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1 12. Verbandsgeldbuße 139 Rn. 5a), z. B. wenn im Fall 1a Geschäftsführer G gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der W-GmbH ( Einmann-GmbH ) wäre. Denn dann würde ihn wirtschaftlich eine Verbandsgeldbuße zusätzlich zu einer Kriminalstrafe wegen Verstoßes gegen 299 II StGB treffen. V. Höhe der Geldbuße Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach den Bußgeldrahmen des 30 II OWiG. Diese wurden durch die 8. GWB-Novelle vom (BGBl. I, S. 1738) verzehnfacht und betragen nunmehr abgestuft nach der Art der Anknüpfungstat: Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße ( 30 II 2 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln ist 17 II OWiG zu berücksichtigen. Dieser Bußgeldrahmen verzehnfacht sich gem. 30 II 3 OWiG, wenn das Gesetz auf diese Vorschrift verweist. Eine solche Verweisung erfolgt insbesondere in der praktisch wichtigen Vorschrift des 130 III 2 OWiG. Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt das Höchstmaß bis zu 10 Mio. ( 30 II 1 Nr. 1 OWiG). Bei fahrlässigen Straftaten beträgt das Höchstmaß bis zu 5 Mio. ( 30 II 1 Nr. 2 OWiG). Ist die Bezugstat gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, ist das Höchstmaß der Geldbuße für die (subsidiäre) Ordnungswidrigkeit maßgeblich, wenn es das Höchstmaß der Geldbuße für die Straftat nach 30 II 1 OWiG übersteigt ( 30 II 4 OWiG). Innerhalb dieses Rahmens gelten die allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung einer Geldbuße ( 17 OWiG), soweit die Kriterien auf Verbände anwendbar sind (Bohnert, 30 Rn. 41; siehe 6 Rn. 150). Zu berücksichtigen sind einerseits die Bedeutung des individuellen Rechtsverstoßes (also der Bezugstat), vor allem dessen Unrechtsgehalt, das Gewicht und Ausmaß der Pflichtverletzung und deren Häufigkeit, andererseits unternehmensbezogene Umstände, z. B. Organisationsmängel (diff. KK-OWiG/ Rogall, 30 Rn. 118) bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens (Einzelheiten bei Göhler/Gürtler, 30 Rn. 36a; Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 2000) Da die Verbandsgeldbuße auch dazu dient, unrechtmäßige Gewinne abzuschöpfen und auf diese Weise unlauterem Gewinnstreben 26

2 Kapitel. Sanktionen 27 vorzubeugen (Achenbach, BB 2000, 1116, 1119), ist nach 30 III OWiG die Vorschrift des 17 IV OWiG ( 9 Rn. 5) entsprechend anwendbar. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den das Unternehmen aus der Tat gezogen hat, wenn erforderlich sogar über das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße hinaus. Da die Geldbuße wie der Verfall auch der Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne dient, aber die umfassendere Maßnahme ist, schließt sie nach 30 V OWiG den Verfall aus. Da bei 17 IV OWiG nach h. M. das Nettoprinzip zugrunde zu legen ist, der Gesetzgeber aber beim Verfall das Bruttoprinzip eingeführt hat, kann es hier zu Wertungswidersprüchen kommen (Göhler/Gürtler, 17 Rn. 38; vgl. auch 9 Rn. 22). Im Fall 1a kann gem. 30 I Nr. 1 OWiG i. V. m. 299 II StGB gegen die W-GmbH ein Bußgeld verhängt werden, das im Höchstmaß 10 Mio. beträgt ( 30 II Nr. 1 StGB). Dieses Höchstmaß ist allerdings zu überschreiten, wenn es nicht ausreicht, um den durch die Bestechung erzielten Gewinn (nach dem Nettoprinzip) abzuschöpfen ( 30 III i. V. m. 17 IV OWiG). Denn der wirtschaftliche Vorteil stellt rechnerisch die untere Grenze der Geldbuße dar (KK- OWiG/Rogall, 30 Rn. 121; vgl. BGH NJW 1975, 269, 270; Brenner, NStZ 1998, 557). Im Fall 1b ist dagegen an die Ordnungswidrigkeit des G nach 130 OWiG anzuknüpfen (vgl. Rn. 22). Könnte man G diesbezüglich Vorsatz nachweisen, betrüge das Höchstmaß der Geldbuße prinzipiell 1 Mio. ( 30 II 2 i. V. m. 130 III 1 OWiG). Allerdings verweist 130 III 2 OWiG auf 30 II 3 OWiG, so dass sich das Höchstmaß auf 10 Mio. verzehnfacht. 