EcoServe Newsletter Juli 2016
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- Karoline Melsbach
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1 EcoServe Newsletter Juli 2016 News zu Sonderabfällen, Chemikalienrecht, Gefahrgutrecht und technischem Umweltschutz Themen 1. Rückblick Schweizer Sonderabfalltag vom 7. Juni Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht 3. VeVA Hotline: Präzisierungen zum Vollzug 4. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht 5. Umsetzung des Gefahrgutrechts: Präzisierungen zum Vollzug 6. Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten 7. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht 8. Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis 9. Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht 10. Neue Mitarbeiterin bei EcoServe 11. Vermissen Sie eine Meldung...? Schweizer Sonderabfalltag vom 7. Juni 2016 im Kongresshotel Arte in Olten Der Sonderabfalltag 2016 wurde von rund 180 Fachpersonen besucht. Das Programm gestaltete sich vielseitig, mit Referenten aus Behörden, Verbänden und der Industrie. Ein Rückblick und Impressionen zum Schweizer Sonderabfalltag sowie die Präsentationen zu den zahlreichen Vorträgen finden Sie auf unserer Homepage. Schweizer Sonderabfalltag 2016 Zusammenfassung SAT 2016 Impressionen SAT 2016
2 Wir danken an dieser Stelle nochmals den Referierenden, den Patronatspartnern, den Ausstellern und Pressepartnern, die zum Erfolg der Veranstaltung beigetragen haben. Das Datum für den Schweizer Sonderabfalltag 2017 steht bereits fest: Dienstag 13. Juni 2017 treffen wir uns wiederum in der Umwelt Arena in Spreitenbach. Das Programm wird im Frühjahr 2017 zusammengestellt. Gerne nehmen wir Vorschläge und Wünsche zu passenden Referaten für den Sonderabfalltag 2017 entgegen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht Angepasste Verordnungen im Abfallrecht Die revidierte Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und die revidierte Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) sind seit 1. Juli 2016 in Kraft. Neben der Einführung der neuen Abfallkategorie "andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht" (akb) und Anpassungen beim Vorgehen für den grenzüberschreitenden Abfalltransport, gibt es auch bei der Abfallklassierung und Benennung einige Neuerungen. Eine Übersicht zu den Anpassungen finden Sie unter den folgenden Links. Änderungen VeVA Änderungen LVA Die Schweiz produziert im Jahr rund 24 Millionen Tonnen Abfall Dieses Abfallaufkommen stellt eine Herausforderung für Mensch und Natur dar. Der Bericht "Ent Sorgen Abfall in der Schweiz illustriert" vom BAFU, nimmt unseren Abfall unter die Lupe. Er vereint und strukturiert die Grundlagen zu Abfällen in der Schweiz und liefert einen thematischen Überblick zu Ursachen und Auswirkungen. Nicht zuletzt bietet er konkrete Handlungsoptionen zur Vermeidung von Abfall im Alltag. VeVA Hotline: Aktuelle Fälle Präzisierungen zum Vollzug Neue veva online Plattform aufgeschaltet Mit der Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) wurde auch die Plattform modernisiert. Seit der Aufschaltung Anfang Juli gibt es teilweise Defizite bei der Performance der Seite und es kommt zu Fehlermeldungen. Das BAFU ist sich der Probleme bewusst und ist bestrebt, diese baldmöglichst zu beheben. Leere Verpackungen von Medikamenten Glas aus Institutionen des Gesundheitswesens. Sonderabfall oder Altglas? In der Wegleitung "Entsorgung von medizinischen Abfällen" des BAFU steht in Kapitel 6.3 unter Gruppe B3 Altmedikamente "Gleichfalls als Altmedikamente gelten:... und Behälter von Medikamenten, die noch
