Ministerium des Innern

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1 des Landes Brandenburg Postfach Potsdam Die Landkreise und die kreisfreien Städte im Land Brandenburg Die der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterliegende Zweckverbände im Land Brandenburg Die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Zweckverbände im Land Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße Potsdam Bearb.: Frau Arndt Gesch.Z.: III/ /07 Hausruf: (0331) Fax: Internet: Bus: 695; Tram: 90, 92, 93, 96, X98 Zug: RE 1, RB 20, RB 21, RB 22; S-Bahn: S7 über die Landräte der Landkreise als allgemeine untere Landesbehörden Potsdam, 19. April 2007 Rundschreiben Nr. 1/2007 vom 19. April 2007 zum kommunalen Auftragswesen; Gesch.Z.: III/ /07 Wertgrenzen und Wertungspauschalen bei der Auftragsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte Inhalt: I. Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung 1. Neufassung des 25a Gemeindehaushaltsverordnung 2. Amtliche Begründung 3. Bisher geltende Rundschreiben über Wertgrenzen II. Verwendung von Wertungspauschalen bei der Durchführung von Vergabeverfahren 1. Rechtsgrundlage 2. Wertungskriterien für die Wertungspauschale 3. Prozentualer Ansatz für die Wertungspauschale 4. Hinweise zur Anwendung der Wertungspauschale Die genannte -Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

2 Seite 2 I. Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Der Minister des Innern hat im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung erlassen, durch die 25a Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) geändert wird. Die Änderung wird am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Brandenburg (Teil II) in Kraft treten. Die Verkündung erfolgt voraussichtlich Ende April, spätestens aber Mitte Mai. Sollen die neuen Wertgrenzen angewendet werden, muss die Änderungsverordnung im Zeitpunkt der Zuschlagerteilung in Kraft getreten sein. Die Auftraggeber können jedoch Auftragsvergaben bis zur Zuschlagerteilung bereits auf der Grundlage dieser Verordnung vorbereiten. 1. Neufassung des 25a Gemeindehaushaltsverordnung Der neue 25a GemHV wird wie folgt lauten: 25a Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der 1 bis 30 des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31. März 2010 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig ist, wenn der Auftragswert (einschließlich Umsatzsteuer) Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der Auftragswert (einschließlich Umsatzsteuer) Euro nicht überschreitet.

3 Seite 3 (3) Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31. März 2010 mit der Maßgabe, dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der Auftragswert (einschließlich Umsatzsteuer) Euro nicht überschreitet. (4) Bei Aufträgen bis 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden. (5) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen. 2. Amtliche Begründung Das Vergaberecht normiert die Beschaffung von Gütern und Leistungen durch öffentliche Auftraggeber. Das Vergaberecht ist zweigeteilt: Oberhalb bestimmter Schwellenwerte gilt Bundesrecht, das Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umsetzt. Unterhalb der Schwellenwerte finden landesrechtliche Bestimmungen Anwendung. Zugleich sind auch unterhalb der Schwellenwerte die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot, zu beachten, sofern es sich um eine binnenmarktrelevante Auftragvergabe handelt. Darüber hinaus gelten verfassungsrechtliche Vorgaben wie der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 BbgVerf. Die Vorschrift macht von der Verordnungsermächtigung in 133 Abs. 1 Nr. 6 GO Gebrauch und regelt damit das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte für die Gemeinden in Brandenburg. Die Schwellenwerte sind in 2 Vergabeverordnung festgelegt (zuletzt mit Wirkung vom 1. November 2006 heraufgesetzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung, BGBl. I 2006, S f.). Unberührt bleiben Sondervorschriften, etwa des Mittelstandsförderungsgesetzes. Durch entsprechende Verweise gelten die Bestimmungen des 25a Gemeindehaushaltsverordnung auch für die Ämter, Landkreise und Zweckverbände im Land Brandenburg.

