INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM FLÄCHENANTRAG 2014

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1 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM FLÄCHENANTRAG 2014 Die vorliegende Broschüre beinhaltet Informationen zu folgenden Themen : (1) Zusammenfassung der Grundregeln der Beihilfen Seite 1-9 (2) Einreichungsfrist Seite 10 (3) Angaben zum Antragsteller, Auswahl der Prämien Seite 12 (4) Zusammenfassung der Flächen sowie zusätzliche Angaben zu Flächen Seite (5) Meldung der Tierbestände Seite 17 (6) Meldung der Betriebsprämienansprüche ( Jetons ) Seite (7) Beschreibung der Unterlagen zur detaillierten Flächenmeldung Seite (8) Wichtige Erläuterungen zum besseren Verständnis der vorgedruckten Parzellenlisten (9) Ausfüllen der Parzellentabellen und Eintragungen auf den Luftbildern Seite Seite (10) Bestimmung der Nettofläche der Schläge Seite (11) Anweisungen zum korrekten Melden von ausländischen Flächen Seite (12) Checkliste Seite 33 (13) Bestimmungen zur Abänderung von bereits eingereichten Anträgen Seite 34 (14) Liste der zuständigen Beamten (je nach Kompetenzbereich) Seite (15) Adressenliste der ausländischen Dienststellen Seite (SER 2014)

2 I. ZUSAMMENFASSUNG DER GRUNDREGELN In diesem Teil der Broschüre möchten wir Ihnen die wichtigsten Grundregeln bezüglich der Betriebsprämie, der Ausgleichszulage für Erzeuger in benachteiligten Gebieten, der Landschaftspflegeprämie sowie des Stromzuschusses in gekürzter Form darlegen (die ausführlichen Bestimmungen finden Sie in den betreffenden Richtlinien). Gleichzeitig enthält diese Broschüre nützliche Hinweise zur korrekten Angabe von Nutzung und Größe der Parzellen mit Hilfe des GIS-gestützten Referenzsystems (FLIK-Parzellen) sowie zur Meldung der Prämienansprüche im Rahmen der Betriebsprämie. Die besagten Richtlinien werden allen Antragstellern von Amts wegen zugestellt. Des Weiteren sind diese Dokumente auf Nachfrage beim SERVICE D ECONOMIE RURALE erhältlich bzw. befinden sich als Download auf unserer Internet-Homepage ( 1. BETRIEBSPRÄMIE 1.1. Prämienberechtigte Landwirte und Winzer Erzeuger können die Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie : - am 1. Mai 2014 über Prämienansprüche verfügen, unbeschadet einer etwaigen Nachmeldung von zusätzlichen Prämienansprüchen zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 31. Mai 2014 (im Fall einer Übertragung); - beihilfefähige Flächen bewirtschaften und diese im Rahmen ihres Flächenantrags bzw. ihrer Weinbaukarteierhebung für das Jahr 2014 angeben. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen die Flächen dem Erzeuger mindestens am 31. Mai 2014 zur Verfügung. Diese Bedingung gilt jedoch nicht im Fall von Spezialansprüchen. In diesem Fall muss der Erzeuger im Zeitraum zwischen dem 1. November 2013 und dem 31. Oktober 2014 die vorgeschriebene landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (in GVE) nachweisen. Der Erzeuger muss eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als landwirtschaftliche Tätigkeit gelten die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die landwirtschaftliche Tätigkeit schließt den Weinbau mit ein. Die Betriebsprämie wird nur dann gewährt, falls der Beihilfebetrag vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen (gemäß den Richtlinien oder bei Cross Compliance- Verstößen) mindestens 100 Euro beträgt. 1

3 1.2. Prämienansprüche Ein Grundelement der Betriebsprämienregelung sind die Prämienansprüche (im luxemburgischen Sprachgebrauch auch Jetons genannt). Ansprüche können nur dann geltend gemacht ( aktiviert d.h. genutzt) werden, wenn der Erzeuger eine der Anzahl der Ansprüche entsprechende Hektaranzahl an prämienfähiger Fläche im Großherzogtum Luxemburg bewirtschaftet (außer bei Spezialansprüchen). Ansprüche können Gegenstand einer Übertragung sein. Ebenfalls können Erzeuger unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss einer Werterhöhung der Prämienansprüche, einer Neuzuteilung von Ansprüchen bzw. einer Zuteilung von zusätzlichen Ansprüchen aus der nationalen Reserve kommen. Näheres hierzu können Sie den ministeriellen Richtlinien entnehmen Prämienfähige Flächen und Nutzung der Flächen Als prämienfähig gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die primär für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, sowie jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb. Flächen können jedoch ebenfalls zeitlich begrenzt und unter gewissen Bedingungen für eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden (näheres hierzu in den Richtlinien). Flächen, welche der Begrünung von Industriegebäuden oder anderer nicht primär landwirtschaftlicher Anlagen dienen (zum Beispiel Grünstreifen entlang Landepiste des Flughafens oder entlang der Testpiste von Colmar Berg), gelten laut europäischer Gesetzgebung zukünftig nicht mehr als prämienfähig. Als landwirtschaftliche Fläche gelten Ackerland, Dauergrünland, Obstgärten ( Bongerten ), Baumschulen, Weinbauflächen sowie andere Dauerkulturen (z.b. Miscanthus). Prinzipiell gilt eine landwirtschaftliche Fläche nur dann als beihilfefähig, wenn ihr Zustand (insbesondere ihr Bewuchs) eine Bewirtschaftung mit gängigen landwirtschaftlichen Mitteln (Beweidung, Bodenberabeitung) zulässt. Flächen, die derart verwildert sind, dass eine Wiederbewirtschaftung eine intensive Instandsetzung voraussetzt (z.b. durch Rodung), gelten demnach nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie werden als Ausschlussfläche (N-Flächen) eingestuft oder ganz aus dem Referenzsystem ausgeschlossen. Sie können erst dann (auf Antrag bei der GIS Abteilung der VERWALTUNG DER TECHNISCHEN DIENSTE DER LANDWIRTSCHAFT) als beihilfefähige Fläche wieder ins Referenzsystem aufgenommen werden, wenn sie entsprechend wieder in bewirtschaftbare Flächen umgewandelt wurden. Hierbei muss der Antragstellung den Nachweis erbringen, dass er über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügt. Diese Regel gilt allgemein für alle Beihilferegelungen! Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, müssen angemeldete Flächen das ganze Kalenderjahr der Antragstellung durchgehend die Beihilfevoraussetzungen erfüllen, ansonsten gelten sie als bei der Kontrolle nicht vorgefunden. Des Weiteren müssen während dieses Zeitraums die Bedingungen der Cross Compliance (insbesondere zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) eingehalten werden. 2

