Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Verfassungsorgane

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Verfassungsorgane Sachverhalt Vom Bundesgesundheitsminister wurde ein Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Facharztwesens (FAG) erarbeitet. Es soll sicherstellen, dass nur qualifizierte Ärzte die Bezeichnung Facharzt führen dürfen. Grund hierfür sind gestiegene Kosten im Gesundheitswesen durch überhöhte Verordnungen. 5 FAG lautet: Zur Führung der Bezeichnung Facharzt ist nur befugt, wer die Facharztprüfung mit der Note gut oder besser bestanden hat. Dies gilt für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegten Facharztprüfungen. Arzt A, der im Bundesland B lebt, hat unmittelbar nach Inkrafttreten des FAG die Facharztprüfung mit der Note befriedigend abgelegt. Von der zuständigen Bezirksärztekammer wird ihm daraufhin mitgeteilt, dass er - trotz bestandener Prüfung - nicht zur Führung der Bezeichnung Facharzt befugt ist. A erhebt, nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens, Klage beim VG. Er ist der Ansicht, dass das FAG verfassungswidrig sei. Nach dem bisher in B geltenden Landesrecht sei Voraussetzung zur Führung der Bezeichnung Facharzt lediglich das Bestehen der Facharztprüfung gewesen. Das VG teilt die Ansicht des A, setzt das Verfahren aus und legt - zureichend begründet - die Frage der Verfassungswidrigkeit des FAG dem BVerfG vor. Hiervon erfährt der Bundespräsident, der das FAG, nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens, ausgefertigt und die Verkündung veranlasst hat. Dem Bundespräsidenten kommen nunmehr Bedenken, ob er seinen Pflichten Genüge getan hat oder ob er verpflichtet ist, vor der Ausfertigung von Gesetzen weitere Punkte zu begutachten. In der Ärzteschaft löst das FAG energischen Protest aus. Der Bundesgesundheitsminister tritt unter dem öffentlichem Druck zurück. Der Bundeskanzler schlägt daraufhin, trotz heftigen Widerstands in allen Parteien, dem Bundespräsidenten vor, X zum neuen Bundesgesundheitsminister zu ernennen. Der Bundespräsident sieht die Ernennung des X als wenig sinnvoll an, weil dieser nur über geringe politische Unterstützung verfügt und in Presseinterviews zudem deutlich geworden ist, dass X aufgrund seiner politischen und gesellschaftlichen Ansichten als Minister untragbar sein würde. 1. Wie wird das BVerfG entscheiden? 2. Muss der Bundespräsident vor der Ausfertigung von Gesetzen weitere Punkte begutachten? 3. Ist der Bundespräsident verpflichtet, X zu ernennen?

2 FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE 1. Wer wählt den Bundespräsidenten? 2. Wie setzt sich die Bundesversammlung zusammen? 3. Kann das Bundesland B nicht nur Landtagsabgeordnete, sondern auch bekannte Spitzensportler in die Bundesversammlung entsenden? 4. Wieviele Stimmen muss ein Kandidat auf sich vereinigen, damit er zum Bundespräsidenten gewählt ist? 5. Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für eine Kandidatur als Bundespräsident erfüllt sein? 6. Wer ist Vertreter des Bundespräsidenten? 7. Ist eine Wiederwahl des Bundespräsidenten möglich? 8. Besteht die Möglichkeit, dass jemand der bereits 10 Jahre Bundespräsident war, abermals Bundespräsident wird? 9. Genießt der Bundespräsident Immunität und / oder Indemnität? 10. Kann der Bundespräsident zugleich Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein? 11. Der Staatspräsident des Staates S hält sich in Kürze in Deutschland auf. Der Bundespräsident möchte ihn zu Gesprächen über die Voraussetzungen der Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen in seinem Amtssitz empfangen. Die Beziehungen zu S waren nach der von der Regierung angeordneten Vertreibung einer ethnischen Minderheit abgebrochen worden. Muss der Bundespräsident den Bundeskanzler vom bevorstehenden Besuch des Staatspräsidenten von S unterrichten und dessen Billigung abwarten? 12. Welche Phasen unterscheidet man bei der Bundeskanzlerwahl? 13. Wie werden die Zahl und die Geschäftsbereiche der Ministerien festgelegt? 14. Genießen die Mitglieder der Bundesregierung Immunität und / oder Indemnität? 15. Kann ein Bundesminister zugleich Landesminister sein? 16. Welche Prinzipien gelten für die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung? 17. Welche Möglichkeiten zur Auflösung des Bundestages bestehen? 18. Welche weiteren Inkompatibilitäten bestehen für Mitglieder der Bundesregierung? 19. Kann ein Bundesminister zugleich Richter am BVerfG sein? 20. Kann ein Mitglied der Bundesregierung zugleich Mitglied des Europäischen Parlamentes sein?

