Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) DB ProjektBau Bernd Homfeldt I.BV-N-P(4) Hamburg,

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1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) DB ProjektBau Bernd Homfeldt I.BV-N-P(4) Hamburg,

2 Inhaltsverzeichnis Thema Seite 1.Kreuzung 3 2.Kreuzungsrecht 4 3.Wesentliche Regelungen 5 4.Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) Übersicht Geltungsbereich Neue Kreuzungen Änderungen von Kreuzungen Duldungspflicht Abschluss von Vereinbarungen Kostentragung bei neuen Kreuzungen Kostentragung bei geänderten Kreuzungen Kostentragung bei Maßnahmen am BÜ Erste Eisenbahnkreuzungsverordnung (1.EKrV) Übersicht Umfang der Kostenmasse Zusammensetzung der Kostenmasse Grunderwerbskosten Baukosten Verwaltungskosten (Pauschale) 26 2

3 1. Kreuzung Was ist eine Kreuzung Eine Kreuzung liegt vor, wenn sich zwei Verkehrswege überschneiden und an der Kreuzungsstelle die gleiche Grundstücksfläche benötigen. Die Vereinbarung ist ein öffentlich - rechtlicher Vertrag im Sinne des 54 VwVfG und zwar ein koordinierungsrechtlicher Vertrag, weil sich die Kreuzungsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen. 3

4 2. Kreuzungsrecht Das Kreuzungsrecht regelt die Verantwortung der Beteiligten an Kreuzungen (Herstellung, Änderung, Beseitigung, Erhaltung) und Kostentragung (Pflicht und Höhe) veranlasst Aufwand und Kosten in erheblichem Umfang 4

5 3. Wesentliche Regelungen EKrG 1. EKrV EKrG-RL 2000 (Zuständigkeit BMVBS) RL über das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung RL über d. vereinfachte Ermittlung der Kostenteilung bei Maßnahmen nach 12 Nr. 2 Ablösungsbeträge Berechnungsverordnung (ABBV) technische RL (z.b. zu Ing. Bauwerken im Zuge von Straßen, zu Einrichtungen an SÜ wegen der Elektrifizierung usw. ) Kreuzungsrichtlinien der DB (SKR, GWKR, FKR) TKG (Telekommunikationsgesetz) Landesstraßengesetze 5

6 4. Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) 1 Geltungsbereich 2 Neue Kreuzungen 3 Änderungen von Kreuzungen 4 Duldungspflicht 5 Abschluss von Vereinbarungen 6 10 Anordnungsverfahren 11 Kostentragung bei neuen Kreuzungen 12 Kostentragung bei geänderten Kreuzungen 13 Kostentragung bei Maßnahmen am BÜ 14 Erhaltung von Kreuzungsanlagen 14 a Rückbau von Kreuzungsanlagen 15 Erstattung von Mehrerhaltungskosten und Vorteilsausgleich Regelungen zur Abwicklung 6

7 4.1 1 Geltungsbereich Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen (Straßenbahnen und U-Bahn) Kreuzungen sind höhengleich (BÜ) oder nicht höhengleich (Überführungen) Beteiligte: Baulastträger des Schienenweges ist eine dem öffentl. Verkehr dienende Eisenbahn o. Anschlussbahn Baulastträger der kreuzenden öffentlichen Straße (SBLT) (auch Wege und Plätze) 7

8 4.2 2 Neue Kreuzungen (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen. (2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind. (3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden. 8

9 4.2 2 Neue Kreuzungen Neue Kreuzung liegt vor bei erstmaliger Überschneidung von zwei Verkehrswegen so z.b. wenn eine neue Straße eine Eisenbahn, eine Anschlussbahn oder eine Straßenbahn, die nicht im Verkehrsraum der Straße liegt, kreuzt, eine neue Eisenbahn eine Straße, eine Anschlussbahn oder eine Straßenbahn, die nicht im Verkehrsraum der Eisenbahn liegt, kreuzt, ein Verkehrsweg so verlegt wird, dass unter Beibehaltung der bisherigen Kreuzung eine neue Kreuzung gebaut wird (z.b. eine Ortsumgehung), eine kraftfahrzeugfähige Straße anstelle eines Gehweges gebaut wird, Keine neue Kreuzung liegt vor, wenn eine bestehende Kreuzung (Überführung oder Bahnübergang) aus kreuzungsbedingten Gründen verlegt wird und die Kreuzung an alter Stelle entfällt. 9

10 4.2 2 Neue Kreuzungen Verbot für neue Bahnübergänge (im Zuge kraftfahrzeugfähiger Straßen) Ausnahmen vom Verbot Verbot gilt nicht, für nicht kraftfahrzeugfähige Straßen z.b. Geh- und Radwege 10

11 4.3 3 Änderung von Kreuzungen Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen zu entlasten zu ändern 11

12 4.4 4 Duldungspflicht 4 (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung 2 EKrG, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. 4 (2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach 3 EKrG zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. 12

13 4.4 4 Duldungspflicht erstreckt sich auf Bereich und Umfang der erforderlichen techn. Lösung des Kreuzungsverhältnisses gilt für Bau, Erhaltung, Änderung und Rückbau der gesamten Kreuzungsanlage Umfasst u. a. die Bestandteile der beiden beteiligten Verkehrswege (z.b. Entwässerung, Signal- oder Betriebsfernmeldekabel, Stromkabel) unterirdische Bahnsteige, Treppen, Zugänge, Schalterräume, WC, Reisendenbedarf aber keine anderen Läden die Entwässerungsanlage einer EÜ in die Straßenkanalisation Mitnutzung von Anlagen Straßenbeleuchtung unter EÜ (wenn Länge dies nach techn. Vorschriften erfordert) Fahrleitung unter SÜ (wenn SÜ so niedrig ist, dass es nicht anders geht) Behinderung des anderen sollte möglichst gering gehalten werden keine grundbuchmäßige Behandlung erstreckt sich nicht auf sog. Fiskalgrundstücke endet mit dem Rückbau der Kreuzungsanlage 13

14 4.5 5 Abschluss von Vereinbarungen Einfluss auf Anlagen des anderen Beteiligten Über Art, Umfang, Durchführung und Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung abschließen = Kreuzungsvereinbarung (KrV). Durch die Unterzeichnung der KrV bekennen sich beide Beteiligte zu der Baumaßnahme. Was ist zu beachten? Bekanntgabe der Planungsabsichten zur Abstimmung der zu planenden Maßnahme (Abstimmung wirtschaftlichste Variante EÜ/SÜ, vorhersehbare Verkehrsentwicklung, Detailwünsche wie Gehwegbreite, Rampenneigungen, Hochpunkte auf SÜ`s, ggf. nicht kreuzungsbedingte Wünsche). Wenn die DB eine Anlage des anderen Kreuzungsbeteiligten plant, sollte dies mit dem Kreuzungsbeteiligten abgestimmt sein. Erhaltungslast übergehende Anlage Übernahme des Bauwerkes 14

15 4.5 5 Abschluss von Vereinbarungen Informationspflichten zum Finanzierungsbedarf Rili für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem EKrG. Darin sind geregelt: 1. Durchführung von Bauarbeiten für einseitig finanzierte Kreuzungsmaßnahmen durch den nicht Kreuzungsbeteiligten und 2. Die Durchführung gemeinschaftlich finanzierter Kreuzungsmaßnahmen Der Baudurchführende ist für die Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung und Abrechnung verantwortlich, Mittel müssen zweckentsprechend eingesetzt werden rechtzeitige Informationen über finanzielle und haushaltsmäßig bedeutsame Einzelheiten der Vergabe und Baudurchführung, damit der Kostenpflichtige seinen haushaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann und zu Fragen der Finanzierung und der Kostengestaltung Stellung nehmen kann dazu gehören die Unterrichtung über das Ergebnis der Wertung der Angebote und das für den Zuschlag in Frage kommende Angebot (besonders wichtig, wenn Angebote über Kostenanschlägen und vorläufigen Kostenmasse liegen) 15

16 Neue Kreuzung 11 (1) Ein Beteiligter kommt neu hinzu Neuer Beteiligter zahlt 100% 11 (2) Straße und Schiene werden gleichzeitig neu angelegt Jeder Beteiligte trägt die Hälfte der Kosten 50% 50% 16

17 Kostentragung bei geänderten Kreuzungen 12 (1) Ein Beteiligter verlangt eine Änderung Verlangender zahlt 100% 12 (2) Straße und Schiene verlangen Änderungen Jeder zahlt seinen eigenen Anteil 58% 42% 17

18 Kostentragung bei Maßnahmen am Bahnübergang BUND 33,3% 33,3% 33,3% 18

19 5. Erste Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) 1 Umfang der Kostenmasse 2 Zusammensetzung der Kostenmasse 3 Grunderwerbskosten 4 Baukosten 5 Verwaltungskosten 19

20 5.1 1 Umfang der Kostenmasse umfasst die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs genügt Maßnahmen, die auch ohne Herstellen oder Vorhandensein der Kreuzung erforderlich gewesen wären, gehören nicht zur Kostenmasse umfasst die Kosten, die für Maßnahmen innerhalb des Kreuzungsbereiches entstehen bis zur Anbindung an die vorhandene Lage Kosten für Maßnahmen, die aus anderen Gründen durchgeführt werden (z.b. städtebaulicher Art oder Rationalisierungsmaßnahmen), gehören nicht zur Kostenmasse, ggf. muss in diesen Fällen die Kostenmasse mittels Fiktiventwurf ermittelt werden das Kreuzungsrechtsverhältnis begründet die Pflicht der Beteiligten, die Kostenmasse möglichst klein zu halten 20