3 Medikamente enthalten oder mit diesen kontaminiert sind (insbesondere auch von der Tiermedizin!)". Gerade bei flüssigen Medikamenten ist in Glasflaschen wohl nie auszuschliessen, dass diese noch mit Medikamenten kontaminiert sind. Das BAFU hat wie folgt geantwortet: Behälter von Medikamenten inkl. Zytostatika wie z.b. Glasflaschen werden nach der Vollzugshilfe als kontaminiert eingestuft, nur wenn sie nicht vollständig entleert sind und noch schwenkbare Flüssigkeitsreste (mehr als einige ml Restflüssigkeit) oder erkennbare Spuren von Medikamenten enthalten. Beispielsweise dürfen leere Injektionsfläschchen aus Glas, die nicht kontaminiert sind, in die Glassammlung entsorgt werden. Sind die Fläschchen mit Medikamenten oder Zytostatika kontaminiert (nicht vollständig entleert), müssen diese separat gesammelt und getrennt an kantonal bewilligte Entsorgungsunternehmen zur Verbrennung zugeführt werden. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht Das ADR 2017 naht! Wieder erwartet uns eine Vielzahl an Neuerungen. Die internationalen Gremien haben es diesmal geschafft, die Änderungen auf 147 Seiten abzuhandeln. Einige der markantesten haben wir hier zusammengefasst: Neue UN Nummern UN 3528 bis UN 3530 für Verbrennungsmotoren oder Antriebe. Dafür werden die Freistellungen a) und c) aufgehoben Neue angepasste und ergänzte Begriffsbestimmungen Neue Sondervorschrift SV 363 für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brenn und Treibstoffe angetrieben werden Verpackungsanweisung P 207 (für Abfall Druckgaspackungen) wurde angepasst Neuer Gefahrzettel Zettel 9A für Lithiumbatterien Neufassung der "Schriftlichen Weisungen" die ab zwingend anzuwenden sind Neue Bestimmungen in für Trockeneis als Sendung Regelungen für die Verwendung der neuen BK3 Schüttgutbehältern u.v.m. sowie auch Änderungen auf Grund der Revision der SDR Eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen erhalten Sie in unseren Seminaren "Neuerungen ADR/RID 2017". Anmeldungen und Bestellungen können unter den folgenden Links getätigt werden: Kursanmeldung zum Seminar Neuerungen ADR/RID 2017 Bestellung Regelwerke 2017 Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug
4 Was ist bei der Beförderung von Abfall Spraydosen zu beachten? Kürzlich wurden wir auf eine Verzeigung bei der Beförderung von Abfall Druckgaspackungen aufmerksam gemacht. Nachstehend ein paar Punkte die berücksichtigt werden müssen kurz und knapp erläutert: Spraydosen gelten in der Regel als Sonderabfall Abfallcode: Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschliesslich Halonen) Spraydosen gelten als gefährliche Güter, meistens aufgrund der eingesetzten hochentzündlichen Treibmittel Propan und Butan Gefahrguteinstufung: Klasse 2, UN 1950 Druckgaspackungen Sie können unter der Sondervorschrift 327 befördert werden, welche einige Erleichterungen enthält Die Spraydosen müssen nach der Verpackungsanweisung P 207 verpackt werden und die Sondervorschrift für Verpackungen PP 87 muss berücksichtigt werden (saugfähiges Material, ausreichend belüftet) Kennzeichnung der Verpackung mit UN 1950, Gefahrzettel Nr. 2.1 und dem Vermerk AEROSOLE. Zusätzlich ist die Sonderabfalletikette mit den geforderten Angaben aus der VeVA auf den Verpackungen anzubringen Beförderungspapier (oder Sonderabfall Begleitschein) mit dem Eintrag: "UN 1950 Abfall Druckgaspackungen, 2.1, (D)" Und einige mehr.. Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten Übernimmt Ihr Unternehmen Tätigkeiten bei der Beförderung von gefährlichen Gütern? Unternehmen, die gefährliche Güter befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, sind verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen. In unserem Lehrgang "Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten" wird den Teilnehmenden das erforderliche Fachwissen für die Verkehrsträger Strasse und Schiene aller Gefahrenklassen (mit Ausnahme der Klasse 7, radioaktive Stoffe) vermittelt. Der Umgang mit dem Regelwerk ADR/RID wird intensiv geübt, damit die obligatorische Prüfung am vierten Ausbildungstag erfolgreich ablegen werden kann. Melden Sie sich gleich über folgenden Link an: Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten im August oder November 2016 Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen Ihnen für Fragen oder Auskünfte gerne zur Verfügung. Zum Kursprogramm 2016 als PDF Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht Laufende Vernehmlassung Die Änderung der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC Verordnung, ChemPICV) treten per 1. Mai 2017 in Kraft. Gemäss dem Übereinkommen von Rotterdam (PIC Konvention) müssen Ausfuhren von Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verboten oder streng beschränkt sind, dem Importland notifiziert werden. In der Schweiz ist die Umsetzung dieser Konvention in der ChemPIC Verordnung