28 Hinweis: Auf die Besonderheiten der umsatzbezogenen Berechnung von Verbandsgeldbußen im Kartellordnungswidrigkeitenrecht ( 81 IV GWB) wurde bereits oben ( 9 Rn. 9) hingewiesen. Literatur: Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtspflichtverletzung ( 30 und 130 OWiG) Grundlagen und aktuelle Probleme, NZWiSt 2012, 321; Brenner, Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht, NStZ 1998, 557; Eidam, Die Verbandsgeldbuße nach 30 IV OWiG eine Bestandsaufnahme, wistra 2003, 447; Laue, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, Jura 2010, 339; Röske/Böhme, Zur Haftung des Unternehmensträgers gem. 30 I Nr. 5 OWiG für deliktisches Handeln auf Betriebsebene, wistra 2013, 48; Többens, Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1998, 1; Wegner, Die Auswirkungen fehlerhafter Organisationsstrukturen auf die Zumessung der Unternehmensgeldbuße, wistra 2000, 361. Falllösungen: Beck/Valerius, Fall 4; Hellmann/Beckemper, Fälle, Fälle 2, 8; Mitsch, Fallsammlung, Fall 9.

3 4. Kapitel. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts (StGB) 13. Einführung Bei der Darstellung des besonderen Teils des Wirtschaftsstrafrechts muss eine Eingrenzung und Auswahl der zu erörternden Delikte vorgenommen werden. Hierfür kann auf die Ausführungen im Kapitel 1 zum Gegenstand dieses Grundrisses und zum Begriff des Wirtschaftsstrafrechts zurückgegriffen werden. Dort wurde dargelegt, dass eine pragmatische Sichtweise zugrunde gelegt wird, die sich sowohl an rechtsgutorientierten Systematisierungsversuchen als auch an der strafprozessualen Regelung des 74c GVG orientiert. Außerdem berücksichtigen die nachfolgenden Erläuterungen die Bedürfnisse der universitären Ausbildung im Wirtschaftsstrafrecht und die praktische Bedeutung einzelner Vorschriften. Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften des StGB ( 263 ff., 266, 266a, 266b, 283 ff., 288, 291, 298, 299, 331 ff. StGB) dargestellt. Die Anschlussdelikte der 257 ff. StGB, die zum Teil auch dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet werden, bleiben unerörtert, da sich hier in den Lehrbüchern zum Strafrecht hinreichend Material auch für den Schwerpunktstudenten finden lässt. Im anschließenden fünften Teil werden dann einige ausgewählte Vorschriften des Nebenstrafrechts erörtert. Es kann im Rahmen dieses Grundrisses nur ein kleiner Ausschnitt des Nebenstrafrechts thematisiert werden. Die getroffene Auswahl versucht, den Anforderungen des Schwerpunktstudiums soweit wie möglich gerecht zu werden, wobei hier sicherlich jeder Dozierende andere Schwerpunkte setzen wird. Als den Umfang dieses Grundrisses sprengende Spezialmaterien werden das Umwelt-, Verbraucher-, Steuer- und Zollstrafrecht nur soweit erforderlich in seinen Bezügen zu den erörterten Vorschriften dargestellt. Hinweis: Die Darstellung gliedert sich anders als in einigen Lehr- und Handbüchern nicht nach Themen (z. B. Straftaten im Bankenbereich, Kriminalität im Wertpapierhandel, Korruption, strafbare Werbung etc.; siehe z. B