4 Seite 4 Ziel der Verordnung ist die Gewährleistung eines transparenten, diskriminierungsfreien und effizienten Vergabeverfahrens. Ein transparentes Verfahren dient vor allem der Vermeidung und Bekämpfung von Korruption und Vetternwirtschaft; ein diskriminierungsfreies Verfahren verlangt die Gleichbehandlung aller Bieter, verbietet die Berücksichtigung sachwidriger Vergabekriterien und gewährleistet so einen fairen Wettbewerb; ein effektives Vergabeverfahren führt zu wirtschaftlichen Vertragsabschlüssen und vermeidet unnötige Verfahrenskosten. In erster Linie bezweckt das kommunale Vergaberecht somit, die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltsführung bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen zu gewährleisten. Das Gebot eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens wurde als Abs. 1 S. 1 in die Vorschrift integriert. Damit wird deutlich gemacht, dass es sich hierbei um für alle Vergaben geltende grundlegende Prinzipien handelt, die bei der Auslegung und Anwendung der vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 (1 BvR 1160/03, Randnr. 64 f.) klargestellt, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bindet. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Abs. 1 Satz 2 normiert wie bisher die grundsätzliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung. Eine öffentliche Ausschreibung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn einem nicht begrenzten Adressatenkreis die Vergabeabsicht in geeigneter Form bekannt gemacht wird. Dadurch wird ein ausreichender Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot gewährleistet, wobei Inhalt, Umfang und Medium der Veröffentlichung von Art und Bedeutung der Vergabe abhängig gemacht werden kann. So kommt beispielsweise neben der Veröffentlichung in einem Ausschreibungsblatt auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Kommune, im Amtsblatt oder in einer Tageszeitung in Betracht. Unmittelbare Bedeutung erlangt Abs. 1 für alle Auftragsvergaben, für die keine Sonderregelungen nach Absatz 2 und 3 gelten. Zur Vermeidung einer Erhöhung von Standards wurde insbesondere auf einen Verweis auf die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verzichtet. Für diese Leistungen gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit sowie das Gebot der öffentlichen Ausschreibung. Auf die öffentliche Ausschreibung dieser Leistungen gemäß Abs. 1 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Eine solche Ausnahme ist immer zu bejahen, wenn nach 5 Abs. 2 VOF für

5 Seite 5 Vergaben oberhalb der Schwellenwerte eine Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung zulässig ist. Zudem kann auch ein geringer Auftragswert das Absehen von einer Ausschreibung rechtfertigen. Aus den Regelungen in Absatz 2 und 3 ergibt sich, dass maßgeblicher Orientierungspunkt ein Bruttoauftragswert von bis zu Euro ist. Abs. 2 und Abs. 3 verweisen entsprechend der bisherigen Regelung auf den 1. Abschnitt der VOB/A bzw. VOL/A. Diese Vorschriften stellen ein in der Praxis bewährtes und in jüngster Zeit aktualisiertes Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen bzw. sonstigen gewerblichen Lieferungen und Leistungen zur Verfügung. Aufgrund der Neufassung der Verdingungsordnungen wurde der Verweis angepasst. Dadurch werden die Vergabeverfahren unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte so weit wie möglich einander angenähert. Die Neufassung des 1. Abschnitts der VOL/A sieht Änderungen im Hinblick auf die elektronische Informationsvermittlung vor ( 16 Nr. 4-6, 21 Nr. 1 Abs. 2). Gleiches gilt für entsprechende Neuregelungen im 1. Abschnitt der VOB/A ( 16 Nr. 3 und 4, 17 Nr. 1 bis 3, 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2). Neu geregelt sind im Bereich des 1. Abschnitts der VOB/A zudem die Möglichkeiten der Präqualifikation ( 8 Nr. 3 Abs. 2), die Anforderungen an die technischen Spezifikationen wurden geöffnet ( 9 Nr. 5 bis 10) und die Begrifflichkeiten in 25 Nr. 3 Abs. 3 bei der beispielhaften Nennung der Wertungskriterien vereinheitlicht. Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands für die Gemeinden und Unternehmen wurden Wertgrenzen eingeführt, nach denen eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig ist. Damit kommt der Verordnungsgeber einer Forderung sowohl der Kommunen als auch der Auftragnehmer nach. Um ein einheitliches Vergaberechtsregime unterhalb der Schwellenwerte zu gewährleisten, war eine Regelung erforderlich, die inhaltgleich ist mit Vergaben, die aufgrund der Landeshaushaltsordnung vorzunehmen sind. Zur Festlegung der Wertgrenzen haben sich das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft von der Überlegung leiten lassen, möglichst einheitliche und einfache Grenzen zu wählen. Die bayerischen Regelungen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: I B ) dienten als Orientierung. Diese sehen allerdings eine Aufsplittung der Bauleistungen nach Tiefbau ( Euro), Hochbau ( Euro) und sonstigen Gewerken ( Euro) vor. Daher wurde folgende Regelung gewählt: Liefer- und Dienstleistungen: freihändige Vergabe bis zu Bauleistungen: freihändige Vergabe bis zu Beschränkte Ausschreibung bis

