Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten. Fragebogen: Auswertung der Antworten

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten Fragebogen: Auswertung der Antworten Zuhanden der Kantone - Bereiche amtliche Vermessung und GIS-Fachstellen (pro Kanton eine gemeinsame Antwort der beiden Bereiche) - Grundbuchinspektorate Herausgeber Arbeitsgruppe «Dienstbarkeiten AV» Eidgenössische Vermessungsdirektion Bundesamt für Landestopografie swisstopo Seftigenstrasse 264, Postfach CH-384 Wabern Tel Fax infovd@swisstopo.ch /

2 Ziele des Fragebogens Mit dem Fragebogen verfolgt die Arbeitsgruppe «Dienstbarkeiten AV» folgende Ziele: - Sie möchte von den Kantonen relativ detailliert erfahren, wie diese die Darstellung der geometrisch abbildbaren Dienstbarkeiten in ihrem jeweiligen Kanton handhaben. - Sie will die Erfahrungen und Meinungen der Kantone zur Umsetzung von Artikel 732 Z erheben, der seit in Kraft ist. Darin steht, dass das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und dass, wenn sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist, sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen ist. - Und schliesslich geht es um eine Bestandesaufnahme der zu diesem Thema bereits durchgeführten Studien. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe - Vertretung des Bundes René Sonney, Bundesamt für Landestopografie swisstopo, Eidgenössische Vermessungsdirektion, Leiter der Arbeitsgruppe Karsten Karau, Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht - Vertretung der Kantone Ernst Kurer, SG (Grundbuch) - (Seit April 215) Nicole Portmann, ZG (Grundbuch) Bernard Fierz, ZH (amtliche Vermessung) Markus Schreier, BE (amtliche Vermessung) Abkürzungen: AV: amtliche Vermessung DB: Dienstbarkeiten : Grundbuch GIS: Geografisches Informationssystem ÖREB-Kataster: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen VAV: Verordnung über die amtliche Vermessung Z: Schweizerisches Zivilgesetzbuch Bemerkungen zur Umfrage: Die Umfrage fand zwischen Oktober und November 214 bei allen Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein statt. Dabei wurden sowohl die Bereiche amtliche Vermessung (AV) und Geoinformationssysteme (GIS) als auch der Bereich Grundbuch () bedient. Die Rücklaufquote betrug ausgezeichnete 85% (93% (25/27) von Seiten, 77% (2/26) von Seiten ). Die Antworten können daher als repräsentativ bezeichnet werden. Bemerkungen zur Auswertung der Antworten: Das Fürstentum Liechtenstein wird wie ein Kanton behandelt. Die Antworten der Kantone werden in Tabellen dargestellt. Bemerkungen der Arbeitsgruppe sind kursiv geschrieben. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 2/18

3 Erster Teil: Situation in Ihrem Kanton 1 Schreibt Ihr Kanton vor, dass auf dem Plan für das Grundbuch auch die Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, wie dies gemäss Artikel 7 Absatz 3 VAV erlaubt ist? Ja Nein 7 Kantone schreiben die Darstellung der DB im Plan für das Grundbuch vor, 16 Kantone nicht. Wo vorgeschrieben, sind sie im kantonalen Recht geregelt. Die Arbeiten dazu sind in 3 Kantonen im Gang. 5 Kantone schreiben die Darstellung vor, 14 nicht. 5 Kantone haben die Grundlagen in ihren kantonalen Verordnungen geregelt. Falls Sie mit «Ja» oder «die Arbeiten dazu sind im Gang» geantwortet haben: Bitte geben Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen an oder beschreiben die momentane Situation. Falls «Ja», hat der Kanton dazu Vorschriften erlassen betreffend a) Datenmodell? Ja Nein 2 1 Kantone haben Vorschriften zum Datenmodell erlassen, 1 Kanton nicht. 3 Kantone haben mit «Nein» geantwortet, aber trotzdem Vorschriften aufgeführt, zum Teil auf Stufe Gemeinde. 3 Kantone haben Vorschriften zum Datenmodell erlassen, 1 Kanton nicht. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 3/18

