WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht I. Sachverhalt Der Verkäufer ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. In der letzten Eigentümerversammlung vor drei Monaten wurde der Beschluss gefasst, dass der Anbau eines Balkons zulässig ist. Bei der Beschlussfassung waren 11 der 14 Eigentümer anwesend/vertreten. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nach Aussage des Verkäufers und des Verwalters nicht erfolgt. Die Eigentumswohnung wird nun verkauft. Der Käufer fragt an, ob (aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht) sichergestellt sei, dass er den Balkon nun errichten darf. II. Frage Bestehen aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht Einwände gegen die Errichtung des Balkons? III. Zur Rechtslage In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht sind zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich - ob der Anbaus eines Balkons als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf 22 WEG zulässig ist (hierzu 1.). - welche Rechte (insbes. Nutzungsrechte) der anbauende Wohnungseigentümer an dem von ihm angebauten Balkon erwirbt (hierzu 2.) 1. Zulässigkeit der baulichen Veränderung a) Begriff der baulichen Veränderung Wie sich aus 22 Abs. 1 WEG ergibt, können bauliche Veränderungen, soweit sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht gem. 21 Abs. 3 WEG mit Mehrheit beschlossen oder gem. 21 Abs. 4 WEG verlangt werden. Der Begriff der baulichen Veränderung ist im WEG nicht positiv bestimmt. Nach ganz allg. Auffassung ist bauliche Veränderung i. S. d. 22 Abs. 1 S. 1 WEG jede Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/11362.doc

2 Seite 2 Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früherem Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Unerheblich ist, ob die durchgeführte Maßnahme tatsächliche bauliche Tätigkeiten erfordert. Es kommt allein darauf an, ob durch die Umgestaltung der bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums geändert wird. Bauliche Veränderungen werden auch dann von 22 Abs. 1 WEG erfasst, wenn sie sich auf ein Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers beziehen. Denn das Sondernutzungsrecht ändert nichts an der Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Eigentum (OLG Hamburg ZWE 2002, 136; BayObLG NJWR-MietR, 1996, 83; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 Rn. 6; Palandt/Bassenge, 63. Aufl. 2004, 22 Rn. 1; Schultzky, in: AnwKomm- BGB, 2004, 22 Rn. 5). b) Grundsätzliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich Wie sich aus 22 Abs. 1 S. 2 WEG ergibt, darf eine bauliche Veränderung grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht grundsätzlich nicht, vielmehr kann sich nur in seltenen Ausnahmefällen eine Pflicht zur Zustimmung aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Treu und Glauben unter Abwägung aller Interessen ergeben (KG NJW-RR 1994, 401; BayObLG NZM 1998, 1014). Im Rahmen des 22 WEG ist anerkannt, dass die erforderliche Zustimmung sowohl vor als auch nach Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen erklärt werden kann (BayObLG WuM 1990, 48; Staudinger/Bub, 12. Bearb. 1995, 22 WEG Rn. 51; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl. 2004, 22 Rn. 13). Auch ist die Zustimmung des Eigentümers zu einer baulichen Veränderung an keine besondere Form gebunden und kann sogar konkludent erfolgen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Zustimmung als einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ergeht (Gottschalg, WEG 1997, 2; BayObLG NZM 1999, 1009; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 Rn. 114). An die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist grundsätzlich auch jeder Rechtsnachfolger, insbesondere auch ein Sonderrechtsnachfolger gebunden (Bay- ObLG NJW-RR 1993, 1165; KG OLGZ 1989, 305; OLG Hamm MittRhNotK 1990, 131; Staudinger/Bub, WEG, 12. Bearb. 1995, 22 Rn. 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 Rn. 117; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; BayObLG MittBayNot 1998, 1165). Nach der Rechtsprechung besteht eine Bindung des Rechtsnachfolgers an eine solche Zustimmungserklärung des Rechtsvorgängers jedoch nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest bereits begonnen wurde (OLG Schleswig NZM 2001, 1037; BayObLG NZM 1998, 524; OLG Düsseldorf NZM 1998, 80 = WE 1998, 187). Anderer Auffassung ist demgegenüber die Literatur (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 Rn. 117; Merle, WE 1998, 161; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 438; Niedenführ, NZM 2000, 1107).