4 Die einzelnen Schläge müssen mindestens 5 Ar groß sein. Parzellen, mit weniger als 5 Ar, müssen jedoch nach wie vor gemeldet werden, da auch auf ihnen die Einhaltung der Cross Compliance Bedingungen Vorschrift ist! Die Betriebsprämienregelung hat die Eigenschaft, dass sie an der Landesgrenze halt macht, d.h. Anträge zur Gewährung der Betriebsprämie, welche im SERVICE D ECONOMIE RURALE eingereicht werden, gelten nur für die im Großherzogtum Luxemburg gelegenen prämienfähigen Flächen des Betriebs. Für Flächen im Ausland muss der Landwirt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen ausländischen Behörde stellen (siehe Seite 37 und 38), sofern er über ausländische Prämienansprüche verfügt. Klarstellung Beihilfeberechtigter Erzeuger beihilfefähige Fläche Der Erzeuger, der die Flächen am 31. Mai bewirtschaftet, kann diese in seinem Antrag geltend machen. Damit die Fläche jedoch für die Berechnung der Prämie herangezogen werden kann, muss diese durchgehend das ganze Kalenderjahr der Antragstellung beihilfefähig sein (siehe Definition der beihilfefähigen Fläche in den Richtlinien). 2. AUSGLEICHSZULAGE FÜR ERZEUGER IN BENACH- TEILIGTEN GEBIETEN 2.1. Bedingungen zur Beihilfebegünstigung Die Ausgleichszulage wird gewährt an Landwirte deren Betrieb mindestens 3 ha ausgleichszulageberechtigte Fläche aufweist und deren Betriebssitz sich in dem im Großherzogtum Luxemburg anerkannten benachteiligten Gebiet befindet; die sich verpflichten, die landwirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Zahlung einer Ausgleichszulage während mindestens 5 Jahren im benachteiligten Gebiet weiterzuführen; deren Betrieb eine ökonomische Betriebsgröße von mindestens Standarddeckungsbeitrag, berechnet aufgrund des Flächenantrages 2014, aufweist; welche die Bedingungen der Cross Compliance auf der ganzen Fläche ihres Betriebes einhalten. Ausgleichszulageberechtigt sind alle im benachteiligten Gebiet liegende landwirtschaftlich genutzte Flächen außer Weinbergen, intensiven Obstanlagen, Baumschulen, Gemüse und Erdbeeren im Freilandanbau, Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau, Kulturen unter Glas sowie Hutungsflächen. Es wird nur eine Ausgleichszulage pro Betrieb gewährt. 3

5 Betriebsleiter, die Empfänger einer Altersrente sind, werden bei der Berechnung der Ausgleichszulage wie nebenberufliche Landwirte angesehen, es sei denn eine bei der nationalen Gesundheits- und Rentenkasse als Landwirt im Haupterwerb angemeldete Person, die nicht Empfänger einer Altersrente ist, arbeitet auf dem Betrieb. Wenn das Statut des Betriebsleiters ändert, werden seine Prämien dem neuen Statut im darauf folgenden Kulturjahr angepasst. Fusionsbetriebe werden für die Berechnung der Ausgleichszulage als ein Betrieb angesehen Höhe der Ausgleichszulage pro Betrieb (Auszahlung im Jahre 2015 berechnet auf Basis des Flächenantrags von 2014) Der auszuzahlende Betrag wird anhand der angegebenen ausgleichszulageberechtigten Fläche, der ökonomischen Struktur und des Statuts des Betriebsleiters errechnet: a) hauptberufliche Landwirte Für die ersten 60 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 150 /ha Für die folgenden Hektare beträgt die Ausgleichszulage 75 /ha Es sind höchstens 120 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt. b) nebenberufliche Landwirte und Landwirte, die Empfänger einer Altersrente sind Für die ersten 15 Hektar beträgt die Ausgleichszulage 100 /ha Für die folgenden Hektare beträgt die Ausgleichszulage 62 /ha. Es sind höchstens 25 Hektar pro Betrieb ausgleichszulageberechtigt. c) Flächen in benachteiligten Gebieten des angrenzenden Auslandes werden zur Hälfte angerechnet. Diese Flächen werden jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sie in der richtigen Form angegeben wurden (siehe Seite 30 bis 32). Die unter a) aufgelisteten Flächenhöchstbeträge werden angepasst gemäß der ökonomischen Struktur, errechnet anhand der auf dem Betrieb anfallenden theoretischen Arbeitskräfte. Die Höchstbeträge werden demnach mit einem betriebsbezogenen Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient wird festgesetzt gemäß der, laut Angaben im Flächenantrag, errechneten theoretischen Arbeitskräfte, die pro Jahr auf dem Betrieb benötigt werden. Die ausführliche Berechnungsmethode wurde den Landwirten bereits mitgeteilt und ist auf Anfrage beim SERVICE D ECONOMIE RURALE, Abteilung Direktzahlungen [Herr Patrick STRANEN (Tel.: ), Frau Anja KIHN (Tel.: ) oder Frau Antoinette SCHUMMER (Tel.: )] erhältlich. 4

6 3. LANDSCHAFTSPFLEGEPRÄMIE 3.1. Prämienberechtigte Betriebsinhaber und prämienfähige Flächen Prämienberechtigt sind die hauptberuflichen und nebenberuflichen Betriebsinhaber (gemäß Artikel 2, Absätze 6 bis 8, des Gesetzes vom 18. April 2008 betreffend die Erneuerung der Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raumes): - deren Betriebssitz sich in Luxemburg befindet; - die über eine Mindestfläche in Luxemburg verfügen von: 3 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (=Ackerland, Dauergrünland, Spezialkulturen und Stilllegungsfläche, außer Ödland und Brachland) oder 0,1 ha weinbaulich genutzter Fläche oder 0,5 ha Baumschulen oder 0,3 ha Obstbauflächen, deren Baumdichte mindestens 50 Bäume pro ha bei Hochstammanlagen oder 400 Bäume pro ha bei Niederstammanlagen oder 0,25 ha Freilandgemüseflächen; - die auf ihrer gesamten Betriebsfläche die Cross Compliance (allgemeine Bestimmungen) sowie spezifische Bestimmungen für Agrarumweltmaßnahmen (sogenannte Cross Compliance Plus) einhalten; (siehe Kasten auf Seite 8); - die sich verpflichten, auf ihrer gesamten Betriebsfläche die spezifischen Bedingungen zum Erhalt der Landschaftspflegeprämie während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren einzuhalten und, in Bezug auf die Bedingungen die an die Fläche gebunden sind, diese auf der prämienfähigen Fläche einzuhalten; Mischbetriebe, zum Beispiel mit Landwirtschaft und Weinbau, Landwirtschaft und Gartenbau, Obstbau und Gemüsebau, Baumschulen und Obstbau, usw., müssen demnach in allen Betriebszweigen die jeweiligen spezifischen Bedingungen einhalten. Für Mischbetriebe mit Weinbau sind die entsprechenden Richtlinien und die diesbezügliche Teilnahmeerklärung beim Institut Viti-Vinicole erhältlich (Institut Viti- Vinicole, B.P. 50, L-5501 REMICH, c/o Frau Françoise LECLERC, Tel: ). Des Weiteren muss der Betriebsinhaber eine Fortbildung von 10 Stunden in den Bereichen Landschaftspflege und Umweltschutz innerhalb der ersten 3 Jahre des Programms absolvieren. Mit der von den Beratungsstellen bescheinigten Teilnahme am Agro-Check wird diese Bedingung als erfüllt angesehen. Prämienfähig sind alle landwirtschaftlich in Luxemburg genutzten Flächen, einschließlich Weinbauflächen, Baumschulen, Obstbauanlagen und Feldgemüseflächen, mit Ausnahme des Ackerlands ohne Kultur, des Dauergrünlandes, welches nicht landwirtschaftlich genutzt wird (nur in gutem landwirtschaftlichen Zustand) und des Öd-, Brach- und Waldlandes, sowie Hutungsflächen. Die ausführlichen Bedingungen finden die interessierten Landwirte, Baumschulbetreiber und Gärtner in den ministeriellen Richtlinien zur Landschaftspflegeprämie. Diese sind auf Nachfrage beim SERVICE D ECONOMIE RURALE, Abteilung Direktzahlungen [Herr Patrick STRANEN (Tel.: ), Frau Anja KIHN (Tel.: ) oder Frau Antoinette SCHUMMER (Tel.: )] erhältlich. Die besagten Richtlinien sind ebenfalls als Download auf unserer Internet-Homepage ( verfügbar. 5