4 b) Darstellungsmodell? Ja Nein 2 Das Darstellungsmodell ist bei 7 Kantonen gegeben und bei 4 nicht. 3 Kantone haben Vorschriften zum Datenmodell erlassen, 1 Kanton nicht. c) Nachführung? Ja Nein Bei der NF sind zur Hälfte (5 Kantone) Vorschriften gegeben. 4 Kantone kennen Vorschriften zur NF, 1 Kanton nicht d) andere Elemente? Es sind praktisch keine Vorschriften vorhanden. Nur der Kanton FR hat noch Vorschriften für andere Elemente. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 4/18

5 Falls Ihr Kanton keine Vorschriften zur Übertragung der Dienstbarkeiten auf den Plan für das Grundbuch erlassen hat: Beabsichtigt er, dies in den kommenden Jahren zu tun? Ja Nein Welches sind die Motive Ihres Kantons für ein «Ja» oder «Nein»? Die Erlassung von Vorschriften ist in den nächsten Jahren von 8 Kantonen geplant und von 12 nicht. «Ja»: der Wunsch nach allen Informationen eines Grundstücks. Die DB sollen auch im GIS sichtbar sein. «Nein»: andere Projekte, die anstehen und dringender sind. Der hohe Arbeits- und Kostenaufwand bei einer Nacherfassung. Der Wunsch nach einer schweizweit einheitlichen Lösung. Die Erlassung von Vorschriften ist in den kommenden Jahren nur gerade von 5 Kantonen geplant. 13 sagen nein und 2 haben nicht geantwortet. «Ja»: Wunsch nach allen Informationen eines Grundstücks. «Nein»: andere Projekte, die dringender sind. Der hohe Arbeits- und Kostenaufwand bei einer Nacherfassung. Es entstehen «Scheingenauigkeiten» bei projektierten DB (Bsp. Leitungen). Ungefähr die Hälfte der Kantone wünscht sich zwar entsprechende Vorschriften. Aber wegen der Kosten oder aufgrund des Umstandes, dass es Projekte mit höherer Dringlichkeit hat, wurden noch keine solchen Arbeiten begonnen. Eine schweizweite Lösung wird erwartet. 2 Waren die Dienstbarkeiten auf alten Grundbuchplänen eingezeichnet, die vor Inkrafttreten des Z erstellt und provisorisch anerkannt worden waren? Ja Nein 5 Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 5/18

6 Falls «Ja», wie wurden die eingezeichneten Dienstbarkeiten (DB) behandelt, als die alten Pläne im Zuge der AV93 ersetzt wurden? Bitte erläutern Sie das angewendete Verfahren. Zur Hälfte (11 Kantone Ja und 12 Kantone Nein) waren die DB eingezeichnet. Die alten DB wurden zum Teil übernommen (vor allem Wegrechte), aber nicht in allen Kantonen. Sie wurden auch weggelassen oder nur als BB(Bodenbedeckung)- Linie eingeführt. 6 Kantone sagen ja und 14 nein. Gleich wie bei der AV Die Mehrzahl der Kantone hat die alten Wegrechte nicht in die neuen Dokumente übertragen. Die alten Dokumente sind aber entweder archiviert oder gescannt, so dass die Spuren der alten Wegrechte nicht verloren gehen. 3 Sind die eingezeichneten Dienstbarkeiten Teil des GIS Ihres Kantons? MO-SIG RF 5 Ja, als Kopie der AV Ja, unabhängig von der AV Nein Ein Viertel der Kantone (6) hält die DB als Kopie der AV im GIS. 1 Kanton hält sie unabhängig von der AV und der Rest (15) hält sie gar nicht im GIS. 2 Kantone sagen «Ja, als Kopie der AV», 1 unabhängig von der AV und 16 sagen «Nein». Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 6/18

