Betreuungsvertrag: o die betreuungsbedürftige Person selbst. o die Sachwalterin/ Sachwalter im Namen der betreuungsbedürftigen Person

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1 Betreuungsvertrag: Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung Wirtschaftskammer Tirol Wilhelm-Greil-Straße Innsbruck T F E stefanie.spoerr@wktirol.at W betreffend die Betreuung von Frau/ Herr: geb. am: wohnhaft in: (im Folgenenden betreuungsbedürftige Person genannt) abgeschlossen zwischen: Name/ Firma: Adresse: Telefon: (im Folgenden Personenbetreuer genannt) und (zutreffendes bitte ankreuzen) o die betreuungsbedürftige Person selbst o die Sachwalterin/ Sachwalter im Namen der betreuungsbedürftigen Person Seite 1

2 o dritte Personen (Angehörige/ Vertrauenspersonen), die den Vertrag zu Gunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließen Name: Adresse: Telefon: (im Folgenden Auftraggeber genannt) wie folgt: 1. Präambel Zweck des Vertrages ist die Regelung des Betreuungsverhältnisses für die betreuungsbedürftige Person zwischen dem selbstständigen Personenbetreuer gemäß 159 GewO 1994 und dem Auftraggeber. Neben den 159 bis 161 GewO 1994 finden auch die Verordnung des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung vom , die Verordnung über die Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung vom , die Verordnung über Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit, das Ärztegesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Konsumentenschutzgesetz sowie das Hausbetreuungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sämtliche in diesem Vertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. 2. Vertragslaufzeit/ Kündigung (zutreffendes bitte ankreuzen) o Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seite 2

3 o Das Vertragsverhältnis ist befristet und beginnt am und endet am automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Vertrag endet jedenfalls automatisch mit dem Tod der betreuungsbedürftigen Person. Für diesen Fall wird ein allenfalls im Voraus gezahltes Entgelt, anteilig zurückerstattet i. Sowohl der Personenbetreuer als auch der Auftraggeber haben jeweils unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats das Recht den Vertrag aufzukündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Vertragsparteien unbeschadet der obigen Kündigungsfristen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen ii. 3. Vertragsgegenstand Der Personenbetreuer klärt darüber auf, dass nachstehende Tätigkeiten vom Gewerbe des Personenbetreuers gemäß 159 GewO 1994 umfasst sind. Der Auftraggeber beauftragt den Personenbetreuer für folgende Tätigkeiten (zutreffendes bitte ankreuzen) iii : Gemäß 159 Abs. 1 GewO 1994: Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere: o Zubereitung von Mahlzeiten o Vornahme von Besorgungen o Reinigungstätigkeiten o Durchführung von Hausarbeiten o Durchführung von Botengängen o Sorgetragung für ein gesundes Raumklima o Betreuung von Pflanzen und Tieren o Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) Seite 3

4 Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere: o Gestaltung des Tagesablaufs o Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen Gesellschafterfunktion insbesondere: o Gesellschaft leisten o Führen von Konversation o Aufrechthaltung gesellschaftlicher Kontakte o Begleitung bei diversen Aktivitäten X Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (Pflicht gemäß 160 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994) o praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel o Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall. Gemäß 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz: Insbesondere o die Unterstützung bei der oralen Nahrung-und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, o die Unterstützung bei der Körperpflege, o die Unterstützung beim An- und Auskleiden, o die Unterstützung bei der Benutzung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten, o die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen. Der Personenbetreuer macht bezüglich der eben aufgezählten Tätigkeiten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese lediglich dann ohne Aufsicht durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes Seite 4

5 für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden können, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen. Sollten medizinische Umstände vorliegen, können diese Leistungen nur erbracht werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen gemäß 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erfüllt sind. Sollten Zweifel darüber bestehen, ob medizinische Umstände vorliegen, kommen die Vertragsparteien darüber ein, dass ein Arzt zur Klärung dieser Frage beigezogen wird. Ärztliche Tätigkeiten gemäß 50b Ärztegesetz: o Die Verabreichung von Arzneimitteln, o das Anlegen von Bandagen und Verbänden, o die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, o die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, o einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie o weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den vorgenannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen. Ärztliche Tätigkeiten können durch den Personenbetreuer nur nach Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten durch einen Arzt erfolgen und wenn die Voraussetzungen gemäß 50b Ärztegesetz erfüllt sind. Der Personenbetreuer macht darauf aufmerksam, dass Tätigkeiten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und dem Ärztegesetz ungeachtet des Wunsches des Auftraggebers lediglich dann übernommen werden können, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen steht es dem Personenbetreuer frei, derartige Leistungen abzulehnen. Seite 5

