Vorlesung Personenrecht HS 2017

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1 Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) Mittwoch, Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit III. Natürliche Person in der Rechtsgemeinschaft IV. Persönlichkeitsschutz Teil II: Juristische Personen I. Einführung II. Verein III. Stiftung 1

2 Handlungsfähigkeit Übersicht (I/III) A. Vorbemerkungen B. Handlungsfähigkeit: Begriff und Übersicht C. Aspekte der Handlungsfähigkeit 1. Allgemein 2. Die Urteilsfähigkeit im Speziellen a. Grundsatz b. Die Relativität der Urteilsfähigkeit c. Vermutung der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit? 3. Die Volljährigkeit im Speziellen Handlungsfähigkeit Übersicht (II/III) 1. Ausgangsfrage 2. Übersicht 3. Urteilsunfähigkeit a. Grundsatz b. Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge c. Urteilsunfähige im Rechtsverkehr d. Abgrenzungsfragen 2

3 Handlungsfähigkeit Übersicht (III/III) a. Anwendungsfälle und Folgen b. Abgrenzung: Handlungen, die nur Urteilsfähigkeit bedürfen c. Die Zustimmung d. Zustimmungsfreier Raum der Selbständigkeit e. Ausübung höchstpersönlicher Rechte f. Freiräume beim Vermögen und Vertretung Dritter 5. Beschränkte Handlungsfähigkeit F. Exkurs: Neues Erwachsenenschutzrecht 1. Ausgangslage 2. Behördliche Massnahmen im Speziellen a. Regelungssystematik b. Amtsgebundene Massnahmen 3. Zusammenhang zur Handlungsfähigkeit A. Vorbemerkungen Mit der Revision Erwachsenenschutzrecht (neu ZGB ) wurden im Recht der Handlungsfähigkeit Änderungen vorgenommen; es handelt sich dabei überwiegend um terminologische und systematische Anpassungen, inhaltlich hat sich wenig geändert (beim Kontakt mit älterer Literatur im Auge behalten!). Die neuen Bestimmungen sind seit in Kraft. Beispiele: Neue Terminologie: ZGB 13 ff., insb. auch 16 Neue Systematik: alt ZGB 19 neu ZGB 19a-19d Vgl. kurze Übersicht in HRUBESCH-MILLAUER/WYSS/BRUGGISSER, Aktuelles aus dem Bereich des Personenrechts und der Einleitungsartikel, AJP 2013, S ff. HS

4 B. Handlungsfähigkeit: Begriff und Übersicht ZGB 12: «Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.» Aspekte: Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit Volljährigkeit HS C. Aspekte der Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln allein rechtliche Wirkungen zu begründen (i.d.r. durch Willenserklärung) Ausgestaltung: Vertrags- oder Rechtsgeschäftsfähigkeit; Testierfähigkeit; Prozessfähigkeit (ZPO 67) Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, durch widerrechtliche Handlungen schadenersatzpflichtig zu werden Zivilrechtliche und strafrechtliche Deliktsfähigkeit zu unterscheiden: Zivilrichter ist nicht an Entscheide des Strafgerichts gebunden (vgl. OR 53). Spezialfall Adhäsionsprozess: Zivilrechtliche Beurteilung in einem Strafprozess (z.b. Genugtuung im Zusammenhang mit Gewaltverbrechen). HS

5 1. Allgemein Handlungsfähigkeit besteht unter folgenden zwei Voraussetzungen (ZGB 13): 1. Urteilsfähigkeit (ZGB 16; vgl. Folien 10 ff.) 2. Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr; ZGB 14) Folgen Beide Voraussetzungen kumulativ gegeben die betreffende Person kann durch ihr eigenes Handeln allein Rechte und Pflichten begründen Voraussetzungen nicht (kumulativ) gegeben die betreffende Person ist handlungsunfähig; sie kann damit durch ihr eigenes Handeln allein grundsätzlich keine Rechte und Pflichten erzeugen, sondern braucht dazu einen Vertreter HS Die Urteilsfähigkeit im Speziellen a. Grundsatz Grundsatz: Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln Zwei Elemente der Urteilsfähigkeit innerhalb der Geschäftsfähigkeit 1. Willensbildungsfähigkeit (intellektuelles Element) Einsicht in die Bedeutung des Rechtsgeschäfts Verständnis der Tragweite des Rechtsgeschäfts Kein Verstoss gegen «soziale Konvention» Motivkontrolle 2. Willensumsetzungsfähigkeit (voluntatives Element) Handeln erfolgt gemäss dem eigenen Willen HS

