Steuerberatung Bilanz Buchhaltung Personalverrechnung Gutachten Prüfung Unternehmensberatung INHALT. Editorial 3

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1 NEWS FÜR IHR UNTERNEHMEN Österreich Steuerberatung Bilanz Buchhaltung Personalverrechnung Gutachten Prüfung Unternehmensberatung WUSSTEN SIE, DASS... INHALT die Privatnutzung eines Firmen-PKW mit Anschaffungskosten ab ab teurer wird? Für die Privatnutzung wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Betrag von 1,5% des Anschaffungswerts als steuerpflichtiger Sachbezugswert angesetzt. Mit der Novelle der Sachbezugsverordnung wurde ab die Bemessungsgrundlage für den Dienstnehmer auf bis zu ausgedehnt. Damit beträgt der hierfür anzuwendende höchste Sachbezug statt 600 pro Monat nun 720 pro Monat eine 20%-ige Erhöhung! Trotzdem bleiben die steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten für den betrieblich genutzten PKW beim Dienstgeber mit wie bisher gedeckelt. seit freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber nur mehr dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie beim Dienstnehmer der begünstigten Besteuerung von 6% unterliegen? Vereinfacht dargestellt: Freiwillige Abfertigungen unterliegen einem begünstigten Steuersatz von 6%. Die Anzahl der maximal begünstigten Monatsbezüge schwankt dabei abhängig von der nachgewiesenen Dienstzeit des Dienstnehmers zwischen 3 und 15 Monatsgehältern bis zur Höhe der 3-fachen monatlichen ASVG- Höchstbeitragsgrundlage (derzeit = * 3). Freiwillige Abfertigungen, die daher einen Betrag von aktuell * Anzahl der begünstigten Monate, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen, überschreiten, sind beim Dienstnehmer voll steuerpflichtig und beim Dienstgeber nicht mehr steuerlich abzugsfähig daher ein doppeltes, teures (unfreiwilliges) Geschenk an den Fiskus! Aktuelle Judikatur 2 Editorial 3 Steuer-News für Unternehmer 4 Autofahren wird steuerlich teurer Freiwillige Abfertigungen steuerlich deutlich gekappt Rückstellungsbewertung NEU GmbH light Neu ab Klein- und Mittelbetriebe Neue Aspekte der Rechtsformwahl 6-7 Firmenwertabschreibung bei Anteilserwerb entfällt Asset Deal überlegenswert 8 Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren aus Niedrigsteuerländern 9 Wesentliche Verschärfung bei erlittenen ausländischen Verlusten 9 Bindung an neue Einheitswerte erfordert genaue Prüfung 10 Ab könnten Übergaben von Grundstücken teurer werden 10 LBG Österreich-Award 11 Unsere Klienten für nach dem endende Wirtschaftsjahre nur mehr Wohnbauanleihen als Wertpapieranschaffungen zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages anrechenbar sind? Grundsätzlich steht ein Gewinnfreibetrag für Gewinne, die übersteigen, nur dann zu, wenn er durch Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren gedeckt ist. Bisher konnten auch bestimmte Forderungswertpapiere angeschafft werden. Redaktionsschluss: 28. Februar 2014 Naturgemäß können die Beiträge eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder zur Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs gerne an Ihren persönlichen Betreuer bei LBG oder an welcome@lbg.at. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann eine Haftung weder von LBG noch von deren Autoren übernommen werden. Redaktionsteam: Mag. Heinz Harb, Mag. Hannes Herglotz, Dr. Harald Manessinger, Mag. Antje Ploberger, Mag. Wolf-Dieter Straussberger, Marina Trimmel Bakk., Claudia Unden MA, Univ.-Lekt. DI Dr. Christian Urban

2 AKTUELLE JUDIKATUR VERPFLICHTENDE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN IM INLAND FRISTEN Die legale Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich ist vom Gesetzgeber an enge zeitliche Fristen gebunden. Grundsätzlich ist eine inländische Nutzung nur für einen Monat zulässig, bevor eine Zulassung in Österreich erforderlich wird. Mit der Zulassung geht auch die Pflicht zur Abfuhr der NoVA und der Kraftfahrzeugsteuer einher. Der UFS Wien führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Ein-Monats-Frist durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebiets nicht unterbrochen werde, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen könne, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs im Ausland sei, womit laut UFS die Monatsfrist vom erstmaligen Einbringen ins Inland an zu laufen beginnt. Der VwGH schloss sich entgegen der Beurteilung des UFS der Ansicht des von LBG im Verfahren vertretenen Steuerpflichtigen an und hob den Bescheid des UFS auf indem er klarstellte, dass die Monatsfrist laut Kraftfahrzeuggesetz mit jeder Einbringung des Fahrzeugs ins Inland neu zu laufen beginnt, beispielsweise wenn das Fahrzeug nachweislich im Ausland betankt, repariert oder eingesetzt und danach wieder ins Inland gebracht wird. Dies bedeutet, dass eine Zulassungs- und damit verbunden eine NoVA- und KFZ-Steuer-Pflicht erst dann entsteht, wenn das Fahrzeug ununterbrochen länger als 1 Monat im Inland verwendet wird (VwGH vom , 2011/16/0221). Da die Finanzverwaltung diese höchstgerichtliche Rechtsprechung naturgemäß kritisch sieht, ist in Reaktion darauf eine Änderung des Kraftfahrgesetzes bereits geplant die tatsächliche Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. FREMDFINANZIERTER BETEILIGUNGSKAUF DURCH EINE ERWERBER-GESELLSCHAFT VERBOTENE EINLAGENRÜCKGEWÄHR? Das Jahr 2013 hat einige Aufregung bei fremdfinanzierten Beteiligungskäufen durch so genannte Erwerbergesellschaften gebracht. Fraglich war ob eine durch den 100%-igen Gesellschafter neu errichtete Erwerbergesellschaft einen Kredit bei einer Bank aufnehmen und mit diesen aufgenommenen Mitteln die Gesellschaftsanteile einer Ziel-Gesellschaft erwerben darf. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise ist aus steuerlicher Sicht, dass die Fremdkapitalzinsen aus der Kreditfinanzierung in der Regel, insbesondere im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Gruppenbildung, steuerwirksam geltend gemacht werden können, was im Vergleich zum direkten Kauf der Gesellschaftsanteile durch eine natürliche Person nicht möglich ist. Eine diesbezügliche (heftig kritisierte) Entscheidung (OGH , 6Ob48/12w) des Obersten Gerichtshofs konnte dahingehend verstanden werden, dass der fremdfinanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Erwerbsgesellschaften für deren Anteilseigner grundsätzlich als verbotene Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnte und somit zur Nichtigkeit bzw. zur Ungültigkeit des Kreditvertrags führt. In einer späteren Entscheidung (OGH , 3Ob50/13v) wurde nunmehr die Kreditaufnahme durch eine Erwerbergesellschaft für den Kauf von Gesellschaftsanteilen an der Zielgesellschaft nicht als schädlich bzw. als verbotene Einlagenrückgewähr erachtet. Ein Fall einer verbotenen Einlagenrückgewähr und somit nicht erlaubt ist jedenfalls die Besicherung der Kreditaufnahme durch Vermögen der Zielgesellschaft. GEBÄUDEABSCHREIBUNG BEI GEPLANTER VERMIETUNG BEREITS AB ANSCHAFFUNG MÖGLICH Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt der Lauf der Abschreibung (AfA) grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, weil in der Regel die rein altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z.b. laufende Wartungsarbeiten und Reparaturen) auf das Gebäude getätigt, hindert dies den Beginn des Laufes der Abschreibung nicht. Anderes gilt im Fall von Herstellungsaufwendungen (also Aufwendungen, die eine Änderung der Wesensart des Gebäudes zur Folge haben, wie z.b. Aufstockung eines Gebäudes, erstmaliger Einbau vom Badezimmer, Aufzugsanlagen oder Heizung, Versetzung von Zwischenwänden, etc.): Wenn unmittelbar nach der Anschaffung Herstellungs-maßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) getätigt werden, so beginnt der Lauf der Abschreibung nicht vor dem Abschluss der Herstellung. Räumlich abgrenzbare Teile eines Gebäudes können dabei allerdings anders behandelt werden; so hindert z. B. eine auf den Dachbodenausbau begrenzte Herstellungsmaßnahme nicht den Beginn der Abschreibung der Anschaffungskosten für die anderen, der Vermietung gewidmeten Teile des Gebäudes (VwGH , 2010/15/0067). 2

3 EDITORIAL Zick-Zack-Kurs um die GmbH light Steuerpaket 2014 in Kraft Mag. Heinz Harb Beeideter Wirtschaftsprüfer Steuerberater & Unternehmensberater Geschäftsführer LBG Österreich Mit 1. März 2014 sind das, beinahe schon alljährliche, Abgabenänderungsgesetz und zeitgleich eine neue Sachbezugsverordnung in Kraft getreten. Wenig überraschend liegt ein veritables Steuerbelastungspaket vor. Autos, Tabak und Sekt sind die eine teure Seite. Die größer gewordenen Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich und unsere internationale Wettbewerbsfähigkeit, ist die andere Seite! Von damit verbundenen möglichen negativen Auswirkungen sind große Unternehmen in gleicher Weise betroffen wie Klein- und Mittelbetriebe, deren Geschäftstätigkeit als Zulieferer ebenso beeinflusst ist wie von kaufkräftigen Konsumenten mit sicherem Einkommen. Bedenklich ist, dass einige neue Bestimmungen (z.b.: Freiwillige Abfertigungen, Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen von mehr als /Jahr, Firmen- KFZ mit Anschaffungskosten von mehr als ) zwar populär sein mögen, de facto aber zu einem problematischen Eingriff in das Steuersystem führen. Es ist durchaus möglich, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen wird und so manche Bestimmung korrigiert. Staat greift lenkend in Unternehmensführung ein Der Staat beurteilt seit auch in der, im harten Wettbewerb stehenden, Privatwirtschaft die politische Angemessenheit (Höhe und Leistungsart) der Entlohnung. Dabei setzt der Staat starre Entlohnungsobergrenzen, gesellschaftspolitisch motiviert, fest. Hält sich der Unternehmer an eine davon im Einzelfall abweichende, markt- und leistungsgerecht vereinbarte Entlohnung und nicht an den Staat, führt dies zu einem gleichsam strafweisen Steuernachteil beim Arbeitgeber (= je nach Rechtsform und individueller Situation von 18,75-50 % Steuernachteil!!) durch Versagung des Lohnaufwandes als steuerliche Betriebsausgabe. Trotzdem hat der Arbeitgeber die vollen Lohnnebenkosten abzuführen - und der Arbeitnehmer den vollen Lohnsteuerabzug von bis zu 50 % hinzunehmen. Dieser nun eingeschlagene Weg ist ein marktwidriger Eingriff des Staates in die private Wirtschaftsführung und führt zur Frage - was folgt als nächster Schritt? Die heftige Diskussion rund um die GmbH light findet auch Dank Junge Wirtschaft ein glückliches Ende. Das Mindeststammkapital wird zwar wieder auf erhöht. Die (gründungsprivilegierte) Summe der Mindeststammeinlagen beträgt aber zeitbefristet , bei einer Mindesteinzahlung von Die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten fünf Jahre beträgt 500/Jahr. Wichtig: Wenn s wirtschaftlich notwendig ist, hat die GmbH-Geschäftsführung die ausstehenden Einlagen einzufordern. Die gewünschte Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer gibt s unverändert nur dann, wenn keine wirtschaftliche Unterkapitalisierung vorliegt so die Judikatur. Strukturreformen und Vertrauensaufbau erforderlich Das österreichische Steuersystem ist durchaus von systemstörendem Wildwuchs und einer Unzahl von Ausnahme- und Übergangsbestimmungen geprägt. Hinzu kommen selbst für ein Hochsteuerland zu hohe Einkommensteuertarife bei zu tief angesetzten Tarifschwellen, die als leistungsfeindlich wahrgenommen werden. Dies alles wiegt umso schwerer, wenn der Steuerbürger aktuell angehalten wird, zur Sanierung eines politisch beeinflussten, wirtschaftlichen Desasters solidarisch zusammenzurücken, um noch mehr Steuergeld im Vertrauen auf eine sorgsame Verwendung aufzubringen. Die zarte