Bericht. des Gesundheitsausschusses. über die Drucksache

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Bericht des Gesundheitsausschusses über die Drucksache 20/3512: Bericht über die Umsetzung des Ersuchens der Bürgerschaft vom 19. Mai 2011 Den Tierschutz in Hamburg stärken (Drucksache 20/422) (Senatsantrag) Vorsitz: Anja Domres Schriftführung: Dennis Thering I. Vorbemerkung Die Drs. 20/3512 wurde am 29. März 2012 auf Antrag der SPD-Fraktion von der Hamburgischen Bürgerschaft an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Der Gesundheitsausschuss befasste sich in seinen Sitzungen am 21. Februar 2013 und am 23. April 2013 mit der Drucksache. II. Beratungsinhalt 21. Februar 2013 Die Senatsvertreterinnen und -vertreter führten aus, die vorliegende Drucksache beruhe auf einem bürgerschaftlichen Ersuchen mit mehreren Punkten, die zum Teil auch schon zum Beispiel in Form einer Bundesratsinitiative abgearbeitet seien. Die Vorlage enthalte den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes, das die nicht gewerbliche Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten in Hamburg verbiete. Artikel 2 setze dabei einen weiteren Auftrag der Bürgerschaft um, nämlich ein Verbandsklagerecht in Form einer Feststellungsklage für Tierschutzverbände vorzusehen. Die Ausgestaltung dieses Verbandsklagerechts habe die Ergebnisse einer Anhörung, die in der letzten Legislaturperiode zu diesem Thema durchgeführt worden sei, aufgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf sehe Regelungen vor, die zu mehr Sicherheit und Schutz vor gefährlichen Tieren führten, die in privaten Haushalten nicht artgerecht gehalten werden könnten. Das Gesetz müsse noch durch eine Verordnung ergänzt werden, die präzisiere, um welche Tierarten es sich handle. Die SPD-Abgeordneten stimmten den Senatsvertreterinnen und -vertretern zu, dass Teile des bürgerschaftlichen Ersuchens bereits abgearbeitet seien. Offen sei noch das Hamburgische Gefahrtiergesetz, das auch schon in der letzten Legislaturperiode beantragt worden sei. Der entsprechende Antrag gehe auf einen konkreten Fall in Hamburg zurück, bei dem der Halter einer Giftschlange von seinem eigenen Tier gebissen worden sei. Dabei habe ein solches Gesetz den Aspekt, die jeweiligen Tiere zu schützen (artgerechte Haltung) sowie die Sicherheit der Halter und deren Nachbarn zu gewährleisten. Sie fragten, ob die übrigen Ausschussmitglieder es für notwendig erachteten, auch zu diesem Teil der Vorlage eine Anhörung durchzuführen.

2 Drucksache 20/7826 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die CDU-Abgeordneten hielten eine Anhörung hierzu nicht nötig, da sie dem Hamburgischen Gefahrtiergesetz ohnehin zustimmen würden. Der FDP-Abgeordnete wies darauf hin, dass seine Fraktion drei Ziffern des Antrages aus Drs. 20/422 in der Bürgerschaft abgelehnt habe. Darunter sei auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein grundsätzliches Verbot der nicht gewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Art gewesen. Dies habe sich nach einem totalen Verbot angehört, wohingegen jetzt im vorliegenden Gesetzentwurf unter Artikel 1 von einem Erlaubnisvorbehalt die Rede sei, was er für eine sinnvolle Herangehensweise erachte. Grundsätzlich sei seine Fraktion bereit, dem Antrag in dieser Form zuzustimmen. Zuvor müsse vom Senat allerdings noch eine Frage beantwortet werden: Anlage 3 der Drucksache beinhalte den (Teil-)Entwurf für die zu erlassende Rechtsverordnung und führe zahlreiche Tierarten auf. In diesem Zusammenhang sei von Interesse, ob die Liste damit vollständig sei. Wenn der Senat bestätige, dass es bei dieser Aufzählung bleibe, wäre dieser Teil für seine Fraktion auch heute schon ohne Anhörung beschlussfähig. Das Verbandsklagerecht lehne die FDP jedoch ab. Von daher beantrage er auch eine nach Artikeln getrennte Abstimmung über den Antrag. Die Abgeordnete der GRÜNEN zeigte sich überrascht, dass nunmehr ein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen sei. Die Haltung gefährlicher Tiere werde genehmigt, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweise sowie gewährleiste, dass diese nicht entweichen könnten. Sie wollte wissen, ob die