4 Kapitel. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts (StGB) das Handbuch von Wabnitz/Janovsky). Eine solche Systematisierung kommt vor allem den Bedürfnissen der Praxis entgegen, führt aber dazu, dass einige Vorschriften, wie z. B. der Betrug, nicht im Zusammenhang behandelt werden können. Letzteres gilt auch für dogmatisch anspruchsvolle Ansätze, die den besonderen Teil des Wirtschaftsstrafrechts anhand von Rechtsgutstypen zu systematisieren suchen (z. B. Tiedemann, BT). Die gewählte Form der Darstellung erscheint für einen Grundriss des Wirtschaftsstrafrechts besser geeignet. 14. Betrug ( 263 StGB) I. Allgemein 1 1. Betrug als Wirtschaftsdelikt Der Betrug ( 263 StGB) ist das bedeutendste Delikt zum Schutz des Vermögens (Rengier, BT I, 13 Rn. 1). Er erfasst die unterschiedlichsten Formen der Kriminalität, von denen jedoch viele (z. B. Heiratsschwindel, Zechprellerei) nicht zur Wirtschaftskriminalität zählen. Ein Wirtschaftsdelikt ist der Betrug nur dann, wenn es sich um Betrügereien handelt, die das Wirtschaftsleben über eine Schädigung des Einzelnen hinaus beeinträchtigen (siehe auch Tiedemann, BT, Rn. 1; LK/Tiedemann, Vor 263 Rn. 5 ff.). Schon im Hinblick auf die enorme Schadenshöhe solcher der Wirtschaftskriminalität zuzuordnenden Konstellationen ist der Betrug jedoch eine zentrale Vorschrift des Wirtschaftsstrafrechts (LK/Tiedemann, Vor 263 Rn. 7: strafrechtlicher Eckpfeiler bei der Eingrenzung des Wirtschaftslebens ). 2 Hinweise: (1) In der PKS wird die Wirtschaftskriminalität bei Betrug gesondert erfasst waren z. B. 5,0% (2011: 4,5 %) aller Betrugsfälle der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen (PKS 2012, S. 262). Auf den der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Betrug entfiel 2012 ein Schaden von , damit knapp ein Drittel des gesamten Schadens der Wirtschaftskriminalität (PKS 2012, S. 265). Auch ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen (PKS 2012, S. 262). (2) In einigen Lehr- und Handbüchern des Wirtschaftsstrafrechts werden der Betrug ( 263 StGB) und die betrugsähnlichen Tatbestände ( 263a, 264, 264a, 265b StGB) anhand der für das Wirtschaftsstrafrecht typischen Konstellationen erörtert, auch im Zusammenhang mit einer systematischen Aufteilung des Wirtschaftsstrafrechts anhand von Rechtsgutstypen (z. B. bei Tiedemann, BT: Kapitalanlage-, Kredit- und Versicherungsbetrug im Zusam-

5 14. Betrug 143 menhang mit dem Schutz des Kapitalmarkts; Submissionsbetrug im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Finanzwirtschaft; Arbeitsbetrug im Zusammenhang mit dem Arbeitsstrafrecht). Typische Fallgruppen werden im Folgenden zunächst im Kontext der einzelnen Betrugsmerkmale erörtert und abschließend in einer Übersicht zusammengefasst (Rn. 151). (3) Bereits oben ( 6 Rn. 7ff.) wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Hilfe betrugsähnlicher abstrakter Gefährdungsdelikte ( 264, 264a, 265b StGB; hierzu siehe 17, 18, 19), sog. Betrugsderivate, Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen des Betruges ( 263 StGB) zu überwinden sucht. (4) Für den Betrugstatbestand ist die Europäisierung des Strafrechts ( 3 Rn. 22 ff.) von zunehmender Bedeutung (SSW/Satzger, 263 Rn. 3; AnwK/ Gaede, 263 Rn. 6): 263 StGB ist gem. Art. 325 AEUV zum Schutz der Finanzinteressen der Union anzuwenden (siehe 3 Rn. 26). Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang auch das sog. PIF-Abkommen ( 3 Rn. 28). Letztlich ist bei der Auslegung des 263 StGB in den Grenzen des Art. 103 II GG der Anwendungsvorrang des Europarechts und das Gebot europafreundlicher Auslegung zu beachten (siehe 3 Rn. 33a). Insbesondere die Harmonisierungsbemühungen auf Unionsebene im Hinblick auf den Schutz vor irreführender Werbung könnten sich auf die Auslegung des Betrugstatbestandes auswirken (Ruhs, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 567). 