rechnungswesen controlling 2 14

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1 controlling 2 14 & Wie stehts um Ihren Lebenslauf? Wie angenehm ist es ab und zu, sich elegant mit einer Weisheit von Konrad Adenauer aus der Schlinge zu ziehen: «Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!» Eine der Ausnahmen ist Ihr Lebenslauf. Was wir in unserem Leben «verbockt» haben, lässt sich nicht einfach korrigieren, Unvorteilhaftes nicht ungeschehen machen: «Storno» kennen wir nur im Rechnungswesen! Schönung im CV bedingt dagegen oft die Fälschung von Aus- und Weiterbildungsdokumenten in der Praxis übrigens immer öfter zu beobachten. Nicht vollziehbare Lücken im Lebenslauf sind ebenfalls ein No-Go! Und dass Sie im Web, insbesondere auf Social Media- Seiten, keine nachteiligen Spuren hinterlassen sollten, ist mittlerweile hinlänglich belegt. Ohnehin ist Ihr Lebenslauf bei der Jobsuche heute noch wichtiger als früher. Wir erleben schon beinahe einen «Dossierhandel». Kein Wunder: 120 Bewerbungen für eine offene, interessante Stelle, beispielsweise als gesuchter CEO oder Kaufm. Leiter/-in eines guten KMU, sind keine Seltenheit. Und für die Triage ist der erste Eindruck eben der Lebenslauf entscheidend, um auf der richtigen «Beige» zu landen. Bei Konzernen kommt hinzu, dass die Lebensläufe irgendwo in der Pampas bei einem HR- Servicecenter mit oftmals unerfahrenen Sachbearbeitern landen die überdies keine Ahnung vom Schweizer Bildungssystem haben. Es kann also nichts schaden, sich an ein paar einfache Regeln für das Erstellen eines übersichtlichen Lebenslaufes zu halten (mehr als zwei Seiten sind zu lang). Klug ist es auch, ständig ein CV «vorrätig» zu halten Chancen können über Nacht kommen und es dann auf den ausgeschriebenen Job zuzuschneiden. Fangen wir mit der Gliederung an: Persönliches, Berufserfahrung, Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Informatikkenntnisse, Referenzen (oder entsprechende Hinweise). Beim beruflichen Werdegang und bei der Aus- und Weiterbildung sollte in der Reihenfolge das Neueste zuerst kommen (absteigend). Führen Sie aber nicht jedes «Kürsli» auf ausser diejenigen bei veb.ch. Achten Sie auf eine einwandfreie Rechtschreibung, eine gut lesbare Schrift und ein hochwertiges, sympathisches und einigermassen aktuelles Passfoto. Dem Versand per ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken: nie als word.doc, immer als pdf. Dazu ein bis maximal zwei ergänzende Dokumente (Ausbildungen, Zeugnisse), total nicht über 5 MB. Können Sie sich vorstellen, was der Empfänger Ihrer elektronischen Bewerbung mit 12 Anhängen macht? Richtig, Sie werden sicherlich nicht zuoberst auf der Beige landen. Achten Sie auch auf die identische Reihenfolge im Lebenslauf und der Dokumente in der Beilage. Da in der Regel die Informationen eines CV in eine Datenbank übertragen werden, welche ein bestimmtes Datumformat verlangt, sollte diese Angabe sinnvollerweise mit «03/2007» und nicht nur mit der Jahreszahl gemacht werden. Auch wenn Sie noch so kreativ sind, versuchen Sie nicht, besonders originell auf- zutreten, sei es grafisch oder textlich. Passen Sie auch international auf: andere Länder, andere Sitten. Versetzen Sie sich zudem immer in die Lage des Empfängers. Der Lebenslauf wird von einem Bewerbungs-/Motivationsschreiben begleitet, welches begründen soll, warum Ihr Interesse besteht und warum Sie die Idealbesetzung sind. An dieser Stelle oder im CV nennen Sie auch das mögliche Eintrittsdatum und eventuell eine Salärangabe. Ein Lebenslauf im Rahmen dieser Tipps sichert Ihnen noch nicht den Traumjob, aber Sie erhöhen damit Ihre Erfolgschancen! Herbert Mattle, Präsident veb.ch Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

2 veb.ch grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit veb.ch Postfach I 8021 Zürich Telefon Fax Wir gratulieren herzlich! Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2014: Michael Achermann Maja Allemann Antonio Amato Martina Amrein Karin Andenmatten Stefanie Anliker Suzana Arifi Skenderi Sandra Arnold Stefanie Bächtold Priska Baeriswyl Samuel Balsiger David Bammert Katja Baraldo Jolanda Barmettler Felix Bartholdi Pia Baschung Kenneth Baumgartner Sabine Belz Sandra Benigni Daniel Bernhard Stephanie Bernhard Anna Berwert Daniele Bianco Eve Bissegger Nicole Bitzer Thomas Blaser Patrick Bleuer Fabienne Blöchlinger Sandro Bobbia Christoph Bobst Matthias Bollmann Thomas Bosshart Lukas Brändli Lidia Branovic Andreas Brauchli Tamara Bruderer Cornelia Brun-Grob Sandra Brunschwiler Ramon Bucher Thea Bucher André Büchi Manuela Bühler Mandy Bunge Sabine Bürgel Patrick Bürgi Sarah Bürgi Manuela Angela Büttiker Ramona Camenisch Sinan Celik Raffaele Censullo Barbara Dagostin Mathias Dähler Meliha Dalkusu-Aydin Fabienne Degelo Rezzan Demir Marco Demonti Lorenz Derungs Letizia Donatiello Fabienne Doutaz Andrea Eberle Fabian Egger Carmen Eicher Zehra Erkut Sibylle Erni-Klemenz Michael Fabiani Remzi Ferati Maria Flückiger-Ammann Janine Frei Manuela Frei Marc Frei Martin Frei Sabrina Frisenna Michele Fronte Manuela Früh-Eberle Claudia Frutig Oliver Füglister Delia Gäggeler Anna Gamper Martin Gantenbein Ramona Gasser Marie Christine Geiger Adrian Giuliani Corinne Glantz Jean-Luc Gnomblerou Marek Gossner Melanie Götl Patrick Grimm Aleksandar Grujic Janine Grüter Oliver Marc Haas Adrian Habegger Sarah Haefeli Doris Hagenbuch Nicole Haldemann Sascha Haltiner Janine Hartmann Markus Hartung Patrick Hasen Manuel Hasler Sereina Hauenstein Petra Hauser Rudolf Heimler Nicole Heimsoth Esther Heini Shirin Heiz Patrick Helfenstein Tina Herger Michele Heusser Christian Hirschi Simone Hirt Esther Hofer Pascal Hohler Sandra Höllrigl Thomas Hostettler Jasmin Huber Ronny Hummel Astrid Hungerbühler Sandro Hürzeler Christian Huser Karin Huser Hanife Ibrahimi Corinne Christine Immeli-Zuber Thomas Indermühle Marco Infanger Roger Inglin Carole Ingold Alessandra Istrice Monika Jeanguenat Olivier Jeanmonod Martin Jeck Olivia Jeker Marc Alexander Jentzer Philip Jermann Mirko Jovanovic Yvonne Kälin Aline Kanabé Yvonne Känel Stefan Kappeler Fabienne Käser Markus Käser Daniela Kaufmann Manuela Kehl Eileen Keller Andrea Kiser Cornelia Kläy Adrian Klopfenstein Martin Knecht Ramona Knecht Thomas Knellwolf Fabienne Knoflach Andrea Knöpfel Hans-Ulrich Koller Cornelia Kropf Sabine Krüttli Markus Kugler Nedia Kuljic Fabian Kündig Julia Künzi-Rybolovleva Stefanie Kunz Sandra Lätsch Susanna Laubscher Jackelinne Alessandra Leandro Ribeiro Pamela Lee Unok Christina Lee Marcel Lehmann Pascal Lerch Stefan Leuenberger Laura Lindegger Jutta Lindemann Alexandra Linder Andrea Sonja Linder Matthias Lohner Kristina Lubina Christoph Ludäscher Gisela Lüscher-Jakob Leandro Lüthi Carmen Lüthy-Ackermann Soksall Luu-Lim Claudio Maibach Daniel Maniglia Donato Marsano Daniel Marti Frank Marxer Filip Maskovic Sophie Masson Tanja Mast Sascha Mariette Mathieu Manuela Maurer Flavia Mazziotta Rahel Meier Alexandra Meister Tanja Meister Matthias Merz Christoph Messerli Melanie Meury Anik Linda Meyer Hannes Meyer Pascale Meyer Thomas Meyer Carolina Michel Christine Michel Ivo Minnig Amanda Patrizia Miotti Sara Molin Jeannette Molnar Barbara Mora Daniel Morgenthaler Susanne Morgenthaler Vanesa Muino Jonas Müller Markus Müller Markus Müller Matthias Müller Sandra Murer Claudia Näf Marina Niederberger Petra Niemann Zdenka Novoselc Michaela Novotny Silvia Maria Nunes Gonçalves Fabian Odermatt Michèle Oertig Patrick Philipp Oertle Luca Pagliarulo Daniel Pfister Regula Pfister Karola Piechaczek Antonio Pileggi Fabrizio Pileggi Magdalena Postawska Andreas Probst Nils Reddehase Simon Reich Vera Remensberger Marc Renevey Selina Resegatti Bernhard Reusser Franziska Richner Cyril Rikli Claudia Ringue Nathalie Romer Bernadette Roos Marina Ruckli Silvia Ruf Peter Manuela Ruoss Elvira Rusterholz Felix Rytz Alexandra Sager Christian Sager Martina Salzmann Aniko Sarandi Daniele Sarno Charlotte Schäfer Katja Schaller Nina Schär Simone Schaub Michael Schefer Manuela Schelling Monika Scherrer-Schweizer Nicole Schibli Patrick Schmalz Mirjam Schnarwiler Aline Schneider Seline Susan Schneider Katjana Schneiter Oliver Schnieper Nadia Schoch Frank Schöpfer Stefanie Schranz Karin Schumacher Martina Schumacher Silvio Schwab Olga Schwaller Sabrina Schwarz Melanie Schweri Erich Schwyter Patrick Seiler Markus Serwart Marisa Siconolfi Tina Siebenmann Dario Siegrist Nicolas Simonius Mehtap Sirin-Polat Ramona Spiess Ramona Spirig Michael Spörri Karin Sprenger Helena Stadelmann Jennifer Stadelmann Martina Städler Marco Stalder Melanie Stark Wolfgang Staub Nadja Steiner Stephan Steiner Patrizia Stöcklin Patrick Stöckli Martin Studer Markus Stüssi Karin Stutz Patrick Styner Aurora Sulejmani Cvjetko Tadic Leonora Tafolli Berisha Muzelife Tairi Maya Tallarico Veronica Tassone Carla Teixeira Nuthakaran Tharmalingam Tamara Touray Angelika Trottmann Eric Tüscher Manuel Uhlmann Gladys van Burgh Marc Vifian Corinne Vogel Stephan Vogel Monika Vogler-Hess Daniel Vogt Simone von Atzigen Mirjam von Ins Sindy Wachsmuth Cédric Walker Manuela Walter Nicole Wanner Marco Waser Sylvia Wasilewski Deborah Weber Deborah Weber Martina Wehren Monika Weibel Helen Welz Evelyn Widmer Tilde Widmer Nadine Wiedmer Karin Wild Janette Willi Jacqueline Winiker Marco Wipf Bruno Wittwer Anna Wolke Cordula Worch Andrea Wunderlin Dominik Wüst Roger Wüthrich Benjamin Yang Sandro Zatti Tamara Zehnder Marco Zeiter Robert Zeller Margrit Verena Zimmermann Nadja Zimmermann Daniela Zingg Lukas Zopfi Sandra Zumstein Barbara Zurfluh Karin Zurmühle Alexandra Zwald Marc Zwyssig Höhere Fachprüfung Expertin / Experte in Rechnungslegung und Controlling 2014: Felician Abderhalden Marc Ade Andrea Amstad Pascal Andres Patrick Arnold Jonas Auge Rodolfo Bacaicoa Hernaez Simon Bachmann Dominik Balz Yvonne Bangerter Dominic Baumann Anja Nadine Baumer Nuria Beceiro Urs Bopp Christophe Challandes Martin Christen Ronny Christen Adrian Cilurzo Felix Diener Simon Dobler Susanne Enderli Thomas Fessler Michael Florin Stephan Föllmi Anna Frick Roger Fries Silvia Gantenbein Barbara Geel Rouven Giedenbacher Stefan Gloor Reto Gubser Patrizia Häberlin Danny Hefti Martin Hengartner Valeska Kristin Hericks Michael Ineichen Tamara Jezler Pirmin John Harald Kilchmann Elena Kondor Robert Kubitschek Thomas Kupper Patrick Lee Patrik Lengacher Roger Lötscher Priska Meier Andreas Meister Kathleen Metzner Carolina Muff David Perrottet Karin Pfister Adriano Picco Marc Pittino Sascha Rohner Zita Rohrer Joel Rosenblatt Andreas Roth Patrizia Saccone Christian Schäfer Maja Schelling Nicolas Schmid Tony Schmid Bernhard Schüpbach Nicolas Spaar Stefan Staub Sven Stegmüller Michael Stettler Raphael Stirnimann Monika Stöckli Samuel Sutter Matthias Urwyler Tania von Aesch Christian Vonlanthen Tobias Wagner Andrea Reto Wieland Remo Wiget Christian Wittwer Christian Wohlgemuth Benjamin Wydenkeller Rico Zahradnicek Lukas Ziegler Patrick Zingg Christian Zingre Daniel Zollinger Marc Zweiacker Wer schon immer wichtig war und ab sofort unverzichtbar ist: Mit dem eidg. Fachausweis für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen und dem eidg. Diplom für Expertinnen und Experten in Rech nungslegung und Controlling erweitern Sie Ihre Kompetenzen berufs begleitend in jeweils fünf Semestern. Als anerkannte Spezialistin und anerkannter Spezialist profitieren Sie von einem wertvollen geschützten Titel und von hervorragenden Berufsaussichten in anspruchsvollen Positionen. Informieren Sie sich noch heute beim veb.ch, dem grössten Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen mit über 6400 Mitgliedern. Ab sofort sind 359 Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und 85 eidg. dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling unverzichtbar. Sie haben nach einer anspruchsvollen Ausbildung ihre Prüfungen bestanden.