7 4 Wer darf in Ihrem Kanton eine Dienstbarkeit öffentlich beurkunden? Wir unterscheiden dabei folgende Typen von Dienstbarkeiten: (Mehrere Antworten sind möglich) a) Leitung und b) Durchgangsrecht c) Andere: Bitte präzisieren: In praktisch allen Kantonen sind entweder ein Notar oder der Grundbuchverwalter für die Beurkundung der DB zuständig. In FR kann der Pat. Ingenieur-Geometer die Beurkundung vornehmen. Idem Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 7/18

8 5 Ist diese Situation für Sie zufriedenstellend? 4 2 Ja Nein Weshalb? Die Antworten beziehen sich entweder grundsätzlich auf das Erfassen der DB in der AV oder manchmal auch auf Frage 4. Die Antworten sind sehr unterschiedlich und bewegen sich von totaler Ablehnung jeder Änderung bis zur systematischen Erfassung der DB über die Gesamtheit der Schweiz. Die beziehen ihre Aussagen auf Frage 4. Sie sind mit der aktuellen Situation zufrieden. Die Antworten sind sehr unterschiedlich und bewegen sich von totaler Ablehnung jeder Änderung bis zur systematischen Erfassung der DB über die Gesamtheit der Schweiz. Aufgrund des Spektrums der Systeme und der Mehrdeutigkeit der Frage ist es schwierig, die Ergebnisse dieser Frage zu interpretieren. 6 Bitte tragen Sie hier sämtliche Bemerkungen und Kommentare ein, die sich auf die aktuelle Situation in Ihrem Kanton beziehen: Von der AV wird die Aufnahme der DB mehrheitlich begrüsst. Vorschriften schweizweit erstellen. Die Erweiterung mit den DB könnte sogar über die geometrisch abbildbaren hinausgehen. Die sind positiv zu einer Aufnahme der DB in die AV eingestellt. Ein Kanton ist strikt dagegen, die DB in die AV aufzunehmen, da dann plötzlich klare Gegebenheiten herrschen und kein Spielraum zur Auslegung der DB vorhanden ist. Die Antworten fallen sehr unterschiedlich aus. Schlussfolgerung Die Antworten auf die Fragen in diesem ersten Teil zeigen deutlich, dass sich die beiden befragten Bereiche ( einerseits und andererseits) gegenseitig nicht gut kennen. Denn manchmal sind die Antworten sehr unterschiedlich, manchmal widersprechen sie sich sogar. Es handelt sich daher wirklich bloss um eine Bestandesaufnahme. Diese Bestandesaufnahme zeigt auch, dass in den Kantonen grosse Unterschiede in der Praxis bestehen. Für eine Mehrheit wäre es wünschenswert, wenn sich die Situation verbessern oder zumindest klären würde. Dies aber immer unter Vorbehalt der zu erwartenden Kosten, des Arbeitsumfanges und des Zeitaufwandes, unter welchen eine Verbesserung/Klärung zu erreichen wäre. Die Bedeutung der vertraglichen Umschreibung gegenüber dem Plan wird von den beiden befragten Bereichen ( und ) unterschiedlich bewertet. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 8/18

9 Zweiter Teil: Beurteilung der aktuellen Situation 7 Die neuen, geltenden Bestimmungen in Artikel 732 Absatz 2 Z sehen vor, dass, wenn sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist, sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen ist. Ist diese Situation für Sie a) in Bezug auf den Grad der Zufriedenheit Kanton beurteilt die Situation als sehr zufriedenstellend. Für 13 ist sie zufriedenstellend, 6 betrachten sie als gar nicht zufriedenstellend. 4 Kantone antworteten mit «Weiss nicht», und 1 hat nicht geantwortet. 4 Kantone betrachten die Situation als sehr zufriedenstellend, 16 als zufriedenstellend. Keiner hat mit «Weiss nicht» geantwortet. Sowohl im Bereich amtliche Vermessung als auch bei den Grundbuchämtern wird die neue Regelung bei einer Mehrheit als zufriedenstellend bis sehr zufriedenstellend betrachtet. Ein Viertel der Behörden der AV (3% derjenigen, die geantwortet haben) beurteilen die Situation als gar nicht zufriedenstellend. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 9/18