3 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Verfassungsorgane Lösungshinweise Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammen. Sie beinhalten jedoch in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema und geben nur Beispiele, wie in einer Examensklausur argumentiert werden könnte. Frage 1 In Betracht kommt eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 I GG, 13 Nr. 11, GG. Art. 100 I GG verpflichtet die Gerichte, die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn sie ein Gesetz für grundgesetzwidrig halten, auf das es bei ihrer eigenen Entscheidung ankommt. Sie müssen also das Verfahren aussetzen und das Gesetz, das sie für grundgesetzwidrig halten, dem BVerfG vorlegen. Nach der Entscheidung des BVerfG nimmt das vorlegende Gericht das Verfahren wieder auf und entscheidet auf der Grundlage des bundesverfassungsgerichtlichen Spruches. I. Zulässigkeit 1. Vorlageberechtigung Jedes Gericht holt die Entscheidung des BVerfG unmittelbar ein, wenn die Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle vorliegen. Gericht ist dabei jeder zur Entscheidung berufene Spruchkörper, der Einzelrichter ebenso, wie die jeweilige Kammer oder der jeweilige Senat. Unerheblich ist der Rang des Gerichts: der Amtsrichter ist ebenso befugt und verpflichtet, die für verfassungswidrig gehaltene Norm dem BVerfG vorzulegen, wie ein Senat des BGH. Vorlageberechtigt sind nur staatliche Gerichte. Die Vorlageberechtigung besteht auch unmittelbar, d. h. das Gericht muss die Norm ohne Einschaltung einer höheren Instanz vorlegen. Es kommt auf die Entscheidungserheblichkeit in der betreffenden Instanz an. Das VG ist also im Ausgangsfall berechtigt (genauer: verpflichtet) das Verfahren auszusetzen und die Norm dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen. 2. Vorlagegegenstand Vorlagegegenstand sind nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn. Art. 100 I GG beschränkt den Kreis der vorlagefähigen Normen auf Gesetze im formellen Sinn, einschließlich der Verfassungsnormen selbst. Ausgeschlossen sind deshalb Rechtsverordnungen und Satzungen. Über deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheidet der Richter in eigener Kompetenz. Nicht vorlagefähig ist vorkonstitutionelles Recht, also Gesetze aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am um 24 Uhr. Die Qualifikation als vorkonstitutionelles Recht entfällt, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das frühere Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat. Dies setzt voraus, dass der nachkonstitutionelle Gesetzgeber seinen kon- 1

4 kreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder, dass sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt. (Bsp.: Das StGB wurde mit Wirkung zum 1. April 1987 neu bekannt gemacht, seine Vorschriften wurden dadurch in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen.) Das FAG ist als formelles nachkonstitutionelles Gesetz tauglicher Vorlagegegenstand. 3. Vorlagegrund Die Norm muss entscheidungserheblich sein, d. h. es muss auf die Gültigkeit des Gesetzes bei der Entscheidung ankommen (Art. 100 I GG). Entscheidungserheblichkeit ist gegeben, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Gültigkeit der Norm anders entscheidet, als bei ihrer Ungültigkeit. Die Entscheidungserheblichkeit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG über die Vorlage bestehen, d. h. die Klage darf z. B. nicht inzwischen zurückgenommen worden sein. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Auffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich. Im vorliegenden Fall ist 3 FAG entscheidungserheblich: Ist 3 FAG gültig, so ist A nicht zur Führung der Bezeichnung Facharzt befugt, da das FAG als Bundesrecht die landesrechtliche Regelung bricht (Art. 31 GG). Ist 3 FAG ungültig, so ist das Landesrecht anzuwenden und A kann die Bezeichnung Facharzt führen. 4. Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des anzuwenden Gesetzes Die Vorlage ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Bloße Zweifel genügen, im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle, nicht. Laut Sachverhalt hält das VG das FAG für verfassungswidrig. 5. Vorlagebegründung Das vorlegende Gericht muss eine zureichende Begründung vorbringen (vgl. 80 II BVerfGG). Die Begründung des vorlegenden Gerichts muss im einzelnen darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der verfassungsrechtlichen Gültigkeit der Norm abhängt. Dazu muss die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm dargelegt, sowie deutlich gemacht werden, mit welcher übergeordneten Norm sie unvereinbar ist. Die Begründung muss aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten des Ausgangsgerichts, verständlich sein. Erforderlich ist eine nachvollziehbare und erschöpfende Darlegung der Erwägungen des vorlegenden Gerichts und der Entscheidungserheblichkeit der Norm. Das VG hat diese Anforderungen bei seiner Vorlagebegründung berücksichtigt, nachdem es - laut Sachverhalt zureichend begründet die Sache dem BVerfG vorgelegt hat. 6. Zwischenergebnis Die konkrete Normenkontrolle ist zulässig. II. Begründetheit Die konkrete Normenkontrolle ist begründet, wenn 3 FAG verfassungswidrig ist. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Fraglich ist, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des FAG zusteht. Nach Art. 70 I GG haben die Länder die Zuständigkeit zur Gesetzgebung, soweit sie nicht ausdrücklich durch das Grundgesetz dem Bund verliehen wird. 2

5 Eine (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes könnte sich hier aus Art. 74 I Nr. 19 GG ergeben. Diese Norm erfasst, unter anderem, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe. Fraglich ist, ob hierunter auch das Facharztwesen fällt. Nach der Facharzt-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 33, 125) sind ärztliche Berufe im Sinne des Art. 74 I Nr. 19 GG die Berufe des Arztes, Zahnarztes und Tierarztes (BVerfGE 33, 125 (154)). Der Begriff Zulassung umfasst im wesentlichen die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes beziehen. Diese fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Art. 74 I Nr. 19 GG. Dagegen gehören die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (BVerfGE 33, 125 (154f.)). Der Bund hatte daher nicht die Kompetenz zum Erlass des FAG. Das FAG ist formell verfassungswidrig. 2. Ergebnis Die konkrete Normenkontrolle ist begründet. Das BVerfG erklärt das FAG gemäß 82 I, 78, 1 BVerfGG für nichtig. Vgl. zur Wirkung der Entscheidung 82 I, 79 BVerfGG. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc. Die Entscheidung des BVerfG wirkt inter omnes ( 31 I BVerfGG) und hat Gesetzeskraft ( 31 II 1 BVerfGG). Grundsätzlich bezieht sich die Nichtigerklärung auf die angegriffene Bestimmung. Sie erstreckt sich jedoch auf das ganze Gesetz, wenn dieses insgesamt nichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Verfassungsverstoß auf das gesamte Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit durchschlägt, wie z. B. hier bei fehlender Kompetenz des Gesetzgebers (Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 18. Auflage 2002, Rdnr. 635). Frage 2: Muss der Bundespräsident vor der Ausfertigung von Gesetzen weitere Punkte begutachten? Nach Art. 82 I 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustandegekommenen Gesetze durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Ausfertigung wird bekundet, dass der veröffentlichte Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Inhalt des Gesetzes übereinstimmt ( Authentizität ) und das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde ( Legalität ); hieran schließt sich die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt an. Unstreitig muss der Bundespräsident Gesetze auf ihr verfassungsmäßiges (verfahrensmäßig einwandfreies) Zustandekommen überprüfen. Diese sog. formelle Prüfungskompetenz folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG, wonach der Bundespräsident die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze... aus(ge)fertigt.... Konsequenz ist, dass der Bundespräsident Gesetze nur dann ausfertigen darf, wenn sie im Sinne des Art. 78 GG zustande gekommen sind. Der Bundespräsident ist also berechtigt Gesetze (zumindest) auf ihre formelle Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und bei negativem Ergebnis ihre Ausfertigung zu verweigern. Dieses sog. formelle Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, sondern umfasst auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Mit- 3