6 2. Die Urteilsfähigkeit im Speziellen a. Grundsatz Grundsatz: Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln Urteilsfähigkeit innerhalb der Deliktsfähigkeit 1. Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit 2. Einsicht in das Unrecht der Schadenszufügung 3. Steuerungsfähigkeit HS Die Urteilsfähigkeit im Speziellen b. Die Relativität der Urteilsfähigkeit Wichtig: Urteilsfähigkeit ist nichts Absolutes, sondern im Hinblick auf die konkrete in Frage stehende Handlung oder Unterlassung zu prüfen; Urteilsfähigkeit ist also relativ Beispiel: Die Urteilsfähigkeit einer Person hinsichtlich eines komplizierten Testaments ist anders zu beurteilen als diejenige hinsichtlich eines Alltagsgeschäfts (z.b. Kauf einer Zahnbürste). Relativität der Urteilsfähigkeit kann dabei in zweierlei Hinsicht bestehen: Relativität in zeitlicher Hinsicht Relativität in sachlicher Hinsicht HS

7 2. Die Urteilsfähigkeit im Speziellen b. Die Relativität der Urteilsfähigkeit Relativität in zeitlicher Hinsicht: Umstände vorübergehender Natur Bsp.: Schlaf, Narkose Problemfelder: luzides Intervall oder akut kranker Zustand Relativität in sachlicher Hinsicht: Urteilsfähigkeit in Bezug auf bestimmte (sachlich begrenzte) Handlungen Problemfeld: Testamentserrichtung HS Die Urteilsfähigkeit im Speziellen c. Vermutung der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit? Gesetzliche Schwächezustände (ZGB 16) Kindesalter Geistige Behinderung (bis : Geisteskrankheit) Psychische Störung (bis : Geistesschwäche) Rausch (bis : Trunkenheit) Ähnliche Zustände (Drogen- oder Medikamentensucht; Fieberzustände; Bewusstlosigkeit und Schlaf; Hypnose; Aufregungszustände) HS

8 2. Die Urteilsfähigkeit im Speziellen c. Vermutung der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit? Grundsatz: Urteilsfähigkeit wird bei Erwachsenen vermutet (sog. tatsächliche Vermutung, vgl. ZGB 16); bei Kindern ist auf Alter/Entwicklungsstand und konkrete Frage abzustellen; wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach ZGB 8 zu beweisen (sog. Umstossen der Vermutung) Für Beweis der Urteilsunfähigkeit genügt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst; Folge: Ist geistige Behinderung, psychische Störung etc. offenkundig und unbestritten, dann erfolgt Umkehr der Beweislast dann ist z.b. bei notorisch Geistesgestörten das sog. luzide Intervall zu beweisen Massgebend ist Zeitpunkt der zu beurteilenden rechtlichen Handlung (z.b. Abgabe einer Willenserklärung) HS Die Urteilsfähigkeit im Speziellen c. Vermutung der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit? Zur Umkehr der Beweislast «Wie die Vermutung der Urteilsfähigkeit und die daraus fliessende Beweislastverteilung folgen auch die Grenzen dieser Regeln aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat.» (BGE 124 III 5 E. 1b; vgl. auch BGE 134 II 235 E ) Folge: Betroffener muss Urteilsfähigkeit beweisen HS