Hoffnung bleibt, dass Strukturreformen und eine neue Kultur Einzug halten, die das Vertrauen der Steuerbürger rechtfertigen. Der seinerzeitigen Verstaatlichten Krise folgte immerhin ein Rückzug des Staates aus der täglichen Einflussnahme auf die Industrie, verbunden mit wirtschaftlichem Erfolg, sicheren Arbeitsplätzen und einem erhöhten Steueraufkommen. Eldorado für Fachkundige, Verwirrung für Steuerpflichtige Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 werden 27 Bundesgesetze geändert. Ein Eldorado für Fachkundige mit Zug zur anspruchsvollen Rechtsinterpretation ein wahres Verwirrspiel für Steuerpflichtige, die gerne wüssten, wieviel, wann und warum zu zahlen ist. Mehr Klarheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit sind erforderlich! Sie finden in dieser Ausgabe einen Überblick über ausgewählte Änderungen. Bitte wenden Sie sich zwecks individueller Beratung und Auslotung von Handlungsalternativen gerne an uns. Wir sind an Ihrer Seite! Herzlichen Gruß! Heinz Harb 3

4 AUTOFAHREN WIRD STEUERLICH TEURER Die Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei der Lieferung oder erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland wird neu geregelt. Wer bis spätesten einen Kaufvertrag für einen neuen PKW unwiderruflich abgeschlossen hat, für den ist der alte NOVA- Tarif gesichert, sofern die Lieferung vor dem erfolgt. Falls der Kaufvertrag erst danach unterschrieben wurde, so steht der niedrigere NoVA-Satz nur dann zu, wenn der PKW auch tatsächlich noch vor dem geliefert wurde. Für alle anderen gilt der neue Tarif. Der NOVA-Höchststeuersatz beträgt 32%. Die motorbezogene Versicherungssteuer unterliegt einem geänderten Stufentarif und wird gestaffelt nach der Leistung des PKW ab angehoben. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, wird das Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben nacherheben und abführen. Der KFZ-Sachbezugswert für die private Nutzung von Dienst-PKW wird ab beim Dienstnehmer von max. 600/Monat auf 720 angehoben. Die steuerlich zulässige Anschaffungskostengrenze von blieb jedoch beim Dienstgeber unverändert scharf gedeckelt! pro Monat (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von *3) begrenzt wurden. Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete, steuerlich begünstigte Ausmaß. Das höchstmögliche Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das Jahresviertel (3 Monatsbezüge) zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber , gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen. Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für alle Dienstverhältnisse, die unter das Regime Abfertigung neu fallen, das sind jene Dienstnehmer, die nach dem eingetreten sind, ist der begünstigte Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen überhaupt nicht anwendbar. Beim Arbeitgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden. FREIWILLIGE ABFERTIGUNGEN STEUERLICH DEUTLICH GEKAPPT Freiwillige Abfertigungen werden ab für Dienstnehmer und für den auszahlenden Dienstgeber ab Erreichen neu festgelegter Grenzen steuerlich deutlich teurer und damit ein (unfreiwilliges) Steuergeschenk an den Fiskus! Der Steuersatz von 6% ist beim Dienstnehmer auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber und das ist neu auf einen Betrag von (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von dzt * 9) anzuwenden. Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt: 3 Jahre 2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate 5 Jahre 3/12 der Bezüge der letzten 12 Monate 10 Jahre 4/12 der Bezüge der letzten 12 Monate 15 Jahre 6/12 der Bezüge der letzten 12 Monate 20 Jahre 9/12 der Bezüge der letzten 12 Monate 25 Jahre 12/12 der Bezüge der letzten 12 Monate Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6% zu versteuernden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal RÜCKSTELLUNGSBEWERTUNG NEU Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 20% wird durch eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit der Rückstellung sowie einem Zinssatz von 3,5% ersetzt. Die steuerliche Absetzbarkeit von sehr langfristigen Rückstellungen wird daher weiter eingeschränkt (z.b. Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen). Rückstellungen, die bereits in Wirtschaftsjahren welche vor dem enden, gebildet wurden, müssen insoweit steuerwirksam aufgelöst werden, als sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung nach den neuen Bestimmungen ein niedrigerer als der bereits rückgestellte Betrag ergibt. Um die steuerliche Belastung aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages abzumildern, ist dieser linear auf drei Jahre zu verteilen. Ergibt sich hingegen aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen ein steuerlich höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwert anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. 4

5 GMBH LIGHT NEU AB Mit kam es zu einer grundlegenden Neuregelung für die Rechtsform der GmbH: Das Mindeststammkapital wurde auf bzw. die Mindesteinzahlung auf gesenkt ( GmbH light ). Mit erfolgt nun wiederum eine Neuregelung. Nach einem Sturm der Entrüstung durch die Junge Wirtschaft blieb es allerdings bei gründungsprivilegiert befristeten Erleichterungen für Neugründungen. Das GmbH-Mindeststammkapital wird ab wieder auf angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt wieder Um Mißverständnissen vorzubeugen: Immer wieder wird (fälschlich) angenommen, die Mindesteinzahlung erhöht die Kosten einer GmbH-Gründung. Dies ist natürlich nicht der Fall, sondern die Gesellschafter statten ihre Gesellschaft mit Geld aus, damit die GmbH zumindest über eine erste Liquidität verfügt. Richtig ist aber, dass dieses Geld aufgebracht werden muss, was gerade für Gründer schwierig sein kann. Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen Im Gesellschaftsvertrag kann nunmehr vorgesehen werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens betragen. Darauf müssen mindestens bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital nicht erreicht, haben bis längstens eine Kapitalerhöhung, befreit von Eintragungsgebühren, durchzuführen. Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht pro Jahr 500 und in den folgenden fünf Jahren für jedes Jahr Sie kommt dann zum Tragen, wenn der steuerpflichtige Jahresgewinn der GmbH bei 25% KÖSt in den ersten fünf Jahren nicht mehr als bzw. in den nächsten fünf Jahren nicht mehr als beträgt. Für vor dem gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer jedoch wieder auf 437,50 pro Quartal (daher 1.750/Jahr), womit für Altgesellschaften im Endeffekt wieder der Status vor dem Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2013 erreicht wird. Die ursprünglich von der Bundesregierung angedachte stufenweise verpflichtend aufzubauende Gründungsrücklage bzw. der auf Geschäftspapieren anzubringende Hinweis gründungsprivilegiert sind entfallen. Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten Zu beachten ist, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt in wirtschaftlicher Betrachtung eine Unterkapitalisierung vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, also ohne Haftungsbeschränkung, erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. ACHTUNG: Aktuell sind Gesellschaftsverträge (einfache Mustersatzungen) im Umlauf, die keine ausdrücklichen Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinns beinhalten. Dies führt dazu, dass der Bilanzgewinn der GmbH zwingend (Vollausschüttung) an die Gesellschafter ausgeschüttet und daher innerhalb einer Woche nach Feststellung des Jahresabschlusses 25% Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Um ein diesbezügliches Risiko zu vermeiden, empfehlen wir dringend, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen und raten von Mustersatzungen generell ab! 5

6 KLEIN- UND MITTELBETRIEBE NEUE ASPEKTE DER RECHTSFORMWAHL Das Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt wesentliche steuerliche Änderungen mit sich. Durch die nunmehrige Möglichkeit eines ausgeweiteten Abzugs von erlittenen Vorjahresverlusten (Verlustvortrag) bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie die im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag eingeschränkte Möglichkeit von Wertpapieranschaffungen kann im Einzelfall eine Rechtsformänderung empfehlenswert sein. 100%-iger Verlustabzug bei natürlichen Personen Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der Vortragsgrenze für natürliche Personen (bspw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) weg. Ebenso gilt im Zusammenhang mit Wartetastenverlusten die 75%-ige Verrechnungsgrenze nicht mehr. Es können daher nunmehr Verlustvorträge bis zur Höhe von 100% der steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Änderung erscheint auf den ersten Blick als Steuervorteil, da bei ausreichenden Verlustvorträgen das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert werden kann und daher keine Einkommensteuer fällig wird. In vielen Fällen kann diese Neuregelung jedoch auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis gar nicht besteuert werden und Einkommen von bis einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50% unterliegen. Beispiel (vereinfachte Berechnung): Ein Tischlereibetrieb hat in den letzten Jahren aufgrund schlechter Auftragslage einen steuerlichen Verlust von insgesamt erlitten. In den nächsten drei Jahren wird mit einer Verbesserung und daher mit einem jährlichen Gewinn in Höhe von gerechnet. Bei einer 75%-Verlustverrechnungsgrenze müsste unser Einzelunternehmer eine Einkommensteuerbelastung von in den nächsten drei Jahren schultern. Im Vergleich dazu beträgt bei der nunmehrigen 100%-igen Verlustverrechnung die Einkommensteuer in den nächsten 3 Jahren insgesamt Der Unterschied in Höhe von resultiert daraus, dass durch die bisherige 75%-ige Vortragsgrenze die höheren Steuerprogressionsstufen nicht zur Anwendung gelangten und lediglich die niedrigeren Progressionsstufen einer Besteuerung unterzogen werden, wodurch steuerlich wertvolle Verlustvorträge nicht gegen niedrig besteuerte Einkünfte verrechnet werden mussten. Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften - Gruppe Für Kapitalgesellschaften bleibt die 75%-ige Vortragsgrenze erhalten. Wie schon bisher kann in einigen Fällen auch eine 100%-ige Verlustverrechnung vorgenommen werden, beispielsweise bei Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder bei Sanierungs- und Liquidationsgewinnen. Neben den oben genannten Ausnahmen können nunmehr im Rahmen der Nachversteuerung von ausländischen Verlusten Verlustvorträge zukünftig ebenfalls zu 100% als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine 100%-ige Verlustverrechnung kann jedoch wie bei natürlichen Personen auch bei Kapitalgesellschaften beansprucht werden und zwar im Rahmen der Gruppenbesteuerung auf Ebene des Gruppenmitgliedes. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, dass jene Verluste, die vor dem Eintritt in die Gruppe entstanden sind, so genannte Vor- und Außergruppenverluste, auf Ebene des Gruppenmitgliedes zu 100% gegen das laufende Ergebnis des Gruppenmitgliedes verrechnet werden. Erst nach dieser Verrechnung wird das restliche Ergebnis an den Gruppenträger weitergeleitet. Auf Ebene des Gruppenträgers hingegen unterliegen etwaige Verlustvorträge der 75%-igen Vortragsgrenze. Für die Strukturierung einer Unternehmensgruppe könnte es daher steuerlich auch vorteilhaft sein, die verlustbesitzende GmbH in der Unternehmensstruktur als Gruppenmitglied zu positionieren, sofern zukünftig wieder hohe Gewinne zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Erwerb von verlustbesitzenden GmbHs unter Umständen auch zu einem gänzlichen Wegfall der in der GmbH vorhandenen Verlustvorträge führen kann, wenn lediglich eine ausgehöhlte Gesellschaft (= steuerlicher Mantelkauf) erworben wird. 6