6 wirkung des Bundesrates. Der Bundespräsident hat also die Befugnis, die formelle Seite eines Gesetzes in vollem Umfang zu überprüfen. Stellt er einen Verstoß gegen die Verfassung fest, kann er die Ausfertigung verweigern. Umstritten ist dagegen die Frage des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten, d. h. also der Befugnis des Bundespräsidenten, ihm zur Ausfertigung vorgelegte Gesetze auch auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu kontrollieren. Insoweit werden verschiedene Ansichten vertreten. Allerdings räumen auch die Gegner der materiellen Prüfungskompetenz ein, dass der Bundespräsident die Unterschrift verweigern muss, wenn eine offensichtliche oder schwerwiegende Verfassungsverletzung vorliegt (vgl. Maurer, Staatsrecht I, 3. Auflage 2003, 17, Rdnr. 87). Im übrigen wird die Frage des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten uneinheitlich beantwortet (ausführlich zum Streitstand und zur praktischen Bedeutung des Streits Maurer, a.a.o., 17, Rdnr. 88). Teilweise wird ein materielles Prüfungsrecht abgelehnt, weil der Bundespräsident ansonsten quasi ein Recht zur Normenkontrolle und Normenverwerfung hätte. Dies sei mit dem Verwerfungsmonopol des BVerfG und der enumerativen Aufzählung der Antragsberechtigten im Normenkontrollverfahren (Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 BVerfGG) nicht vereinbar (Erichsen Jura 1985, 424 (425f.); Friesenhahn, FS Leibholz II, 1966, S. 679ff.). Die h. M. bejaht dagegen auch die materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten. Zur BEGRÜNDUNG werden verschiedene Argumente vorgebracht: - Für das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten spricht nach einer Ansicht die Verpflichtung des Bundespräsidenten aus seinem Amtseid (Art. 56 GG), das Grundgesetz zu wahren (Erichsen Jura 1985, 424 (425)). KRITIK: Insoweit liegt ein Zirkelschluß vor: Die Verpflichtung des Bundespräsidenten das Grundgesetz zu wahren, sagt noch nichts über den Umfang seiner ihm nach dem Grundgesetz obliegenden Pflichten. Dem Amtseid des Bundespräsidenten kommt keine kompetenzbegründende, sondern allenfalls eine kompetenzausfüllende Bedeutung zu (Degenhart, a.a.o., Rdnr. 563; Sachs - Nierhaus, Grundgesetz, 3. Auflage 2003, Art. 54, Rdnr. 14). - Teilweise wird auch ein Nichttrennungs-Gedanke herangezogen: Ein materiell gegen das Grundgesetz verstoßendes Gesetz sei eigentlich ein formell verfassungswidriges verfassungsänderndes Gesetz, da es die formellen Erfordernisse des Art. 79 I, II GG nicht einhalte. Der Bundespräsident sei daher schon aus formellen Gründen berechtigt, die Ausfertigung zu verweigern (Maunz / Dürig - Maunz, Grundgesetz, Art. 82, Rdnr. 2). KRITIK: Diese Erwägung geht an der Realität verfassungswidriger Gesetze vorbei. Die gesetzgebenden Organe wollen ja gerade nicht die Verfassungsänderung, sondern halten ihre Gesetzesbeschlüsse für verfassungsgemäß (ausführlich: Ipsen / Epping, JuS 1992, 305 (309)). - Nach h.a. ist das Recht des Bundespräsidenten zur materiellen Prüfung aus der Bindung des Bundespräsidenten an das Grundgesetz, insbesondere Art. 1 III und 20 III GG, abzuleiten. Der Bundespräsident darf danach nur solche Akte vollziehen, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Durch die Ausfertigung würde sonst dem verfassungswidrigen Gesetz der Anschein der Rechtsgültigkeit verliehen. Seine Verfassungsbindung legt dem Bundespräsidenten also eine besondere Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm in Wirksamkeit gesetzten Staatsakte auf. Er ist insofern nicht nur bei der Gesetzesausfertigung ein verfassungswahrendes Kontrollorgan: Ein solchermaßen umfassend an die Verfassung gebundenes Staatsorgan kann nicht verpflichtet sein, Handlungen vorzunehmen, die seiner Auffassung nach gegen das Grundgesetz verstoßen. Die materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten 4