6 Sollten pflegerische Tätigkeiten gemäß 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder ärztliche Tätigkeiten gemäß 50b Ärztegesetz vom Auftraggeber gewünscht werden, kommen die Vertragsteile überein, dass die Übertragung mittels der Musterformulare iv des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung durch den Arzt oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt. Mit Unterzeichnung der Musterformulare werden diese Leistungen Gegenstand dieses Vertrages. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind nicht vom Gewerbe der Personenbetreuung umfasst und können daher auch nicht im Zuge dieses Vertrages vermittelt werden. 4. Aufklärung über Pflichten des Personenbetreuers, Abgaben, Sozialversicherung und Weisungen Der Personenbetreuer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu achten und seine berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen. Der Personenbetreuer hat sich bei der Vornahme von Besorgungen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Weiters hat der Personenbetreuer bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung zu beachten und einzuhalten. Zum Zwecke der Aufklärung wird diesem Vertrag die derzeit gültige Fassung der Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung angehängt. Der Personenbetreuer ist auch nicht persönlich zur Leistung verpflichtet, sondern ist berechtigt sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Der Personenbetreuer ist selbstständig tätig und daher verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen v. Der Personenbetreuer klärt darüber auf, dass er in keinem Dienstverhältnis zu einem allfälligen Vermittler steht. Der Personenbetreuer ist im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung weder an Weisungen eines Vermittlers gebunden, noch wirtschaftlich von einem Vermittler abhängig. Seite 6

7 5. Werklohn und Fahrtkosten Der Werklohn für die zu erbringenden Leistungen gemäß Punkt 3. dieses Vertrages beträgt (zutreffendes bitte ankreuzen): o EUR pro Tag o EUR pro Woche o EUR pro Monat Mit Bezahlung des Werklohns sind sämtliche Abgaben, Steuern, udgl. inkludiert. o Der Werklohn ist so rechtzeitig auf das Konto bei dem Bankinstitut: IBAN: BIC: lautend auf: zu überweisen, dass der Personenbetreuer bis spätestens am eines jeden Monats über den Werklohn verfügen kann. o Der Werklohn ist in bar bis spätestens am eines jeden Monats zu bezahlen vi. o Fahrtkosten in Höhe von EUR. Die Fahrtkosten sind bis spätestens Tage vor der geplanten Abreise per Banküberweisung/ in bar zu bezahlen. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Auflösung des Vertragsverhältnisses jedenfalls zu bezahlen. 6. Pflichten des Auftraggebers/der betreuungsbedürftigen Person Der Auftraggeber ist zur rechtzeitigen Zahlung gemäß Punkt 5. dieses Vertrages verpflichtet. Sollten sich Änderungen beim Betreuungsbedarf oder der Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person ergeben, verpflichtet sich der Auftraggeber diese umgehend bekanntzugeben. Seite 7

8 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Personenbetreuer mit Anstand und Respekt zu begegnen. Sollte der Betreuungsauftrag nicht von der betreuungsbedürftigen Person selbst erteilt worden sein, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass die betreuungsbedürftige Person dem Personenbetreuer ebenfalls mit Anstand und Respekt begegnet. 7. Vertretung Der Personenbetreuer ist nicht persönlich zur Leistung verpflichtet. Der Personenbetreuer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Sollte daher der Personenbetreuer verhindert sein, wird der Personenbetreuer den Auftraggeber umgehend darüber aufklären und dafür Sorge tragen, dass der Vertreter oder Gehilfe dieselben Voraussetzungen erfüllt, wie der Personenbetreuer selbst. Sollte sich der Personenbetreuer zur Gänze oder auch nur teilweise für die Erfüllung der Pflichten dieses Vertrages eines Vertreters oder Gehilfen bedienen, so kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Vertreter oder Gehilfen zu Stande. Für den Fall der Verhinderung gibt der Personenbetreuer bereits jetzt schon als Kontakt (zutreffendes bitte ankreuzen) o folgenden Vertreter bekannt: Name: Telefon: o folgenden Vermittler bekannt: Name: Telefon: 8. Vermeidung einer Gefährdung von Gesundheit und Leben Der Personenbetreuer hat bei der Erbringung der Tätigkeiten der Personenbetreuung Seite 8