entsprechende Prüfung auf bezirklicher Ebene angesiedelt sein werde und welcher Aufwand hiermit entstehe. Des Weiteren nahm sie Bezug auf das Verbandsklagerecht und ging auf die Regelung im Gesetzentwurf ein, wonach der Verein nur dann zur Erhebung der Klage befugt sei, wenn er die zuständige Behörde zuvor schriftlich aufgefordert habe, den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkomme. Die Aufforderung müsse innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Verein von den Tatsachen, die den behaupteten Rechtsverstoß begründeten, Kenntnis erlangt habe. Dabei interessierte sie, wie man mit Klagen verfahre, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben würden. Hier sei die Kenntnis möglicherweise schon lange vorhanden. Daher wollte sie wissen, ob hier die Frist unter Umständen eine Hürde darstelle. In der Begründung des Artikels 2 zu 1 Absatz 1 sei die Rede davon, dass nur gegen bestimmte Paragrafen des Tierschutzgesetzes geklagt werden könne. Diese Einschränkung diene der Rechtssicherheit, da der Kreis der möglichen tierschutzrelevanten Vorschriften in sonstigen Gesetzen nicht präzise und abschließend bestimmt werden könne. Die Abgeordnete der GRÜNEN fragte, von welchen sonstigen Gesetzen hier die Rede sei. Ihr sei nicht klar, warum diese Eingrenzung derart vorgenommen werde. Sie bat um Erklärung, was sich dahinter verberge. Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, Anlage 3 der Drucksache stelle nur eine beispielhafte Auflistung gefährlicher Tiere wild lebender Arten dar. In der Zwischenzeit habe diese Liste sich verändert, weil man mit Expertinnen und Experten Gespräche über die einzelnen Tierarten geführt habe. Dabei seien sowohl Tiere von der Liste genommen worden als auch andere hinzugefügt worden. Diese Liste könne man dem Ausschuss zur Verfügung stellen. Mit dem Erlaubnisvorbehalt habe man einen Weg gewählt, der nicht einen zu großen Eingriff in die Rechte potenzieller Halterinnen und Halter darstelle, sondern verhältnismäßig sei. Wenn man nachweisen könne, dass man sachgemäß mit den Tieren umgehen könne und Sicherheitserfordernisse einhalte, müsse es auch die Möglichkeit geben, die Tiere zu halten. Der Aufwand der Prüfung sei offen. Betrachte man allerdings die in Anlage 3 aufgezählten Tiere, werde deutlich, dass es keine massenhafte Haltung dieser Tiere in Hamburg gebe, sondern es sich um Einzelfälle handle. Die Einjahresfrist könne erst ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gerechnet werden, weil es keine Rückwirkung geben könne. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7826 Bei den sonstigen Gesetzen handle es sich etwa um das Naturschutzrecht, bei dem nur eine Querwirkung gegenüber anderen Verbandsklageverfahren stattfinden würde, beispielsweise nach den Beteiligungsrechten im Planfeststellungsverfahren. Verdeutlichen ließe sich dies an der aktuellen Berichterstattung in der Presse über den Schutz der Tellerschnecke. Hinsichtlich der Tierschutzorganisationen könnte dieses hier nicht der Gegenstand der spezifischen Befassung im hier abgebildeten Verbandsklagerecht sein; es gebe eine alleinige Ausrichtung am reinen Tierschutz. Die Abgeordnete der GRÜNEN wies darauf hin, dass laut vorliegender Drucksache die Verbandsklage keine kassatorische Wirkung besitze. Ihre Frage, ob es richtig sei, dass man sich hier nur auf zukünftige Genehmigungen beziehen könne und nicht auf die, die beanstandet würden, bejahten die Senatsvertreterinnen und -vertreter. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE teilte mit, dass ihre Fraktion auch von einer Anhörung zu Artikel 1 des Gesetzes absehen würde und sie diesem Teil zustimmen werde. Im Zusammenhang mit Artikel 2 bedauerte sie, dass die Bürgerschaft seinerzeit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE aus Drs. 20/382, zu prüfen, ob das Anfechtungsrecht als Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände geeigneter wäre, nicht zugestimmt habe. Die Feststellungsklage kenne man etwa aus der Arbeitsgerichtbarkeit, wo sie auch präventive Wirkung haben könne. Allerdings seien beim Tierschutz die Motive bei Verstößen von anderer Art. Vor diesem Hintergrund sei ein Anfechtungsklagerecht