7 folgt daher aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG i.v.m. der Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt (Sachs - Nierhaus, a.a.o., Art. 54, Rdnr. 13). - HINWEIS: Das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist auch nach der ü- berwiegenden Ansicht innerhalb der Befürworter auf eindeutige bzw. evidente Verfassungsverletzungen zu begrenzen (Degenhart, a.a.o., Rdnr. 565f.; Jarass / Pieroth - Pieroth, Grundgesetz. 6. Auflage 2002, Art. 82, Rdnr. 3; Kunig Jura 1994, 217 (221) m.w.n.). Begründet wird dies damit, dass dem Gesetzgeber aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips eine Einschätzungsprärogative zukommen müsse. Danach sei der demokratisch legitimierte Gesetzgeber primär für den Inhalt der Gesetze verantwortlich. Seine Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müsse für das Gesetzgebungsverfahren Vorrang genießen. Der Bundespräsident sei daher grundsätzlich an die vom Gesetzgeber bekundete Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gebunden, es sei denn, diese Auffassung sei offensichtlich fehlsam. Bei sich aufdrängender Verfassungswidrigkeit müsse das Gebot der Wahrung der Verfassungsordnung gegenüber der grundsätzlichen, aber eben nicht unbegrenzten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers durchgreifen. (Vgl. Degenhart, a.a.o., Rdnr. 565) Im Ergebnis sei deshalb nur eine Befugnis des Bundespräsidenten zur Evidenzkontrolle zu bejahen (vgl. Degenhart, a.a.o., Rdnr. 566). Frage 3: Ist der Bundespräsident verpflichtet X zu ernennen? Die Ernennung der Bundesminister ist in Art. 64 GG geregelt. Die formelle Ernennung obliegt dem Bundespräsidenten (Aushändigung einer Ernennungsurkunde, 2 BMinG). Sie darf nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers erfolgen. Fraglich ist jedoch, ob der Bundespräsident auch verpflichtet ist, den Vorgeschlagenen zu ernennen. Der Bundespräsident ist dann nicht verpflichtet X zu ernennen, wenn ihm ein umfassendes Prüfungsrecht bzgl. der Qualifikation des Ministerkandidaten zusteht. Es ist zu differenzieren: Bzgl. der rechtlichen Voraussetzungen für die Ministerernennung - sie ergeben sich aus dem BMinG, insbesondere 4 und 5 - wird dem Bundespräsidenten ein umfassendes Prüfungsrecht zugestanden (vgl. Maurer, a.a.o., 14, Rdnr. 22). Er darf also z. B. die Ernennung desjenigen ablehnen, der entgegen 4 BMinG Mitglied einer Landesregierung ist. Als Argument für ein derartiges rechtliches Prüfungsrecht lässt sich die Gesetzesbindung aller staatlichen Organe gemäß Art. 20 III GG anführen. Auch der Amtseid des Bundespräsidenten (vgl. Art. 56 GG) könnte für die rechtliche Prüfungspflicht sprechen. Dies ist jedoch nicht überzeugend, weil der Amtseid keine neuen Befugnisse des Bundespräsidenten schaffen kann, sondern nur für bereits anderweitig festgelegte Befugnisse gilt (Arndt JuS 1991, B 28). Nach ganz h. M. hat also der Bundespräsident bei der Ernennung und Entlassung von Ministern ein formelles und materielles Prüfungsrecht, das allerdings wegen der geringen rechtlichen Anforderungen an die Ernennung und Entlassung eines Ministers in der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass X die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht erfüllt. Der Bundespräsident möchte vorliegend die Nichternennung des X jedoch auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte stützen. Dies kann er nur, wenn ihm auch ein sachliches Prüfungsrecht zusteht. Umstritten ist, ob und inwieweit der Bundespräsident ein sachliches Ablehnungsrecht aus politischen Gründen hat. 5

8 Nach überwiegender Ansicht steht dem Bundespräsidenten ein solches Recht nicht zu. Dies wird sowohl mit dem Wortlaut des Art. 64 I GG, als auch ganz allgemein mit der Stellung des Bundespräsidenten und seinem Verhältnis zum Bundeskanzler begründet (Maurer, a.a.o., 14, Rdnr. 21f.; Schenke JuS 1986, B 20; Hesse, Staatsrecht I, 20. Auflage 1995, Rdnr. 668; Kunig Jura 1994, 217 (221); Erichsen Jura 1985, 373 (377); Sachs - Oldiges, a.a.o., Art. 64, Rdnr. 15). Nach Art. 63 III GG kann der Bundeskanzler entgegen dem Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt werden. Er kann dem Bundespräsidenten also aufgezwungen werden. Die Bedeutung dieser Möglichkeit des Bundestages würde eingeschränkt, wenn der Bundespräsident einem ihm nicht genehmen Bundeskanzler dadurch Steine in den Weg legen könnte, dass er einen vorgeschlagenen Ministerkandidaten nicht ernennt und sich so einen in Art. 63 GG nicht vorgesehenen Einfluss auf die Regierungsbildung verschafft (Erichsen Jura 1985, 373 (377)). Dem Bundespräsidenten käme also ein maßgeblicher, wenn nicht gar bestimmender Einfluss auf die Kabinettsbildung zu, der ihm aufgrund seiner allgemeinen Stellung nach dem Grundgesetz, sowie nach dem systematischen Zusammenhang des Kabinettsbildungsrechts mit der Wahl des Kanzlers und mit der unmittelbar nur auf ihn bezogenen Abhängigkeit vom Vertrauen des Bundestages nicht zusteht (Sachs Oldiges, a.a.o., Art. 64, Rdnr. 15). Weiterhin hat der Bundeskanzler nach dem Grundgesetz die Organisationsgewalt für die Bundesregierung. Gemäß Art. 65, 1 GG bestimmt er die Richtlinien der Politik. Personalund Sachfragen sind in der Regel untrennbar miteinander verbunden. Würde man dem Bundespräsidenten die Ablehnung von missliebigen Kandidaten gestatten, liefe dies zudem der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzler zuwider. Danach macht die Regierungsverantwortung des Bundeskanzlers es notwendig, dass er die Ministerposten mit Personen besetzen darf, denen er Vertrauen entgegen bringt. Dem Bundeskanzler würde die Durchsetzung seiner politischen Vorstellungen erheblich erschwert, wenn er sich nicht die Personen, mit denen er zusammenarbeiten will, selbst aussuchen könnte (Erichsen Jura 1985, 373 (377)). Außerrechtlich kann der Bundespräsident versuchen mit Hinweisen, Anregungen oder Bedenken Einfluss auf die Ministerbestellung zu nehmen (Sachs Oldiges, a.a.o., Art. 64, Rdnr. 16). Wenn der Bundeskanzler es vorliegend für zweckmäßig hält X zum Minister zu berufen, dann hat - nach dieser Ansicht der Bundespräsident die Entscheidung des Bundeskanzlers zu respektieren und X zu ernennen. Nach der Gegenansicht steht dem Bundespräsidenten ein mehr oder weniger eingeschränktes Ablehnungsrecht zu (Stern II, 30 III 4 d: Ablehnung, wenn ein für Wohl und Ansehen des Staates schlechterdings untragbarer Ministerkandidat vorgeschlagen wird ). Der Bundespräsident könnte nach dieser Auffassung also die Ernennung des X ablehnen. Nach Degenhart (a.a.o., Rdnr. 530) ist bei schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungstreue des zur Ernennung vorgeschlagenen Ministers hierin eine ungeschriebene rechtliche Voraussetzung für die Ernennung zu sehen. 6