7 3.2. Auszahlungsbeträge Prämie für landwirtschaftliche Flächen Der hauptberufliche Landwirt erhält: - für die ersten 90 ha Betriebsfläche: Dauergrünland 100 /ha.jahr Ackerland 85 /ha.jahr Dauergrünland wird vorrangig berücksichtigt und ausbezahlt - ab 90 ha Betriebsfläche: Dauergrünland: 80 /ha.jahr Ackerland: 68 /ha.jahr 90 ha Restliche Fläche Betrieb A Betrieb B Der nebenberufliche Landwirt erhält: - für die Fläche an Dauergrünland 80 /ha.jahr - für die Fläche an Ackerland 68 /ha.jahr Prämie für Baumschulen Der hauptberufliche Baumschulenhalter erhält für Baumschulen: Der nebenberufliche Baumschulenhalter erhält für Baumschulen: Prämie für Gartenbau Der hauptberufliche Gärtner erhält für Gemüseanbaufläche: Der nebenberufliche Gärtner erhält für Gemüseanbaufläche: Prämie für Obstbau Der hauptberufliche Gärtner erhält für Obstbaufläche: Der nebenberufliche Gärtner erhält für Obstbaufläche: 397 /ha.jahr 318 /ha.jahr 794 /ha.jahr 635 /ha.jahr 397 /ha.jahr 318 /ha.jahr Für nebenberufliche Landwirte/Baumschulenbetreiber/Gärtner beläuft sich der Höchstbetrag je Antragsteller und je Programm auf /Jahr. 6

8 3.3. Beantragung der Landschaftspflegeprämie Damit eine Landschaftspflegeprämie ausbezahlt werden kann, müssen diese beiden Bedingungen erfüllt sein: eine Teilnahmeerklärung muss vorliegen im Flächenantrag muss die Landschaftspflegeprämie jährlich beantragt und die eingegangene Verpflichtung bestätigt werden. Für Landwirte, Baumschulbetreiber und Gärtner, welche sich bereits im Landschaftspflegeprogramm eingeschrieben haben, dient der Flächenantrag als Bestätigung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des großherzoglichen Reglements vom 19. April 2012, sowie als Beantragung der Ausbezahlung für besagtes Kulturjahr. Die in ihm enthaltenen Angaben ermöglichen die verwaltungstechnische Überprüfung des Prämienanspruchs und dienen als Berechnungsgrundlage der besagten Prämie. Bei Betrieben, welche keine Teilnahmeerklärung (Formular L) vor dem ersten Beantragungsjahr eingereicht haben, kann keine Prämie ausbezahlt werden. 4. CROSS COMPLIANCE Ein Landwirt, welcher eine Beihilfe im Rahmen des Flächenantrags beantragt, muss Grundanforderungen in folgenden Bereichen erfüllen: - Umwelt, - Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, - Tierschutz. Des Weiteren muss der Landwirt alle landwirtschaftliche Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Bei Flächen, welche ebenfalls Gegenstand von spezifischen Umweltmaßnahmen sind (z.b. Biodiversitätsprogrammen), sind die Bestimmungen dieser Programme maßgebend, mit Ausnahme der Regeln zur Bekämpfung der Verbreitung von Unkräutern (siehe Anhang 1 der ministeriellen Richtlinien zur Betriebsprämienregelung). Weiterhin muss sichergestellt sein, dass landesweit das Verhältnis Dauergrünland / landwirtschaftliche Nutzfläche nicht abnimmt. Ist dies jedoch der Fall, so gelten ab gewissen Schwellenwerten Einschränkungen beim Umwandeln von Dauergrünland in Ackerland bzw. unterliegen bestimmte Erzeuger einer Einsaatverpflichtung (zur Wiederherstellung von Dauergrünland). In solchen Fällen werden die Erzeuger von Amts wegen über die geltenden Bedingungen in Kenntnis gesetzt. 7

9 Spezifische Bestimmungen bei Agrarumweltmaßnahmen (sogenannte Cross Compliance Plus) Landwirte, welche an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen (Landschaftspflegeprämie, Agrarumweltprogramme sowie Biodiversitätsprogramme in der Landwirtschaft), müssen des Weiteren zusätzliche Anforderungen in den Bereichen Düngung und Pflanzenschutz erfüllen. Näheres hierzu insbesondere in der Informationsbroschüre zum Landschaftspflegeprogramm. Berücksichtigung von Flächen im Ausland Im Ausland gelegene landwirtschaftliche Flächen werden bei der Bestimmung der Beihilfefähigkeit für die Ausgleichszulage sowie bei der Berechnung der Dung- und Großvieheinheiten im Rahmen der Cross Compliance mit herangezogen. Aus diesem Grund ist es ABSOLUT erforderlich, dass die Erzeuger diese Flächen mit der im jeweiligen Land gültigen Kennzeichnung melden und zusätzlich die notwendigen GRAPHISCHEN DOKUMENTE (Luftbilder von den ausländischen Dienststellen) ihrem Antrag beifügen (mit den entsprechenden Eintragungen). Wir bitten Sie hierzu die auf den Seiten 30 bis 32 genannten Anweisungen zu befolgen. Diese Flächenangaben werden den ausländischen Dienststellen zwecks Querkontrolle in ihrer Datenbank übermittelt. Ausländische Flächen, welche anhand falscher, unvollständiger (d.h. nicht mit Luftbildern belegter) oder unbrauchbarer Angaben gemeldet werden, die eine solche Querkontrolle nicht ermöglichen, gelten als nicht vorgefunden. Dies führt dann zu etwaigen Beihilfekürzungen oder ausschlüssen! 5. STROMZUSCHUSS Der Stromzuschuss dient als Beihilfe um die produktionsbedingten Stromkosten abzufedern Beihilfeberichtige Erzeuger Anrecht auf den Zuschuss haben professionelle Betriebe, d.h. Betriebe mit einem Standarddeckungsbeitrag von mindestens Euro. Der interessierte Erzeuger muss den Zuschuss durch entsprechendes Ankreuzen in seinem Flächenantrag bzw., im Fall von Winzern, in seiner Weinbaukarteierhebung beantragen Berechnung des Zuschusses Die Beihilfe wird zukünftig direkt an die Erzeuger ausbezahlt und wird berechnet anhand eines theoretischen Stromverbrauchs je nach Produktionseinheit. Hierbei gelten folgende Werte: 8