3 Seite 3 c) Entfallen der Zustimmungspflicht bei unwesentlicher Beeinträchtigung Nach 22 Abs. 1 S. 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers entbehrlich, wenn die Maßnahme für ihn zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führt. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wird durch 14 Nr. 1 WEG vorgegeben. Danach ist die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer zu baulichen Maßnahmen entbehrlich, denen durch die Veränderung keine über das bei einem geordneten Zusammenlegen unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Beeinträchtigungen, die bei einem zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch eines Wohnungseigentums unvermeidlich sind, müssen somit hingenommen werden. Entscheidend ist, ob dem Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise ein Nachteil, d. h. eine nach der Verkehrsanschauung objektiv gegebene und konkrete Beeinträchtigung entsteht. Es kommt somit nicht auf das objektive Empfinden des beeinträchtigten Wohnungseigentümers an, sondern ob sich dieser nach der Verkehrsanschauung in der betreffenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (OLG Düsseldorf WuM 1997, 187; Schultzky, in: AnwKomm-BGB, 2004, 22 WEG Rn. 22; Gottschalg, NZM 2001, 729, 730; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 WEG Rn. 120 ff.). Für den Begriff des Nachteils ist es es unerheblich, ob die bauliche Veränderung Kosten verursacht, weil ein nichtzustimmender Wohnungseigentümer von diesen ohnehin nach 16 Abs. 3 WEG freigestellt wäre (Schultzky, in: AnwKomm-BGB, 2004, 22 WEG Rn. 22). d) Mögliche zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen Wie oben dargelegt, ist die Frage einer zustimmungspflichtigen baulichen Veränderung stets eine Frage des Einzelfalls. Versucht man die bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zu ordnen, so ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. d. 22 Abs. 1 WEG in jedem Fall bei einem Eingriff in Statik und Substanz des Gebäudes anzunehmen. Auch Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder an einem Sondereigentum lösen die Zustimmungspflicht der Betroffenen aus. Eine solcher substanzbezogener Nachteil ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Auch eine Veränderung des optischen Bildes des gemeinschaftlichen Eigentums kann ein Nachteil i. S. d. 22 Abs. 1 S. 2 WEG darstellen. Insoweit sind die näheren Voraussetzungen jedoch streitig. Ein Teil der Literatur sieht in jeder das architektonische Bild verändernden Maßnahme einen Nachteil i. S. d. 22 Abs. 2 S. 2 WEG (OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358; KG WEG 1992, 256 = NJW-RR 1992, 1232; OLG Köln NJW 1981, 585; OLG Köln ZWE 2000, 546 =NZM 2000, 765; OLG Düsseldorf WE 1990, 203; Niedenführ NZM 2001, 1105, 1108). Eine andere Auffassung fordert weitergehend, dass sich die optische Veränderung nachteilig auf das optische Gesamtbild des Gebäude auswirkt (BayObLG WE 1995, 249; BayObLG WE 1989, 65, 66; OLG Karlsruhe DWE 1991, 28; OLG Frankfurt DWE 1994, 115; OLG Schleswig 1990, 422; OLG Düsseldorf ZWE 2001, 34, 36; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 22 Rn. 143).