9 2. Die Urteilsfähigkeit im Speziellen c. Vermutung der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit? Beachte: Die genannten «Schwächezustände» und die (möglicherweise) daraus fliessende Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln/einem Einfluss widerstehen zu können, müssen kumulativ gegeben sein, um Urteilsfähigkeit ausschliessen zu können. Umgekehrt: Selbst Kinder (oder Personen mit psychischen Störungen etc.) können urteilsfähig im Rechtssinne sein Quelle: Wael Baqer Al Shakhs HS Die Volljährigkeit im Speziellen Beachte terminologische Änderung: Seit «Volljährigkeit» statt «Mündigkeit» Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (ZGB 14) Aber: Fehlende Volljährigkeit (volle) Handlungsunfähigkeit vgl. Ausführungen zu den Stufen der Handlungsfähigkeit HS

10 1. Ausgangsfrage Wie ist die Rechtslage, wenn die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit nicht gegeben sind, das heisst, wenn die handelnde Person nicht urteilsfähig ist? nicht volljährig ist? weder volljährig noch urteilsfähig ist? HS Übersicht Zustand der Person Volljährig Volljährig mit partieller Einschränkung Nicht volljährig Urteilsfähig (bezogen auf die konkrete Handlung) Volle Handlungsfähigkeit Beschränkte Handlungsfähigkeit Beschränkte Handlungsunfähigkeit Nicht urteilsfähig (bezogen auf die konkrete Handlung) Keine Handlungsfähigkeit Keine Handlungsfähigkeit Keine Handlungsfähigkeit HS

11 3. Folgen der Urteilsunfähigkeit a. Grundsatz «Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkungen herbeizuführen» (ZGB 18) Gilt unabhängig davon, ob der Betroffene volljährig ist oder nicht Handlungen des Urteilsunfähigen sind also nichtig, das heisst: Alle Beteiligten können Nichtigkeit geltend machen Keine Heilung durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Keine Heilung durch Zeitablauf (vorbehaltlich ZGB 2 II) Kein Schutz gutgläubiger Dritter Ausgleichsansprüche bei Vertragsnichtigkeit HS Folgen der Urteilsunfähigkeit b. Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB 2 II) Eheschluss (ZGB 105 Ziff. 2, 107 Ziff. 1) oder Verfügung von Todes wegen (ZGB 519 Ziff. 1) einer urteilsunfähigen Person Realakte und ausservertragliche Haftung: Eigentumserwerb nach ZGB 727 Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.) Kausalhaftung nach ZGB 333 Billigkeitshaftung nach OR 54 Etc. HS

12 3. Folgen der Urteilsunfähigkeit c. Urteilsunfähige im Rechtsverkehr Da urteilsunfähige Personen durch ihre Handlungen alleine grundsätzlich keine Rechtswirkungen erzeugen können (ZGB 18), brauchen sie andere Personen, die für sie handeln Vertreter: Bei Kindern: Eltern (ZGB 304 I) oder Vormund nach ZGB 327a ff./327c I, wenn Eltern gestorben oder ihnen elterliche Sorge entzogen wurde Vertretung gemäss Vorsorgeauftrag (ZGB 360 ff.; vgl. insb. 360 I, II, 369 I) Vertretung durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner (ZGB 374) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (ZGB 377) Umfassende Beistandschaft oder Vertretungsbeistandschaft (ZGB 394 bzw. 398; vgl. Exkurs zum Erwachsenenschutzrecht) Wenn diese Vertreter im Namen des Vertretenen (Handlungsunfähigen) handeln, treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertretenen ein HS Folgen der Urteilsunfähigkeit d. Abgrenzungsfragen Bei Urteilsunfähigkeit ist Person handlungsunfähig, ohne dass es dafür eines behördlichen Aktes bedürfte Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Person zwar urteilsfähig ist, aber eines der folgenden Szenarien vorliegt: Betroffene Person ist nicht volljährig Der betroffenen Person wurde durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts die Handlungsfähigkeit (teilweise) entzogen In diesen Fällen wird zwischen beschränkter Handlungsunfähigkeit und beschränkter Handlungsfähigkeit unterschieden (siehe unten) HS