9 FRAGEN ZUR SELBSTKONTROLLE BUNDESPRÄSIDENT Wahl des Bundespräsidenten FRAGE 1: Wer wählt den Bundespräsidenten? ANTWORT: Für die Wahl des Bundespräsidenten sieht das Grundgesetz ein eigenes oberstes Staatsorgan, die Bundesversammlung, vor, deren Kompetenzen sich im Wahlakt erschöpfen und die deshalb nur alle fünf Jahre zusammentritt. Die Einberufung der Bundesversammlung obliegt dem Präsidenten des Bundestages (Art. 54 IV 2 GG). Er bestimmt Zeit und Ort des Zusammentritts ( 1 WahlGBPräs). Nach 8, 2 WahlGBPräs i.v.m. 7 II 1 GeschOBT hat er zudem das Hausrecht, sowie die Polizei- und Ordnungsgewalt. In der Bundesversammlung findet lediglich die Wahl des Bundespräsidenten statt. Die Bundesversammlung tagt öffentlich. Eine vorherige Aussprache über den bzw. die Kandidaten wird von Art. 54 I 1 GG untersagt (ebenso für die Kanzlerwahl: Art. 63 I GG). Damit soll eine die Autorität des künftigen Bundespräsidenten möglicherweise gefährdende Personaldiskussion verhindert werden (Jarass / Pieroth - Pieroth, a.a.o., Art. 54, Rdnr. 4). FRAGE 2: Wie setzt sich die Bundesversammlung zusammen? ANTWORT: Die Bundesversammlung (Art. 54 I 1 GG) besteht nach Art. 54 III GG aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl weiterer Mitglieder, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen über die Verhältniswahl (d. h. in Ausrichtung an das im jeweiligen Bundesland gegebene Stärkeverhältnis der Fraktionen) gewählt werden. Wieviele Mitglieder ein Land in die Bundesversammlung entsendet, richtet sich proportional nach der Bevölkerungszahl. (Zur Zusammensetzung der elften Bundesversammlung vgl. FRAGE 3: Kann das Bundesland B nicht nur Landtagsabgeordnete, sondern auch bekannte Spitzensportler in die Bundesversammlung entsenden? ANTWORT: Die Mitgliedschaft im Landesparlament ist nicht Voraussetzung. Der Bundesversammlung können folglich Mitglieder angehören, die kein parlamentarisches Mandat innehaben (vgl. Sachs Nierhaus, a.a.o., Art. 54, Rdnr. 24). Daher ist die Entsendung von Spitzensportlern in die Bundesversammlung nicht verfassungswidrig. FRAGE 4: Wieviele Stimmen muss ein Kandidat auf sich vereinigen, damit er zum Bundespräsidenten gewählt ist? ANTWORT: Für die Wahl ist in den beiden ersten Wahlgängen die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (nicht: Anwesenheitsmehrheit, vgl. Art. 121 GG) notwendig (Art. 54 VI 1 GG). Erst im dritten Wahlgang genügt die einfache (relative) (Anwesenden-) Mehrheit (Art. 54 VI 2 GG). Die Abstimmung erfolgt geheim ( 9 III 1 WahlGBPräs). 7

