WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens I. Sachverhalt und Frage Kann ein Zweifamilienhaus dergestalt in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, dass der Dachboden Gemeinschaftseigentum ist und von beiden Wohnungseigentümer genutzt wird, obwohl er nur durch die Wohnung im Obergeschoss erreichbar ist? Die Heizung oder andere zum dauernden Gebrauch bestimmte Einrichtungen der Gemeinschaft befinden sich nicht im Dachgeschoss. II. Zur Rechtslage Da hierzu wesentlich mehr Rechtsprechung und Literaturstimmen vorliegen, sei zunächst dargestellt, unter welchen Voraussetzungen - nämlich bei ständiger Nutzung - Räume mit Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch mehrerer Wohnungseigentümer dienen nach 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind (insbesondere der Heizungsraum und der Zugang hierzu). In der Abgrenzung hierzu wird dann deutlicher, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit der Zugang zu nicht ständig genutzten im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen (wie etwa einem Dachboden) im Sondereigentum stehen kann. 1. Heizungsraum und Zugang dazu sind zwingend Gemeinschaftseigentum a) Gemeinschaftseigentum an Heizungsanlage Mit der Sondereigentumsfähigkeit des Heizungsraumes hatten wir uns ausführlich befasst in unserem Gutachten, DNotI-Report 1997, 17. Darin hatten wir ausgeführt, dass die Heizungsanlage selbst nach 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum ist (BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224; BayObLG Mitt- BayNot 1992, 331; OLG Düsseldorf OLG-Report 2000, 29 = DNotI-Report 1999, 121 = FGPrax 1999, 136 = Rpfleger 1999, 387; OLG Naumburg OLG-Report 1999, 256 = WuM 2000, 333 = ZMR 2000, 251; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, 5 WEG Rn. 33). Nach jedenfalls ganz herrschender Meinung kann die Heizungsanlage, die nur der Eigenversorgung der Wohnungseigentumsanlage dient, nicht Sondereigentum sein (BGHZ 73, 302 = NJW 1979, 2391 = Rpfleger 1979, 255; BayObLG Rpfleger 1980, 230 = MittBayNot 1980, 76 = ZMR 1980, 185; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, 5 Rn. 33; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 5 WEG Rn. 19). Die Rechtsprechung macht davon eine Ausnahme, falls neben den Wohnungen Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/11343.doc

2 Seite 2 der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft auch noch eine Anzahl weiterer Gebäude mit Wärme versorgt werden soll; dann könne die Anlage Sondereigentum sein (BGH DNotZ 1975, 553 = NJW 1975, 688 = Rpfleger 1975, 124; LG Bayreuth Rpfleger 1973, 401). Pick (in: Bärmann/Pick/Merle, 5 WEG Rn. 33) lehnt auch diese Ausnahme ab. Weitnauer möchte darüber hinaus eine weitere Ausnahme auch für den Fall zulassen, dass ein Teileigentümer die Heizungsanlage selbst errichtet und damit Erzeugung und Belieferung der Wohnungseigentümergemeinschaft wie ein Außenstehender übernimmt (Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, 5 Rn. 24). Ob diese Kriterien jedoch schon bei einem Zweifamilienhaus wie im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten, lässt sich bezweifeln. Vor allem aber hat die Rechtsprechung diese Ansicht ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 73, 302 = NJW 1979, 2391; BayObLG Mitt- BayNot 1980, 76 = MittRhNotK 1980, 204 = Rpfleger 1980, 230 vgl. auch Gutachten DNotI-Report 1997, 17, 18). b) Gemeinschaftseigentum an Heizungsraum Ebenso ist grundsätzlich der Raum, in dem sich eine gemeinschaftliche Anlage befindet, zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn er nur dieser Anlage dient. Jedenfalls sofern der Heizungsraum lediglich für die Heizung verwendet wird, steht er nach 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sondereigentumsfähig ist der Raum hingegen, wenn er nicht ausschließlich denselben Zwecken wie die Anlage dient. Anerkannt wurde von der Rechtsprechung etwa die Sondereigentumsfähigkeit eines Raumes, in dem sich die Hauptanschlüsse für Gas und Wasser eines (lediglich zwei Wohnungseigentumseinheiten umfassenden) Hauses befanden einschließlich der Messeinrichtungen (Gas- und Wasserzähler) und der Hauptabsperrhähne, wobei die Heizung etc. für beide Einheiten getrennt war (OLG Saarbrücken, Beschl. v , OLG-Report 1999, 98 = MittRhNotK 1998, 361). Dies ist von der Rechtsprechung im Grundsatz auch für einen Heizungsraum anerkannt. Im Ergebnis hatte die Rechtsprechung allerdings die Sondereigentumsfähigkeit bei Heizungsräumen immer verneint (BGH NJW 1979, 2393; DNotZ 1992, 224 = Rpfleger 1991, 454; BayObLG MittBayNot 1992, 331 = WuM 1992, 323; LG Bonn, Rpfleger 1984, 14; LG Landau, Rpfleger 1985, 360). Für den Sonderfall, dass sich Heizungs- und Messeinrichtung, die nur einer Wohneinheit dienen, in den Räumen einer anderen Wohnungseinheit finden, entschied das LG Mönchen- gladbach (Rpfleger 2002, 2201), dass dann hieran Sondereigentum begründet werden kann, sofern die Beteiligten mit dinglicher Wirkung eine Regelung für die Gebrauchs- und Zugangsrechte treffen. c) Gemeinschaftseigentum an Zugang zu ständig genutztem Gemeinschaftseigentum Nach der Rechtsprechung steht auch der Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum selbst zwingend in Gemeinschaftseigentum (BGH DNotZ 1992, 224 = NJW 1991, 2909 = Rpfleger 1991, 454). Dies wurde vom OLG Düsseldorf durch Beschluss vom (DNotI-Report 1999, 121) bestätigt.