3 Ursachen für Varianzen verstehen Einführung eines Mengen-, Preis- und Währungsreporting (MPW) Eine hohe Transparenz und Qualität der Finanzdaten ist insb. bei börsennotierten Unternehmen unumgänglich. Dieser Anspruch gilt allerdings auch für die unternehmensinternen Steuerungsgrössen, die auf einer möglichst homogenen Ermittlungsebene mit einheitlichen Messgrössen beruhen sollten. Ein Baustein zur Abdeckung dieser Ansprüche ist eine unternehmensweit harmonisierte Berichterstattung von Mengen-, Preisund Währungseffekten im Rahmen der Abweichungsanalyse, die z.b. auf Ebene Kunde, Produkt oder Managementeinheiten wie Business Units oder Segmenten abgebildet werden können. Passende Geschäftsmodelle für MPW Das Hauptanwendungsgebiet einer MPW- Abweichungsanalyse in der produzierenden Industrie ist das Geschäftsmodell der klassischen Lagerfertigung. Zentrales Kriterium für die Ermittlung von MPW-Effekten ist die «Vergleichbarkeit». Bei der Lagerfertigung werden die Fertigfabrikate i.d.r. mit fertigungsoptimierten Losgrössen nach abgeschlossener Produktion an das Lager geliefert und bei Nachfrage ab Lager verkauft. Dieses Standardgeschäft lässt sich periodenübergreifend sehr effizient vergleichen und die Berechnung aussagekräftiger Abweichungen ist möglich. In den meisten Fällen gilt diese Ratio auch für den Bereich After Sales mit seinem Ersatzteil- und Reparaturgeschäft, da auf gleichartige, anonyme Lagerteile zurückgegriffen wird sowie für Dienstleistungsunternehmen, die wiederkehrende, standardisierte Leistungen anbieten. Für die Geschäftsmodelle der Kundenauftragsfertigung und der Projekt- bzw. Systemfertigung ist ein MPW nur bedingt empfehlenswert, da deren Produktion einmalig bzw. nur in geringen Stückzahlen zu einzelverhandelten Absatzpreisen entsteht und somit vergleichende MPW-Analysen nur eine geringe Aussagekraft besitzen. Holistischer Ansatz für die Einführung eines MPW wählt werden, der sich in vier Elemente unterteilt: 1. Definition und Abgrenzung Zunächst sind die im Unternehmen vorhandenen Geschäftsmodelle eindeutig zu klassifizieren. Basierend darauf kann die Anwendbarkeit von MPW-Analysen identifiziert werden. Um eine MPW nahtlos in die bestehende Reporting-Landschaft des Unternehmens zu integrieren, ist es zudem wichtig, frühzeitig durch einen Kriterienkatalog zu ermitteln, ob im Unternehmen etablierte Berichtsplattformen die Anforderungen grundsätzlich abdecken können. 2. Rahmenkonzept und Guiding Principles Im zweiten Schritt sind zunächst die Konzern- und Vertriebsanforderungen an ein MPW im Detail zu erarbeiten, um den Informationsbedarf im Unternehmen möglichst passgenau abzudecken. Hierbei spielt vor allem die Auswahl der zu betrachtenden Kenngrössen in einer Ergebnisrechnung eine entscheidende Rolle. MPW-Analysen sind nur in diesem Kontext möglich (zu einem Beispiel s. Abb. 1). Veränderung Standard Marge + KPIs Veränderung Deckungsbeitrag + Veränderung Umsatzerlöse Abweichung variable HK Abweichung fixe HK Martin Kreuzer, Diplom-Kaufmann, Principal/Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in München Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich Für Deckungsbeitragskennzahlen, wie die oben dargestellte Standard Marge, sind neben Währungs- (Transaktion und Translation) und Mengeneffekten auch Kosteneffekte für variable und fixe Herstellkosten ermittelbar, sofern die flexible Plankostenrechnung als Kostenrechnungssystem im Unternehmen etabliert ist. Der Portfolioeffekt weist Änderungen im Absatz in der Kunden-/Produktkombination aus. Die Ermittlung von Abweichungen in den Funktionskosten, wie etwa für Forschung und Entwicklung, beinhaltet dagegen nur noch den periodischen Kostenvergleich, da hier keine MPW-Effekte analysierbar sind MPW-Effekte Währungseffekt Mengeneffekt Preiseffekt Portfolioeffekt Variable HK Mengeneffekt Portfolioeffekt Währungseffekt Fixe Herstellkosten Mengeneffekt Portfolioeffekt Währungseffekt MPW in Konzernwährung MPW in lokaler Währung 2 1 Controlling Für die Einführung eines MPW-Reporting sollte ein holistischer Ansatz ge- Abb. 1: Übersicht der MPW-Effekte je KPI 2 14 & controlling 3

