13. Wahlperiode Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (egk) in Baden-Württemberg
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- Hilke Breiner
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Sozialministeriums Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (egk) in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Rechtsgrundlagen es für die Einführung einer egk im Bundesrecht gibt, und ob ggf. ergänzende landesrechtliche Regelungen erforderlich werden; 2. welche Daten für eine Speicherung auf den egk bislang vorgesehen sind, welche Daten (incl. Volumen) auf den egk gespeichert werden könnten; welche konkreten Vorgänge (Dokumentation/Kommunikation), die bislang manuell abgewickelt werden, künftig mit der egk durchgeführt werden könnten; welche Vorteile die Landesregierung durch die Einführung der egk sieht; 3. in welchen Regionen des Landes die egk modellhaft erprobt werden soll, wie die Auswahl der Regionen erfolgt ist, und welche Kosten (incl. Kostenträger) den Beteiligten durch die Einführung der egk entstehen, und welche Umsetzungsprobleme derzeit bekannt sind; 4. ob die Einführung der egk grundsätzlich auch die Möglichkeit zulässt, eine elektronische Patientenakte einzuführen, die zentral alle wesentlichen Patientendaten speichert und somit Mehrfach- und Fehluntersuchungen entscheidend verhindern könnte; ob es möglich ist, das Recht über die Datenergänzung und -einsicht mittels der egk (PIN-Nummer) auf den Patienten selbst zu übertragen, der somit von Fall zu Fall über eine Datennut- Eingegangen: / Ausgegeben:
2 zung entscheiden könnte; ob und welche Überlegungen es im Land gibt, eine elektronische Patientenakte einzuführen; 5. welche Vorteile mit der Einführung einer Europäischen Gesundheitskarte (European Health Insurance Card EHIC) gesehen werden; ab wann diese Karte den Versicherten konkret zur Verfügung steht, und was sich durch die EHIC für die Versicherten konkret verändert; ob es zutrifft, dass die EHIC keinerlei Schutzfunktionen für einen missbräuchlichen Gebrauch beinhaltet und dieser somit nicht auszuschließen ist; welche konkreten Maßnahmen der Landesregierung bekannt sind, dem Missbrauch (incl. Schwarzhandel) mit der Karte entgegenzuwirken Hoffmann, Rüeck, Schuhmacher, Döpper, Klenk, Dr. Stolz CDU Begründung Die Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte bietet gerade in einem technologisch orientierten Bundesland wie Baden-Württemberg viele Chancen zur Optimierung von Arbeitsabläufen im Gesundheitswesen. Neben den bereits vorgesehenen Nutzungen wäre eine Weiterentwicklung zur freiwilligen Einführung einer Elektronischen Patientenakte nachdenkenswert. Die Einführung der Europäischen Gesundheitskarte hingegen, die keine Vernetzung zur missbrauchssicheren egk bietet, erscheint übereilt und nicht in allen Konsequenzen durchdacht zu sein. Stellungnahme Mit Schreiben vom 12. November 2004 Nr nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Rechtsgrundlagen es für die Einführung einer egk im Bundesrecht gibt, und ob ggf. ergänzende landesrechtliche Regelungen erforderlich werden; Die rechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) geschaffen. Nach 291 a Abs. 1 SGB V wird die bisherige Krankenversichertenkarte spätestens zum 1. Januar 2006 zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert. Darüber hinaus wurden durch das GKV-Modernisierungsgesetz Regelungen zur elektronischen Kommunikation ( 67 SGB V) sowie zur Finanzierung persönlicher elektronischer Gesundheitsakten ( 68 SGB V) eingeführt. Außerdem wurde die Schaffung der erforderlichen Kommunikations-, Informations- und Sicher- 2
3 heitsinfrastruktur gesetzlich geregelt ( 291 a Abs. 7 SGB V). Ergänzende landesrechtliche Regelungen sind insoweit nicht erforderlich. Der Zugriff auf besonders sensible Daten erfordert nach 291 a Abs. 5 SGB V einen elektronischen Heilberufeausweis. Die Ausstellung von Heilberufeausweisen richtet sich nach Landesrecht. Entsprechende Ergänzungen im Heilberufekammergesetz werden derzeit im Rahmen der anstehenden Gesetzesnovellierung vorbereitet. 