viel wirksamer und abschreckender, Tieren Leid zuzufügen. Daher plädierte auch sie für eine getrennte Abstimmung über die Artikel des Gesetzes. Bei der Abstimmung über Artikel 2 werde sie sich enthalten. Die CDU-Abgeordneten bemerkten, die Anhörung zum Verbandsklagerecht aus der letzten Legislaturperiode habe gezeigt, dass dieses nicht sinnvoll sei und insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Hamburg erheblich behindern würde. Daher werde die CDU Artikel 2 ablehnen. Außerdem wollten sie wissen, wie der Senat die vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebene Untersuchung aus dem Jahr 2011 mit dem Titel Die Entwicklung der Verbandsklage im Natur- und Umweltschutzrecht von 2007 bis 2010 bewerte und ob er die Erkenntnisse aus dieser Untersuchung teile. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass die Drucksache schon älteren Datums sei, Artikel 3 noch ein Inkrafttreten am 1. Mai 2012 vorsehe und fragten, welcher Termin aktuell angestrebt werde. Die Senatsvertreterinnen und -vertreter antworteten, ihnen sei die erwähnte Untersuchung nicht bekannt. Die Änderung des Datums des Inkrafttretens müsste vom Gesetzgeber, also der Bürgerschaft, geändert werden. Die SPD-Abgeordneten stellten fest, dass kein Wunsch nach Durchführung einer Anhörung bestehe und von daher über den Gesetzentwurf abgestimmt werden könne. Die Abgeordnete der GRÜNEN gab bekannt, dass sie beiden Artikeln des Gesetzes zustimmen werde, obwohl sie sich im Bereich der Verbandsklage das weiter gehende Anfechtungsrecht gewünscht hätte. Der Senat sollte noch einmal erläutern, warum diese Prüfung nicht vorgenommen worden sei. Der dahin gehende Antrag der Fraktion DIE LINKE aus Drs. 20/382 sei von der Bürgerschaft abgelehnt worden; eine Begründung hierfür sei nicht geliefert worden. Da aber das Verbandsklagerecht im Bereich des Tierschutzes überfällig sei, werde sie der Vorlage dennoch zustimmen. Der FDP-Abgeordnete kam auf seine Bitte zurück, dem Ausschuss mitzuteilen, wie sich die aktuelle Auflistung der Tierarten aus Anlage 3 gestalte. Eine Abstimmung sei ihm nur mit Kenntnis dieser Liste möglich. Anmerkung: Am 1. März 2013 gab die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz eine aktuelle Liste der zu regelnden Gefahrtiere nach dem Gefahrtiergesetz zu Protokoll (vergleiche Anlage 1). 3

4 Drucksache 20/7826 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Auf Antrag der SPD-Abgeordneten beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der SPD, der GRÜNEN, der FDP und der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE gegen die Stimmen der CDU, die Beratungen auf die nächste Sitzung des Gesundheitsausschusses zu vertagen. 23. April 2013 Die Vorsitzende bemerkte, im Rahmen der letzten Beratungen habe es den Wunsch gegeben, eine aktualisierte Liste der zu regelnden Gefahrtiere nach dem Gefahrtiergesetz zu erhalten. Diese sei mit dem Protokoll der letzten Sitzung vom 21. Februar 2013 versandt worden; insofern würde einer heutigen Beschlussfassung nichts mehr im Wege stehen. Die Liste werde an die Verordnung und nicht an das Gesetz angehängt. Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, Sinn der Verordnung sei unter anderem auch, auf aktuelle Entwicklungen eingehen zu können, also eine solche Liste auch im Verordnungswege anpassen zu können, ohne gleich das Gesetz ändern zu müssen. Dies sei der Grund für die Aufteilung in Gesetz und Rechtsverordnung. In der jetzt vorliegenden Liste seien die neuesten Erkenntnisse auch aus der Diskussion mit anderen Behörden berücksichtigt. Letztendlich abgestimmt werde sie aber erst, wenn aufgrund der Verabschiedung des Gesetzes die Verordnungsermächtigung für die Behörde gegeben sei. Insofern sei nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich in diesem Verfahren noch einmal eine aktuelle Entwicklung ergebe. Der FDP-Abgeordnete teilte mit, die Liste der zu regelnden Gefahrtiere, Artikel 1 des Gesetzes sowie das vorliegende Änderungspetitum der SPD-Abgeordneten (Anlage 2) fänden den Beifall seiner Fraktion. Es habe schon Fragen gegeben, warum die FDP in diesem Fall im Vergleich zum Passivraucherschutzgesetz auf einmal scheinbar illiberal oder ordnungswütig sei. Der Unterschied sei wesentlich: Beim Passivraucherschutzgesetz seien sie der Meinung, Erwachsene könnten sich selbst gefährden, wenn sie entsprechend aufgeklärt seien. Hier gehe es aber nicht nur um die Selbstgefährdung von Erwachsenen, sondern auch um die Mitgefährdung von im selben Haushalt lebenden Kindern, Nachbarn oder Besuchern. Daher sei man in diesem Fall viel eher zu Restriktionen bereit. Das in Artikel 2 des Gesetzentwurfs geregelte Verbandsklagerecht lehne seine Fraktion ab. Er wunderte sich in diesem Zusammenhang, dass die SPD aus dem Beispiel Elbvertiefung nichts gelernt habe. Die SPD-Abgeordneten erläuterten ihren Änderungsantrag. Durch dieses Gesetz werde Aufwand betrieben, der ins Verhältnis zu den daraus entstehenden Kosten zu setzen sei. Deswegen sollte es nach drei Jahren eine Auswertung geben. Wenn dabei herauskomme, dass das Gesetz nicht nötig sei, habe man die Möglichkeit, es auslaufen zu lassen. Sollte das Ergebnis der Evaluation ein anderes sein, könnte das Gesetz auch verlängert beziehungsweise modifiziert werden. Auch die CDU-Abgeordneten befürworteten das Änderungspetitum der SPD. Artikel 1 des Gesetzentwurfs würden sie zustimmen, Artikel 2 hielten sie für überflüssig. Sie schlossen sich in diesem Zusammenhang den Ausführungen des FDP-Abgeordneten an. Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE teilte mit, dass sie ebenfalls dem Änderungspetitum der SPD zustimmen werde. Das Verbandsklagerecht finde die Zustimmung ihrer Fraktion und könnte nach ihrer Ansicht noch mehr ausgeweitet werden. Die Abgeordnete der GRÜNEN erklärte, sie werde sowohl dem Änderungsantrag als auch dem Artikel 2 des Gesetzentwurfs zustimmen. Sie bat um Konkretisierung, über welche Inhalte der Senat der Bürgerschaft nach drei Jahren berichten werde. Dabei sei von Interesse, welche Art der Auswirkungen des Gesetzes neben den Kosten in den Blickpunkt gestellt werde. Die Senatsvertreterinnen und -vertreter unterstrichen, sie würden über alles, was nach den Regelungen des Gesetzes die Behörden beschäftige, berichten: gestellte Anträge, genehmigte Anträge, Auswertung der Fälle, Vollzugaufwand der zuständigen Behörden, Unterbringung der Tiere. Der Ausschuss nahm sodann einstimmig das Änderungspetitum der SPD-Abgeordneten an. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7826 III. Ausschussempfehlung Der Gesundheitsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft von der Drs. 20/3512 Kenntnis zu nehmen, einstimmig, Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren mit folgender Änderung anzunehmen: Artikel 1 5 erhält folgende Fassung: Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtzeitig vor Außer- Kraft-Treten, spätestens zum 01. August 2016, berichtet der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Vollzugs. Soweit die Berichterstattung Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören., mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Abgeordneten, der Abgeordneten der GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE gegen die Stimmen der CDU- und FDP-Abgeordneten, Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren anzunehmen, einstimmig, Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren mit folgender Änderung anzunehmen: In Artikel 3 des Gesetzes wird das Datum des Inkrafttretens in 01. Oktober 2013 geändert. darüber hinaus, von der aktualisierten Liste der zu regelnden Gefahrtiere nach dem Gefahrtiergesetz (vergleiche Anlage 1) Kenntnis zu nehmen. Dennis Thering, Berichterstattung 5

6 Drucksache 20/7826 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anlage 1 Die nachstehende Liste der zu regelnden Gefahrtiere nach dem Gefahrtiergesetz befindet sich noch in der Abstimmung und ist deshalb noch Änderungen unterworfen: Gefährliche Tiere nach 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes Gliederfüßer (Arthropoda) Spinnentiere (Arachnida) Ordnung: Skorpione (Scorpiones) Familie Buthidae Verschiedene Gattung/Art Androctonus Anuroctonus Buthacus Buthotus Buthus Centroides Leirus Leiurus Mesobuthus Parabuthus Tityus Hemiscorpius Ordnung:(Web-) Spinnen (Araneae) Familie Hexathelidae (Trichternetzspinnen) Theraphosidae (Vogelspinnen) Verschiedene Gattung/Art Atrax Hadronyche Macrothele Harpatricella Poecilotheria Pterinochilus Selenocosmia Stromatopelma Latrodectus Loxosceles Phoneutria Sicarius Wirbeltiere (Vertebrata) Reptilien (Reptilia): Ordnung: Krokodile (Crocodilia) Familie Alle, ab einer Gesamtkörperlänge von 2 Metern Familie Gattung/Art Deutscher Name Helodermatidae Heloderma Krustenechsen (Krustenechsen) 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7826 Ordnung: Schuppenkriechtiere (Squamata) Unterordnung: Schlangen (Serpentes) Familie Gattung/Art Deutscher Name Boidae (Riesenschlangen), Eunectes Anakonda ab einer Gesamt- körperlänge von 3 Metern Liasis amethistinus Amethystpython Liasis olivaceus Olivpython Python reticulatus Netzpython Colubridae- Unterfamilie Boiginae (Trugnattern) Elapidae (Giftnattern) Viperidae- Unterfamilie Crotalinae (Grubenottern) Python sebeae Dispholidus Thelotornis Acanthophis Aspidelaps Austrelaps Bulengerina Bungarus Calliophis Dendroaspis Hemachatus Hoplocephalus Leptomicurus Maticora Micrurus Naja Notechis Ophiophagus Pseudechis Pseudonaja Tropidechis Walterinesia Agkistrodon Atropoides Bothriechis Bothrops Calloselasma Crotalus Deinagkistrodon Gloydius Hypnale Lachesis Felsenpython Boomslang Vogelnattern, Lianennattern Todesottern Schildkobras Australische Kupferköpfe Wasserkobras Kraits Schmuckottern, Orientalische Korallenschlangen Mambas Ringhalskobras Bloßkopfottern, Breitkopfottern u.a. Korallenschlangen Bauchdrüsenottern Echte Korallenschlangen Echte Kobras Tigerottern Königskobra Schwarzottern Australische Scheinkobras Rough scaled snake Wüstenkobras Dreieckskopfottern Springende Lanzenottern Palmenlanzenottern Lanzenottern Malayische Mokassinotter Klapperschlangen Chinesische Nasenottern Japanische Mamushi Ind. Höckernasengrubenottern Buschmeister 7

8 Drucksache 20/7826 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode noch Ordnung: Schuppenkriechtiere (Squamata) Unterordnung: Schlangen (Serpentes) Familie Gattung/Art Deutscher Name noch Viperidae- Unterfamilie Crotalinae (Grubenottern) Protobothrops Viperidae- Unterfamilie Viperinae (Vipern) Säugetiere (Mammalia) Sistrurus Trimeresurus Tropidolaemus Atheris Atractaspis Bitis Cerastes Daboia Echis Eristicophis Proatheris Pseudocerastes Vipera Zwergklapperschlangen Asiatische Lanzenottern, asiatische Grubenottern Waglers Lanzenottern Buschvipern Erdvipern Puffottern Hornvipern Kettenvipern Sandrassel-Ottern Macmahon-Vipern Sumpfvipern Trughornvipern Ordnung: Raubtiere (Carnivora) Familie Gattung/Art Deutscher Name Canidae (Hunde) Canis lupus, ausgenommen Canis lupus f. familiaris Cuon alpinus Lyacon pictus Wölfe, ausgenommen Haushunde Rothund Afrikanischer Wildhund 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7826 Sitzung des Gesundheitsausschusses am Anlage 2 TOP 2: Drs. 20/3512 Bericht über die Umsetzung des Ersuchens der Bürgerschaft vom 19. Mai 2011 Den Tierschutz in Hamburg stärken (Drucksache 20/422) (Gesetzentwurf Senat) Petitum der SPD-Abgeordneten im Gesundheitsausschuss zu Drs. 20/3512 Der Ausschuss möge beschließen, der Bürgerschaft zu empfehlen, das in der Drs. 20/3512 enthaltene Gesetz zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren mit den folgenden Änderungen zu beschließen: 1) Artikel 1 5 erhält folgende Fassung: Das Gesetz tritt zum 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtzeitig vor Außer- Kraft-Treten, spätestens zum 01. August 2016, berichtet der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Vollzugs. Soweit die Berichterstattung Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören. 2) In Artikel 3 des Gesetzes wird das Datum des Inkrafttretens in 01. Oktober 2013 geändert. Begründung: Zu Artikel 1 5 Um über die Anwendung und Auswirkungen des Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen hinsichtlich Praktikabilität und Kosten des Vollzugs eine Bewertung abgeben und über den Fortbestand entscheiden zu können, hat der Senat vor Außer-Kraft-Treten einen Bericht zu erstatten. Bisher liegen keine Erkenntnisse über die Zahl und Art der gehaltenen gefährlichen Tiere vor. 9

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