4 Controlling Darüber hinaus sind in diesem Schritt fachliche Leitplanken wie beispielsweise Versionsvergleiche für die Abweichungsanalyse im Unternehmen oder spezieller Vertriebssegmente zu ermitteln. Die Projekterfahrung zeigt, dass ausschliesslich Ist-/Ist-Vergleiche von MPW-Varianzen in Unternehmen handhabbar und von den Controllingabteilungen mit vertretbarem Aufwand leistbar sind. Auf eine Integration von Plan- oder Forecastzahlen sollte verzichtet werden. 3. Controlling-Konzept Zentral für die Nutzung der MPW als Steuerungs- und Analyseinstrument ist die exakte Kalkulation der Effekte. Im dritten Schritt gilt es daher, unternehmensweit einheitliche Berechnungslogiken für MPW zu ermitteln. So wird z.b. der Preiseffekt, der aus der Änderung des Verkaufspreises der aktuellen Periode zur Vorperiode entsteht, durch die Multiplikation mit der Menge der aktuellen Periode ermittelt. Die Mix-Abweichung in Menge und Preis («Abweichung zweiten Grades») wird stets der Preisabweichung als Konvention zugeordnet. Eine Berechnung der MPW Effekte sollte in der gesamten Organisation auf der untersten, verfügbaren Stammdatenebene von Kunden und Produkten erfolgen. Die Qualität der Stammdaten hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf die Ergebnisqualität. Zur Vermeidung von Durchschnittseffekten bei Mengen und Preisen sind auf aggregierte Ermittlungsebenen wie Kunden- oder Produktsegmente zu verzichten. Des Weiteren sind funktionale Anforderungen aus Konzern- und Vertriebssicht in Hinblick auf Steuerungs- und Analysedimensionen zu beachten, inklusive Design des fachlichen Datenmodells («Sternschema») der Data- Warehouse-Applikation. Zur Sicherstellung einer reibungslosen Bereitstellung des MPW ist zudem ein Betreiberkonzept auszuarbeiten, das die ständige Wartung und Pflege des Systems gewährleistet. Die Erstellung der MPW-Berichte sollte automatisiert und somit «per Knopfdruck» erfolgen. Eine manuelle Konsolidierung unterschiedlicher Datenquellen erfordert hohen Aufwand und ist in aller Regel fehleranfällig. Automatisierung hingegen fördert die Etablierung von Standards für eine Erhöhung der Berichtsqualität und eine beschleunigte Informationsversorgung der Adressaten. 4. Reporting Berichte können hinsichtlich der enthaltenen Informationsfülle und der gewählten Darstellung unterschiedlich aufgebaut werden und erfüllen so unterschiedliche Berichtsanforderungen. Nachdem die Komponenten des MPW inhaltlich definiert wurden, sind nachfolgend die Berichtsstrukturen für das Management-Berichtswesen, das operative Reporting und die ad-hoc Analyse festzulegen (vgl. Abb. 2 zu einem Beispiel). Im letzten Schritt ist das Reporting durch die Ermittlung eines fachlichen Berechtigungskonzepts auf die Rollen der Berichtsempfänger zuzuschneiden, um neben dem ausgerichteten Inhalt auch die Vertraulichkeit der MPW-Abweichungsinformationen sicherzustellen. Nutzen eines MPW-Reporting Die Aussagekraft und Qualität eines MPW-Reporting hängen von diversen Faktoren ab, die weit über die schlichte Berechnung der Effekte hinausgehen. Der hier vorgestellte Ansatz zur Einführung einer MPW-Analyse stellt ein praxiserprobtes Vorgehen zur eindeutigen Definition und Abgrenzung von Mengen-, Preis- und Währungseffekten dar und kann nach deren Umsetzung konkrete Steuerungsimpulse liefern und die zielgerichtete Etablierung von Massnahmen in der Unternehmenssteuerung oder im Vertrieb ermöglichen. Des Weiteren erlauben die einheitlichen Ermittlungslogiken des MPW weltweite Benchmark-Möglichkeiten der betrachteten Unternehmenseinheiten. Operative MPW Berichte MPW Management Reporting 1 Operative Performance Berichte 3 Mgmt. Bericht (z.b. für Analysten-Calls) Veränderung Umsatzerlöse Veränderung Deckungsbeitrag + Abweichung variable HK Veränderung Standardmarge + Abweichung fixe HK Umsatz Period 1 Differenzen Umsatz Period 1 (Fl- (Vertriebsreporting) Konzernreporting) MPW-Effekte Umsatz Period 2 (Vertriebsreporting) Differenzen Umsatz Period 1 (Fl- Konzernreporting) 2 Operative Periodenberichte Veränderung Periodenkosten Delta Kostenträger-Kst. Abweichungen Overhead Kosten Effekte (M&S, G&A, R&D) Währungseffekt (Translationseffekt) Fehlende Gesellschaften Verschiedene Währungs- Umrechnungsmethoden Hedging-Effekte Sonstige Effekte Abb. 2: Beispiel eines adressatenorientierten MPW-Reporting 4 & controlling 2 14

5 Neu erschienen: Der dritte Schweizer Controlling Standard Der veb.ch, der grösste Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen, unterstützt die Schweizer KMU mit der Herausgabe von praxisnahen Standards. Ziele sind die Stärkung der finanziellen Führung und der Wettbewerbskraft. Der dritte Standard widmet sich dem Thema «Reporting». Was geplant und angeordnet wird, muss auch gemessen werden! Hier setzt der neue, dritte Standard «Reporting» nahtlos auf dem zweiten Standard «Budgetierung» auf. Der neue Standard befasst sich mit dem Reporting im Sinne eines internen, regelmässigen (Standard-) Berichtwesens und einer unterjährigen, wichtigen Entscheidungsgrundlage für die finanzielle Führung des Unternehmens. Die richtige und angemessene Ausprägung des Reportings wird dabei unter anderem durch Branche, Grösse, Geschäftsart, Lebenszyklus oder Faktoren ausserhalb des Unternehmens bestimmt. Der Standard richtet sich ausdrücklich an KMU und basiert auf dem Rechnungswesen des Unternehmens. Ein grosser Dank geht an die Vorstandsvertreter Herbert Mattle und Dieter Pfaff sowie die Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck für die Ausarbeitung des Standards, aber auch an alle, welche sich mit wertvollen Kommentaren und Verbesserungsvorschlägen an der Vernehmlassung beteiligt haben. Schweizer Controlling Standard Nr.3 Reporting Inhaltlich befasst sich der Standard mit der Organisation des Reporting-Prozesses, den Anforderungen und wichtigsten Grundsätzen, Inhalten und Bestandteilen, der Darstellung und Visualisierung sowie mit Abgrenzungsfragen des Ist, der Abweichungsanalyse und Kommentierung. Der Festlegung des Empfängerkreises des Reportings kommt eine hohe Bedeutung zu. In grösseren Unternehmen kann eine stufengerechte Berichterstattung Sinn machen, in kleineren oder einfacheren Verhältnissen kann aus Effizienz- und Kostengründen darauf verzichtet werden. Um das «Messen» und den «Soll-Ist-Vergleich» zu ermöglichen, sind abgegrenzte, periodengerechte Zwischenabschlüsse unabdingbar, mit der Empfehlung, diese monatlich vorzunehmen. Weiterhin sollte spätestens nach den ersten vier Monaten mit Forecasts gearbeitet werden. Der Ergebnissteuerung kommt grundsätzlich eine wesentlich höhere Bedeutung als der Bilanzsteuerung zu. Hier reichen in der Regel das Verfolgen der Zahlungsbereitschaft und die Überwachung des Nettoumlaufvermögens. Die Abweichungsanalyse mit dem Hinweis: keine Abweichung ohne Kommentierung erfolgt für unterschiedliche Zeitperioden: Berichts- und Vorjahresperiode Monat und kumuliert, volles Geschäftsjahr und Vorjahr, Jahresbudget, Forecast. Wichtig ist aber auch: «Vom Wiegen wird die Sau nicht fett!» Das Reporting erfüllt seinen Zweck nur, wenn es die Empfänger dazu bringt, bei Zielabweichungen rechtzeitig Gegensteuer zu geben, Einfluss zu nehmen und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Erfolgt die Berichterstattung zeitnah, so erfüllt sie die Funktion eines operativen Frühwarnsystems. Die Broschüre kann kostenlos bezogen werden unter oder veb.ch. Auch als PDF zum Herunterladen auf Publikationen, Controlling. Controlling DER Praxiskurs zu den Controlling Standards am 15. Oktober 2014 Aus dem Inhalt: Grundlagen strategische Planung Kriterien für eine erfolgreiche Budgetierung Budgetaufbau: Vorgehen und Stolpersteine Effizientes Vorgehen im Budgetprozess Vor- und Nachteile der Budgetierungsmethoden top-down und bottom-up Wie erstellt man Gesamt- und Teilpläne? Anforderungen an das Reporting: Was ist sinnvoll und beeinflussbar? Wie wird ein Reporting aufgebaut? Welche Zeitperioden sind sinnvoll? Regeln zu zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen Aufbau und Darstellung der Hochrechnung (Forecast) Wie ermittelt man die Abweichungen korrekt? Was muss ein Kommentar unbedingt beinhalten? Die Bausteine des Controllings in einem KMU Die Grundlagen: einfach aber wirksam Unterschied Controller/Kontroller und Controlling/Kontrolle Wer führt das Controlling in einem KMU? Weitere Infos auf Aus- und Weiterbildung, Kurse 2 14 & controlling 5

6 Der erste Jahresabschluss nach dem neuen RLR Es wird ernst: Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht muss ab Geschäftsjahr 2015 zwingend angewendet werden. Was hat veb.ch bisher unternommen, um Sie zielgerichtet zu informieren? In einer ersten Seminarreihe 2012 / 2013 haben wir Sie quasi aus der Vogelperspek tive über die voraussichtlichen Neuerungen informiert. Der veb.ch war der vielfach geäusserten Ansicht, dass die Änderungen marginaler Art seien, entschieden entgegen getreten. Die zweite Seminarreihe 2013 / 2014, in der es um die wichtigsten Unterschiede zum alten Recht ging, gab uns recht. Ab Ende Oktober 2014 werden wir Sie gezielt auf die Umstellung Ihres Jahresabschlusses vorbereiten. So werden wir besonderes Augenmerk auch auf die Übergangsbestimmungen legen. Beispiel: Wie müssen Sachverhalte und Vorgänge erfasst werden, die das bisherige, nicht jedoch das neue Recht zulässt? Diese Frage stellt sich bereits bei der Aktivierung eigener Aktien unter Bildung einer Zwangsreserve oder der Akti vierung und Abschreibung der Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisations kosten. Ist die Beibehaltung der buchhalterischen und rechnungs legungsmässigen Erfassung dieser Sachverhalte und Vorgänge (unter altem Recht) zulässig? Erst während der Abschlussarbeiten wird im Detail deutlich werden, welche Auswirkungen das neue Rechnungslegungsrecht haben kann. Aufbauend auf den durchgeführten Seminaren können wir Sie noch einen Schritt weiter bringen, getreu dem Motto: Aus der Praxis für die Praxis. Das Tagesseminar zum Thema Damit Sie Ihre erste Bilanz nach neuem OR richtig erstellen, bieten wir ab Oktober 2014 ein Seminar mit den konkreten Schritten der Umstellung an. Sie erhalten Informationen zu offenen und strittigen Fragen. Sie erfahren, wie sie schrittweise vorgehen müssen. Mit Praxisfällen erhalten Sie Gewissheit, an welchen Stellen der Kontenrahmen anzupassen ist und wo softwareseitig Änderungen zu beachten sind; wo die Darstellung und Gliederung der Bilanz, der Erfolgsrechnung sowie des Anhangs geändert werden muss und wo auf Bewährtes zurückgegriffen werden kann; in welchen Fällen die Erfassung und die Bewertung von Aktiv- und Passivpositionen des Jahresabschlusses nach altem Recht übernommen werden können und in welchen Fällen es zu ausserordentlichen Anpassungen kommen muss; welche zusätzlichen Erfassungs- und Bewertungsmöglichkeiten das neue Recht bietet; welche sonstigen praxisrelevanten Fragen um den Jahresabschluss (Erfassung, Bewertung, Eigenkapital, Schwankungsreserven, stille Reserven) geklärt werden müssen. Daten: 21. Oktober 2014 Wiederholungen am 27. November und 10. Dezember 2014 Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten auf Aus- und Weiterbildung.