4 Seite 4 e) Nachträgliche Anbringung eines Balkons Die nachträgliche Anbringung eines Balkons als bauliche Veränderung i. S. d. 22 Abs. 1 S. 2 WEG hat die Rechtsprechung bereits schon mehrfach beschäftigt. Nach ganz allgemeiner Auffassung führt der nachträgliche Anbau eines Balkons zu Beeinträchtigungen, soweit das optische Bild des Gebäudes dadurch nachteilig verändert wird (BayObLG WE 1995, 64). Hingegen hat das BayObLG in einer Einzelfallentscheidung (WuM 1991, 215, 216 = WE 1992, 54) angenommen, dass andere Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden, wenn ein Balkon 50 cm über dem Erdboden angebracht wird, der optische Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigt und die Nutzung des Grundstücks nur ganz unerheblich eingeschränkt wird. Angesichts der ganz eindeutigen Stimmen in der Literatur dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass auch der nachträgliche Anbau eines Balkons eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. d. 22 Abs. 1 S. 2 WEG ist. Ein Mehrheitsbeschluss der beeinträchtigten Wohnungseigentümer reicht daher grundsätzlich als Zustimmung hierzu nicht aus f) hm: bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss reicht aus Auch wenn 22 Abs. 1 S. 1 WEG die Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer fordert, kann ein Mehrheitsbeschluss nach ganz h. M. Gültigkeit erlangen, wenn er mangels Anfechtung Bestandskraft erlangt. Dies wird üblicherweise damit begründet, dass die Wohnungseigentümer hinsichtlich Regelungen ü- ber Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Möglichkeit eingeräumt ist, in Mehrheit zu entscheiden, soweit es sich um eine ordnungsgemäße Maßnahme handelt ( 21 Abs. 3 WEG). Diese Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft führt dazu, dass ein Mehrheitsbeschluss ü- ber eine Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, nicht nichtig ist, sondern nur anfechtbar. Die Ordnungsgemäßheit einer Maßnahme ist aus Gründen der Rechtsicherheit nicht kompetenzbegründend (BGH ZWE 2000, 520; Buck, WE 1998, 92; Wenzel, ZWE 2000, 4; a. A. Häublein, ZMR 2000, 423). g) Anwendung der Grundsätze auf Sachverhalt Wendet man die Grundsätze auf den vorstehenden Sachverhalt an, so dürfte es sich bei dem beabsichtigten nachträglichen Anbau eines Balkons um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. v. 22 Abs. 1 S. 2 WEG handeln. Daher reicht ein Mehrheitsbeschluss der beeinträchtigten Wohnungseigentümer an sich als Zustimmung nicht aus. Soweit die Wohnungseigentümer mit Mehrheit der baulichen Veränderung zugestimmt haben, könnte der Beschluss in Bestandskraft erwachsen sein. Insoweit ist zu bedenken, dass ein Beschluss nur auf Antrag aufgehoben wird. Nach 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist der Antrag bei dem Wohnungseigentumsgericht zu stellen. Nach 23 Abs. 4 S. 2 WEG kann dieser Antrag jedoch nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden. Bei der Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass ein verspäteter Antrag unbegründet ist. Die Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Beschlusses, also regelmäßig mit der Feststellung des Beschlussergebnisses. Für den Ablauf der Frist gilt 193 BGB.

5 Seite 5 Grundsätzlich ist es für den Fristablauf nicht erforderlich, dass der zur Anfechtung berechtigte Wohnungseigentümer Kenntnis des Beschlusses hat. Sollte er jedoch wegen Unkenntnis vom Beschluss die Anfechtungsfrist versäumen, so ist jederzeit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. 22 Abs. 2 FGG möglich. Dieser setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer geltend machen kann, er habe die verspätete Kenntnis nicht verschuldet (BayObLG NJW 2002, 71; OLG Karlsruhe ZMR 1999, 512; KG NJWR 1999, 1244; Schultzky, in AnwKomm- BGB, 2004, 23 WEG Rn. 21; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 23 Rn. 197 ff.). Da seit Beschlussfassung nunmehr 3 Monate vergangen sind, spricht viel dafür, dass der Beschluss in Bestandskraft erwachsen ist und nicht mehr angefochten werden kann. 2. Nutzungsrecht des anbauenden Wohnungseigentümers Der Begriff der baulichen Veränderung in 22 Abs. 1 S. 1 WEG erfasst nur die tatsächliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Wqie oben angedeutet, ist von dieser tatsächlichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums die Veränderung der Gemeinschaftsordnung in rechtlicher Hinsicht strikt zu trennen. a) Kein Sondereigentum am nachträglich angebauten Balkon Nach der Rspr. und der h.m. in der Literatur ist von dem Grundsatz auszugehen, dass an Raumteilen, die im Aufteilungsplan nicht zu Sondereigentum erklärt sind, grundsätzlich Gemeinschaftseigentum entsteht. Da die nachträglich zu errichtenden Balkone in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan nicht enthalten sind, kann an den Balkonen nur Gemeinschaftseigentum entstehen. Sollte daher beabsichtigt sein, die Balkone in das Sondereigentum des anbauenden Eigentümers zu überführen, so wäre es erforderlich, die Teilungserklärung zu ändern und einen Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen. Ferner wäre es erforderlich, dass alle Wohnungseigentümer das Eigentum an dem Balkon an den anbauenden Sondereigentümer auflassen (vgl. hierzu MünchKomm- Commichau, BGB, 4. Aufl. 2004, 5 WEG Rn. 23). b) Sondernutzungsrecht aa) folgt nicht bereits aus Zulässigkeit der baulichen Veränderung Aus der Zulässigkeit des Anbaus als bauliche Veränderung ergibt sich nicht bereits, dass dem anzubauenden Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem Balkon zusteht. Vielmehr ist die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des 22 Abs. 1 WEG, sondern eine rechtliche Veränderung der Gemeinschaftsordnung.