10 Produktionseinheit Beihilfesatz Produktionseinheit Beihilfesatz Ackerland 6,70 /ha Sonst. Flächen unter Glas 231,90 /ha Dauergrünland 6,70 /ha Raufutterfresser 2,20 /VE Ertragsrebflächen 33,00 /ha Schweine 6,10 /VE Sonst. Flächen im Freiland 21,20 /ha Geflügel 7,20 /VE Bienenvölker (-stock) 0,50 /Volk VE = Vieheinheit Die Berechnung erfolgt anhand der Angaben des Antragstellers in seinem Flächenantrag bzw. Weinbaukarteierhebung, sowie anhand der Datenbank Sanitel Auszahlung des Zuschusses Die Auszahlung erfolgt in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Die Begünstigten bekommen hierbei eine ausführliche Berechnung ihres Stromzuschusses zugestellt. Zuständig für die Berechnung und die Auszahlung des Zuschusses ist der SERVICE D ECONOMIE RURALE, Abteilung Direktzahlungen. Die zuständigen Beamten sind: Frau Antoinette SCHUMMER (Tel.: ); Herr Patrick STRANEN (Tel.: ); Frau Anja KIHN (Tel.: ). 6. BERECHNUNG DES STANDARDDECKUNGSBEITRAGS DES BETRIEBS Die im Flächenantrag gemachten Angaben über die für das Erntejahr 2014 genutzten Flächen des Betriebes, sowie über die auf dem Betrieb vorhandenen Tierbestände dienen ebenfalls zur Berechnung des Standarddeckungsbeitrags des Betriebs zur Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Landwirtschaftskammer. Der Standarddeckungsbeitrag des Betriebs dient ebenfalls zur Bestimmung des Anspruchs auf Investitionsbeihilfen im Rahmen des Agrargesetzes und auf eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete bzw. auf verschiedene Agrarumweltprämien. 7. SCHLUSSBEMERKUNG Bitte beachten Sie, dass je nach Prämienregelung die einzuhaltenden Bedingungen (z.b. Bewirtschaftung der Flächen) oder die Definition einzelner Begriffe (z.b. «Besatzdichtefaktor») verschieden sein können. Dies ist umso wichtiger, da mehrere Prämien gleichzeitig beantragt werden können [z.b. Betriebsprämie + Ausgleichszulage + Landschaftspflegeprämie]. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass falls Sie an einem der im Rahmen der Verordnung (EG) 1698/2005 vorgesehenen Förderprogramme teilnehmen, die in diesem Flächenantrag gemachten Angaben zur Kontrolle und, gegebenenfalls, zur Berechnung der besagten Prämien herangezogen werden. Die Angaben können ebenfalls zu statistischen Zwecken und unter Berücksichtigung der Prinzipien des Datenschutzes an die Statistikbehörde STATEC sowie an die Abteilung Agrarstatistik des SERVICE D ECONOMIE RURALE weitergeleitet werden. 9

11 II. PRAKTISCHE TIPPS ZUR ANTRAGSTELLUNG Nach einer Erläuterung der wichtigsten theoretischen Grundregeln, geben wir Ihnen nun in diesem Teil der Broschüre ausführliche Erläuterungen zum Aufbau und besseren Verständnis des Formulars, sowie praktische Tipps zur Antragstellung. Zuvor jedoch möchten wir auf etwas sehr Wichtiges hinweisen: WICHTIG!!! Im vorliegenden Formular müssen Sie ausführliche Angaben über SÄMTLICHE von Ihnen bewirtschafteten Flächen Ihres Betriebes machen [sowohl über die Flächen, die im Großherzogtum Luxemburg liegen, als auch über die Flächen, die im Ausland liegen (siehe auch Erläuterung auf den Seiten 30 bis 32)] (jedoch mit Ausnahme der Wald- und Lohheckenflächen)!!! Dies gilt für jede Prämie, die Sie mit Hilfe dieses Formulars beantragen bzw. jede Meldung, die Sie mit Hilfe dieses Formulars machen!!! Bitte denken Sie daran, Ihren Flächenantrag rechtzeitig bei folgender Adresse einzureichen : SERVICE D ECONOMIE RURALE Abteilung Direktzahlungen 115, rue de Hollerich L-1741 Luxembourg EINSENDESCHLUSS IST DER 1. MAI 2014 Da der 1. Mai 2014 ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der 2. Mai 2014 de facto als Schlussdatum. Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Flächenantrags nach dem Schlussdatum die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Dies gilt auch für Antragsteile, Unterlagen oder Erklärungen, die dem SERVICE D ECONOMIE RURALE vorzulegen sind, sofern solche Antragsteile, Unterlagen oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Anträge, die erst nach dem 27. Mai 2014 eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Als Tag der Einreichung gilt der Tag des Eintreffens des Antrags im SERVICE D ECONOMIE RURALE, und NICHT das Datum des Poststempels!!! Bei Umänderungen, siehe Seite 34 dieser Broschüre. Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig aus. Somit ersparen Sie sich selbst und uns weiteres Nachfragen und ermöglichen eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags. 10

12 Agr-eform das Internetportal zur Antragstellung Seit 2013 können Landwirte ihren Flächenantrag mit Hilfe des Internetportals Agr-eform erstellen. Der Zugang zur Anwendung erfordert ein LuxTrust-Zertifikat. Die Landwirte haben somit Zugriff auf ihre Antragsdaten des vorigen Jahres (Parzellenliste, Anspruchsliste). Die Einreichung des Antrags geschieht wahlweise per Post (handunterschriebene ausgedruckte PDF-Datei) oder elektronisch (mit elektronischer Unterschrift). Hierbei ist folgendes zu beachten: - Der Antrag muss die Unterschrift des Betriebsleiters tragen. Die Unterschrift einer anderen Person kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betriebsleiter diese Person schriftlich dazu ermächtigt hat (z.b. im Fall einer elektronischen Unterschrift). Die Ermächtigung muss dem Service d Economie Rurale zugestellt werden. - Etwaige zusätzliche Papierunterlagen müssen beim Service d Economie Rurale eingereicht werden. Landwirte, die noch keinen Zugang zur Anwendung haben (Benutzerkonto), können sich gerne an die zuständigen Beamten wenden (siehe Seite 36). Sie können sich auch gerne an Berater bzw. Beratungsstellen wenden und diese mittels Vollmacht mit dem Erstellen Ihres Antrags beauftragen. Eine Vorlage zur Vollmacht erhalten Sie beim Berater bzw. bei den zuständigen Beamten. Das Formular FLÄCHENANTRAG FÜR DAS ERNTEJAHR 2014 wurde Ihnen in zwei Exemplaren zugeschickt; eines zur Antragstellung und eines, welches Sie als Kopie Ihres Antrags aufbewahren sollten. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen, sich von allen dem Antrag beizufügenden Dokumenten eine Kopie anzufertigen. Somit haben Sie jederzeit eine klare Übersicht über die von Ihnen gemachten Angaben. Das Formular FLÄCHENANTRAG FÜR DAS ERNTEJAHR 2014, welches Sie in der betreffenden Mappe vorfinden, besteht aus vier Teilen: 1 ALLGEMEINE ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER UND ZU SEINEM BETRIEB Seite ANTRAGSTELLUNG Seite LISTE DER ANSPRÜCHE IM RAHMEN DER BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG DETAILLIERTE ANGABEN ÜBER DIE VOM ANTRAGSTELLER BEWIRTSCHAFTETEN FLÄCHEN DES BETRIEBES Vorgedruckte Zusatzlisten Mappe mit Luftbilder und Meldetabellen Des Weiteren ist ein Formular zur Anfrage zusätzlicher Luftbilder beigefügt (siehe Seite 22). 11