10 b) in Bezug auf die Genauigkeit der Einzeichnung in den Auszug aus dem Plan für das Grundbuch bei weitem genau genug genügend genau zu wenig genau weiss nicht Kein Kanton betrachtet die Einzeichnung als genau genug. 9 finden sie genügend genau und für 8 ist sie zu wenig genau. 6 Kantone haben mit «Weiss nicht» geantwortet. 1 Kanton findet die Einzeichnung genau genug, 18 betrachten sie als genügend genau und für 2 Kantone ist sie zu wenig genau. Keiner hat mit «Weiss nicht» geantwortet. Die Antworten auf diese Frage zeigen einmal mehr die unterschiedliche Betrachtungsweise der beiden befragten Bereiche. Eine kleine Minderheit der kantonalen Behörden der AV und GIS betrachtet die Einzeichnungen auf dem Plan für das Grundbuch als zu wenig genau. Demgegenüber steht eine grosse Mehrheit der Grundbuchämter, für welche die Einzeichnungen genügend genau sind. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 1/18

11 8 Wenn die auf dem Auszug aus dem Plan für das Grundbuch eingezeichnete örtliche Lage nicht geometrisch eindeutig bestimmbar ist, muss der Grundbuchverwalter die Akte zurückweisen. Gibt es seit Inkrafttreten der neuen geltenden Bestimmungen im Z weniger Rückweisungen als vorher gleichviel Rückweisungen mehr Rückweisungen als vorher weiss nicht Keine Behörde hat weniger Rückweisungen festgestellt. 4 Kantone haben gleich viele Rückweisungen gehabt und 2 Kantone mehr als vorher. 18 Kantone haben mit «Weiss nicht» geantwortet. 2 Kantone haben weniger Rückweisungen als vorher festgestellt, für 13 waren es gleich viele und in 2 Kantonen waren es mehr Rückweisungen als vorher. 2 Kantone haben mit «Weiss nicht» geantwortet. Die Mehrheit der Behörden der AV und GIS kann keine Angaben zur Veränderung der Rückweisungen aufgrund der neuen Regelung machen. Eine grosse Mehrheit der kantonalen Grundbuchämter hat keinen Unterschied in der Anzahl Rückweisungen seit Einführung der neuen Regelung festgestellt. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 11/18

12 9 Der Text des erläuternden Berichts zum Vorentwurf zur Revision des Z zeigt, dass die Absicht des Gesetzgebers darin besteht, die Sicherheit und die Genauigkeit der Abgrenzungen von Dienstbarkeiten mit flächen- oder linienhaften Auswirkungen zu erhöhen. Sind Sie der Meinung, dass die gemäss den neuen Bestimmungen erstellen Dienstbarkeitsverträge der oben erwähnten Absicht des Gesetzgebers entsprechen? Ja Teilweise Nein weiss nicht 3 Kantone sind der Meinung, dass dies zutrifft, 11 antworten mit «Teilweise» und für 3 Kantone ist dies nicht der Fall. 6 Kantone haben mit «Weiss nicht» geantwortet. 13 Kantone sind der Ansicht, dass die Absicht des Gesetzgebers erfüllt wird, 7 antworten mit «Teilweise» und 1 Kanton ist nicht dieser Meinung. Keiner hat mit «Weiss nicht» geantwortet. Die Mehrheit der Behörden aus der AV und GIS ist der Ansicht, dass die Absicht des Gesetzgebers, die Sicherheit und die Genauigkeit der Abgrenzungen von Dienstbarkeiten mit flächen- oder linienhaften Auswirkungen zu erhöhen, mit der neuen Regelung nur teilweise erfüllt wird. Demgegenüber vertritt die Mehrheit der kantonalen Grundbuchämter die Meinung, dass mit den neuen Dienstbarkeitsvertägen die Absicht des Gesetzgebers erfüllt wird. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 12/18

13 1 Das Einzeichnen der Dienstbarkeit auf einem Papierplan im Gegensatz zur Aufnahme in einem GIS macht es schwierig, beliebig den Massstab zu wechseln. Bedeutet dies in Ihren Augen eine absolut akzeptable Situation ein Nachteil, mit dem umgegangen werden kann ein Verlust eine für die heutige Zeit eigentlich untragbare Situation weiss nicht Für insgesamt 17 Kantone bedeutet dies einen Verlust oder eine für die heutige Zeit untragbare Situation, während dies für 6 Kantone zwar ein Nachteil ist, mit dem aber umgegangen werden kann. Keiner hat mit «Weiss nicht» geantwortet. 16 Kantone erachten dies als akzeptabel oder als ein Nachteil, mit dem umgegangen werden kann. Nur 3 Kantone erachten diesen Umstand als Verlust oder als im Jahr 214 undenkbar. 1 Kanton weiss es nicht. Die unterschiedlichen Standpunkte werden klar aufgezeigt. Während aus Sicht die Erfassung in einem GIS wichtige und unverzichtbare Vorteile mit sich bringen würde, steht dies für die Grundbuchämter offensichtlich nicht im Vordergrund und es kann mehrheitlich mit diesem Nachteil umgegangen werden. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 13/18

14 11 Wenn eine Dienstbarkeit in ein GIS aufgenommen und georeferenziert wird, kann sie problemlos auf jeden Plan oder jedes Orthofoto übertragen werden. Dadurch wird es einfach zu verifizieren, ob Gelände und Einzeichnung übereinstimmen. Sich dieser Möglichkeit zu verschliessen ist für Sie: absolut akzeptabel ein Nachteil, mit dem umgegangen werden kann ein Verlust im Jahr 214 eigentlich undenkbar weiss nicht Für fast alle Kantone ist dies ein Verlust (12) oder im Jahr 214 eigentlich undenkbar (1), wobei 1 Kanton auch damit leben könnte. 1 Kanton weist darauf hin, dass es für berufsfremde Personen nach wie vor schwierig ist, von Plänen wegzukommen 17 Kantone erachten dies als akzeptabel (4) oder als ein Nachteil, mit dem umgegangen werden kann (13). Nur zwei Kantone erachten diesen Umstand als Verlust und 1 als im Jahr 214 undenkbar. 1 Kanton weist darauf hin, dass sich eine Dienstbarkeit wandeln kann. 2 Kantone wissen es nicht. 1 Kanton weiss es nicht. Die unterschiedlichen Standpunkte werden klar aufgezeigt. Während aus Sicht die Erfassung in einem GIS wichtige und unverzichtbare Vorteile mit sich bringen würde, steht dies für die Grundbuchämter offensichtlich nicht im Vordergrund und es kann mehrheitlich mit diesem Nachteil umgegangen werden. 12 Bitte tragen Sie hier sämtliche Bemerkungen und Kommentare ein, die sich auf Ihre Beurteilung der neuen Situation nach Inkraftsetzung von Artikel 732 Z beziehen. Mehrere Kantone sehen eine klare Verbesserung der Situation, wenn auch eine klare Wertsteigerung erst mit der Erfassung der alten Dienstbarkeiten erreicht wird. Dies könnte gemäss 2 Kantonen mit der zwingenden Verlinkung der Dienstbarkeiten (alte und solche ohne Plan bzw. alle) mit dem Grundstück erfolgen. Ansonsten wird der Grundeigentümer evtl. irregeleitet, da er nicht alle ihn betreffenden Dienstbarkeiten erkennt (2 Kantone). In 6 Kantonen hat der neue Artikel eine Verbesserung bei der Begründung der Dienstbarkeiten gebracht, vor allem für die Eigentümer. Insbesondere wurden die Umschreibungen besser. Viele sehen die neue Bestimmung als kostentreibend an, wenn nicht wie in 3 Kantonen gefordert bzw. schon gemacht, die Umsetzung praxisgerecht erfolgt und der erläuternde Bericht zum Z-Artikel relativiert wird. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 14/18