3 Seite 3 Von daher hatte der BGH die Sondereigentumsfähigkeit des Zuganges zur gemeinschaftlichen Heizung verneint, wobei sich im Zugangsraum die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- und Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befanden (BGH DNotZ 1992, 224 = NJW 1991, 2909 = Rpfleger 1991, 454; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v , DNotI-Report 1999, 121 = FGPrax 1999, 136 = OLG Report 2000, 29 = NZM 1999, 772 = Rpfleger 1999,387 = ZMR 1999, 499). Diese Rechtsprechung wurde nochmals bestätigt durch Beschl. des BayObLG v Z BR 184/03 (noch unveröffentlicht - im Internet unter Weitergehend hält Röll (DNotZ 1986, 706; ebenso Rpfleger 1992, 94) die Begründung von Sondereigentum an Heizungsräumen bzw. dem Zugang dazu dann für möglich, wenn einerseits eine Störung der Benut zung der gemeinschaftlichen Anlage unwahrscheinlich und auf der anderen Seite auch die Belästigung des Sondereigentums nur gering sei. Das Störungsproblem wäre nach dem von Röll aufgestellten Kriterien gering, da die Funktionsfähigkeit der Heizung auch im Eigeninteresse des vom Durchgang betroffenen Sondereigentümers liegt. Die Belästigung der privaten Sphäre hängt davon ab, ob man durch die ganze Wohnung gehen muss, um zum Heizungsraum zu gelangen und ob nur durch den Flur oder auch durch einen Wohnraum. Von daher könnte man nach dem von Röll aufgestellten Kriterien die Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs möglicherweise etwa noch bejahend, wenn es sich nur um zwei oder drei Einheiten handelt. Auch wenn wir in unserem zitierten Gutachten (DNotI-Report 1997, 71), Sympathie für die Ansicht Rölls gezeigt hatten, ist angesichts auch der zitierten neuen Entscheidungen des BayObLG und OLG Düsseldorf doch fraglich, ob die Rechtsprechung für den Heizungsraum selbst und den Zugang dazu je Sondereigentumsfähigkeit bejahen würde. Denn bei ständig genutzte Räumen für die Gemeinschaft versagt die Rechtsprechung im Ergebnis die Sondereigentumsfähigkeit. Gegen die Anerkennung der Sondereigentumsfähigkeit spricht auch etwa ein Beschluss des BayObLG v (BayObLGZ 2001, 25 = MittBayNot 2001, 480 = NJW-RR 2001, 801 = ZfIR 2001, 564). Darin hatte das BayObLG entschieden, dass ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunter liegende Wohnung zugänglich ist, die Sondereigentumsfähigkeit dieser Wohnung gar nicht in Frage stellt, wenn er von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zuständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist. Im Gegenschluss kann man daraus entnehmen, dass bei einem Heizungskeller, zu dem dauernd jedenfalls eine Zugangsmöglichkeit bestehen muss, auch der Zugang im Eigentum stehen muss. d) Auch Nutzungsregelungen oder Dienstbarkeiten begründen keine Sondereigentumsfähigkeit Teilweise wird erwogen, den Durchgang durch das Sondereigentum als Nutzungsregelung zum Inhalt des Wohnungseigentums zu machen bzw. durch eine Grunddienstbarkeit (Gehrecht) für den jeweiligen Inhaber der anderen Sondereigentumseinheit abzusichern.