13 a. Anwendungsfälle und Folgen Beschränkt handlungsunfähig sind Personen, die zwar (bzgl. der in Frage stehenden Rechtshandlung) urteilsfähig sind, aber: Nicht volljährig sind; oder Unter umfassender Beistandschaft stehen HS a. Anwendungsfälle und Folgen Folgen der beschränkten Handlungsunfähigkeit Grundsatz: Beschränkt Handlungsunfähige können sich nicht alleine rechtsgeschäftlich verpflichten, sondern benötigen hierzu die Zustimmung ihrer gesetzlicher Vertreter (ZGB 19 I; Folie 28) Ausnahmen: Selbständige rechtsgeschäftliche Handlungen möglich : wenn Handlung nur Urteilsfähigkeit bedarf (Folie 27) wenn nur Vorteile erlangt oder bei geringfügigen Angelegenheiten (Folie 29) bei der Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Folien 30 ff.) in den gesetzlichen Freiräumen beim Vermögen (Folie 34) bei Vertretung Dritter (Folie 34) HS

14 b. Abgrenzung: Handlungen, die nur Urteilsfähigkeit bedürfen Minderjährige oder Volljährige unter umfassender Beistandschaft sind deliktsfähig, da die Fähigkeit, aus unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig zu werden, einzig an die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit geknüpft ist (vgl. dazu ZGB 19 III; OR 41) Weiter: Sachenrecht: Besitzesschutz nach ZGB 926 ff. Schuldrecht: Haftung für Nichterfüllung nach OR 97 HS c. Die Zustimmung Formal (ZGB 19a): Zustimmung kann formlos erfolgen Vorgängig oder nachträglich (innert angemessener Frist); ausdrücklich oder konkludent; für bestimmbaren Kreis von Rechtsgeschäften auch pauschal Bei nachträglicher Genehmigung : Bis zum Zeitpunkt der Zustimmung ist Rechtsgeschäft im Schwebezustand; danach voll gültig Bleibt Genehmigung des gesetzlichen Vertreters aus (und liegt kein Fall selbständigen rechtsgeschäftlichen Handelns vor), dann ist Rechtsgeschäft nichtig (ZGB 17, 19a II): Bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (OR 62; ZGB 641 II, ZGB 19b I) Einschränkung: ZGB 19b I zweiter Satz Schadenersatzpflicht des Handlungsunfähigen nach ZGB 19b II HS

15 d. Zustimmungsfreier Raum der Selbständigkeit In folgenden Bereichen können Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftlich handeln: Erlangung unentgeltlicher Vorteile (ZGB 19 II): Schenkungen ohne Auflagen oder Bedingungen (OR 239 ff.), Annahme eines Vermächtnisses; Handlungen, die der Verhinderung von Vermögensnachteilen dienen (z.b. Erhebung einer Mangelrüge) etc.; «gutes Geschäft» reicht nicht. Auch der gesetzliche Vertreter darf für den beschränkt Handlungsunfähigen unentgeltliche Vorteile erlangen Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens (ZGB 19 II): Konsum- und Genussmittelkäufe, z.b. Kauf eines Brots, Hallenbadeintritt; wohl nicht Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit zweijähriger Laufzeit HS e. Ausübung höchstpersönlicher Rechte Höchstpersönliche Rechte stehen einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zu, sind untrennbar mit ihr verbunden (ZGB 19c I) Unterteilung: Absolut höchstpersönliche Rechte Relativ höchstpersönliche Rechte Höchstpersönliche Rechte (egal ob absolut oder relativ) können und müssen durch den urteilsfähigen Minderjährigen oder die urteilsfähige Person unter umfassender Beistandschaft selbst ausgeübt werden, d.h.: Grundsatz: Urteilsfähige Handlungsunfähige sind im Rahmen ihrer höchstpersönlichen Rechte voll geschäftsfähig Aber auch im Bereich der höchstpersönlichen Rechte kann Gesetz Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters vorsehen (nächste Folie) HS