10 FRAGE 5: Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für eine Kandidatur als Bundespräsident erfüllt sein? ANTWORT: Wählbar ist nach Art. 54 I 2 GG jeder Deutsche (im Sinne des Art. 116 I GG), der das 40. Lebensjahr vollendet hat und aktiv wahlberechtigt (Art. 38 III GG i.v.m. 12ff. BWahlG) ist. FRAGE 6: Wer ist Vertreter des Bundespräsidenten? ANTWORT: Bei Verhinderung des Bundespräsidenten oder bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes werden die Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Art. 57 GG durch den Präsidenten des Bundesrates (Art. 52 I GG) wahrgenommen. FRAGE 7: Ist eine Wiederwahl des Bundespräsidenten möglich? ANTWORT: Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt fünf Jahre. Nach Art. 54 II 2 GG ist eine anschließende Wiederwahl des Bundespräsidenten einmal zulässig. FRAGE 8: Besteht die Möglichkeit, dass jemand der bereits 10 Jahre Bundespräsident war, abermals Bundespräsident wird? ANTWORT: Aus dem gerade Gesagten folgt, dass eine spätere Wiederwahl dann nicht ausgeschlossen ist, wenn zwischendurch mindestens ein anderer Bundespräsident amtiert hat. Der Wortlaut des Art. 54 II 2 GG ( anschließende ) lässt eine (unterbrochene) dritte Kandidatur zu (Maurer, a.a.o., 15, Rdnr. 9; Sachs Nierhaus, a.a.o., Art. 54, Rdnr. 31; Jarass / Pieroth - Pieroth, a.a.o., Art. 54, Rdnr. 3 jeweils m.w.n. zur Gegenansicht). FRAGE 9: Genießt der Bundespräsident Immunität und / oder Indemnität? ANTWORT: Durch Art. 60 IV GG wird der Bundespräsident bzgl. der Immunität den Bundestagsabgeordneten gleichgestellt. Ermittlungsverfahren gegen ihn bedürfen stets der Genehmigung des Bundestages. FRAGE 10: Kann der Bundespräsident zugleich Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein? ANTWORT: Nach Art. 55 I GG darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Gegenzeichnung FRAGE 11: Der Staatspräsident des Staates S hält sich in Kürze in Deutschland auf. Der Bundespräsident möchte ihn zu Gesprächen über die Voraussetzungen der Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen in seinem Amtssitz empfangen. Die Beziehungen zu S waren nach der von der Regierung angeordneten Vertreibung einer ethnischen Minderheit abgebrochen worden. Muss der Bundespräsident den Bundeskanzler vom bevorstehenden Besuch des Staatspräsidenten von S unterrichten und dessen Billigung abwarten? ANTWORT: Gemäß Art. 59 I 1 GG obliegt dem Bundespräsidenten die völkerrechtliche Vertretung des Bundes. Dabei handelt es sich aber nur um die Kundgabe des Staatswillens nach außen, nicht um die innerstaatliche Bildung dieses Willens. Der Bundespräsident hat keine Befugnis zur selbständigen Gestaltung der Außenpolitik. Die Bestimmung der Richtlinien der Politik und damit auch der Außenpolitik ist gemäß Art. 65, 1 GG für den Bereich der Exekutive dem Bundeskanzler vorbehalten; innerhalb dieser Richtlinien trägt gemäß Art. 65, 2 GG der für die auswärtige Politik zuständige Ressortminister die Verantwortung (Erichsen Jura 1985, 373 (374). Diese Kompetenz des Bundeskanzlers, Leitentscheidungen im Be- 8

11 reich der Exekutive (hier: der Außenpolitik) zu treffen, soll das Gegenzeichnungserfordernis des Art. 58 GG gewährleisten (Erichsen Jura 1985, 373 (381)). EXKURS: Gegenzeichnung Die Gegenzeichnung wird im Grundgesetz an zwei Stellen geregelt: zum einen generell in Art. 58 GG für Anordnungen und Verfügungen, zum anderen speziell in Art. 82 I 1 GG für die Ausfertigung der Gesetze. Nach Art. 58, 1 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Ausnahmen von diesem Erfordernis finden sich in Art. 58, 2 GG (Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 GG und das Ersuchen gemäß Art. 69 III GG). (Zu weiteren Ausnahmen vgl. die Darstellung bei Sachs Nierhaus, a.a.o., Art. 58, Rdnr. 13ff.) Die Gegenzeichnung obliegt dem Bundeskanzler oder dem ressortmäßig zuständigen Bundesminister; sie richtet sich also nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung. Sind Richtlinien der Politik betroffen, so ist der Bundeskanzler zuständig. Die Gegenzeichnung erfolgt bei rechtlich verbindlichen Anordnungen des Bundespräsidenten schriftlich (in der PRAXIS wird dem Bundespräsidenten i.d.r. die bereits gegengezeichnete Verfügung zum Vollzug vorgelegt, z. B. das auszufertigende Gesetz). Bei sonstigen Handlungen und Erklärungen erfolgt die Gegenzeichnung regelmäßig konkludent durch stillschweigende Billigung der nach Art. 58 GG zuständigen Organe. Fehlt die Gegenzeichnung, so führt dies zur Ungültigkeit der Maßnahme des Bundespräsidenten. Dies gilt insbesondere für rechtlich verbindliche Akte. Bei sonstigen Handlungen und Erklärungen des Bundespräsidenten ist von einer Kompetenzüberschreitung auszugehen (Degenhart, a.a.o., Rdnr. 558). Folge der Gegenzeichnung ist die Übernahme der politischen Verantwortung durch die Bundesregierung. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Bundespräsidenten: Er hat ein Gesetz, das nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist, nicht auszufertigen, auch bei vorliegender Gegenzeichnung (Degenhart, a.a.o., Rdnr. 558). Fraglich ist, ob der Bundespräsident, wenn er den Staatspräsidenten, ohne vorherige Absprache mit dem Bundeskanzler, zu Gesprächen über die Voraussetzungen der Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen empfängt, gegen das Gegenzeichnungserfordernis des Art. 58, 1 GG verstößt. Nach Art. 58, 1 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. In richtlinienrelevanten Angelegenheiten ist der Bundeskanzler zuständig. Fraglich ist, ob der Empfang und die Konsultationen in den Anwendungsbereich des Art. 58, 1 GG fallen. Nach h.a. fallen unter die Gegenzeichnungspflicht des Art. 58 GG alle amtlichen und politisch bedeutsamen Handlungen und Erklärungen des Bundespräsidenten (Stern II, 30 II 7 b)), also insbesondere auch Reden, Interviews, Empfänge u.ä., da der Bundespräsident gerade auch in diesem Bereich kraft seiner Stellung als Staatsoberhaupt politisch wirken und damit in den der Bundesregierung vorbehaltenen Bereich eingreifen kann (Degenhart, a.a.o., Rdnr. 556; Stern II, S. 213; Erichsen Jura 1985, 373 (379); Maurer, a.a.o., 15, Rdnr. 24ff. (27)). Nach dieser Ansicht bedürfen der Empfang und die Konsultationen also der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, da es um einen Eingriff in den der Bundesregierung vorbehaltenen Bereich der Außenpolitik geht und nicht um bloß private Gespräche. Der Bundeskanzler ist insoweit auch zur Gegenzeichnung befugt. Es geht um eine die Richtlinien der Politik betreffende Angelegenheit. 9

12 Nach anderer Ansicht ist nur rechtsförmliches Handeln, d. h. rechtlich verbindliche Akte, nach außen wirkende schriftförmige Entscheidungen der Gegenzeichnung zu unterwerfen. Begründet wird dies damit, dass bereits der Wortlaut ( Gültigkeit ) dafür spreche, dass nur solche Maßnahmen erfasst werden, die ihrer Rechtsnatur nach gültig sein können, also Rechtsfolgen herbeiführen sollen. Allerdings sei der Bundespräsident in diesem Bereich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsorgantreue ohnehin zur Zurückhaltung verpflichtet (Jarass / Pieroth - Pieroth, a.a.o., Art. 58, Rdnr. 2; Schenke Jura 1982, 337 (345); Kunig Jura 1994, 217 (218)). Folgt man dieser Ansicht, so fehlt es vorliegend an einem Eingriff. BUNDESREGIERUNG FRAGE 12: Welche Phasen unterscheidet man bei der Bundeskanzlerwahl? ANTWORT: 1. Wahlphase: Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vor (Art. 63 I GG). Erhält dieser die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, (sog. Kanzlermehrheit) so muss der Bundespräsident ihn ernennen (Art. 63 II GG). 2. Wahlphase: Erreicht der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler wählen, ohne dass ein Vorschlag des Bundespräsidenten vorliegt (Art. 63 III GG). Die Initiative für den Wahlvorschlag geht in dieser Phase also auf den Bundestag über. Innerhalb der Frist von 14 Tagen können beliebig viele Wahlgänge durchgeführt werden (Jarass / Pieroth - Pieroth, a.a.o., Art. 63, Rdnr. 3). 3. Wahlphase: Kommt innerhalb dieser Frist eine Wahl nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt (Art 63 IV 1 GG). Auch hier müssen die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundestages kommen. Gewählt ist, wer die (einfache) Mehrheit der Stimmen erhält (Art 63 IV 1 GG). Erreicht der Gewählte die absolute Mehrheit, so muss ihn der Bundespräsident ernennen (Art 63 IV 2 GG). Bei einfacher Mehrheit hat der Bundespräsident ein Wahlrecht: Er kann nach seinem Ermessen binnen sieben Tagen entweder den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 IV 3 GG). HINWEIS: Wahlvorschläge für den zweiten und dritten Wahldurchgang sind nach 4, 2 GOBTag von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen. FRAGE 13: Wie werden die Zahl und die Geschäftsbereiche der Ministerien festgelegt? ANTWORT: Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Zahl ihrer Mitglieder lässt das Grundgesetz offen. Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass es einen Stellvertreter des Bundeskanzlers (Art. 69 I GG), einen Bundesverteidigungsminister (Art. 65a GG), einen Bundesjustizminister (Art. 96 II 4 GG) und einen Bundesfinanzminister (Art. 108 III 2; 112, 1 und 114 I GG) geben muss. Im übrigen ist der Bundeskanzler bzgl. der Zahl und der Geschäftsbereiche der Minister nicht gebunden, vorbehaltlich einer äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung (Jarass / Pieroth - Pieroth, a.a.o., Art. 64, Rdnr. 2). Der Bundeskanzler hat insoweit die Organisationsgewalt (vgl. auch 9, 1 GeschOBReg); er kann auf aktuelle Herausforderungen, die sich etwa aus Veränderungen der Verhältnisse, aus neuen Einsichten oder Verschiebungen politischer Gewichtungen ergeben können, reagieren, indem er besondere Geschäftsbereiche einrichtet (Erichsen Jura 1985, 373 (376)). 10