4 Seite 4 In der Literatur vertritt Röll (DNotZ 1986, 706; Rpfleger 1995, 94), dass sich ein derartiges Zugangsrecht bereits aus der gesetzlichen Verpflichtung nach 14 WEG Nr. 4 WEG ergebe. In der Rechtsprechung ließ es das OLG Saarbrücken (MittRhNotK 1998, 361 = OLG-Report 1999, 98) für den Zugang zur bloßen gemeinschaftlichen Zählern ein in der Teilungserklä rung dinglich abgesichertes Mitbenutzungsrecht (Durchgangsrecht) nach 10 Abs. 2 und 15 Abs. 1 WEG genügen. Nach der Entscheidung des BGH (DNotZ 1992, 224 = Rpfleger 1991, 454) genügt hingegen auch eine Dienstbarkeit zur Absicherung des Zuganges zu einem Gemeinschaftsraum mit ständigen Benutzungskontrollaufwand, wie insbesondere dem Heizungsraum nicht. Insoweit bestehe zwingend Gemeinschaftseigentum nach 5 Abs. 2 WEG. e) Rechtsfolgen bei fälschlicher Grundbucheintragung als Sondereigentum Nach den zitierten Urteilen müsste daher das Grundbuchamt nach 5 Abs. 2 WEG die Eintragung der Teilungserklärung verweigern, wenn darin Sondereigentum am Gemeinschaftsraum oder dem einzigen Zugang dazu ausgewiesen ist. Aber auch, wenn das Grundbuchamt die Teilungserklärung antragsgemäß vollzieht, so würde dadurch ein allfälliger Verstoß gegen 5 Abs. 2 WEG nicht geheilt. Trotz der gegenteiligen Eintragung im Grundbuch wäre der Heizungsraum vielmehr zwingend Gemeinschaftseigentum - und ebenso sämtliche Zugangsräume zum Heizungsraum, also möglicherweise die gesamte Wohnung. Lediglich die dann fehlende Abgeschlossenheit dieses Wohnungseigentums wäre nach erfolgter Grundbucheintragung irrelevant, da ein Verstoß gegen 3 Abs. 1 S. 2 WEG lediglich eine Sollvorschrift darstellt. Eine im Grundbuch ausgewiesene Sondereigentumseigenschaft des Zugangs zum Heizungskeller ist damit lediglich richtig, wenn man sich der Auffassung von Röll anschließt, wie wir sie auch in unserem Gutachten im DNotI-Report 1997, 71 vertreten hatten. Im Übrigen wäre für die Sondereigentumsfähigkeit des Zuganges neben einer Zugänglichkeit über Gemeinschaftseigentum lediglich ausreichend, wenn aus jeder der anderen Wohnungseigentumseinheiten direkt ein Zugang zum Heizungsraum möglich wäre (bzw. zu anderen zum Heizungsraum führenden Gemeinschaftsräumen) (vgl. LG Landau Rpfleger 1995, 437). Wäre die betreffende Wohnung infolgedessen nicht mehr abgeschlossen, da der Zugang zum Heizungsraum durch die Wohnung selbst führt, so läge außerdem ein Verstoß gegen 3 Abs. 2 WEG vor. Dieser steht zwar der beantragten Aufteilung in Wohnungseigentum entgegen. Ist die Aufteilung jedoch bereits grundbuchlich vollzogen, so beeinträchtigt der Verstoß gegen die bloße Sollvorschrift des 3 Abs. 2 WEG die Wirksamkeit nicht. Die übrigen Räume, die nicht als Zugang zum Heizungsraum dienen, wären demnach weiterhin Sondereigentum.

