf eines Autos aus einem EU-Staat
Checkliste Ankauf eines Autos aus einem EU-Staat Die steuerlichen Folgen hängen davon ab, ob der österreichische Käufer des Fahrzeuges ein Unternehmer oder ein Privater ist. Die Checkliste behandelt daher
Mehr18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014. Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer
18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014 Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer Brennstoff Reststoff - Müll Inhalte: Grundsätzliche Betrachtung Energetische Verwertung von Holz
MehrNeue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde
Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Hans-Arno Wietschel-Ulrich Bundesstadt Stadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
MehrArbeitsgruppe Youngtimer-Definition
Arbeitsgruppe Youngtimer-Definition Parlamentskreis Automobiles Kulturgut im Deutschen Bundestag 2. März 2015 in Berlin, Paul-Löbe-Haus www.adac.de/klassik Benötigen wir eine Youngtimer-Definition? Vorschlag
MehrBestandsaufnahme und Ausblick
KRS Vertreiber-Rücknahme EAG in Schleswig-Holstein Bestandsaufnahme und Ausblick 27. Abfalltagung des LLUR 24. November 2015 Rendsburg 1 Vorstellung der KRS KRS = Kreislaufwirtschafts- und Rücknahmesysteme
MehrElektroaltgeräte - Vorgaben und Herausforderungen für den österreichischen Versandhandel. 4. Branchentreff Versand- und Internethandel
Elektroaltgeräte - Vorgaben und Herausforderungen für den österreichischen Versandhandel 4. Branchentreff Versand- und Internethandel 15.11.2017 Über das UFH Wer wir sind Sammel- und Verwertungssystem
MehrPraxisfall 10: Verkauf eines GW an einen Privatkunden in der EU Abholfall differenzbesteuert
KFZ-HANDEL ÜBER DIE GRENZE Praxisfall 10: Verkauf eines GW an einen Privatkunden in der EU Abholfall differenzbesteuert von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter
MehrZulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) EG-Übereinstimmungsbescheinigung. der KFZ-Steuer (kann bei der Zulassung
Checkliste: Welche Dokumente sind für Amtshandlungen in der KFZ-Zulassungsstelle des Landkreises Harburg vorzulegen? Bitte beachten Sie, dass die Liste nur Anhaltspunkte gibt und in besonderen Fällen weitere
MehrNachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung
Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde
MehrLEITFADEN FAHRZEUGHANDEL. Probefahrtkennzeichen Gebrauchtwagen oder Altfahrzeug Gewährleistung
LEITFADEN FAHRZEUGHANDEL Probefahrtkennzeichen Gebrauchtwagen oder Altfahrzeug Gewährleistung Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg Redaktion:
MehrI C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N
152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung
Mehr6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG)
6.1. Übersicht 6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG) Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die einzelnen NoVA-Tatbestände gem. 1 Z 1 4 NoVAG mit den dazugehörigen Bemessungsgrundlagen: Vorgang Lieferung
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt
MehrVoraussetzungen zum legalen Abfalltransport - 53/54 KrWG
Voraussetzungen zum legalen Abfalltransport - 53/54 KrWG Abfalltransport A-Z 15. Oktober 2013 Dr. Bernd Jess kaufm. Prokurist Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
MehrTECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE SPEZIFIKATIONEN KONZEPTIONELLES DATENMODELL ZU EDM EVERPACKUNG. Dokument-Version: 1.00 Datum: 28.
TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE SPEZIFIKATIONEN KONZEPTIONELLES DATENMODELL ZU EDM EVERPACKUNG Dokument-Version:.00 Datum: 28. Juli 205 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
MehrÄnderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab
Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab 01.02.2007 - HINWEISE I - Am 01.02.2007 treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,
MehrWas ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z. Ernst Wilke Assessor jur.
Was ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z Ernst Wilke Assessor jur. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Beispielverzeichnis... Tabellenverzeichnis...