6 Seite 6 bb) keine Begründung durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss Ein Sondernutzungsrecht ist nach ganz allg. Auffassung eine Regelung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise, dass einem Miteigentümer ein bestimmter Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 2910; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 76 ff.; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 15 Rn. 16 ff.; Böhringer, NotBZ 2003, 285). Hieraus wird allgemein abgeleitet, dass die nachträgliche Begründung eines Sondernutzungsrechts nur in Form einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer getroffen werden kann. Daher kann ein Sondernutzungsrecht nicht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 330; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 15 Rn. 17). Wie der BGH mit Entsch. v (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 = DNotZ 2000, 854) bekanntlich festgestellt hat, kann ein solcher Mehrheitsbeschluss auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Vielmehr hat der BGH folgende Leitsätze gebildet: Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung und nicht durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt insoweit die absolute Beschlusskompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65; BGHZ 129, 329). (..) Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich vorsieht, dass eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung auch durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann (sog. Öffnungsklausel vgl. hierzu Böhringer, DNotZ 2003, 285, 287; DNotZ 2001, 276; Schlenger, BWNotZ 2003, 73, 77; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, S. 210 ff.). Eine solche Öffnungsklausel ist dem vorstehenden Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen. cc) Sondernutzungsrecht folgt auch nicht aus alleinigem Zugang Auch aus der Tatsache, dass der angebaute Balkon nur von einer Eigentumswohnung aus zugänglich ist, folgt kein Sondernutzungsrecht. Auch dieser Umstand ersetzt nicht den für die Begündung eines Sondernutzungsrechts notwendigen rechtsgeschäftlichen Begründungsakt (allg. M. vgl. Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 15 Rn. 17; BayObLG NZM 2000, 504 = NJW 2000, 170 = ZWE 2000, 78; OLG Hamm NZM 2001, 239; OLG Köln NZM 2001, 385). Lediglich faktisch kann der betroffene Wohnungseigentümer den Balkon allein nutzen, da er nur über seine Wohnung zu erreichen ist. (BayObLG NZM 2004, 384 = NJW-RR 2004, 1240).

7 Seite 7 dd) Literatur empfiehlt nachträgliche Begründung eines Sondernutzungsrechts Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass üblicherweise empfohlen wird, beim nachträglichen Anbau von Balkonen Sondernutzungsrechte gem. 15 Abs. 1 S. 2 WEG für den anbauenden Sondereigentümer zu begründen, um dem Begünstigten eine unentziehbare Rechtsposition an dem von ihm angebauten Balkon zu verschaffen. Erst ab Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch sind Rechtsnachfolger in der Wohnungseigentümergemeinschaft an dieses gebunden. Überdies können auf diese Weise die Kosten der Errichtung und Instandhaltung der angebrachten Balkone dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten auferlegt werden (vgl. hierzu MünchKomm-Commichau, BGB, 4. Aufl. 2004, 5 WEG Rn. 23).

WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer

WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11414 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer I. Sachverhalt Wohnungseigentümer

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis

Mehr

WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden

WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 161126 letzte Aktualisierung: 19. April 2018 WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-

Mehr

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 126/09. WEG 29 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 126/09. WEG 29 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr126_09 letzte Aktualisierung: 24.3.2010 BGH, 5.2.2010 - V ZR 126/09 WEG 29 Abs. 1 Besetzung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft;

Mehr

Titel: Keine "formlose" Zustimmung zur baulichen Veränderung - Mobile Terrasse

Titel: Keine formlose Zustimmung zur baulichen Veränderung - Mobile Terrasse LG München I, Endurteil v. 06.07.2015 1 S 22070/14 WEG Titel: Keine "formlose" Zustimmung zur baulichen Veränderung - Mobile Terrasse Normenketten: WEG 14 Nr. 1, 15 III, 22 I Nr. 1 BGB 242, 1004 Leitsätze:

Mehr

Die Eigentümerversammlung nach dem WEG

Die Eigentümerversammlung nach dem WEG Die Eigentümerversammlung nach dem WEG von Michael Drasdo 5. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67101 2 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell

Mehr

WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach 12 WEG

WEG 12 Umwandlung von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige Veräußerung nach 12 WEG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11106 letzte Aktualisierung: 16. Februar 2000 WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren

Mehr

Der Verwalter wünscht nun ohne dies ausdrücklich als Voraussetzung seiner Zustimmung nach 12 WEG zu machen folgende Ergänzung des Kaufvertrages:

Der Verwalter wünscht nun ohne dies ausdrücklich als Voraussetzung seiner Zustimmung nach 12 WEG zu machen folgende Ergänzung des Kaufvertrages: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11082 letzte Aktualisierung: 13.November 1999 WEG 10 Abs. 2, 3, 12; BeurkG 9, 13a Eintritt des Erwerbers in Verpflichtungen aus Teilungserklärungen, Beschlüssen

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 212/12. WEG 5 Abs. 1 u. 2

DNotI. Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 212/12. WEG 5 Abs. 1 u. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: 14.1.2014 BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12 WEG 5 Abs. 1 u. 2 Wohnungseingangstüren als notwendiges Gemeinschaftseigentum Wohnungseingangstüren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Im Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Balkone nicht verzeichnet.

Im Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Balkone nicht verzeichnet. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 122262 letzte Aktualisierung: 1. März 2013 WEG 7 Abs. 4, 10, 21, 22 Aufnahme von Balkonen in den Aufteilungsplan,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i"

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i Beglaubigte Abschrift 1 S 202/17 3 C 72/17 Amtsgericht Dorsten Landgericht Dortmund ;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i" r-" t,".'i,' li..l Beschluss In dem Rechtsstreit gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 166/10 URTEIL Verkündet am: 13. Mai 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Aktenzeichen: 34 Wx 109/06 LG Hof 22 T 55/06 AG Wunsiedel 2 UR II 21/05 BESCHLUSS

Aktenzeichen: 34 Wx 109/06 LG Hof 22 T 55/06 AG Wunsiedel 2 UR II 21/05 BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 34 Wx 109/06 LG Hof 22 T 55/06 AG Wunsiedel 2 UR II 21/05 B/sch BESCHLUSS Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Mehr

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Dokumentnummer: 11185 letzte Aktualisierung: 15. September 2000 WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Sehr geehrter Herr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/13 Verkündet am: 24. Januar 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung

Mehr

BGH, Beschluß vom 21. Dezember V ZB 45/00, BGH NJW 2001, 1212

BGH, Beschluß vom 21. Dezember V ZB 45/00, BGH NJW 2001, 1212 BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGH NJW 2001, 1212 Leitsätze: 1. Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit ( 3 II WEG) oder einem der Teilungserklärung

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens

WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11343 letzte Aktualisierung: 10.12.2003 WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens I. Sachverhalt und Frage

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16

Mehr

DNotI. I. Einbau zusätzlicher Fenster

DNotI. I. Einbau zusätzlicher Fenster DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11090 letzte Aktualisierung: 13. Janaur 2000 WEG 7, 22 Einbau zusätzlicher Fenster, Dachgeschoßausbau, Änderung der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan;

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 147/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts

Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts OLG München, Beschluss v. 04.02.2016 34 Wx 396/15 Titel: Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts Normenketten: WEG 1 Abs. 5, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 8, 13

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

DNotI. EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von Wohnungseigentum.

DNotI. EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von Wohnungseigentum. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11157 letzte Aktualisierung: 18. August 2000 EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von

Mehr

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,

Mehr

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz

Mehr

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121360 letzte Aktualisierung: 15. April 2013 BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers

Mehr

Ein Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt.