2. welche Daten für eine Speicherung auf den egk bislang vorgesehen sind, welche Daten (incl. Volumen) auf den egk gespeichert werden könnten; welche konkreten Vorgänge (Dokumentation/Kommunikation), die bislang manuell abgewickelt werden, künftig mit der egk durchgeführt werden könnten; welche Vorteile die Landesregierung durch die Einführung der egk sieht; Der Gesetzgeber schreibt eine schrittweise Verwirklichung der einzelnen Funktionen der Gesundheitskarte vor. Prioritäre Anwendungen sind die administrativen Daten, die europäischen Vorgaben zur Inanspruchnahme von Leistungen in den Mitgliedsstaaten der EU, das elektronische Rezept sowie die Arzneimitteldokumentation und die Notfalldaten. Weitere Anwendungen wie z. B. elektronischer Arztbrief und elektronische Patientenakte sollen phasenweise integriert werden können. Die Speicherkapazität der egk hängt davon ab, ob die Daten ausschließlich auf der Karte oder auch bzw. nur zentral auf einem Server liegen, auf den berechtigte Nutzer mit der Karte als Zugriffsschlüssel zugreifen können. Diese Frage wird noch kontrovers diskutiert. Klarheit sollen die Ergebnisse der noch durchzuführenden Tests geben. Das BMGS und die Spitzenverbände der Krankenkassen favorisieren die Server-Lösung; Teile der Leistungserbringer sprechen sich für eine Speicherung auf der egk aus. Die elektronische Gesundheitskarte wird im Kontext der Telematikinfrastruktur, also der übergreifenden, medienbruchlosen Vernetzung aller Partner des Gesundheitswesens, einen wichtigen Beitrag zur Steigerung von Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen leisten. Die Arbeitsabläufe in niedergelassenen Praxen, stationären Einrichtungen und Apotheken werden für alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker sowie ihre Mitarbeiter ebenso wie für sonstige Leistungserbringer und Mitarbeiter von Krankenversicherungen durch den Einsatz der Telematik effizienter und transparenter gestaltet werden. Ärzte werden ihre Patientinnen und Patienten schneller und gezielter diagnostizieren und therapieren können. Hierdurch entfallen belastende Doppeluntersuchungen und zeitraubende Wartezeiten. Der elektronische Informationsaustausch zwischen den niedergelassenen Ärzten sowie zwischen Arztpraxis und Klinik bringt nicht nur eine erhebliche Zeitersparnis, der Datenaustausch auf elektronischem Weg ist gegenüber dem Postversand auch erheblich kostengünstiger. Am Beispiel des elektronischen Rezeptes lassen sich weitere erhebliche Rationalisierungspotenziale darstellen: In Deutschland werden jährlich 750 Millionen Rezepte ausgestellt. Von der Arztpraxis bis zur Apotheke und den Rechenzentren werden sie jeweils fünf Mal in die Hand genommen. Die Verbindung von Rezept und Gesundheitskarte wird deshalb erhebliche administrative Einsparungen bringen. Vor allem aber werden sich unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen schneller erkennen lassen. 3
4 3. in welchen Regionen des Landes die egk modellhaft erprobt werden soll, wie die Auswahl der Regionen erfolgt ist, und welche Kosten (incl. Kostenträger) den Beteiligten durch die Einführung der egk entstehen, und welche Umsetzungsprobleme derzeit bekannt sind; Die AOK Baden-Württemberg hat sich als Projektträger bereit erklärt, ein Projekt zur Erprobung der elektronischen Gesundheitskarte durchzuführen. Im Frühjahr 2004 haben drei in Baden-Württemberg ansässige, bundesunmittelbare Betriebskrankenkassen (BKK Bosch, BKK Daimler-Chrysler und BKK SEL) sowie die Landesvertretung der Techniker-Krankenkasse erklärt, sich daran beteiligen zu wollen. Der Stadt- und Landkreis Heilbronn bietet das gesamte Spektrum der Versorgungsstruktur und ist deshalb als Testregion besonders geeignet. Insbesondere zeichnet er sich als Region mit hoher Projekt- und Erfahrungsdichte (z. B. im Bereich des Modellprojektes der AOK Baden-Württemberg Krankenversichertenkarte mit Bild oder im Rahmen des Projektes der KV Nordwürttemberg ecommunication für Vertragsärzte ) und wegen eines wenig über den Kreis hinaus wechselnden Versichertenkreises aus. Die weiteren Vorbereitungen für die Durchführung eines Modellprojektes, insbesondere eine Kostenkalkulation, sind abhängig von der bundesweiten Entscheidung, welche der angemeldeten Länderprojekte als Testregionen benannt werden. Die Selbstverwaltung auf Bundesebene hat erklärt, eine Auswahl von zwei oder drei Projekten zu treffen und diese mitzufinanzieren; das BMGS vertritt nach wie vor die Auffassung, dass alle Projekte, die zukünftig die zentralen Testkriterien erfüllen, als Testregion teilnehmen können. Die Berechnung der zu finanzierenden Kosten der