7 Jahresrechnung in Fremdwährung Konsequenzen für Kapitalschutz und Steuern Art. 958d Abs. 3 OR gibt das Wahlrecht, die Jahresrechnung in der «für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» zu erstellen, wobei dann die Werte zusätzlich in CHF anzugeben sind. Dabei bleibt die Methodik der Währungsumrechnung offen. Die Rechnungslegungszwecke des Kapitalschutzes und der Steuerbemessung sind aber unverändert in CHF zu erfüllen. Der Beitrag zeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Währungsumrechnung ergeben und wie die Problematik praktisch gelöst werden kann. Ausgangslage Schweizer Unternehmen mit Auslandbezug führen ihre Bücher oft in der Währung des Wirtschaftsraums, in dem sie primär tätig sind. Das alte OR regelte die Währung der laufenden Buchführung nicht, verlangte aber von allen Buchführungspflichtigen, ihre Jahresrechnung in «Landeswährung» zu erstellen. Neu gewährt Art. 958d Abs. 3 OR das Wahlrecht, die Rechnungslegung in einer Fremdwährung vorzunehmen, wenn es sich dabei um die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung» handelt, die Werte zusätzlich in Landeswährung (CHF) angegeben werden sowie die dafür angewandten Umrechnungskurse im Anhang angegeben und bei Bedarf erläutert werden. Ein analoges Wahlrecht gilt für die laufende Buchführung, wobei es dort keiner zusätzlichen CHF-Angaben bedarf (Art. 957a Abs. 4 OR). Zusätzliche CHF-Werte bei Rechnungslegung in Fremdwährung Insgesamt stehen Unternehmen die in der Tabelle abgebildeten Optionen zur Verfügung, welche die Wahl sowohl der Buchwährung als auch der Darstellungswährung betreffen. Ist der CHF die funktionale Währung, sind Buchführung und Darstellung in CHF zwingend. Zusätzliche CHF-Ausweise bedingen, dass die Fremdwährungsausweise unter Verwendung bestimmter Wechselkurse in CHF umgerechnet werden. «Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern» (Art. 958d Abs. 3 OR). Nicht recht bedacht wurden die Rechtsfolgen hinsichtlich Kapitalschutz und Steuerbemessung. Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung Bei AG, GmbH und Stiftung besteht von Gesetzes wegen ein nominelles Mindestkapital, das sog. Grundkapital (Aktien-, Stamm- bzw. Stiftungskapital), welches als Haftungssubstrat dienen soll und in der Bilanz immer als solches erscheint (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a OR). Genossenschaften können die Schaffung eines Anteilscheinkapitals in den Statuten vorsehen. Die Denomination des Grundkapitals in CHF hat zur Konsequenz, dass es den Kapitalschutz in CHF zu bemessen gilt: Beschlüsse der zuständigen Organe, soweit sie Positionen des Eigenkapitals betreffen, sind allesamt in CHF auszudrücken. Das Gleiche gilt für die Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung. Zu diesen Zwecken müssen die Fremdwährungsausweise in CHF umgerechnet werden. Zieht man nun für den Kapitalschutz die zusätzlichen CHF-Ausweise heran, ändert sich an der Währungsumrechnung gegenüber dem alten OR nichts: Sie ist weiterhin so vorzunehmen, dass den OR- Bewertungsregeln in CHF entsprochen wird (Zeitbezugsmethode). Eine lineare Transformation mittels Stichtagskursmethode wäre mit diesen Regeln unvereinbar. Dieter Pfaff, Dr. rer. pol., Professor für Unternehmensrechnung und Controlling, Direktor des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Universität Zürich, Vizepräsident veb.ch Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Geschäftsführer der Dr. Glanz & Partner GmbH, Kilchberg, Partner des Center of Excellence in Accounting, Zürich Versteht man die zusätzlichen CHF- Ausweise aber als Pro-Forma-Angabe, können sie nach irgendeiner stetig angewandten Methode zustande kommen. Hier drängt sich auf, den steuerrechtlichen Vorschriften zu folgen. Allerdings muss dann der Kapitalschutz anhand einer CHF-Nebenrechnung bemessen werden. Konzeptionell richtig wäre zwar, nach der Zeitbezugsmethode umzurechnen. Wegen der erforderlichen Schattenrechnungen kann diese allerdings unverhältnismässig aufwändig sein. Um den OR-Bewertungsregeln gleichermassen, jedoch auf ganz einfache Weise nachzukommen, empfiehlt das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) Ausgabe 2009 ein anderes Vorgehen, nämlich die Verbindung von einfacher Stichtagskurs-Umrechnung und «imparitätischer» Per-Saldo-Erfassung der Umrechnungsdifferenzen wie folgt: Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtagskurs; Erfolgsrechnung zum Jahresdurchschnittskurs; Eigenkapital zu historischen Kursen; Eigenkapitalbewegungen (gemeint: Für die Geschäftstätigkeit Option Buchführung Darstellung Zusätzliche wesentliche Währung Angaben Fremdwährung A FW FW CHF (FW) B CHF FW CHF C FW CHF n/a D CHF CHF n/a CHF CHF CHF n/a Rechnungslegung 2 14 & controlling 7

8 Rechnungslegung solche des Berichtsjahrs) zum Jahresdurchschnittskurs; erfolgswirksame Erfassung der Umrechnungsdifferenzen («Rückstellung» unrealisierter Gewinne). Effektiv werden so stille Reserven gebildet, um den fiktiven Umrechnungsgewinn zu «neutralisieren», wogegen der fiktive Umrechnungsverlust berücksichtigt wird. BGE 136 II 88 hat die Methode deswegen verworfen. Für den Kapitalschutz per Nebenrechnung ist sie jedoch hinreichend, obwohl es zur Bildung stiller Reserven kommt. Sollte sich ein Kapitalverlust ergeben, könnte es sich lohnen, die «saubere» Zeitbezugsmethode anzuwenden: Möglicherweise läge entgegen dem Ergebnis der HWP-Methode noch kein Kapitalverlust in CHF vor. Um die Adressaten über diese Kapitalerhaltung nicht im Unklaren zu lassen, empfehlen sich Angaben im Anhang analog zu denen betreffend die zusätzlichen CHF-Ausweise, zuzüglich des in der Nebenrechnung ermittelten CHF-Eigenkapitals. Mit Blick auf Akzeptanz durch die Revisionsstelle muss die Nebenrechnung dokumentiert werden. Denomination des Grundkapitals in Fremdwährung Am kostengünstigsten für die Unternehmen wäre es, im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision die zwingende Denomination des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals in CHF abzuschaffen. Das Grundkapital sollte neu auf die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung» lauten, wobei vor allem EUR, USD und jede frei konvertible Währung eines EU-Mitgliedstaats in Frage kämen. Auf dieser Grundlage würde der Kapitalschutz in der Währung bemessen werden, in welcher die Jahresrechnung erstellt wird. Die zusätzlichen CHF-Ausweise gemäss Art. 958d Abs. 3 OR liessen sich Einklang mit dem Steuerrecht vorbehalten mit minimalem Aufwand nach der Stichtagskursmethode generieren. Bemessung der direkten Steuern In aller Regel werden die Steuern vom Gewinn und Kapital auch der Unternehmen mit ausländischer funktionaler Währung in CHF veranlagt. Der praktischste Weg zur Steuerbilanz wäre also, die zusätzlichen CHF-Ausweise nach steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen: Die Stichtagskursmethode drängt sich sowieso auf, wenn der Kapitalschutz anhand einer Nebenrechnung bemessen wird. Alternativ bleibt es bei einer Ergänzungsaufstellung zur Handelsbilanz; gegenüber dem alten OR ändert sich dann nichts. Mit der Jahresrechnung Steuerfaktoren und Kapitalschutz simultan in CHF nachzuweisen, ist nach BGE 136 II 88 nicht mehr möglich. Bei Abschaffung der CHF-Denomination des Grundkapitals (siehe oben) wäre es ideal, wenn das DBG und StHG dahingehend ergänzt würden, dass bei Erstellung der Jahresrechnung in «für die Geschäftstätigkeit wesentlicher» Fremdwährung auch die direkten Steuern in dieser Währung veranlagt werden. Nicht nur wäre die steuerliche Massgeblichkeit der Handelsbilanz insoweit wieder hergestellt; auch die Währungsumrechnung der Jahresrechnung zwecks Steuerveranlagung entfiele. Da die oft beträchtliche Zeitspanne bis zur definitiven Veranlagung (Postnumerando-Besteuerung) ein Wechselkursrisiko bewirkt, würden die Steuerbehörden einheitliche Stichtagskurse festlegen, zu denen die Beträge der Gewinn- und Kapitalsteuern in CHF umgerechnet und in Rechnung gestellt würden. Fazit Ist die «für die Geschäftstätigkeit wesentliche» (funktionale) Währung eine Fremdwährung, resultieren nach Art. 958d Abs. 3 OR unterschiedliche Erfordernisse je nachdem, welche der oben abgebildeten Optionen ein Unternehmen wählt: Option A: Buchführung und Darstellung erfolgen in der funktionalen Währung. Die CHF-Werte, welche hier zusätzlich auszuweisen sind, werden am einfachsten nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapitalschutz in CHF kann nach der Zeitbezugsmethode in einer Nebenrechnung bemessen werden. Mit Blick auf Praktikabilität und Akzeptanz der Revisionsstelle empfiehlt es sich, in der Nebenrechnung die HWP- Methode anzuwenden. Diese ist zwar konzeptionell angreifbar, aber für den Kapitalschutz in CHF hinreichend. Unternehmen mit mutmasslichem Kapitalverlust wird die «saubere» Zeitbezugsmethode empfohlen. Option B: Erfolgt die Buchführung ausnahmsweise noch in CHF, wird der Rohabschluss nach der Zeitbezugsmethode in die funktionale Währung umgerechnet, in welcher die Darstellung erfolgt. Die zusätzlichen CHF-Werte werden wie bei Option A ermittelt (Stichtagskursmethode). Der Kapitalschutz bemisst sich direkt anhand des CHF-Rohabschlusses. Option C: Hier erfolgt die Buchführung in der funktionalen Währung, die Darstellung aber in CHF. Sie dient zugleich der Bemessung des Kapitalschutzes, weshalb der Rohabschluss nach der Zeitbezugsmethode in CHF umzurechnen ist. Für die Steuern bedarf es einer Ergänzungsaufstellung. Option D: Buchführung und Darstellung erfolgen in CHF, womit die Erfordernisse sowohl des Kapitalschutzes als auch der Steuerbemessung von vornherein erfüllt werden. Je nachdem, ob die Bücher in funktionaler Währung (A und C) oder in CHF (B und D) geführt werden, resultieren trotz identischer Sachlage unterschiedliche Steuerfaktoren, was die Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzt und per Gesetzesänderung zu beseitigen wäre. Auch widerspricht die Erstellung der Jahresrechnung in CHF trotz ausländischer funktionaler Währung (C und D) der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und beeinträchtigt die Vergleichbarkeit von Unternehmen zu Unternehmen. Hinweis Für Einzelheiten und Literatur siehe Glanz Stephan/Pfaff Dieter, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung (Art. 958d Abs. 3 OR), in: ASA 82 (2013/2014), S & controlling 2 14

9 Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» Von 57 am Segment Domestic Standard der SIX Swiss Exchange kotierten Unternehmen (ohne Banken) mit einer Jahresrechnung nach den Swiss GAAP FER haben acht in ihren Jahresrechnungen für das Geschäftsjahr 2013 bereits die neue Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» umgesetzt. Die Fachkommission Swiss GAAP FER hat als Zeitpunkt dafür den 1. Januar 2015 gewählt, damit allfällige Anpassungen ohne Zeitdruck vorgenommen werden können. Eine frühere Anwendung ist selbstverständlich erlaubt. Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» ist ein Standard, der vorwiegend Fragen der Offenlegung anspricht: Segmentberichterstattung Die Industrieunternehmen weisen die in Abb. 1 angegebene Art von Segmenten aus: Abb. 1 ist wie folgt zu interpretieren: Drei der fünf Unternehmen, die ihre Segmente nach Geschäftsbereichen ausrichten, legen drei Segmente offen, ein Unternehmen zwei Segmente und ein Unternehmen ein Segment. Letzteres argumentiert, alle intern berichteten Einheiten aufgrund der wirtschaftlichen Ähnlichkeit, der einheitlichen Strategie sowie der gleichen Produkte/Dienstleistungen als ein Segment zusammengefasst darstellen zu können. Insgesamt hat noch kein Unternehmen die Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, auf den Ausweis der Segmentergebnisse zu verzichten. Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Münchenstein. Er ist Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER und Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision. Rechnungslegung Aufzugebende Geschäftsbereiche Ergebnis je Beteiligungsrecht Ertragssteuern Verbindlichkeiten finanzieller Art Segmentberichterstattung Zwischenberichterstattung Einzig die Regelungen betreffend die Erstanwendung und aktienbezogene Vergütungen betreffen auch die Rechnungslegung und Bewertung. Im vorliegenden Artikel werden einzelne Aspekte aus der Umsetzung der Swiss GAAP FER 31 beleuchtet. Eines der acht Unternehmen, die vorzeitig Swiss GAAP FER 31 anwenden, ist eine Immobiliengesellschaft, die spezielle Offenlegungsvorschriften der SIX Swiss Exchange zu berücksichtigen hat (Art. 81 des Kotierungsreglements, SIX Exchange Regulation 02/14, insbesondere Schema C bezüglich Immobiliengesellschaften, SIX Exchange Regulation 07/09). Die andern sieben Unternehmen sind Industrieunternehmen. Konkrete Anwendungsfragen zur Swiss GAAP FER 31 haben sich vor allem bezüglich der Darstellung der Segmentberichterstattung und der Ertragssteuern ergeben. Anzahl offengelegte Anzahl Unternehmen, Anzahl Unternehmen, Segmente die ihre Segmente nach die ihre Segmente nach Geschäftsbereichen geografischen Märkten ausrichten ausrichten Abbildung 1: Anzahl ausgewiesener Segmente und Anzahl Unternehmen Ertragssteuern Swiss GAAP FER 31 verlangt, den auf der Basis des ordentlichen Ergebnisses gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatz im Anhang offenzulegen. Des Weiteren ist der Einfluss aus Veränderungen von Verlustvorträgen auf die Ertragssteuern zu quantifizieren und zu erläutern. Gemäss Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung» besteht das ordentliche Ergebnis aus dem betrieblichen und dem Finanzergebnis. Betriebsfremdes oder ausserordentliches Ergebnis zählen also nicht dazu. Falls diese letzteren Ergebnisse nicht gleich besteuert werden wie das ordentliche Ergebnis, stellt sich die Frage der Offenlegung (vgl. Abb. 2). Ergebnis Darstellung des anzuwendenden Steuersatzes CHF Mio. Variante 1 Variante 2 Ordentliches Ergebnis % Betriebsfremdes und ausserordentliches Ergebnis % Gewinn vor Ertragssteuern % 20.2 % Abbildung 2: Offenlegung gewichteter durchschnittlich anzuwendender Steuersätze 2 14 & controlling 9

10 Rechnungslegung Gemäss Wortlaut der Bestimmungen ist die Variante 1 anzuwenden. In vielen Konzernrechnungen sind juristische Einheiten enthalten, die Verluste ausweisen. Wie ist in diesen Fällen der gewichtete durchschnittlich anzuwendende Steuersatz zu berechnen (vgl. Abb. 3 und 4). Der Ausweis eines Steuersatzes von 15.8% scheint angesichts der nicht offenzulegenden Detailinformation (vgl. Abb. 3) nicht plausibel. Falls die Steuerfolgen auf dem Verlust von Tochterunternehmen D nicht erfasst werden, weil beispielsweise deren Realisierung zu ungewiss ist, muss dieser Effekt quantifiziert und erläutert werden (vgl. Abb. 4). Swiss GAAP FER 31 verlangt keine vollständige Überleitungsrechnung, sondern die Offenlegung des Einflusses aus Veränderungen von Verlustvorträgen. Allerdings scheint auch der ausgewiesene Steuersatz von 34.8% (vgl. Abb. 4) nicht plausibel. Eine weitere, von Swiss GAAP FER so nicht verlangte Offenlegung könnte mehr Transparenz bringen (vgl. Abb. 5). Bei drei der acht Unternehmen bestehen neben dem ordentlichen Ergebnis noch weitere Ergebnisbestandteile, die bei der Darstellung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes einbezogen wurden. Sofern die Steuersätze für diese Ergebnisbestandteile gleich sind wie für das ordentliche Ergebnis, ergeben sich keine unterschiedlichen Beträge; beim Ausweis ist ein Hinweis auf diesen Sachverhalt empfehlenswert. Ein Unternehmen weist auf eine grosse Bandbreite von anzuwendenden Steuersätzen hin und berechnet den Steuerbetrag auf einem Gesamtverlust. In der Überleitung wird der Einfluss steuerlicher Verluste, deren Folgen nicht erfasst sind, ausgewiesen. Alle Unternehmen erstellen eine lückenlose Überleitungsrechnung, die so nicht verlangt ist, aber viel mehr Informationen gibt. Drei Unternehmen legen die Berechnungen in Prozentzahlen und die anderen fünf in Beträgen offen. Fazit Die meisten Erstanwender der Swiss GAAP FER 31 sind Unternehmen, die kürzlich einen Wechsel des Rechnungslegungsstandards vollzogen haben. Da sie von den International Financial Reporting Standards her kommen, spielen Offenlegungsfragen wie Segmentberichterstattung und Auswirkung steuerlicher Verluste offenbar eine eher untergeordnete Rolle. Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Tochterunternehmen A % 198 Tochterunternehmen B % 540 Tochterunternehmen C % Tochterunternehmen D % Gewinn vor Ertragssteuern % 948 Abbildung 3: Berechnung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Einbezug Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Gewinn vor Ertragssteuern % 948 Effekt der nicht erfassten Steuer folgen auf Verlusten, deren künftiger Ausgleich durch steuerbare Gewinne ungewiss ist Gewinn vor Ertragssteuern % Abbildung 4: «Überleitungsrechnung» vom gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatz zum ausgewiesenen Steuersatz Ordentliches Steuersatz Steuerbetrag Ergebnis in TCHF in TCHF Gewinne und durchschnittlich % anzuwendender Ertragssteuersatz Verluste ohne erfasste Steuerfolgen Gewinn vor Ertragssteuern % Abbildung 5: Darstellung des gewichteten durchschnittlich anzuwendenden Steuersatzes bei Vorliegen von Verlusten unter deren Ausklammerung und Darstellung des ausgewiesenen Steuersatzes 10 & controlling 2 14