Vorwort... Beispielverzeichnis... Tabellenverzeichnis... V XIX XXI I. Einleitung... 1 II. NoVA-Tatbestände... 5 A. Checklisten... 5 B. Behördliche Formulare zur Anmeldung bzw zur Rückerstattung der NoVA...
MehrLKW-Fahrverbot 2014 Abgasplakette für alle LKW ab 2015. Welche Abgasklasse hat der LKW?
LKW-Fahrverbot 2014 Abgasplakette für alle LKW ab 2015 Welche Abgasklasse hat der LKW? Sanierungsgebiete in Ostösterreich Grund: Feinstaub, NOx Wien Teile von NÖ Burgenland Teile der Steiermark OÖ: IG-L
MehrRevision der Verordnungen NEV und VGSEB. Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Revision der Verordnungen NEV und VGSEB Marktüberwachung, FAQs Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen Grundsatz Marktüberwachung Das ESTI ist befugt, wie bis
MehrGeltungsbereich 3. Vermeidung 4. Anlage 2 Rücknahme durch Hersteller und Importeure 5. Anlage 3 Anlage 4 Anlage 1
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) Auf Grund der 14,
MehrABFALLRECHT (AWG 2002)
ABFALLRECHT (AWG 2002) ZIELE DER ABFALLWIRTSCHAFT Schädliche Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen so gering wie möglich halten. Emissionen von Luftschadstoffen und klima-relevanten Gasen so gering
MehrDIE GELANGENSBESTÄTIGUNG
Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen
MehrSchadensrecht im KFZ-Bereich. Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner, Universität Wien und Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR)
Schadensrecht im KFZ-Bereich Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner, Universität Wien und Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR) 1. Wirtschaftlicher Hintergrund Gesamtschaden Kfz-Haftpflichtversicherung
Mehr- für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten
MERKBLATT I I - für Handwerksbetriebe und Baudienstleister - Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Abbruchund Bautätigkeiten Verschiedene aus- oder abgebaute Bauprodukte (z.
MehrWerkstattrichtlinien
Werkstattrichtlinien Europa Service A B1 B2 C GEZ Wartung und Verschleißreparaturen Kfz-Versicherungen mit Schadenservice D.A.S. Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung Reifenersatz Rundfunkgebühren Der Europa
MehrAntrag auf Erteilung einer Aircraft Maintenance Licence (AML) nach Teil-66 Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung
Antrag auf Erteilung einer Aircraft Maintenance Licence (AML) nach Teil66 Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit LuftfahrtBundest Sachgebiet T22 38144
MehrT-Fahrzeuge Optionen für den Übergang von 2003/37/EU auf 167/2013 Ende 2017
T-Fahrzeuge Optionen für den Übergang von 2003/37/EU auf 167/2013 Ende 2017 AKT 2017 23. Februar 2017 Andreas Schauer, VDMA Referat Verkehr Andreas Schauer Gliederung Sachstand VO (EU) 167/2013 und Exkurs:
MehrBehandelte Waren Rechtliche Grundlagen
Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Dortmund, 3. November 2014 Lena Gruhn 1 Historie Biozidrecht allgemein Früher: Unterschiedliche Regulierung in den MS - vereinzelte Regelungen nur für bestimmte Produktarten
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Pflichtversicherung. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Pflichtversicherung 1 Pflichtversicherung 1 PflVG o Der Halter eines Kfz oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung
MehrHinweisblatt zur Verpackungsverordnung 2014 FAQ zu Regelungen ab
1 Hinweisblatt zur Verpackungsverordnung 2014 FAQ zu Regelungen ab 01.01.2015 Die Verpackungsverordnung 2014 trat zum 01.01.2015 in Kraft und ersetzt die Verpackungsverordnung 1996. Die wichtigsten Ziele
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrPharmapackage. PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung. Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter
Pharmapackage PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrSonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und -kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. KfzSBHH Stand
Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und -kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk KfzSBHH Stand 03.08.2017 Verfasser: Projektgruppe Kfz-Handel und -Handwerk der Kommission Kraftfahrt Betrieb (KKB)
Mehr1. für das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach
Bewährtes und Neues Aufgaben der NGS bei Abfallverbringungen: Die NGS ist zuständig (ZustVO-Abfall): 1. für das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach der Verordnung
Mehrfile:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung
1 von 7 28.08.2014 07:49 Optionen Abmelden NormAn-Online voigt (voigt) ST-Ministerium 1 (P: Admin) Prüfer Ordnermenü Kontrollblatt Norm: Friedhofssatzung Normstatus: Erster Prüfdurchgang abgeschlossen
MehrDer Restwert bei der Schadensabrechnung im Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskobereich
Roland Berchtold Der Restwert bei der Schadensabrechnung im Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskobereich PETER LANG luropiteehervfertafl der Wtesensotafteo Inhaltsverzeichnis LKapitel: Einleitung, 13 A. Tatsachliche
Mehr6. Fortbildungsveranstaltung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der LTK Hessen für Tierärztinnen und Tierärzte des Regierungsbezirks Darmstadt
6. Fortbildungsveranstaltung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der LTK Hessen für Tierärztinnen und Tierärzte des Regierungsbezirks Darmstadt Darmstadt, 23. November 2016 1 Tierimpfstoffe Ausgangssituation
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Altfahrzeugeverordnung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Altfahrzeugeverordnung, Fassung vom 02.03.2015 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung,
MehrDr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012
Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte Hamburg, 11. April 2012 Kurze Vorstellung, Hamburg Schwerpunkte: Umwelt- und Technikrecht Technologietransfer Gewerblicher Rechtsschutz
MehrNormverbrauchsabgabe (NoVA)
Normverbrauchsabgabe (NoVA) Mit 1. März 2014 wurde die NoVA novelliert. Die bisherige Berechnung der Steuer über den Normverbrauch wurde durch eine neue Bemessung über den CO2 Ausstoß des Fahrzeuges ersetzt.
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/kreisfreien Stadt Angaben:
MehrAbrechnungsarten. Grundsätzlich wird in der Schadenregulierung zwischen der konkreten Abrechnung und der fiktiven Abrechnung unterschieden.
Häufige Fragen Abrechnungsarten Abrechnung fiktiv Abrechnung konkret Abtretungserklärung Anspruchsberechtigter Gutachten Gutachterkosten Klärung der Haftung Kostenvoranschlag Mietwagen Nutzungsausfall
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrGeltungsbereich 3. Vermeidung 4. Anlage 2 Rücknahme durch Hersteller oder Importeure 5. Anlage 3
1 von 20 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) BGBl. II
MehrKaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug VER 1. Zwischen den vorbezeichneten Vertragspartnern ist heute dieser Kaufvertrag geschlossen worden: Der verkauft hiermit an den das nachstehend beschriebene
Mehr41 S 29/12w des LG Eisenstadt Seite 1 von 8
Hornstein, am 03.07.2012 GA-Nummer: 12-210 Büro Hornstein Rechte Hauptzeile 10 A-7053 Hornstein SCHÄTZGUTACHTEN Büro Wien Hirschstettner Str. 19-21 Bauteil Z, Büro 411 A-1220 Wien VERKEHRSWERT Büro Linz
MehrVERORDNUNGEN ZUM ABFALLWIRTSCHAFTSRECHT. DI Christian Gojer. Februar 2016 ALLES UNTERNEHMEN.
VERORDNUNGEN ZUM ABFALLWIRTSCHAFTSRECHT DI Christian Gojer Februar 2016 ALLES UNTERNEHMEN. VERORDNUNGEN ZUM ABFALLWIRTSCHAFTSRECHT 1 Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich auch als pdf-datei
Mehrelektronische Nachweisführung
elektronische Nachweisführung Die Nachweisverordnung wurde mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 neu erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind seit
Mehr