Ein Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88606# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 WEG 22, 14 Nr. 1; BGB 559 Abs. 1 Beschlussquorum für Errichtung

Mehr

Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund Öffnungsklausel in Teilungserklärung

Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund Öffnungsklausel in Teilungserklärung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_10 letzte Aktualisierung: 26.7.2011 BGH, 10.6.2011 - V ZR 2/10 WEG 10 Abs. 2 S. 2 Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

Mehr

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 65/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

b) Der Verwalter ist nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG Vollzugsorgan der Eigentümerversammlung zum Vollzug von deren Beschlüssen.

b) Der Verwalter ist nach 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG Vollzugsorgan der Eigentümerversammlung zum Vollzug von deren Beschlüssen. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11017# letzte Aktualisierung: 18.11.1998 WEG 12, 27 Abs. 1 Nr. 1 Kostenerstattung zur Verwalterzustimmung

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 132/05. WEG 26 Abs. 1; BGB 705 ff.

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 132/05. WEG 26 Abs. 1; BGB 705 ff. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb132_05 letzte Aktualisierung: 26.01.2006 BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05 WEG 26 Abs. 1; BGB 705 ff. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht Wohnungseigentümer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. September 2000. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. September 2000. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 58/99 BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- vom 20. September 2000 in der Wohnungseigentumssache WEG 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 23 Abs. 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 45/00 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2000 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- WEG 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 a) Wanddurchbrüche

Mehr

Sondernutzungsrecht. Sondernutzungsrecht. Zusammenfassung

Sondernutzungsrecht. Sondernutzungsrecht. Zusammenfassung Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Zusammenfassung Die Bestimmungen des WEG enthalten keine Regelung über das Sondernutzungsrecht. Gleichwohl aber sind die Wohnungseigentümer befugt, den Gebrauch

Mehr

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 28 Abs. 3 WEG 1. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht

Mehr

Bauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Bauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 06 Bauliche Veränderung FAQs Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 1 Was genau versteht man unter einer baulichen

Mehr

Münster, den 21. Januar bei baulichen Veränderungen?

Münster, den 21. Januar bei baulichen Veränderungen? Münster, den 21. Januar 2012 Der Kostenvertrag die Lösung bei baulichen Veränderungen? 1 Rechtsgrundlagen Kosten: Beschluss nach 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG Willkür der Wohnungseigentümer Art und Weise

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. August 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. August 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105290# letzte Aktualisierung: 31. August 2010 WEG 10, 22 Vereinbarung über künftigen Dachgeschossausbau

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

BauGB 24 Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vertragsänderung; Vorkaufsrecht nach Eigentumsumschreibung und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

BauGB 24 Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vertragsänderung; Vorkaufsrecht nach Eigentumsumschreibung und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111599 letzte Aktualisierung: 9. November 2011 BauGB 24 Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vertragsänderung;

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15 Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung

Mehr

Anfechtung von Beschlüssen

Anfechtung von Beschlüssen Anfechtung von Beschlüssen Überblick Die Auswirkungen rechtswidriger Beschlüsse können nur durch deren fristgerechte Anfechtung (innerhalb eines Monats) vor Gericht verhindert werden. Denn auch fehlerhafte/rechtswidrige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 104/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

Bauliche Veränderungen in der WEG. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Bauliche Veränderungen in der WEG. Rechtsanwalt Bernd Fritz Bauliche Veränderungen in der WEG Rechtsanwalt Bernd Fritz Katalog der baulichen Maßnahmen 1) Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung 21 Abs.5 Nr. 2 2) Maßnahmen der modernisierenden Instandhaltung

Mehr

Grundlagen des Wohnungseigentums

Grundlagen des Wohnungseigentums Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums In diesem Abschnitt erfahren Sie Näheres zu den wichtigsten Grundbegriffen des Wohnungseigentums und erhalten Informationen über das Miteigentum an sich und

Mehr

Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht

Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht Thomas Bomemann Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Erstes Kapitel: Charakteristika eines Sondernutzungsrechts

Mehr

Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts)

Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w2_11 letzte Aktualisierung: 19.1.2012 OLG Schleswig, 3.8.2011-2 W 2/11 BGB 1018; WEG 10, 13, 15 Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit

Mehr

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb2_12 letzte Aktualisierung: 30.11.2012 BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12 WEG 12 Abs. 1, 3; BGB 878; GBO 29 Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 10/09. BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3

DNotI. Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 10/09. BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr10_09 letzte Aktualisierung: 15.12.2009 BGH, 13.11.2009 - V ZR 10/09 BGB 1004 Abs. 1; WEG 15 Abs. 3 Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr