VERKNÜPFUNG VON FAMILIEN- UND BERUFSLEBEN

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1 1 VERKNÜPFUNG VON FAMILIEN- UND BERUFSLEBEN Aktuelle Rechtsprechung des EuGH, neue Bestimmungen zum Elternurlaub und Rechtsetzungsvorschläge zum Mutterschutz

2 2 IHRE REFERENTIN: Dr. Katharina Dahm Akademische Rätin Johannes Gutenberg-Universität Mainz Lehrstuhl Prof. Dr. Dagmar Kaiser, Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Handelsrecht 2

3 3 WAS SIE ERWARTET: I. Einführung II. Aktuelle Rechtsprechung 1. EuGH (Rentenansprüche und Elternurlaub) 2. EuGH (Abfindungshöhe und Elternurlaub) 3. EuGH (Kündigung einer Schwangeren) 4. anhängiges Verfahren (Zulagen im Mutterschutz) III. Richtlinien 1. Neue RL zum Elternurlaub 2. Geplante RL zum Mutterschutz 3. Geplante RL für Selbstständige IV. Schlussbemerkungen 3

4 4 I. EINFÜHRUNG Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Warum? 4

5 5 I. EINFÜHRUNG Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Warum? zur Gleichstellung der Geschlechter 5

6 6 I. EINFÜHRUNG Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Warum? zur Gleichstellung der Geschlechter zur Vermeidung von Armut 6

7 7 I. EINFÜHRUNG Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Warum? zur Gleichstellung der Geschlechter zur Vermeidung von Armut aus wirtschaftlichen Gründen 7

8 I. EINFÜHRUNG Dr. Katharina Dahm 8 Wirtschaftliche Gründe Problem: Demographische Entwicklung 8

9 I. EINFÜHRUNG Dr. Katharina Dahm 9 Wirtschaftliche Gründe Problem: Demographische Entwicklung Alterung der Gesellschaft Arbeitskräftemangel neg. Wirtschaftswachstum 9

10 I. EINFÜHRUNG Dr. Katharina Dahm 10 Wirtschaftliche Gründe Problem: Demographische Entwicklung Alterung der Gesellschaft Arbeitskräftemangel neg. Wirtschaftswachstum Lösung : Höhere Frauenerwerbstätigkeit 10

11 I. EINFÜHRUNG Dr. Katharina Dahm 11 Wirtschaftliche Gründe Problem: Demographische Entwicklung Alterung der Gesellschaft Arbeitskräftemangel neg. Wirtschaftswachstum Lösung : Höhere Frauenerwerbstätigkeit Außerdem: Höhere Erwerbstätigkeit von Frauen höhere Geburtenrate 11

12 12 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 12

13 13 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 1. EuGH vom , C-537/07 [Gomez-Limon] 13

14 14 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 1. EuGH vom , C-537/07 [Gomez-Limon] - Sachverhalt: Erwerb von Ansprüchen während des Elternurlaubs auf eine Invaliditätsrente 14

15 15 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 15

16 16 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom : Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. 16

17 17 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 2 Nr. 7 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub: Die Mitgliedsstaaten und/oder die Sozialpartner bestimmen den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs. 17

18 18 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung: Sozialversicherungstechnische Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden von den Mitgliedsstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft und entschieden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen. 18

19 19 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: 19

20 20 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: 2 Nr. 6 und Nr. 8 verwehren es nicht, bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen, dass während des Elternurlaubs Teilzeit gearbeitet und proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben wurden. 20

21 21 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: 2 Nr. 6 und Nr. 8 verwehren es nicht, bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen, dass während des Elternurlaubs Teilzeit gearbeitet und proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben wurden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen steht dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe. 21

22 22 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 2. EuGH vom , C-116/08 [Christel Meerts] 22

23 23 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 2. EuGH vom , C-116/08 [Christel Meerts] - Sachverhalt: Höhe der Entlassungsentschädigung für einen in Vollzeit Angestellten, der zum Zeitpunkt der Entlassung auf Grund von Elternurlaub nur Teilzeit arbeitet. 23

24 24 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 24

25 25 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom : Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Im Anschluss an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben. 2 Nr. 7: Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner bestimmen den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs. 25

26 26 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung steht einer Entlassungsentschädigung entgegen, die für einen unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer während eines genommenen Elternurlaubs auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts berechnet wird. 26

27 27 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Unterschiede zu Fall Gomez-Limon vom

28 28 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Unterschiede zu Fall Gomes-Limon vom Vollzeit (870 ) Teilzeit (900 statt 930 ) Vollzeit (1.500 / ) Teilzeit (750 /7.500 ) 28

29 29 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Unterschiede zum Fall Lewen vom , C-333/97 zur Weihnachtsgratifikation für Arbeitnehmer in Elternurlaub 29

30 30 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG Neue Rechtslage für Gomez und Meerts durch Art. 16 der RL 2006/54/EG: Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten, die derartige Rechte anerkennen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um männliche und weibliche Arbeitnehmer vor Entlassung infolge der Inanspruchnahme dieser Rechte zu schützen, und gewährleisten, dass sie nach Ablauf des Urlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugutekommen. 30

31 31 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 3. EuGH vom , C-63/08 [Virginie Pontin] 31

32 32 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 3. EuGH vom , C-63/08 [Virginie Pontin] - Sachverhalt: Klagemöglichkeit einer während der Schwangerschaft gekündigten Arbeitnehmerin 32

33 33 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Art. 12 der Richtlinie 92/85 /EWG vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen: Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jede Arbeitnehmerin, die sich durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie für beschwert hält, ihre Rechte gerichtlich und/oder entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gebräuchen durch Befassung anderer zuständiger Stellen geltend machen kann. 33

34 34 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Grundsatz der Gleichwertigkeit 34

35 35 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Effektivität 35

36 36 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: A. Klagefrist von fünfzehn Tagen 36

37 37 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Entscheidungsgründe: A. Klagefrist von fünfzehn Tagen B. Ausschluss einer Klage auf Schadensersatz 37

38 38 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: A. Eine Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen ist offenbar nicht geeignet, die Bedingungen des Grundsatz der Effektivität und des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu erfüllen. Die entsprechende Prüfung ist jedoch vom nationalen Gericht vorzunehmen. 38

39 39 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenor: B. Das europäische Recht steht einer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die Arbeitnehmerinnen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, die Möglichkeit vorenthalten, eine Schadensersatzklage bei Gericht zu erheben, obwohl diese Möglichkeit anderen gekündigten Arbeitnehmern offen steht. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit der einzigen Klage, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen bei einer Kündigung offen steht, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht beachten. Die entsprechende Prüfung ist vom vorlegenden Gericht vorzunehmen. 39

40 40 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 4. EuGH anhängiges Verfahren, C-194/08 [Gassmayr] 40

41 41 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 4. EuGH anhängiges Verfahren, C-194/08 [Gassmayr] - Sachverhalt: Anspruch auf Fortzahlung von Gehaltszulagen während Zeiten eines Beschäftigungsverbots für Schwangere und/oder des Mutterschaftsurlaubs 41

42 42 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Argumente: Art. 11 Nr. 2 und 3 der RL 92/85/EWG vom In dem in Artikel 8 genannten Fall müssen gewährleistet sein: (b) die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels Die Sozialleistung nach Nummer 2 Buchstabe b) gilt als angemessen, wenn sie mindestens den Bezügen entspricht, die die betreffende Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls eine von den einzelstaatlichen Gesetzgebern festgelegte Obergrenze gibt. 42

43 43 II. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Tenorierungsvorschlag des Generalanwaltes: Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Natur der jeweiligen Zulage zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die Bezüge der schwangeren Arbeitnehmerin mindestens den Bezügen entsprechen, die das nationale Recht Arbeitnehmern garantiert, die ihrer Arbeit wegen ihres Gesundheitszustands fernbleiben. 43

44 44 III. RICHTLINIEN 44

45 45 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub 45

46 46 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Verfahrensstand: RL 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von den Sozialpartnern geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung vom über den Elternurlaub (Amtsblatt L 68/13 ff.) 46

47 47 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : 47

48 48 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) 48

49 49 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) - Vier Monate; ein Monat nicht übertragbar (Verfall), sonst nur prinzipiell keine Übertragbarkeit ( 2) 49

50 50 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) - Vier Monate; ein Monat nicht übertragbar (Verfall), sonst nur prinzipiell keine Übertragbarkeit ( 2) - Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer bis zu einem Jahr als Voraussetzung für Elternurlaub ( 3) 50

51 51 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) - Vier Monate; ein Monat nicht übertragbar (Verfall), sonst nur prinzipiell keine Übertragbarkeit ( 2) - Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer bis zu einem Jahr als Voraussetzung für Elternurlaub ( 3) - Berücksichtigung der Bedürfnisse von Eltern behinderter oder langzeiterkrankter Kinder ( 3) 51

52 52 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) - Vier Monate; ein Monat nicht übertragbar (Verfall), sonst nur prinzipiell keine Übertragbarkeit ( 2) - Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer bis zu einem Jahr als Voraussetzung für Elternurlaub ( 3) - Berücksichtigung der Bedürfnisse von Eltern behinderter oder langzeiterkrankter Kinder ( 3) - Schutz gegen jede Benachteiligung, die durch die Inanspruchnahme von Elternurlaub bedingt ist ( 5) 52

53 53 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub Neuerungen in der Rahmenvereinbarung vom : - Klarstellung, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer erfasst sind ( 1) - Vier Monate; ein Monat nicht übertragbar (Verfall), sonst nur prinzipiell keine Übertragbarkeit ( 2) - Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer bis zu einem Jahr als Voraussetzung für Elternurlaub ( 3) - Berücksichtigung der Bedürfnisse von Eltern behinderter oder langzeiterkrankter Kinder ( 3) - Schutz gegen jede Benachteiligung, die durch die Inanspruchnahme von Elternurlaub bedingt ist ( 5) - Antrag auf vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen. Prüf- und Antwortpflicht des Arbeitgebers ( 6). 53

54 54 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub: Praxis: 54

55 55 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub: Praxis: Elternurlaub zwischen drei Monaten und zwei Jahren 55

56 56 III. RICHTLINIEN 1. RL zum Elternurlaub: Praxis: Elternurlaub zwischen drei Monaten und zwei Jahren Kritik: - keine Regelung der Vergütung! ( 5) - bleibt wohl bei häufig unbezahlter Elternzeit (Irland, Griechenland) 56

57 57 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz 57

58 58 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Verfahrensstand 58

59 59 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL 59

60 60 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) 60

61 61 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) - flexibler, um bis kurz vor der Geburt zu arbeiten (Abs. II) 61

62 62 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) - flexibler, um bis kurz vor der Geburt zu arbeiten (Abs. II) - obligatorische 6 anstatt 2 Wochen nach der Geburt (Abs. II) 62

63 63 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) - flexibler, um bis kurz vor der Geburt zu arbeiten (Abs. II) - obligatorische 6 anstatt 2 Wochen nach der Geburt (Abs. II) - späterer Entbindungstermin als errechnet: keine Kürzung des Mutterschutzes (Abs. III) 63

64 64 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) - flexibler, um bis kurz vor der Geburt zu arbeiten (Abs. II) - obligatorische 6 anstatt 2 Wochen nach der Geburt (Abs. II) - späterer Entbindungstermin als errechnet: keine Kürzung des Mutterschutzes (Abs. III) - Besondere Rücksicht auf behinderte/kranke Kinder sowie auf Mehrlingsgeburten (Abs. IV) 64

65 65 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission: Art. 8 der RL - Verlängerung auf 18 Wochen (Abs. I) - flexibler, um bis kurz vor der Geburt zu arbeiten (Abs. II) - obligatorische 6 anstatt 2 Wochen nach der Geburt (Abs. II) - späterer Entbindungstermin als errechnet: keine Kürzung des Mutterschutzes (Abs. III) - Besondere Rücksicht auf behinderte/kranke Kinder sowie auf Mehrlingsgeburten (Abs. IV) - Krankheitsurlaub bis zu vier Wochen ohne Konsequenz für die Dauer des Mutterschutzes (Abs. V) 65

66 66 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 10 der RL 66

67 67 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 10 der RL - verschärfter Kündigungsschutz (Art. 10); jeder Ansatz zu einer Kündigung und jede Vorbereitung verboten 67

68 68 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 11 der RL - Freistellung durch AG ohne ärtzl. Attest: Volles Arbeitsentgelt bis zum obligatorischen Mutterschutz (Art. 11 Abs. Ia) 68

69 69 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 11 der RL - Freistellung durch AG ohne ärtzl. Attest: Volles Arbeitsentgelt bis zum obligatorischen Mutterschutz (Art. 11 Abs. Ia) - nach Rückkehr Recht auf alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz (Art. 11 Abs. II c) 69

70 70 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 11 der RL - Freistellung durch AG ohne ärtzl. Attest: Volles Arbeitsentgelt bis zum obligatorischen Mutterschutz (Art. 11 Abs. Ia) - nach Rückkehr Recht auf alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz (Art. 11 Abs. II c) - Anspruch auf jegliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während der Abwesenheit eingeführt und auf die sie Anspruch gehabt hätte (Art. 11 Abs. II c) 70

71 71 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 11 der RL - Freistellung durch AG ohne ärtzl. Attest: Volles Arbeitsentgelt bis zum obligatorischen Mutterschutz (Art. 11 Abs. Ia) - nach Rückkehr Recht auf alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz (Art. 11 Abs. II c) - Anspruch auf jegliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während der Abwesenheit eingeführt und auf die sie Anspruch gehabt hätte (Art. 11 Abs. II c) - GS des vollen Entgelts, Untergrenze Krankengeld (Art. 11 Abs. III) 71

72 72 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Änderungsvorschlag der Kommission Art. 11 der RL - Freistellung durch AG ohne ärtzl. Attest: Volles Arbeitsentgelt bis zum obligatorischen Mutterschutz (Art. 11 Abs. Ia) - nach Rückkehr Recht auf alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz (Art. 11 Abs. II c) - Anspruch auf jegliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die während der Abwesenheit eingeführt und auf die sie Anspruch gehabt hätte (Art. 11 Abs. II c) - GS des vollen Entgelts, Untergrenze Krankengeld (Art. 11 Abs. III) - Recht auf Anpassung der Arbeitszeiten und bedingungen; Prüfpflicht des Arbeitgebers (Art. 11 Abs. V) 72

73 73 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Sonstige Änderungsvorschläge (Europ.Rat und Ausschüsse): - (nicht verpflichtende) (zweiwöchige) (bezahlte) Vaterschaftszeit - Mutterschutzzeit von 20 bzw. 24 Wochen - volles Arbeitsentgelt -gleichwertige Sozialleistungen - Verrechnung mit Elternurlaub - Stillen in den ersten sechs Monaten des Kindes unterstützen 73

74 74 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Bisherige Praxissituation: 74

75 75 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Bisherige Praxissituation: 14 Wochen Deutschland, Schweden 17 Wochen Griechenland (5 Monate im öffentlichen Sektor) 26 Wochen Irland, Vereinigtes Königreich 28 Wochen Tschechien 52 Wochen Bulgarien Wochen durchschnittlich 75