15 In 3 Kantonen wird die Wichtigkeit der Verwaltung der Dienstbarkeiten in einem GIS oder in der AV bzw. die Erfassung durch den Ingenieur-Geometer als wichtige Voraussetzung hervorgehoben. 2 Kantone können mit der heutigen Situation gut leben und benötigen keine Veränderung der Situation. Weitere 2 Kantone sehen denn auch keine wesentliche Verbesserung der Rechtssicherheit. 3 Kantone haben Vorgaben zu akzeptierten Plandarstellungen erlassen oder stellen im WebGIS eine Vorlage zur Erstellung solcher Pläne zur Verfügung. Einer Erfassung in einem GIS steht 1 Kanton kritisch gegenüber, da der Aufwand für die vollständige Erfassung unverhältnismässig ist. Die anderen Kantone äussern sich nicht speziell dazu (vgl. Fragen 1 und 11). Den Aufwand für die Kontrolle dieser Pläne bezeichnen die Kantone aber als hoch. In einem Kanton hat die neue Situation zu einer Verschlechterung geführt, da vermehrt aus Kosten-, Zeit- oder Bequemlichkeitsgründen auf den Bezug eines amtlichen Planes für das Grundbuch verzichtet wird und deshalb ungenügende oder unvollständige Pläne zum Zug kommen. Von 2 Kantonen wird Kritik am Bund geübt. So sei die Überarbeitung des Artikels ungenügend koordiniert gewesen und die Chance sei verpasst worden, die elektronische Erhebung der Dienstbarkeiten schweizweit vorzuschreiben (z.b. im Geoinformationsrecht). 1 Kanton hält denn auch fest, dass die eigentlichen Probleme nicht gelöst wurden. 1 Kanton hat die Stellungnahme dem Grundbuch überlassen. Mehrere Kantone haben keine Antwort abgegeben bzw. auf die der verwiesen. Schlussfolgerung Die Rückmeldungen sind unterschiedlich und es zeichnet sich keine Tendenz ab. Klar scheint nur, dass jeder Kanton den Artikel 732 Z nach seinen Bedürfnissen und Praktiken ausgelegt hat. Generell wird aber klar getrennt zwischen den Vorgaben an einen Dienstbarkeitsplan und der Erfassung in einem GIS bzw. durch einen Ingenieur-Geometer bzw. einer Ingenieur- Geometerin. Das eine scheint nicht zwingend mit dem anderen etwas zu tun zu haben. Insbesondere auch wegen dem Umgang mit bestehenden Dienstbarkeiten oder geometrisch nicht definierten oder nicht zu definierenden Dienstbarkeiten. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 15/18

16 Dritter Teil: Verschiedenes 13 In Bezug auf Dienstbarkeiten: Sind Ihnen dazu irgendwelche Studien, Veröffentlichungen, Forschungen oder Analysen bekannt, aus Ihrem oder einem anderen Kanton, von Verbänden, Schulen etc.? Ja Nein weiss nicht Falls «Ja» bitten wir Sie, uns das entsprechende Dokument, eine Zusammenfassung der Ergebnisse und die Angaben einer Kontaktperson zukommen zu lassen oder uns die wichtigsten Angaben nachfolgend zu notieren. Von den Rückmeldungen von Seite AV/GIS sind die Angaben der Kantone BE und UR von Bedeutung. Bei den Angaben von Seite handelt es sich um die Darstellung im Dienstbarkeitsplan und nicht um die Darstellung in der amtlichen Vermessung und sind somit in unserer Fragestellung nicht zielführend. 14 Die Zeichnung der geometrisch abbildbaren Dienstbarkeiten sollte sich Ihrer Meinung nach wo befinden? MO-SIG RF Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 16/18