13 Gehen wir nun Schritt für Schritt jeden dieser Teile durch. 1 ALLGEMEINE ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER UND ZU SEINEM BETRIEB Seite 1-2 Die erste Seite enthält vorgedruckte Angaben zur Person des Betriebsinhabers, so wie sie derzeit bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorliegen. Bitte überprüfen Sie die vorgedruckten Angaben auf ihre Richtigkeit und verbessern Sie, gegebenenfalls, die fehlerhaften bzw. nicht mehr zutreffenden Angaben. Die Aufmachung dieser Rubrik ermöglicht es Ihnen im Fall von Angaben, die nicht mehr aktuell sind, diese zu streichen und die entsprechend aktuellen Angaben beizufügen. Bedenken Sie jedoch: Diese Verbesserungen werden einer Querkontrolle mit der Datenbank der Sozialversicherung unterzogen. Deshalb können sie von uns im Prinzip nur berücksichtigt werden, wenn diese ebenfalls der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgeteilt wurden. Auf der zweiten Seite sind Ihre in unserer Datenbank enthaltenen Bankkonten aufgelistet. Diese Liste dient dazu unsere Informationen auf den neuesten Stand zu bringen (siehe Erläuterungen im Formular). Betrifft: Bankkonten Die Liste enthält ebenfalls, für jedes Konto, die Matrikelnummer sowie Name und Vorname des Kontoinhabers. Diese Informationen sind erforderlich zur Abwicklung der Auszahlungen. Für jedes neu eröffnete Bankkonto muss eine RIB Bescheinigung (relevé d'identité bancaire) beigelegt werden. Diese Bescheinigung, welche alle Daten einer Bankverbindung enthält, erhalten Sie bei Kontoeröffnung oder auf Nachfrage bei Ihrer Bank. Betrifft: Meldung von Änderungen der persönlichen Daten Landwirte können solche Änderungswünsche auch direkt per Mail an folgende Adresse übermitteln: fichierclients@ma.etat.lu Des Weiteren sind zu Ihrer Information Ihre Tierherdennummern aufgeführt. 2 ANTRAGSTELLUNG Seite 3-9 Bitte tragen Sie zuerst Ihre Betriebsnummer und Ihren Namen oben auf der Seite 3 ein. Auf dieser Seite des Formulars geben Sie an (durch Ankreuzen des Zutreffenden in der Tabelle), für welchen Zweck Sie den Flächenantrag einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie bei jeder Prämie entweder JA oder Nein (je nach Fall) ankreuzen. Des Weiteren vergessen Sie bitte nicht Ihren Antrag unten zu datieren und zu unterschreiben (Ohne Unterschrift ist Ihr Antrag ungültig)!!! 12

14 Auf den folgenden Seiten 4 und 5 finden Sie das eigentliche Kernstück des Flächenantrags: die ZUSAMMENFASSUNG DER VOM ANTRAGSTELLER BEWIRTSCHAFTETEN FLÄCHEN DES BETRIEBES AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG. Diese große, 2-seitige Tabelle ist in folgende drei Kolonnen aufgeteilt: KOLONNE Bewirtschaftete Flächen insgesamt In diese Kolonne müssen Sie für jede Nutzungsart (siehe Kolonne «Nutzung der Flächen») die Gesamtfläche eintragen. Die Flächenangaben in dieser ersten Kolonne dienen zur Berechnung: - des Standarddeckungsbeitrags des Betriebs zum Zweck der Ermittlung der Beihilfefähigkeit für Investitionsbeihilfen im Rahmen des Agrargesetzes sowie der Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung; - der Ausgleichszulage, des Stromzuschusses und, gegebenenfalls, - der Prämie einzelner Förderprogramme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. KOLONNEN LUXEMBURG AUSLAND In den Kolonnen LUXEMBURG und AUSLAND werden die jeweils in Luxemburg bzw. im Ausland gelegenen Flächen eingetragen. Diese Unterteilung ist notwendig wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der inländischen und ausländischen Flächen je nach Prämienregelung. Klarstellung im Fall von Zwischenkulturen In einigen Fällen werden in einem (Kultur-)Jahr auf derselben Fläche mehrere Kulturen angebaut. Dies geschieht z.b. im Fall des Anbaus von Getreideganzpflanzensilage gefolgt von einer Maiskultur. In solchen Fällen ist es notwendig zwischen Haupt-, Vor- bzw. Nachfrucht zu unterscheiden. Hierbei gilt folgende Regel : Die Hauptfrucht muss spätestens den 31. Mai eingesät werden (außer in Ausnahmefällen, in denen aus klimatischen Gründen die Aussaat erst nach diesem Datum erfolgen kann); die Ernte erfolgt nach dem 31. Mai. Die Vorfrucht wird vor dem 31. Mai eingesät und geerntet. Die Nachfrucht wird nach dem 31. Mai eingesät und geerntet. Beispiele : (1) Wird von einer Fläche bereits im Mai Roggenganzpflanze geerntet und anschließend, vor dem 31. Mai, Silomais eingesät, so ist Silomais die Hauptfrucht. (2) Erfolgt hingegen die Ernte der Roggenganzpflanze und die Maiseinsaat erst im Juni, so ist die Roggenganzpflanze Hauptfrucht. Im Flächenantrag muss als Nutzung der betreffenden Fläche die Hauptfrucht angegeben werden. Angaben über Zwischenkulturen müssen in der entsprechenden Zusatzrubrik eingetragen werden. 13

15 Am besten verdeutlichen wir Ihnen dies mit einem Beispiel. Vereinfachtes Beispiel : Herr WEBER verfügt über folgende Flächen: 8,00 ha Winterbrotweizen (davon 2 ha im Ausland) 6,00 ha Winterfuttergerste 12,50 ha Silomais (davon 2,50 ha für die Biogasanlage) 2,00 ha Winterraps 2,00 ha Ackerbohnen 3,00 ha Miscanthus (Chinaschilf, Elefantengras) 0,50 ha Gräser zur Saatguterzeugung 12,00 ha gemischtes Feldfutter 21,00 ha Wiese (davon 10 ha Wiese im Ausland) 66,00 ha Weide 0,50 ha Obstanlagen (Hochstamm) ,50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt + 5,00 ha Wald ,50 ha Gesamtfläche Herr WEBER trägt die von ihm bewirtschafteten 5 Hektar Wald unter Andere Flächen ein. Auch wenn er keine Prämie für diese Flächen beziehen kann bzw. diese Flächen nicht bei etwaigen Besatzdichteberechnungen herangezogen werden, sind diese Angaben absolut erforderlich für die Berechnung der Beiträge der Sozialversicherung (in diesem Fall insbesondere für den Beitrag der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung). Joseph WEBER muss also die besagte Tabelle folgendermaßen ausfüllen: 14