11 Tschechische Unternehmer verlangen vermehrt Bilanzfälschung Berufskollegen aus Tschechien melden uns einen beunruhigenden Trend: Laut einer aktuellen Umfrage der Tschechischen Kammer der zertifizierten Buchhalter wünscht die «Kundschaft» immer öfter zweifelhafte Massnahmen zur Schönung der Bilanz. Besonders markant sei dabei die Entwicklung der letzten drei Jahre. Die Kammer der zertifizierten Buchhalter in Tschechien befragt ihre Mitglieder regelmässig zum Thema «Kreatives Rechnungswesen». Neuestes Ergebnis: Die Moral und das Verantwortungsgefühl der Tschechischen Unternehmer erodieren derzeit offenbar im Gleichschritt mit dem wirtschaftliche Abschwung. Allein seit Februar 2013 stieg der Anteil jener Buchhalter, die mit dem Wunsch nach Bilanzschönung oder Bilanzfälschung konfrontiert wurden, von 21% auf knapp 27%. 26.5% sollen manipulieren Mehr als ein Viertel der Buchhalter unter Druck? Unsere Tschechischen Kollegen haben um- und hochgerechnet. Sie weisen aus, dass bis zu 250'000 Gesellschaften ihre Abschlüsse manipuliert haben könnten. Ganz neu ist dieser Trend nicht, so der Verband. Die Ergebnisse der Um- frage werden aber laut Statistik seit einigen Jahren immer schlimmer. Unterschiedliches Schuldbewusstsein der Auftraggeber In diesem Jahr hat die Kammer ihre Umfrage erweitert. Neu wollte man erfahren, ob die Firmenleitungen nach Wahrnehmung der Umfrageteilnehmer wissen, welche Konsequenzen eine Bilanzfälschung haben kann, einschliesslich der strafrechtlichen Folgen. 51% der befragten Buchhalter meinen, dass die Unternehmer und/oder Vorstände sich der negativen Konsequenzen eher nicht bewusst sind. 29% der Befragten denken, dass die Geschäftsführer und Vorstände wissen, was sie verlangen. Libor Vašek, Präsident der Kammer, kommentiert: «Wenn sich 29% der Konsequenzen dieser Handlungen bewusst sind, bedeutet dies, dass sie fahrlässig oder mit Absicht falsch handeln. Eine solche Handlung wird nach dem tschechischen Zivilrecht sowie dem neuen Handelsrecht sehr streng beurteilt. Auch keine D&O Versicherung (Versicherung für Directors and Officers) wird die Schäden einer solchen Handlung decken oder die Verantwortung übernehmen, wenn Schäden dem Staat, den Gläubigern oder den Investoren entstehen. Wir sind sehr beunruhigt, dass sich die Lage weiterhin verschlechtert.» Welche Manipulationen werden verlangt? An der Umfrage nahmen 215 Mitglieder der Kammer teil; Experten im Rechnungswesen, Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre. Ihre Rückmeldungen zeigen: 92% der manipulativen Eingriffe betreffen «die Anpassung des Gewinnes» (Vorjahr: «nur» 78,9%). Aber auch der Verschuldungsgrad wird gefälscht. 18% der Manipulationen macht in diesem Jahr die Anpassung der Verschuldung aus in etwa der Vorjahresstand. Nach aussen wird in diesen Fällen eine geringere, nicht der Wahrheit entsprechende Verschuldung ausgewiesen. Hochgerechnet könnten Gesellschaften mit Sitz in Tschechien betroffen sein: ein nicht unbeachtliches Risiko für Banken! Weitere Informationen: Vítezslav Horák Weber ˇ Shandwick, Account Director T: Rechnungslegung Wurden von Ihnen während der Abschlussarbeiten von Kunden oder Arbeitgebern eine Massnahme verlangt, um die Ergebnisse zu verbessern? 80% 79% 74% 20% 21% 27% Jahr 2012 Jahr 2013 Jahr 2014 Ja Nein 2 14 & controlling 11

12 Rechnungslegung Start 21. August 2014 «Payroll Manager/in» Controller Akademie AG l Altstetterstrasse 124 l 8048 Zürich Telefon l info@controller-akademie.ch Inhalt: Lohn aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, lohnrelevante Sozialversicherungen, Lohnadmini stration und deren arbeitsrechtliche Voraussetzungen, Lohnabrechnung und Jahresendverarbeitung Für: HR-Fachleute, Absolventen von HFW oder FH, Personen mit Abschlüssen auf Stufe Sachbearbeiter/in und Fach ausweis Vorteil: Unterricht für ein spezialisiertes Know-how in jedem Bereich der Lohnabwicklung Dauer: 11 Nachmittage Abschluss: Jetzt anmelden! Die Controller Akademie 12 ist eine & controlling Institution von 2 14

13 Zur Emeritierung von Prof. Dr. Conrad Meyer Am 27. Mai 2014 hielt Conrad Meyer, Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre, vor 400 begeisterten Zuhörerinnen und Zuhörern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sowie interessierten Studierenden seine Abschiedsvorlesung an der Universität Zürich Anlass für veb.ch, seine Leistungen und Verdienste um das Accounting in Lehre, Forschung und Praxis zu würdigen.* Rechnungslegung Conrad Meyer ist in Zürich geboren und aufgewachsen. Sein Werdegang war von Anfang an zielstrebig. Nach vier Jahren am Wirtschaftsgymnasium Freudenberg in Zürich studierte er an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Wirtschaft schloss er als Jahrgangsbester sein Studium ab, wurde zwei Jahre später am Institut für schweizerisches Bankwesen Assistent bei Ernst Kilgus und promovierte anschliessend mit einer Arbeit über die «Entwicklung und Realisierung eines Planungs-, Budgetierungs- und Kostenrechnungssystems bei der Schweizerischen Nationalbank». Auch in seiner Habilitationsschrift, die er ebenfalls an der Universität Zürich einreichte, blieb er der Bankbranche treu, wendete sich nun aber der Finanzberichterstattung (Rechnungslegung) zu. Nach weiteren Stationen seiner Karriere als Privatdozent, Assistenzprofessor und Extraordinarius für Betriebswirtschaftslehre leitete er von 1991 bis 2010 als Ordinarius und Direktor das Institut für Rechnungswesen und Controlling. Nicht zuletzt durch sein Engagement wurde das ehemalige Handelswissenschaftliche Seminar, berühmt geworden durch die Schaffung des ersten Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre an einer deutschsprachigen Universität, erfolgreich in ein modernes, den heutigen Anforderungen gewachsenes Lehr- und Forschungsinstitut überführt. Die Forschungsaktivität und das publizistische Werk von Conrad Meyer sind vor allem durch Arbeiten auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungslegung geprägt. Zielsetzung seiner Publikationen war es dabei stets, Betriebswirtschaftslehre als angewandte Wissenschaft zu verstehen und der Unternehmenspraxis Hilfestellung zu geben, ohne dabei die theoretische Präzision zu verlieren. Auch die Heranführung neuer Generationen von Spezialisten an die zunehmend komplexer werdende Thematik des Rechnungswesens und der Rechnungslegung nimmt seit jeher einen hohen Stellenwert ein und beeinflusst seine Interessen sowie sein Schaffen nachhaltig. Inhaltlich lassen sich die Publikationen von Conrad Meyer im Wesentlichen drei Bereichen zuordnen: erstens der Erstellung der Bilanz, insbesondere der Bankbilanz, und ihrer Analyse, zweitens der Konzernrechnungslegung sowie drittens den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Schweizer KMU. Die Habilitationsschrift Meyers «Die Bankbilanz als finanzielles Führungsinstrument unter besonderer Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im In- und Ausland» aus dem Jahr 1985, zahlreiche Aufsätze über die Entwicklungen im Bank, zur Bilanzpolitik, Abschlussanalyse und Unternehmensbewertung sowie Beiträge im Geld-, Bankund Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz behandeln den ersten Bereich. Insbesondere bei der Postulierung einer aktiven Bewirtschaftung der Bankbilanz im Sinne eines risikogerechten Asset-and-Liability Managements war er seiner Zeit weit voraus, und hat sein Werk, wie die jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten belegen, nichts an Aktualität eingebüsst. Unzählig und für die schweizerische Praxis höchst relevant sind die Beiträge zur Konzernrechnungslegung von Unternehmen. Als einer der vielen Höhepunkte dieses Engagements ist 2007 in der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer das Werk «Konzernrechnung: Aussagekräftige konsolidierte Abschlüsse unter Beachtung nationaler und internationaler Accountingstandards» erschienen. Durch sein über zwei Jahrzehnte hinweg beharrliches Werben für eine transparente und konsistente, gleichwohl aber nicht zu komplexe Konzernrechnungslegung für mittlere Konzerne hat Conrad Meyer massgeblich zur Verbesserung der Grundsätze ordnungsmässiger Konzernrechnungslegung nach Obligationenrecht sowie nach Swiss GAAP FER beigetragen. Damit war er ein wichtiger Wegbereiter für eine Lösung weg vom obskuren «Alpen- oder Swiss-Accounting» hin zu einer als zentrales Informationsund Führungsinstrument verstandenen * Die Würdigung entspricht in wesentlichen Teilen dem Vorwort zur Festschrift «Rechnungslegung und Revision in der Schweiz» zum 60. Geburtstag von Conrad Meyer im Verlag skv 2009, verfasst von Luzi Hail (Wharton School, University of Pennsylvania) und Dieter Pfaff (Universität Zürich) & controlling 13

14 Rechnungslegung finanziellen Berichterstattung, die den globalen Anforderungen des heutigen Wirtschaftens Rechnung trägt. Ähnliches gilt auch für seinen Einfluss auf den Einzelabschluss Schweizer Aktiengesellschaften. Die unter seiner Ägide erarbeiteten neuen Swiss GAAP FER seit 2007 in Kraft stellen dank ihrem modularen Aufbau sowohl für kleinere als auch für grössere Organisationen ein massgeschneidertes Konzept für eine Jahresrechnung dar, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage («true and fair view») zu widerspiegeln vermag. Wenn sich ein Hochschullehrer, anstatt sich im Elfenbeinturm zu verstecken, bei der wissenschaftlichen Entwicklung einer Idee und bei deren anschliessendem Transfer in die Wirtschaftspraxis so hervortut wie Conrad Meyer, dann muss er sich, auch wenn er selbst seinen Beitrag viel bescheidener einschätzen mag, erheblichen Einfluss auf Gesetz, Rechnungslegungsstandards und Unternehmenspraxis zurechnen lassen; die Realität der Konzernrechnungslegung nicht börsenkotierter Schweizer Unternehmen ist denn auch nicht zuletzt Ergebnis seines jahrzehntelangen Wirkens. ten hat. Das abgedruckte Foto zeigt die diesjährige Preisverleihung. Manch einer seiner Schüler wurde durch die Begeisterung Conrad Meyers vom «Accounting- Virus» regelrecht infiziert. Neben seiner wissenschaftlichen und lehrenden Tätigkeit als Ordinarius bekleidet Conrad Meyer eine Vielzahl ehrenvoller Ämter, hat verschiedene Verwaltungsratsmandate inne (gehabt) und ist Mitglied angesehener nationaler und internationaler wissenschaftlicher Vereinigungen. Besonders hervorzuheben sind seine Positionen als Präsident der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) sowie bis 2013 als Präsident der Expertengruppe für Rechnungslegungsfragen der SIX Swiss Exchange. Sein Interesse an Lehr- und Ausbildungsfragen sowie sein Flair für Führungsaufgaben zeigte sich auch in den Jahren 1996 bis 2002, als er als Prorektor der Universität Zürich und Leiter des Reformprojekts «uni 2000» unter anderem die Kommissionen zur «Organisations- und Leitungsstruktur» sowie zum «Globalbudget für die Universität Zürich» präsidierte und erfolgreich mithalf, die Universität als anerkannte und unabhängige Lehr- und Forschungsinstitution international zu etablieren. Nicht zuletzt sind auch die zahlreichen Ausbildungs- und Beratungsmandate Ausdruck seiner unermüdlichen Arbeit im Dienste von Wissenschaft, Lehre und Dienstleistung. Auch für veb.ch hat sich Conrad Meyer immer wieder gerne engagiert, sei es als Referent zu Konzernrechnung und Swiss GAAP FER oder als Spiritus Rector der mit ihm gemeinsam organisierten Ringvorlesungen an der Universität Zürich in den 1990er Jahren; die dort gehaltenen Referate wurden in einer veb.ch-eigenen Schriftenreihe im Hauptverlag publiziert. In allen genannten Funktionen sowie mit seinem publizistischen Werk hat Conrad Meyer über viele Jahre hinweg zur Förderung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung der Unternehmen beigetragen. Für diese Leistung, insbesondere für seine Verdienste in der Aus- und Weiterbildung und seine Veröffentlichungen möchte ihm veb.ch sehr herzlich danken. Herbert Mattle, Präsident veb.ch Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch Nicht unerwähnt bleiben darf Conrad Meyers Präsenz im Hörsaal. Ob zwanzig oder über tausend Zuhörer (verteilt auf mehrere Räume bei simultaner Übertragung via Telekommunikationsdienste), kaum jemand kann die scheinbar trockene Materie «Buchhaltung» so lebendig und anschaulich vermitteln wie er. Dazu gehören auch immer eine Prise Humor sowie ein Bezug zur Tagesaktualität, und plötzlich werden komplexe Themen für die Studierenden nachvollziehbar und mit spannenden Inhalten versehen. Durch seine unermüdliche Lehrtätigkeit, sei es an der Universität Zürich, der ETH, der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfung, dem Swiss Finance Institute und in vielfältigen Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, hat es Conrad Meyer immer wieder geschafft, seine eigene Begeisterung für die Thematik des Rechnungswesens auf die Zuhörerschaft zu übertragen. Ausdruck dieser einzigartigen Begabung ist die Auszeichnung mit dem «goldenen Schwamm», den Conrad Meyer in den letzten Jahren (seit 2008) fast ununterbrochen als bester Dozierender eines Semesters vom Fachverein Ökonomie erhal- In English, please! Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden Montag, 10. November bis Uhr Ohne englische Fachbegriffe geht heute auch im Finanz- und Rechnungswesen. In diesem Kurs erhalten Sie praxisnahe Erläuterungen anhand von englischen Jahresrechnungen und Geschäftsberichten. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeit auf Aus- und Weiterbildung, House of Accounting Talacker 34 Postfach 1262, 8021 Zürich Telefon & controlling 2 14

15 Schweizer Kontenrahmen KMU französisch und italienisch Für das Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens ist es unabdingbar, dass dieses auch in den anderen Landessprachen erhältlich ist. Sei es für die Praxis, sei es für die Ausbildung. Die französische Ausgabe kann ab sofort beim Verlag Editions Loisirs et Pédagogie, bestellt werden. Die italienische Ausgabe sollte im Sommer folgen. Grazie ins Ticino und Merci in die Romandie an alle, welche dazu beigetragen haben! Über werden interessante Fragen zum Schweizer Kontenrahmen KMU gestellt. Zwei von Die sogenannte Arbeitgeberbeitragsreserve verkörpert vorausbezahlte Arbeitgeberbeiträge zukünftiger Geschäftsjahre an die registrierte Vorsorgeeinrichdiesen beantwortet Mitautor Herbert Mattle gerne an dieser Stelle, weitere Fragen und Antworten finden Sie unter Kontenrahmen KMU. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Antworten um die persönliche Meinung von Herbert Mattle handelt und dass besonders im Steuerbereich die Praxis der Steuerbehörden jederzeit ändern kann. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen und Hinweise entgegen. Eigenleistungen und Eigenverbrauch (Gruppe 37) und Mehrwertsteuer Frage: Nach eigenen Überlegungen von Lehrmittelautoren und nach Rücksprache mit MWST-Experten gehört der Eigenverbrauch von Waren usw. nicht zum Ertrag. Es handelt sich um eine Aufwandminderung. Dafür sprechen folgende Gründe: Der Eigenverbrauch wird zum Einstandspreis verbucht und gehört nicht zum Verkaufserlös. Durch den Eigenverbrauch entsteht eine Vorsteuerkorrektur (Konto 1174) und nicht eine Umsatzsteuer(schuld). Auch andere Eigenverbrauchstatbestände werden als Aufwandminderungen verbucht, z.b. Konto 6270 Privatanteil Fahrzeugaufwand, Konto 6560 Privatanteil Verwaltungsaufwand. Die Autoren werden dem Konto Eigenverbrauch von Waren, Material und Dienstleistungen in unserem Buch die Kontennummer 4907 zu geben. Antwort: Im Kontenrahmen sind Eigenverbrauch/ Eigenleistungen als Umsatz-Konto vorgesehen. Diese Überlegung ist korrekt. Die MWST anerkennt als selbstständiges Steuersubjekt mit Ausnahme der Einzelunternehmung alle anderen Rechtsformen: also Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften. Erbringen die genannten Rechtsformen eigene Leistungen oder Leistungen für ihre Anteilsinhaber (z.b. Aktionär bezieht einen PC von seiner Unternehmung für sich selbst), so handelt es sich um eine Leistung zwischen der Gesellschaft als eigenständiges Subjekt und dem Anteilsinhaber als ein weiteres, zweites Subjekt. Für diesen Leistungsaustausch verlangt die MWST den Drittpreis, das heisst einen Verkaufspreis (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Dieser Eigenverbrauch bzw. diese Eigenleistung muss daher zwingend in der Kontengruppe 37 aufgeführt sein und es ist eine Umsatzsteuer geschuldet. Diese Abhandlung ist auch aus Sicht der anderen Steuerarten üblich (z.b. Direkte Bundessteuer). Die Buchung über die Kontengruppe 49 ist materiell falsch. Hat hingegen eine Einzelunternehmung den gleichen Sachverhalt (Inhaber bezieht einen PC für sich selbst), so handelt es sich um einen Eigenverbrauch, der stets zwingend als Vorsteuerkorrektur gebucht werden muss. Dabei findet kein Leistungsaustausch zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber statt. Und weil es sich um dasselbe Subjekt handelt (Einzelunternehmung und Inhaber ist dieselbe Person), braucht es auch kein eigenes Buchhaltungs-Konto dafür. Die Buchung muss als Storno rückgängig gemacht werden, weshalb es falsch ist, diesen Bezug unter der Kontengruppe 49 zu setzen. Diese Transaktion stellt für die Einzelunternehmung in keinem Falle eine Preisminderung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Aufwand, der aufgrund der Präponderanzmethode, welche für die Rechtsform der Einzelunternehmung greift, nicht in der Buchhaltung erfasst sein darf. Somit ist die einzige richtige Buchung der Storno der ursprünglichen Erfassung. Arbeitgeberbeitragsreserve Zur Arbeitgeberreserve sind mehrere Anfragen eingegangen. Vielleicht ist der Kommentar im Schweizer Kontenrahmen KMU auf Seite 113 unter «130 Aktive Rechnungsabgrenzungen» etwas verwirrlich: Schweizer Kontenrahmen KMU 2 14 controlling 15 &

16 Schweizer Kontenrahmen KMU tung. Im Jahr der Reservebildung wird der Abgang bei den flüssigen Mitteln deshalb im Konto 1302 «Arbeitgeberreserve» gegengebucht. Im Jahr der Verwendung von Reserven (anstelle neuerlicher Beitragszahlungen) wird der entsprechende Betrag unter Belastung des Vorsorgeaufwandes (Klasse 5 «Personalaufwand») hier wieder ausgebucht. Damit ist der Zahlungsvorgang zeitlich korrekt abgegrenzt. Ist eine Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve nicht konkret beabsichtigt, kann zu einer Kompromisslösung gegriffen werden: Weil der Posten als Vorauszahlung interpretiert werden kann, wird er dann den Finanzanlagen zugeschrieben (Gruppe 140). Die vorstehend aufgeführten Erläuterungen betreffen den Fall, bei welchem die Arbeitgeberbeitragsreserve verbucht wird. Die Verbuchung ist aber nach wie vor nicht erforderlich und die Nichtverbuchung scheint gängige Praxis zu sein. Auch nach dem neuem Rechnungslegungsrecht scheint eine unbedingte Bilanzierungspflicht nicht gegeben, da die spätere Verfügbarkeit mit Unsicherheitsfaktoren behaftet ist (u.a. Verwendung bei Unterdeckung, Rückfluss unzulässig). Allenfalls wäre eine Aktivierung möglich bei gleichzeitiger Wertberichtigung. Wichtig: Die Einlagen der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven gelten bei den direkten Steuern als Geschäftsaufwand, sind aber auf das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge begrenzt. Zu den Details finden Sie im Internet entsprechende Infos der Steuerämter (z.b. Sinnvoll scheint folgendes Vorgehen zu sein: 1. Bildung und Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven über ausserordentlichen Aufwand beziehungsweise Ertrag, Wesentlichkeit vorausgesetzt. Dadurch werden unter anderem die betrieblichen Ergebnisse (EBITDA, EBIT, EBT) und die entsprechenden Margen nicht «manipuliert». 2. Erwähnung der Höhe und der Veränderung gegenüber Vorjahr der Arbeitgeberbeitragsreserve im Anhang. Diese Information ist wichtig zur Beurteilung der Stillen Reserven des Unternehmens und deren allfälligen gesetzlichen Offenlegung. Noch ein Hinweis: Bei der Verbuchung der Arbeitgeberbeitragsreserve als Aktivum müsste ja auch die Verzinsung verbucht, aber gleichzeitig wieder korrigiert werden, da dieser Ertrag nicht steuerpflichtig ist. Der Praxistipp von Herbert Mattle: Arbeitgeberbeitragsreserve nicht verbuchen in guten Jahren Steuern sparen! Topmodern und repräsentativ: Seminarräume an bester Lage im pulsierenden Zürich Im Gebäude «Kaufleuten», an bester Lage mitten in Zürich, vermietet der veb.ch neu renovierte und sehr komfortabel ausgestattete Räume. Ein grosszügiger Aufenthaltsraum und kostenloser WLAN-Zugang runden das Angebot ab. Ob ein einzelner Tag oder eine längere Dauer: alles ist möglich. Suchen Sie einen komfortablen Schulungsraum mit modernsten Kommunikationsmitteln für 40 Personen? Oder ein repräsentatives Sitzungszimmer für maximal 12 Personen? Interessiert? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an: Telefon veb.ch Talacker 34 Postfach Zürich 16 controlling 2 14 &