6 Seite 6 Entsprechend sonstiger haushaltsrechtlicher Vorschriften verstehen sich diese Beträge einschließlich Umsatzsteuer. Soweit die Verdingungsordnungen weitere Ausnahmen von der öffentlichen Ausschreibung zulassen, bleiben diese unberührt, wie die Formulierung auch verdeutlicht. Unberührt bleibt auch 3 Abs. 4 VOL/A, wonach eine öffentliche Aufforderung zur Bewerbung vorangehen soll, soweit dies zweckmäßig ist. Da die beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe bis zu den genannten Wertgrenzen nur zulässig, aber nicht verpflichtend ist, kann die Gemeinde statt einer freihändigen Vergabe auch beschränkt oder öffentlich ausschreiben und statt einer beschränkten Ausschreibung auch öffentlich ausschreiben. Die Wertgrenzen gelten unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1. Damit wird klargestellt, dass auch bei freihändiger Vergabe bzw. beschränkter Ausschreibung die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit, wie sie in den Verdingungsordnungen konkretisiert sind, zu beachten sind, etwa die Regelungen über die Mindestzahl der Bieter, den Wechsel der Bieter, das Verbot der Bevorzugung Ortsansässiger, das Nachverhandlungsverbot, die Transparenz der Wertungskriterien, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot oder die Erstellung eines Vergabevermerks. Die Regelung zu den Wertgrenzen gilt zunächst bis zum 31. März Wird bei der Evaluierung festgestellt, dass die Wertgrenzen nicht zu einer unangemessenen Belastung der Gemeindehaushalte oder zu vermehrten Verstößen gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung führen, ist eine unbefristete Regelung beabsichtigt. Die Regelung in Abs. 4 vereinfacht das Vergabeverfahren bei Kleinstaufträgen. Hier ist ein Vergabevermerk ( 30 VOB/A, 30 VOL/A) entbehrlich. Das Verbot zur missbräuchlichen Aufteilung in Lose wird in Abs. 5 ausdrücklich festgeschrieben. Damit wird zugleich verdeutlicht, dass sich die Wertgrenzen nicht nur auf die Gesamtauftragssumme beziehen. 3. Bisher geltende Rundschreiben über Wertgrenzen Mit In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung werden das Rundschreiben zum Abschluss von Verträgen über Bauleistungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände gem. 25 a Abs. 1 und 2 GemHV, zugänglich unter der Anschrift: (dort unter direkt zu Kommunales Öffentliches Auftragswesen der Gemeinden

7 Seite 7 und Gemeindeverbände), vom 10. März 2003, Gz.: II/ Wertgrzn, und das Rundschreiben vom 25. Juni 2003, Gz.: II, gegenstandslos. II. Verwendung von Wertungspauschalen bei der Durchführung von Vergabeverfahren 1. Rechtsgrundlage Nach 25 Nr. 3 VOB/A und 25 Nr. 3 VOL/A soll der Zuschlag unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, können bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Vereinfachung der Wertung wirtschaftliche Vorteile von Angeboten bei der Angebotswertung pauschal berücksichtigt werden. Die pauschalierte Bewertung kann nur alternativ und nicht zusätzlich zu einer differenzierten Bewertung einzelner Kriterien durchgeführt werden. Die Nutzung der Möglichkeit der pauschalisierten Bewertung obliegt dem freien Ermessen der Vergabestelle. 2. Wertungskriterien für die Wertungspauschale Zur Anwendung der Wertungspauschale müssen die zusätzlichen Wertungskriterien mit der Leistung in sachlichem Zusammenhang stehen und den Wert der Leistung für den Auftraggeber beeinflussen wie zum Beispiel: - Betriebs- und Wartungskosten, - technischer Wert, - Gestaltung/Ästhetik, - Sicherheit, - Kompatibilität/Integrationsfähigkeit, - Erweiterbarkeit, - Funktionalität/Zweckmäßigkeit, - Bediener- und Nutzerfreundlichkeit, - Abwicklungs-, Begleit- und Folgekosten beim Auftraggeber, - Ausführungsfrist und dauer,