7 Steuerlicher Gewinnfreibetrag Natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften) können durch Inanspruchnahme eines steuerlichen Gewinnfreibetrags bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) steuerfrei belassen. Grundfreibetrag Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten: Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, ist investitionsunabhängig und beträgt 13% von maximal Gewinn (somit bleiben max des Gewinnes steuerfrei). Der Grundfreibetrag kann weiterhin grundsätzlich auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden gilt allerdings, dass steuerbegünstigte Wertpapieranschaffungen nur mehr bei Erwerb von Wohnbauanleihen, die dem Betrieb für mindestens 4 Jahre gewidmet sein müssen, Berücksichtigung finden. Als Wohnbauanleihen werden Wandelschuldverschreibungen verstanden, die von bestimmten Aktiengesellschaften (mit Sitz in Österreich oder in der EU) ausgegeben werden und die der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Werden derartige Wohnbauanleihen vorzeitig getilgt, ist zur Vermeidung einer Nachversteuerung entweder eine Ersatzinvestition in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter oder wieder in Wohnbauanleihen steuerlich zulässig. Daher: Wer den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag steuerlich durch Wertpapieranschaffungen nützen möchte, kann dies wie bisher für Bilanzstichtage bis spätestens tun, für spätere Bilanzstichtage allerdings nur mehr durch die Anschaffung von Wohnbauanleihen. Diese neue Regelung ist grundsätzlich auf drei Jahre befristet. Wurden bereits in Vorjahren Investitionen in begünstigte Wertpapiere getätigt und werden diese nun vorzeitig getilgt, können im Rahmen der Ersatzbeschaffung auch Investitionen in andere begünstigte Forderungswertpapiere getätigt werden. Vorteilhaftigkeitsvergleich Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Bei höheren Gewinnen kann für den übersteigenden Betrag (somit für Gewinne über ) ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% zu, für die weiteren Gewinne bis reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7%, darüber hinaus auf 4,5%. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt , der maximale Gewinnfreibetrag (inkl. Grundfreibetrag). Begünstigte Wirtschaftsgüter gem. AbgÄG 2014 Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter die begünstigten Wirtschaftsgüter fallen Anschaffungen von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit einer mindestens 4-jährigen Nutzungsdauer und von bestimmten Wertpapieren. In Anbetracht der steuerlichen Änderungen sollten Überlegungen angestellt werden, ob nicht der Wechsel in eine andere Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen in eine GmbH oder umgekehrt, von Vorteil wäre. Bis zu einem Gewinn von wäre die Abgabenbelastung beim Einzelunternehmen unter Annahme einer Vollausschüttung (bei der alternativ gewählten GmbH) und für die optimale Nutzung des steuerlichen Gewinnfreibetrages ausreichende Investitionen grundsätzlich geringer als bei der GmbH. Bei steigendem Gewinn verlagert sich die Vorteilhaftigkeit zur GmbH. Dies gilt allerdings nur unter der Annahme, dass der gesamte jährliche Gewinn an den GmbH-Gesellschafter tatsächlich (mit 25%-KESt-Belastung) ausgeschüttet wird. Sollen die erwirtschafteten Gewinne, beispielsweise zwecks Kredittilgung oder Expansionsfinanzierung ohnehin nicht entnommen/ausgeschüttet werden sondern betriebliche Verwendung finden, so ist die GmbH aus steuerlichen Überlegungen bereits bei deutlich geringeren Jahresgewinnen vorteilhaft. Vergleichbares gilt natürlich auch bei einer oftmals zu berücksichtigenden Anstellung eines Gesellschafter- Gesellschafters unter Beachtung der Fremdverhaltenskriterien in der GmbH. Bei all diesen Überlegungen müssen natürlich auch außersteuerliche Kriterien für die optimale Rechtsformwahl sorgfältig bedacht werden. 7

8 FIRMENWERTABSCHREIBUNG BEI ANTEILSERWERB ENTFÄLLT ASSET DEAL ÜBERLEGENSWERT Der Unternehmensverkauf stellt die Realisierung des Engagements aus einer unternehmerischen Tätigkeit beim Veräußerer dar. Korrespondierend dazu bedeutet der Unternehmenskauf den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit beim Erwerber. Sowohl aus wirtschaftlicher, rechtlicher, aber auch aus steuerlicher Sicht treffen beim Unternehmensübergang die unterschiedlichen Interessen des Veräußerers und des Erwerbers aufeinander. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, ein Unternehmen zu erwerben: Entweder im Rahmen eines so genannten Asset Deal durch Erwerb des Betriebsvermögens selbst (= Gesamtheit der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte und Verpflichtungen) oder im Rahmen eines so genannten Share Deal durch Kauf der Gesellschaftsanteile, beispielsweise einer GmbH. Der Share Deal (Beteiligungserwerb) ist im Vergleich zum Asset Deal (Unternehmenserwerb) für den Käufer in der Regel mit steuerlichen Nachteilen verbunden, insbesondere weil die Anschaffungskosten aus dem Kauf der Gesellschaftsanteile nicht im Rahmen einer laufenden Abschreibung steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Firmenwertabschreibung Dieser Nachteil konnte bei Beteiligungserwerben an betriebsführenden Kapitalgesellschaften in der Unternehmensgruppe bisher durch die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung reduziert werden. Für Beteiligungserwerbe ab dem entfällt diese Möglichkeit. Es ist jedoch grundsätzlich insofern ein Altbestandsschutz vorgesehen, als Firmenwertabschreibungen, die gemäß