76 76 III. RICHTLINIEN 2. RL zum Mutterschutz Bisherige Praxissituation: 14 Wochen Deutschland, Schweden 17 Wochen Griechenland (5 Monate im öffentlichen Sektor) 26 Wochen Irland, Vereinigtes Königreich 28 Wochen Tschechien 52 Wochen Bulgarien Wochen durchschnittlich Kritik: selten (volle) Bezahlung! 76

77 77 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit 77

78 78 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Verfahrensstand 78

79 79 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: 79

80 80 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) 80

81 81 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) - auf Antrag können sich mitarbeitende Ehepartner zu denselben Bedingungen demselben System der sozialen Sicherheit anschließen wie Selbstständige (Art. 6) 81

82 82 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) - auf Antrag können sich mitarbeitende Ehepartner zu denselben Bedingungen demselben System der sozialen Sicherheit anschließen wie Selbstständige (Art. 6) - Selbstständige Frauen und mitarbeitenden Ehefrauen haben auf Antrag Anspruch auf denselben Mutterschutz wie Arbeitnehmerinnen nach der RL 92/85/EWG (Art. 7 I) 82

83 83 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) - auf Antrag können sich mitarbeitende Ehepartner zu denselben Bedingungen demselben System der sozialen Sicherheit anschließen wie Selbstständige (Art. 6) - Selbstständige Frauen und mitarbeitenden Ehefrauen haben auf Antrag Anspruch auf denselben Mutterschutz wie Arbeitnehmerinnen nach der RL 92/85/EWG (Art. 7 I) - Entgelt während Mutterschutz (Krankengeld) (Art. 7 II, III) 83

84 84 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) - auf Antrag können sich mitarbeitende Ehepartner zu denselben Bedingungen demselben System der sozialen Sicherheit anschließen wie Selbstständige (Art. 6) - Selbstständige Frauen und mitarbeitenden Ehefrauen haben auf Antrag Anspruch auf denselben Mutterschutz wie Arbeitnehmerinnen nach der RL 92/85/EWG (Art. 7 I) - Entgelt während Mutterschutz (Krankengeld) (Art. 7 II, III) - Zugang zu Vertretungen für den Mutterschutz (Art. 7 IV) 84

85 85 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Änderungsvorschlag der Kommission: - Erstreckung auf Lebenspartner (Art. 2 I b) - auf Antrag können sich mitarbeitende Ehepartner zu denselben Bedingungen demselben System der sozialen Sicherheit anschließen wie Selbstständige (Art. 6) - Selbstständige Frauen und mitarbeitenden Ehefrauen haben auf Antrag Anspruch auf denselben Mutterschutz wie Arbeitnehmerinnen nach der RL 92/85/EWG (Art. 7 I) - Entgelt während Mutterschutz (Krankengeld) (Art. 7 II, III) - Zugang zu Vertretungen für den Mutterschutz (Art. 7 IV) Kosten 85

86 86 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Praxis: 86

87 87 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Praxis: - 8 Mitgliedsstaaten: kein Mutterschutz für Selbstständige - 18 Mitgliedsstaaten: Mitarbeitende Ehepartnerinnen und Selbstständige können freiwillig Beiträge im Hinblick auf Mutterschaftsleistungen zahlen. 87

88 88 III. RICHTLINIEN 3. RL zur selbstständigen Erwerbstätigkeit Praxis: - 8 Mitgliedsstaaten: kein Mutterschutz für Selbstständige - 18 Mitgliedsstaaten: Mitarbeitende Ehepartnerinnen und Selbstständige können freiwillig Beiträge im Hinblick auf Mutterschaftsleistungen zahlen. Kritik 88

89 89 III. SCHLUSSBEMERKUNGEN 89

90 90 III. SCHLUSSBEMERKUNGEN Elternurlaub in Deutschland: Erziehungsgeld 2007: 3,5% Väter Elterngeld 2008: 15,6% Väter Elterngeld 2009: 18,6% Väter 90

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