16 Zusammenfassung der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen des Betriebs Bewirtschaftete Flächen insges. davon gelegen in/im LUXEMBURG AUSLAND NUTZUNG DER FLÄCHEN ha a ha a ha a ACKERLAND Getreide (für die Körnererzeugung) Winterbrotweizen Winterfutterweizen Sommerweizen Spelz/Dinkel Winterbrotroggen Winterfutterroggen Sommerroggen Winterbraugerste Winterfuttergerste Sommerbraugerste Sommerfuttergerste Winterhafer Sommerhafer Wintermenggetreide Sommermenggetreide Körnermais Wintertriticale Sommertriticale sonstiges Getreide (z.b. Buchweizen, Hirse, Kanariengras) Getreide insgesamt (1) Ölsaaten Winterraps und rübsen Sommerraps und rübsen Ölhanf (Öl als Haupterzeugnis) sonstige Ölsaaten (z.b. Sonnenblumen, Leinsamen) Ölsaaten insgesamt (2) Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung Erbsen Ackerbohnen sonstige Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung (z.b. Süßlupinen) Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung insgesamt (3) Anderes Ackerland Speisekartoffeln Pflanzkartoffeln Futter- und Halbfutterrüben / sonstige Knollen- oder Wurzelfr. Rollrasen SAATGUT- ERZEUGUNG Futterpflanzen Energiepflanzen (z.b. Biogas oder Heizung) Futtergräser Futterleguminosen Silomais Getreide als Ganzpflanzensilage (GPS) Feldfutter- Bau Raygrass Futterleguminosen gemischtes Feldfutter Silomais (Energiepflanzen) Getreide als Ganzpflanzensilage (GPS) Feldfutter Miscanthus (Chinaschilf) Sudangras 15

17 Zusammenfassung der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen des Betriebs Andere Handelsgewächse Ackerland ohne Kultur Bewirtschaftete Flächen insges. davon gelegen in/im LUXEMBURG AUSLAND NUTZUNG DER FLÄCHEN ha a ha a ha a Faserhanf (Fasern als Haupterzeugnis) Medizinal-, Aroma- und Gewürzpflanzen sonstige Handelsgewächse Langjährige Stilllegung [V(EG) Nr. 1257/99 oder 1698/2005] Andere Flächen (einschließlich Wildacker) Anderes Ackerland insgesamt (4) ACKERLAND insgesamt (1)+(2)+(3)+(4) = (5) DAUERGRÜNLAND (einschließlich Streuobstwiesen) Landwirtschaftlich genutzt NICHT landw. genutzt Wiese (NICHT BEWEIDET) Weide oder Mähweide (BEWEIDET) NUR in gutem landwirt. Zustand DAUERGRÜNLAND insgesamt (6) Ackerland + Dauergrünland (5)+(6) = (7) ANDERE LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZFLÄCHEN Kleingärten und Hausgärten (nur für den Eigenbedarf) Obstanlagen (keine Streuobstwiesen) Hoch- + Mittelstamm ( 50 Bäume/ha) Niederstamm ( 400 Bäume/ha) nicht im Ertrag im Ertrag nicht im Ertrag im Ertrag Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau Gemüse und Erdbeeren unter Glas Blumen und Zierpflanzen unter Glas Andere landwirtschaftliche Nutzflächen insg. (8) Landwirtschaftliche Nutzfläche insg. (7)+(8) = (9) ANDERE FLÄCHEN Hecken, Sträucher Wald (Nadel- und Laubwald) Lohhecken Kurzumtriebwälder (schnell wachsende Gehölze zur Energiegewinnung) Hutungsflächen (*) (NICHT beihilfefähig!) Naturschutzflächen im Sinne von Art. 34(2b) der V(EG) Nr. 73/2009 (**) Brachland/Ödland [nicht landwirtschaftlich NUTZBARE Flächen] Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, usw.) Pilze (z.b. Champignons) Andere Flächen insgesamt (10) (*)Wanderschafhaltung im Sinne des großherzoglichen Reglements vom 10. September 2012 bezüglich der Beihilferegelungen zum Erhalt der Biodiversität (**) Hierbei handelt es sich um Flächen, die noch im Jahr 2008 betriebsprämienfähig waren, die aber in der Folge durch Auflagen, Anordnungen, Festsetzungen oder Vereinbarungen der zuständigen Behörden infolge der Anwendung der FFH-, Vogelschutz- oder Wasserrahmenrichtlinie nicht mehr als Acker oder Dauergrünland definiert werden können. Diese Flächen bleiben weiterhin betriebsprämienfähig. GESAMTFLÄCHE DES BETRIEBS (9)+(10) = (11)

18 Auf den Seiten 6 und 7 müssen Sie zusätzliche Angaben machen über: - die Besitzverhältnisse der landwirtschaftlichen Flächen; - die Verwendung von Biogasgülle und Klärschlamm auf Ihrem Betrieb; - die Erzeugung von Zwischenfrüchten und NONFOOD-Kulturen; - das verwendete Saatgut bei Hanf. Auf den Seiten 8 und 9 geben Sie nun die Ihrem Betrieb befindlichen Tierbestände an. In den Tabellen machen Sie Angaben über die am 1. April 2014 auf Ihrem Betrieb befindlichen Tierbestände, und dies ganz unabhängig davon ob es Ihre eigenen Tiere sind oder ob es sich um Tiere in Pensionshaltung handelt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie daran erinnern, dass im Fall von Tieren in Pensionshaltung die Halter die Bestimmung zur Registrierung der Tiere einhalten müssen [im Fall von Rindern, Schafen/Ziegen : Eintragung im Stallbuch; im Fall von Rindern : zusätzlich Ummeldung in der Datenbank SANITEL]. Vergessen Sie bitte NICHT in den Tabellen die Kolonne «Anzahl Stallplätze» auszufüllen (wenn im Formular vorgesehen) (siehe z.b. Schweine). 3 LISTE DER ANSPRÜCHE IM RAHMEN DER BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG Vorgedruckte Zusatzlisten In den beigefügten Tabellen finden Sie Angaben über die Prämienansprüche, über die Sie am Tag des Vordrucks des Flächenantrags verfügten. Es handelt sich um folgende Tabellen: - Übersicht der Betriebsprämienansprüche für das Jahr 2014 In dieser Tabelle ist eine Zusammenfassung der Prämienansprüche aufgeführt. Sie enthält die Gesamtanzahl, die Gesamtfläche und den Gesamtwert aller Ansprüche. 17

19 WICHTIGER HINWEIS zur Anpassung der Werte der Ansprüche ab 1. Januar 2014 Die gemeinschaftliche finanzielle Höchstgrenze für die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 wurde von EUR auf EUR angepasst. Gleichzeitig entfällt die Kürzung durch die Anpassung (alte Modulation), nach der der Teil der Beihilfebeträge, der über EUR liegt, um 10% gekürzt wurde. Laut gemeinschaftlichen Bestimmungen darf der Gesamtwert aller Ansprüche und nationale Reserve die oben genannte finanzielle Höchstgrenze nicht überschreiten. Aus diesem Grund mussten alle Ansprüche im Wert um 10,54% gekürzt werden; dies mit Wirkung ab dem 1. Januar In Bezug auf die zu gewährenden Beihilfebeträge wird die Auswirkung dieser Kürzung jedoch größtenteils durch das Wegfallen der oben genannten Anpassung (alte Modulation) ausgeglichen. - Meldung der Ansprüche für das Jahr 2014 Bei der Beantragung der Betriebsprämie haben Sie die Möglichkeit nicht alle Ihre Ansprüche zu melden, falls Sie nicht über genügt Flächen verfügen um alle Ansprüche zu nutzen. Das Abmelden von Ansprüchen geschieht durch entsprechendes Ankreuzen (Abmelden der Ansprüche) in der Liste. In diesem Fall müssen Sie die Anspruchsliste zusammen mit den anderen Antragsunterlagen einreichen. Wir möchten hierbei darauf hinweisen, dass das Abmelden von Ansprüchen im Fall eines Flächendefizits NICHT unbedingt erforderlich ist. Falls der Erzeuger von sich aus keine Ansprüche abmeldet, wird dies automatisch von unserem Prämien-EDV-System vorgenommen. Falls das Flächendefizit mehrere Jahre anhält, sorgt das System automatisch für eine bestmögliche Rotation der Ansprüche bei ihrer Einstufung als nicht genutzt, damit möglichst wenige Ansprüche durch mehrmalige Nichtnutzung in die nationale Reserve verfallen. WICHTIGER HINWEIS für die Nachmeldung von Ansprüchen (bei Übertragungen) Die Tabellen enthalten, wie bereits erwähnt, die Prämienansprüche, über die Sie am Tag des Vordrucks des Flächenantrags verfügten. Sollten Sie im Rahmen einer Übertragung Ansprüche übernommen/abgetreten bzw. als Junglandwirt eine Zuteilung aus der nationalen Reserve erhalten haben, welche im Vordruck aus Zeitgründen nicht mehr berücksichtigt werden konnte, so erhalten Sie von Amts wegen zusätzliche Tabellen, die Sie zur Antragstellung nutzen und dem Flächenantrag beifügen müssen. Ein Erzeuger kann auch nach dem 1. Mai 2014 und bis spätestens den 31. Mai 2014 durch Übertragung übernommene zusätzliche Prämienansprüche nachmelden. Tritt die Übertragung erst nach dem 1. Mai 2014 in Kraft, so ist eine solche Nachmeldung nur dann möglich, wenn der Überlasser gleichzeitig auf eine Meldung der betreffenden Prämienansprüche für das Jahr 2014 verzichtet. Ein Meldeformular wird allen betroffenen Erzeugern von Amts wegen zugestellt. 18

20 4 DETAILLIERTE ANGABEN ÜBER DIE VOM ANTRAGSTELLER BEWIRTSCHAFTETEN FLÄCHEN DES BETRIEBES Mappe mit Luftbilder und Meldetabellen In diesem Teil müssen Sie detaillierte Angaben über SÄMTLICHE von Ihnen bewirtschafteten Flächen Ihres Betriebes machen, unabhängig ob für diese Flächen Prämien beantragt werden oder nicht (außer bei Wald- und Lohheckenflächen). Es ist also nicht gestattet, die eine oder andere Parzelle bewusst nicht zu melden, um sie bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle sozusagen als Reserve geltend zu machen. Eine solche Nachmeldung ist nicht zulässig! Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass in den gemeinschaftlichen Bestimmungen im Fall der Nichtmeldung von Parzellen Prämienkürzungen vorgesehen sind (siehe Richtlinien zur Betriebsprämie). Beschreibung der einzelnen Dokumente (1) Übersichtskarte Die Übersichtskarte ist eine topographische Karte im Maßstab 1: , auf welcher ein oder mehrere gelbe Rechtecke die Bildausschnitte darstellen, welche sich auf den einzelnen Luftbildern wieder finden. Die auf der topographischen Karte abgebildeten Bildausschnitte sind nummeriert. Diese Nummern entsprechen den Blattnummern der jeweiligen Luftbilder. Die Übersichtskarte dient einzig und allein dazu, die einzelnen Luftbilder räumlich zu lokalisieren und Ihnen somit die Orientierung auf den einzelnen Bildern zu erleichtern. (2) Luftbilder Die Luftbilder dienen zur Darstellung (als Vordruck) der von Ihnen im Flächenantrag des vorigen Jahres gemeldeten und festgestellten Schläge und zur graphischen Meldung insbesondere von bewirtschafteten Teil-FLIK-Parzellen (d.h. Einzeichnen durch den Antragsteller der jeweiligen Bewirtschaftungsgrenzen im Jahr 2014). Die Luftbilder sind im Maßstab 1: 5000 abgebildet. Auf den Luftbildauszügen sind die Grenzen der von Ihnen im vorigen Flächenantrag gemeldeten und festgestellten Schläge in blauer Farbe abgebildet; die Grenzen der restlichen FLIK-Parzellen in weißer Farbe. Aufgepasst: Da sich Luftbildausschnitte manchmal teilweise überschneiden (siehe Übersichtskarten), sind Ihre Schläge möglicherweise auf mehreren Bildern abgebildet, jedoch nur auf jeweils einem einzigen Bild in blau abgebildet. Dies ist kein Fehler, sondern technisch so gewollt. Ausschlussflächen (z.b.: Hecken breiter als 6 m, Schuppen, befestigte Silos, usw....) sind auf dem Luftbild in gelber Farbe dargestellt, entweder als Polygone oder als Punkte [Ausschlussflächen wurden je nach Art entweder als geometrische Form oder als Punktobjekt (z.b. Strommast) digitalisiert]. 19

21 Weinbauflächen: Die Winzer melden ihre Weinbauflächen im Rahmen ihrer Weinbaukarteierhebung ( recensement viticole ) anhand spezifischer FLIK-Parzellen (V- FLIKs). Diese V-FLIKs können nicht im vorliegenden Flächenantrag gemeldet werden; sie werden aus diesem Grund mit einer Ausschlussfläche gleichgestellt. Auf den Luftbildern sind außerdem in Orange die Gemeinde- sowie Sektionsgrenzen und, zur besseren Orientierung, die Flurnamen abgebildet. Rechts neben dem Luftbild befindet sich eine Liste sämtlicher auf dem Luftbildauszug abgebildeter FLIK-Parzellen mit ihrer jeweiligen FLIK-Nummer (FLächenIdentifiKator, Nummer der Referenzparzelle) und ihrer Fläche in Ar. Die von Ihnen im Jahr 2013 gemeldeten FLIK-Parzellen sind blau markiert. In der unteren Tabelle sind die FLIK- Nummern und Größen der Ausschlussflächen und, gegebenenfalls, V-FLIKs aufgeführt (mit Ausnahme der Punktobjekte). Sämtliche Ausschlussflächen (einschließlich der Punktobjekte) sind bereits von der Fläche der FLIK-Parzellen abgezogen. In diesen Tabellen werden keine schriftlichen Einträge bei der Antragstellung getätigt. Sie dienen Ihnen lediglich als Hilfestellung zum Ausfüllen der Liste der bewirtschafteten Parzellen (im Fall von FLIK- Parzellen, welche nicht schon in der besagten Liste vorgedruckt sind). In einzelnen Fällen kann es sein, dass aus Platzgründen nicht alle Parzellen rechts neben dem Luftbild aufgeführt werden konnten. In diesem Fall sind die restlichen Parzellen auf einer zusätzlichen Seite aufgelistet. (3) Liste der bewirtschafteten Parzellen In dieser Liste sind alle von Ihnen im vorigen Flächenantrag gemeldeten FLIK-Parzellen aufgelistet. Diese Liste enthält im Mittelteil pro FLIK-Parzelle vorgedruckte Angaben über die von Ihnen im vorigen Jahr gemeldete und festgestellte Nutzart und Fläche. Der rechte Teil der Tabelle dient zur Meldung der erforderlichen Angaben für das Jahr (4) Liste der nicht landwirtschaftlichen Restnutzungen der Referenzparzellen Bei der Schaffung sowie Aktualisierung des Referenzsystems wurden auf den Luftbildern sichtbare nicht landwirtschaftliche Flächen als Ausschlussflächen von der Fläche der FLIK- Parzellen ausgeschlossen (in diesem Sinn gelten sie nicht als Restnutzung der FLIK- Parzellen). AUFGEPASST: Die im Antragsformular 2014 benutzten Luftbilder sind von Juli Überprüfen Sie anhand der neuen Luftbilder ob die Bewirtschaftungsgrenzen den abgebildeten FLIK-Parzellen noch entsprechen. Bei Abweichungen (z.b. verbaute Flächen) müssen Sie die entsprechenden Anpassungen in der Parzellenliste eintragen bzw. auf den Luftbildern einzeichnen. Eine entsprechende Meldung zur Anpassung der betroffenen FLIK- Parzellen muss ebenfalls bei der GIS-Abteilung der VERWALTUNG DER TECHNISCHEN DIENSTE DER LANDWIRTSCHAFT eingereicht werden (siehe hierzu Kasten auf Seite 24). 20

22 Abbildung verschiedener Schutzzonen Die Parzellenliste und die Luftbilder enthalten Informationen zur Lage der landwirtschaftlichen Parzellen in verschiedenen Schutzzonen. Diese Angaben geben den Landwirten einen nützlichen Hinweis zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich Cross Compliance). Eine entsprechende Information ist in der Kolonne Schutzzonen enthalten. Diese befindet sich neben den Kolonnen Gemeinde, Sektion, in der Parzellenliste bzw. in der Parzellenliste rechts neben dem Luftbild. Folgende Schutzzonen sind abgebildet: Schutzzone Natura 2000 Vogelschutzgebiete Natura 2000 FFH (Fauna-Flora-Habitat Gebiete) Nationale Naturschutzgebiete (Wasser-) Schutzzonen [ = provisorische Trinkwasserschutzzonen + sanitäre Schutzzone des Obersauerstausees] Abgebildet mit dem Buchstaben V H N W Wir möchten Sie hierbei auf folgendes hinweisen: - Die Kennzeichnung durch den entsprechenden Buchstaben sagt lediglich aus, ob die besagte FLIK-Parzelle teilweise oder ganz in der angezeigten Schutzzone liegt oder nicht. Eine ausführlichere Informationen (z.b. graphische Darstellung auf dem Luftbild bzw. ausführliche Beschreibung der Zonen) würde den Rahmen des Antragsformulars sprengen. - Die Kennzeichnung der FLIK-Parzellen geschah durch eine graphische Überschneidung mit den einzelnen Schutzzonen. Da jedoch die Maßstäbe der FLIK-Parzellen und die der Schutzzonen teilweise unterschiedlich sind, kann die Überlappung zwischen den auf Basis der Luftbilder eingezeichneten FLIK-Parzellen und den etwas gröber kartierten Schutzzonen in vereinzelten Fällen zu Unklarheiten führen, vor allem für Parzellen, welche sich in direkter Nachbarschaft der Zonen befinden. Auf Wunsch können für solche Parzellen zusätzliche Informationen zu der exakten Abgrenzung der Schutzzone bei der Naturverwaltung angefragt werden. Bei den Wasserschutzzonen sei bemerkt, dass die sanitäre Schutzzone des Obersauerstausees per Gesetz definiert wurde und Auflagen bestehen, während es sich bei den Trinkwasserschutzzonen bisher um ein Provisorium handelt. Bei der Abbildung der Naturschutzzonen sei darauf hingewiesen, dass nur die durch großherzogliches Reglement ausgewiesenen nationalen Naturschutzgebiete berücksichtigt wurden. Für diese gibt es verbindliche Abgrenzungen. In Planung stehen aber weiterhin die Gebiete, die auf den Karten der Jahre 2010 und 2011 aufgeführt waren. Für weitere Informationen steht die Naturverwaltung zu Verfügung. Interessierte Landwirte können zusätzliche Informationen zu den besagten Schutzzonen beziehen bei: Schutzzonen V, H, N : Herr Jan HERR, Administration de la Nature et des Forêts, Tel.: ; jan.herr@anf.etat.lu (ausführliche Informationen über Delimitierung und Schutzziele der FFH-Gebiete «zones spéciales de conservation» und Vogelschutzgebiete zones de protection spéciale findet man unter bzw. unter Schutzzone W : Administration de la Gestion de l Eau, Tel. : , 21

23 Parzellen im Ausland Im Ausland gelegene Parzellen werden getrennt von den in Luxemburg gelegenen Parzellen erfasst (in einem anderen EDV-System), da für diese Fläche spezifische Daten erforderlich sind. Aus diesem Grund befinden sie sich nicht in den voran genannten Dokumenten (Parzellenliste, Luftbilder), sondern in zusätzlichen Tabellen. Anhand dieser Tabellen geben Sie die ausländischen Parzellen mit der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Kennzeichnung an. Hierzu verweisen wir auf die Anweisungen auf den Seiten 30 bis 32. Als allererstes die Vollständigkeit der Luftbilder überprüfen! Als erstes sollten Sie unbedingt und UNVERZÜGLICH überprüfen, ob auf den Ihnen zugestellten Luftbildern sämtliche von Ihnen im Jahr 2014 bewirtschafteten Parzellen abgebildet sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie schnellstmöglich die notwendigen zusätzlichen Luftbilder beim SERVICE D ECONOMIE RURALE anfordern. Zu diesem Zweck wurde ein entsprechendes Formular beigefügt. Ihre Anfrage können sie entweder per Post oder per Fax ( ) einreichen. Bei Fragen hierzu stehen die zuständigen Beamten Ihnen gerne zur Verfügung [Herr Mike LEYRAT (Tel.: ), Herr David MARX (Tel.: ), Herr Edouard SCHROEDER (Tel.: ), Frau Nancy VAN DYCK (Tel.: ) und Herr Umberto DA SILVA (Tel.: )]. Zweckdienliche Informationen zu FLIK-Parzellen (Nummer, Größe, ) finden Sie ebenfalls auf dem GEOPORTAL Agriculture ( Beachten Sie: Im Fall von FLIK-Unterteilungen müssen Sie die genaue Lage des Schlages auf dem Luftbild einzeichnen und mit Ihrem Antrag einreichen. Zur Berechnung der Größe von Teilschlägen können Sie die Zeichenfunktionen des Geoportals benutzen. Wichtige Erläuterungen zum besseren Verständnis der vorgedruckten Parzellenlisten Der Vordruck der Parzellen gibt Hinweise auf etwaige FLIK-Änderungen seit dem Vordruck der Flächenanträge des Jahres Hierbei kann es sich um folgendes handeln: - FLIK-Parzellen haben ihre Größe geändert (kleiner oder größer); - FLIK-Parzellen haben ihr Statut geändert (d.h. z.b. Ausschlussflächen wurden zu beilhilfefähigen P-FLIKs oder umgekehrt); - FLIK-Parzellen wurden durch andere neue FLIKs ersetzt. Die FLIK-Änderungen haben einen direkten Einfluss auf die im Vordruck 2014 aufgeführten Schläge (in der Parzellenliste, sowie auf den Luftbildern). Je nach Ergebnis beim Abgleich der Antragsdaten 2013 mit den neuen FLIK-Parzellen 2014 wurden die einzelnen Linien in der Parzellen wie folgt gefärbt: AUFGEPASST: Wichtig ist, dass Sie zum besseren Verständnis der Parzellenangaben immer das entsprechende Luftbild mit heranziehen!! 22

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