Leitfaden zum Vorgehen beim begleiteten Suizid. Alterszentren Stadt Winterthur, stationärer Bereich. Alter und Pflege. Fachgruppe Ethik 20.7.

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1 Departement Soziales Alter und Pflege Leitfaden zum Vorgehen beim begleiteten Suizid Alterszentren Stadt Winterthur, stationärer Bereich Alter und Pflege Fachgruppe Ethik

2 Seite 2 Erarbeitet von Fachgruppe Ethik: Jeannette Höfliger Fachstelle Entwicklung/Altersarbeit, Leitung Fachgruppe Ethik Sandra Beck Fachstelle Qualität/Organisation Linda Hutzler Leitung Betreuung und Pflege a.i. AZ AN Roland Klee Pfarrer, AZ Oberi Christiane Nachbaur Leitung Kundendienst Beata Oester Leitung Hotellerie AZ BOR Thomas Roy Leitender Arzt, AZ Oberi Ingrid Wenger Pflegeexpertin AZ BOR Geschäftsleitung Alterszentren: Susanne Tanner Geschäftsführerin Alterszentren Stadt Winterthur Sandra Wild Leitung Betreuung und Pflege a.i. AZ BOR verabschiedet am von Paintner Andreas, Bereichsleiter,

3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Grundlagenmaterial Grundsätzliches Vorgehen Abschliessend Anhänge...6

4 Seite 4 1. Ausgangslage Die Frage, wie mit dem Wunsch nach Suizidbeihilfe umgegangen werden soll, beschäftigt die Mitarbeitenden des Bereichs Alter und Pflege, insbesondere aus dem Bereich Betreuung und Pflege. Die Regelung zur Sterbehilfe in den städtischen Alterszentren in Form einer Interpellation gibt zwar Auskunft darüber, dass es dem Personal untersagt ist, an der Vorbereitung oder Durchführung eines Suizids unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation mitzuwirken. Diese grundsätzliche Aussage des Stadtrates lässt aber viel Raum zu, und es scheint, dass es in der einzelnen Situation für die Mitarbeitenden nicht klar ist, welche Rolle sie dabei haben, wie der Ablauf in der Praxis organisiert ist und wie kommuniziert wird. Aufgrund dieser Ausgangssituation erarbeitete die Fachgruppe Ethik mit der Geschäftsführerin der Alterszentren Stadt Winterthur und der Leitung Betreuung und Pflege den vorliegenden Leitfaden. Der Leitfaden nimmt die zentralen Punkte auf, die beachtet werden müssen, mit dem Wissen, dass der Entscheidungsprozess meist nicht linear abläuft und jede Situation einmalig und individuell geprägt ist. 2. Grundlagenmaterial Beantwortung der Interpellation betreffend Sterbehilferegelung in den städtischen Heimen in Winterthur, Winterthur, 11. Juli 2001, Nr. 2001/003. Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW, Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und EXIT Deutsche Schweiz, Juni Grundsätzliches Die Absicht einer Bewohnerin, eines Bewohners, einen begleiteten Suizid zu vollziehen, setzt die Mitarbeitenden des Bereichs Alter und Pflege in ein Spannungsfeld zwischen den ethischen Grundprinzipien der Autonomie und Fürsorge. Zum Ernstnehmen des Autonomieprinzips gehört, dass Betreuende zwischen ihren eigenen Wertvorstellungen und der Achtung des Willens des Bewohnenden unterscheiden und es aushalten können, dass jemand nicht mehr weiterleben will und den Tod vorzieht. Das Prinzip der Fürsorge verpflichtet die Mitarbeitenden, alles Mögliche zu tun, die bestmögliche Lebensqualität des Betroffenen zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass sie ihr Leben bis zuletzt ertragen kann und nicht den Ausweg eines Suizids suchen muss. Ist dies nicht möglich, ist der suizidwilligen Person mit Fürsorge zu begegnen und ihr bis zum Tod die Pflege und Betreuung in unveränderter Qualität zu gewährleisten. Es muss sichergestellt sein, dass ein allfälliger Entscheid über die Beendigung des Lebens auch tatsächlich dem freien Willen des Sterbewilligen entspricht und dieser unabhängig von äusserem Druck, einer sozialen Isolation oder finanziellen Engpässen, getroffen wird. Insbesondere bei Vorliegen von Zweifeln muss abgeklärt werden, ob die sterbewillige Person in Bezug auf die Selbsttötung urteilsfähig und in der Lage ist, dem Entschluss gemäss zu handeln.

5 Seite 5 4. Vorgehen 1. Äussert eine Person die Absicht, durch begleiteten Suizid aus dem Leben zu scheiden, ist dies ernst zu nehmen. Wer eine solche Suizidabsicht zuerst wahrnimmt, informiert die Wohngruppenleitung. Die Wohngruppenleitung weist die suizidwillige Person darauf hin, ihr Anliegen mit dem behandelnden Arzt/Ärztin zu besprechen. 2. Diese klären im Gespräch mit der betroffenen Person ab, ob der Lebenswille mit geeigneten medizinischen, pflegerischen oder sozialen Massnahmen wieder gestärkt bzw. die Lebenssituation verbessert werden kann. Es ist zu klären, ob sie betreffend der Selbsttötung urteilsfähig ist und ob sie von Dritten zum Suizid gedrängt wird. Zur Beurteilung dieser Kriterien sind mehrere individuelle Gespräche und interdisziplinäre Besprechungen nötig. 3. Wenn die betroffene Person am geplanten Suizid festhält, liegt es an ihr, den Kontakt zur Sterbehilfeorganisation herzustellen. Weder der Heimarzt/Heimärztin, noch Mitarbeitende des Bereichs Betreuung Pflege nehmen aktiv für Bewohnende Kontakt mit Sterbehilfeorganisationen auf. 4. Die Sterbehilfeorganisation nimmt mit der Leitung Betreuung und Pflege Kontakt auf und informiert sie über das geplante Vorgehen. 5. Die Sterbehilfeorganisation handelt gemäss der Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe. Die Verschreibung der zum assistierten Suizid verwendeten Substanz erfolgt durch einen externen Arzt/Ärztin, in keinem Fall durch den Heimarzt/Heimärztin. 6. Die Sterbehilfeorganisation spricht den Zeitpunkt, an dem der begleitete Suizid stattfinden soll, mit der Wohngruppenleitung ab, sodass der Ablauf auf der Wohngruppe nicht zu stark beeinträchtigt wird. 7. Durch die Wohngruppenleitung erfolgt eine Information der an diesem Tag anwesenden Pflegenden und dem Hausdienst, jedoch keine Information der übrigen Bewohnenden. 8. Dem Personal ist es untersagt, an der Vorbereitung oder Durchführung eines Suizids unter Beihilfe einer Sterbeorganisation mitzuwirken. Auf ausdrücklichen Wunsch der suizidwilligen Person besteht die Möglichkeit, dass jemand aus dem Betreuungsteam, im Sinne einer mitmenschlichen Begleitung beim Suizid, anwesend ist. Dies hat allerdings streng freiwillig und in Absprache mit der Vorgesetzten zu geschehen. Das Personal identifiziert die verstorbene Person nicht 9. Die Wohngruppenleitung informiert nach dem erfolgten Suizid die Mitarbeitende des Empfangs über das Eintreffen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. 10. Das Ritual, das bei verstorbenen Bewohnenden gilt, wird wie gewohnt durchgeführt. Die Bewohnenden werden, soweit die verstorbene Person das wünscht, informiert.

6 Seite 6 5. Abschliessend Die Verantwortlichen der städtischen Alterszentren setzen sich dafür ein, dass die mit der Betreuung der suizidwilligen Person betrauten Pflegenden und Ärzt/innen mit der in einer solchen Situation entstehenden Belastung angemessen umgehen können und entsprechende Unterstützung erhalten. Sei dies in Form von Gesprächen innerhalb des Teams mit Einbezug der Seelsorge oder in Form externer Beratung. Sie berücksichtigen auch, dass mit Konflikten innerhalb der Mitarbeitenden zu rechnen ist. Zu denken ist zum einen an Mitarbeitende mit einem religiösen Hintergrund, zum andern an solche aus andern Kulturkreisen, wo ein solches Vorgehen undenkbar wäre. Das Personal ist über die Unterstützungsmöglichkeiten informiert und kann sich jederzeit an ihre Vorgesetzte oder Mitglieder der Fachgruppe Ethik wenden. 6. Anhänge Beantwortung der Interpellation betreffend Sterbehilferegelung in den Städtischen Heimen in Winterthur, Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und EXIT Schweiz, Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende. Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW, Juli 2010 hoje

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