16 e. Ausübung höchstpersönlicher Rechte Grundsatz: Urteilsfähige Handlungsunfähige sind im Rahmen ihrer höchstpersönlichen Rechte voll geschäftsfähig Ausnahmen bilden Fälle, in denen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. Bsp.: Verlöbnis Minderjähriger nach ZGB 90 II; Vaterschaftsanerkennung Minderjähriger nach ZGB 260 II Abschluss Ehevertrag nach ZGB 183 II Erbvertrag von Urteilsfähigen unter Beistandschaft nach ZGB 468 II Diese Ausnahmen zum Schutz des urteilsfähigen Handlungsunfähigen gelten unabhängig von der nachfolgenden Zuordnung eines Rechts zu den absolut oder den relativ höchstpersönlichen Rechten HS e. Ausübung höchstpersönlicher Rechte Absolut höchstpersönliche Rechte: Können aufgrund ihrer Nähe zur Person nur von ihr selbst ausgeübt werden (vertretungsfeindlich) Folge: Ist eine Person in Bezug auf solche Rechte (bzw. die entsprechenden Rechtshandlungen) urteilsunfähig, können sie insgesamt nicht (von niemandem) ausgeübt werden Beispiele: Entscheid über die religiöse Zugehörigkeit nach dem 16. Lebensjahr (vgl. ZGB 303 III); Errichtung und Widerruf eines Testaments nach dem 18. Lebensjahr; Mitgliedschaft in einem Verein HS

17 e. Ausübung höchstpersönlicher Rechte Relativ höchstpersönliche Rechte: Sind trotz ihrer höchstpersönlichen Natur der Vertretung zugänglich Folge: Ist die betroffene Person urteilsunfähig, können/müssen solche Rechte durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden Ist die betroffene Person urteilsfähig, muss sie solche Rechte selbst ausüben Beispiele: Allgemein: Persönlichkeitsschutz nach ZGB 28 ff. (so ist bspw. Einwilligung in medizinische Behandlung ein relativ höchstpersönliches Recht) Weitere Beispiele: Klagen im Zusammenhang mit der Begründung eines Eltern/Kind-Verhältnisses nach ZGB 261 ff. HS f. Freiräume beim Vermögen und Vertretung Dritter Gesetzliche Freiräume beim Vermögen Sondervermögen des Kindes zur freien Verfügung Taschengeld Eigener Arbeitserwerb (bei Vertragsschluss mit Zustimmung) Vgl.: ZGB 321, 323, 305 Vertretung Dritter Wirkungen der Stellvertretung (OR 32 ff.) treffen nicht Vertreter, sondern Vertretenen Stellvertreter muss urteilsfähig, nicht aber volljährig sein (str.) HS

18 5. Beschränkte Handlungsfähigkeit Erwachsenenschutzrecht (vgl. Exkurs Erwachsenenschutzrecht): Beschränkt handlungsfähig sind urteilsfähige Volljährige, deren Handlungsfähigkeit durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt worden ist (ZGB 19d). Beachte aber: Umfassende Beistandschaft führt zur beschränkten Handlungsunfähigkeit (Folie 25 ff.) Grundsatz: Solche Personen nehmen selbständig am gesamten Rechtsleben teil Ausnahme: Erwachsenenschutzbehörde hat Handlungsfähigkeit in bestimmten Bereichen entzogen massgeschneiderte Massnahmen, genau zu umschreiben Ehe: Wohnräume der Familie (ZGB 162, 169, OR 266m) Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen (ZGB 178) Ausschlagung einer Erbschaft (ZGB 230) HS F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 1. Ausgangslage Vormundschaftsrecht im Wesentlichen unverändert von Inkrafttreten des ZGB bis Revisionsziele unter anderem: Selbstbestimmungsrecht von natürlichen Personen stärken (eigene Vorsorge nach ZGB 360 ff.) Ausbau des Schutzes Urteilsunfähiger und von Personen in stationären Einrichtungen Einführung massgeschneiderter Massnahmen: Grundsatz der Verhältnismässigkeit verwirklichen (ZGB 389) und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen bestmöglich begegnen Professionalisierung des Erwachsenenschutzes HS