8 Seite 8 - schnelle Erreichbarkeit, - Kundendienst/technische Hilfe, - Schulung, - Dokumentation der Leistung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Ökologische und soziale Kriterien sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. Bei der vorstehenden Auflistung der zusätzlichen Wertungskriterien handelt es sich nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung und kann durchaus um weitere Kriterien ergänzt werden. Hinweise zur praktischen Anwendung der aufgeführten Wertungskriterien: Betriebskosten Betriebskosten können nur berücksichtigt werden, wenn diese technisch bedingt sind, z.b. bei Pumpen durch unterschiedlichen Wirkungsgrad bei im Leistungsverzeichnis konkret genannten Betriebsbedingungen entstehen. Wartungskosten Hier können zum Beispiel Wartungskosten für Filter von Lüftungsanlagen, Kanalrohren u. ä. einbezogen werden. Nicht gemeint sind auszuschreibende Wartungsverträge z.b. für Aufzugsanlagen, Brandschutzanlagen und sonstige wartungspflichtige Anlagen. Diese sind entsprechend den Ausschreibungsunterlagen mit dem angebotenen Preis zu werten. Technischer Wert Hier kann zum Beispiel die Reparaturanfälligkeit von technischen Einrichtungen oder die Lebensdauer bei unterschiedlichen Materialien (z.b. bei der Blechverarbeitung) eine Rolle spielen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, für den technischen Wert einer Leistung könne die technische Erfahrung des Bieters im Hinblick zum Beispiel auf spezielle Bauvorhaben ausschlaggebend sein. Auch die Berücksichtigung von besonderen leistungsbezogenen Erfahrungen, die Gewähr für eine bessere Leistung bieten, wird in besonderen Fällen für zulässig gehalten. 1 Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine Verallgemeinerung dieses Ansatzes mit einem erheblichen Risiko verbunden sein kann. 1 OLG Düsseldorf vom VII Verg 77/03 = VergabeR 2004, 537 = ZfBR 2004, 506

9 Seite 9 Ästhetik und Gestaltung Hier besteht bei der Bewertung ein Ermessen des Auftraggebers. Ästhetik und Gestaltung kann zum Beispiel innerhalb von Bauvorhaben bei Bauteilen mit Repräsentationscharakter ein zulässiges Wertungskriterium sein. Sicherheit Dieses Kriterium kann beispielsweise im Zusammenhang mit der Art einer Baustellenabsicherung (Einhaltung eines höheren Standards) bei der Angebotswertung eine Rolle spielen. Erweiterbarkeit Besonders bei der technischen Ausrüstung eines Vorhabens kann die Erweiterbarkeit von besonderer Bedeutung sein und daher als ein zulässiges Wertungskriterium fungieren. Gilt somit die angebotene Leistung als zukunftssicher oder handelt es sich hierbei um ein Auslaufmodell? Bediener- und Nutzerfreundlichkeit Dieses Kriterium kann insbesondere bei haustechnischen Anlagen den wirtschaftlichen Wert der Leistung beeinflussen. Ausführungsfrist und -dauer Der wirtschaftliche Wert der Leistung zum Beispiel bei Straßen- und Kanalbauarbeiten (bei Behinderungen für die Bürger) oder bei Sanierung von Gebäuden (notwendige Sicherstellung der laufenden Nutzung) kann durch Ausführungsfrist und dauer entscheidend beeinflusst werden. Daher können sie in derartigen Fällen zulässiges Wertungskriterium sein. Schnelle Erreichbarkeit Die schnelle Erreichbarkeit kann in geeigneten Fällen durch die Vorgabe oder Abfrage von Reaktionsfristen einbezogen werden. Sie kann sich auswirken, wenn die Wartung von Anlagen im Auftrag enthalten oder ausschließlich der Bieter zur Behebung von späteren Störfällen oder Wartungsarbeiten in der Lage ist. Dagegen kann eine Erreichbarkeit in Person bzw. die Leistungserbringung vor Ort nicht gefordert werden, wenn zum Beispiel eine Abstimmung auch mit anderen Mitteln (Telefon, Fax oder Mail) ausreichend ist. Die schnelle Erreichbarkeit ist von der Ortsansässigkeit bzw. Ortspräsenz zu unterscheiden. Ortsansässige Bieter dürfen nicht wegen der Sicherung einheimischer Arbeitsplätze oder unter Steuergesichtspunkten bevorzugt werden. Auch die Forderung einer Repräsentanz vor Ort ist in der Regel