17 Von Seiten AV/GIS spricht man sich grossmehrheitlich (21) für eine Darstellung in der AV aus. Von Seiten Grundbuch spricht man sich für eine Darstellung im Dienstbarkeitsplan aus. Man erkennt hier deutlich die unterschiedliche Haltung AV/GIS und. 15 Bitte geben Sie hier weitere Bemerkungen und Kommentare ab vielen Dank! Für die Erfassung der Dienstbarkeiten in der AV müsste insbesondere ein einheitliches Datenmodell erstellt werden. Viele Kantone lehnen die Darstellung aufgrund der hohen Kosten ab (Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, Nacherfassung der bestehenden Dienstbarkeiten). Eine Lösung in Etappe wird empfohlen. Fazit - Grundsätzlich zeigen die vielen Antworten diese wurden oftmals mit Kommentaren ergänzt, dass das Thema niemanden ganz gleichgültig lässt. Gleichzeitig vermitteln sie einen guten Überblick über die Situation in der Schweiz. - Die wichtigste Erkenntnis ist, dass es zwischen den Kantonen grosse Unterschiede gibt. Es existieren fast alle Varianten, welche die Darstellung der geometrisch abbildbaren Dienstbarkeiten betreffen. - Eine weitere Erkenntnis ist, dass sich die Sensibilität des Bereiches Grundbuch stark von jener der Bereiche AV und GIS unterscheidet. Es wäre interessant, die Standpunkte der anderen betroffenen Kreise zu kennen, wie zum Beispiel der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Verwaltungen, der Verantwortlichen für Leitungen, der Notarinnen und Notare oder der Gerichte. Die Antworten und Kommentare zeigen verschiedene Bedürfnisse auf: - Verfügbarkeit vollständiger Informationen bezüglich einer Parzelle. Dies bedeutet eine normale und natürliche Ausweitung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). - Erhöhte Sicherheit und Zuverlässigkeit der Informationen, sei dies für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, sei dies für die Nutzniessenden von Dienstbarkeiten. - Eine national einheitliche Lösung und zuallererst ein schweizweit identisches Datenmodell. - Grössere Klarheit und genauere Definition der Verläufe von Dienstbarkeiten. - Schrittweiser und den Bedürfnissen angepasster Aufbau. - Finanzielle Unterstützung durch den Bund. Es wurden auch Befürchtungen geäussert, namentlich: - Die damit entstehenden zusätzlichen Kosten, die vielleicht höher als der resultierende Nutzen sein wird. - Die fehlenden Ressourcen in den Verwaltungsstellen. Das könnte dazu führen, dass andere Projekte, die ebenfalls prioritär zu verfolgen wären, zugunsten dieses Projekts zurückgestellt werden müssten. - Dass die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer das Zeichnen der Dienstbarkeitsverläufe als einzig ihre Aufgabe betrachten., - Die eventuell erforderlichen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen. - Ein übertriebener Formalismus, der zusätzliche und unnötige Kosten verursacht. Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 17/18

18 Die Resultate der Umfrage zeigen kein dringendes Bedürfnis auf, die geometrisch abbildbaren Dienstbarkeiten in einer eigenen Informationsebene der AV zu erfassen. Der Wunsch danach ist jedoch mehrfach geäussert worden. Die Arbeitsgruppe ermuntert die Eidgenössische Vermessungsdirektion, als Projektverantwortliche, dieses Projekt weiterzuverfolgen und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu bestimmen. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, in diesem Vorschlag Folgendem Rechnung zu tragen: In naher Zukunft könnte es Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern möglich sein, selber und digital den Verlauf einer Dienstbarkeit auf einem Plan einzuzeichnen mit einer spezifischen Anwendersoftware. Dieser Plan könnte anschliessend ausgedruckt werden; dadurch würde automatisch eine Nachführungsdatei der AV-Ebene erstellt. Diese Zukunftsidee führt die Arbeitsgruppe auch zum Gedanken, dass den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern sowie den Notarinnen und Notaren eine spezifische Ausbildung betreffend GIS angeboten werden könnte. Die Ergebnisse der Umfrage werden an den Hauptversammlungen von CadastreSuisse und des Verbands Schweizerischer Grundbuchverwalter präsentiert. Dies bietet Gelegenheit, erste Meinungen dazu zu erhalten. Gibt es Unklarheiten zum Fragebogen? Dann kontaktieren Sie bitte René Sonney (Telefon) Fragebogenauswertung Darstellung geometrisch abbildbarer Dienstbarkeiten 18/18

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