5 geregelt. In erster Linie soll die Liste der Stoffe in Anhang 1 an die neuesten Entscheide des Bundesrates über in der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe angepasst werden. Alle Unterlagen zur Vernehmlassung finden Sie unter Stellungnahmen können bis spätestens am 15. September 2016 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht werden Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug Dürfen Kunststoffkanister und fässer für die Verwendung und Aufbewahrung von entzündbaren Flüssigkeiten eingesetzt werden? Immer wieder werden wir mit diese Frage konfrontiert und können folgende Auskunft dazu geben: Der Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist in EKAS Richtlinien (z.b. 1825) geregelt. Kapitel 4.8 Explosionsschutz Ziffer 1: Beim Umgang mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten und bei deren Lagerung sind an den Anlagen, Einrichtungen und Geräten sowie am Ort ihrer Aufstellung die notwendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen. Ziffer 5: Beim Umgang mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten muss das Auftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen vermieden werden. Somit stellen sich weitere Fragen. Was bedeutet Umgang? Was heisst leichtbrennbar? In Anhang A besagter Richtlinie wir dazu erläutert: 1. Leichtbrennbare Flüssigkeiten: Als leichtbrennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Richtlinie gelten Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 C. 3. Umgang: Als Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne dieser Richtlinie gelten Tätigkeiten wie Umschlagen, Umfüllen, Aufbereiten, Verarbeiten, Verwenden, Umpumpen, Mischen, Reinigen, Vernichten und Entsorgen. Somit ist klar, dass Kunststoff Verpackungen die nicht mit einer ableitfähigen Sperrschicht ausgerüstet sind, nicht für die Aufbewahrung von leichtbrennbaren Flüssigkeiten verwendet werden dürfen. Besuchen Sie unseren Workshop "Sichere Chemikalienlagerung", dort erfahren Sie mehr über die Kriterien, die für die korrekte Chemikalienlagerung berücksichtigt werden müssen. Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht Bauvorhaben und belastete Standorte In der Schweiz existieren rund Standorte, die im Sinne der Altlasten Verordnung durch Abfälle belastet sind. Diese beinhalten Ablagerungsstandorte (Deponien), Betriebsstandorte wie auch Unfallstandorte. Die Gesamtfläche der belasteten Standorte in der Schweiz umfasst jene des Kantons Zug, wobei rund die Hälfte der Standorte in einer Bauzone und meist gleichzeitig auch unterhalb von bestehenden Gebäuden liegen. Bauvorhaben auf belasteten Standorten sind durchaus möglich und auch erwünscht. Dabei gilt es, bestimmte Bedingungen und Verfahrensschritte zu beachten. Die Publikation kann auf der Homepage vom BAFU heruntergeladen werden.
6 Neue Mitarbeiterin bei EcoServe International AG Auf Anfang Juni 2016 hat das EcoServe Team Verstärkung erhalten Wir heissen Silke Walz herzlich willkommen und wünschen ihr bei EcoServe International AG einen guten Start. Silke ist Chemieingenieurin und Gefahrgutbeauftragte. Sie wird als Fachreferentin im Kursbereich sowie als Projektleiterin tätig sein und freut sich auf den Kontakt mit den Partnern und Kunden von EcoServe. Vermissen Sie eine Meldung zu Chemikalien, Gefahrgütern oder Sonderabfällen? Zögern Sie nicht, melden Sie sich bei uns. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung oder Kontaktaufnahme. Wir wünschen Ihnen einen heissen Sommer EcoServe International AG, Dieter Zaugg Newsletter Verwaltung» Newsletter abbestellen EcoServe International AG Pulverhausweg Buchs AG
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