19 F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 1. Ausgangslage Aufgaben des Erwachsenenschutzrechts (ESR): Dauerhafte Sicherung persönlicher und/oder vermögensrechtlicher Interessen von Volljährigen, die sich in einem Schwächezustand befinden, und deren Vertretung im Rechtsverkehr, sofern sie handlungsunfähig sind Sicherung durch Massnahmen, die von betroffener Person selber vorgesehen wurden (ZGB 360 ff.) oder die von Gesetzes wegen eintreten (ZGB 374 ff.) oder die von Behörde im Einzelfall angeordnet werden (ZGB 388 ff.) Materiell ist ESR zu wesentlichen Teilen dem öffentlichen Recht zuzuordnen, auch wenn im Privatrecht geregelt; im ZGB steht ESR zwischen Personen- und Familienrecht (Personenrecht, da ESR Handlungsfähigkeit einer Person einschränken kann) HS F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 2. Behördliche Massnahmen im Speziellen a. Regelungssystematik Hinsichtlich der (behördlichen) Massnahmen regelt das ESR «beide Seiten», d.h.: Die Voraussetzungen für Anordnung bzw. Eintritt von Massnahmen: «anerkannte» Schwächezustände gem. ZGB 390 I Ziff. 1 und 2 bzw. 426 I (und eine daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit) Subsidiarität/Verhältnismässigkeit (ZGB 389) Massnahmen, die zum Schutz von Volljährigen ergriffen werden können (erforderliche Vorkehren der Erwachsenenschutzbehörde nach ZGB 392; Beistandschaften nach ZGB ; fürsorgerische Unterbringung nach ZGB 426 ff.) HS

20 F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 2. Behördliche Massnahmen im Speziellen a. Regelungssystematik Behördliche Massnahmen Nicht behördliche Massnahmen Massnahmen/Rechtsinstitute revzgb Begleitbeistandschaft 393 Vertretungsbeistandschaft 394 Amtsgebunden Vermögensverwaltungsbeistandschaft 395 Mitwirkungsbeistandschaft 396 Kombinierte Beistandschaft 397 Umfassende Beistandschaft 398 Erforderliche Vorkehren der Nicht amtsgebunden Erwachsenenschutzbehörde 392 Fürsorgerische Unterbringung (FU) 426 ff. Gesetzliche Massnahmen Eigene Vorsorge Vertretung durch Ehegatten oder eingetragenen Partner Vorsorgeauftrag Patientenverfügung 374 ff. 360 ff. 370 ff. Quelle: HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2010, Rz HS F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 2. Behördliche Massnahmen im Speziellen b. Amtsgebundene Massnahmen Zunehmende Eingriffsintensität der Massnahme: Begleitbeistandschaft (ZGB 393) Vertretungsbeistandschaft mit konkurrierender Kompetenz des Beistandes (ZGB 394 und 395) Mitwirkungsbeistandschaft (ZGB 396) Vertretungsbeistandschaft mit ausschliesslicher Kompetenz des Beistandes (ZGB 394 und 395; 394 II) Umfassende Beistandschaft (ZGB 398): Insbesondere für Fälle der dauernden Urteilsunfähigkeit einer Person. Alternative: Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag HS

21 F. Exkurs: «Neues» Erwachsenenschutzrecht 3. Zusammenhang zur Handlungsfähigkeit ZGB 19d: «Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt werden» Nicht bei Begleitbeistandschaft (ZGB 393 II) ZGB 19d betrifft nicht Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft, da in diesen Fällen die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entfällt (ZGB 396 II und 398 III); bei der Mitwirkungsbeistandschaft gilt dies natürlich nur im Umfang der mitwirkungsbedürftigen Geschäfte (ZGB 396 I: «( ) bestimmte Handlungen ( )») Damit ist ZGB 19d nur noch für die Vertretungsbeistandschaft anwendbar (ZGB 394 II): Für den Entzug der Handlungsfähigkeit ist hier eine entsprechende behördliche Anordnung nötig HS Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!, M.I.L. (Lund) 21

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