10 Seite 10 unzulässig. Es bleibt im Ermessen des Bieters, wie er erforderliche Reaktionszeiten sicherstellt. Vorteile für den Bieter aus der Ortsnähe können im Übrigen schon in die Kalkulation einfließen. Kundendienst Der Kundendienst kann zum Beispiel bei der Mess- und Regeltechnik eine Rolle spielen oder bei maschinellen und elektronischen Anlagen, auf deren laufende Funktion und Sicherheit es ankommt. Dokumentation der Leistungen Dieser Aspekt kann dann in die Wertung einbezogen werden, wenn Art, Inhalt und Umfang einer Dokumentation für den Fall späterer Ergänzungen oder Änderungen wichtig ist. Organisatorische Leistungsfähigkeit Dieses Kriterium kann zum Beispiel bei komplexen Bauaufträgen eine Rolle spielen, wenn verschiedene Gewerke oder zahlreiche Nachunternehmen koordiniert werden müssen. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen oder bei besonderen Anforderungen an die Verkehrsregelung kann die organisatorische Leistungsfähigkeit eines Bieters den wirtschaftlichen Wert einer Leistung beeinflussen. 3. Prozentualer Ansatz für die Wertungspauschale Die Pauschale für alle anwendbaren Kriterien sollte drei Prozent des preislich günstigsten der jeweils wertbaren Angebote (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Eine Orientierung bieten die für bayerische Kommunen bei der Vergabe von Bauleistungen geltenden Pauschalen: 1 % im Tiefbau 2 % für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) 3 % für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung

11 Seite Anwendung der Wertungspauschale Sowohl die Entscheidung für einen pauschalierten Ansatz bei der Angebotswertung als auch die darin enthaltenen Kriterien und die konkrete Höhe der Pauschale in Prozent sind den Bietern in den Verdingungsunterlagen bekannt zu geben. Ein nachträglicher Wechsel zu einer differenzierten Wertung nach Einzelkriterien ist nicht zulässig. Formulierungsbeispiel: Den Zuschlag erhält das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot. Für den Auftraggeber sind neben dem Preis auch folgende Gesichtspunkte von Bedeutung und bestimmen den wirtschaftlichen Wert der Leistung: (Nennung der konkreten Wertungskriterien) Da sich die nach diesen Zusatzkriterien ergebenden wirtschaftlichen Vorteile eines Angebots nur schwer in konkreten Geldbeträgen ausdrücken lassen, erfolgt eine pauschalisierte Berücksichtigung der oben genannten Wertungskriterien. Bei der Wertung wird dem nach diesen Gesichtspunkten vorteilhaftesten Angebot eine Wertungspauschale in Höhe von zwei Prozent auf der Basis des preislich günstigsten Angebots gut geschrieben. Die Darlegung entsprechender Vorteile durch den Biete ist zweckdienlich. Die Pauschale ist dem Gewinner in voller Höhe anzurechnen. Eine Aufteilung auf mehrere Bieter ist nicht möglich. Falls kein Bieter die Pauschale verdient, wird ohne sie gewertet. Beispielrechnung: Für die Ausschreibung hatte der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen Kompatibilität und Ästhetik als Wertungskriterien vorgegeben und eine Wertungspauschale von zwei Prozent angekündigt. Es gingen folgende drei Angebote ein: EUR EUR EUR Nach Prüfung der Angebote anhand der angekündigten Kriterien soll dem dritten Angebot der Bonus durch Ansatz der Wertungspauschale zu Gute kommen. Der Bonus ist auf der Basis des preislich günstigsten Angebots zu berechnen und beträgt bei einer Wertungspauschale von 2 % im konkreten Fall EUR (= x 0,02). Der Betrag von EUR wird vom Angebot des dritten Bieters ( EUR) abgezogen. Daraus ergibt sich eine Wertungssumme von EUR.

12 Seite 12 Damit überholt der dritte Anbieter den preislichen Vorsprung der anderen Angebote. Er erhält, da er im Ergebnis unter Berücksichtigung der neben dem Preis wertbaren Kriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, den Zuschlag aber zu dem von ihm angebotenen Preis von EUR. Die Ermittlung des Zuschlaggewinners und die Gründe sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei müssen die Feststellungen objektiv nachvollziehbar sein. Falls sich aufgrund der Anwendung der Wertungspauschale die Bieterreihenfolge ändert, ist eine Dokumentation der Vorteile und der Gewichtung zwingend vorzunehmen. Im Auftrag gez.: i. V. Augustesen Dr. Grünewald

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