5 Seite 5 f) Grundbuchberichtigung Folgt man hingegen der wohl h. M., so wäre das Grundbuch unrichtig, soweit es den Zugangsraum zum Heizungskeller als Sondereigentum ausweist. Damit fragt sich, ob eine Grundbuchberichtigung aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit nach 22 GBO erfolgen kann. Eine Diskussion dieser speziellen Frage konnten wir weder in Kommentierungen zu 5 WEG noch zu 22 GBO finden. Bei einer Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des 22 GBO scheinen uns die Voraussetzungen für eine Berichtigung durch Unrichtigkeitsnachweis jedoch vorzuliegen. Denn nach der dargestellten Rechtsprechung und Literatur (mit Ausnahme der dargestellten Mindermeinung von Röll) ist weder der Heizungsraum selbst noch der Zugang hierzu sondereigentumsfähig. Dass dem entsprechenden Raum durch die Teilungserklärung die Funktion als Heizungsraum bzw. Zugang dazu zugewiesen ist, ergibt sich aus dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung, also aus einer öffentlichen Urkunde. Auch wenn in der Realität ein anderer Raum als Heizungsraum genutzt werden sollte, ist doch dieser spezielle Raum durch die Teilungserklärung dazu ausgewiesen. Allein dadurch ist damit u. E. bereits die Grundbuchunrichtigkeit bzgl. der Zugehörigkeit des Zugangs zum Sondereigentum nachgewie sen, sofern es nur einen einzigen Zugang dazu gibt. U. E. wäre damit eine Grundbuchberichtigung auf Antrag, aber ohne Bewilligung des Eigentümers durchzuführen. g) Teilweise Amtslöschung Darüber hinaus könnte man an einen Amtswiderspruch bzw. eine Amtslöschung nach 53 GBO denken. Denn bei der Eintragung der Teilungserklärung wurde die Vorschrift des 5 Abs. 2 WEG verletzt. Dadurch wurde das Grundbuch unrichtig, da nunmehr der Zugangsraum als Sondereigentum ausgewiesen ist. Ein Amtswiderspruch scheidet aber wohl schon deshalb aus, weil sich an die Unrichtigkeit des Grundbuchs möglicherweise kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Denn nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ist für jeden ersichtlich, falls am Zugangsraum zum Heizungsraum Sondereigentum begründet werden sollte. Die rechtliche Unmöglichkeit, hieran Sondereigentum zu begründen ( 5 Abs. 2 WEG) steht einem gutgläubigen Erwerb nach 892 ff. BGB entgegen. So hat das BayObLG in zwei Entscheidungen festgestellt, dass die Unterteilung eines Wohnungseigentums, bei der ein bisher zum Sondereigentum gehörender Raum nicht als Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteil verbunden wird, nichtig ist und da sie inhaltlich unzulässig ist auch nicht Grundlage für eine Erwerbskraft öffentlichen Glaubens des Grundbuches sein könne (BayObLG, Beschl. v , BayObLGZ 93 = DNotZ 1988, 316 = MittRhNotK 1988, 14 = Mitt- BayNot 1988, 35 = Rechtspfleger 1988, 102; ebenso BayObLG, Beschl. v , BayObLGZ 1995, 399 = DNotZ 1996, 660 = MittBayNot 1996, 104 mit Anm. Rapp, MittBayNot 1996, 344 = NJW-RR 1996, 721 = Rpfleger 1996, 240).

6 Seite 6 Wendet man diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an, so käme zwar kein Amtswiderspruch in Betracht; jedoch wäre wohl eine Amtslöschung durchzuführen genauer eine teilweise Amtslöschung der Ausweisung des Zugangsflures als Sondereigentum. Ebenfalls als inhaltlich unzulässig wurde von der Rechtsprechung eine Eintragung gewertet, bei der die selben Räume sowohl des Sondereigentums als auch als gemeinschaftliches Eigentum dargestellt wurden (BayObLG, Beschl. v , MittBayNot 1988, 126 = Rpfleger 1988 = 256). Diese Rechtsprechung dürfte auf den hier vorliegenden Verstoß gegen 5 Abs. 2 WEG wohl übertragbar sein. Im Ergebnis ist damit eine Löschung aufgrund nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nach 22 GBO u. E. möglich; es wäre wohl sogar eine Amtslöschung nach 53 Abs. 1 S. 2 GBO erforderlich, sofern ein Antrag gestellt wird, das Grundbuchamt aber nachträglich seinen Fehler erkennt. g) Umdeutung in Sondernutzungsrecht Jedoch spricht manches dafür, dass dann das unwirksam begründete Sondereigentum zumindest in ein Sondernutzungsrecht umgedeutet werden kann (BayObLG DWE 1984, 30; 8127; OLG Köln MittRhNotK 1996, 61; LG Regensburg Mitt- BayNot 1990, 341; Bauer/v. Oefele, GBO, 1999, I, Rn. 71; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn. 173; Weitnauer, WEG; 8. Aufl. 1995, 5 WEG Rn. 10 und 15 WEG Rn. 26). 2. Sondereigentumsfähigkeit von nicht zum dauernden Gebrauch der Gemeinschaft dienenden Räumen a) Von de Rechtsprechung entschiedene Fälle Als sondereigentumsfähig anerkannt hat hingegen das BayObLG den Zugang zu einen Speicherraum (Spitzboden), der nach Beschaffenheit und Zugang nicht im ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienen kann, sofern dies bereits aus dem Aufteilungsplan selbst hervorging obwohl der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen war (BayObLG, Beschl. v , DNotZ 1996, 27 = MittBayNot 1995, 206 = NJW-RR 1995, 908 = ZMR 1995, 371). In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich aus dem Aufteilungsplan (Querschnitt durch das Haus) entnehmen, dass keine Treppe zu dem Spitzboden führte, sondern nur durch über eine Luke in der Decke der Dachgeschosswohnung oder des Treppenhauses erreicht werden konnte. Außerdem reichte der Raum, der sich unter einer Dachschräge von 52 Grad befand, nur auf einer Breite von 2.50 m eine lichte Höhe von 2 m. Daraus schloss das BayObLG, dass ein sinnvoller Mitgebrauch der Wohnungseigentümer diesem Raum, etwa als Trockenspeicher oder als Hobbyraum nicht in Betracht komme. Dem stand auch nicht entgegen, dass nach dem Aufteilungsplan an den Giebelseiten des Speicherraumes jeweils ein Fenster von rund 1 qm Größe dargestellt war. Im zugrunde liegenden Fall zog das BayObLG weiter heran, dass im Kellergeschoss neben dem Heizungs- und dem Waschraum zwei weitere rund qm große Räume lagen, die im gemeinschaftlichen Eigentum standen und für gemeinsame Zwecke genutzt werden konnten.

