SoundPLAN GmbH Ingenieurbüro für Softwareentwicklung Lärmschutz Umweltplanung

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1 Ingenieurbüro für Softwareentwicklung Lärmschutz Umweltplanung Untersuchung des Lärms aus gewerblicher Nutzung im Plangebiet des Bebauungsplans Weinsteige / Saarstraße / Klemsenstraße 15_GS_037 Datum:

2 Untersuchung des Lärms aus gewerblicher Nutzung im Plangebiet des Bebauungsplans Weinsteige / Saarstraße / Klemsenstraße Projekt Nr.: 13_GS_037 Datum Auftraggeber: Universitätsstadt Tübingen Fachabteilung Stadtplanung Bearbeiter: Dipl.-Ing. Gert Braunstein Qualitätssicherung Marco Schlich Etzwiesenberg Backnang Tel.: / Fax: / bbgmbh@soundplan.de

3 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 3 / 12 INHALTSVERZEICHNIS 1 AUFGABENSTELLUNG VORHANDENE UNTERLAGEN Rechtliche Grundlagen BauGB und BImSchG DIN TA Lärm HEUTE VORHANDENE BETRIEBE Transportbetrieb auf dem Flurstück Flst. Nr. 2493/2, landwirtschaftliche Nutzung Flst. 31 (Gebäude Weinsteige 10) Hotelparkplatz des Hotels Garni in der Klemsenstraße Zufahrt Parkplatz Kreissparkasse LITERATUR... 12

4 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 4 / 12 1 Aufgabenstellung Die Stadt Tübingen strebt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Weinsteige/Saarstraße/Klemsenstraße eine Neuordnung des Gebiets zwischen der Saar-, der Klemsen- und der Jesinger Hauptstraße an. Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Hölderle, rechtskräftig seit Der Bebauungsplan weist die Flächen im Norden als allgemeines Wohngebiet, im Nordosten als Fläche für öffentliche Stellplätze und in der Mitte und im Süden als Mischgebiet aus. Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan soll der Bereich neu geordnet und weiterer Wohnraum geschaffen werden. Im Süden, entlang der Jesinger Hauptstaße, entlang der Weinstraße und dem westlichen Abschnitt der Saarstraße wird dem Bestand an gewerblicher Nutzung Rechnung getragen und wieder ein Mischgebiet ausgewiesen. Der Bereich zwischen der Jesinger Haupt-, Berg-, Saar- und Klemsenstraße ist weitgehend bebaut. Neben Wohngebäuden befinden sich in diesem Bereich eine Schnappsbrennerei und ein Hotel. Der Baublock zwischen der Weinsteige, Jesinger Haupt-, Berg- und Saarstraße soll entlang der Weinsteige und Saarstraße weiter verdichtet werden. Entlang der Jesinger Hauptstraße befinden sich eine Physiotherapiepraxis und die Kreissparkasse. Die im Nordosten als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Flächen liegen zurzeit weitgehend brach. In der Mitte des Baublocks befindet sich das landwirtschaftliche Betriebsgebäude Weinsteige 10 mit zwei Garagen, einem Lagerraum und einem Werkraum genehmigte Gebäude. Auf den Flächen sind bisweilen PKWs abgestellt. Abb. 01 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan

5 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 5 / 12 Auf dem Flurstück Nr. 2493/2 wird derzeit vor allem über Nacht ein LKW abgestellt. Dieser dient dem Eigentümer der Flächen nach dessen Angaben für sein 1- Mann Fuhrunternehmen. Eine Baugenehmigung für den Stellplatz bzw. ein Fuhrunternehmen liegt nicht vor. Da das Flurstück bereits seit den 50er Jahren für das Abstellen für (damals maximal zwei) Lkws genutzt wurde und die zu diesem Zeitpunkt ausschließlich geltende Württembergische Bauordnung keine Baugenehmigungspflicht für Stellplätze vorsah, ist aber von einer baurechtlichen Zulässigkeit der jetzigen Nutzung in der jetzigen Intensität (ein Lkw, der ausschließlich im Zeitraum zwischen 6:00 und 18:00 Uhr genutzt wird) auszugehen. Mit der Überplanung der Fläche als Mischgebiet wird dieser Bestandsschutz nicht eingeschränkt. Unsere Aufgabe besteht darin, die vorhandenen und geplanten Nutzungen im Hinblick auf die geltenden Vorschriften im Bereich des Schallimmissionsschutzes zu bewerten, Konflikte aufzuzeigen und Lösungswege vorzuschlagen. 2 Vorhandene Unterlagen 1. Die vorliegende Untersuchung stützt sich auf einen Bebauungsplanentwurf Weinsteige / Saarstraße / Klemsenstraße vom , zur Verfügung gestellt von der Stadt Tübingen, 2. Luftbild von dem Gebiet, das am erstellt wurde. 3. Besprechung vom im Technischen Rathaus in Tübingen mit Erläuterung der Erkenntnisse einer Ortsbesichtigung und der Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern. 3 Beurteilungsgrundlagen und Rechenvorschriften 3.1 Rechtliche Grundlagen BauGB und BImSchG Gemäß 2 Baugesetzbuch (BauGB) [1] ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, um die Belange des Naturschutzes angemessen berücksichtigen zu können. Es sollen erhebliche Umweltauswirkungen, soweit vorhersehbar, ermittelt und bewertet werden. Akustische Immissionen sind ein Teil dieser Umweltauswirkungen. Es gilt hier das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) [3]. Der Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. ( 1.1) Schädliche Umwelteinwirkungen sind definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. ( 3.1) Für eine Beurteilung, ob die vorherrschenden Geräuscheinwirkungen als schädlich einzustufen sind, gelten verschiedene weitergehende Verordnungen. Diese sind u.a.:

6 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 6 / 12 die DIN für die städtebauliche Planung [4] die TA Lärm für die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen [5] 3.2 DIN Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung gibt die DIN , Schallschutz im Städtebau, Teil 1 [4], gilt für Geräusche von Verkehrslärmquellen und Gewerbelärmquellen. In der DIN , Beiblatt 1, sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung schalltechnische Orientierungswerte für Geräuschimmissionen angegeben: Gebietsausweisung nach BauNVO [2] Schalltechnische Orientierungswerte der DIN in db(a) für gewerbliche Anlagen Tag (06:00 22:00 Uhr) Nacht (22:00 06:00 Uhr) a) b) Reine Wohngebiete (WR), Wochenend- und Ferienhausgebiete Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplätze c) Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen d) Besondere Wohngebiete (WB) e) Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) f) Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) g) Sonstige Sondergebiete, je nach Nutzungsart, soweit schutzbedürftig 45 bis bis 65 h) Industriegebiete (GI) k.a. k.a. Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1 Hierbei ist zu beachten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte von ihrer Intension her keine strengen Grenzwerte darstellen. Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz aufzufassen und stellen ein städtebauliches Qualitätsziel dar, das nicht mit Schwellenwerten für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder gesetzlichen Grenzwerten gleichzusetzen ist. Unabhängig davon muss die gewerbliche Nutzung die Anforderungen der TA Lärm erfüllen. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis bei gewerblichen Anlagen kein oder ein nur sehr geringer Abwägungsspielraum vorhanden ist.

7 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 7 / TA Lärm Die TA Lärm [6] dient zur Beurteilung der Geräuschimmissionen von genehmigungsbedürftigen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie konkretisiert in vielen Dingen die Anforderungen der DIN Diese Vorschrift wird bei der Prüfung der Immissionen gewerblicher Anlagen auch bei Bebauungsplanverfahren herangezogen. Es sind folgende Immissionsrichtwerte an den Außenfassaden von Gebäuden einzuhalten: Gebietsausweisung nach BauNVO [2] Immissionsrichtwerte der TA Lärm in db(a) Tag (06:00 22:00 Uhr) Nacht (lauteste Stunde zwischen 22:00 06:00 Uhr) a) Industriegebiete (GI) b) Gewerbegebiete (GE) c) Kerngebiete (MK), Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) d) Allgemeine Wohngebiete (WA) e) Reine Wohngebiete (WR) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA Lärm Kann nachgewiesen werden, dass die schalltechnischen Anforderungen eingehalten werden, so ist der Gewerbebetrieb aus immissionstechnischer Sicht konfliktfrei. Es ist damit sichergestellt, dass die Anforderungen der TA Lärm in der Summe mit bestehendem und/oder zukünftigem Gewerbe eingehalten werden wird. Bildung des Beurteilungspegels nach TA Lärm Der Beurteilungspegel setzt sich aus dem gemittelten Immissionspegel im jeweiligen Beurteilungszeitraum zuzüglich Zuschläge für erhöhte Störwirkungen zusammen. Zuschlag für Zeiten mit erhöhtem Ruhebedürfnis: Für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 db für alle Geräusche zu berücksichtigen, die innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Geräuschen entstehen.

8 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 8 / 12 Diese Zeiten sind: Werktags: Sonn- und Feiertags: 06:00 07:00 Uhr 20:00 22:00 Uhr 06:00 09:00 Uhr 13:00 15:00 Uhr 20:00 22:00 Uhr Zuschlag für Impulshaltigkeit: Enthält das Geräusch Impulse und/oder ist auffälligen Pegeländerungen unterworfen, so ist ein Zuschlag in der Höhe der Differenz zwischen dem Mittelungspegel L Aeq und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalpegelverfahren L AFTeq zuzurechnen. Seltene Ereignisse Bei voraussehbaren Ereignissen, die nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer stattfinden werden, betragen die Immissionsrichtwerte 70 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht für Gebiete b) bis f) aus obiger Tabelle. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 25 db(a) am Tag und 15 db(a) in der Nacht überschreiten. Derartige Ereignisse dürfen - an nicht mehr als zehn Kalendertagen im Jahr und - an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.

9 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 9 / 12 4 Heute vorhandene Betriebe 4.1 Transportbetrieb auf dem Flurstück Flst. Nr. 2493/2, landwirtschaftliche Nutzung Flst. 31 (Gebäude Weinsteige 10) Abb. 2: Transportbetrieb und landwirtschaftliche Nutzung Das Gebäude Weinsteige 10 (Flurstück 31) ist als landwirtschaftliches Betriebsgebäude genehmigt. Ob es damit als landwirtschaftlicher Betrieb gelten kann, der von der TA Lärm ausgeschlossen ist, ist fraglich. Das Gebäude beherbergt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im engeren Sinn, sondern dient lediglich zum Unterstellen von Geräten und Fahrzeugen, die unter anderem in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Sofern kein Nachweis erbracht wird, der das Gegenteil beweist, gehen wir davon aus, dass die TA Lärm anzuwenden ist. Selbst wenn man die Nutzung auf dem Flurstück 31 als landwirtschaftlichen Betrieb ansehen würde, würde man im Falle von Klagen aus der Nachbarschaft die TA Lärm hilfsweise heranziehen müssen. Das Betriebsgrundstück wird Bestandteil des Mischgebiets. Unser Nachweis beschränkt sich folglich auf die vorhandenen Konflikte im Bestand mit der heutigen

10 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 10 / 12 und der neuen Nachbarschaft die auf der Basis des Bebauungsplans realisiert werden soll. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Richtwerte der TA-Lärm für den Beurteilungspegel im Zeitbereich Tag überschritten werden. Selbst wenn auf dem Grundstück Reparaturen durchgeführt werden oder stationäre Maschinen zum Einsatz kommen, könnte der Betreiber die Anforderungen der TA-Lärm erfüllen, bzw. zumutbare Vorkehrungen dafür treffen. Da das Grundstück im Norden heute schon an ein allgemeines Wohngebiet angrenzt, ergibt sich für den Inhaber praktisch durch die Intensivierung der Wohnnutzung auch keine Verschlechterung. Problematischer ist jedoch die Erfüllung des Spitzenpegelkriteriums: Die Zufahrt befindet sich westlich des Betriebsgrundstücks (auf der linken Seite). Sie gehört nicht zum Betriebsgrundstück, die Durchfahrt wird geduldet. Auch künftig soll die Zufahrt erhalten werden (siehe gelbe Fläche in unterer Darstellung), da keine Alternative vorhanden ist. Die Zufahrt erschließt auch einen Kundenparkplatz der Kreissparkasse. Nach [6] müssen zwischen der Fahrfläche (bzw. Abstellfläche) des Lkw und dem nächsten Wohngebäude folgende Abstände eingehalten werden: Am Tage: im Mischgebiet 3 m im Allg. Wohngebiet 5 m In der Nacht: im Mischgebiet 34 m im Allg. Wohngebiet 51 m Die Werte gelten, solange sich der Lkw auf dem privaten Grundstück befindet. Die Emissionen eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs können denjenigen eines Lkw gleichgesetzt werden. Da der Betrieb in der Baublockmitte liegt, kann das Spitzenpegelkriterium in der Nacht weder heute noch nach Realisierung des neuen Bebauungsplans eingehalten werden. Auch für Seltene Ereignisse nach TA Lärm wird beim Spitzenpegel noch ein Mindestabstand von 39 m zum nächsten Wohngebäude im Mischgebiet benötigt. Fazit: Bei Prüfung im Sinne des Regelfalls der TA Lärm (Abschnitt 3.2.1) ist ein Einund Ausfahren in den Betrieb mit Lkw oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen zwischen 22 bis 06 Uhr nicht möglich, auch nicht im Sinne eines Seltenen Ereignisses. Das gleiche gilt für den Speditionsbetrieb (Lkw-Abstellplatz) auf dem Flurstück 2493/2. Falls der Bestandschutz dies erfordert, könnte auch außerhalb der Regelungen des Bebauungsplans auf Basis des Abschnitts der TA-Lärm (Ergänzende Prüfung im Sonderfall) eine Ausnahmeregelung abgeleitet und dies beispielsweise mit Ziffer d) begründet werden: d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission.

11 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 11 / Hotelparkplatz des Hotels Garni in der Klemsenstraße 3 Es ist zwar nicht zu erwarten, dass der Hotelparkplatz des Hotels Garni in der Klemsenstraße 3 nachts stark frequentiert wird und dürfte von den Nachbarn deshalb kaum als störend wahrgenommen werden. Zur Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm wird nach [6] in Mischgebieten ein Abstand von 15 m für benötigt. Dieser Mindestabstand kann heute nicht eingehalten werden, zumal die Zufahrt seitlich erfolgt. Abb. 3: Hotel Garni in der Klemsenstraße Da es nicht sinnvoll ist, nach 22 Uhr ankommende Hotelkunden auf öffentliche Parkplätze im Straßenraum zu verweisen, sollte im Bestand von einer nachträglichen Anordnung abgesehen werden, die entsprechend 17 BImSchG unverhältnismäßig erscheint. Damit müsste eine gewisse Verletzung der Anforderungen der TA Lärm in Kauf genommen werden. Bei einer eventuellen Erweiterung des Hotels oder des Parkplatzes ist die allerdings Lärmproblematik zu beachten. Die Brennerei ist dann ebenfalls im Mischgebiet untergebracht. Von diesem Betrieb sind keine störenden Geräusche zu erwarten. 4.3 Zufahrt Parkplatz Kreissparkasse Die Zufahrt zu den Parkplätzen nördlich der Weinsteige 6 (Abbildung 1 gelbe Fläche) wird am Tage von 06 bis 22 Uhr auch von Kunden und Bediensteten der Kreissparkasse genutzt. Dies steht im Einklang mit den Regelungen der TA Lärm. Sollten allerdings Kunden diese Zufahrt auch nachts wegen des Geldautomaten nutzen, so wäre dies heute schon nicht zulässig, da hier ein Mindestabstand zwischen dem Parkplatzrand und dem nächsten Wohngebäude im Mischgebiet von 15 m einzuhalten ist. Man sollte die Sparkasse darauf hinweisen, die Kunden anzuhalten, nachts diese Zufahrt nicht zu benutzen.

12 Proj.-Nr. 14 GS 090 Seite 12 / 12 5 Literatur [1] Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960, zuletzt geändert am 30. Juli 2011 [2] Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert am 22. April 1993 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) [3] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), vom 26. September 2002, zuletzt geändert am 22. Dezember 2004 [4] DIN 18005, Teil 1, Schallschutz im Städtebau, Ausgabe Juli 2002 [5] 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA-Lärm, Ausgabe [6] Parkplatzlärmstudie Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, Heft 89, 6.Auflage, Ausgabe 2007 [7] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Schriftenreihe des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Heft 3, Ausgabe 2005

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