3 3a 2. Überblick Der Betrug ( 263 StGB) als Vermögensverschiebungsdelikt (SSW/ Satzger, 263 Rn. 9) ist gerichtet gegen das Vermögen als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter, die nach der Gesamtrechtsordnung einer Person zustehen (BGHSt 16, 220, 221; 34, 199; Fischer, 263 Rn. 3 m. w. N.). Er bedroht die vermögensschädigende Täuschung mit Strafe (BGHSt 51, 10, 15 m. w. N.; Wessels/Hillenkamp, Rn. 485). Hinweis: Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt und nach h. M. von Fremdschädigungsdelikten (insbesondere Diebstahl, 242 StGB) abzugrenzen (BGHSt 17, 205, 209; 41, 198; Fischer, 263 Rn. 70; Küper, BT, S. 390f. jew. m. w. N.). Im allgemeinen Strafrecht ist für Studierende deshalb vor allem die Abgrenzung des Sachbetrugs ( 263 StGB) vom (Trick-) Diebstahl ( 242 StGB) bedeutsam, anders als im Wirtschaftsstrafrecht, wo es meist um Konstellationen des Forderungsbetrugs geht Aufbau Die gesetzliche Fassung des Betrugstatbestandes gilt allgemein als unvollständig und wenig geglückt (Rengier, BT I, 13 Rn. 1). Für die Prüfung empfiehlt sich folgender Aufbau: 6

6 Kapitel. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts (StGB) Aufbauschema ( 263 StGB) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen b) Irrtum c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden e) Kausaler Zusammenhang zwischen a) bis d) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. I 1a) bis e) b) Absicht stoffgleicher Bereicherung 3. Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung a) objektive Rechtswidrigkeit b) Vorsatz bzgl. I 3a) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ggf. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle gem. 263 III StGB V. Ggf. Strafantrag gemäß 263 IV i. V. m. 247, 248a StGB Ggf. Qualifikation gemäß 263 V StGB In der Fallbearbeitung ist bereits in der Überschrift klarzustellen, wer getäuscht wurde, zu wessen Nachteil (zu wessen Lasten) der Betrug erfolgte und wer bereichert werden sollte. II. Voraussetzungen Fall 1: a) Die B-GmbH, ein Bauunternehmen, geriet im Zuge einer Finanzkrise in finanzielle Schwierigkeiten. Um dennoch weiter auf dem Markt bestehen zu können, musste sie dringend in neue Baumaschinen investieren, und ihr Geschäftsführer G suchte dafür nach Finanzierungsmöglichkeiten. Weil keine Bank mehr bereit war, der B-GmbH einen Kredit zu gewähren, wendete sich G an seinen vermögenden Bekannten Y und bat ihn um ein Darlehen für die B-GmbH. Er schwärmte in höchsten Tönen von den wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der B-GmbH und gab wahrheitswidrig an, dass erst kürzlich ein Bauauftrag erteilt worden wäre, der das Unternehmen aufgrund des Auftragsvolumens von 1 Mio. aus seiner kleinen finanziellen Schieflage befreien werden würde. Aufgrund dieser Angaben gewährte Y der B-

7 14. Betrug 145 GmbH ein zinsloses Darlehen in Höhe von G war sich bewusst, dass aufgrund der prekären finanziellen Situation der B-GmbH eine Darlehensrückzahlung unwahrscheinlich war; er hoffte allerdings, dass sich irgendwie doch noch alles zum Guten wenden und sich die finanzielle Situation der B-GmbH verbessern würde. Trotz der Auszahlung des Darlehens musste die B-GmbH kurz danach Insolvenz anmelden. " Rn. 10, 12, 18, 29, 32, 38, 48, 66f., 74, 102, 117, 125, 137, 143 b) Variante: Y erklärte später, als er den Sachverhalt erfuhr, er hätte der B- GmbH den Kredit auch gegeben, wenn er die wahren finanziellen Verhältnisse der B-GmbH gekannt hätte. " Rn. 89 c) Variante: Vor Auszahlung des Darlehens erfuhr Y von den wahren finanziellen Verhältnissen der B-GmbH und focht den Darlehensvertrag erfolgreich an. " Rn. 104 d) Variante: Das Darlehen wurde durch ausreichend werthaltige Grundschulden abgesichert. " Rn. 106, 164 e) Variante: Nach Abschluss des Vertrages und Auszahlung des Darlehens verbesserte sich die Auftragslage bei der B-GmbH so, dass das Darlehen zurückgezahlt werden konnte. " Rn Täuschung über Tatsachen a) Tathandlung. Tathandlung des Betrugs ist eine Täuschung über Tatsachen. Die gesetzliche Umschreibung durch Vorspiegeln falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält wird zu Recht als unvollkommen, logisch widersprüchlich und sich überschneidend bezeichnet (LK/Tiedemann, 263 Rn. 7; siehe auch Lackner/Kühl, 263 Rn. 3; SSW/Satzger, 263 Rn. 22; Wessels/Hillenkamp, Rn. 492). In der Fallbearbeitung sollte man deshalb nicht an diese Merkmale anknüpfen. Hinweis: Statt von Täuschung wird auch von Vorspiegeln falscher Tatsachen als Oberbegriff gesprochen (LK/Tiedemann, 263 Rn. 7; Küper, BT, S. 285; Wessels/Hillenkamp, Rn. 492). 