MIETVERTRAG. 1.1 Die Vermieterin ist Eigentümerin des..., Dieses. besteht aus

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1 MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen..... nachfolgend genannt als Vermieter(in) einerseits und.... nachfolgend genannt als Mieterin andererseits: 1. Vorbemerkung 1.1 Die Vermieterin ist Eigentümerin des....., Dieses. besteht aus.. Diese soll von der Mieterin an bedürftige Flüchtlinge untervermietet werden. 1.2 Die Vermieterin vermietet und die Mieterin mietet den unter Pkt. 2. bezeichneten Mietgegenstand zum Zwecke der Untervermietung an bedürftige Flüchtlinge. 2. Mietgegenstand 2.1 Der Mietgegenstand des Hauses im. besteht aus.. Der Mietgegenstand hat eine Gesamtwohnfläche von inkl.unbeheizte Nebenräume Keller und Dachgeschoss gesamt.m².. m². sowie die gesamten Außenflächen um das Haus 2.2 Die Übergabe der Wohnung erfolgt am. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Mieterin sämtliche anfallenden Betriebskosten und sowie die Miete. Die Mieterin erhält. Hauseingangsschlüssel,.. Briefkastenschlüssel. 2.3 Die Mieterin erklärt ausdrücklich, dass der Mietgegenstand für den beabsichtigten Mietzweck geeignet ist.

2 Mietvereinbarung / Mietdauer und Kündigung 3.1 Die Vermieterin vermietet und die Mieterin mietet den Mietgegenstand entsprechend Punkt Das Mietverhältnis beginnt am und wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Mietvertrages über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer neuen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile. Der Mieterin wird ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, sodass die Mieterin nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zu Monatsende das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Überlassung des Mietgegenstandes an dritte Personen ist ausdrücklich insoweit, als sie der Erfüllung des Gesellschaftszweckes der Caritas der Diözese Feldkirch dient, erlaubt. Das im Mietgegenstand befindliche Inventar (.) wird mitvermietet, geht jedoch nicht in das Eigentum der Mieter über. 3.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Mietkosten erst mit dem Einzug der Untermieter anfallen. 4. Mietzins / Betriebskosten 4.1 Mietzins Die Mietzins beträgt monatlich.. ( Ust.) Der Mietzins ist auf das Konto der Vermieterin bei der IBAN:., BIC: jeweils bis zum 5. Werktag eines Monats im Vorhinein zu überweisen. Die Vermieterin unterliegt derzeit nicht der Pflicht, eine MwSt. abzuführen. Sollte sich dies künftig ändern, hat die Mieterin zusätzlich zum vereinbarten Mietzins die anfallende MwSt. zu begleichen. 4.2 Wertsicherung Die Miete ist wertgesichert nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex (2000 = 100) oder dem an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat November jenes Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, verlautbarte Indexzahl Die Indexanpassung findet alljährlich statt. Dabei wird der Oktoberindex des vergangenen Jahres mit dem Oktoberindex des vorausgegangenen Jahres verglichen. Eine sich daraus ergebende Veränderung berechtigt den Vermieter zur