13 FRAGE 14: Genießen die Mitglieder der Bundesregierung Immunität und / oder Indemnität? ANTWORT: Regierungsmitglieder genießen diesen Schutz nur, wenn sie zugleich Abgeordnete sind. FRAGE 15: Kann ein Bundesminister zugleich Landesminister sein? ANTWORT: Nach 4 BMinG kann ein Mitglied der Bundesregierung nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein. FRAGE 16: Welche Prinzipien gelten für die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung? ANTWORT: Nach Art. 65 GG gelten für die Willensbildung innerhalb der BReg drei Prinzipien: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Kanzlerprinzip, Art. 65, 1 und 4 GG): Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Richtlinien der Politik sind nach h. M. der Inbegriff der grundlegenden und richtungbestimmenden politischen Leitentscheidungen im Bereich der Regierung. Erfasst werden nicht nur allgemeine Grundsätze, sondern auch Einzelfälle von besonderer Bedeutung. (Stern II, 31 IV 2 a; Degenhart, a.a.o., Rdnr. 538; Maunz / Dürig - Herzog, GG, Art. 65, Rdnr. 7). Ressortprinzip (Art. 65, 2 GG): Soweit keine Richtlinien bestehen oder vorhandene Richtlinien zu konkretisieren sind, leitet jeder Bundesminister seinen jeweiligen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Kollegial- oder Kabinettsprinzip (Art. 65, 3 und 4 GG): Kommt es in ressortübergreifenden Fragen nicht zu einer Einigung zwischen den beteiligten Ministern oder geht es um wesentliche Fragestellungen, so entscheidet die Bundesregierung (vgl. auch 17 GeschOBReg). Eine Aufstellung der wichtigsten Fälle in denen die Bundesregierung als Kollegium zu entscheiden hat findet sich bei Maurer, a.a.o., 14, Rdnr. 52. FRAGE 17: Welche Möglichkeiten zur Auflösung des Bundestages bestehen? [Bsp.: Der Bundestag hat 603 Abgeordnete. Der Bundeskanzler hat bisher mit Unterstützung der X- (203 Sitze) und der Y- (100 Sitze) Fraktion regiert. Der Bundeskanzler verliert wegen Differenzen bei der Frage der Neuverschuldung des Bundes die Unterstützung der Y- Fraktion. Welche Möglichkeiten haben der Bundestag bzw. der Bundeskanzler?] ANTWORT: Hinweis: Die nachstehenden Antworten a) c) beziehen sich auf das Fallbeispiel; Antwort a) und b) sind dabei identisch mit der Antwort auf Frage 17. a) Das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Misstrauensbekundung und Wahl des neuen Bundeskanzlers sind also gekoppelt, sie finden uno actu statt: Die Abwahl erfolgt durch die Neuwahl, die zugleich Kundgebung des Misstrauens ist. Das konstruktive Misstrauensvotum soll (im Gegensatz zum einfachen oder destruktiven Misstrauensvotum ) verhindern, dass sich im Bundestag Mehrheiten zusammenfinden, die 11

14 sich - negativ - in der Ablehnung des amtierenden Kanzlers einig sind, aber nicht - positiv - zur Neuwahl eines Nachfolgers bereit oder fähig sind. (vgl. Maurer, a.a.o., 14, Rdnr. 37ff.) b) Die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) Ist eine Parlamentsmehrheit vorhanden, die die Regierungspolitik nicht billigt, zur Wahl eines neuen Kanzlers aber nicht in der Lage ist, so kann diese ( negative ) Mehrheit die von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Gesetze, vor allem das Haushaltsgesetz, ablehnen und damit eine politische Machtlosigkeit der Regierung bewirken. In einem solchen Fall kann der Bundeskanzler nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage stellen. Die Stellung der Vertrauensfrage kann isoliert erfolgen oder in Verbindung mit einem anderen Antrag, z. B. einer Gesetzesvorlage (Art. 81 I 2 GG). Bei Verneinung der Vertrauensfrage hat der Bundeskanzler verschiedene Möglichkeiten: Der Bundeskanzler und die gesamte Bundesregierung können zurücktreten und damit den Weg für eine Neuwahl nach Art. 63 GG frei machen. Die Bundesregierung kann als Minderheitsregierung im Amt bleiben. Der Bundeskanzler kann nach Art. 68 I 1 GG dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Der Bundespräsident kann nach politischem Ermessen (BVerf- GE 62, 1) den Bundestag binnen 21 Tagen auflösen (FOLGE: Neuwahlen) oder den Antrag ablehnen. Dieses Auflösungsrecht des Bundespräsidenten erlischt, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt (Art. 68 I 2 GG) oder wenn der Bundeskanzler erneut die Vertrauensfrage stellt und diese positiv beschieden wird. GRUND: Die Wahlperiode endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Art. 39 I 2 GG). Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Bundestag alle Kompetenzen wahrnehmen, die ihm nach dem Grundgesetz zustehen. Problem: Muss der Bundestag wirklich dem Bundeskanzler das Vertrauen versagt haben oder genügt es, wenn die Abstimmung äußerlich einen negativen Ausgang aufweist; d. h. ist eine materielle oder eine formelle Auflösungslage erforderlich? Das BVerfG (BVerfGE 62, 1 (42f.)) hat sich für eine materielle Auflösungslage als Voraussetzung einer Bundestagsauflösung nach Art. 68 I GG ausgesprochen und eine Lage politischer Instabilität gefordert, dabei jedoch den zuständigen Verfassungsorganen (Bundeskanzler und Bundespräsident) bzgl. der Beurteilung dieser Voraussetzungen einen weitgehenden Einschätzungsspielraum zuerkannt. c) Rücktritt (im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird er aber z. B. in Art. 69 II, III GG vorausgesetzt; vgl. Degenhart, a.a.o., Rdnr. 536; Maurer, a.a.o., 14, Rdnr. 36; Küchenhoff JuS 1983, 948 (949)) des Bundeskanzlers (damit endet nach Art. 69 II GG auch das Amt der Bundesminister); FOLGE: Wahl eines neuen Bundeskanzlers gemäß Art. 63 GG (vgl. Küchenhoff JuS 1983, 948 (949)) des gesamten Kabinetts Einzelne Bundesminister können nach 9 II BMinG jederzeit ihre Entlassung verlangen; nach Art. 64 I GG hat dann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Entlassung vorzuschlagen. FRAGE 18: Welche weiteren Inkompatibilitäten bestehen für Mitglieder der Bundesregierung? ANTWORT: Nach Art. 66 GG dürfen der Bundeskanzler und die Bundesminister kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch 12

15 ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. FRAGE 19: Kann ein Bundesminister zugleich Richter am BVerfG sein? ANTWORT: Nach Art. 94 I 3 GG dürfen die Mitglieder des BVerfG weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. FRAGE 20: Kann ein Mitglied der Bundesregierung zugleich Mitglied des Europäischen Parlamentes sein? ANTWORT: Ein Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung kann nicht zugleich Abgeordneter des Europäischen Parlaments sein (vgl. auch 22 EuWG). 13

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