Tests kann nur auf Grundlage sicherer Informationen durch die Bundesebene erfolgen. Hier fehlen aber noch zentrale Faktoren wie z. B. die vollständige Lösungsarchitektur mit Definition der benötigten Komponenten, die Beschreibung der zu testenden Aufgaben und der daraus resultierende Ausstattungsbedarf der Leistungserbringer sowie Anforderungen an die Mengengerüste und Zeitraum der Tests. Das BMGS schätzt die Kosten für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte auf 1,4 Mrd. Euro; andere Stimmen gehen von Gesamtkosten von weit über 3 Mrd. Euro aus. 4. ob die Einführung der egk grundsätzlich auch die Möglichkeit zulässt, eine elektronische Patientenakte einzuführen, die zentral alle wesentlichen Patientendaten speichert und somit Mehrfach- und Fehluntersuchungen entscheidend verhindern könnte; ob es möglich ist, das Recht über die Datenergänzung und -einsicht mittels der egk (PIN-Nummer) auf den Patienten selbst zu übertragen, der somit von Fall zu Fall über eine Datennutzung entscheiden könnte; ob und welche Überlegungen es im Land gibt, eine elektronische Patientenakte einzuführen; Wie unter Nummer 2 bereits ausgeführt wurde, ist in 291 a Abs. 3 Nr. 4 SGB V gesetzlich vorgeschrieben, dass die egk geeignet sein muss, um Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Mit der elektronischen Patientenakte sollen Mehrfach- und Fehluntersuchungen verhindert werden. Es soll technisch ermöglicht werden, das Recht über die Datenergänzung und -einsicht mittels der egk auf den Patienten zu übertragen, damit er selbst über die Datennutzung entscheiden kann. 4
5 Das Sozialministerium plant zur Unterstützung der Gesundheitsdienstleister in Baden-Württemberg zurzeit das Modellprojekt sektorenübergreifende Patientenakte. Dabei ist vorgesehen, mit einzelnen Krankenhäusern in gemeinnütziger Trägerschaft, niedergelassenen Ärzten, geriatrischen Zentren und weiteren Gesundheitsdienstleistern in ausgewählten Regionen eine digitale Patientenakte einzuführen, die die bisherige Patientenakte in Papierform ablösen können soll. In diesen Modellprojekten, die mit Mitteln aus der Zukunftsoffensive III der Landesstiftung finanziert werden sollen, ist vorgesehen, die bisher bestehenden technischen Probleme, Fragen der Datensicherheit und die Fragen der Zugriffsberechtigung und Verwaltung der Daten einer elektronischen Patientenakte zu untersuchen und zu analysieren. 5. welche Vorteile mit der Einführung einer Europäischen Gesundheitskarte (European Health Insurance Card EHIC) gesehen werden; ab wann diese Karte den Versicherten konkret zur Verfügung steht, und was sich durch die EHIC für die Versicherten konkret verändert; ob es zutrifft, dass die EHIC keinerlei Schutzfunktionen für einen missbräuchlichen Gebrauch beinhaltet und dieser somit nicht auszuschließen ist; welche konkreten Maßnahmen der Landesregierung bekannt sind, dem Missbrauch (incl. Schwarzhandel) mit der Karte entgegenzuwirken. Die EHIC bringt für gesetzlich Krankenversicherte bei Leistungsinanspruchnahme im Ausland wesentliche Erleichterungen. Sie hat dabei den Vorteil, dass diese sich bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland nicht jedes Mal von ihrer Krankenkasse einen sog. Auslandskrankenschein (z. B. nach dem Muster E 111) ausstellen lassen müssen. Die Versicherten können darüber hinaus unter Vorlage der EHIC direkt einen Arzt aufsuchen. In einigen EU-Staaten war bisher die vorherige Ausstellung eines Berechtigungsscheins durch eine dortige Krankenkasse erforderlich. Die EHIC wurde in den EU-Staaten, in denen bereits Krankenversichertenkarten in Gebrauch sind, also auch in Deutschland, zum 1. Juni 2004 eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Auslandskrankenscheine bleiben längstens bis 31. Dezember 2004 gültig. Bis zum 31. Dezember 2005 kann von den Krankenkassen statt der EHIC auch eine sog. Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die EHIC selbst enthält ebenso wie die derzeitige nationale Krankenversichertenkarte kein Lichtbild. Sie wird jedoch obligatorischer Bestandteil der elektronischen Gesundheitskarte (Rückseite) sein ( 291 a Abs. 2 Nr. 2SGB V). Diese wird ein Lichtbild des Versicherten enthalten ( 291 a Abs. 2 i. V. m. 291 Abs. 2 SGB V) und dadurch gegen Missbrauch geschützt sein. Gönner Sozialministerin 5
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