21 5.1 1 Umfang der Kostenmasse dazu gehören auch Aufwendungen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen zu berücksichtigen sind zusätzlicher Radweg (z.b. Belag, Unterbau) gehört bei einer neuen Kreuzung nicht dazu, aber bei einer Änderung der Kreuzung die infolge der Kreuzungsmaßnahme an Anlagen Dritter erforderlich werden (Folgemaßnahmen, insbesondere Leitungsänderungen, Änderungen an Einmündungen anderer SBL) Anlagen müssen in der vorhandenen Art und Ausführung wiederhergestellt werden, Verbesserungen (auch an den heutigen Standard) gehören nicht zur Kostenmasse soweit der Eigentümer der Anlage gegenüber einem Kreuzungsbeteiligten aufgrund eines Rechtsverhältnisses (Gesetz oder Vertrag) zur Kostentragung der Anpassung verpflichtet ist, gehören die Aufwendungen nicht zur Kostenmasse 21

22 5.2 2 Zusammensetzung der Kostenmasse Grunderwerbskosten Baukosten Verwaltungskostenpauschale nach 5 der 1. EKrV (10% der Grunderwerbs- und Baukosten) 22

23 5.3 3 Grunderwerbskosten dazu gehören alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten wie Kaufpreis (Verkehrswert) Enteignungsentschädigung Nebenkosten, z.b. Notargebühren, Vermessungskosten, Umzugskosten, Wirtschaftserschwernisse Entschädigungen für durch die Kreuzung bedingte Wertminderungen fremder Grundstücke z. B. durch ungünstige Zuwegungen Beeinträchtigungen von Licht und Luft zuzurechnen ist der Verkehrswert (nicht früherer Kaufpreis) der schon im Eigentum der Kreuzungsbeteiligten befindlichen Grundstücke, die nicht zum Verkehrsweg gehören (Fiskalgrundstücke) der Erlös der aus der Veräußerung oder der Verkehrswert nicht oder nicht mehr benötigter Grundstücke ist von den Grunderwerbskosten abzuziehen (insbesondere Restflächen) 23

24 5.3 3 Grunderwerbskosten kreuzungsbedingt ist nur der Verkehrswert (Gutachten) zwischen den Beteiligten ist abzustimmen wer den Grunderwerb tätigt wer für welche Flächen Eigentümer werden soll welche Anspruchsgrundlagen bestehen (Grunderwerbsplan, -verzeichnis) wie die Eigentumsübertragung erfolgen soll 24

25 5.4 4 Baukosten hierzu gehören insbesondere Aufwendungen: für das Freimachen des Baugeländes, Erdbau, Unterbau, Baugrunduntersuchungen, Entwässerung, Fahrbahn und Gleise, Fahrleitungen, Stützmauern, Leitplanken, Verkehrszeichen und einrichtungen, Beleuchtung, Abbruch, Geräte, Hilfsbrücken, Sicherungsposten (Sipo), Verkehrsumleitungen für Rampen, Berührungsschutzeinrichtungen, Schutzerdung für Schranken, Blinklichtanlagen, Fernmeldeanlagen, Sichtflächen für Schallschutz und LBP-Maßnahmen Erlös aus nicht mehr benötigten Anlagen ist gegen zurechnen 25

26 5.5 5 Verwaltungskosten (Pauschale) jeder Beteiligte kann eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % der von ihm aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen damit sind insbesondere abgegolten: Vorarbeiten, Vorentwürfe, vergabereifer Bauentwurf, Prüfung statischer Berechnungen, Vergabe, Bauüberwachung (einschließlich BüB), Bauleitung, Stellung von Prüf- und Messgeräten, Messfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht, Rechnungs- und Kassendienst, sonstige Verwaltungstätigkeiten, Betra- Erstellung wem keine Bau- und/oder Grunderwerbskosten anfallen, der erhält keine Pauschale Pauschale ist nicht kostendeckend (tatsächliche Kosten zwischen 18 und 30 %), die Differenz muss mit Eigenmitteln finanziert werden wird eine Maßnahme nicht realisiert oder ist eine Umplanung erforderlich, gibt es keinen Ersatz für vergeblichen Planungsaufwand -Alternative: Planungsvereinbarung 26

27 Die vorliegende Aufstellung und Erläuterung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Die Anwendung und Umsetzung des EKrG ist für den Einzelfall zu prüfen. 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 28

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