3 - 3 - Anpassung der Untermiete jeweils zum 1. Jänner eines Jahres. Eine erstmalige Anpassung erfolgt mit dem Die durch die Wertsicherung eintretende Veränderung der Untermiete wird dem Mieter vom Vermieter oder der von ihm beauftragten Hausverwaltung schriftlich bekanntgegeben. Der Mieter ist zur Bezahlung einer aufgrund der Wertsicherung erhöhten Miete ab dem Folgemonat verpflichtet, wenn die Mitteilung des Vermieters spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin eingelangt ist Die Nichtberechnung der Wertsicherung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung. 4.3 Betriebskosten, öffentliche Abgaben, Nebenkosten Die Mieterin trägt entsprechend dem MRG die Betriebskosten und leistet monatliche Pauschalzahlungen in Höhe von (.Ust.).. Heizkosten (20% Ust.) die ebenfalls bis zum 5. eines jeden Monats direkt auf obiges Konto der Vermieterin zu überweisen sind. Die tatsächliche Höhe der Betriebskosten ergibt sich aus der Jahresabrechnung. Die Betriebskosten beinhalten die Heizung, Kaminkehrer und Heizungswartung, Wasser und Kanalgebühren der Gemeinde. Öffentliche Abgaben und Nebenkosten wie zum Beispiel die Kosten für den Bezug von Strom, Müllgebühren der Gemeinde, Telefon/ Gis/ Internetgebühren werden direkt vom Lieferanten vorgeschrieben und ist dort direkt zu begleichen. Die Mieterin hat für den Hausrat eine übliche Hausratversicherung abzuschließen. Das Gebäude ist von der Vermieterin gegen die Risiken Feuer, Wasserschaden, Haftpflicht und Sturm versichert. Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vermieterin die Kosten für die Gebäudebündelversicherung, und die lt. MRG üblichen Verwaltungsgemeinkosten nicht mit den Betriebskosten vorschreibt - sondern selber trägt. 5. Umfang des Benützungsrechtes und Instandhaltung 5.1 Die Mieterin hat auch wenn das MRG keine Anwendung findet - im Sinne des 8 (1) MRG den Mietgegenstand und die dafür bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im besonderen die Elektroleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen zu warten sowie insoweit instand zu halten und zu erneuern, als es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Die Mieterin haftet für alle Schäden, die aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietgegenstandes bzw. mangelnder Wartung durch ihn und die von ihm in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen entstehen.

4 Die Mieterin hat allfällige ernste Schäden am Mietobjekt, an den allgemeinen Teilen des Hauses und den allgemeinen Einrichtungen der Vermieterin zu melden, auch wenn er selbst nicht zur Behebung verpflichtet ist. 5.3 Die Wartungsarbeiten sind auf Kosten der Mieterin durch befugte Professionisten durchführen zu lassen. Kommt die Mieterin ihrer Verpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Mieterin ausführen zu lassen Die Mieterin verpflichtet sich, die gemieteten Räumlichkeiten als auch allfällige Gemeinschaftsflächen schonend und pfleglich zu behandeln. Abnützungen, die auf den bedungenen Gebrauch des Mietobjektes zurückgehen, sind durch den Mietzins abgegolten. 5.5 Die Mieterin hat das Betreten des Mietgegenstandes durch die Vermieterin aus wichtigen Gründen zu gestatten und nach Voranmeldung zugänglich zu machen. Bei Gefahr im Verzug kann der Vermieter jederzeit, auch in Abwesenheit des Mieters, die Räume betreten. 6. Benützung des Mietgegenstandes / bauliche Veränderungen 6.1 Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich für den vertraglich bedungenen Zweck zu verwenden. 6.2 Umbauarbeiten sind nur mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt. 6.3 Die Mieterin hat für die Sauberkeit rund um das Haus zu sorgen. Bei den Außenflächen ums Haus ist in nötigen Abständen der Rasen zu mähen. 6.4 Tierhaltung Das Halten eines Haustieres ist nicht gestattet. 7. Rückgabe 7.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin den Mietgegenstand unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im selben Zustand wie bei der Anmietung zurückzustellen. 7.2 Die Mieterin hat keine wie immer gearteten Ersatzansprüche für bauliche Adaptionen, zurückgelassene Einrichtungen und Investitionen. 8. Kaution Die Mieterin hat eine Kaution als Behördengarantie in der Höhe von 3 Monatsmieten (..) zu übergeben.

5 Kosten Die Kosten des Mietvertrages übernimmt der Vermieter. Die Kosten der Vergebührung dieses Mietvertrages trägt der Mieter. Bemessungsgrundlage:.. Gebührenbetrag:.. Datum der Selbstberechnung: Unterschrift des Vermieters: 10. Sonstiges 10.1 Ergänzungen, Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Die Parteien verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlagen anzufechten. Den Parteien ist Wert von Leistung und Gegenleistung bekannt Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, allenfalls ungültig gewordenen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem Zweck der früheren Vertragsbestimmungen am ehesten entsprechen Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Bezirksgericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt, die jeweils für eine der Vertragsparteien bestimmt ist..., am Vermieterin Mieterin

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