9 für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der betreuungsbedürftigen Person Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, die Rücksichtnahme auf die betreuungsbedürftige Person auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität der betreuungsbedürftigen Person. Zur Vermeidung einer Gefährdung von Gesundheit und Leben gibt der Auftraggeber folgende, berücksichtigungswürdigen Umstände bekannt: 9. Dokumentationspflicht, Zustimmung zur Datenspeicherung Der Personenbetreuer verpflichtet sich, die von ihm erbrachten laufenden Leistungen regelmäßig zu dokumentieren und sowohl dem Vertragspartner als auch der betreuungsbedürftigen Person auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. Die jeweils aktuellen Dokumentationsmöglichkeiten finden sich unter. Die betreuungsbedürftige Person bzw. der Vertragspartner stimmen zu, dass die persönlichen Daten der betreuungsbedürftigen Person, nämlich z.b. Name, Adresse, Kontodaten, etc. sowie auch allfällige besonders sensible Daten medizinische Daten, Gesundheitsdaten etc. zum Zweck der Dokumentation sowie zur allfälligen notwendigen Auskunftserteilung an behandelnde Ärzte oder an Angehörige des gehobenen Pflegefachdienstes sowie in Rechtssachen gemäß Punkt 12. dieses Vertrages gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die betreuungsbedürftige Person bzw. der Vertragspartner stimmen auch ausdrücklich zu, dass die Speicherung der Daten an einen externen Dienstleister ausgelagert werden dürfen. Für den Fall der Auslagerung der Datenspeicherung verpflichtet sich der Personenbetreuer die in diesem Vertrag enthaltenen Pflichten über den Datenschutz auf den externen Dienstleister zu übertragen und dafür Sorge zu tragen, Seite 9

10 dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (derzeit DSG 2000) eingehalten werden vii. 10. Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall Der Personenbetreuer ist gemäß 160 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 verpflichtet Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Personenbetreuer im Notfall und bei von ihm erkannten Änderungen des Allgemeinzustandes oder des Verhaltens der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. Fieber, Hautausschlag, Verdauungsstörungen, Änderungen im Essund Trinkverhalten, Schmerzen, Unruhe, erhöhtem Schlafbedürfnis, Teilnahmslosigkeit) folgende Person(en) (z.b. Angehörige, Ärzte, mobile Dienste, usw.) zu kontaktieren: a) Name: Anschrift: Telefon: b) Name: Anschrift: Telefon: c) Name: Anschrift: Telefon: Bei Gefahr in Verzug ist der Personenbetreuer verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Situation faktisch und ethisch angemessen sind, um der körperlichen Integrität und der Würde der betreuungsbedürftigen Person gerecht zu werden. Seite 10

11 Die Zutrittsmöglichkeit für den Personenbetreuer zum Wohnbereich der betreuungsbedürftigen Person ist vom Auftraggeber unbedingt sicherzustellen. Sollte der Auftraggeber nicht in der Lage sein, für den Zutritt in den Wohnbereich selbst zu sorgen oder den Zutritt durch eine Vertrauensperson sicherzustellen, ist der Zutritt durch folgende Zugangsmöglichkeiten sichergestellt (zutreffendes bitte ankreuzen): o Schlüsselsafe o Zweitschlüssel o Hinterlegung bei Vertrauensperson Name: Anschrift: Telefon: 11. Verschwiegenheit, Achtung der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre Der Personenbetreuer und dessen Vertretung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurden oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Der Personenbetreuer und dessen Vertretung haben die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Person sowie der Familienangehörigen und sonst im Haushalt verkehrenden Personen zu achten. Insbesondere gilt dies für deren Recht auf anständige Begegnung, auf Achtung der Privat- und Intimsphäre und auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. 12. Zusammenarbeit Der Personenbetreuer und dessen Vertretung sind verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der betreuungsbedürftigen Person zusammenzuarbeiten. In Kenntnis dieser Verpflichtung wird für den Fall der notwendigen Auskunftserteilung an behandelnde Ärzte oder an Angehörige des gehobenen Pflegefachdienstes sowie in Rechtssachen der Personenbetreuer und dessen Vertretung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Punkt 11. dieses Vertrages Seite 11