17 Sorgenfreie Zulassungen durch die RAB: Neues QS-Handbuch der Swiss Quality & Peer Review AG Seit Januar 2014 können KMU-Revisionsunternehmen rund um die Qualitätssicherung auf die professionelle Unterstützung der Swiss Quality & Peer Review AG (SQ&PR AG) zählen. Eins der zur Verfügung gestellten Werkzeuge: das umfangreiche QS-Handbuch als Teil des Revisions-Sorglos-Pakets, ausgearbeitet von den Firmengründern Treuhand Suisse und veb.ch. Ziel und Zweck des Qualitätsmanagements jeder Revisionsgesellschaft dazu zählen auch Einpersonengesellschaften ist die kontinuierliche Verbesserung der Revisionsqualität. Voraussetzung: die Bereitschaft aller Mitarbeitenden, nicht nur die eigene berufliche Tätigkeit auf der Basis vereinbarter Qualitätsansprüche laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, sondern auch das eigene Unternehmen oder seine Teilbereiche regelmässig intern und extern zu evaluieren. Was die Revisionsaufsichtsbehörde verlangt Im Rahmen der Erst- sowie Wiederzulassung erwartet die RAB die unternehmensinterne Dokumentation des eingeführten Qualitätssystems. Dies ganz nach dem Motto: «Was nicht dokumentiert ist, existiert auch nicht.» Vorzugsweise ist das Qualitätssystem in einem Handbuch dokumentiert und beschreibt den Ist-Zustand. Revisionsunternehmen im KMU-Bereich verfügen teilweise jedoch über kein oder nur über ein nicht ausreichend dokumentiertes QS-Handbuch und stehen somit spätestens im Rahmen der Erstzulassung vor einem «Problem». Schneller zum Ziel dank effizientem, verständlich aufgebautem Werkzeug Mit dem Qualitätssicherungs-Handbuch (QS-Handbuch) der SQ&PR AG dokumentieren Sie das Qualitätsmanagement Ihrer Revisionsgesellschaft umfassend. Zu diesem Zweck ist das Werk von A bis Z verständlich aufgebaut. Der Anspruch des Werks: die Ermöglichung hoher Effzienz bei der Einführung, täglichen Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements im Rahmen der QS1-Vorgaben der Treuhand-Kammer. Massgeschneiderte Versionen für Revisionsunternehmen und Einpersonengesellschaften Neben dem eigentlichen Dokumentationsteil enthält das QS-Handbuch zusätzlich viele wertvolle Arbeitshilfen und Mustervorlagen (Organigramm, Checklisten zur Mandatsannahme, Muster Unabhängigkeitserklärung, Checklisten zu Sonderprüfungen, u.a.). Es liegt für Revisionsunternehmen und für Einpersonengesellschaften vor. Sie passen es lediglich an die Gegebenheiten der eigenen Firma an. Aus dem Inhalt Als von Praktikern ausgearbeites Werkzeug zeigt das neue Handbuch modellhaft die Sicherung und Weiterentwicklung ordnungsgemässer Revisionsqualität. Relevante Grundsätze, Massnahmen, Ergebnisse und Wirkungen werden transparent beschrieben und bilden damit die Grundlage für ein gemeinsames Qualitätsverständnis in der eigenen Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirektorin SQ&PR AG, Bern, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treuhand AG, Horgen, Unternehmung. Damit können Sie die Erst- bzw. die Wiederzulassung bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) rasch in Angriff nehmen. Erweiterte Leistungen im Sorglos-Paket Das QS-Handbuch ist ein Instrument der internen Orientierung und der externen Information in Qualitätsfragen und eins der Kernelemente des umfangreichen Revisions-Sorglos-Pakets der SQ&PR AG. Dieses umfasst unter anderem eine auf die eingeschränkte Revision und Spezialprüfungen zugeschnittene Prüfungssoftware, die sich vor allem durch hohe Anwenderfreundlichkeit auszeichnet. Für weitere Infos zum QS-Handbuch, dem Revisions-Sorglos-Paket und zu allen SQ&PR-Services: Revision 2 14 & controlling 17

18 Controlling nach internationalen Standards Dipl. Controller/in NDS HF Eidgenössisch anerkannt Start 27. Durchführung: August 2014 Die Weiterbildung für die kaufmännische Leitung Dipl. Leiter/in Finanzen & Dienste NDS HF Eidgenössisch anerkannt Start 8. Durchführung: April 2015 Erstklassige Studiengänge und Seminare direkt beim HB Zürich. Die grösste HFW der Schweiz! iphone & CO. WELCOME AT SIB.CH SIB SCHWEIZERISCHES INSTITUT FÜR BETRIEBSÖKONOMIE DIE SCHWEIZER KADERSCHMIEDE SEIT 1963 ZÜRICH/CITY & controlling 2 14

19 Buchrezension: Mimikresonanz Verkaufsgespräch, Vertragsverhandlung, Interview, Bewerbungsgespräch, Service, Coaching, Mitarbeitergespräch, Ehe und Partnerschaft, Kindererziehung, ja sogar das Verhör es gibt zahlreiche Gelegenheiten, bei denen es von Nutzen sein kann, auf sein Gegenüber intensiv einzugehen. Dirk W. Eilerts Buch wendet sich an eine breite Leserschaft. Nonverbale Kommunikation wie Körpersprache, Stimmlage, Gestik und Mimik zu beobachten und richtig darauf zu reagie-ren, kann äußerst hilfreich sein. In seinem Anleitungs-, Ge-brauchs- und Übungsbuch zeigt Eilert in erster Linie, wie man Mimik richtig wahrnimmt. Wer etwa während eines Vortrags oder während eines Ge-sprächs feststellt, dass sich der Gesichtsausdruck eines Zuhörers oder des Gesprächspartners verändert, dass sich beispielsweise die Augenbrauen zusammenziehen, kann dies als Zeichen für Konzentration, aber auch für Skepsis interpretieren. Achtsam und einfühlsam reagiert, wer innehält und sein Gegenüber mit einer Geste oder einem Lächeln dazu auffordert, sich zu äußern. Dadurch zeigt man, so Eilert, dass man erfahren will, wie die Mimik des Gegenübers zu deuten ist. Wenn man es auf diese Weise, also nonverbal, macht, hat man in die Mimik des ande-ren auch nichts hineininterpretiert. Wer die Beobachtung der Mimik an sich selbst eingeübt hat, kann anfangen, andere zu beobachten. Gut geeignet sind gemäß Eilert Interviews und Talkshows im Fernsehen. Auch das unauffällige Beobachten, das periphere Sehen, gilt es zu üben man kann die Gesprächs-partner ja nicht anstarren. Dazu muss man zuerst lernen, die einzelnen Teile im Gesicht auseinanderzuhalten. Dann treten viele andere Signale und die Körpersprache hinzu. Mimik ist nicht immer prototypisch und stark ausgeprägt, son-dern kann auch abgeschwächt und in Mischformen vorhanden sein. Einen Hinweis darauf liefern die Pupillen: Vergrößerte Pupillen sind ein Zeichen für starke emotionale Beteiligung. Verengen sich die Pupillen, lässt das Interesse nach. Das muss nicht auf Langeweile hindeuten, sondern kann auch eine Folge von Müdigkeit oder Überforderung sein. Das Buch ist großzügig mit Fotos ausgestattet, die dankenswer-terweise nicht ins Lächerliche abgleiten. getabstract meint: Wer Zeit und Geduld für die von Eilert empfohlenen Übungen aufbringt, wird aus dem Buch einen großen Nutzen ziehen. «Mimikresonanz» von Dirk W. Eilert, Junfermann 2013, 231 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf getabstract Eine Institution des Schreiben Sie ein neues Karrierekapitel: Die Lehrgänge Finanz- und Rechnungswesen. oder Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Rechnungswesen mit Vertiefung Rechnungswesen, Steuern oder Treuhand, Start: 21. Oktober 2014 Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Start: 21. Oktober 2014 Expertin/Experte Rechnungslegung und Controlling, Start: 21. Oktober 2014 NDS HF in Finanzmanagement und Rechnungslegung, Start: 24. Oktober 2014 Finanzberaterin/Finanzberater IAF, Start: 18. August 2014 Finanzplanerin/Finanzplaner, Start: 6. Dezember 2014 Code scannen und direkt zu controlling 19 &

20 Aus dem veb.ch Ein Heimspiel für den veb.ch Diesmal lud der veb.ch zu sich nach Hause: Im Zürcher Kaufleuten, wo der Verband seit Kurzem seine Geschäftsstelle eingerichtet hat, fand eine Generalversammlung statt, die viel Zeit für Gespräche und Geselligkeit liess. Es war nichts als die logische Konsequenz. Jetzt, wo der veb.ch im dritten Stock des Kaufleuten zu Hause ist, hiess er auch seine Mitglieder am geschichtsträchtigen Ort willkommen: In der edlen Kaufleuten-Lounge, wo sonst gefeiert und getanzt wird, ging die 78. Generalversammlung des Verbands über die Bühne. Und Präsident Herbert Mattle zeigte sich ebenfalls in aufgeräumter Stimmung: Er verwies nicht ohne Stolz auf den Umzug ins beinahe 100-jährige Gebäude und die damit verbundene Aufwertung des Verbandssitzes. Eine Win-win-Situation für alle Doch der veb.ch ruht sich nicht auf seinen Lorbeeren aus. Im Gegenteil: Herbert Mattle erwähnte die neusten Publikationen, den optimierten Web-Auftritt oder das Kontenrahmen-App, welches seit Sommer 2013 verfügbar ist. Zudem hob er die Bedeutung des verbandseigenen Weiterbildungsangebots hervor: «Im Jahr 2013 haben über 2500 Personen einen Lehrgang, einen Kurs oder ein Seminar besucht», erklärte Mattle, «mittlerweile erzielen wir höhere Einnahmen als mit den Mitgliederbeiträgen, welche dadurch preislich attraktiv bleiben.» In seinem Ausblick machte Herbert Mattle schliesslich auch auf die verschiedenen Projekte wie anstehende neue Publikationen, das Stellenvermittlungsangebot vebjob oder die Etablierung des Kaufleuten als Weiterbildungszentrum aufmerksam. Aber der veb.ch ist auch in anderen Bereichen aktiv: So will er sich mit KV Schweiz dafür stark machen, dass Whistleblowing im Bereich Rechnungslegung klar geregelt wird. Zufriedene Mitglieder Dass die Mitglieder die umtriebige Art ihrer Verbandsspitze zu schätzen wissen, be- 20 & controlling 2 14

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