7 Seite 7 Das BayObLG bestätigte damit eine Entscheidung v (BayObLGZ 1991, 165 = MittBayNot 1992, 131 = NJW-RR 1992, 81 = ZMR 1991, 489), in der es ebenfalls die Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zu einem Dachspeicher anerkannt hatte, da dieser seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer diente. Nähere Angaben zu Größe und Lage des Dachspeichers fehlen im dortigen Sachverhalt. Aus dem Sachverhalt lässt sich auch entnehmen, dass an dem Dachspeicher ein Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zum Ausbau bestellt und eingetragen war und dieser Ausbau erfolgte. Danach scheint der Dachspeicher im zugrunde liegenden Fall jedenfalls begehbar gewesen zu sein. Mit Beschluss vom (BayObLGZ 2001, 25 = MittBayNot 2001, 480 = NJW-RR 2001, 801 = NZM 2001, 384 = ZfIR 2001, 564) bekräftigte das Bay- ObLG nochmals seine Rechtsprechung. Danach steht ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunter liegende Wohnung zugänglich ist, die Sondereigentumsfähigkeit dieser Wohnung dann nicht in Frage, wenn er von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist. In diesen Fällen bestimmen Lage und Beschaffenheit, insbesondere der fehlende Zugang des Spitzbodens vom Gemeinschaftseigentum aus den zulässigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer. Er ist auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen. Auch aus dem Sachverhalt dieser Entscheidung ergibt sich nichts näheres zur Lage und Größe des betroffenen Spitzbodens. b) Vorliegender Sachverhalt In dem vorliegenden Sachverhalt hat der Dachboden auf einer Breite von ca. 4,5 m (und wohl über die gesamte Hauslänge von ca. 13 m) eine lichte Höhe von 2,11 m (ausweislich des Querschnitts). Er ist über eine eigene Treppe erreichbar, die ausweislich des Querschnitts in Lage, Größe und Neigung der in das Obergeschoss führenden Treppe entspricht (und im wesentlichen auf der Kellertreppe). Inwieweit Fenster in der Giebelwand und in der Dachfläche vorhanden sind, ist aus den beigefügten Plänen nicht ersichtlich. In der Entscheidung vom stellte das BayObLG maßgeblich darauf ab, dass sich der betreffende Dachboden schon objektiv nicht zum ständigen Aufenthalt eigne. Diese Formel, wonach es sich um Gemeinschaftseigentum handeln müsse, das von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt sei, findet sich auch in der Entscheidung v wieder, In der Entscheidung v wäre hingegen nach der Art der Räume eine ständige Nutzung möglicherweise in Be tracht gekommen; sie war aber durch Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers auf Alleinnutzung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind die Räume ihrer Art nach zur ständigen Nutzung geeignet. Sie sollen offenbar auch der Nutzung beider Wohnungseigentümer zustehen (insbesondere soll nicht etwa ein Sondernutzungsrecht des Eigentümers der darunter befindlichen Wohnungseigentumseinheit begründet werden).

8 Seite 8 Im Ergebnis dürfte damit die Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zum Dachgeschoss im vorliegenden Fall wohl zu verneinen sein. Erforderlich wäre damit eine Zugang über Gemeinschaftseigentum.

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