7 8 b) Täuschungsgegenstand: Tatsachen. aa) Definition der Tatsache. Täuschungsgegenstand sind Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit (nicht der Zukunft), die dem Beweis zugänglich sind (Fischer, 263 Rn. 6; Küper, BT, S. 295). Ihr wesentliches Merkmal ist die intersubjektive Nachprüfbarkeit bzw. prinzipielle Beweisbarkeit (Küper, BT, S. 295). Auch die Inexistenz eines bestimmten Umstandes (sog. Negativtatsache, vgl. BGHSt 51, 165, 169, 171 Hoyzer) sowie etwas Unmögliches kann eine Tatsache sein (SSW/Satzger, 263 Rn. 12). 9

8 Kapitel. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts (StGB) 10 Im Fall 1a kann z. B. die Fähigkeit der B-GmbH, in der Zukunft das Darlehen zurückzuzahlen, als zukünftige Tatsache nicht Täuschungsgegenstand sein bb) Abgrenzung zu Werturteilen, Meinungsäußerungen, Anpreisungen und Rechtsausführungen. Tatsachen sind von reinen Meinungsäußerungen, bloßen Werturteilen und (reklamehaften) Anpreisungen abzugrenzen. BGHSt 48, 331, 344f. mit Anm. Beulke, JR 2005, 40; Graul, JZ 1995, 595; Hilgendorf, Tatsachenaussagen und Werturteile im Strafrecht, 1998, S. 205 ff., 222; Kargl, FS Lüderssen, 2002, S. 613, 625 ff. Im Fall 1a handelt es sich bei den Angaben über die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der B-GmbH um eine bloße Meinungsäußerung ohne überprüfbaren Tatsachengehalt und damit um keine Äußerung einer Tatsache. Bloße Rechtsausführungen, die allein die Rechtslage, z. B. das Bestehen eines Anspruchs, (falsch) beurteilen, enthalten keine Tatsachenäußerung und können deshalb nicht Gegenstand einer Täuschung sein (Fischer, 263 Rn. 11). Dies ist anders, wenn zugleich über die die Rechtslage begründenden Tatsachen, z. B. anspruchsbegründende Tatsachen, getäuscht wird (AnwK/Gaede, 263 Rn. 19). Beispiele: (1) Die B-Verkehrsbetriebe machten gegen den A ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 30 geltend. Das von den Verkehrsbetrieben beauftragte Inkassoinstitut S, vertreten durch den Geschäftsführer G, forderte diesen Betrag zuzüglich 50 eigener Kosten wegen Zahlungsverzugs ein. Nach der zivilrechtlichen Rspr. stand der Firma S eine Forderung in dieser Höhe nicht zu. Das OLG Frankfurt hat hinsichtlich der Höhe der Kostenpauschale eine strafrechtlich irrelevante Täuschung über die (zivilrechtliche) Rechtslage angenommen (OLG Frankfurt NJW 1996, 2172, 2173). (2) Anwalt R rät seinen Mandanten, ihre Forderungen wegen der Unsicherheit ihrer Durchsetzung mit hohem Abschlag zu verkaufen, obwohl sich inzwischen die Rspr. zugunsten der Forderungsinhaber geändert hat. Hierin kann eine unrichtige Tatsachenbehauptung und damit eine Täuschung liegen (BGH NStZ-RR 2005, 151; Fischer, 263 Rn. 11). (3) Zur Geltendmachung von Abmahnansprüchen unter Angabe überhöhter Streitwerte siehe OLG Köln NJW 2013, Für Grenzfälle stellt die h. M. darauf ab, ob die Äußerung einen Tatsachenkern enthält (BGHSt 48, 331, 344; Sch/Sch/Cramer/Perron, 263 Rn. 9; SSW/Satzger, 263 Rn. 18 mit Beispielen). Die Abgrenzung zwischen Werturteil, Meinungsäußerung und reklamehafter Anpreisung von Tatsachen spielt eine besondere Rolle in der Wer-

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