12 (zutreffendes bitte ankreuzen) o entbunden. o nicht entbunden. 13. Schriftliche Ausfertigung des Vertrages, Erklärung (zutreffendes bitte ankreuzen) o Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, über den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere über Punkt 3. und 4. dieses Vertrages, vollumfänglich aufgeklärt worden zu sein. o Der Auftraggeber bestätigt, dass er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat. Fertigung: Datum: Ort: Auftraggeber Personenbetreuer Anlage: Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung allfällige gesonderte Bedarfserhebung Seite 12

13 Erläuternde Bemerkungen: Bei den Vertragsmustern handelt es sich um Musterverträge, welche von Seiten der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Musterverträge kann die Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung keine wie auch immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen. Für den Inhalt und die Richtigkeit des Vertrages ist der jeweilige Benutzer selbst verantwortlich. i Die anteilige/aliquote Rückerstattung bedeutet, dass der Werklohn nur bis zum Ablebenszeitpunkt der betreuungsbedürftigen Person zusteht. Wird daher gemäß Punkt 5. dieses Vertrages vereinbart, dass der Werklohn im Vorhinein zu bezahlen ist, liegt ab dem Tag des Ablebens der betreuungsbedürftigen Person eine Überzahlung vor. Sollte z.b.: die betreuungsbedürftige Person am sterben, so ist das Entgelt für die restlichen 10 Tage ( ) zu erstatten. ii Eine außerordentlich Kündigung kann bei wichtigen Gründen vorliegen z.b. Unzuverlässigkeit aufgrund von Alkoholkonsum/Trinksucht, Nichterfüllung des Vertrages, Gewaltanwendung gegenüber der betreuungsbedürftigen Person oder zwischen den Vertragsparteien usw. iii Grundsätzlich ersetzt das ankreuzen der im Punkt 3. Vertragsgegenstand aufgeführten Tätigkeiten nicht gänzlich die Durchführung einer Bedarfserhebung. Sollte daher der Personenbetreuer seine Tätigkeiten selbst anbieten und nicht mit einem Vermittler zusammenarbeiten, ist dennoch die Durchführung einer gesonderten Bedarfserhebung zu empfehlen. iv Musterformular für Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten: ts= &formularauswahl:_idcl=formularauswahl_j_id_7_2_2&javax.faces.views tate=&formularauswahl_submit=1 Seite 13

14 Musterformular für Übertragung von pflegerischen Tätigkeiten: ts= &formularauswahl:_idcl=formularauswahl_j_id_7_2_5&javax.faces.views tate=&formularauswahl_submit=1 v Der Personenbetreuer ist selbstständig tätig und ist gemäß 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung verpflichtet die betreuungsbedürftige Person darüber aufzuklären, dass er sämtliche Steuern und Beiträge selbst erklärt und abführt. Die Vorgabe von Dienstzeiten ist aufgrund der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich bzw. auch mit der Praxis schwer vereinbar. Der Personenbetreuer kann sich auch aufgrund des Abschlusses eines Werkvertrages vertreten lassen, es besteht keine persönliche Leistungspflicht. vi Vorsicht Registrierkassenpflicht! Ab besteht die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems für Bareinzahlungen. Nähere Informationen unter: vii Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung muss eine DVR Nummer führen. Für das Gewerbe der Personenbetreuung besteht hier keine Ausnahme muss die entsprechende DVR Nummer bei der österreichischen Datenschutzbehörde beantragt werden sowie auf jeden Briefpapier, Homepage usw. geführt werden. Nähere Informationen unter: Seite 14

Vermittlungsvertrag. o die betreuungsbedürftige Person selbst. o die Sachwalterin/ Sachwalter im Namen der zu betreuenden Person

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