der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 im Rahmen von Unternehmensgruppen bis zur Höhe von maximal 50% der Anschaffungskosten geltend gemacht werden konnten, künftig auch weiterhin fortgeführt werden können, wenn die Anschaffung der Gesellschaftsanteile vor dem erfolgt ist und sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis ausgewirkt hat, was insbesondere bei innerstaatlichen Sachverhalten grundsätzlich der Fall sein sollte. Weitere Voraussetzung ist, dass die bereits vor dem erworbene Beteiligung spätestens mit dem Ergebnis ihres Wirtschaftsjahres 2015 in eine Unternehmensgruppe einbezogen wird. Sehr oft wurde in der Praxis aufgrund der Möglichkeit der Firmenwertabschreibung eine Unternehmensgruppe zwischen der erwerbenden und der erworbenen Kapitalgesellschaft gebildet. Der große Vorteil der Unternehmensgruppe ist aber nicht nur in der Firmenwertabschreibung zu sehen, sondern in der Möglichkeit, steuerliche Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander auszugleichen und damit die Körperschaftsteuerbelastung zu reduzieren. Der Weg in die Gruppe sollte jedoch wohl überlegt sein, da insbesondere im Zusammenhang mit Beteiligungen eine steuermindernde Verwertung der Anschaffungskosten im Rahmen einer Teilwertabschreibung im Vergleich zum Halten der Beteiligung außerhalb der Gruppe nicht möglich ist, wohl aber außerhalb der Gruppe. Ob und in welcher Höhe eine Teilwertabschreibung unternehmens- und steuerrechtlich vorzunehmen ist, ist eine Frage der sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Beurteilung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Beteiligungsansatzes. Zukünftige Alternativen Damit auch für Käufe nach dem die Anschaffungskosten aus einem Unternehmenskauf im Rahmen von laufenden Abschreibungen steuerlich verwertet werden können, dürfen nicht die Anteile an der Körperschaft gekauft werden (Share Deal), sondern muss der Betrieb aus der Körperschaft herausgekauft werden (Asset Deal). Im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen treffen divergierende Interessen von Käufer und Verkäufer sowie unterschiedliche steuerliche Folgen aufeinander. Grundsätzlich gilt, dass der Käufer steuerlich einen Asset Deal bevorzugen wird, wohingegen der Verkäufer einen Share Deal anstreben wird. Kann jedoch der Verkäufer die Halbsatzbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen (z.b. bei Vollendung des 60. Lebensjahrs und Einstellung der Erwerbstätigkeit), können für ihn ähnlich günstige Steuerfolgen wie beim Share Deal geschaffen werden. Eine umfassende Beratung vor einem geplanten Unternehmenskauf ist daher jedenfalls zu empfehlen, wobei Ihnen Ihr LBG-Beratungsteam gerne zur Verfügung steht. 8

9 EINSCHRÄNKUNG DER ABZUGSFÄHIGKEIT VON ZINSEN UND LIZENZGEBÜHREN AUS NIEDRIGSTEUERLÄNDERN International agierende Konzerne sind mitunter dadurch gekennzeichnet, dass konzerninterne Finanzdienstleistungen oder Lizenzleistungen in bestimmten (ausländischen) Konzerngesellschaften gebündelt und zentral erbracht werden, wodurch in der Praxis mit Hilfe einer entsprechenden Strukturierung unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns reduziert werden kann. Durch eine im Abgabenänderungsgesetz 2014 verankerte Neuregelung ist jedoch seit dem die Möglichkeit von steuersenkenden Effekten durch eine entsprechende Konzernstrukturierung unter Teilnahme von Niedrigsteuerländern erheblich eingeschränkt worden. Künftig sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, welche gegenüber (ausländischen) Konzerngesellschaften erbracht werden, nur mehr dann als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen bei der empfangenden Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen. Mit dieser Maßnahme sollen steuersenkende Effekte durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer unterbunden werden. WESENTLICHE VERSCHÄRFUNG BEI ERLITTENEN AUSLÄNDISCHEN VERLUSTEN Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen, für welche Österreich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht zusteht, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht und grundsätzlich mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden. Nach bisheriger Rechtslage (vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014) kam es hinsichtlich geltend gemachter ausländischer Verluste jedoch insoweit zu einer Nachversteuerung in Österreich, als die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten, womit im Ergebnis eine doppelte Verwertung der Verluste vermieden wurde. Diese bisherige Systematik ist nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe stammen (hierfür kommen grundsätzlich nur Länder außerhalb der EU in Frage), wesentlich eingeschränkt worden: In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren und zwar unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten. Auch Altfälle sind betroffen: Sämtliche Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu jeweils einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden. Nicht von der automatischen Nachversteuerung umfasst sind jedoch Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können. Handlungsbedarf und zukünftige Standortentscheidungen auch aus steuerlicher Sicht prüfen! Umstrukturierungsmaßnahmen prüfen Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen durch die neue Rechtslage sollte daher die Gestaltung der Konzernstruktur genau geplant und, sofern nunmehr ein Abzugsverbot droht, allfällige Umstrukturierungsmaßnahmen überlegt werden. Sollten Sie über verlustträchtiges (Betriebs-)Vermögen außerhalb der EU verfügen, kann sich in Abhängigkeit Ihrer individuellen Situation dringender Handlungsbedarf ergeben! Weiters gilt für die Zukunft: Nachdem nunmehr die Verwertungsmöglichkeit von Verlusten aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe noch stärker eingeschränkt wurde, werden aus steuerlicher Sicht Standortentscheidungen für Investitionen im Ausland (z.b. in Betriebe oder Immobilien) noch mehr an Relevanz gewinnen. Ihr LBG-Berater unterstützt Sie gerne bei der steueroptimalen Planung. 9

10 BINDUNG AN NEUE EINHEITSWERTE ERFORDERT GENAUE PRÜFUNG Die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden zum im Jahr 2014 (Hauptfeststellung) neu festgesetzt, die neuen Werte treten mit in Kraft. Den Eigentümern werden voraussichtlich im Mai 2014 Einheitswerterklärungen zugesandt. Ausgenommen davon bleiben lediglich reine landwirtschaftliche Betriebe bis zu einer Größe von 5 ha sowie reine Forstbetriebe bis zu einer Größe von 10 ha, bei denen voraussichtlich im Herbst 2014 eine vereinfachte amtswegige Festsetzung bescheidmäßig erfolgt. Gerade bei großen Forstbetrieben ist eine sorgsame Vorgangsweise bei der Ermittlung der für die Einheitswerterklärung maßgeblichen Angaben nötig und die Auswirkungen auf den künftigen forstlichen Einheitswert von Interesse. LBG setzt ausschließlich im Zuge einer beauftragten Beratung - auch ein eigenentwickeltes forstliches Einheitswertprogramm ein. Der von der Finanzbehörde erlassene Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid, der zumindest für die nächsten 9 Jahre für die folgenden Abgaben, aber auch für viele Sozialtransfers bindend ist: Grundsteuer Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben Einkommensteuer bei vollpauschalierten Landwirten Sozialversicherungsbeiträge Kirchenbeitrag, etc. AB KÖNNTEN ÜBERGABEN VON GRUNDSTÜCKEN TEURER WERDEN Bei der unentgeltlichen (z.b.: Erbschaft, Schenkung) Übertragung von Grundstücken und Gebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer derzeit der dreifache Einheitswert. Eine besondere Regelung gibt es für die bäuerliche Hofübergabe. Hier kommt der einfache Einheitswert zur Anwendung, sofern das Grundstück an bestimmte nahe Verwandte des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob bereits mit einer Entscheidung Ende des Jahres 2012 die Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes, wonach bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung, Erbschaft) als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der 3-fache Einheitswert zur Anwendung kommt, als verfassungswidrig auf. Um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Anpassung des Gesetzes zu gewähren, hat der VfGH als Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Gesetzesaufhebung den festgesetzt ( Reparaturfrist ). Sollte es bis dahin zu keiner gesetzlichen Ersatzregelung kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was zu empfindlichen steuerlichen Mehrbelastungen führen würde. Eine sorgsame und fachkundige Bescheidprüfung innerhalb der dazu vorgesehenen Frist ist daher unerlässlich und wird Ihnen von uns gerne angeboten! Im Zuge der Befassung mit der Einheitswerterklärung macht es für alle Betriebszweige und Kulturgattungen (Landwirtschaft, Sonderkulturen) auch Sinn, die Auswirkungen der neuen steuerlichen Aufzeichnungsgrenzen auf das betriebsindividuell künftig festzulegende Gewinnermittlungsverfahren und die in diesem Zusammenhang zu organisierenden Aufzeichnungen zu bedenken. Für Betriebe, die an der Schwelle zur doppelten Buchführung stehen, ist mit dem Eintritt in die doppelte Buchführung auch die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung verbunden. Wir beraten Sie dabei gerne. Inwieweit erste Überlegungen der Finanzverwaltung, die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Einheitswert, aufgewertet mit regionalen Verkehrswertmultiplikatoren, zu erheben, tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Falls doch, würde die Übertragung von Grundstücken in sehr guten Lagen (hohe Aufwertung) dann wahrscheinlich teurer werden. Sollten Sie in naher Zukunft eine Grundstücksübertragung planen, sollte die Entwicklung der Gesetzeswerdung bis zum Ende der Reparaturfrist genau beobachtet werden, wobei sich kurzfristig steuerlicher Handlungsbedarf ergeben kann. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne! 10

11 LBG ÖSTERREICH-AWARD LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis Ausschreibung für 2014 Klein- und Mittelbetriebe, Freie Berufe und die Land- und Forstwirtschaft haben eine herausragende Bedeutung für Österreichs Wirtschaft sie bieten rund 2/3 aller unselbstständig Beschäftigten in Österreich qualifizierte Arbeitsplätze und ein sicheres Einkommen, zeichnen für einen wesentlichen Teil des Investitionsvolumens und der Bruttowertschöpfung, für innovative Produkte und Dienstleistungen sowie gar nicht so selten auch für internationalen Markterfolg verantwortlich! Der mit insgesamt dotierte LBG Österreich- Award Wissenschaft & Praxis fördert und zeichnet wissenschaftliche Arbeiten (Diplom-/Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationen) auf dem Gebiet des Steuer-, Bilanz und Unternehmensrecht mit besonderer Praxisrelevanz für Eigentümer, Geschäftsführer und Berater von Klein- und Mittelbetrieben, Freien Berufen sowie Agrar & Forst aus. LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis 2013 an vier junge WissenschaftlerInnen vergeben Die erstmalige Verleihung des LBG Österreich-Award 2013 erfolgte im feierlichen Ambiente des Palais Eschenbach in Wien am 16. Dezember Prämiert wurden folgende herausragende wissenschaftliche Arbeiten: Dr. Elisabeth Titz, gebürtige Burgenländerin aus Oberpullendorf: Das Bilanzsteuerrecht in Gegenwart und Zukunft, Dissertation verfasst an der Wirtschaftsuniversität Wien Dr. Thomas Leitner, gebürtig aus Oberndorf bei Salzburg: Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht, Dissertation verfasst an der Paris-Lodron-Universität Salzburg Mag. Dr. Christoph Marchgraber, gebürtiger Oberösterreicher aus Linz: Die Zuschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dissertation verfasst an der Wirtschaftsuniversität Wien MMag. Christine Schultermandl, gebürtige Kärntnerin aus Wolfsberg: Die Besteuerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen, Diplomarbeit verfasst an der Karl-Franzens Universität Graz Wissenschaftliche Arbeiten mit hoher Praxisrelevanz aus den Fachgebieten Steuerrecht, Bilanzrecht, Rechnungswesen, Unternehmensbewertung, Rechtsformgestaltung, Kauf/Verkauf/Übergabe/Übernahme von Unternehmen sowie Unternehmenskooperationen können bis spätestens 30. Juni 2014 an eingereicht werden. Das Themenspektrum wird heuer erstmals um Unternehmensgründung, Entrepreneurship, Unternehmensplanung erweitert. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der eingereichten Arbeiten durch die Fachjury sind, dass sie im Zeitraum von bis an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule mit Sehr Gut oder Gut beurteilt worden sind und dass die Autorin/der Autor am das 35. Lebensjahr (im Falle einer Habilitation das 40. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Weitere Details finden Sie unter in der Rubrik Karriere. WP/StB Mag. Heinz Harb, Managing Partner bei LBG Österreich, in seiner Laudatio: Die wissenschaftlichen Arbeiten zeichnen sich durch eine besondere fachliche Brillanz aus, verbunden mit einer hohen Relevanz für die Unternehmens- und Beratungspraxis im Bereich Steuern & Rechnungslegung. Den PreisträgerInnen ist zu Ihren gelungenen Arbeiten herzlichst zu gratulieren! Gleichzeitig ist auch den wissenschaftlichen Betreuern der Dissertanten bzw. der Diplomandin, nämlich Univ. Prof. Dr. Michael Lang, Univ.Prof. Dr. Claus Staringer und Univ.Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler von der Wirtschaftsuniversität Wien, Univ.Prof. MMag. Dr. Christopher Urtz und Dr. Gerald Toifl von der Universität Salzburg sowie Univ.Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel von der Universität Graz für die wissenschaftliche Betreuung zu danken. 11

12 Österreich Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting WO SIE UNS FINDEN... WAS WIR FÜR SIE TUN IM BURGENLAND Eisenstadt, Ruster Straße 12-16, Tel (02682) 62195, Großpetersdorf, Ungarnstraße 10, Tel (03362) 7346, Mattersburg, Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, Neusiedl/See, Franz-Liszt-G , Tel (02167) , Oberpullendorf, Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, Oberwart, Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, IN KÄRNTEN Klagenfurt, Villacher Ring 11, Tel (0463) 57187, Villach, Kloppstockstraße 2 (Ecke Meerbothstraße 19), Tel (04242) 27494, villach@lbg.at Wolfsberg, Johann-Offner-Straße 26, Tel (04352) 4847, wolfsberg@lbg.at... IN NIEDERÖSTERREICH St. Pölten, Bräuhausg. 5/2/8, Tel (02742) , st-poelten@lbg.at Gänserndorf, Eichamtstr. 5-7, Tel (02282) 2520, gaenserndorf@lbg.at Gloggnitz, Wiener Straße 2, Tel (02662) 42050, gloggnitz@lbg.at Gmünd, Schloßparkg. 6, Tel (02852) 52637, gmuend@lbg.at Hollabrunn, Amtsgasse 21, Tel (02952) , hollabrunn@lbg.at Horn, Josef-Kirchner-G. 5, Tel (02982) , horn@lbg.at Korneuburg, Kwizdastraße 15, Tel (02262) 64234, info@lbg-cd.at Mistelbach, Franz-Josef-Straße 38, Tel (02572) 3842, mistelbach@lbg.at Neunkirchen, Rohrbacherstr. 44, Tel (02635) 62677, neunkirchen@lbg.at Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, Tel (02842) 53412, waidhofen@lbg.at Wr. Neustadt, Baumkirchnerring 6/2, Tel (02622) 23480, wr-neustadt@lbg.at... IN OBERÖSTERREICH Linz, Hasnerstraße 2, Tel (0732) , linz@lbg.at Ried, Bahnhofstraße 39b, Tel (07752) 85441, ried@lbg.at Steyr, Leopold-Werndl-Straße 44/1, Tel (07252) , steyr@lbg.at... IN SALZBURG Salzburg, St.-Julien-Str. 1, Tel (0662) , salzburg@lbg.at... IN DER STEIERMARK Graz, Niesenbergerg. 37, Tel (0316) , graz@lbg.at Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Pl. 10, Tel (03862) 51055, bruck@lbg.at Leibnitz, Dechant-Thaller-Straße 39/3, Tel (03452) 84949, leibnitz@lbg.at Liezen, Hauptplatz 3, Tel (03612) 23720, liezen@lbg.at STEUERN & BETRIEBSWIRTSCHAFT Steueroptimierung, Steuererklärung, Betriebsprüfung, Rechtsmittel (UFS, VwGH), Finanzstrafverfahren, internationale Steuerfragen, Steuer-Check bei Verträgen, Jahresbudget, Finanzplan, Beratung bei Unternehmenskauf, -verkauf, -übernahme und -gründung, Rechtsformwahl & Beratung BUCHHALTUNG, BILANZ, KOSTENRECHNUNG Jahres- und Zwischenabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, laufende Buchhaltung und wirtschaftlich aussagekräftige Monatsauswertungen, Kalkulation, Kostenrechnung, Financial Reporting PERSONALVERRECHNUNG, ARBEITGEBER-BERATUNG Gehaltsverrechnung, Beratung in Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsfragen, Stundensatzkalkulation, Expatriates, HR-Reporting BUSINESS-SOFTWARE & KAUFMÄNNISCHE ORGANISATION Warenwirtschaft, Chargen-Nachverfolgung, Zeit- und Leistungserfassung, Kostenrechnung, Fakturierung, Mahnwesen, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanz, Zahlungsverkehr, Controlling AGRAR-SOFTWARE, HARDWARE, SERVICE WIRTSCHAFTSPRÜFUNG & GUTACHTEN Jahresabschluss- und Sonderprüfungen, Analysen, betriebswirtschaftliche Gutachten, Due Diligence bei Kauf & Verkauf, Unternehmensbewertung LBG-AKADEMIE Fachseminare, Workshops, Wirtschaftscoaching, Wirtschaftsmediation Klienten-Struktur:... IN TIROL Innsbruck, Brixner Straße 1, Tel (0512) , innsbruck@lbg.at... IN WIEN Wien, Boerhaavegasse 6, Tel (01) , office@lbg.at LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung Unternehmenssitz & Geschäftsführung, FN 75837a, HG Wien 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, Tel: , office@lbg.at 420 engagierte Mitarbeiter/innen in 8 Bundesländern. Steuerberatung Bilanz Buchhaltung Personalverrechnung Gutachten Prüfung Unternehmensberatung

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